Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

Vorblatt

Ziele

 

-       Besteuerung von in Österreich hinterzogenen Einkünften bei gleichzeitiger Amnestie unter Beibehaltung der Anonymität

-       Sicherstellung der laufenden Besteuerung der künftigen Erträge von in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerten

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Einhebung einer Einmalzahlung

-       Einhebung einer Quellensteuer mit Endbesteuerungswirkung durch Banken und Treuhänder bei transparenten Vermögensstrukturen sowie Einhebung einer Steuer auf Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen durch Treuhänder

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

0

500.000

20.000

20.000

20.000

 

Die liechtensteinischen Zahlstellen (Banken und Treuhänder) sollen für die Vermögenswerte dieser Personen eine Einmalzahlung für die in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben einheben. Der Betrag dieser einmaligen Zahlung wird mit 500.000.000 geschätzt und voraussichtlich zum Großteil noch im Jahr 2014 an Österreich überwiesen. Weiters sollen ab dem 1.1.2014 sämtliche Steuern auf künftige Kapitalerträge durch liechtensteinische Banken oder Treuhänder (bei transparenten Vermögensstrukturen) beziehungsweise Eingangssteuern und Zuwendungssteuern durch liechtensteinische Treuhänder (bei intransparenten Vermögensstrukturen) eingehoben und ab 2015 an Österreich weitergeleitet werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Es ist davon auszugehen, dass einige der österreichischen Besteuerungshoheit unterliegenden Einkünfte von in Österreich ansässigen Personen unversteuert in das Fürstentum Liechtenstein verbracht wurden beziehungsweise in liechtensteinischen Vermögensstrukturen verwaltet werden. Wenn diese in liechtensteinischen Vermögensverwaltungsstrukturen erzielten Einkünfte nicht ordnungsgemäß deklariert werden, hat die Republik Österreich keine rechtlichen und faktischen Möglichkeiten, diese Einkünfte korrekt zu besteuern.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Der Prozentsatz der aufgedeckten Fälle von Steuerhinterziehung ist gering, die konkrete Aufdeckung von Zufällen abhängig. Eine flächendeckende Sicherstellung einer effektiven Besteuerung und strafrechtlichen Belangung ist faktisch unmöglich. Vor diesem Hintergrund gibt es zum Abschluss eines derartigen Staatsvertrages keine ähnlich effektiven Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Der Staatsvertrag tritt frühestens am 1.1.2014 in Kraft. Die Geldflüsse sind ab diesem Zeitpunkt in zeitlich gestaffelten Tranchen zu erwarten. Eine sinnvolle Evaluierung ist daher frühestens am 1.1.2018 möglich.

Es sind die erwarteten mit den tatsächlich bei der österreichischen Finanzverwaltung eingegangenen Beträgen an Einmalzahlungen bzw. Steuer auf laufende Erträge und Zuwendungen aus und von intransparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen zu vergleichen. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden.

Ziele

 

Ziel 1: Besteuerung von in Österreich hinterzogenen Einkünften bei gleichzeitiger Amnestie unter Beibehaltung der Anonymität

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Als Indikator ist der Betrag an Steuer von in Österreich ansässigen Personen aus ihren in Österreich hinterzogenen und nach Liechtenstein verbrachten Einkünften anzusehen.

Derzeit erhält die Republik Österreich lediglich zu vernachlässigende Steuereinnahmen aus Einkünften von in Österreich ansässigen Personen, die nicht ordnungsgemäß deklariert wurden, sondern unversteuert nach Liechtenstein verbracht wurden beziehungsweise in liechtensteinischen Vermögensverwaltungsstrukturen verwaltet werden.

Die Republik Österreich soll einmalig eine Zahlung erhalten, die sich von Vermögenswerten berechnet, die in Österreich ansässige Personen unversteuert nach Liechtenstein verbracht haben beziehungsweise die in liechtensteinischen Vermögensverwaltungsstrukturen verwaltet werden. Betroffene Personen sollen von dieser Einmalzahlung nur dann nicht betroffen sein, wenn sie stattdessen die liechtensteinischen Banken oder Treuhänder zur Offenlegung ihrer in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerte ermächtigen.

 

Ziel 2: Sicherstellung der laufenden Besteuerung der künftigen Erträge von in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Als Indikator ist der Betrag an laufender Steuer von in Österreich ansässigen Personen aus ihrem in Liechtenstein verwalteten Vermögen anzusehen.

Derzeit erhält die Republik Österreich lediglich zu vernachlässigende Steuereinnahmen von in Österreich ansässigen Personen aus Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Einkünften von in Liechtenstein verwaltetem Vermögen bzw. aus Zuwendungen an/von intransparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen, wenn diese nicht ordnungsgemäß deklariert werden.

Künftig soll die Republik Österreich Steuereinnahmen von in Österreich ansässigen Personen aus Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen und sonstigen Einkünften von in Liechtenstein verwaltetem Vermögen bzw. aus Zuwendungen an/von intransparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen erhalten. Betroffene Personen sollen von diesem Steuerabzug nur dann nicht betroffen sein, wenn sie stattdessen die liechtensteinischen Banken oder Treuhänder zur Offenlegung ihrer in Liechtenstein verwalteten Vermögenswerte ermächtigen. Dadurch soll eine Hinterziehung dieser Einnahmen faktisch verunmöglicht werden. Das Besteuerungsausmaß soll weitgehend dem österreichischen entsprechen.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Einhebung einer Einmalzahlung

Beschreibung der Maßnahme:

Die liechtensteinische Zahlstelle berechnet die Einmalzahlung, zieht diesen Betrag vom Konto oder Depot des österreichischen Kunden beziehungsweise des für ihn verwalteten Vermögens ab und überweist ihn über die liechtensteinische Regierung an die österreichischen Steuerbehörden. Mit dieser Überweisung ist die Steuerpflicht abgegolten. In diesen Fällen erhält der österreichische Kunde eine auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Zahlung. Diese dient als Nachweis der erfolgten Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Steuerbehörden und kann unter Einbindung der liechtensteinischen Behörden auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Feststellung der Höhe der Einmalzahlung erfolgt anhand einer Berechnungsformel, die weitgehend jener des Abkommens mit der Schweiz entspricht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erhält die Republik Österreich praktisch keine Einnahmen aus hinterzogenem Vermögen, das auf liechtensteinischen Bankkonten oder Depots liegt oder von liechtensteinischen Treuhändern verwaltet wird - abgesehen von den Fällen der ordnungsgemäßen Deklarierung bzw. der zufälligen Entdeckung von Hinterziehungshandlungen innerhalb der absoluten Verjährung. Da diese Einnahmen betragsmäßig zu vernachlässigen sind, ist als Ausgangswert im Zeitpunkt der WFA 0 anzunehmen.

Das Ziel ist erreicht, wenn die einmalige Zahlung bei der österreichischen Finanzverwaltung eingelangt ist und dem erwarteten Ausmaß entspricht beziehungsweise dieses überschreitet.

 

Maßnahme 2: Einhebung einer Quellensteuer mit Endbesteuerungswirkung durch Banken und Treuhänder bei transparenten Vermögensstrukturen sowie Einhebung einer Steuer auf Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen durch Treuhänder

Beschreibung der Maßnahme:

Erzielen betroffene Personen Zinserträge, Dividendenerträge, sonstige Einkünfte und Veräußerungsgewinne, wird auf diese Einkünfte ein Steuerbetrag (mit einem Steuersatz von 25%) erhoben, der der österreichischen Einkommensteuer entspricht und Abgeltungswirkung entfaltet, wenn das österreichische EStG bei Steuerabzug eine abgeltende Wirkung für diese Einkünfte vorsieht.

Bei intransparenten Vermögensstrukturen werden Eingangssteuern und Zuwendungssteuern durch liechtensteinische Treuhänder eingehoben und an Österreich weitergeleitet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit erhält Österreich praktisch keine Steuereinnahmen aus nicht deklarierten Erträgen von Vermögen, das auf liechtensteinischen Bankkonten oder Depots liegt, oder in transparenten Vermögensstrukturen verwaltet wird; dasselbe gilt für Zuwendungen an oder von intransparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen, abgesehen von den wenigen Fällen der ordnungsgemäßen Deklarierung bzw. der zufälligen Entdeckung von Hinterziehungshandlungen innerhalb der absoluten Verjährung. Da diese Einnahmen betragsmäßig zu vernachlässigen sind, ist als Ausgangswert im Zeitpunkt der WFA 0 anzunehmen.

Das Ziel ist erreicht, wenn die erwarteten laufenden Zahlungen bei der österreichischen Finanzverwaltung eingelangt sind und dem erwarteten Ausmaß entsprechen beziehungsweise diese überschreiten.

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

0

500.000

20.000

20.000

20.000

davon Bund

0

333.265

13.331

13.331

13.331

davon Länder

0

107.810

4.312

4.312

4.312

davon Gemeinden

0

58.925

2.357

2.357

2.357

 

Es liegen keine gesicherten Daten über den Umfang des österreichischen Vermögens vor, das bei liechtensteinischen Banken veranlagt ist oder durch liechtensteinische Vermögensstrukturen verwaltet wird. Es wird daher bei einer konservativen Schätzung von rund 3.000 Vermögensstrukturen mit Österreichbezug und einem durchschnittlich verwalteten Vermögen von 2.000.000 Euro je Vermögensstruktur ausgegangen. Vom gesamten Vermögen wird lediglich ein Teil von der Besteuerung durch das Abkommen erfasst, weil anzunehmen ist, dass das Vermögen teilweise aus Liechtenstein abgezogen wird, ein erheblicher Teil des in Liechtenstein veranlagten Vermögens bereits durch das Steuerabkommen mit der Schweiz erfasst ist oder bereits die Verjährung eingetreten beziehungsweise die ordnungsgemäße Veranlagung in Österreich erfolgt ist. Unter Zugrundelegung eines Steuersatzes für die Abgeltungssteuer in Höhe von 15% ist vor diesem Hintergrund mit einem Aufkommen aus der Einmalzahlung in Höhe von rund 500.000.000 Euro im Jahr 2014 zu rechnen.

