Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Entfall des administrativen Instanzenzuges vor. Dadurch ergibt sich die Notwendigkeit von Anpassungen verfahrensrechtlicher Bestimmungen im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die bewährten Entscheidungsstrukturen unter weitgehender Aufrechterhaltung der bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entsprechend anzupassen.

Die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1 gilt für Personen, die sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten wollen oder sich dort aufhalten und bereits zu einer Beschäftigung zugelassen wurden. Der weitaus überwiegende Teil sowohl der neu nach Österreich zuwandernden als auch der bereits ansässigen Drittstaatsangehörigen erhält bzw. ist bereits im Besitz einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU, Rot-Weiß-Rot-Karte plus und Daueraufenthalt – EG). Von den von der Richtlinie erfassten Personengruppen benötigen nur Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler derzeit noch zusätzlich zu ihrem Aufenthaltstitel eine gesonderte Arbeitsberechtigung. Für Künstler soll daher in Umsetzung der Richtlinie bei gleichbleibenden Zulassungsvoraussetzungen (kein Kriterien geleitetes Punktesystem) eine – der Rot-Weiß-Rot-Karte nachgebildete – kombinierte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung geschaffen werden, die zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Niedergelassene Ausländer sollen hingegen bei Vorliegen bestimmter integrationspolitischer Kriterien eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten. Die korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen finden sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, das im Rahmen des FNG-Anpassungsgesetzes (2144 d.B. XXIV. GP) entsprechend geändert werden soll.

Für die nicht von der Richtlinie erfassten Personengruppen, insbesondere Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, auf der Grundlage eines Visums beschäftigte Künstler, Schüler, Studenten und Au-pair-Kräfte, sollen die bisherigen Zulassungsverfahren und Bewilligungsformen beibehalten werden.

Schließlich soll die Bundeshöchstzahl, die jedenfalls seit der Arbeitsmarktöffnung für die EU 8-Mitgliedstaaten im Mai 2011 ihre ursprüngliche Steuerungsfunktion verloren hat, abgeschafft werden. Zugleich soll der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – wie schon bisher – ermächtigt werden, Personengruppen, an deren Beschäftigung ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse besteht, per Verordnung einen Arbeitsmarktzugang zu ermöglichen. Darüber hinaus werden die Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte harmonisiert.

Die Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) dienen ebenfalls der Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU und zielen darauf ab, den Kreis der begünstigten drittstaatsangehörigen Behinderten richtlinienkonform zu erweitern.

Im Einzelnen enthält der Entwurf folgende Maßnahmen:

‑       Anpassung der Verfahrensvorschriften an die Vorgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012;

‑       Schaffung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für Inhaber von Niederlassungsbewilligungen und ausländische Künstler;

‑       Überführung von Inhabern einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines (ausgenommen Inhaber von Befreiungsscheinen gemäß § 4c AuslBG) in das Rot-Weiß-Rot-Karten-System;

‑       Beibehaltung der bisherigen Bewilligungsformen für die nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfassten Personengruppen, insbesondere für Saisoniers, Betriebsentsandte, Rotationsarbeitskräfte, Schüler, Studenten und Au-pair-Kräfte;

‑       Entfall der Ausländer-Bundeshöchstzahl sowie Schaffung einer Verordnungsermächtigung für die Zulassung von Personengruppen, an deren Beschäftigung ein öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse besteht;

‑       Harmonisierung der Bewilligungsvoraussetzungen für grenzüberschreitend überlassene ausländische Arbeitskräfte;

‑       Erweiterung des Kreises der begünstigten Behinderten entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/98/EU.

Kompetenzgrundlage:

Die Änderungen im AuslBG stützen sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Ein- und Auswanderungswesen“ und „Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen“).

