Änderung des Strahlenschutzgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

Effizienzsteigerung bei den strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Ausdehnung der Intervalle für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben nach § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre

- Verlagerung der Verwaltungsverfahren von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Änderung wird zu einer effizienteren und ökonomischeren Abwicklung der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren und daraus resultierend zu Einsparungen in den Landesbudgets führen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

De facto keine, da die Änderung der Zuständigkeiten auf Länderebene keine Bundeskompetenzen berührt und die Erstreckung der Überprüfungsverfahren gemäß § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre nur einige wenige Verfahren betreffen wird, die von Bundesbehörden durchzuführen sind, konkret von den Montanbehörden.

2. Auswirkungen auf die Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden

Die Erstreckung der Intervalle für die Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG wird auf Länderebene zu signifikanten Verringerungen des Aufwands für diese Überprüfungstätigkeiten (um etwa 40%) führen. Weitere Einsparungen, deren konkretes Ausmaß vom Bund allerdings nicht abgeschätzt werden kann, resultieren aus der Verlagerung der Zuständigkeit gemäß § 41 StrSchG von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung für Unternehmen. Es wird durch diese eine Entlastung von rund 250.000 Euro pro Jahr verursacht.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, sind unter anderem auch im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Zuständigkeiten des Landeshauptmannes auf die Bezirksverwaltungsbehörden übergegangen. Diese Änderung brachte die Problematik mit sich, dass anstelle von neun im jeweiligen Amt der Landesregierung angesiedelten Strahlenschutzbehörden nunmehr etwa 100 Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Strahlenschutzverfahren sind. Da in den meisten Bezirken nur wenige strahlenschutzrechtliche Verfahren anfallen, ist ein Aufbau von Strahlenschutz-Spezialwissen für die ReferentInnen schwierig, während bei Bündelung auf Landesebene diese Verfahren effizient und kostensparend durchgeführt werden können.

 

Für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben gemäß § 17 Abs. 1 StrSchG ist für Betriebe mit verhältnismäßig niedrigem Gefährdungspotenzial derzeit ein Intervall von zwei Jahren vorgesehen, obwohl ein so kurzes Intervall aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Belassung des Ist-Standes, womit allerdings die angestrebten Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen durch eine Verfahrensbündelung einerseits und eine geringere Verfahrensanzahl andererseits nicht erzielt werden können.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die interne Evaluierung soll 2018 durchgeführt werden, da die Änderungen (insbesondere die Erstreckung der Überprüfungsintervalle) erst dann in vollem Umfang umgesetzt sein werden.

Dazu sind Informationen über die Höhe und Entwicklung der Verfahrenskosten im Zeitraum 2012-2017 von den Landesbehörden einzuholen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Effizienzsteigerung bei den strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

1. Zuständigkeit für den Großteil der Strahlenschutzverfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden -> Problem: in den meisten Bezirken nur wenige Verfahren.

2. Ca. 2250 behördliche Überprüfungen vor Ort pro Jahr nach § 17 StrSchG

1. Bündelung der Strahlenschutzverfahren auf Landesebene -> effizientere und kostengünstigere Verfahrensabwicklung

 

2. Nur noch ca. 1300 behördliche Überprüfungen vor Ort pro Jahr, somit Verringerung der Verfahrenszahl um mehr als 40%, dafür verstärkter Zugriff der Behörden auf die laufenden Meldungen der Strahlenbetriebe, z.B. via "Zentrale Strahlenregister"

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausdehnung der Intervalle für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben nach § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre

Beschreibung der Maßnahme:

Die behördliche Vorort-Überprüfung von Strahlenbetrieben mit niedrigem Gefährdungspotenzial, die bisher in 2-jährigen Intervallen erforderlich war, ist künftig nur mehr alle drei Jahre bzw. bei sehr niedrigem Gefährdungspotenzial nur mehr alle vier Jahre erforderlich, da aufgrund der Meldepflichten der Strahlenbetriebe an die Behörden bzw. an die "Zentralen Strahlenregister" ohnedies eine laufende Kontrollmöglichkeit (z.B. über die Strahlendosiswerte der Beschäftigten) besteht. Daraus resultiert sowohl bei den Behörden als auch bei den Strahlenbetrieben eine Verringerung der Verwaltungsaufwände, ohne dass der Schutz der in den Betrieben tätigen Personen oder von PatientInnen Form beeinträchtigt würde.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ca. 4500 2-jährliche behördliche Überprüfungen vor Ort pro Jahr nach § 17 StrSchG, d.h. ca. 2250 Überprüfungen pro Jahr