Unter Zugrundelegung eines Ertrags aus dem veranlagten Vermögen von 2% und unter der Annahme, dass die Erträge aus intransparenten Vermögensstrukturen nur teilweise zugewendet werden, ist mit einem Aufkommen von rund 18.000.000 in den Jahren ab 2015 zu rechnen. Das jährliche Aufkommen an Stiftungseingangssteuer ab 2015 wird auf rund 2.000.000 Euro geschätzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

0

333.265

13.331

13.331

13.331

Nettoergebnis

0

333.265

13.331

13.331

13.331

 

Erläuterung

Es wird – vorbehaltlich der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung entsprechend der Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Es wird – vorbehaltlich der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – weiters davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus der durch liechtensteinische Zahlstellen erhobenen Quellensteuer inklusive der Zuwendungssteuer und die Stiftungseingangssteuer entsprechend der Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Daher entfallen von den geschätzten Gesamteinnahmen 66,653% der Einmalzahlung, also 333.265.000 Euro, sowie jährlich 66,653% der laufend erhobenen Ertragsteuer, also 11.997.540 Euro, sowie jährlich 66,653% der Stiftungseingangssteuer, also 1.333.060 Euro auf den Bund.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Erlöse

0

107.810

4.312

4.312

4.312

Nettoergebnis

0

107.810

4.312

4.312

4.312

 

Erläuterung

Es wird – vorbehaltlich der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung entsprechend der Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Es wird – vorbehaltlich der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – weiters davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus der durch liechtensteinische Zahlstellen erhobenen Quellensteuer inklusive der Zuwendungssteuer und die Stiftungseingangssteuer entsprechend der Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Daher entfallen von den geschätzten Gesamteinnahmen 21,562% der Einmalzahlung, also 107.810.000 Euro, sowie jährlich 21,562% der laufend erhobenen Ertragsteuer, also 3.881.160 Euro, sowie jährlich 21,562% der Stiftungseingangssteuer, also 431.240 Euro auf die Länder.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Erlöse

0

58.925

2.357

2.357

2.357

Nettoergebnis

0

58.925

2.357

2.357

2.357

 

 

Erläuterung

Es wird – vorbehaltlich der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung entsprechend der Einmalzahlung gemäß dem Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Es wird – vorbehaltlich der Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – weiters davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus der durch liechtensteinische Zahlstellen erhobenen Quellensteuer inklusive der Zuwendungssteuer und die Stiftungseingangssteuer entsprechend der Quellensteuer gemäß dem Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt zwischen den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden aufgeteilt wird. Daher entfallen von den geschätzten Gesamteinnahmen 11,785% der Einmalzahlung, also 58.925.000 Euro, sowie jährlich 11,785% der laufend erhobenen Ertragsteuer, also 2.121.300 Euro, sowie jährlich 11,785% der Stiftungseingangssteuer, also 235.700 Euro auf die Gemeinden.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Verteilung des erwarteten Steueraufkommens sowie der direkten und indirekten Be- oder Entlastung auf Frauen und Männer.

Die Einmalzahlung wird von den in Liechtenstein belegenen Vermögenswerten durch Banken oder Treuhänder abgezogen. Die betroffenen Personen bleiben anonym. Aufgrund der Anonymität ist keine Zuordnung zu einem Geschlecht möglich.

 

Anreizwirkungen der Steuer bzw. des Steuerinstruments

Die liechtensteinischen Banken und Treuhänder müssen aufgrund des Staatsvertrages die betroffenen Personen auffordern, ihnen entweder zu erlauben, alle für die österreichische Finanzverwaltung erforderlichen Daten dieser zu übermitteln oder eine Berechnung und Abfuhr der Einmalzahlung und der laufenden Besteuerung vorzunehmen. Aufgrund dieses „Zwanges“ zur Steuerehrlichkeit besteht keine Anreizwirkung.

 

Auswirkungen auf die prozentuelle Differenz des tatsächlich verfügbaren Einkommens von Frauen und Männern

Es wird nicht erwartet, dass sich das Verhältnis der verfügbaren Einkommen von Frauen an jenes von Männern annähert. Es wird vermutet, dass Frauen und Männer im gleichen Ausmaß von der Maßnahme betroffen sind.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

2014

Nachversteuerung durch Einmalzahlung

Bund

1

333.265.000

333.265.000

2014

Nachversteuerung durch Einmalzahlung

Länder

1

107.810.000

107.810.000

2014

Nachversteuerung durch Einmalzahlung

Gemeinden

1

58.925.000

58.925.000

2015

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Bund

1

11.997.540

11.997.540

2015

Stiftungseingangssteuer

Bund

1

1.333.060

1.333.060

2015

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Länder

1

3.881.160

3.881.160

2015

Stiftungseingangssteuer

Länder

1

431.240

431.240

2015

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Gemeinden

1

2.121.300

2.121.300

2015

Stiftungseingangssteuer

Gemeinden

1

235.700

235.700

2016

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Bund

1

11.997.540

11.997.540

2016

Stiftungseingangssteuer

Bund

1

1.333.060

1.333.060

2016

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Länder

1

3.881.160

3.881.160

2016

Stiftungseingangssteuer

Länder

1

431.240

431.240

2016

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Gemeinden

1

2.121.300

2.121.300

2016

Stiftungseingangssteuer

Gemeinden

1

235.700

235.700

2017

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Bund

1

11.997.540

11.997.540

2017

Stiftungseingangssteuer

Bund

1

1.333.060

1.333.060

2017

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Länder

1

3.881.160

3.881.160

2017

Stiftungseingangssteuer

Länder

1

431.240

431.240

2017

laufende Besteuerung (ordentl + außerordentl Ertr)

Gemeinden

1

2.121.300

2.121.300

2017

Stiftungseingangssteuer

Gemeinden

1

235.700

235.700


Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Dieses zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Abkommen basiert auf dem zwischen der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt („Steuerabkommen“, BGBl. III Nr. 192/2012) und verfolgt einen ähnlichen Regelungszweck: Es soll daher der Sicherstellung einer effektiven Besteuerung betroffener Personen in der Republik Österreich dienen. Dabei geht der Anwendungsbereich dieses Abkommens über den des Steuerabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinaus: Nicht nur in Österreich ansässige natürliche Personen, die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen, werden vom Anwendungsbereich dieses Abkommens erfasst, sondern auch die Nutzungsberechtigten an transparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen sowie die Stifter und Zuwendungsbegünstigten intransparenter Vermögensstrukturen.

Dementsprechend sollen nicht nur liechtensteinische Banken, sondern auch liechtensteinische Treuhänder als Zahlstelle fungieren. Sie sollen für die Vermögenswerte dieser Personen einerseits eine Einmalzahlung für die in der Vergangenheit hinterzogenen Abgaben einheben. Andererseits sollen künftig sämtliche Steuern auf laufende Kapitalerträge durch liechtensteinische Banken und Treuhänder beziehungsweise bei intransparenten Vermögensstrukturen Eingangssteuern und Zuwendungssteuern durch liechtensteinische Treuhänder eingehoben und an die Republik Österreich weitergeleitet werden.

Das zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Abkommen soll voraussichtlich mit 1. 1. 2014 in Kraft treten. Während die Stichtage 1 und 2 mit einem feststehenden Datum im Abkommen definiert sind, hängen die Stichtage 3 und 4 (Art. 2 Abs. 1 lit. k) vom Inkrafttretensdatum des Abkommens ab. Ausgehend vom voraussichtlichen Inkrafttretensdatum des 1. 1. 2014 entspricht Stichtag 3 dem 31. 5. 2014, Stichtag 4 dem 30. 6. 2014. Aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, das Inkrafttreten des Abkommens als „voraussichtlich“ zu bezeichnen.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1:

Art. 1 erläutert den Inhalt und den Zweck dieses bilateralen Abkommens: Der Zweck des Abkommens ist die Sicherstellung der effektiven Besteuerung von in Österreich ansässigen Personen.

Bei der Anwendung des Abkommens ist zwischen folgenden grundlegenden Bereichen zu unterscheiden:

Einerseits geht es um Vermögenswerte einer betroffenen Person, die in Österreich zu versteuern gewesen wären und die bisher unversteuert auf einem Depot oder Konto einer liechtensteinischen Bank liegen, beziehungsweise um bisher unversteuerte Vermögenswerte einer betroffenen Person, die von einem liechtensteinischen Treuhänder verwaltet werden. Die Legalisierung dieser bisher unversteuerten Vermögenswerte erfolgt entweder

-       durch die Leistung einer anhand einer Formel zu errechnenden Einmalzahlung (Nachversteuerung) oder

-       durch freiwillige Meldung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung.

Andererseits werden ab dem 1. 1. 2014 die laufenden Kapitalerträge beziehungsweise die Zuwendungen an intransparente Vermögensstrukturen sowie von intransparenten Vermögensstrukturen an Begünstigte getätigte Zuwendungen einer Besteuerung unterworfen, die weitgehend jener in Österreich entspricht.

Konkret sind folgende Fälle einer „laufenden Besteuerung“ zu unterscheiden:

Im Falle der Zurechenbarkeit der Erträge an eine in Österreich ansässige natürliche Person werden auf einem liechtensteinischen Bankkonto oder Depot anfallende Kapitalerträge (laufende Kapitalerträge und realisierte Wertsteigerungen) mit einer der österreichischen Kapitalertragsteuer vergleichbaren Abgeltungssteuer belastet.

Bei „transparenten“ Vermögensstrukturen erfolgt die laufende Besteuerung durch den Treuhänder in Zusammenarbeit mit der Bank.

Für als „intransparent“ anzusehende Vermögensstrukturen gilt dagegen Folgendes: Tätigt eine in Österreich ansässige natürliche oder juristische Person Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur, die von einem liechtensteinischen Treuhänder verwaltet wird, unterliegen diese Zuwendungen der Eingangssteuer. Zudem werden im Abkommen vom innerstaatlichen Recht abweichende Steuersätze bei der Stiftungseingangsteuer festgelegt. Erhält eine in Österreich ansässige natürliche Person Zuwendungen von einer solchen intransparenten Vermögensstruktur, unterliegen diese der Zuwendungssteuer.

Vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind Erträge und Gewinne, die unter das der EG-Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) nachgebildete Zinsbesteuerungsabkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Dezember 2004 (ABl. L 379/2004, 0084-0104) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Nachfolgeabkommens fallen.

Zu Art. 2:

Art. 2 enthält die Definitionen der in diesem Abkommen verwendeten Begriffe.

Die in den lit. a bis c verwendeten Begriffsbestimmungen entsprechen den völkerrechtlichen Gepflogenheiten.

Lit. d benennt den österreichischen Bundesminister für Finanzen als die von österreichischer Seite zuständige Behörde. Dieser kann jedoch eine andere Behörde an seiner statt bestimmen. Als zuständige Behörde von liechtensteinischer Seite wird die Regierung des Fürstentums Liechtenstein genannt.

Lit. e definiert den Begriff „liechtensteinische Zahlstelle“: Die Definition des Begriffes „liechtensteinische Zahlstelle“ erfolgt unter Bezugnahme auf das liechtensteinische innerstaatliche Recht. Für Zwecke des Abkommens erfährt der Begriff der „liechtensteinischen Zahlstelle“ eine Untergliederung; so wird zwischen Banken als Zahlstellen einerseits (Art. 2 Abs. 1 lit. e  Ziffer i) und Treuhändern als Zahlstellen andererseits (Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziffern ii) unterschieden.

Als Zahlstellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziffer i gelten:

-       Banken nach dem liechtensteinischen Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Wertpapierfirmen (Bankengesetz), LGBl. Nr. 108 vom 15. Dezember 1992

-       Wertpapierhändler

Als Zahlstellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziffer ii gelten:

-       in Liechtenstein ansässige beziehungsweise errichtete natürliche und juristische Personen, einschließlich Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, wenn sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Zins- oder Dividendenerträge, sonstige Einkünfte oder Veräußerungsgewinne leisten oder absichern

-       nach dem liechtensteinischen Gesetz über die Treuhänder (Treuhändergesetz), LGBl. Nr. 42 vom 19. Februar 1993, zugelassene natürliche und juristische Personen, wenn diese Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind

-       Träger einer Bewilligung nach Art. 180a des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR), LGBl. Nr. 4 vom 19. Februar 1926, wenn diese Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind.

In weiterer Folge wird – aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Lesbarkeit – für liechtensteinische Zahlstellen

-       gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziffer i die Kurzbezeichnung „Banken“ und für jene

-       gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziffer ii die Kurzbezeichnung „Treuhänder“

verwendet.