Die Zuständigkeit des Bundes hinsichtlich der Änderungen im BEinstG gründet sich auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 2 Abs. 8 AuslBG):

Die im Abs. 8 enthaltene Begriffsbestimmung für Pendler ist entbehrlich, da Pendler – im Gegensatz zu den im Abs. 7 genannten Grenzgängern – die Staatsangehörigkeit eines Nachbarstaates besitzen müssen und dementsprechend (spätestens) seit der Arbeitsmarktöffnung im Mai 2011 als EU-Bürger, die Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen, gemäß § 1 Abs. 2 lit. l nicht mehr dem Geltungsbereich des AuslBG unterliegen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 3 Abs. 1 bis 3 AuslBG):

Die taxative Aufzählung der für die Beschäftigung von Ausländern erforderlichen Berechtigungen und Bestätigungen ist um die neu geschaffene (kombinierte) „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ und „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu ergänzen. Letztere wurde durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffen und ersetzt ab 1. Jänner 2014 die bisherige Rot-Weiß-Rot-Karte plus für „humanitäre“ Fälle.

Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ wird entsprechend den Vorgaben der geänderten Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie), ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1 in „Daueraufenthalt – EU“ umbenannt und schließt auch den bisherigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ mit ein.

Zum neu aufgenommenen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ siehe die Erläuterungen zu § 17.

Gemäß Abs. 3 sollen im Falle eines Betriebsinhaberwechsels auch die für die Beschäftigung beim alten Arbeitgeber gültige kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für eine entsprechende Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber gelten.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG):

Der Katalog der Aufenthaltsberechtigungen, welche die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zulassen, ist um die im Rahmen des FNG neu geschaffenen Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG 2005 zu ergänzen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 4 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 AuslBG):

Fortgeschritten integrierte Ausländer sollen in Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU künftig eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten (siehe dazu die Erl. zu § 15). Die in Z 2 normierte Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist daher obsolet und kann entfallen.

Nach der Richtlinie 2011/98/EU dürfen bereits niedergelassene Ausländer und sog. Mobilitätsfälle, welche die Kriterien für die Zulassung als Schlüssel- oder Fachkraft erfüllen (Z 3), nur mehr im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüssel- oder Fachkraft zugelassen werden. Die Möglichkeit der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für diese Personengruppe hat daher zu entfallen.

Gleiches gilt für ihren Familiennachzug (Z 4), der von Anfang an eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhält und damit wesentlich besser gestellt ist als bisher.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 4 Abs. 3 Z 9 bis 12 AuslBG):

Personen, die besonderen Schutz genießen, erhalten künftig anstelle einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 69a NAG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG.

Die Änderung in der Z 10 dient der Harmonisierung der Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Überlassung von Drittstaatsangehörigen, die für Überlasser mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat und für Überlasser mit Sitz in einem Drittstaat gleich sein sollen.

Zwei der bisher im § 4 Abs. 4 genannten Personengruppen, nämlich Ausländer, die einen Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung haben, und Ausländer, die einen völkerrechtlich begründeten oder zwischenstaatlich vereinbarten Anspruch auf Zulassung zu einer Beschäftigung haben, werden – ohne inhaltliche Änderung der Zulassungsvoraussetzungen – aus systematischen Gründen nunmehr im Abs. 3 Z 11 und 12 angeführt.

Zu Art. 1 Z 6 und 7 (§ 4 Abs. 3 Z 13 und 14 und Abs. 4 AuslBG):

Mit dem Entfall der Bundeshöchstzahl wird auch die bisherige Verordnungsermächtigung des § 14 Abs. 3 zur Festlegung von Personengruppen, für die nach Überschreitung der Bundeshöchstzahl Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen, obsolet. Die im Abs. 4 vorgesehene neue Verordnungsermächtigung soll dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – ebenso wie die bisherige Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung – die Möglichkeit bieten, für bestimmte Personengruppen, an deren Beschäftigung öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen bestehen, die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen vorzusehen.

Mit der erweiterten Ermächtigung, in einer solchen Verordnung auch den Entfall der Arbeitsmarktprüfung vorzusehen, soll die Zulassung im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse wichtiger ausländischer Arbeitskräfte vereinfacht werden.

Künstler, die nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden sollen, werden weiterhin mittels Beschäftigungsbewilligung zugelassen. Sie unterliegen – wie generell alle auf der Grundlage eines Visums Beschäftigten – nicht der Richtlinie 2011/98/EU. Für die Zulassung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Zulassung mittels kombinierter „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den §§ 11 Abs. 1 und 14.

