Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme:

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wesentliche Auswirkungen

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2013, sodass auf die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen zu diesen Normen verwiesen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9+2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Die bisher verwendeten Verweise und Begrifflichkeiten in den verschiedensten Materiengesetzen sind dadurch überholt.

Mit der Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Bundesverwaltungsgericht für Entscheidungen über Berufungen in Studienförderungsangelegenheiten zuständig. Dies erfordert eine Neuregelung des Instanzenzuges.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würden die entwurfsgegenständlichen Bestimmungen nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst, wären diese ab dem 1. Jänner 2014 als verfassungswidrig einzustufen. Es bestehen folglich keine Alternativen.

Alternativen. Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014

Es sind keine besonderen Vorkehrungen für die interne Evaluierung erforderlich.

Bezüglich der Studienförderung: Evidenz der Anzahl der Berufungen, der Entscheidungen des BVerwG, der Anfechtungen bei Höchstgerichten, der Erkenntnisse.

 

Ziele

 

Ziel: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist in den Materiengesetzen noch ein alter Instanzenzug enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt sein wird.

Mit 1. Jänner 2014 sollen sämtliche betroffenen Materiengesetze des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit terminologisch harmonisiert sein.

 

 

Maßnahme

 

Maßnahme: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung oder der Verwaltungsgerichtshof in den betroffenen Gesetzen wird durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In der aktuellen Fassung der betroffenen Materiengesetze ist noch der oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung oder der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz vorgesehen.

Korrekte Bezeichnung der zuständigen Rechtsmittelinstanz und damit Herstellung des rechtskonformen Zustandes im UG, HSG 1998, StudFG, FHStG und HS-QSG.


 

Erläuterungen:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichtern festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eine Reihe verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wurde bereits mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 begründet. Die sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen sind in der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beschrieben. Aus dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben entstehen daher keine zusätzlichen Kosten.

Zu Artikel I

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Universitätsgesetz 2002 sind hinsichtlich des Instanzenzuges die notwendigen Änderungen vorzunehmen.

Gemäß Entschließung des Nationalrates vom 15. Mai 2012, 247/E XXIV. GP, betreffend Neuordnung des Instanzenzuges im Bereich der Universitätsverwaltung wurde aufgefordert, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der vorsieht, dass

           1. im Beschwerdeverfahren eine Einbindung der Senate oder eine Sachentscheidung durch diese (und dadurch der in diesen vertretenen universitären Gruppen) z. B. im Wege der Berufungsvorentscheidung oder eines Delegationsverfahrens vorgesehen wird,

           2. Professoren und Professorinnen der jeweils betroffenen Sachbereiche im Rahmen ihrer Berufs­pflichten als Sachverständige herangezogen werden können.

Mit den vorgesehenen Bestimmungen soll gewährleistet werden, dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet.

Besonderer Teil:

Zu Z 1, 2, 5, 6 und 7 (§ 13 Abs. 9 und 10, § 13a Abs. 6, § 43 Abs. 7, § 45 Abs. 7, § 79 Abs. 1, § 92 Abs. 8 und § 125 Abs. 1):

Durch die notwendige Änderung dieser Bestimmungen wird ein Instanzenzug an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet, wo bisher die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Senat oder die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung möglich war.

Zu Z 3 und 4 (§ 25 Abs. 1 Z 12, § 46 Abs. 2):

Mit diesen Bestimmungen wird gewährleistet, dass dem Senat die Aufgabe zukommt, bei Beschwerdevorentscheidungen auf Grund von Beschwerden gemäß dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Gutachten an das zuständige Organ abzugeben. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass dem für die Beschwerdevorentscheidung zuständigen Organ die Ansicht des Senates zur Kenntnis gebracht wird und dieses auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet. Der Senat kann auch entscheiden, kein Gutachten zu erstellen. Wird ein Gutachten erstellt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, so ist das Gutachten anzuschließen.

Zu Artikel II

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Bereich des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsrechts entfällt insbesondere der Instanzenzug an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung im Falle von Wahleinsprüchen gegen Entscheidungen der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gegen die Wahl der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen.