Für Zwecke der Erhebung der laufenden Quellensteuer auf künftige Kapitalerträge gelten Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, nicht als Zahlstelle, wenn die Summe der ausgezahlten Dividenden oder Zinsen in einem Jahr den Betrag von einer Million Schweizer Franken nicht übersteigt.

Lit. f definiert den Begriff „Vermögenswerte“: Als Vermögenswerte, die bei Banken gehalten werden gelten zum Beispiel Wertpapiere wie Anleihen, Aktien, Investmentfondszertifikate oder Ähnliches. Bei von Treuhändern verwalteten Vermögensstrukturen gelten als Vermögenswerte im In- oder Ausland gelegene Finanzinstrumente im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. g des liechtensteinischen Gesetzes über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz), LGBl. Nr. 278 vom 30. Dezember 2005. Darunter fallen insbesondere

-       übertragbare Wertpapiere

-       Geldmarktinstrumente

-       Fondsanteile

-       Optionen, Terminkontrakte (Futures), Swaps, außerbörsliche Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) und sonstige derivative Finanzinstrumente sowie

-       finanzielle Differenzgeschäfte.

Von der laufenden Besteuerung ausgenommen ist Vermögen, das auf österreichischen Konten oder Depots liegt und von dessen Erträgen österreichische Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist oder Vermögen, das bereits dem Steuerabkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegt; dabei handelt es sich um jenes Vermögen, für das bereits eine Einmalzahlung geleistet wurde beziehungsweise das laufend in der Schweiz besteuert wird oder gegenüber den Finanzbehörden offengelegt wurde.

Nicht als Vermögenswerte gelten Versicherungsverträge, die der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind (ausgenommen „Lebensversicherungsmäntel“) und Anlageobjekte wie Immobilien, Goldbarren, Goldmünzen, Edelsteine und Ähnliches.

Hinsichtlich bei liechtensteinischen Banken geführten Konten oder Depots definiert Art. 2 lit. h den Begriff „betroffene Person“: Als solche gilt eine in Österreich ansässige natürliche Person, die Vertragspartnerin einer liechtensteinischen Zahlstelle ist (Ziffer i erster Fall). Zusätzlich ist als betroffene Person anzusehen, wer an den Vermögenswerten nutzungsberechtigt ist, ohne Vertragspartner zu sein (Ziffer i zweiter Fall). Nutzungsberechtigt ist, wer entweder über die Überlassung des Kapitals oder des Vermögenswertes zur Nutzung und/oder über die Verwendung der Erträgnisse aus dieser Überlassung entscheiden kann.

Weiters wird als betroffene Person definiert, wer gemäß den einschlägigen liechtensteinischen Rechtsvorschriften von der Bank an Vermögenswerten

-       einer Sitzgesellschaft

-       einer Lebensversicherung

-       einer anderen natürlichen Person

nutzungsberechtigt ist (Ziffer ii).

Daher hindert in diesem Fall die Zwischenschaltung zB einer Stiftung oder eines Treuhänders nicht die Anwendung dieses Abkommens.

Hinsichtlich der von Treuhändern verwalteten Vermögensstrukturen definiert lit. i den Begriff „betroffene Person“: Als solche gelten zunächst in Österreich ansässige natürliche Personen, die an den Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur nutzungsberechtigt sind. Enthält das treuhändig verwaltete Vermögen eine Beteiligung an einer Sitzgesellschaft oder einen Lebensversicherungsmantel, so sind folgende zwei Fälle zu unterscheiden:

-       Handelt es sich bei dieser Beteiligung um eine „qualifizierte Beteiligung“ so sind die in der betreffenden Gesellschaft erzielten Einkünfte der nutzungsberechtigten Person zuzurechnen; diese Beteiligung entfaltet also keine „Abschirmwirkung“.

-       Handelt es sich bei dieser Beteiligung um keine „qualifizierte Beteiligung“, so sind die in der betreffenden Gesellschaft erzielten Einkünfte der nutzungsberechtigten Person nicht zuzurechnen; diese Beteiligung entfaltet also eine „Abschirmwirkung“.

Nur für Zwecke der Stiftungseingangssteuer und Eingangssteuer (Art. 33 und Art. 34) bezieht sich der Ausdruck „betroffene Person“ auch auf eine in der Republik Österreich ansässige Körperschaft. Daher unterliegen Zuwendungen von in Österreich ansässigen Körperschaften an eine liechtensteinische intransparente Vermögensstruktur der Stiftungseingangssteuer gemäß Art. 33 beziehungsweise der Eingangssteuer gemäß Art. 34. Zuwendungen aus einer intransparenten Vermögensstruktur an eine in Österreich ansässige Körperschaft fallen allerdings nicht unter das Abkommen; sie sind in der österreichischen Körperschaftsteuererklärung zu deklarieren.

Lit. m bis o definieren die Begriffe der Vermögensstruktur und der Zuwendungen von Vermögensstrukturen. Art. 2 Abs. 2 regelt sodann die für beide Vertragspartner verbindlichen Kriterien für die Einstufung der Vermögensstrukturen als „intransparent“.

„Vermögensstrukturen“ für Zwecke dieses Abkommens sind zunächst

-       Stiftungen,

-       stiftungsähnliche Anstalten und

-       besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit.

Art. 2 Abs. 2 lit. b legt weiters jene Kriterien fest, die kumulativ erfüllt sein müssen, damit eine Vermögensstruktur mit Rechtspersönlichkeit als intransparent gilt: „Intransparente Vermögensstrukturen“ sind in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen mit Rechtspersönlichkeit, wenn

-       weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium sind, dem gegenüber dem Stiftungsrat Weisungsbefugnisse zustehen,

-       kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch den Stifter, einen Begünstigten oder eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund besteht und

-       kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag besteht.

Diese Kriterien entsprechen jenen des österreichischen innerstaatlichen Rechts.

Für Zwecke der Nachversteuerung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung gelten sämtliche in Lichtenstein verwaltete Vermögensstrukturen stets als transparent; eine Überprüfung hinsichtlich Transparenz beziehungsweise Intransparenz anhand dieser Kriterien hat deshalb im Hinblick auf Teil 2 dieses Abkommens nicht zu erfolgen.

Für Zwecke der Einhebung einer laufenden Quellensteuer (Teil 3) sowie von Eingangssteuer und Zuwendungssteuer bei intransparenten Vermögensstrukturen (Teil 4) ist eine Überprüfung hinsichtlich Transparenz beziehungsweise Intransparenz anhand dieser Kriterien stets vorzunehmen.

Lit. o definiert den Ausdruck „Zuwendung“ als unentgeltliche Vermögensübertragung in offener oder verdeckter Form, unabhängig von den Gründen, aus denen sie erfolgt. Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt etwa auch dann vor, wenn die Übertragung von Vermögen aufgrund einer auferlegten Bedingung oder Befristung erfolgt. Dies entspricht der Judikatur und Verwaltungspraxis.

Zu Art. 3:

Art. 3 regelt die Ermittlung der Identität und Ansässigkeit von betroffenen Personen. Die liechtensteinische Zahlstelle hat für diese Zwecke bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die Identität des Kunden (Name, Geburtsdatum, Anschrift und Wohnsitz) festzustellen. Die Regelungen über die Nachversteuerung von Vermögenswerten sollen Anwendung finden, wenn ein Kunde seinen Wohnsitz am 31. 12. 2011 in Österreich hatte.

Zu Art. 4:

Die liechtensteinische Zahlstelle muss die betroffene Person innerhalb von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten des Abkommens (1. 1. 2014), also bis zum 1. 3. 2014 darüber informieren und befragen, ob sie eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung (Art. 8) wünschen oder eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung (Art. 10) erteilen. Das soll unter bestimmten, weiteren Voraussetzungen auch gelten, wenn eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Inkrafttreten des Abkommens und dem 31. 5. 2014 von einer natürlichen Person eröffnet wird.

Zu Art. 5:

Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Nachversteuerung durch Einmalzahlung ist zwischen den beiden Zahlstellen (liechtensteinische Bank oder liechtensteinischer Treuhänder) zu differenzieren:

-       Eine in Österreich ansässige Person, die am 31. 12. 2011 und bei Inkrafttreten des Abkommens (1. 1. 2014) bei derselben liechtensteinischen Bank ein Konto oder Depot unterhält, muss spätestens bis 31. 5. 2014 dieser Zahlstelle schriftlich mitteilen, für welche Konten oder Depots eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung (Art. 8) oder eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung (Art. 10) erfolgen soll. Das bedeutet, dass sich die betroffene Person spätestens bis zu diesem Stichtag für jedes einzelne Konto oder Depot bei der liechtensteinischen Bank gesondert hinsichtlich dieser beiden Möglichkeiten entscheiden kann. Eine einmal abgegebene schriftliche Mitteilung kann nicht mehr widerrufen werden. Gibt der in Österreich ansässige Bankkunde einer liechtensteinischen Zahlstelle bis zum 31. 5. 2014 keine schriftliche Mitteilung ab, erfolgt eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung gemäß Art. 8.

-       Eine in Österreich ansässige Person, die am 31. 12. 2011 und bei Inkrafttreten des Abkommens (1. 1. 2014) von einem liechtensteinischen Treuhänder Vermögen verwalten lässt, muss spätestens bis 31. 5. 2014 dieser Zahlstelle schriftlich mitteilen, ob eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung (Art. 8) oder eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung (Art. 10) erfolgen soll. Abweichend von der Meldung durch Banken kann bei treuhändiger Vermögensverwaltung die Wahl zwischen Nachversteuerung durch Einmalzahlung und Ermächtigung zur Mitteilung nur für sämtliche, durch den Treuhänder für die betroffene Person verwaltete Vermögenswerte erfolgen, unabhängig davon, ob dieses treuhändig verwaltete Vermögen in Liechtenstein oder anderswo gelegen ist. Gibt der in Österreich ansässige Kunde einer liechtensteinischen Zahlstelle bis zum 31. 5. 2014 keine schriftliche Mitteilung ab, erfolgt eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung gemäß Art. 8.

Eine vom Kunden an die liechtensteinische Zahlstelle abgegebene Mitteilung kann – in beiden Fällen – ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr widerrufen werden.

Zu Art. 6:

Art. 6 regelt das Verhältnis zwischen den beiden Zahlstellen (Banken und Treuhänder) im Hinblick auf die Verpflichtung zur Vornahme der Nachversteuerung von Vermögenswerten. Bei betroffenen Personen, die Nutzungsberechtigte von in transparenten Vermögensstrukturen treuhändig verwalteten Vermögenswerten sind, ist der Treuhänder zur Durchführung der Einmalzahlung verpflichtet. Wurde für einen Teil dieser Vermögenswerte bereits eine Einmalzahlung durch die Bank vorgenommen, so erfolgt eine Anrechnung dieser bereits erhobenen Einmalzahlung auf den durch den Treuhänder zu erhebenden Gesamtbetrag der Einmalzahlung.

Zu Art. 7:

Für die Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung zu einer der beiden liechtensteinischen Zahlstellen gilt Folgendes:

Art. 7 Abs. 1 regelt die erforderlichen Mitteilungen einer in Österreich ansässigen Person für den Fall, dass zwischen dem 31. 12. 2011 und dem 31. 5. 2014 eine Kundenbeziehung zu einer liechtensteinischen Bank neu aufgenommen oder beendet worden ist oder in diesem Zeitraum die liechtensteinische Zahlstelle gewechselt wurde. Waren die Vermögenswerte am 31. 12. 2011 nicht bei einer liechtensteinischen Bank verbucht, findet keine Nachversteuerung statt. Gibt der in Österreich ansässige Kunde der liechtensteinischen Zahlstelle, zu der am 31. 5. 2014 eine Kundenbeziehung besteht, bis zum 30. 6. 2014 keine schriftliche Mitteilung ab, soll diese liechtensteinische Zahlstelle die Identität und den Wohnsitz der natürlichen Person an die österreichische Finanzverwaltung melden, ohne dass eine Ermächtigung durch die natürliche Person erforderlich wäre.