Zu Art. 1 Z 8 (§ 4 Abs. 5 AuslBG):

Mit dem Wegfall des administrativen Instanzenzuges und der Konzentration des Verfahrens bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice kann die Anhörung der Sozialpartner auf Landesebene entfallen.

Zu Art. 1 Z 9 (§ 4a AuslBG):

Siehe dazu die Erläuterungen zu § 14.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 4b AuslBG):

Diese Änderung dient dem Entfall der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheines gemäß § 15.

Zu Art. 1 Z 11 (§ 4c AuslBG):

Türkische Staatsangehörige, die unmittelbar aufgrund des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und des dazu ergangenen Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 ein Recht auf Arbeitsmarktzugang haben, sind nicht von der Richtlinie 2011/98/EU erfasst (Art. 3 Abs. 2 lit. b). Nicht zuletzt auch im Hinblick auf die sog. Stillhalteklausel und das Verschlechterungsverbot soll daher der Befreiungsschein für langjährig niedergelassene und beschäftigte türkische Staatsangehörige und für deren Familienangehörige, welche Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder Art. 7 zweiter Unterabsatz des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 erfüllen, bestehen bleiben. Der Befreiungsschein soll wie bisher fünf Jahre gelten (s. § 15 Abs. 5 alt) und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können (s. § 16 Abs. 1 alt).

Zu Art. 1 Z 12 und 13 (§ 6 Abs. 1 und 3 AuslBG):

Der auf einen politischen Bezirk eingeschränkte Geltungsbereich der Beschäftigungsbewilligung entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines flexiblen Arbeitsmarktes und soll, wie bei der Rot-Weiß-Rot-Karte bzw. der Blauen Karte EU, auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt werden.

Zu Art. 1 Z 14 und 15 (§ 7 Abs. 4 und 7 AuslBG):

Diese Änderung dient dem Entfall der Arbeitserlaubnis.

Zu Art. 1 Z 16 und 17 (§ 11 Abs. 1 und 6 AuslBG):

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass Künstler für eine bloß vorübergehende Tätigkeit iSd § 2 Abs. 4 Z 17 FPG (= längstens sechs Monate dauernde unselbständige Tätigkeit) nach wie vor mittels Sicherungsbescheinigung und einem Visum C oder D angeworben werden dürfen, während dies für Schlüssel- und Fachkräfte – auch im Falle einer bloß vorübergehenden Tätigkeit – wie bisher ausgeschlossen sein soll.

Abs. 6 wird mit dem Wegfall der Bundeshöchstzahl obsolet.

Zu Art. 1 Z 18 und 20 (Überschrift Abschnitt III und § 12d AuslBG):

Im neuen Abschnitt III werden die Zulassungsvoraussetzungen für alle kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse zusammengefasst und folglich um die Zulassungsvoraussetzungen für niedergelassene Ausländer und längerfristig beschäftigte ausländische Künstler ergänzt. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den §§ 14 f.

Das Zulassungsverfahren (für Schlüsselkräfte bisher im § 12d geregelt) wird nunmehr für alle Bewilligungen, einschließlich der im Abschnitt III geregelten kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse, im Abschnitt V „Verfahren“ zusammenfassend geregelt. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu den §§ 19 ff.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 12 AuslBG):

Diese Änderung dient der Klarstellung, dass besonders Hochqualifizierte iSd § 12 eine Rot-Weiß-Rot-Karte künftig ohne Vorschaltung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitsuche beantragen können, wenn sie bereits ein konkretes, ihren Qualifikationen entsprechendes Beschäftigungsangebot haben. Siehe dazu auch die Änderungen im § 41 Abs. 1 NAG.

