Änderung des Strahlenschutzgesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Effizienzsteigerung bei den strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Ausdehnung der Intervalle für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben nach § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre

- Verlagerung der Verwaltungsverfahren von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Änderung wird zu einer effizienteren und ökonomischeren Abwicklung der strahlenrechtlichen Verwaltungsverfahren und daraus resultierend zu Einsparungen in den Landesbudgets führen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

-1

-411

-419

-427

-436

 

1. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Da die Änderung der Zuständigkeiten auf Länderebene keine Bundeskompetenzen berührt und die Erstreckung der Überprüfungsverfahren gemäß § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre nur einige wenige Verfahren betreffen wird, die von Bundesbehörden durchzuführen sind, sind für den Bundeshaushalt nur geringe Minderkosten zu erwarten.

 

2. Auswirkungen auf die Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden

Die Erstreckung der Intervalle für die Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG wird auf Länderebene zu signifikanten Verringerungen des Aufwands für diese Überprüfungstätigkeiten (um etwa 40%) führen. Weitere Einsparungen, deren konkretes Ausmaß vom Bund allerdings nicht abgeschätzt werden kann, resultieren aus der Verlagerung der Zuständigkeit gemäß § 41 StrSchG von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Entlastung von rund 252.000 Euro pro Jahr verursacht.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Strahlenschutzgesetzes

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 65/2002, sind unter anderem auch im Strahlenschutzgesetz (StrSchG) Zuständigkeiten des Landeshauptmannes auf die Bezirksverwaltungsbehörden übergegangen. Diese Änderung brachte die Problematik mit sich, dass anstelle von neun im jeweiligen Amt der Landesregierung angesiedelten Strahlenschutzbehörden nunmehr etwa 100 Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für die Strahlenschutzverfahren sind. Da in den meisten Bezirken nur wenige strahlenschutzrechtliche Verfahren anfallen, ist ein Aufbau von Strahlenschutz-Spezialwissen für die ReferentInnen schwierig, während bei Bündelung auf Landesebene diese Verfahren effizient und kostensparend durchgeführt werden können.

 

Für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben gemäß § 17 Abs. 1 StrSchG ist für Betriebe mit verhältnismäßig niedrigem Gefährdungspotenzial derzeit ein Intervall von zwei Jahren vorgesehen, obwohl ein so kurzes Intervall aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Belassung des Ist-Standes, womit allerdings die angestrebten Effizienzsteigerungen und Kosteneinsparungen durch eine Verfahrensbündelung einerseits und eine geringere Verfahrensanzahl andererseits nicht erzielt werden können.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die interne Evaluierung soll 2018 durchgeführt werden, da die Änderungen (insbesondere die Erstreckung der Überprüfungsintervalle) erst dann in vollem Umfang umgesetzt sein werden.

Dazu sind Informationen über die Höhe und Entwicklung der Verfahrenskosten im Zeitraum 2012-2017 von den Landesbehörden einzuholen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Effizienzsteigerung bei den strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

1. Zuständigkeit für den Großteil der Strahlenschutzverfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden -> Problem: in den meisten Bezirken nur wenige Verfahren.

2. Ca. 2250 behördliche Überprüfungen vor Ort pro Jahr nach § 17 StrSchG

1. Bündelung der Strahlenschutzverfahren auf Landesebene -> effizientere und kostengünstigere Verfahrensabwicklung

 

2. Nur noch ca. 1300 behördliche Überprüfungen vor Ort pro Jahr, somit Verringerung der Verfahrenszahl um mehr als 40%, dafür verstärkter Zugriff der Behörden auf die laufenden Meldungen der Strahlenbetriebe, z.B. via "Zentrale Strahlenregister"

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausdehnung der Intervalle für die periodische Überprüfung von Strahlenbetrieben nach § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre

Beschreibung der Maßnahme:

