Vorblatt

 

Problem:

Die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und der Republik Indien zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet. Darüber hinaus kann bei Erwerbskarrieren mit Bezugspunkten zu beiden Staaten (z.B. Entsendungen) eine doppelte Versicherungspflicht eintreten, was Wettbewerbsnachteile für grenzüberschreitende Unternehmen zur Folge hat.

Ziel:

Lösung der Probleme durch ein bilaterales Abkommen, das auf den international üblichen Grundsätzen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beruht.

Inhalt/Problemlösung:

Neben den internationalen Grundsätzen - wie z.B. Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Pensionen aufgrund der jeweils eigenen Versicherungszeiten - auch Vermeidung von Doppelversicherungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

- Finanzielle Auswirkungen:

Kosten von rund 1.240.000 Euro in der Pensionsversicherung in den ersten vier Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens.

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Globalisierung gewinnen für Betriebsansiedlungen die Standortvorteile eine stets größere Bedeutung. Dazu zählt auch die Möglichkeit der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten für jeweils im anderen Staat geleistete Arbeitszeiten und die Vermeidung von Doppelversicherungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen:

Keine.

-- Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Keine.

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Keine.

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeine Überlegungen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

1. Werdegang des Abkommens

Im Hinblick auf die sich stetig intensivierenden Wirtschaftsbeziehungen mit der Republik Indien unterstützte Österreich das indische Interesse am Abschluss eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens. Ende 2010 wurden Expertengespräche begonnen und konnten in nur zwei Besprechungsrunden erfolgreich im März 2011 auf Expertenebene abgeschlossen werden.

2. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen, wie insbesondere dem Abkommen über soziale Sicherheit mit der Republik Korea vom 23. Jänner 2010, BGBl. III Nr. 83/2010.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften den Grundsatz des Beschäftigungslandprinzips sowie davon abweichende Sonderregelungen (insbesondere eine Entsenderegelung) und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hievon zu vereinbaren. Diese Regelungen werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Im Bereich der Pensionsversicherung (Abschnitt III) erfolgt die Leistungsfeststellung unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei eine Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Berechnung angestrebt wird.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 200 vom 7.6.2004, S. 1). Der vom EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst und darüber hinaus auch eine eigene unilateral für Österreich wirkende Gleichbehandlungsregelung für die vom EU-Recht erfassten Personen vorgesehen wird.

3. Finanzielle Auswirkungen

Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können, denn nur bei diesem Personenkreis kann das Abkommen finanzielle Auswirkungen haben. Wegen der vergleichbaren Ausgangssituation mit dem Abkommen mit der Slowakei (siehe 971 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP), das noch vor deren EU-Beitritt geschlossen wurde, können die für dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden. Im Hinblick auf die zuletzt in Österreich beschäftigten rund 2.950 indischen Staatsangehörigen und die damals im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsangehörigen allerdings nur zu 59%.

Auch bei der Berechnung des Mehraufwandes aufgrund des Abkommens mit der Republik Indien muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Ferner werden auch von der Republik Indien nach Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw., soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch bestünde, auf entsprechende Leistungen aus der Sozialhilfe der Bundesländer.

Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann daher im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Indien mit ca. 59 Neuzugängen und in den folgenden drei Jahren mit durchschnittlich ca. 12 Neuzugängen gerechnet werden (was jeweils 59% der Slowakei-Fälle entspricht), wobei der Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsaufwandes und damit der finanziellen Auswirkungen auf den Bundesbeitrag zur Pensionsversicherung eine zwischenstaatliche Durchschnittspension von 295 Euro und eine Aufwertung mit 1,02 pro Jahr zu Grunde gelegt werden kann.