Zu Art. 1 Z 21 und 50 (Abschnitt IIb, IIc und III und § 32 Abs. 11 AuslBG):

Die Ausländer-Bundeshöchstzahl (Abschnitt IIb, § 14 alt) hat aufgrund der Änderungen im Rahmen der letzten Novellen zum AuslBG und NAG und infolge der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten nach Absenkung von 8 % auf 7 % des gesamten Arbeitskräftepotenzials nunmehr gänzlich ihre Steuerungsfunktion verloren, da nur mehr ein sehr kleiner Teil sowohl der bereits in Österreich niedergelassenen als auch der neuzuwandernden Ausländer ihren Beschränkungen unterliegt. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf die Neuzuwanderung und – wenn überhaupt – nur mehr symbolische Bedeutung als scheinbare Obergrenze für die Ausländerbeschäftigung. Nachdem mit der letzten Novelle aus denselben Erwägungen schon die Landeshöchstzahlen abgeschafft wurden, soll nun in einem weiteren Schritt auch die Bundeshöchstzahl ersatzlos gestrichen werden. Für die noch steuerbare Zuwanderung von Arbeitskräften aus den EU-Drittstaaten gilt ohnehin das neue Kriterien geleitete Zuwanderungsmodell der §§ 12 ff (Rot-Weiß-Rot-Karte).

Die Arbeitserlaubnis (Abschnitt IIc, §§ 14a bis g alt) und der Befreiungsschein (Abschnitt III, §§ 15 und 16 alt) sind mit der sich aus der Richtlinie 2011/98/EU ergebenden Verpflichtung zur Einführung einer kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nicht mehr vereinbar. Die diesbezüglichen Regelungen in den Abschnitten IIc und III (alt) können daher ebenfalls zur Gänze entfallen.

Personen, die im Besitz einer solchen Berechtigung sind, können künftig eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang erhalten (§ 15 Abs. 1 Z 2). Übergangsregeln sollen zudem sicherstellen, dass Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, noch bis zum jeweils vorgesehenen Geltungsende weitergelten (§ 32 Abs. 11).

Zu Art. 1 Z 22 (§§ 14 und 15 AuslBG):

Zu § 14: In Umsetzung der Richtlinie 2011/98/EU sollen ausländische Künstler, die länger als sechs Monate beschäftigt werden und damit unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, – unter denselben Voraussetzungen wie bisher – anstatt der zusätzlich zur Aufenthaltsbewilligung benötigten Beschäftigungsbewilligung eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ erhalten, die gleichzeitig zur Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber berechtigt. Im Falle eines Arbeitgeberwechsels muss eine neue Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen entsprechen den bisherigen (vgl. § 4a alt). Kürzer als sechs Monate beschäftigte Künstler werden weiterhin mittels Sicherungsbescheinigung und Beschäftigungsbewilligung auf Basis eines Visums C oder D zugelassen. Siehe dazu auch die Ausführungen zu § 4 Abs. 3 Z 13 und § 11 Abs. 1.

Zu § 15: Entsprechend den Vorgaben der o.a. Richtlinie müssen – mit Ausnahme der Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ – auch alle Inhaber einer Niederlassungsbewilligung künftig eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dementsprechend sieht der neue § 15 vor, dass alle Ausländer mit einer „Niederlassungsbewilligung“ bzw. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ bei Vorliegen bestimmter integrationspolitischer Kriterien im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten, die ihnen gemäß § 17 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumt. Von der – an sich zulässigen – Einschränkung der Zulassung auf einen bestimmten Arbeitgeber (wie bei der Beschäftigungsbewilligung) wird abgesehen, zumal es sich hier in der Regel um Personen handelt, die im Rahmen des Familiennachzugs ein Niederlassungsrecht erhalten haben. Diese Personen sollen im Interesse einer bestmöglichen Auslastung des verfügbaren Arbeitskräftepotenzials einerseits und einer dauerhaften Arbeitsmarktintegration andererseits möglichst flexibel auf dem Arbeitsmarkt auftreten und im Fall der Arbeitslosigkeit ohne administrative Hürden rasch wieder auf offene Stellen vermittelt werden können.

Abs. 1 Z 1 setzt eine mindestens zweijährige rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet voraus. Abs. 2 enthält eine demonstrative Aufzählung, welche Personengruppen jedenfalls als fortgeschritten integriert gelten, und normiert, dass bei Opfern von familiärer Gewalt, die im Besitz einer Niederlassungsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung – Angehöriger sind, von der zweijährigen Wartefrist abgesehen werden kann. Unter den Begriff „Familienangehörige“ sind jedenfalls auch Angehörige mit einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zu subsumieren.