Art. 7 Abs. 2 regelt die von Treuhändern zu treffenden Maßnahmen der Nachversteuerung von Vermögenswerten. Wurde am 31. 12. 2011 das Vermögen von einem Treuhänder verwaltet, so hat jene Zahlstelle die Maßnahmen in Zusammenhang mit der Nachversteuerung durchzuführen, die die Vermögenswerte am 31. 5. 2014 für die betroffene Person verwaltet. Erfolgte nach dem Inkrafttreten des Abkommens ein Treuhänderwechsel, hat jener Treuhänder die Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einmalzahlung durchzuführen, der die Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens, somit am 1. 1. 2014 verwaltet hat. Wird das Vermögen am 31. 12. 2011 nicht von einem Treuhänder verwaltet, sind keine Maßnahmen hinsichtlich der Einmalzahlung zu treffen.

Zu Art. 8:

Entscheidet sich die betroffene Person für die Nachversteuerung durch Einmalzahlung oder verschweigt sie sich, dann erfolgt die pauschale Besteuerung durch die liechtensteinische Zahlstelle. Die liechtensteinische Zahlstelle berechnet die Einmalzahlung entsprechend dem Anhang I, zieht diesen Betrag vom Konto oder Depot des österreichischen Kunden beziehungsweise des für ihn verwalteten Vermögens ab und überweist ihn über die liechtensteinische Regierung an die österreichischen Steuerbehörden. Mit dieser Überweisung ist die Steuerpflicht nach Maßgabe des Abs. 6 abgegolten. In diesen Fällen erhält die betroffene Person eine auf ihren Namen ausgestellte Bescheinigung über die erfolgte Einmalzahlung (Art. 15). Diese dient als Nachweis der erfolgten Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Steuerbehörden.

 

Die Feststellung der Höhe der Einmalzahlung erfolgt anhand der in Anhang 1 dargelegten Berechnungsformel, die weitgehend jener des Steuerabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht. Der Steuerbetrag ist – verkürzt dargestellt – der größere von folgenden zwei Beträgen:

1.      30% der Summe aus zwei Dritteln der Wertsteigerung zwischen dem Kapitalbestand per 31. 12. 2003 (oder später) und dem Kapitalbestand per 31. 12. 2011 (dieser Wert hat mindestens Null zu betragen) und einem Drittel des Kapitalbestandes per 31. 12. 2011 sowie der fiktiven Kapitalbeträge in 2012 und 2013.

2.      15% des Kapitalbestandes zum 31. 12. 2011 beziehungsweise zum 31. 12. 2013.

Die liechtensteinische Zahlstelle übermittelt dem Kunden die Bescheinigung über

-       die Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person,

-       deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

-       den Namen und die Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle beziehungsweise der Person, bei der die Vermögensgegenstände auf Konten oder Depots verbucht sind,

-       deren Kunden-, Konto- oder Depotnummer, sowie den IBAN-Code,

-       den Betrag der Einmalzahlung und die Berechnungsmodalitäten.

Der Kunde kann binnen 30 Tagen nach der Zustellung der Bescheinigung Einspruch erheben. Erhebt der Kunde innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Bescheinigung als genehmigt und die liechtensteinische Zahlstelle überweist den Betrag an die liechtensteinische Regierung.

Die Überweisungen von den liechtensteinischen Zahlstellen an die liechtensteinische Regierung erfolgen gesammelt ab dem 30. 6. 2014; von dieser werden die Beträge wiederum an die österreichischen Steuerbehörden weitergeleitet. Die liechtensteinische Regierung erhält für den administrativen und den IT-Aufwand in Zusammenhang mit der Weiterleitung und Kontrolle der Beträge eine Bezugsprovision in Form eines pauschalen Einmalbetrages in Höhe von 4 000 000 Euro. Dieser Betrag soll die einmaligen Aufwände der liechtensteinischen Regierung abgelten und steht in keinerlei Zusammenhang mit der Höhe der weiterzuleitenden Einmalzahlungen.

Mit Gutschrift der Einmalzahlung auf dem Abwicklungskonto der liechtensteinischen Zahlstelle gelten die Abgabenansprüche, die für die auf den Konten oder Depots der Kunden verbuchten Vermögenswerte beziehungsweise für das für sie verwaltete Vermögen entstanden sind, als abgegolten, wobei für die Höhe der Abgeltungswirkung der abgeltungswirksame Betrag (das relevante Kapital) maßgeblich ist. Das relevante Kapital entspricht dem Vermögensstand zum 31. 12. 2011. Ist jedoch der Vermögensstand bei Inkrafttreten des Abkommens (zum 1. 1. 2014) höher (zB. weil Wertsteigerungen eingetreten sind oder vom Kunden nachträglich Vermögen zugeführt wurde) oder gleich hoch wie der Vermögensstand zum 31. 12. 2011, so entspricht das relevante Kapital dem Vermögensstand zum 1. 1. 2014.

Findet eine Nachversteuerung durch Einmalzahlung statt, gelten Steueransprüche betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stiftungseingangssteuer sowie Versicherungssteueransprüche die vor dem 1. 1. 2014 entstanden sind, als abgegolten. Das von der Abgeltungswirkung umfasste Vermögen ist zusätzlich mit der Höhe des relevanten Kapitals gedeckelt. Die Steueransprüche, die vor dem 1. 1. 2004 entstanden sind, gelten im selben Umfang als abgegolten. Diese Abgeltungs- beziehungsweise Entrichtungswirkung gilt auch für alle Gesamtschuldner (zB Gesamtschuldner gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG, sowie Haftende).

Keinesfalls in den Genuss der Abgeltungswirkung fallen Vermögenswerte, die aus einer Vortat zur Geldwäscherei ausgenommen von nach §§ 38a oder 39 FinStrG qualifizierten Abgabenhinterziehungen, stammen sowie für die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits Hinweise vorhanden waren und dies der betroffenen Person bekannt war, oder hinsichtlich derer zu diesem Zeitpunkt bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind. Damit werden diesbezüglich bereits anhängige Ermittlungen nicht beeinträchtigt. Auf aus diesen Gründen nicht begünstigte Vermögenswerte entfallende Einmalzahlungen gelten insoweit als freiwillige Entrichtung von Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Stiftungseingangssteuer sowie Versicherungssteueransprüche der betroffenen Person. Dabei hat eine Verrechnung nach § 214 Abs. 1 BAO zu erfolgen, das heißt, dass grundsätzlich zunächst die ältesten Ansprüche als entrichtet gelten.

Die Abgeltungswirkung hat keinen Einfluss auf die Berechnung der Mehrwertsteuereigenmittel.

Zu Art. 9:

Die finanzstrafrechtliche Amnestie tritt in dem Umfang der Abgabenverkürzungen ein, die von der steuerlichen Abgeltungswirkung erfasst sind. Zusätzlich wird eine Verletzung von Anzeigeverpflichtungen (zB unterlassene Schenkungsmeldungen) finanzstrafrechtlich amnestiert. Die Amnestie soll auch für die durch die betroffenen Finanzvergehen allenfalls verdrängten, anderen Straftaten wirksam werden. Dies entspricht dem § 22 Abs. 2 und 3 FinStrG.

Zu Art. 10:

Entscheidet sich die betroffene Person zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, dann hat sie die liechtensteinische Zahlstelle bis zum 31. 5. 2014 schriftlich zu ermächtigen, folgende Angaben über die liechtensteinische Regierung an die österreichischen Steuerbehörden weiterzuleiten:

-       die Identität (Name und Geburtsdatum) und den Wohnsitz der betroffenen Person,

-       deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

-       den Namen und die Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle beziehungsweise der juristischen oder natürlichen Person, bei der die Vermögensgegenstände auf Konten oder Depots verbucht sind,

-       deren Kunden-, Konto- oder Depotnummer, sowie den IBAN-Code,

-       den jährlichen Kontostand zwischen dem 31. 12. 2003 und dem Inkrafttreten des Abkommens (1. 1. 2014).

Die Übermittlung dieser Daten durch die liechtensteinische Zahlstellen erfolgt gesammelt an die liechtensteinische Regierung und von dieser an die österreichischen Steuerbehörden. Über diese Übermittlung wird die betroffene Person informiert.

Zu Art. 11:

Wird von der Möglichkeit der freiwilligen Meldung an Stelle der Einmalzahlung Gebrauch gemacht, so gilt die dazu erteilte schriftliche Ermächtigung mit diesem Zeitpunkt als Selbstanzeige im Sinne des § 29 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf die betroffenen Konten und Depots beziehungsweise das verwaltete Vermögen. Für die Erlangung der strafbefreienden Wirkung sind jedoch auch die sonstigen Voraussetzungen des § 29 FinStrG zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung erforderlichen Umstände. Abweichend zu § 29 Abs. 2 FinStrG sieht das Abkommen dafür die Festsetzung einer angemessenen Frist vor.

Die Frist von einem Monat für die erforderliche Entrichtung der verkürzten Abgaben beginnt mit der Bekanntgabe der betreffenden Abgabenbescheide (Bekanntgabe der geschuldeten Beträge) zu laufen.

Keine Wirkung als Selbstanzeige hat jedoch eine freiwillige Meldung insoweit, als Vermögenswerte aus Vortaten zur Geldwäscherei betroffen sind, wobei die nach den §§ 38a oder 39 FinStrG qualifizierte Abgabenhinterziehung unbeachtlich ist.

Klargestellt wird auch, dass Straffreiheit auch insoweit nicht in Betracht kommt, als die Tat bei Vertragsunterzeichnung bereits ganz oder zum Teil hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale entdeckt worden ist und der betroffene Person dies bekannt war, oder zu diesem Zeitpunkt bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind.

Zu Art. 12:

Art. 12 regelt die Vorgehensweise bei der Einmalzahlung, wenn die dafür erforderlichen Geldmittel fehlen. Verfügen betroffene Personen, die eine Einmalzahlung leisten wollen, auf den betreffenden Konten ihrer liechtensteinischen Zahlstelle nicht über einen ausreichenden Geldbetrag, so setzt die liechtensteinische Zahlstelle eine Frist von höchstens acht Wochen für die Bereitstellung des erforderlichen Geldbetrages. Die Aufforderung zur Bereitstellung des erforderlichen Geldbetrages muss schriftlich erfolgen und einen Hinweis enthalten, dass bei Unterlassen der Bereitstellung des erforderlichen Geldbetrages innerhalb der gesetzten Frist eine schriftliche Mitteilung an die liechtensteinische Regierung zu erfolgen hat, die alle Angaben einer freiwilligen Meldung im Sinne des Art 10 enthält.

Jede liechtensteinische Zahlstelle, bei der am 1. 1. 2014 ein Konto oder ein Depot eines in Österreich ansässigen Kunden unterhalten wird, hat nach Ablauf der längstens achtwöchigen Frist der liechtensteinischen Regierung zu übermitteln, wenn der erforderliche Geldbetrag innerhalb der gewährten Frist nicht vollständig aufgebracht worden ist. Diese Konsequenz kommt auch bei einem bloß geringfügigen Unterschreiten des erforderlichen Betrages zur Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung der betroffenen Person ist nicht erforderlich.