Somit kann in den ersten vier Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Abkommens mit nachstehenden Auswirkungen auf den Sachaufwand des Bundes (in Euro) gerechnet werden:

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

4. Jahr

insgesamt

Pensionen auf Grund des Abkommens

244.000

274.000

331.000

391.000

1.240.000

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Besonders hinzuweisen ist aber auf die Begriffsbestimmung unter Abs. 1 lit. e „zuständige Stelle“, die über indischen Wunsch aufgenommen werden musste. Im Unterschied zu den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen ersetzt dieser Begriff die Definition für „Träger“ und „zuständigen Träger“ (siehe z.B. Art. 1 lit. e und f des Abkommens mit Korea). Durch die abstrakte Umschreibung dieser Stelle wird aber sichergestellt, dass damit alle anderen in den von Österreich geschlossenen Abkommen verwendeten Begriffe (wie z.B. „sonstige in Betracht kommende Einrichtung“ – siehe Art. 19 Abs. 1 des Abkommens mit Korea bei der Antragsgleichstellung) abgedeckt sind. Da generell auf die für die verschiedenen Sachverhalte nach den anwendbaren Rechtsvorschriften für zuständig erklärten Stellen Bezug genommen wird, sind z.B. für die Frage, bei welchen Stellen wirksam ein Leistungsantrag gestellt werden kann, auch Gemeindeämter als Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung (§ 361 Abs. 4 lit. b ASVG) von diesem Begriff umfasst. Diese einfache Begriffsbestimmung stellt daher aus normökonomischer Sicht einen Fortschritt dar.

Vom Begriff der Leistungen (Abs. 1 lit. g) werden nunmehr Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich ausgeschlossen. Das hat vor allem zur Folge, dass solche Einmalzahlungen (in Österreich z.B. §§ 612, 639 oder 649 ASVG) nicht von der Exportregelung des Art. 5 des Abkommens erfasst werden. Dadurch kann den Intentionen des Gesetzgebers, solche Einmalzahlungen nur jenen Personen zu gewähren, die tatsächlich von der Kaufkraftentwicklung im Inland betroffen sind, Rechnung getragen werden.

Zu Art. 2:

Der in Abs. 1 normierte sachliche Geltungsbereich des Abkommens entspricht dem Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und umfasst auf österreichischer Seite im Bereich der Pensionsversicherung die Systeme sowohl der unselbständig als auch der selbständig Erwerbstätigen mit Ausnahme der nach allen bisher von Österreich geschlossenen Abkommen ausgenommenen Sonderversicherungen für das Notariat. Im Hinblick auf das das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz beherrschende Prinzip der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung wird durch die ergänzende Regelung des Abs. 1 lit. a ii klargestellt, dass die Zuordnungsregelungen der Art. 6 bis 9 alle Zweige der Sozialversicherung betreffen und somit das Entstehen von Teilversicherungen ausgeschlossen ist. Andere Regelungen wie z.B. die Exportregelung in Art. 5 werden durch diese partielle Ausdehnung des Anwendungsbereichs nicht erfasst. Auf indischer Seite werden die entsprechenden Leistungen der Pensionsvorsorge erfasst. Eine Ausdehnung auf die anderen Zweige der indischen sozialen Sicherheit hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften ist nicht vorgesehen.

Abs. 2 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den anderen von Österreich geschlossen Abkommen vorgesehenen entsprechenden Regelung (siehe z.B. Art. 2 Abs. 2 des Abkommens mit Korea).

Über ausdrücklichen indischen Wunsch wurde in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen, dass Verträge oder andere internationale Abkommen mit einem Drittstaat (mit Ausnahme von Versicherungslastregelungen) nicht vom Abkommen erfasst werden (siehe z.B. Art. 2 Abs. 4 des Abkommens mit Korea). Diese Regelung ist aber ohnehin für Österreich weitestgehend irrelevant, weil insbesondere bei der Pensionsberechnung stets auch die Versicherungszeiten in einem Drittstaat für die Anspruchserfüllung herangezogen werden (siehe im Verhältnis zu Indien explizit Art. 10 Abs. 2 des Abkommens) und sich diese Regelung auch nicht in allen von Österreich geschlossenen Abkommen findet. Keine entsprechende Regelung enthält z.B. auch das Abkommen mit Australien, BGBl. 656/1992.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen Abkommen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfasst.

Zu Art. 4:

Die in diesem Artikel festgelegte Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen (Abs. 1) entspricht in Verbindung mit den vorgesehenen Ausnahmen (Abs. 3 und 4) den entsprechenden Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (z.B. Art. 4 des Abkommens mit Korea).