Ca. 2700 4-jährliche sowie ca. 1800 3-jährliche behördliche Überprüfungen vor Ort pro Jahr nach § 17 StrSchG, d.h. ca. 1300 Überprüfungen pro Jahr

 

Maßnahme 2: Verlagerung der Verwaltungsverfahren von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann

Beschreibung der Maßnahme:

Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für strahlenschutzrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von den Bezirksverwaltungsbehörden zu den Landeshauptleuten, mit dem Ziel von Effizienzsteigerungen aufgrund der Bündelung der Strahlenschutzkompetenzen auf Länderebene sowie von Kosteneinsparungen, bedingt durch geringeren Personaleinsatz sowie ökonomischere Verfahrensabwicklungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

BVBs in der Regel Strahlenschutzbehörden erster Instanz -> aufgrund relativ weniger Verfahren hoher Verwaltungsaufwand pro Einzelverfahren (vor allem bei komplexeren Verfahren)

LHs in der Regel Strahlenschutzbehörden erster Instanz -> aufgrund der Bündelung der Verfahren effizientere und ökonomischere Verfahrensabwicklung möglich

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

Aus der Erstreckung der Überprüfungsverfahren gemäß § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre resultieren aufgrund der geringen Anzahl an Verfahren, die von Bundesbehörden (zB den Montanbehörden) durchzuführen sind, nur geringe Minderaufwände.

Unter Heranziehung der Bestimmungen des BGBl. II Nr. 50/1999 idgF können diese Minderkosten mit etwa € 2.000,- jährlich abgeschätzt werden (Berechnungsgrundlage: 20 Verfahren, die bisher zweijährlich und künftig je zur Hälfte drei- bzw. vierjährlich durchzuführen sind; Dauer pro Verfahren 10 Personenstunden; Verwendungsgruppe v1/1-v1/3;a).

Außerdem geht die erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren zur Überprüfung des Betriebes von Teilchenbeschleunigern vom BMLFUW auf den Landeshauptmann über. Die Minderkosten für das BMLFUW liegen, da es sich aktuell nur um ein Verfahren handelt, bei < € 1.000,- pro Jahr.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Im Bereich der Länder werden signifikante Kosteneinsparungen aus der Intervallerstreckung bei den Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG resultieren. Da etwa zwei Drittel der auf Länderebene bislang alle zwei Jahre durchzuführenden Überprüfungsverfahren auf vier Jahre und das restliche Drittel auf drei Jahre erstreckt werden, ergeben sich in diesem Aufgabenbereich Minderaufwände von mehr als 40%.

Darüber hinaus werden sich bei den Ländern aufgrund der Kompetenzverschiebungen laut Landeshauptleutekonferenz ökonomischere Verfahrensabwicklungen ergeben. Auch Synergien mit anderen strahlenschutzrechtlichen Behördentätigkeiten (zB im Bereich der Interventionen bei radiologischen Notstandssituationen) werden Einsparungen bringen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Aus der Erstreckung der Intervalle für die Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG wird eine Senkung der Verwaltungslasten für Unternehmen um etwa € 250.000,- pro Jahr resultieren. Auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Behördliche Überprüfung von Strahlenbetrieben

§ 17 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

-251

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Behördliche Überprüfung von Strahlenbetrieben

§ 17 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

geänderte IVP

Europäisch

-251.707

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Alle Strahlenbetriebe sind von der Behörde periodisch zu überprüfen, wobei für den Großteil ein zweijähriges Überprüfungsintervall vorgesehen ist. Dieses Intervall wird teilweise auf drei und teilweise auf vier Jahre erstreckt.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: NEU: Strahlenbetriebe mit 4-jährigem Überprüfungsintervall

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

01:50

46

0,00

0,00

84

84

Verwaltungstätigkeit 2: Erläuterungen erstellen

02:20

75

0,00

0,00

175

175

 

Unternehmensanzahl

2.700

Frequenz

0,25

Sowieso-Kosten in %

0

 

 

Unternehmensgruppierung 1: NEU: Strahlenbetriebe mit 3-jährigem Überprüfungsintervall