Diese zu treffenden Maßnahmen im Sinne des Art. 12 gelten sinngemäß auch für Treuhänder.

Zu Art. 13:

Art. 13 regelt die Vorgehensweise im Falle einer versäumten Identifizierung einer betroffenen Person. Erfolgt die Identifizierung der betroffenen Person sowie deren Information über ihre Rechte und Pflichten durch eine liechtensteinische Zahlstelle verspätet, zB weil sich erst nachträglich herausstellt, dass diese in Österreich ansässig ist, so kann diese betroffene Person dennoch ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen. In diesem Fall erfolgt – je nach Wahl der betroffenen Person – entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung oder die freiwillige Meldung innerhalb einer gemeinsam durch den österreichischen Bundesminister für Finanzen und der Liechtensteinischen Regierung (oder durch die von ihnen bestimmten Behörden) bestimmten Frist. In diesen Fällen wird allerdings der Betrag der Einmalzahlung in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat zwischen dem 31. 5. 2014 und dem Tag der Erhebung der Einmalzahlung verzinst.

Zu Art. 14:

Wurde die Einmalzahlung aufgrund eines Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in vollständiger durch die liechtensteinische Zahlstelle Höhe erhoben, überweist diese den Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von 0,5% für jeden vollen Monat zwischen dem 31. 5. 2014 und dem Tag der Erhebung der Einmalzahlung unabhängig davon, ob sie sich bei ihrem Kunden regressieren kann.

Die Entrichtungswirkung tritt auch ein, wenn die betroffene Person den Berechnungs- oder Abwicklungsfehler ohne grobes Verschulden nicht erkannt hat oder wenn der Fehler korrigiert worden ist.

Erfolgte die Einmalzahlung grundlos (zB weil sich nachträglich herausstellt, dass die betroffene Person zum relevanten Zeitpunkt nicht in Österreich ansässig war) hat die betroffene Person einen Rückerstattungsanspruch gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde.

Zu Art. 15:

Erfährt eine österreichische Behörde zB im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Hausdurchsuchung von Vermögenswerten, die aufgrund der Anwendung dieses Abkommen mit einer Einmalzahlung nachversteuert oder gemeldet worden sind, kann die betroffene Person den Umstand der erfolgten Nachversteuerung oder Meldung durch Vorlage der von der liechtensteinischen Zahlstelle ausgestellten Bescheinigung nachweisen, sofern sich dies aus dem Inhalt der Bescheinigung (zB Kapitalzufluss für den betreffenden Zeitraum) ergibt (Umkehr der Beweislast). Bei Zweifel über die Echtheit der Bescheinigung soll eine Überprüfung durch die zuständige liechtensteinische Behörde erfolgen. Für Zwecke dieser Überprüfung hat die zuständige liechtensteinische Behörde eine Zuordenbarkeit jeder ausgestellten Bescheinigung zu dieser zu Grunde liegenden, geleisteten Einmalzahlung sicherzustellen.

Zu Art. 16:

Die liechtensteinische Behörde übermittelt in dem im Abkommen vorgesehen Zeitraum den österreichischen Behörden die Namen der zehn Destinationen, in welche zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens die höchsten Volumina von aus Liechtenstein abgezogenen Vermögenswerten verlagert worden sind.

Zu Art. 17:

Mit Art. 17 wird eine Amnestie für Finanzvergehen auch für Tatbeteiligte (Betrags- und Bestimmungstäter) vorgesehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatbegehung vor Abkommensunterzeichnung erfolgt ist, die Tat nicht zumindest zum Teil entdeckt worden ist und keine Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind. In diesen Fällen werden auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) amnestiert.

Eine Haftung gemäß § 11 BAO wegen vorsätzlicher Finanzvergehen entfällt, sofern Tatbeteiligte vor Abkommensunterzeichnung Finanzvergehen betreffend Einkommen-, Umsatz-, Erbschafts- und Schenkungssteueransprüche, Stiftungseingangssteuer sowie Versicherungssteueransprüche begangen haben.

Nach österreichischem und liechtensteinischem Strafrecht werden auch all jene Straftaten amnestiert, die in Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten von Bankkunden vor Abkommensunterzeichnung begangen worden sind.

Zu Art. 18:

Art. 18 Abs. 1 sieht die laufende Erhebung einer Quellensteuer auf bestimmte Kapitalerträge von betroffenen Personen – nämlich auf Zinserträge, Dividendenerträge, sonstige Einkünfte und Veräußerungsgewinne – durch liechtensteinische Zahlstellen vor. Für durch Treuhänder verwaltete Vermögenswerte findet die laufende Erhebung der Quellensteuer nur statt, wenn die Vermögenswerte einer Vermögensstruktur zugeordnet sind, die nach Art. 2 Abs. 2 als transparent zu qualifizieren ist; die laufende Besteuerung von Zuwendungen von intransparenten Vermögensstrukturen richtet sich hingegen nach Teil 4 dieses Abkommens.

Art. 18 Abs. 2 bestimmt die betroffene Person als den Schuldner dieser Steuer. Der auf die Erträge im Sinne des Art. 18 Abs. 1 zu erhebende Steuersatz beträgt 25% und entspricht damit dem der österreichischen Einkommensteuer (Kapitalertragsteuer).

Gemäß Art. 18 Abs. 3 entfaltet die Einhebung der Steuer durch die liechtensteinischen Zahlstellen Abgeltungswirkung für die betroffene Person, wenn das österreichische Einkommensteuergesetz bei Steuerabzug eine abgeltende Wirkung für diese Einkünfte vorsieht.

Die Steuern aus dieser „laufenden Besteuerung“ sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins – somit spätestens am 1. 4. 2015 – über die liechtensteinische Regierung an Österreich zu übermitteln (Art. 29).

Zu Art. 19:

Art. 19 regelt die Vorgehensweise der Behörden der Vertragsstaaten im Falle von Steuersatzänderungen im österreichischen innerstaatlichen Recht, wenn diese Steuersatzänderungen Erträge betreffen, die nach diesem Abkommen besteuert werden. In diesen Fällen informiert die zuständige österreichische Behörde die zuständige liechtensteinische Behörde über die Steuersatzänderungen schriftlich.

Die Änderung der einschlägigen Steuersätze nach österreichischem innerstaatlichen Recht, die nach der Unterzeichnung des Abkommens geändert werden, soll gleichzeitig auf die unter dem Abkommen zu besteuernden Erträge Anwendung finden. In diesem Fall hat die zuständige liechtensteinische Behörde unverzüglich sämtliche Steuersatzänderungen, über die sie schriftlich informiert wurde, zu veröffentlichen und dafür Sorge zu tragen, dass diese den liechtensteinischen Zahlstellen bekannt sind. Allerdings kann die zuständige liechtensteinische Behörde innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über die Steuersatzänderung der zuständigen österreichischen Behörde schriftlich mitteilen, dass die Steuersatzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Als Konsequenz der Weigerung der liechtensteinischen Behörde, die Änderung des österreichischen Steuersatzes nachzuvollziehen, steht Österreich gemäß Art. 52 Abs. 4 das Recht auf Kündigung des Abkommens innerhalb einer verkürzten Frist zu.

Zu Art. 20:

Art. 20 regelt das Verhältnis der unter diesem Abkommen zu erhebenden Quellensteuer zu anderen, nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten oder Drittstaaten unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens erhobenen Quellensteuern.

Art. 20 Abs. 1 regelt Fälle, in denen Liechtenstein das Recht auf Einhebung von liechtensteinischer Quellensteuer auf Erträge zusteht, die gemäß Art. 18 Abs. 1 unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen. Die Erhebung dieser liechtensteinischen Quellensteuer bliebe diesfalls von diesem Abkommen unberührt. Derzeit gibt es nach dem innerstaatlichen, liechtensteinischen Recht keine solche Quellenbesteuerung. Für den Fall, dass künftig eine Quellenbesteuerung im innerstaatlichen, liechtensteinischen Recht vorgesehen werden sollte und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein diese Quellenbesteuerung (teilweise) einschränken würde, so könnte die liechtensteinische Zahlstelle im eigenen Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Rückerstattung des die DBA-Quellensteuer übersteigenden Betrages beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen vorsähe. Damit wäre sichergestellt, dass österreichische Steuerpflichtige, die zB auf liechtensteinischen Depots Kapitalerträge erzielen, anonym bleiben und dennoch in den Genuss der Quellensteuerreduktion aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kämen. Die im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehene, nicht rückforderbare Quellensteuer soll automatisch durch die liechtensteinische Zahlstelle auf die nach diesem Abkommen gemäß Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 zu erhebende Steuer angerechnet werden, darf jedoch die in Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehene Steuer nicht übersteigen.

Art. 20 Abs. 2 regelt Fälle, in denen Österreich aufgrund seines innerstaatlichen Rechts eine Quellenbesteuerung auf Erträge vorsieht, die gemäß Art. 18 Abs. 1 unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen sollen. Das wäre zB dann der Fall, wenn ein österreichischer Steuerpflichtiger Anteile an einer österreichischen Aktiengesellschaft auf einem liechtensteinischen Bankdepot hält. Die liechtensteinische Zahlstelle soll eine Anrechnung der innerstaatlich-österreichischen Quellensteuer auf die unter diesem Abkommen gemäß Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 zu erhebende Steuer vornehmen. Die Anrechnung darf jedoch die in Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 vorgesehene Steuer nicht übersteigen. Verwaltet hingegen ein liechtensteinischer Treuhänder Vermögenswerte einer betroffenen Person auf einem österreichischen Konto oder Depot, fallen diese erst gar nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Art. 20 Abs. 3 regelt Fälle, in denen anderen Staaten als den beiden Vertragsstaaten ein Quellenbesteuerungsrecht auf Erträge zusteht, die gemäß Art. 18 Abs. 1 unter den Anwendungsbereich dieses Abkommen fallen sollen. Das wäre zB dann der Fall, wenn ein österreichischer Steuerpflichtiger Anteile an einer deutschen Aktiengesellschaft auf einem liechtensteinischen Bankdepot hält. Die liechtensteinische Zahlstelle hat diese Quellensteuer in der im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Drittstaat vorgesehenen Höhe auf die Steuer unter diesem Abkommen anzurechnen. Damit soll sichergestellt werden, dass österreichische Steuerpflichtige, die auf liechtensteinischen Konten oder Depots Kapitalerträge erzielen, anonym bleiben und dennoch in den Genuss der Quellensteuerreduktion aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kommen können. Bisher war das nicht möglich, weil eine Reduktion der Quellensteuern nur im Wege eines schriftlichen Antrages auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer gewährt wurde und mit der Antragstellung die Anonymität aufgegeben werden musste. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch die in Art. 18 Abs. 1 und 2 vorgesehene Steuer nicht übersteigen. Verwaltet hingegen ein liechtensteinischer Treuhänder Vermögenswerte einer betroffenen Person auf einem österreichischen Konto oder Depot, fallen diese bei KESt-Abzug nicht unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens.

Art. 20 Abs. 4 schließt die Anrechnung einer Ertragsteuer, die von einer intransparenten, liechtensteinischen Vermögensstruktur entrichtet wird, auf die unter diesem Abkommen gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 zu erhebenden Steuer aus.