Abs. 1 Z 2 erfasst alle Inhaber aufrechter Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine, die gemäß § 32 Abs. 11 noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Geltungsdauer gültig sind.

Abs. 1 Z 3 sieht in Entsprechung der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12 für die Familienangehörigen von Zusammenführenden gemäß Z 1 oder 2 nach zwölfmonatiger rechtmäßiger Niederlassung ebenfalls einen Anspruch auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus vor.

Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus an Inhaber einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ unterliegt wie bisher der Quotenpflicht.

Das Zulassungsverfahren für Künstler und niedergelassene Ausländer ist im Wesentlichen jenem für Schlüssel- und Fachkräfte nachgebildet („One-Stop-Shop“) und – wie künftig für alle kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen – im Abschnitt V geregelt. Siehe dazu insb. die Erläuterungen zu § 20d ff.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 17 AuslBG):

Der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ wird entsprechend den Vorgaben der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie in „Daueraufenthalt – EU“ umbenannt und schließt auch den bisherigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ mit ein (Z 2).

Familienangehörige von Österreichern mit einem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ sind (ebenso wie jene mit einem „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“) an sich vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen (§ 1 Abs. 2 lit. m). Nach einer Scheidung bzw. bei Kindern mit Erreichen der Volljährigkeit lebt die Bewilligungspflicht jedoch wieder auf. Um sie in diesem Fall nicht schlechter zu stellen als die Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen, die (in der Regel) über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit einem konstitutiven unbeschränkten Beschäftigungsrecht verfügen und daher – unabhängig vom Fortbestand der Familienangehörigeneigenschaft – jedenfalls weiter arbeiten dürfen, soll auch der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang miteinschließen. Als Drittstaatsangehörige gelten auch Staatenlose im Sinne des Art. 17 der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen BGBl. III Nr. 81/2008).

Die Aufnahme der Aufenthaltsberechtigung plus entspricht den Vorgaben des § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG idF des FNG, der Inhabern dieser Aufenthaltsberechtigung unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumt (Z 3).

Die bisherige Regelung des Abs. 2 betreffend die Bestätigung einer zwölfmonatigen durchgehenden Beschäftigung von sog. Mobilitätsfällen ist obsolet, da diese Personengruppe künftig bereits nach einer zehnmonatigen Beschäftigung als Schlüsselkraft eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhält (§ 20e Abs. 1 Z 2).

Zu Art. 1 Z 24 (§ 18 Abs. 10 AuslBG):

Hier wird ein Verweis an die geltende Rechtslage angepasst.

Zu Art. 1 Z 25 (§ 19 Abs. 1 AuslBG samt Überschrift):

Das Verfahren zur Erteilung der in den Abschnitten II und IV geregelten Bewilligungen bzw. Berechtigungen (Beschäftigungsbewilligung, Sicherungsbescheinigung, Entsendebewilligung etc.) wird wie bisher in den §§ 19 ff geregelt. Im § 19 Abs. 1 wird nunmehr auch die Zuständigkeit bei Anträgen auf Ausstellung von Anzeigebestätigungen und bei Entsendungen im Falle mehrerer Einsatzorte einheitlich geregelt.

Zum Verfahren zur Erteilung von kombinierten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen (Rot-Weiß-Rot-Karte, Rot-Weiß-Rot-Karte plus, Blaue Karte EU und Aufenthaltsbewilligung – Künstler) siehe § 20d.

Zu Art. 1 Z 26 bis 29 (§§ 19 Abs. 4 bis 8 AuslBG):

Diese Änderungen betreffen den Entfall der Arbeitserlaubnis.