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

01:50

46

0,00

0,00

84

84

Verwaltungstätigkeit 2: Erläuterungen erstellen

02:20

75

0,00

0,00

175

175

 

Unternehmensanzahl

1.770

Frequenz

0,333

Sowieso-Kosten in %

0

 

 

Unternehmensgruppierung 1: BISHER: Strahlenbetriebe mit 2-jährigem Überprüfungsintervall

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

-01:50

46

0,00

0,00

-84

-84

Verwaltungstätigkeit 2: Erläuterungen erstellen

-02:20

75

0,00

0,00

-175

-175

 

Unternehmensanzahl

4.470

Frequenz

0,5

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Bisher sind etwa 4470 Strahlenbetriebe 2-jährlich behördlich überprüft worden, künftig werden etwa 3000 Strahlenbetriebe 4-jährlich und etwa 1770 Strahlenbetriebe 3-jährlich überprüft. Die Zeitaufwände wurden den seinerzeitigen Erhebungen (BRIT-Datenbank) entnommen.

ERLÄUTERUNGEN

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte der Änderung des Strahlenschutzgesetzes:

Im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, sind unter anderem auch im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Zuständigkeiten des Landeshauptmannes auf die Bezirksverwaltungsbehörden übergegangen. Diese Änderung brachte neben den bezweckten Vorteilen (insbesondere eine erhöhte Bürgernähe) auch die Problematik mit sich, dass anstelle von neun im jeweiligen Amt der Landesregierung angesiedelten Strahlenschutzbehörden nunmehr etwa 100 Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Strahlenschutzverfahren sind.

Diese Problematik wird dadurch verstärkt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung von Interventionsmaßnahmen bei radiologischen Anlassfällen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nicht bei den Bezirksverwaltungsbehörden, sondern gemäß §§ 37 und 38 StrSchG beim Landeshauptmann liegt.

Die Landeshauptleutekonferenz hat daher in ihrer Sitzung vom 6. September 2010 zum Thema „Deregulierung von Bundesrecht“ den Beschluss gefasst, dass zwecks Effizienzsteigerung und Kosteneinsparungen die Zuständigkeit gemäß § 41 StrSchG von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann zurückverlagert werden solle. Insbesondere könnten so Verfahren, die aufgrund eines höheren Gefährdungspotenzials beim Umgang mit Strahlenquellen ein profundes Wissen im Strahlenschutz erfordern, ökonomischer von fachspezifischen Organisationseinheiten im Amt der Landesregierung bewältigt werden. Darüber hinaus wird von der Landeshauptleutekonferenz ins Treffen geführt, dass in diesem Falle auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zentralen Strahlenschutzregistern auf eine Stelle pro Bundesland beschränkt werden könnten.

Der Beschluss der Landeshauptleutekonferenz wird auch durch die Strahlenschutz-Amtssachverständigen der Länder unterstützt, die bei ihrer Jahrestagung 2011 einstimmig die Empfehlung abgegeben haben, (Zitat) „vor allem im Sinne einer einheitlichen Vorgangsweise und einer höheren Effektivität die Zuständigkeit der Verfahren für Strahlenschutz wieder zu den Landeshauptleuten zurückzuverlagern“.

Die aktuelle Änderung des StrSchG weist in diesem Sinn die erstinstanzliche Zuständigkeit für bewilligungspflichtige Tätigkeiten („Umgang“ bzw. „Arbeiten“ mit Strahlenquellen) den Landeshauptleuten zu. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz verbleibt bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 1.1.2014 beim Unabhängigen Verwaltungssenat.

Ferner haben die Landeshauptleute in der genannten Konferenz auch den Beschluss gefasst, dass die Intervalle für die periodischen Überprüfungen von Strahlenbetrieben gemäß § 17 Abs. 1 StrSchG von derzeit zwei auf drei oder mehr Jahre ausgedehnt werden sollten. Auch diesem Vorschlag wird im Rahmen der aktuellen Änderungen des StrSchG nachgekommen und beim Umgang mit Strahlenquellen mit geringem Gefährdungspotenzial die Überprüfungsintervalle auf drei oder vier Jahre erstreckt. Das einjährige Überprüfungsintervall betreffend den Umgang mit Strahlenquellen, aus dem ein vergleichsweise hohes Gefährdungspotenzial resultiert, bleibt unverändert.