Im Universitätsbereich entfällt insbesondere bei einer allfälligen Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen oder bei Untersagungen von Veranstaltungen das Rechtsmittel der Berufung an den Senat (der jeweiligen Universität). Vielmehr können nunmehr Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 2):

Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das Recht, Veranstaltungen in Universitätsräumlichkeiten durchzuführen. Bei allfälliger Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen oder bei Untersagungen von Veranstaltungen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zu Z 3 (§ 44 Abs. 6):

Gegen Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Z 4 (§ 44 Abs. 7):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 5 (§ 45 Abs. 6):

In jenen Verfahren, in denen derzeit eine Berufungsmöglichkeit an die Bundesministerin oder den Bundesminister vorgesehen ist, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Z 6 ( § 45 Abs. 7):

Es handelt sich um eine terminologische Anpassung.

Zu Z 7 (§ 55 Abs. 2 zweiter Satz):

Die Universitätsvertretungen sind für Studierende an Universitäten auch zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages zuständig. Allfällige Beschwerden können an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zu Z 8 (§ 55 Abs. 3):

Die (zweiundzwanzig) Wahlkommissionen stellen u.a. auch das Erlöschen von Mandaten fest. Allfällige Beschwerden können an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zu Artikel III

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Ziel der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Reform ist die Abschaffung des administrativen Instanzenzugs und die Möglichkeit, gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

Für das Verfahren nach dem Studienförderungsgesetz bedeutet das, dass an die Stelle der Berufungsbehörden ein Verwaltungsgericht tritt, das einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde auf Grund einer Beschwerde zu überprüfen hat.

Für das Verfahren an der Studienbeihilfenbehörde tritt keine Änderung ein.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Sinne einer erhöhten Transparenz für die Rechtsuchenden die notwendigen Klarstellungen hinsichtlich des Instanzenzuges und Anpassungen im administrativen Verfahren.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 7):

Durch den Wegfall des administrativen Instanzenzuges kann eine Parallelität von Anträgen gemäß § 19 Abs. 6 und Berufungen bzw. Beschwerden nicht mehr eintreten.

Zu Z 2 (§ 42):

Auf Grund der Ausschussfeststellung zu Art. 131 Abs. 1 B-VG schließt die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, nicht aus, dass Mandatsbescheide vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Partei außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungsverfahren eingeleitet wird.

Wie in den Erläuterungen zu § 42 in der Regierungsvorlage des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (RV 473 und AB 521 Blg. Sten. Prot. NR, XVIII. GP), festgehalten, handelt es sich bei der Entscheidung über den Studienbeihilfenantrag um ein abgekürztes Verfahren, das teilweise dem Mandatsverfahren gemäß § 57 AVG nachgebildet ist. Die Entscheidung erfolgt ausschließlich auf Basis der zum Antrag vorliegenden Unterlagen. Die Vorstellung soll mittels ergänzender, von der Partei vorgebrachter Unterlagen zu einem Ermittlungsverfahren führen und damit über einen anderen Sachverhalt als der ursprüngliche Mandatsbescheid absprechen.

Die schon bisher vorgesehene Vorstellung als Rechtsmittel gegen den zunächst zu erlassenden Mandatsbescheid ist weiterhin Rechtsbestand, wird aber durch den geänderten Gesetzeswortlaut ausdrücklich als Rechtsmittel gegen eine Provisorialentscheidung charakterisiert. Bei der Einbringung einer Vorstellung soll künftig nicht zwingend eine Rechtswidrigkeit behauptet werden müssen. Eine Überprüfung soll auch dann erfolgen, wenn Rechtswidrigkeit nicht behauptet wird. Die Wendung „wegen behaupteter Rechtswidrigkeit“ kann daher entfallen.

Zu Z 3 (§ 45 Abs. 1):

Da der Senat auf Grund von Vorstellungen zu entscheiden hat und dieser Bescheid mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht bekämpft wird, ist er auch für den Fall einer Beschwerdevorentscheidung berufen, allenfalls einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Frist (zwei Monate) ist im § 14 VwGVG geregelt.