Zu Art. 1 Z 30 bis 33 (§§ 20, 20a, 20b und 20f AuslBG):

Die Einführung der mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert eine Neuregelung des Verfahrens in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung. Wie bisher soll über die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung die regionale Geschäftsstelle entscheiden. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. An Stelle der bisherigen Berufungsvorentscheidung steht der regionalen Geschäftsstelle künftig die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013). Die derzeitige Berufungsinstanz bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entfällt. Die bisher vorgesehene Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Berufungsverfahren wird durch die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern an den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt. Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben ein Vorschlagsrecht und dafür Sorge zu tragen, dass zeitgerecht eine hinreichende Zahl qualifizierter fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter zur Bestellung zur Verfügung steht, wobei sich die Zahl an der Anzahl der zu erwartenden Verfahren, an denen die fachkundigen Laienrichter mitwirken, zu orientieren hat.

Die von der in § 14 Abs. 1 VwGVG abweichende zehnwöchige Frist für die Beschwerdevorentscheidung ist erforderlich, um dem Arbeitsmarktservice bei gleichbleibenden Ressourcen ausreichend Zeit zu geben, angefochtene Bescheide im eigenen Bereich sorgfältig nachzuprüfen und zu korrigieren. Dadurch können das Bundesverwaltungsgericht entlastet und letztlich auch die Beschwerdeverfahren insgesamt verkürzt werden.

Derzeit beträgt die Entscheidungsfrist im Berufungsverfahren bei Beschäftigungsbewilligungen – wie in der ersten Instanz – sechs Wochen. Die des Bundesverwaltungsgerichts beträgt künftig drei Monate. Weil davon auszugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diese im Vergleich zur geltenden Rechtslage verhältnismäßig lange Entscheidungsfrist nicht zur Gänze ausschöpfen wird, und aufgrund des Umstandes, dass die vorläufige Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme mit der Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus für alle sonstigen Niedergelassenen im Wesentlichen nur mehr bei Anträgen auf Beschäftigungsbewilligungen für neue EU-Bürger, die dem Übergangsregime unterliegen, in Betracht kommt, bleibt für das Instrument der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme (§ 20b) bei Verletzung der Entscheidungsfrist im Rechtsmittelverfahren so gut wie kein Anwendungsspielraum mehr. Die Berechtigung zur vorläufigen Beschäftigungsaufnahme nach verspäteter erstinstanzlicher Entscheidung der regionalen Geschäftsstellen soll hingegen – trotz stark eingeschränktem Anwendungsbereich – bestehen bleiben, damit zumindest in den noch verbleibenden Fällen von der Berechtigung zur vorläufigen Beschäftigung Gebrauch gemacht werden kann.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines (§ 4c) und die Möglichkeit, Beschwerden gegen den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entsprechen der geltenden Rechtslage, die beibehalten werden soll.

Zu Art. 1 Z 33 (§§ 20c bis 20e AuslBG):

Der neue § 20c entspricht inhaltlich dem bisherigen § 12d Abs. 1 erster Satz und regelt die Erteilung eines Aufenthaltsvisums zur Arbeitssuche für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12.

Die neuen §§ 20d und 20e regeln das Verfahren für alle kombinierten Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse. Es entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Verfahren für die Zulassung von Schlüsselkräften und Fachkräften (§ 12d Abs. 2 bis 6 alt). Zur Verfahrenserleichterung sollen jedoch die Arbeitgeber von Schlüsselkräften bzw. Fachkräften und Künstlern den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU bzw. Aufenthaltsbewilligung – Künstler für den Ausländer bei der zuständigen NAG-Behörde im Inland einbringen können. Die Antragslegitimation des Arbeitgebers hat sich schon in der früheren Schlüsselkraftregelung (vor Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte) als zweckmäßig erwiesen.

Das Verbot einer Zulassung für eine Beschäftigung in einem von Streik betroffenen oder bedrohten Unternehmen soll auf die Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU bzw. Aufenthaltsbewilligung – Künstler ausgedehnt werden (vgl. § 10).

Die korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen finden sich im NAG, das im Rahmen des FNG-Anpassungsgesetzes (2144 d.B. XXIV. GP) entsprechend geändert werden soll.