Da Indien nur zu einer Gleichbehandlung der Staatsangehörigen im engen Sinn bereit war, mussten die für Österreich zusätzlich wirksamen Gleichbehandlungsverpflichtungen (der Flüchtlinge aufgrund der Ratifikation der Flüchtlingskonvention, der Staatenlosen aufgrund der Ratifikation der Staatenlosenkonvention sowie der Unionsbürger aufgrund der aus der Freizügigkeit ableitbaren Verpflichtungen - siehe z.B. EuGH in Rs C-55/00, Gottardo - und der jeweiligen Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen) in einer unilateralen Bestimmung umgesetzt werden (Abs. 2).

Die sonst im Zusammenhang mit der Gleichbehandlungsverpflichtung vorgesehene Regelung hinsichtlich der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Staaten auch hinsichtlich des Exportes von Leistungen bei Aufenthalt in Drittstaaten (z.B. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens mit Korea) wurde über indischen Wunsch bei gleichem Inhalt im Zusammenhang mit dem Leistungsexport vorgesehen (Art. 5 Abs. 2).

Im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung muss eine Besonderheit erwähnt werden, die im Zuge der Vorbereitung des Abkommens bekannt wurde: Im Jahre 2010 wurde das indische nationale Recht durch „Employees’ Provident Funds (Amendment) Scheme, 2010“ sowie „Employees’ Pension (Amendment) Scheme, 2010“ dahingehend geändert, dass Sonderregelungen für internationale ArbeitnehmerInnen („International Workers“) eingeführt wurden. Ziel dieser Neuregelung ist die Schaffung eines eigenen Statuts für international tätige ArbeitnehmerInnen und zwar sowohl für ArbeitnehmerInnen, die von indischen Unternehmen ins Ausland entsendet werden, als auch für ausländische ArbeitnehmerInnen in Indien. Wesentlicher Unterschied zu den nur national tätigen ArbeitnehmerInnen ist, dass diese ab einen Einkommen von 6.500 Rupien im Monat (umgerechnet ca. 110 €) nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen, während für internationale ArbeitnehmerInnen diese Grenze nicht gilt und daher auch ein höheres monatliches Einkommen der Versicherungspflicht unterliegt. Bei den Besprechungen war diese Rechtsentwicklung ein wesentlicher Diskussionspunkt, wobei in enger Zusammenarbeit mit Deutschland, das gleichzeitig eine Revision des deutsch-indischen Abkommens verhandelte, eine Regelung erarbeitet wurde, die zu einem sozialpolitisch zu rechtfertigenden Ergebnis führt.

Zunächst einmal musste klargestellt werden, welche Bedeutung die im Abkommen enthaltene Gleichbehandlungsverpflichtung hat. Bedeutet sie in Bezug auf eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die in Indien arbeitet (nur wenn auch indisches Recht zur Anwendung gelangt, kann dieses nationale indische Recht wirksam werden – also z.B. nicht bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers von einem österreichischen Unternehmen nach Indien), dass diese mit einer nur in Indien tätigen Person (also keine Beitragspflicht ab einem Einkommen von 6.500 Rupien) oder mit einem international tätigen indischen Staatsangehörigen (ohne dieser Grenze) gleichgestellt werden muss? Die traditionelle europäische Auffassung würde dafür sprechen, dass eine Gleichbehandlung mit einem nicht mobilen indischen Staatsangehörigen (also die erste Möglichkeit) erforderlich ist (z.B. EuGH in Rs C-332/05, Celozzi). Allerdings würde das den Realitäten in einem Staat wie Indien nicht gerecht werden, in dem noch immer eklatante Unterschiede zwischen den lokalen ArbeitnehmerInnen und jenen, die aus dem Ausland kommen bzw. ins Ausland gehen, bestehen. Eine Beitragsfreiheit für österreichische StaatsbürgerInnen ab 6.500 Rupien würde daher sicherlich keine pensionsrechtliche Repräsentation des gesamten, erheblich über diesem Grenzbetrag liegenden Einkommens bewirken. In der späteren indischen Leistung wäre daher das Einkommen während der Erwerbskarriere nicht repräsentiert. Daher konnte die indische Auffassung akzeptiert werden, dass eine Gleichbehandlung aus sozialpolitischen Überlegungen nur mit den indischen Staatsangehörigen, die grenzüberschreitend tätig sind, in Betracht kommt.