Zu Z 4 (§ 46):

Die Zuständigkeit für Entscheidungen über Berufungen in Studienförderungsangelegenheiten ist nach der geltenden Rechtslage auf mehrere Behörden aufgeteilt. Sie richtet sich in der unmittelbaren Bundesverwaltung nach der mit der Vollziehung für die jeweilige Bildungseinrichtung betrauten Zuständigkeit. Über Berufungen von Studierenden an Universitäten und Fachhochschulen gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Studierende an Pädagogischen Hochschulen wenden sich mit ihren Berufungen an die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Berufung von Studierenden an Konservatorien richtet sich an den Landesschulrat. Für Berufungsentscheidungen Studierender an Bildungseinrichtungen im Gesundheitsbereich ist der Landeshauptmann zuständig. Berufungen gegen Rückforderungsbescheide von Studienabschluss-Stipendien sind an die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder zu richten.

Nach der ab 1. Jänner 2014 geltenden Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist an Stelle der Berufung eine Beschwerde vorgesehen, über die die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben werden.

Für Beschwerden ist künftig einheitlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Lediglich für Beschwerden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die in die mittelbare Bundesverwaltung fallen, wird das Landesverwaltungsgericht für die Beschwerde zuständig; dies ist jedoch praktisch bedeutungslos, da fast alle medizinisch-technischen Akademien zu Fachhochschulen umgewandelt wurden und damit in die Ressortzuständigkeit des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung fallen. Außerdem wurde in den letzten Jahren in diesem Ausbildungsbereich keine einzige Berufung erhoben.

Die in § 19 VwGVG eingeräumte Möglichkeit, dass der zuständige Bundesminister an Stelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eintreten kann, wird nun im Beschwerdeverfahren in Studienförderungssachen ausdrücklich vorgesehen. Der zuständige Bundesminister soll Parteistellung erhalten können, da Entscheidungen der Verwaltungsgerichte erhebliche budgetäre und auch personelle Auswirkungen haben können und der Ausgang dieser Verfahren, sofern er präjudizielle Wirkung hat, daher von großer Bedeutung für das für die Bereitstellung der Ressourcen verantwortliche Ressort ist. Aus denselben Gründen soll dem zuständigen Bundesminister die Möglichkeit eingeräumt werden, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zu Z 5 (§ 52b Abs. 5):

In Verfahren hinsichtlich der Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien sind derzeit die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder zuständig. Diese Zuständigkeit ergab sich, da die Vergabe von Studienabschluss-Stipendien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung vorgenommen wird und daher den Regeln des Zivilrechtes folgt. Die bescheidmäßig erfolgende Rückforderung erfordert daher eine nachprüfende Kontrolle durch eine gerichtsähnliche Einrichtung (vgl. dazu RV 184 und AB 224 Blg. Sten. Prot. NR, XXI. GP). Diese Kompetenz ist quantitativ von geringer Bedeutung (ein Fall im Jahr 2012).

Der letzte Satz des Absatzes 5 hat zu entfallen, da für diese Verfahren nunmehr die Verwaltungsgerichte zuständig sein werden. Da weit überwiegend Studierende an Universitäten Studienabschluss-Stipendien beziehen, wird die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungsgericht liegen. Nur wenn die Partei an einer medizinisch-technischen Akademie (Hebammenakademie) studiert, ist für die Beschwerde ein Verwaltungsgericht des Landes zuständig.

Zu Artikel IV

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Fachhochschul-Studiengesetz ist in jenem Fall, in dem Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht einzusetzen.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird anstelle des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht gesetzt.

Zu Artikel V

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz ist in jenem Fall, in dem Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, ab 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht einzusetzen.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 25 Abs. 5)

Da gegen Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, ist die Bestimmung zu streichen.

Zu Z 2 (§ 30 Abs. 4):

Mit dieser Bestimmung wird anstelle des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht gesetzt.