Die behördliche Vorort-Überprüfung von Strahlenbetrieben mit niedrigem Gefährdungspotenzial, die bisher in 2-jährigen Intervallen erforderlich war, ist künftig nur mehr alle drei Jahre bzw. bei sehr niedrigem Gefährdungspotenzial nur mehr alle vier Jahre erforderlich, da aufgrund der Meldepflichten der Strahlenbetriebe an die Behörden bzw. an die "Zentralen Strahlenregister" ohnedies eine laufende Kontrollmöglichkeit (z.B. über die Strahlendosiswerte der Beschäftigten) besteht. Daraus resultiert sowohl bei den Behörden als auch bei den Strahlenbetrieben eine Verringerung der Verwaltungsaufwände, ohne dass der Schutz der in den Betrieben tätigen Personen oder von PatientInnen beeinträchtigt würde.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ca. 4500 2-jährliche behördliche Überprüfungen vor Ort nach § 17 StrSchG, d.h. ca. 2250 Überprüfungen pro Jahr

Ca. 2700 4-jährliche sowie ca. 1800 3-jährliche behördliche Überprüfungen vor Ort nach § 17 StrSchG, d.h. ca. 1300 Überprüfungen pro Jahr

 

Maßnahme 2: Verlagerung der Verwaltungsverfahren von den Bezirksverwaltungsbehörden zum Landeshauptmann

Beschreibung der Maßnahme:

Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit für strahlenschutzrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten von den Bezirksverwaltungsbehörden zu den Landeshauptleuten, mit dem Ziel von Effizienzsteigerungen aufgrund der Bündelung der Strahlenschutzkompetenzen auf Länderebene sowie von Kosteneinsparungen, bedingt durch geringeren Personaleinsatz sowie ökonomischere Verfahrensabwicklungen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

BVBs in der Regel Strahlenschutzbehörden erster Instanz -> aufgrund relativ weniger Verfahren hoher Verwaltungsaufwand pro Einzelverfahren (vor allem bei komplexeren Verfahren)

LHs in der Regel Strahlenschutzbehörden erster Instanz -> aufgrund der Bündelung der Verfahren effizientere und ökonomischere Verfahrensabwicklung möglich

 

 

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

-1

-411

-419

-427

-436

davon Bund

-1

-3

-3

-3

-3

davon Länder

0

-408

-416

-424

-433

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

-1

-2

-2

-2

-2

Betrieblicher Sachaufwand

0

-1

-1

-1

-1

Aufwendungen gesamt

-1

-3

-3

-3

-3

Nettoergebnis

1

3

3

3

3

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,0

0,0

0,0

0,0

0,0

 

Erläuterung

 

Aus der Erstreckung der Überprüfungsverfahren gemäß § 17 StrSchG von zwei auf drei bzw. vier Jahre resultieren aufgrund der geringen Anzahl an Verfahren, die von Bundesbehörden (zB den Montanbehörden) durchzuführen sind, nur geringe Minderaufwände (Berechnungsgrundlage: 20 Verfahren, die bisher zweijährlich und künftig je zur Hälfte drei- bzw. vierjährlich durchzuführen sind; Dauer pro Verfahren etwa 1 Personentag).

Außerdem geht die erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren zur Überprüfung des Betriebes von Teilchenbeschleunigern vom BMLFUW auf den Landeshauptmann über.

Insgesamt werden die Minderaufwände mit jährlich etwa 0,03 Vollbeschäftigtenäquivalenten abgeschätzt (im Jahr 2013 entsprechend weniger, da die Gesetzesnovelle frühestens mit 1.7.2013 in Kraft treten wird).

 

Der betriebliche Sachaufwand liegt im üblichen Bereich und wird daher mit 35% der Personalkosten angenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Personalkosten

0

-302

-308

-314

-321

Betriebliche Sachkosten

0

-106

-108

-110

-112

Kosten gesamt

0

-408

-416

-424

-433

Nettoergebnis

0

408

416

424

433

 

in VBÄ

2013

2014

2015

2016

2017

Personalaufwand

0,0

-4,6

-4,6

-4,6

-4,6

 

Erläuterung

 

Für die Einsparungen im Bereich der Länder, die insbesondere aus der Verlängerung der Intervalle für die behördlichen Überprüfungen von Strahlenbetrieben gemäß § 17 StrSchG resultieren, kann bundesseitig nur eine sehr grobe Quantifizierung abgegeben werden.

Die Strahlenschutzverfahren werden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich administriert (zB betreffend Zuziehung von Amtssachverständigen bzw. nichtamtlichen SV, inhaltliche bzw. zeitliche Bündelung von Verfahren), was sich naturgemäß wesentlich auf die Personalaufwände auswirkt.

