Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
||
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Ein Kompetenztatbestand für die gesamte Sozialentschädigung im B-VG
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Schaffung eines Kompetenztatbestandes im B-VG und Aufhebung von bisherigen Kompetenzgrundlagen
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Regelungsvorhaben fällt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden
Problemanalyse
Problemdefinition
Zersplitterung der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen des Sozialentschädigungsrechtes
Nullszenario und allfällige Alternativen
Beibehaltung der bestehenden zersplitterten Rechtslage
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Das Gesetzesvorhaben hat keine Auswirkungen, die nach seinem Inkrafttreten einer Evaluierung unterzogen werden können.
Es werden lediglich die bestehenden Kompetenzen des Bundes neu festgeschrieben.
Ziele
Ziel 1: Ein Kompetenztatbestand für die gesamte Sozialentschädigung im B-VG
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zersplitterte Kompetenzgrundlage |
Einheitliche Kompetenzgrundlage bereits ab dem Inkrafttreten der Neuregelung |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Schaffung eines Kompetenztatbestandes im B-VG und Aufhebung von bisherigen Kompetenzgrundlagen
Beschreibung der Maßnahme:
Zusammenfassung der im B-VG und in verschiedenen Gesetzen verstreuten verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen für Gesetzgebung und Vollziehung durch Bundesbehörden in einem neuen Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ im B-VG und Aufhebung der verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestände außerhalb des B-VG.
Zu einer Verschiebung der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern im geltenden Sozialentschädigungsrecht kommt es dadurch nicht.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
mehrere Kompetenzgrundlagen |
Eine Kompetenzgrundlage ab dem Inkrafttreten der Neuregelung |
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ (Pkt. B.4.1.) Folgendes vor: „Fortführung der Verfassungsbereinigung mit dem Ziel einer weitgehend einheitlichen Verfassungsurkunde.“ In diesem Sinne sollen die auf verschiedene Gesetze verstreuten verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen des Sozialentschädigungsrechts im B‑VG in einem neuen Kompetenztatbestand zusammengefasst werden. Zu einer Verschiebung der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern im geltenden Sozialentschädigungsrecht kommt es dadurch nicht.
Aktuelle Rechtslage in der Sozialentschädigung:
Alle Angelegenheiten des geltenden Sozialentschädigungsrechts sind in Gesetzgebung Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen sind allerdings neben einzelnen Kompetenztatbeständen des B‑VG über weitere Bundesgesetze verstreut:
a. OFG/Opferfürsorge:
11. Opferfürsorgegesetz-Novelle: Art I des BGBl. Nr. 77/1957 (Inhalt: Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache – „Fürsorge für die Opfer des Kampfes…und die Opfer der politischen Verfolgung“)
§3 Abs. 1 OFG (Inhalt: Vollzug unmittelbar durch Bundesbehörden möglich)
b. VOG/Verbrechensopferentschädigung:
Verbrechensopfergesetz: Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005 (Inhalt: Gesetzgebung und Vollziehung Bundesssache – „Verbrechensopferentschädigung“, Vollzug unmittelbar durch Bundesbehörden möglich)
c. ISG/Impfschadenentschädigung:
§ 3 Abs. 1 (Inhalt: Vollzug unmittelbar durch Bundesbehörden)
Die übrigen Regelungen der Sozialentschädigung (Gesetzgebungszuständigkeit für Impfschadenentschädigung, Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, Kriegsgefangenenentschädigung und Kriegsopfer- und Behindertenfonds) haben ihre kompetenzrechtliche Grundlage in Art. 10 B-VG (Gesetzgebung Bundessache) bzw. Art. 102 Abs. 2 (Vollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden möglich): „Gesundheitswesen“, „Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“, „militärische Angelegenheiten“.
Es sollen nunmehr diese verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen in einem neuen Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG und Art. 102 Abs. 2 B-VG zusammengefasst werden.
Anders als etwa im Sozialversicherungswesen oder Gesundheitswesen wird hier bewusst ein enger Begriff gewählt, der keine über das geltende Verfassungsrecht hinausgehende Regelungskompetenz des Bundes vorsieht. Dies entspricht auch dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz in ihrer Tagung am 24. Oktober 2012.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich überwiegend aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 11 und 15, Art. 102 Abs. 2 und Art. 151 Abs. 54 Bundes-Verfassungsgesetz):
In Art. 10 Abs. 1 Z 11 soll der neue Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ nach dem Kompetenztatbestand „Pflegegeldwesen“ eingefügt werden, der die bisherigen verfassungsrechtlichen Grundlagen ablösen soll; in Z 15 entfällt der Tatbestand „Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“.
In Art. 102 Abs. 2 soll der bisherige Kompetenztatbestand „Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“ durch den neuen Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ ersetzt werden und somit wie schon bisher für den gesamten Bereich des Sozialentschädigungsrechtes die Vollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden können.
Weiters ist eine Regelung für das Inkrafttreten enthalten.
Zu den Artikeln 2 (§§ 3 Abs. 1, 19 Abs. 16 Opferfürsorgegesetz), 3 (Art. I und II sowie § 16 Abs. 14 und 15 Verbrechensopfergesetz), 4 (§§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 7 Impfschadengesetz) und 5 (Art. I und IV Abs. 3 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle):
Die in diesen Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen hinsichtlich der Kompetenz für die Gesetzgebung des Bundes bzw. die Möglichkeit der unmittelbaren Vollziehung durch Bundesbehörden sind im Hinblick auf die neuen Regelungen im B-VG nicht mehr nötig und sollen daher aufgehoben werden. Auf Grund des Entfalles des Artikel I im Verbrechensopfergesetz ist auch die weitere (einfachgesetzliche) Gliederung (Artikelüberschrift II) entbehrlich.
Weiters sind Regelungen für das Außerkrafttreten enthalten.