Zusätzlich hat Indien in Art. 14 Abs. 6 und 7 des Abkommens die Möglichkeit einer noch vor dem nach indischem Recht vorgesehenen Zeitpunkt (Erreichen des Pensionsalters von 58 Jahren) erlaubten optionalen Erstattung der Gutschrift aus dem Employees’ Provident Fund eingeräumt. Damit haben die betroffenen österreichischen StaatsbürgerInnen über das nationale indische Recht hinausgehend die Möglichkeit, bei Ende ihrer Tätigkeit in Indien alle Gutschriften erstattet zu bekommen oder diese stehen zu lassen, um später daraus Leistungsansprüche in Indien geltend machen zu können, aber auch im Wege der Zusammenrechnung der Zeiten österreichische Ansprüche auszulösen. Ferner wird auch im Abkommen entsprechend dem nationalen indischen Recht (Employees’ Pension Scheme) sichergestellt, dass eine Abfindung gezahlt wird, allerdings nur dann, wenn selbst unter Zusammenrechnung der Zeiten nach dem Abkommen kein künftiger Pensionsanspruch besteht. Im Lichte dieser ergänzenden Reglungen konnten daher Österreich und Deutschland die indische Auffassung hinsichtlich der Auswirkungen der Gleichbehandlung für internationale ArbeitnehmerInnen akzeptieren.

Zu Art. 5:

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) sichert entsprechend den in allen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelungen - z.B. Art. 5 des Abkommens über soziale Sicherheit mit Bosnien und Herzegowina (BGBl. III Nr. 229/2001) - das Verbot einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses, weil sich die betroffene Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält. Leistungen in den vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (mit Ausnahme der anzuwendenden Rechtsvorschriften) nicht erfassten Bereichen (wie z.B. Leistungen der Unfallversicherung) werden dadurch nicht erfasst, sodass für diese das nationale Recht (z.B. § 89 ASVG) uneingeschränkt weiterhin Anwendung finden kann.

Hinsichtlich der Regelung betreffend den Export bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (Abs. 2) siehe die Erläuterungen zu Art. 4. Wie in allen Abkommen ist die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung (Abs. 3) vom Export ausgenommen.

Zu den Art. 6 bis 9 und Art. 23 Abs. 6:

Diese Bestimmungen regeln die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Versicherungspflicht, wobei entsprechend den von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (siehe z.B. Art. 6 bis 9 und Art. 23 Abs. 6 des Abkommens mit Korea) grundsätzlich auf das Beschäftigungslandprinzip abgestellt wird (Art. 6). Die im Abkommen mit Korea ebenfalls vorgesehene Regelung, wonach Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit in beiden Staaten ausüben, nur den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates unterliegen (Art. 6 Abs. 2 des Abkommens mit Korea) wurde im Verhältnis zu Indien nicht aufgenommen, da gerade bei Selbständigen nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch individuelle Gestaltung der jeweiligen Situation das jeweils günstigste Sozialsystem ausgewählt wird. Aus diesem Grund wurde auch keine Sonderregelung für die Entsendung von Selbständigen aufgenommen, da diese z.B. nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehene Möglichkeit (Art. 12 Abs. 2) sich als missbrauchanfällig erwiesen hat.