Um trotzdem den Vorgaben im Hinblick auf eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung zu genügen, wird als durchschnittlicher Aufwand 1 Personentag von Personal einer einzigen Verwendungsgruppe pro Verfahren angenommen, woraus sich unter Heranziehung der aus der BRIT-Datenbank entnommenen Fallzahlen die in der Tabelle genannten Einsparungen ergeben. (Anmerkung zu den Fallzahlen: Bisher sind etwa 4470 Strahlenbetriebe 2-jährlich behördlich überprüft worden, künftig werden etwa 2700 Strahlenbetriebe 4-jährlich und etwa 1770 Strahlenbetriebe 3-jährlich überprüft werden. Daraus ergibt sich, dass pro Jahr um 970 Überprüfungsverfahren weniger durchzuführen sind als bisher.)

Es muss allerdings betont werden, dass Rückschlüsse auf konkrete Einsparungen in einzelnen Bundesländern aufgrund dieser Grobabschätzung unseriös wären.

Da die Gesetzesnovelle frühestens per 1.7.2013 in Kraft tritt, werden die Einsparungen auf Länderebene erst ab dem Jahr 2014 wirksam werden. Für 2013 sind daher in obiger Tabelle keine Einsparungen vorgesehen.

 

Die betrieblichen Sachkosten liegen im üblichen Bereich und werden daher mit 35% der Personalkosten angenommen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Aus der Erstreckung der Intervalle für die Überprüfungen gemäß § 17 StrSchG wird eine Senkung der Verwaltungslasten für Unternehmen um etwa € 250.000,- pro Jahr resultieren. Auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger hat die Gesetzesänderung keine Auswirkungen.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Behördliche Überprüfung von Strahlenbetrieben

§ 17 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

-251

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

2014

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

970 Verfahren weniger pro Jahr

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

970

-1,00 Tage

-302.165

 

Jahr

Maßnahme/Leistung

Körperschaft

Verw.gr.

VBÄ

Personal- aufwand

2013

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

-0,01

-641

2014

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

-0,03

-1.963

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

2013

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-641

35

-224

2014

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-302.165

35

-105.758

2014

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-1.963

35

-687

2015

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-308.209

35

-107.873

2015

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-2.002

35

-701

2016

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-314.373

35

-110.030

2016

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-2.042

35

-715

2017

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-320.660

35

-112.231

2017

Intervallausdehnung der behördlichen Überprüfungen

-2.083

35

-729

 

 

 

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Behördliche Überprüfung von Strahlenbetrieben

§ 17 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz

geänderte IVP

Europäisch

-251.707

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Alle Strahlenbetriebe sind von der Behörde periodisch zu überprüfen, wobei bisher für den Großteil ein zweijähriges Überprüfungsintervall vorgesehen ist. Dieses Intervall wird durch die Gesetzesnovelle teilweise auf drei und teilweise auf vier Jahre erstreckt.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 1: NEU: Strahlenbetriebe mit 4-jährigem Überprüfungsintervall

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

01:50

46

0,00

0,00

84

84

Verwaltungstätigkeit 2: Erläuterungen erstellen

02:20

75

0,00

0,00

175

175

 

Unternehmensanzahl

2.700

Frequenz

0,25

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 1: NEU: Strahlenbetriebe mit 3-jährigem Überprüfungsintervall

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

01:50

46

0,00

0,00

84

84

Verwaltungstätigkeit 2: Erläuterungen erstellen

02:20

75

0,00

0,00

175

175

 

Unternehmensanzahl

1.770

Frequenz

0,333

Sowieso-Kosten in %

0

 

Unternehmensgruppierung 1: BISHER: Strahlenbetriebe mit 2-jährigem Überprüfungsintervall

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

-01:50

46

0,00

0,00

-84

-84

Verwaltungstätigkeit 2: Erläuterungen erstellen

-02:20

75

0,00

0,00

-175

-175

 

Unternehmensanzahl

4.470

Frequenz

0,5

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Bisher sind etwa 4470 Strahlenbetriebe 2-jährlich behördlich überprüft worden, künftig werden etwa 2700 Strahlenbetriebe 4-jährlich und etwa 1770 Strahlenbetriebe 3-jährlich überprüft. Die Zeitaufwände wurden den seinerzeitigen Erhebungen (BRIT-Datenbank) entnommen.