Zu Art. 21:

Art. 21 regelt – als Möglichkeit an Stelle der laufenden Besteuerung (Art. 18) – die freiwillige Meldung von Erträgen beziehungsweise verwalteten Vermögenswerten. Ermächtigt die betroffene Person die liechtensteinische Zahlstelle ausdrücklich dazu, den österreichischen Behörden die Erträge des Kontos oder Depots zu melden, so unterbleibt die Erhebung einer Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinn und sonstige Einkünfte beziehungsweise auf Kapitaleinkünfte, die einer transparenten Vermögensstruktur zuzuordnen sind, an der die betroffene Person nutzungsberechtigt ist. An Stelle der laufenden Besteuerung haben liechtensteinische Zahlstellen folgende Daten an die österreichische Behörde zu übermitteln:

-       die Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person,

-       deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

-       den Namen und die Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle beziehungsweise der Person, bei der die Vermögensgegenstände auf Konten oder Depots verbucht sind,

-       die Kunden-, Konto- oder Depotnummer der betroffenen Person, sowie den IBAN-Code,

-       das betroffene Steuerjahr, sowie

-       der Betrag, der im betroffenen Steuerjahr angefallenen Kapitalerträge. Dafür sind die Kapitalerträge nach den Vorschriften des Art. 23 zu berechnen. Positive und negative Beträge sollen gesondert ausgewiesen werden, eine Saldierung sämtlicher Erträge soll aber zulässig sein.

Zu Art. 22:

Die nach Art. 18 erhobene Steuer gilt als erhobene Kapitalertragsteuer nach § 93 EStG 1988, was für die Behandlung der Steuerbeträge im Rahmen der Veranlagung von Bedeutung ist.

Zu Art. 23:

In Art. 23 wird die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug bei den einzelnen Erträgen nach Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d definiert. Diese entspricht grundsätzlich der Bemessungsgrundlage beim KESt-Abzug im Inland. Die steuerliche Behandlung der einzelnen Produktgruppen ist noch in einer – zwischen den Vertragsstaaten abzustimmenden – Konkordanztabelle darzulegen. Dadurch soll eine der österreichischen Einkommensteuer entsprechende, steuerliche Behandlung dieser Produktgruppen durch die liechtensteinischen Zahlstellen sichergestellt werden.

Zu Art. 24:

In Art. 24 findet sich die Definition der Zinserträge, die grundsätzlich jener der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 entspricht. Anzumerken ist, dass ein Teil der Zinseinkünfte vom Anwendungsbereich des Zinsbesteuerungsabkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft erfasst ist und daher aufgrund des Art. 1 Abs. 3 aus dem Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgenommen sind.

Zu Art. 25:

In Art. 25 findet sich die Definition der Dividendenerträge, die grundsätzlich jener der Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 entspricht.

Zu Art. 26:

In Art. 26 findet sich die Definition der sonstigen Einkünfte, die nach dem innerstaatlichen Recht teilweise Einkünfte aus der Überlassung von Kapital nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 5 EStG 1988, teilweise Einkünfte aus Derivaten nach § 27 Abs. 4 EStG 1988 darstellen.

Zu Art. 27:

In Art. 27 findet sich die Definition der Veräußerungsgewinne, die nach dem innerstaatlichen Recht teilweise Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 3 EStG 1988, teilweise Einkünfte aus Derivaten nach § 27 Abs. 4 EStG 1988 darstellen. Erfasst werden weiters auch auf Ebene eines Investmentfonds realisierte aber nicht ausgeschüttete, sondern thesaurierte Veräußerungsgewinne, allerdings entsprechend der innerstaatlichen Rechtslage nur zu 60%, wobei die restlichen 40% bei der Ausschüttung oder spätestens im Zeitpunkt der Veräußerung des Anteilsscheins erfasst werden.

Zu Art. 28:

Art. 28 regelt für Zwecke der Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen (Teil 3) das Verhältnis der beiden Zahlstellen (Banken und Treuhänder). Diesbezüglich sieht Art. 28 die sinngemäße Anwendung von Art. 6 dieses Abkommens vor. Dementsprechend treffen die Verpflichtungen in Zusammenhang mit der laufenden Besteuerung bei transparenten Vermögensstrukturen den Treuhänder; eine allenfalls dennoch von der Bank eingehobene, laufende Steuer ist vom Treuhänder anzurechnen.

Zu Art. 29:

Art. 29 regelt die administrativen Bestimmungen in Zusammenhang mit der laufenden Besteuerung.

Die Überweisung der Quellensteuern gemäß Art. 18 durch die liechtensteinischen Zahlstellen erfolgt jeweils spätestens zwei Monate nach Ablauf des Steuerjahres von Liechtenstein an die liechtensteinische Regierung (erstmals 1. 3. 2015). Die Berechnung, der Abzug und die Weiterleitung der Steuerbeträge durch die liechtensteinische Zahlstelle erfolgen in Euro. In Fällen in denen die Konto- oder Depotführung nicht in Euro erfolgt, nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs vor, der am maßgebenden Stichtag durch die SIX AG publiziert wird.

Die liechtensteinische Regierung leitet die Steuer gemäß Art. 18 Abs. 1 einmal pro Jahr, jeweils spätestens drei Monate nach dem Ablauf des Steuerjahres von Liechtenstein (erstmals 1. 4. 2015) in einer Zahlung an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die Weiterleitung der Steuer durch die liechtensteinische Regierung an die zuständige österreichische Behörde erfolgt ebenfalls in Euro. Die zuständige liechtensteinische Regierung behält eine Bezugsprovision von 0,5% der überwiesenen Zahlungen ein.

Ist die liechtensteinische Zahlstelle hingegen zur freiwilligen Meldung durch den Kunden bemächtigt, übermittelt sie die entsprechenden Angaben spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres von Liechtenstein an die liechtensteinische Regierung (erstmals 1. 4 2015); diese leitet wiederum die entsprechenden Angaben automatisch einmal pro Jahr, spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres von Liechtenstein (erstmals 1. 7. 2015) an die zuständige österreichische Behörde weiter.

Zu Art. 30:

Betroffene Personen erhalten von den liechtensteinischen Zahlstellen jedenfalls jährlich und zusätzlich

-       bei Auflösung der Bankbeziehung

-       bei Wechsel der Zahlstelle

-       bei Untergang der Vermögensstruktur

eine Bescheinigung, aus der die erzielten Erträge (Art. 18), die zu berücksichtigten Quellensteuern (Art. 20) und die verrechneten beziehungsweise offenen Verluste (Art. 23) hervorgehen. Diese Bescheinigung, deren genaue Form noch festzulegen ist, wird in Österreich für steuerliche Zwecke akzeptiert und dient dem Steuerpflichtigen zur Darlegung, dass die von ihm in Liechtenstein erzielten Kapitalerträge besteuert wurden oder dass ihm noch Verluste für einen allfälligen Verlustausgleich zur Verfügung stehen.

Zu Art. 31:

Art. 31 regelt die Folgen der Übertragung von Vermögenswerten auf ausländische Zahlstellen sowie die Änderung der Ansässigkeit der betroffenen Person.

Bei der Übertragung auf beziehungsweise von anderen liechtensteinischen oder österreichischen Zahlstellen hat die übertragende Zahlstelle sämtliche steuerlich relevanten Daten der übernehmenden Zahlstelle mitzuteilen. Die Übertragung selbst entfaltet keine steuerliche Wirkung, insbesondere kommt es zu keiner Realisation.

Die Übertragung von Vermögenswerten auf Konten oder Depots ausländischer Banken (ausgenommen schweizerische Zahlstellen) oder die Änderung der Ansässigkeit der betroffenen Person (Wegzug) führen zwar zu einer Realisation, die allerdings nicht von den liechtensteinischen Bank zu berücksichtigen ist. Fungieren Treuhänder als liechtensteinische Zahlstelle, so gelten Übertragungen von Vermögenswerten auf ausländische Zahlstellen nicht als Veräußerung; es kommt somit zu keiner Realisation. Die Realisation unterbleibt allerdings nur insoweit, als dadurch das österreichische Besteuerungsrecht an den übertragenen Vermögenswerten nicht verloren geht. Die liechtensteinische Zahlstelle (Bank oder Treuhänder) hat im Falle des Wegzuges, der zu einer Realisation führt, die betroffene Person auf die Deklarationspflicht gemäß den Vorschriften der österreichischen Bundesabgabenordnung hinzuweisen.

Zu Art. 32:

Die betroffene Person wird durch das von den Vertragsstaaten beschlossene Abkommen nicht daran gehindert, ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anzulegen.

Allerdings dürfen die liechtensteinischen Zahlstellen bei missbräuchlichen Gestaltungen weder die Vermögensverwaltung noch die Vermögensverwendung unterstützen. Sollte eine liechtensteinische Zahlstelle dennoch missbräuchliche Gestaltungen unterstützen, so ist sie zur Bezahlung eines Betrages in der Höhe der umgangenen Abgabe an die liechtensteinische Regierung verpflichtet.

Dieser Betrag wird an die zuständige österreichische Behörde weitergeleitet. Die liechtensteinische Zahlstelle kann Regress gegen an Missbrauchskonstruktionen beteiligten betroffenen Personen nehmen.

Sofern die Republik Österreich sowohl von der betroffenen Person als auch von der liechtensteinischen Zahlstelle die auf die Erträge geschuldeten Steuer bezogen hat, findet im Ausmaß des doppelten Bezuges eine Rückerstattung statt.

Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn eindeutige und direkte Beweise gegeben sind.

Stellt sich heraus, dass liechtensteinische Zahlstellen die nach diesem Abkommen vorgesehenen Meldungen oder Auskünfte zu Lasten des Abgabenanspruches der Republik Österreich erteilt haben, so hat dies die zuständige österreichische Behörde der liechtensteinischen Regierung mittzuteilen.

Zu Art. 33:

In Art. 33 ist die Höhe der österreichischen Stiftungseingangssteuer geregelt.

Legen sich vom Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 StiftEG erfasste liechtensteinische Vermögensstrukturen gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offen, indem sie sowohl sämtliche Informationen und Unterlagen beibringen, die für die Beurteilung der Frage, ob eine steuerliche Intransparenz im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit b vorliegt, als auch die Offenlegungsverpflichtungen des § 2 Abs. 1 lit b StiftEG erfüllen, kommt nach dem Abkommen ein vom § 2 StiftEG abweichender Steuersatz für die Stiftungseingangssteuer zur Anwendung. Der erhöhte Steuersatz kommt sowohl für Zuwendungen natürlicher Personen als auch für Zuwendungen von Körperschaften zur Anwendung.

Der Steuersatz beträgt für regulär besteuerte Vermögensstrukturen 5% und für Vermögensstrukturen, die im Kalenderjahr der Zuwendung nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert werden (Privatvermögensstrukturen) 7,5%. Dieser gegenüber § 2 Abs. 1 erster Satz StiftEG erhöhte Steuersatz kommt ungeachtet der Bestimmungen des österreichischen innerstaatlichen Rechts oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur Anwendung. Zur Anwendung kommen jedoch die Bestimmungen des § 1 Abs. 5 StiftEG über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des § 1 Abs. 6 StiftEG über die steuerbefreiten Zuwendungsvorgänge.

Weiters ist die Nachzahlung der Stiftungseingangssteuer vorgesehen, wenn einer regulär besteuerten Vermögensstruktur der Status als Privatvermögensstruktur gemäß Art. 64 SteG zuerkannt wird (siehe dazu Artikel 34).