Art. 7 enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (siehe z.B. Art. 7 des Abkommens mit Korea) Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip, wobei bei der Entsendungsregelung des Abs. 1 auf indischen Wunsch der Wortlaut des indisch-belgischen Abkommens übernommen wurde. Diese Fassung der Entsenderegelung hat den Vorteil, dass einige ergänzende Klarstellungen und Bedingungen vorgesehen wurden, die sich sonst nicht in den Entsenderegelungen der von Österreich geschlossenen Abkommen finden. So wird auch verlangt, dass der Dienstgeber den Dienstnehmer gewöhnlich beschäftigen muss und dass vor der Entsendung Beiträge durch den Dienstgeber im entsendenden Staat gezahlt werden mussten; ferner wird festgelegt, dass die Entsendung von Anfang an nicht länger als 60 Monate in Aussicht genommen sein kann. Wird also eine Person für 70 Monate nach Indien versetzt, so kann ab Beginn dieser Versetzung die Entsenderegelung nicht zur Anwendung gelangen und die Person unterliegt sofort indischem Recht, sofern keine Ausnahmevereinbarung nach Art. 9 des Abkommens zu Stande kommt. Damit wurden Elemente in das bilaterale Abkommen übernommen, wie sie auch im EU-Bereich vorgesehen sind (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Eine Regelung über Konzernentsendungen (z.B. Art. 7 Abs. 1 des Abkommens mit Korea) wurde im Verhältnis zu Indien nicht vorgesehen, um eine bessere Kontrolle der künftigen Fälle zu haben. Sofern also von einem indischen Unternehmen eine Versetzung zu einem österreichischen Teil dieses Unternehmens mit einem neuen Dienstvertrag stattfindet, findet sofort das Beschäftigungslandprinzip Anwendung, sofern keine Ausnahmevereinbarung nach Art. 9 des Abkommens geschlossen wird.

Als ergänzende Klarstellung enthält Art. 7 Abs. 2 den Hinweis, dass Entsendefristen in einem Drittstaat nicht auf die 60-monatige Frist der Entsenderegelung nach dem Abkommen anzurechnen sind. Die 60-monatige Frist beginnt daher von neuem zu laufen. Damit wird jener Grundsatz verdeutlicht, der z.B. auch bei der Anwendung des EU-Rechts gilt (Teil I Nr. 6 des Praktischen Leitfadens „Die Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in der EU, im EWR und in der Schweiz gelten“).

Durch Art. 23 Abs. 6 wird klargestellt, dass Entsendungen, die bereits vor dem Inrafttreten dieses Abkommens begonnen haben, für die fünfjährige Frist so zu behandeln sind, als ob diese Frist erst mit dem Inkrafttreten beginnen würde.

Wie ein Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen sieht Abs. 3 eine unbefristete Entsenderegelung für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmen und Art. 8 Abs. 2 für Beamte vor (siehe z.B. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 des Abkommens mit Korea). Art. 7 Abs. 4 sieht für Matrosen so wie der Großteil der anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (z.B. Art. 7 Abs. 3 des Abkommens mit Bosnien-Herzegowina) das Flaggenprinzip vor.

In Art. 8 Abs. 1 wird klargestellt, dass für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden die entsprechenden Konventionsbestimmungen gelten; diese Regelung entspricht somit Art. 8 Abs. 1 des Abkommens mit Korea.

Art. 9 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit, wobei allerdings - wie z.B. bereits im Verhältnis zu Korea (Art. 9 Abs. 2) - auch für Selbständige solche Ausnahmevereinbarungen geschlossen werden können.

Zu den Art. 10 bis 14:

Die Bestimmungen der Art. 10 bis 14 betreffen die Feststellung und Berechnung der Leistungen aus den Pensionsversicherungen der beiden Vertragsstaaten in den zwischenstaatlichen Fällen, wobei die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen zu findenden grundlegenden Bestimmungen betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten (Art. 10 Abs. 1), Versicherungszeiten unter einem Jahr (Art. 10 Abs. 3) sowie die Gewährung der jeweiligen innerstaatlichen Alleinpension, wenn auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf eine innerstaatliche Pension besteht (Art. 11), bilateral gefasst sind, während hinsichtlich der übrigen Regelungen betreffend die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Leistungen jeweils unilaterale Bestimmungen vorgesehen sind. Diese Bestimmungen entsprechen Art. 10 und 11 des Abkommens mit Korea. Art. 10 Abs. 2 sieht zur Klarstellung vor, dass auch Zeiten in einem Drittstaat, mit dem der betreffende Vertragsstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammenzurechnen sind, und entspricht der bisherigen Praxis Österreichs. Allerdings sind natürlich so wie bisher auch Zeiten in einem Staat, der die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden hat, bei dieser Multilateralisierung der Zusammenrechnung zu berücksichtigen.

Zu den die Feststellung der österreichischen Leistungen betreffenden Bestimmungen ist aus grundsätzlicher Sicht festzuhalten, dass Art. 12 betreffend die Zusammenrechnung von Zeiten in einem Sondersystem oder einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung sowie die Neutralisierung von Pensionsbezugszeiten praktisch wörtlich den entsprechenden Bestimmungen in allen neuen Abkommen (siehe z.B. Art. 14 des Abkommens mit Korea) entspricht.

Für die Berechnung der österreichischen Pension in jenen Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch erforderlich ist, beschreitet das Abkommen aber - so wie etliche andere der derzeit in Vorbereitung stehenden neuen Abkommen - neue Wege. Durch die verpflichtende Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen in der EU (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine Vereinheitlichung der Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen verlangt, da eine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Berechnung im EU-Bereich und aufgrund der bilateralen Abkommen weder technisch möglich ist, noch den Betroffenen erklärt werden kann. Bisher unterscheidet sich aber die Berechnung nach den bilateralen Abkommen („Direktberechnung“ z.B. Abkommen mit Chile, BGBl. III Nr. 200/1999, Art. 11 und 12 bzw. Art. 15 des Abkommens mit Korea) von jener nach dem europäischen Recht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich die Berechnung nach der pro-rata-temporis-Methode vorgesehen (Art. 52), wobei aber abweichend davon in etlichen Fällen auch eine Berechnung nur nach nationalem Recht möglich ist (Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da im Rahmen der EU ein Abweichen von dieser Berechnung nicht möglich ist, müssen daher zur Erreichung des Zieles der Vereinheitlichung die bilateralen Abkommen auf die EU-Berechnung umgestellt werden. Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den Abkommen ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher kann nur ein Verweis auf die Berechnung nach europäischem Recht aufgenommen werden. Entsprechende Regelungen werden bei den neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen den Vertragspartnern vorgeschlagen. Bisher wurde eine solche Regelung bereits von einigen anderen Partnern (CTBTO-PrepCom, Moldau und Serbien) akzeptiert (in Bezug auf Moldau siehe 1408 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalreates XXIV. GP).

Art. 13 Abs. 1 enthält daher für die Berechnung der zwischenstaatlichen Leistungen lediglich einen Verweis auf die Leistungsberechnung nach dem europäischen Recht, sofern auf die Leistung Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Zeiten besteht. Bei dieser Regelung ist ergänzend aber noch zu beachten, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht dynamische Verweisungen auf das europäische Recht zu vermeiden sind. Daher wird nicht auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der jeweils geltenden Fassung, sondern statisch auf diese Verordnung in jener Fassung, wie sie am 1. Mai 2010 in Kraft getreten ist, verwiesen. Neben der Vereinheitlichung der Berechnungsschritte für alle zwischenstaatlichen Fälle hat diese neue Regelung auch wesentliche Vorteile in anderen Bereichen, wie z.B. bei der Auskunftserteilung und Informationspolitik der Pensionsversicherungsträger. Allerdings ist auch zu betonen, dass diese Berechnung nach dem europäischen Recht nur in ganz wenigen Detailbereichen (z.B. bei Invaliditätsleistungen) zu anderen Ergebnissen als die bisher im bilateralen Bereich angewendete Direktberechnung führen wird.

Nur bei der Berechnung der österreichischen Pension unter Einbeziehung von Kindererziehungszeiten soll nach Art. 13 Abs. 2 nicht über das nationale österreichische Recht hinausgegangen werden (z.B. § 227a ASVG, wonach nur Zeiten der Kindererziehung im Inland berücksichtigt werden können). Die Ausdehnung auf solche ausländischen Zeiten im Rahmen des europäischen Rechts - Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - beruht auf dem in der EU geltenden Grundsatz der Freizügigkeit (z.B. EuGH in C-28/00, Kauer), der im Verhältnis zu bilateralen Abkommenspartnern nicht gleichermaßen gilt.

Art. 14 sieht die erforderlichen Regelungen für die Feststellung der Leistungen nach den indischen Rechtsvorschriften vor: Dabei werden zunächst im Abs. 1 jene Grundsätze wiederholt, die bereits bilateral im Art. 10 Abs. 1 des Abkommens vorgesehen sind. Abs. 2 sieht - wie Art. 12 lit. a für die österreichische Seite - die besondere Berücksichtigung von Zeiten in einem bestimmten Beruf vor. Sind aufgrund dieser Regelung allerdings nicht ausreichend Zeiten in einem berufsspezifischen Sondersystem vorhanden, so sind die Zeiten in Indien im allgemeinen System für Dienstnehmer zu berücksichtigen. Damit entspricht diese Regelung Art. 51 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Für die Leistungsberechnung sieht Abs. 4 - wie bereits Art. 11 des Abkommens - vor, dass bei Leistungsansprüchen, die auch ohne Zusammenrechnung der Zeiten gegeben sind, diese Berechnung nur unter Heranziehung der indischen Zeiten zu erfolgen hat. Ist dem gegenüber eine Zusammenrechung der Zeiten erforderlich, so ist die Leistung nach der pro-rata-temporis-Methode zu berechnen (Abs. 5).

Hinsichtlich der ergänzenden Regelungen der Abs. 6 und 7 (Auszahlung des gutgeschrieben Betrages bzw. der Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden aus der indischen Pensionsversicherung) siehe bei Art. 4.

 

Zu den Art. 15 bis 22:

Die in den Art. 15 bis 22 enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit (z.B. Art. 16 bis 22 des Abkommens mit Korea). Über Wunsch Indiens wurde zusätzlich in Art. 19 Abs. 4 in Bezug auf Zahlungen in den anderen Vertragsstaat eine Regelung für den Fall der Verhängung von Währungskontrollen vorgesehen.

Hinzuweisen ist auch auf Art. 20 über den Datenschutz. Österreich hat der Weiterentwicklung auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung getragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in das Abkommen vorgeschlagen. Er stellt sicher, dass auch die nach Indien übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst. Die Regelung entspricht im Wesentlichen den Datenschutzregelungen, wie sie in jüngster Zeit in den Abkommen mit Korea (Art. 21) und Rumänien (Art. 30 des Abkommens vom 28. Oktober 2005, BGBl. III Nr. 174/2006) vorgesehen wurden. Der genauere Inhalt der auszutauschenden Daten wird in der ergänzend zu schließenden Durchführungsvereinbarung und in den darauf basierenden bilateralen Formularen festgelegt werden. Als einzige Abweichung von diesen Mustern ist festzuhalten, dass hinsichtlich der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche bei einer Verletzung der Datenschutzrechte nicht die bisher in den von Österreich geschlossenen Abkommen enthaltene Regelung, sondern die entsprechende Regelung aus den von Indien geschlossenen Abkommen mit vergleichbarem Inhalt übernommen wurde (lit. f). Beide Seiten hielten ergänzend dazu in der Niederschrift über die Besprechungen vom 14. bis 17. März 2011 fest, dass diese Regelung auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen inkludiert, wie es in den von Österreich geschlossenen Abkommen sonst explizit vorgesehen ist.

Über die z.B. im Abkommen mit Korea vorgesehenen Regelungen hinausgehend war Indien auch bereit eine Regelung für die Hereinbringung von Überbezügen zu akzeptieren (Art. 21). Diese Regelung entspricht - bei vereinfachtem Text - den entsprechenden Regelungen der anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (z.B. Art. 32 des Abkommens mit Bosnien und Herzegowina vom 12. Februar 1999, BGBl. III Nr. 229/2001). Ebenso wie die meisten der anderen außereuropäischen Vertragspartner war Indien aber nicht bereit, eine Regelung betreffend die Vollstreckung von Forderungen im anderen Vertragsstaat (z.B. Art. 31 des Abkommens mit Bosnien und Herzegowina) oder betreffend grenzüberschreitende Schadenersatzansprüche (Art. 33 des Abkommens mit Bosnien und Herzegowina) vorzusehen.

Zu den Art. 23 und 24:

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen (siehe Art. 23 bis 24 des Abkommens mit Korea).