Darüber hinaus werden zwei geringfügige Änderungen hinsichtlich Zuständigkeiten im StrSchG vorgenommen:

-       Änderung des Instanzenzuges auf der Basis der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sowie

-       Entfall der bisher bestehenden Einvernehmenskompetenz des BMLFUW bei strahlenschutzrechtlichen Verfahren, die federführend vom BMWF abzuwickeln sind.

 

Besonderer Teil

 

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 1 und 1a):

Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Österreich eine große Anzahl an Strahlenquellen betrieben wird, deren Gefährdungspotenzial bei bestimmungsgemäßem Gebrauch sehr gering ist und daher eine behördliche Überprüfung in Abständen von höchstens zwei Jahren nicht erforderlich erscheint. Dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz sowie den Vorschlägen von Strahlenschutz-Amtssachverständigen folgend, wird daher das maximale Überprüfungsintervall von bisher zwei Jahren

-       für zahn- und veterinärmedizinische Röntgeneinrichtungen sowie für Geräte, die über eine Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 StrSchG verfügen (mit der Ausnahme von Geräten mit hoch radioaktiven Strahlenquellen, die weiterhin mindestens jährlich zu überprüfen sind), auf vier Jahre und

-       in allen übrigen Fällen, in denen bisher eine Überprüfung alle zwei Jahre vorgeschrieben war – das sind im Wesentlichen humanmedizinische Röntgeneinrichtungen außer Zahnröntgengeräten, der Umgang mit umschlossenen Strahlenquellen mit Ausnahme von hoch radioaktiven Strahlenquellen und von bauartzugelassenen Geräten, sowie der Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen ausgenommen für nuklearmedizinische Therapieverfahren –, auf drei Jahre

erstreckt.

Das einjährige Überprüfungsintervall für den Umgang mit Strahlenquellen mit relativ höherem Gefährdungspotenzial (Forschungsreaktor, Teilchenbeschleuniger, hoch radioaktive Strahlenquellen, Anlagen zur Aufarbeitung und Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen sowie nuklearmedizinische Therapie-Einrichtungen) bleibt unverändert.

Abgesehen vom niedrigen Gefährdungspotenzial ist auch durch folgende Randbedingungen sichergestellt, dass dem Strahlenschutz weiterhin in ausreichendem Maß Rechnung getragen wird:

-       Die zuständige Strahlenschutzbehörde hat aufgrund des elektronischen Zuganges zu den seit 2006 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betriebenen zentralen Strahlenschutzregistern auch ohne Vorort-Überprüfung wesentliche Kontrollmöglichkeiten über Strahlenbetriebe. Im Dosisregister sind die Daten über die physikalische Kontrolle (Personendosis) und ggf. über die ärztlichen Untersuchungen von beruflich strahlenexponierten Personen gespeichert; das Strahlenquellenregister enthält alle relevanten Informationen über den Status von beim Bewilligungsinhaber vorhandenen umschlossenen Strahlenquellen. Gemeinsam mit den gemeinschaftsrechtlichen Bewilligungs- und Meldeverpflichtungen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Stoffen besteht somit auch abseits der Überprüfungen nach § 17 StrSchG ein umfassendes Kontrollsystem von Strahlenbetrieben und der dort tätigen beruflich strahlenexponierten Personen.

-       Auch dem Patientenschutz ist in ausreichendem Maß Rechnung getragen, da, basierend auf der EU-Patientenschutz-Richtlinie 97/43/Euratom, die Medizinische Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 409/2004 idgF, weitreichende Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme für die medizinische Anwendung ionisierender Strahlung vorschreibt. Beispielsweise hat der Bewilligungsinhaber für die Durchführung von Qualitätsprüfungen (Abnahme- und Konstanzprüfungen) an radiologischen Geräten, für Aufzeichnungen darüber sowie für eine geordnete Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen zu sorgen. Diese Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen werden nunmehr seit vielen Jahren durchgeführt; nur selten gibt es hier Beanstandungen durch die zuständigen Behörden.

-       Die Änderung des StrSchG ändert nichts am Umstand, dass die Überprüfungszeiträume als maximale Intervalle gelten. Besteht nach Ansicht der Strahlenschutzbehörde im Einzelfall, etwa aufgrund der besonderen Art des Umganges mit einer Strahlenquelle, das Erfordernis zu häufigeren Überprüfungen, ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Maximalintervalle in diesem speziellen Fall entsprechend zu verkürzen. Auch ändert die Novelle nichts daran, dass die Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe Überprüfungen jederzeit durchführen kann (§ 17 Abs. 7 StrSchG).

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 3):

Basierend auf dem neuen § 17 Abs. 1a kann die Aufzählung der Anwendungen ionisierender Strahlung, bei denen eine Auslagerung der Überprüfungen an akkreditierte Stellen nicht zulässig ist, entfallen und durch einen entsprechenden Verweis ersetzt werden.

Zu Z 4 und 7 (§ 41 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 4 Z 3):

Die erstinstanzliche Zuständigkeit von BMG und BMWF für Teilchenbeschleuniger bleibt unverändert. Hingegen wird die erstinstanzliche Zuständigkeit des BMLFUW für Teilchenbeschleuniger aus Synergiegründen (aktuell nur ein einziger Strahlenbetrieb) künftig zum Landeshauptmann verlagert.

Da die frühere Formulierung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des BMG („Teilchenbeschleuniger im medizinischen Bereich“) für Unklarheiten gesorgt hat, wird in Abs. 4 Z 3 eine Klarstellung vorgenommen.

Zu Z 5 (§ 41 Abs. 1 Z 3):

Mit der Änderung von Abs. 1 Z 3 wird künftig die erstinstanzliche Zuständigkeit, die derzeit von den Bezirksverwaltungsbehörden wahrzunehmen ist, auf den Landeshauptmann übertragen.

Damit wird auch in diesem Punkt dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz, unterstützt durch die Fachmeinung der Amtssachverständigen für Strahlenschutz, Rechnung getragen. Die Zuständigkeit in zweiter Instanz verbleibt bis zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 1.1.2014 beim Unabhängigen Verwaltungssenat.

Die erstinstanzliche Zuständigkeit bei den in § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Belangen bleibt unverändert.

Nicht berührt von den Zuständigkeitsänderungen ist auch die Verfahrenskonzentration für dem Gewerberecht unterliegende Betriebe gemäß § 3 Abs. 1 StrSchG.

Zu Z 6 und 8 (§§ 41 Abs. 3 sowie 42 Abs. 6 Z 2):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, entfallen mit 31. Dezember 2013 die administrativen Berufungsinstanzen und die unabhängigen Verwaltungssenate werden aufgelöst. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 wird eine mehrstufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerichtet. Da § 41 Abs. 3 auf eine Berufungsmöglichkeit im administrativen Instanzenzug und auf die unabhängigen Verwaltungssenate Bezug nimmt, hat dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2013 zu entfallen. Eine Regelung zum Ersatz dieser Bestimmung ist nicht erforderlich, da die gemäß Art. 131 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vorgesehene Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte im Anwendungsbereich des StrSchG gelten wird.

Zu Z 7 und 9 (§§ 41 Abs. 4 Z 2 sowie 43 Abs. 5):

Die bisher bestehende Einvernehmenskompetenz des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei strahlenschutzrechtlichen Verfahren, die federführend vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung abzuwickeln sind (insbesondere die behördliche Aufsicht gemäß StrSchG über den Forschungsreaktor im Atominstitut der Technischen Universität Wien), wird gestrichen.

Grund für diese Änderung ist, dass die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ggst. RL wurde mit der im März 2012 in Kraft getretenen Novelle zur Allgemeinen Strahlenschutzverordnung, BGBl. II Nr. 76/2012, in nationales Recht umgesetzt) den für kerntechnische Anlagen zuständigen Regulierungsbehörden klare Verpflichtungen für deren Tätigkeiten auferlegt. Dies betrifft insbesondere die personelle und finanzielle Ausstattung, Aufrechterhaltung und Ausbau der fachlichen Kompetenz, die Information der Öffentlichkeit über die Regulierungstätigkeit sowie periodische Selbstbewertungen der Regulierungsbehörden und daran anschließende Prüfungen durch internationale Experten. Das Erfordernis der Einvernehmensherstellung einer solcherart ausgestatteten Regulierungsbehörde mit einem anderen Ressort ist daher – auch unter dem Blickwinkel der Straffung der Abläufe in der Bundesverwaltung – nicht mehr gegeben.