Zu Art. 34:

Art. 34 sieht die Einhebung einer abkommensspezifischen Eingangssteuer durch Treuhänder vor.

In Fällen, die nicht unter Art. 33 fallen, in denen somit liechtensteinische Vermögensstrukturen mit Rechtspersönlichkeit, die gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit b als intransparent gelten, sich nicht gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung offenlegen, sind Treuhänder verpflichtet, von Zuwendungen betroffener Personen an die betreffende Vermögensstruktur eine dem Wesen der Stiftungseingangssteuer entsprechende Eingangssteuer zu erheben. Die Einhebung der Eingangssteuer hat sowohl bei Zuwendungen natürlicher Personen als auch bei Zuwendungen von Körperschaften stattzufinden.

Der zur Anwendung kommende Steuersatz ist aufgrund der anonymen Einhebung gegenüber dem in Art. 33 geregelten Steuersatz der Stiftungseingangssteuer um 2,5% erhöht (Anonymitätszuschlag). Er beträgt daher für regulär besteuerte Vermögensstrukturen 7,5% und für Vermögensstrukturen, die im Kalenderjahr der Zuwendung nach den Bestimmungen des Art. 64 SteG besteuert werden (Privatvermögensstrukturen), 10%.

Um Umgehungskonstruktionen zu verhindern ist darüber hinaus eine Nachzahlung der Stiftungseingangssteuer oder der Eingangssteuer unter Anwendung eines erhöhten Steuersatzes vorgesehen. Wird daher einer regulär besteuerten Vermögensstruktur der Status als Privatvermögensstruktur gemäß Art. 64 SteG zuerkannt, gilt das in den vergangenen 10 Jahren zugewendete Vermögen als erneut zugewendet. Für die dadurch entstehende Stiftungseingangssteuer oder Eingangssteuer kommt der erhöhte Steuersatz von 2,5% zur Anwendung.

Schuldner der Eingangssteuer sind sowohl die zuwendende betroffene Person als auch die empfangende Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Mit der Erhebung der Eingangssteuer gilt die österreichische Stiftungseingangssteuer als abgegolten.

Zu Art. 35:

Art. 35 sieht die Einhebung einer abkommensspezifischen, anonymen Zuwendungssteuer durch Treuhänder vor.

Wenden liechtensteinische Vermögensstrukturen mit Rechtspersönlichkeit, die gemäß Art. 2 Abs. 2 lit b als intransparent gelten, Vermögen an betroffene Personen zu, sind Treuhänder verpflichtet, von diesen Zuwendungen eine der österreichischen Einkommensteuer entsprechende Zuwendungssteuer zu erheben. Der zur Anwendung kommende Steuersatz beträgt 25% und entspricht damit dem grundsätzlich für Kapitaleinkünfte vorgesehenen besonderen Steuersatz des § 27a Abs. 1 EStG 1988. Werden Vermögenswerte zugewendet, die bei der Vermögensstruktur in Liechtenstein bereits einer laufenden Besteuerung unterlegen sind, kann die bereits entrichtete Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet werden. Diese Anrechnungsmöglichkeit entspricht daher dem Grunde nach dem System der österreichischen Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen.

Schuldner der Zuwendungssteuer sind sowohl die empfangende betroffene Person als auch die zuwendende Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Mit der Erhebung der Zuwendungssteuer gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten. Im Veranlagungsverfahren in der Republik Österreich gilt die Zuwendungssteuer als in der Republik Österreich erhobene Kapitalertragsteuer nach § 93 EStG.

Die im österreichischen Recht im § 27 Abs. 5 Z 8 und 9 EStG 1988vorgesehene Möglichkeit der Vornahme einer Substanzauszahlung, wodurch das einer Stiftung zugewendete Vermögen unter gewissen Voraussetzungen dem Stifter steuerfrei zugewendet werden kann, findet bei der Erhebung der Zuwendungssteuer keine Berücksichtigung. Werden daher laufend Zuwendungen vorgenommen oder findet ein Widerruf der intransparenten Vermögensstruktur statt, kann daher keine Substanzauszahlung vorgenommen werden, womit das zugewendete Vermögen zur Gänze der Zuwendungssteuer unterliegt. Hingegen ist bei offengelegten Vermögensstrukturen stets eine Substanzauszahlung entsprechend den österreichischen Vorschriften möglich, wobei das relevante Kapital grundsätzlich in Abzug gebracht werden kann.

Die Treuhänder dürfen lediglich im Fall der Auflösung einer intransparenten Vermögensstruktur, weil der Stiftungszweck erreicht wurde oder nicht mehr erreichbar ist, eine Substanzauszahlung nach den Bestimmungen des § 27 Abs. 5 Z 9 EStG 1988 vornehmen. Dabei ist für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens getätigte Zuwendungen an die intransparente Vermögensstruktur höchstens das relevante Kapital gemäß Art. 8 Abs. 6 in Abzug zu bringen.

Zu Art. 36:

Die Erhebung der Eingangs- beziehungsweise Zuwendungssteuer unterbleibt, wenn die betroffene Person den liechtensteinischen Treuhänder zur Meldung von Daten ermächtigt. Diese freiwillige Meldung entspricht dem Grunde nach jenen in den Art. 10 (in Bezug auf Teil 2 - Nachversteuerung) und Art. 21 (in Bezug auf Teil 3 – Erhebung der Quellensteuer). Die zu meldenden Daten entsprechen weitgehend jenen in den genannten Artikeln.

Art. 36 Abs. 2 legt daher fest, dass folgende Daten vom Treuhänder an die österreichische Behörde zu übermitteln sind:

-       die Identität (Name und Geburtsdatum beziehungsweise Firma) und Wohnsitz beziehungsweise Sitz der betroffenen Person,

-       deren österreichische Finanzamts-, Steuer- und Sozialversicherungsnummer (soweit bekannt),

-       den Namen und die Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle,

-       den Namen und die Anschrift der liechtensteinischen intransparenten Vermögensstruktur,

-       Art und Höhe jeder im betreffenden Jahr getätigten Zuwendung und

-       das betreffende Steuerjahr.

Zu Art. 37:

Art. 37 enthält unterschiedliche administrative Bestimmungen in Zusammenhang mit der Durchführung von Teil 4 des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen grundsätzlich jenen in Art. 29.

Die nach Teil 4 erhobenen Steuern sollen durch die Treuhänder jeweils spätestens vier Monate nach Ende des Steuerjahres Liechtensteins unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung der Bemessungsgrundlagen an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen werden. Die Berechnung, der Abzug und die Weiterleitung der Steuerbeträge durch die Treuhänder erfolgen in Euro. In Fällen, in denen die Konto- oder Depotführung (des zugewendeten Vermögens) nicht in Euro erfolgt, soll der Treuhänder die Umrechnung zum Devisentagesfixkurs vornehmen, der durch am maßgebenden Stichtag durch die SIX AG publiziert wird.

Die liechtensteinische Behörde soll die nach Teil 4 erhobenen Steuern jeweils spätestens fünf Monate nach Ende des Steuerjahres von Liechtenstein in jeweils einer Zahlung für die Eingangs- und Zuwendungssteuer an die zuständige österreichische Behörde weiterleiten. Die zuständige liechtensteinische Behörde behält eine Bezugsprovision von 0,5% ein. Die Weiterleitung der Steuer durch die zuständige liechtensteinische Behörde an die zuständige österreichische Behörde soll ebenfalls in Euro erfolgen.

In den Fällen der freiwilligen Meldung nach Art. 36 übermitteln die Treuhänder die entsprechenden Daten jeweils fünf Monate nach Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde; diese übermittelt die Daten einmal pro Jahr, spätestens acht Monate nach Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.

Zu Art. 38:

Betroffene Personen erhalten von den liechtensteinischen Zahlstellen einmal jährlich sowie bei Wechsel des Treuhänders und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die sämtliche Angaben über die vorgenommene Eingangs- oder Zuwendungsbesteuerung enthält. Diese Bescheinigung, deren genaue Form noch festzulegen ist, wird in Österreich für steuerliche Zwecke akzeptiert und dient dem Steuerpflichtigen zur Darlegung, dass die Besteuerung der Zuwendungen stattgefunden hat. Die Bestimmungen des Art. 15 über die Wirkung der Bescheinigung gelten sinngemäß.

Zu Art. 39:

Art. 39 regelt den Fall, in dem die Verwaltung einer intransparenten Vermögensstruktur von einem Treuhänder zu einem anderen Treuhänder übertragen wird (Zahlstellenwechsel). Diesfalls wird eine Verpflichtung des zurücktretenden Treuhänders festgelegt, sämtliche für die zukünftige Ermittlung der relevanten Bemessungsgrundlagen der Eingangs- oder Zuwendungssteuer notwendigen Daten dem neuen Treuhänder mitzuteilen.

Zu Art. 40:

Die Missbrauchsbestimmung des Art. 32 soll sinngemäß angewendet werden.

Zu Art. 41:

Die Kontrolle, ob die liechtensteinischen Zahlstellen ihre sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen einhalten, erfolgt durch die liechtensteinischen Behörden. Diese sind verpflichtet, innerhalb von drei Jahren bei einer repräsentativen Auswahl liechtensteinischer Zahlstellen die Einhaltung der Regelungen zur Nachversteuerung von Vermögenswerten zu kontrollieren. Die Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Regelungen zur laufenden Erhebung der Quellensteuer, der Eingangs- und der Zuwendungssteuer sollen regelmäßig erfolgen. Einmal jährlich soll die liechtensteinische Behörde der österreichischen Behörde einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Kontrollen und die daraus erzielten Resultate und Erkenntnisse erstatten.

Zu Art. 42:

Art. 42 regelt die besondere Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen durch liechtensteinische Treuhänder bei der Umsetzung von Teil 2.

Diese besondere Kontrolle soll durch innerstaatlich-liechtensteinisches Recht geregelt werden. Vorgesehen ist die Überprüfung der liechtensteinischen Treuhänder durch rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängige Prüfer, die aufgrund ihrer Zulassung als Wirtschaftsprüfer in Liechtenstein oder Österreich über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Den – von der zuständigen Behörde in Liechtenstein entsprechend dem Verfahren zur Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen zur Durchführung von Kontrollen nach der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung bestimmten – Prüfern ist bei der Durchführung der Kontrollen unbeschränkter Zugang zu allen Informationen, die sie zur Durchführung der Kontrolle als notwendig erachtet, zu gewähren; die Prüfer unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit einer Verschwiegenheitsverpflichtung.

Die Kontrolle der Treuhänder wird frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens durchgeführt und ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschließen. Die Ergebnisse der durchgeführten Kontrolle werden von den Prüfern in einem Kontrollbericht zusammengefasst. Dabei sind die geprüften Treuhänder zu bezeichnen und der Einhaltungsgrad der Verpflichtungen ist auf eine statistisch signifikante Weise, jedoch nicht anonymisiert, anzugeben. Die zuständige Behörde in Liechtenstein erstellt aus den aggregierten Kontrollberichten Statistiken und verfasst eine jährliche zusammenfassende Übersicht auf anonymer Basis, die der zuständigen Behörde in Österreich übermittelt wird. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen das Abkommen werden der zuständigen Aufsichts- oder Disziplinarbehörde gemeldet.