Zu Art. 1 Z 34 (§ 25 AuslBG):

Diese Änderung dient dem Entfall der Arbeitserlaubnis und des Befreiungsscheins. Der Befreiungsschein bleibt zwar für türkische Arbeitnehmer, welche gemäß Art. 6 dritter Unterabsatz oder Art. 7 zweiter Unterabsatz des Assoziationsratsbeschlusseses 1/1980 freien Arbeitsmarktzugang haben, als eigene Bewilligungsform erhalten (s. § 4c). Da türkische Assoziationsarbeitnehmer über ein implizites Aufenthaltsrecht verfügen, sobald sie ein Beschäftigungsrecht aus dem Assoziationsratsbeschluss erwerben (VwGH 96/09/0334 u.a.), müssen sie die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Erlangung dieses Rechts nicht mehr befolgen.

Klargestellt wird aber, dass Ausländer, die aufgrund einer Anzeigebestätigung beschäftigt sind (z.B. Au-pair-Kräfte), die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt befolgen müssen.

Zu Art. 1 Z 35 bis 39 (§§ 26 Abs. 1 und 5, 27 Abs. 1 und 27a Abs. 1 und 2 AuslBG):

Die in den §§ 26, 27 und 27a enthaltenen Regelungen betreffend die Ermittlung, Verarbeitung, Überlassung und Übermittlung von Daten sollen auch für das Bundesverwaltungsgericht gelten, soweit es diese Daten zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt.

Hinsichtlich der Änderung im § 26 Abs. 5 siehe die Erläuterungen zu den §§ 3 Abs. 1 und 2 und 17 Abs. 1 Z 2.

Zu Art. 1 Z 40 (§ 27a Abs. 3 AuslBG):

Die Meldepflicht der Aufenthaltsbehörden betreffend die im Vormonat erteilten Aufenthaltstitel ist um jene zusätzlichen Titel zu erweitern, die nunmehr ebenfalls das Recht auf Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber oder unbeschränkten Arbeitsmarktzugang einräumen. Zudem sollen künftig auch die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers monatlich gemeldet werden, da auch Inhaber dieser Aufenthaltstitel bzw. Dokumentationen in der Regel einen unbeschränkten Arbeitsmarkzugang haben (§ 1 Abs. 2 lit. l).

Zu Art. 1 Z 41 (§ 28 Abs. 1 AuslBG):

Die Strafbestimmung wird mit den neu eingeführten Aufenthaltstiteln ergänzt. Zugleich wird dem Entfall der Arbeitserlaubnis Rechnung getragen. Im Übrigen bleiben die Strafbestimmungen inhaltlich unverändert.

Zu Art. 1 Z 42 bis 48 (§§ 28a Abs. 1 und 2, 28b Abs. 1 und 4, 28c, 30 Abs. 1 und 30a AuslBG):

Diese Änderungen tragen den im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geänderten Bezeichnungen der Anbringen und Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren Rechnung. Anstelle der Unabhängigen Verwaltungssenate, die bisher über Beschwerden gegen Strafbescheide entschieden haben, werden nunmehr die Verwaltungsgerichte der Länder verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. dem Bundesminister für Finanzen Ausfertigungen rechtskräftiger Entscheidungen zur Wahrnehmung der ihnen gemäß den §§ 28a Abs. 1, 28b Abs. 1, 3 und 5, 30 Abs. 1 und 30a obliegenden Aufgaben zu übermitteln. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen inhaltlich unverändert.

Im § 28c wird ein Redaktionsfehler beseitigt.

Zu Art. 1 Z 49 (Abschnitt VII, § 31 AuslBG):

Aufgrund des Entfalls des Befreiungsscheines für Jugendliche hat auch die Sonderbestimmung für die Vergebührung von Befreiungsscheinen für diese Personengruppe zu entfallen.

Zu Art. 1 Z 50 (§ 32 Abs. 11 und 12 AuslBG):

Abs. 11 regelt, dass Arbeitserlaubnisse und Befreiungsscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, noch bis zum jeweils vorgesehenen Geltungsende weitergelten.

Abs. 12 sieht vor, dass die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung – BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995, und die Fachkräfte-BHZÜV 2008, BGBl. II Nr. 350/2007, als Verordnungen gemäß § 4 Abs. 4 weitergelten.

Zu Art. 1 Z 51 bis 54 (§ 32a Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 13 AuslBG):

Die Änderung im Abs. 2 Z 2 dient dem Entfall des Befreiungsscheines. Anstatt der Erfüllung der Voraussetzungen für einen Befreiungsschein soll nunmehr die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 15 (für eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus) zu einer Freizügigkeitsbestätigung führen. Näheres dazu siehe die Erläuterungen zu § 15.

Abs. 5 wird mit dem Wegfall der Bundeshöchstzahl obsolet und kann daher entfallen.

Abs. 9 stellt klar, dass für neue EU-Bürger, die zwar dem Übergangsregime unterliegen, aber infolge ihrer Niederlassungsfreiheit keinen Aufenthaltstitel mehr benötigen, unter den im § 14 normierten Voraussetzungen eine Beschäftigungsbewilligung für eine Beschäftigung als Künstler erteilt werden kann.

Schon im Rahmen des Sozialrechts-Änderungsgesetzes – SRÄG – 2013 wurden die Übergangsregeln für die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit auf kroatische Staatsangehörige und auf Unternehmen mit Sitz in Kroatien ab dem EU-Beitritt Kroatiens ausgedehnt. Mit der ergänzenden Regelung im Abs. 13 soll sichergestellt werden, dass kroatische Staatsangehörige, die bereits vor dem Beitritt aufgrund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder eines Daueraufenthaltes – EG unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hatten, diese Rechtsposition behalten und dies vom Arbeitsmarktservice ohne weitere Prüfung bestätigt wird. Die Regelung soll mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft treten und mit dem Datum des EU-Beitritts Kroatiens – somit voraussichtlich am 1. Juli 2013 – wirksam werden.

Zu Art. 1 Z 55 (§ 34 Abs. 42 und 43 AuslBG):

Die Änderungen infolge der Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der Richtlinie 2011/98/EU sollen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Um ein rechtzeitiges Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 sicherzustellen, soll diese bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden können.

Zu Art. 1 Z 56 und 57 (§ 35 Z 1 und 2 AuslBG):

Die Vollziehungsbestimmung ist an die geänderten Verfahrensbestimmungen anzupassen.

Zu Art. 2 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):

Die Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten (CELEX Nr. 32011L0098), gilt für Personen, die sich zu Arbeitszwecken in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten wollen oder sich dort aufhalten und bereits zu einer Beschäftigung zugelassen wurden. Gleichzeitig normiert die Richtlinie ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 2009, GZ. 2006/11/0039, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (RS C-171/01, Rz. 89) dargestellt hat, stellt Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 zur Durchführung bzw. Weiterentwicklung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zwar keinen Grundsatz der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer in der Gemeinschaft auf, er gewährt den Arbeitnehmern mit türkischer Staatsbürgerschaft, die rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat beschäftigt sind, aber ein Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Arbeitsentgeltes und der sonstigen Arbeitsbedingungen, das den gleichen Umfang hat wie das Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch EG-Vertrag zuerkannte Recht. Schon für die Auslegung des Begriffs der „sonstigen Arbeitsbedingungen“ ist Art. 7 der Verordnung 1612/68 – in Konkretisierung des Diskriminierungsverbots, das nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts für alle EWR-Bürger gilt – heranzuziehen, wonach ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Kündigung, nicht anders behandelt werden darf als die inländischen Arbeitnehmer. Der Kündigungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes ist von der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abhängig. Wird einem türkischen Staatsangehörigen trotz seiner Behinderung allein wegen seiner Staatsangehörigkeit die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verwehrt, so ist er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zweifellos schlechter gestellt.

Drittstaatsarbeitnehmer im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2011/98/EU haben nach Art. 12 der Richtlinie 2011/98/EU ein Recht auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, unter anderem in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Auch dieser Begriff ist im obigen Sinn auszulegen.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c erfasst zum einen Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 besitzen. Zum anderen Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken nach Unionsrecht oder einzelstaatlichem Recht zugelassen wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 regelt die Form der nach EU-Recht auszustellenden Dokumente.

In Entsprechung der Richtlinie 2011/98/EU wird der Personenkreis im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes erweitert. Die Z 3 erfasst nunmehr auch die bisherigen Z 3 und 4, sodass die bisherige Z 4 entfallen kann.