Zu Art. 43:

 

Art. 43 regelt die gemeinsame besondere Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen durch liechtensteinische Treuhänder bei der Umsetzung von Teil 4.

Die liechtensteinische Behörde meldet jeweils 6 Monate nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der österreichischen Behörde die Anzahl der liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen. Bei 10% der intransparenten Vermögensstrukturen, maximal aber bei 20 Fällen pro Jahr, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden, soll eine gemeinsame Kontrolle der Treuhänder stattfinden. Die Anzahl der zu kontrollierenden intransparenten Vermögensstrukturen kann vom gemeinsamen Ausschuss nach Art. 49 angepasst werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden intransparenten Vermögensstrukturen gilt dabei als Verfolgungshandlung im Sinne des § 29 Absatz 3 lit a FinStrG, womit die Erstattung einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.

Kontrolliert werden soll sowohl die Erfüllung der in Art. 2 Abs. 2 lit. b vorgesehenen Kriterien als auch die ordnungsgemäße Entrichtung der Eingangs- und Zuwendungssteuer in dem Kontrolljahr vorangegangenen 5 Steuerjahren. Die Kontrolle soll durch einen gemeinsamen Prüfungsausschuss in Liechtenstein erfolgen, dem von der liechtensteinischen Behörde sämtliche für die Durchführung der Kontrolle nützlichen Angaben, Beweismittel und Schriftstücke zur Verfügung gestellt werden. Der Prüfungsausschuss hat die Möglichkeit weitere Angaben, Beweismittel und Schriftstücke anzufordern und die liechtensteinische Behörde hat dieser Aufforderung nachzukommen. Sämtliche Informationen die der Prüfungsausschuss im Zuge der Kontrolle erhält dürfen nur für die Durchführung der Kontrolle verwendet werden und sind geheim zu halten.

Der Prüfungsausschuss hat die zu prüfenden Fälle innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der dafür nützlichen Informationen, längstens aber innerhalb von 12 Monaten zu beurteilen und darüber den liechtensteinischen und österreichischen Behörden in anonymisierter Form zu berichten. Stellt sich im Zuge der Kontrolle heraus, dass es sich bei einer vom Treuhänder als intransparent eingestuften Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Eingangs- oder Zuwendungssteuer nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind sämtliche dem Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellten Informationen unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der liechtensteinischen Behörde an die österreichische Behörde zu übermitteln.

Zu Art. 44:

Art. 44 regelt die Zusammensetzung des erstmals mit Inkrafttreten des Abkommens einzusetzenden Prüfungsausschusses.

Vorgesehen ist die Nominierung von unabhängigen Ausschussmitgliedern durch die beiden Vertragsstaaten. Als Ausschussmitglieder dürfen nur Personen nominiert werden, die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Steuerexperten von allgemein anerkannter Kompetenz sind. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen.

Der Prüfungsausschuss besteht grundsätzlich aus 5 Mitgliedern, wobei jeweils 2 Mitglieder aus einem der beiden Vertragsstaaten stammen. Das vorsitzende Ausschussmitglied wird von den anderen Mitgliedern gewählt und muss jährlich alternierend aus einem der beiden Vertragsstaaten stammen. Der gemeinsame Ausschuss gemäß Art. 48 kann gegebenenfalls die Anzahl der Mitglieder reduzieren.

Die Kosten des Verfahrens des Prüfungsausschusses werden zu gleichen Teilen von den beiden Vertragsstaaten getragen.

Zu Art. 45:

Das Abkommen ist auf Gegenseitigkeit ausgelegt. Liechtenstein kann daher von Österreich jene Maßnahmen verlangen, die Österreich gegenüber anderen Staaten bei der Erhebung von EU-Quellensteuer aufgrund der Richtlinie im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) anwendet (Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich).

Zu Art. 46:

Art. 46 regelt die Verwendung von Informationen, die aufgrund dieses Abkommens übermittelt werden: Diese Informationen sollen hinsichtlich der Geheimhaltungsverpflichtung jenen gleichgestellt sein, die aufgrund innerstaatlicher Vorschriften ermittelt worden sind.

Ohne Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates (also zB der liechtensteinischen Finanzverwaltung) dürfen die Informationen nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die die Einkommen-, Umsatz- oder Erbschafts- und Schenkungssteuer

-       veranlagen,

-       erheben oder

-       vollstrecken

oder die mit diesen Steuern hinsichtlich

-       der Strafverfolgung oder

-       einer Rechtsmittelentscheidung befasst sind.

Die Personen oder Behörden müssen die Informationen für diese Zwecke verwenden. Allerdings dürfen diese Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offengelegt werden.

Mit der Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates dürfen die Informationen auch für andere Zwecke verwendet werden, also zB für die strafrechtliche Verfolgung eines Betrugs- oder Korruptionsfalles. Voraussetzung ist allerdings, dass sowohl das österreichische als auch das liechtensteinische Recht die Verwendung der Informationen für den beabsichtigten außersteuerlichen Zweck erlaubt.

Die aufgrund einer freiwilligen Meldung gemäß Art. 9 und 20 übermittelten Informationen unterliegen keinerlei Verwendungsbeschränkung aufgrund dieses Abkommens. In diesen Fällen richtet sich die Verwendbarkeit von durch Liechtenstein übermittelten Informationen ausschließlich nach österreichischem innerstaatlichen Recht.

Zu Art. 47:

Sowohl Österreich als auch Liechtenstein verpflichten sich, alle für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört vor allem die Erlassung von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.

Zu Art. 48:

Österreich und Liechtenstein werden sich bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens um eine gemeinsame einvernehmliche Lösung bemühen. Sollte eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden können, ist die Angelegenheit dem „gemeinsamen Ausschuss“ im Sinne des Art. 48 als Schiedsgericht vorzulegen.

Um die richtige Berechnung der Quellensteuer in Liechtenstein zu gewährleisten, soll die liechtensteinische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Kapitalerträgen informiert werden.

Eine gegenseitige Information soll auch hinsichtlich der von einem Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossenen Abkommen erfolgen, wenn diese Abkommen Auswirkungen auf das gegenständliche Abkommen haben können. Das ist zB dann der Fall, wenn eine liechtensteinische Zahlstelle bei der Berechnung der an Österreich zu überweisenden Quellensteuer ein Abkommen zwischen Österreich und einem Drittstaat gemäß Art. 20 Abs. 3 berücksichtigen muss oder dann, wenn dabei die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 lit. f und g betroffen ist

Zu Art. 49:

Österreich und Liechtenstein werden einen „gemeinsamen Ausschuss“ einsetzen. Das ist ein paritätisch mit Österreichern und Liechtensteinern besetztes Gremium, das folgende Aufgaben hat:

-       Festlegung der Form und des Inhalts der von diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen

-       Überprüfung des Funktionieren des Abkommens

-       Empfehlungen zur Änderung oder Revision des Abkommens

-       Die Anpassung der zu prüfenden Fälle an Vermögensstrukturen (Art. 43 Abs. 2)

-       Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (Art. 48 Abs. 1)

-       Entgegennahme der Nachweise über die Beeinträchtigung der Wirkung dieses Abkommens durch einen der beiden Vertragsstaaten (Art. 52 Abs. 3).

Zu Art. 50:

Wird die Durchführung dieses Abkommens durch außerordentliche Umwälzungen auf den Finanzmärkten gefährdet, sollen die beiden Vertragsstaaten in Konsultation treten und einvernehmlich geeignete Maßnahmen treffen.

Zu Art. 51:

Art. 51 erklärt die im Anhang I festgelegte Formel zur Berechnung der Einmalzahlung für Zwecke der Nachversteuerung von Vermögenswerten zum Abkommensbestandteil.

Zu Art. 52:

Sind in einem der beiden Vertragsstaaten die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt, soll das dem jeweils anderen Vertragsstaat mitgeteilt werden. Am 1. 1. nach dem Eingang der späteren Mitteilung soll das Abkommen in Kraft treten. Das wird am 1. 1. 2014 der Fall sein.

Die laufende Erhebung der Quellensteuer durch Liechtenstein (Teil 3) sowie die Erhebung der Eingangssteuer und der der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Zuwendungssteuer (Teil 4) sollen ab dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgen, die Überweisung erfolgt ein Jahr später.

Zu Art. 53:

Das Abkommen ist unbefristet, eine Kündigung ist durch jeden Vertragsstaat zum 31. 12. mit einer zweijährigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf sechs Monate, wenn

-       der andere Vertragsstaat die Wirkung des Abkommens in schwerwiegender Weise beeinträchtigt und diese Tatsache dem „gemeinsamen Ausschuss“ nachweist oder

-       die liechtensteinischen Zahlstellen nicht nach Ablauf von dreißig Tagen seit der Information durch die österreichische Behörde die Änderung eines österreichischen Steuersatzes bei der Erhebung der Quellensteuer nach diesem Abkommen nachvollziehen.

Im Falle einer Kündigung bleibt die Fiktion der durch die liechtensteinischen Zahlstellen erhobenen Steuerbeträge als österreichische Kapitalertragsteuer aufrecht. Bei Ende der Anwendbarkeit des Abkommens aufgrund einer erfolgten Kündigung hat Liechtenstein eine Schlussabrechnung zu erstellen und den ausstehenden Betrag an Österreich zu überweisen.

Schlussakte

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über Zusammenarbeit im Bereich der Steuern wurden von den Bevollmächtigten die folgenden Erklärungen angenommen, welche der Schlussakte zum Abkommen beigefügt sind:

1.      Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu anderen Abgeltungssteuerabkommen

2.      Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens

3.      Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich

4.      Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Art. 10 dieses Abkommens

5.      Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts

6.      Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens

7.      Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 35 Abs. 4

8.      Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten liechtensteinischer Bankkunden

Zusätzlich zum Abkommen samt Schlussakte wurde folgende Vereinbarung getroffen:

Vereinbarte Niederschrift anlässlich der Unterzeichnung

Anlässlich der Unterzeichnung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern haben die Bevollmächtigten des Fürstentums Liechtenstein und der Republik Österreich Kenntnis genommen

–      vom Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Liechtenstein-EU.

Memorandum zu verfahrensrechtlichen Aspekten im Hinblick auf die Anwendung des Zinsbesteuerungsabkommens Liechtenstein-EU

Im Hinblick auf die zum 1. Juli 2011 erfolgte Erhöhung des Satzes des Steuerrückbehalts nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Liechtenstein-EU auf 35% erläutert die Republik Österreich:

1.      Eine in der Republik Österreich steuerpflichtige Person, bei der eine liechtensteinische Zahlstelle auf Zinserträgen den Steuerrückbehalt nach dem Zinsbesteuerungsabkommen Liechtenstein-EU erhoben hat, hat für diese Zinserträge unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Unterschrift geltenden Rechtslage ihre Steuerpflicht in der Republik Österreich erfüllt.

2.      Gestützt auf Art. 9 Absatz 3 des Zinsbesteuerungsabkommens Liechtenstein-EU wird die Republik Österreich – in Abstimmung mit der Europäischen Kommission zusammen mit Liechtenstein gestützt auf Art. 12 des Zinsbesteuerungsabkommens Liechtenstein-EU – die Möglichkeit prüfen, ob das derzeit geltende Anrechnungssystem durch ein einfacheres System zur Erstattung dieses Steuerrückbehalts ersetzt werden kann.

3.      Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein konsultieren sich zwei Jahre nach der Unterzeichnung, um die Arbeiten gemäß Abs. 2 zu bewerten und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen.