Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Entfall des administrativen Instanzenzuges; Einführung der Verwaltungsgerichte der Länder und des Bundes

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2012, sodass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zum

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Zahnärztekammergesetz, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Tuberkulosegesetz, das Apothekengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Apothekerkammergesetz 2001, das Tierseuchengesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz, das Tierärztegesetz, das Tierärztekammergesetz, das Bangseuchen-Gesetz, das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarerer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Lebensmittelgesetzes 1975 geändert werden (1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9+2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Die in den Materiengesetzen enthaltenen Rechtsmittelregelungen stehen im Widerspruch zu dieser neuen Rechtslage bzw. würde diese zu unzweckmäßigen Ergebnissen führen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierung gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug in den Berufungsverfahren verschiedener Materiengesetze; Bestehen verschiedener unabhängiger Verwaltungsbehörden

Einheitlicher Instanzenzug an dieVerwaltungsgerichte der Länder

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Entfall des administrativen Instanzenzuges

Einführung der Verwaltungsgerichte der Länder

Beschreibung der Maßnahme:

Ersatz der Unabhängigen Verwaltungsbehörden durch Landesverwaltungsgerichte

Betroffen sind die Ausbildungs- und Berufsgesetze der Gesundheitsberufe, insbesondere bezüglich Berufsausübung sowie Kammer- und Disziplinarrecht. Weiters gibt es Anpassungen in der mittelbaren Bundesverwaltung.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit eine Reihe verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig.

Im Bereich des Kammerrechts der Ärztekammern, Zahnärztekammer, Apothekerkammer, Tierärztekammer und des Hebammengremiums sind folgende Punkte erwähnenswert:

           1. Wegfall des administrativen Instanzenzuges innerhalb der Kammern, insbesondere im Rahmen des Disziplinarrechts,

           2. Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes im Rahmen des Disziplinarrechts,

           3. Wegfall des Ausschlusses eines ordentlichen Rechtsmittels.

2. Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“, „Veterinärwesen“, „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) sowie auf Art. 11 Abs. 1 Z 2 und 8 B-VG („berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen“ und „Tierschutz“).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes)

Zu Z 1 (§ 28a):

Der Tatsache, dass Entscheidungen über den Status eines/einer Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen, ist Rechnung zu tragen.

Zu Z 2, 4, 6 bis 9 und 11 bis 13 (§§ 34, 39, 50, 60, 64, 65, 96, 102 und 104a):

In jenen Verfahren, in denen derzeit ausdrücklich der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit vorgesehen ist, ist dieser Hinweis zu streichen.

Zu Z 3, 5 und 10 (§§ 36, 40 und 91):

In jenen Verfahren, in denen derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgesehen ist, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Zu Z 14 (§ 117):

Die geänderten Rechtsmittelbestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 2 (Änderung des Hebammengesetzes)

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 2):

Der Tatsache, dass Entscheidungen über den Status eines/einer Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen, ist Rechnung zu tragen.

Zu Z 2 und 6 (§§ 12 Abs. 7 und 42b):

In jenen Verfahren, in denen derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgesehen ist, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Zu Z 3 bis 5 (§§ 17, 21 und 38):

In jenen Verfahren, in denen derzeit ausdrücklich der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit vorgesehen ist, ist dieser Hinweis zu streichen.

Zu Z 7 (§ 62a):

Die geänderten Rechtsmittelbestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 3 (Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 16):

Der Tatsache, dass Entscheidungen über den Status eines/einer Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen, ist Rechnung zu tragen.

Zu Z 2 und 3 (§ 19):

Im Verfahren über die Entziehung der Berufsberechtigung, in dem derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgesehen ist, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Zu Z 4 bis 7 (§§ 22, 23, 36 und 38):

In jenen Verfahren, in denen derzeit ausdrücklich der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit vorgesehen ist, ist dieser Hinweis zu streichen.

Zu Z 8 (§ 42):

Die geänderten Rechtsmittelbestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 4 (Änderung des Medizinische Masseur und Heilmasseurgesetzes)

Zu Z 1, 2, 4, 6 bis 8 (§§ 15, 16, 46, 47, 48 und 67):

In jenen Verfahren, in denen derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgesehen ist, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Zu Z 3, 5, 9 bis 14 (§§ 44, 46a, 73, 74, 75, 76, 77 und 83):

In jenen Verfahren, in denen derzeit ausdrücklich der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit vorgesehen war, ist dieser Hinweis zu streichen.

Zu Z 15 (§ 89):

Die geänderten Rechtsmittelbestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 5 (Änderung des MTD-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 6b):

Der Tatsache, dass Entscheidungen über den Status eines/einer Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen, ist Rechnung zu tragen.

Zu Z 2 und 5 (§§ 7a und 12):

In jenen Verfahren, in denen derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgesehen ist, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Zu Z 3 und 4 sowie 6 bis 11 (§§ 8a, 9, 15, 17a 26, 30, 31 und 32):

In jenen Verfahren, in denen derzeit ausdrücklich der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit vorgesehen war, ist dieser Hinweis zu streichen.

Zu Z 12 (§ 36):

Die geänderten Rechtsmittelbestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 6 (Änderung des Sanitätergesetzes)

Zu Z 1 und 3 (§§ 25 und 50):

In jenen Verfahren, in denen derzeit ausdrücklich der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit vorgesehen war, ist dieser Hinweis zu streichen.

Zu Z 2 und 4 bis 6 (§§ 45, 57, 58 und 59):

In jenen Verfahren, in denen derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgesehen war, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Zu Z 7 (§ 64):

Die geänderten Rechtsmittelbestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 7 (Änderung des Zahnärztegesetzes)

Zu Z 1, 5, 6, 11, 15 bis 18 (§§ 5, 26b, 31, 48, 82, 85, 87 und 88):

In jenen Verfahren, in denen derzeit ausdrücklich der Ausschluss der Berufungsmöglichkeit vorgesehen ist, ist dieser Hinweis zu streichen.

Zu Z 2 (§ 9):

Der Tatsache, dass Entscheidungen über den Status eines/einer Asylberechtigten sowie von subsidiär Schutzberechtigten vom Asylgerichtshof auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen, ist Rechnung zu tragen.

Zu Z 3, 7 bis 10, 12 bis 14 (§§ 13, 42, 43, 45, 46, 55 und 79):

In jenen Verfahren, in denen derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgesehen ist, besteht nunmehr ex lege Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Landes.

Zu Z 4 und 10 (§§ 26b und 46):

In den Verfahren betreffend Zulassung von zahnärztlichen Gruppenpraxen sowie vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung sollen die bisher vorgesehenen „Legalparteien“ beibehalten werden.

Ebenso wird an dem generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wie bisher der Berufung bei Verfahren betreffend vorläufige Untersagung der zahnärztlichen Berufsausübung festgehalten, da bei den in § 46 ZÄG vorgesehenen Tatbeständen der Sachwalterbestellung für den/die sowie der psychischen Krankheit oder Störung bzw. des gewohnheitsmäßigen Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauchs des/der betroffenen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs Gefahr in Verzug im Hinblick auf den Patientenschutz gegeben ist.

Zu Z 19 (§ 90):

Die geänderten Rechtsmittelbestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 8 (Änderung des Zahnärztekammergesetzes)

Zu Z 1 bis 6, 10 bis 38 und 40 (Inhaltsverzeichnis, 5. Hauptstück und § 109):

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/130, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wird der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer mit 1. Jänner 2014 aufgelöst und die Zuständigkeit geht auf die Verwaltungsgerichte der Länder über.

Daher ist das Disziplinarrecht, insbesondere die Reglungen betreffend die Disziplinarorgane, entsprechend anzupassen. Einerseits ist das bisherige Entscheidungsorgan zweiter Instanz, der Disziplinarsenat, aus den Regelungen zu streichen. Andererseits wird die bisherige Unterscheidung zwischen dem/der Disziplinaranwalt/-anwältin erster und zweiter Instanz aufgehoben und der/die Disziplinaranwalt/-anwältin wird für die Vertretung der Disziplinaranzeige sowohl vor dem Disziplinarrat als auch im Beschwerdeverfahren zuständig gemacht und ihm/ihr Parteistellung gemäß § 8 AVG eingeräumt.

Die derzeit für das Verfahren vor dem Disziplinarsenat geltenden Verfahrensvorschriften werden durch das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte ersetzt. Lediglich die Beschwerde- und Revisionsmöglichkeit und die Parteistellung des/der Disziplinaranwalts/-anwältin im Beschwerdeverfahren bedarf einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Zahnärztekammergesetz.

Zu Z 7 (§ 13):

Der Hinweis auf den Ausschluss eines Rechtsmittels ist zu streichen.

Zu Z 8 (§ 35):

§ 35 Abs. 3 wird an den Wegfall des Beschwerdeausschusses im Wohlfahrtsfondsrecht angepasst.

Zu Z 9 (§ 53):

Es wird klargestellt, dass es sich bei der Bundespatientenschlichtungsstelle nicht um eine verwaltungsbehördliche Berufungsbehörde handelt.

Zu Z 39 (§ 105):

In Verfahren im eigenen Wirkungsbereich betreffend Kammerbeiträge ist der kammerinterne Instanzenzug sowie der Hinweis auf die Anwendung des AVG zu streichen.

Derzeit erfolgt die Beitragsvorschreibung in den einzelnen Landeszahnärztekammern dergestalt, dass den Kammermitgliedern der Höchstbeitrag (basierend auf der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage) vorgeschrieben wird, den ca. zwei Drittel der Mitglieder ohne jeden weiteren bürokratischen Aufwand einzahlen. Ca. ein Drittel der Mitglieder bringt einen Berichtigungsantrag nach den Bestimmungen Beitragsordnung der Österreichischen Zahnärztekammer unter Vorlage der tatsächlichen Einkommensunterlagen ein. Diesen Berichtigungsanträgen wird im Regelfall formlos stattgegeben und der korrigierte Beitrag vorgeschrieben.

Ohne die nunmehr vorgesehene Klarstellung in der Verordnungsermächtigung würden wohl die Berichtigungsanträge an das Verwaltungsgericht gehen müssen, was ca. 1500 bis 2000 jährliche (teilweise sogar quartalsweise) Verfahren bedeuten würde und für die Kammermitglieder den zusätzlichen Nachteil von zusätzlichen Formerfordernissen, strikter Fristeinhaltung und Verfahrenskostenrisiko brächte, während derzeit das gesamte Verfahren ohne Kosten für die Mitglieder läuft.

Dem entsprechend werden Klarstellungen betreffend die Ausstellung von Rückstandsausweisen sowie die Rechtgrundlage für die Beitragsordnung getroffen.

Zu Z 41 (§ 126):

Die geänderten Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 9 (Änderung des Ärztegesetzes 1998)

Zu Z 1 und 2 (Entfall der §§ 13a und 35a samt Überschriften):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit in Hinkunft in Verwaltungsverfahren eingeräumten generellen Beschwerdemöglichkeit an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht, kann das explizite Anführen einer solchen Beschwerdemöglichkeit entfallen.

Zu Z 3, Z 6 bis 9, Z 31 und 37 (Entfall des § 37 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 10 letzter Satz, Entfall des § 52c Abs. 5, Neubezeichnung des § 52c Abs. 6, 7 und 8, Entfall des § 146 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 vorletzter Satz, Entfall des § 148 Abs. 2 letzter Satz):

Durch die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht in Hinkunft die Möglichkeit gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde ein Rechtsmittel zu erheben, sodass § 37 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 10 letzter Satz, § 52c Abs. 5, § 146 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 vorletzter Satz sowie § 148 Abs. 2 letzter Satz, die die Geltendmachung eines ordentlichen Rechtsmittels ausschließen, zu entfallen haben.

§ 52c Abs. 6, 7 und 8 sollen entsprechend nachnummeriert werden.

Zu Z 4 (§ 37 Abs. 10 vorletzter Satz):

§ 37 Abs. 10 vorletzter Satz enthält eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 5 und 10 (§ 52c  Abs. 4 und § 62 Abs. 5 letzter Satz):

Die in Zulassungsverfahren für Gruppenpraxen im Rahmen der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung gemäß § 52c Abs. 4 vorgesehene Parteistellung der betroffenen Sozialversicherungsträger, örtlich zuständigen Landesärztekammer sowie der gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten soll weiterhin beibehalten werden, sodass eine Beschwerde- sowie Revisionsmöglichkeit gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Art 133 Abs. 8 B-VG vorgesehen wird.

Ebenso soll die Parteistellung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung durch den Landeshauptmann bestehen bleiben (vgl. § 62 Abs. 5 letzter Satz).

Zu Z 11, 17, 18, 21 und 25 (Entfall des § 66b Abs. 1, Neubezeichnung des § 66b Abs. 2 bis 5, Entfall des § 91 Abs. 9, Neubezeichnung des § 91 Abs.  10, Entfall des § 113 Abs. 7, Entfall des § 117d Abs. 1, Neubezeichnung des § 117d Abs. 2 bis 5 und Entfall des § 132 Abs. 5 erster Satz, § 167d Abs. 3):

Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) in der Fassung Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden und daher auch auf Verfahren gemäß Ärztegesetz 1998 anzuwenden. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, wonach für Verfahren das AVG anzuwenden ist, treten gemäß Art. V Abs. 7 Z 2 EGVG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft, sodass sämtliche Bestimmungen, die die Anwendbarkeit des AVG normieren, zu entfallen haben.

Der vorgesehene § 167d Abs. 3 bleibt davon unberührt, da dort die Anwendbarkeit des AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 normiert ist.

Zu Z 12 bis 16, Z 18 bis 20, Z 22 bis 24 und Z 26 (§ 73 Abs. 1, § 80 Z 4, § 80b Z 3, § 91 Abs. 7 und 8, Entfall des § 113 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2, § 116, § 120, § 132 Abs. 3 und 4, Entfall des § 134 Abs. 3 und Neubezeichnung des § 134 Abs. 4 und 5):

Derzeit besteht in einigen Bereichen des Ärzterechts ein administrativer Instanzenzug. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds steht dem Betroffenen beispielsweise gemäß § 113 Abs. 4 das Recht der Beschwerde an den Beschwerdeausschuss zu.

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entfällt diese Möglichkeit eines administrativen Instanzenzugs innerhalb einer Behörde. Einzige Ausnahme sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 4 iVm. Art. 132 Abs. 6 B-VG. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern steht hinkünftig somit nur das Rechtsmittel der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen.

Es kommt folglich zum Entfall der innerhalb der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Zweitinstanzen. Für Beschwerdeverfahren werden ex lege die Verwaltungsgerichte zuständig sein, sodass die angeführten Bestimmungen entsprechend anzupassen sind.

§ 134 Abs. 4 und 5 sollen entsprechend nachnummeriert werden.

Zu Z 27, Z 28 bis 30, Z 38 und 41, Z 43 und 45, Z 47 bis 49 sowie Z 52 (§ 136 Abs. 6, Überschrift des 5. Abschnitts des 3. Hauptstücks, § 140 Abs. 1, § 141, § 151 Abs. 3, § 154 Abs. 3, § 167 Abs. 1 letzter Satz, Entfall der §§ 168 bis 184 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen, Entfall des § 187, § 188, Entfall des § 189 Abs. 3 letzter Satz, § 195e):

Auch im Bereich des Disziplinarrechts kommt es zu einer Änderung des Instanzenzuges. Der Disziplinarsenat sowie der Disziplinaranwalt zweiter Instanz entfallen. Hinkünftig sind für Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013.

Die Regelungen betreffend das Verfahren vor dem Disziplinarsenat müssen daher entfallen, sodass der 7. und 8. Abschnitt des 3. Hauptstücks aufgehoben werden sowie die angeführten Bestimmungen entsprechend anzupassen sind.

Für Beschwerdeverfahren in Disziplinarsachen sind hinkünftig die Verwaltungsgerichte zuständig.

Der Disziplinaranwalt soll hinkünftig auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zuständig sein und Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht auf Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG haben. § 141 soll daher entsprechend umformuliert werden.

Da gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, ist der § 188 entsprechend anzupassen. § 188 Abs. 2 hat zu entfallen, da Beschlüsse über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich den Parteien zuzustellen sind und das Verwaltungsgericht nach der neuen Rechtslage im Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof keine Parteistellung hat und damit auch nicht Adressat derartiger Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes sein kann.

Zu Z 44, 46, 47 und 50 (Einfügen der § 167a, § 167b, § 167c und § 167d samt Überschriften, Entfall des § 185 Abs. 1 und Neubezeichnung des § 185 Abs. 2, Entfall des 187, Entfall der §§ 192 und 193 samt Überschriften und Abschnittsbezeichnungen):

Aufgrund des Wegfalls des Disziplinarsenates sowie des Disziplinaranwaltes zweiter Instanz, gelten die Bestimmungen der §§ 185 Abs. 1, 187, 192 sowie 193 nur mehr für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und werden in angepasster Form thematisch dem 6. Abschnitt des 3. Hauptstückes, Verfahren vor dem Disziplinarrat, in abgeänderter Form als neue §§ 167a, 167b, 167c und 167d angefügt.

Da die Bestimmung des § 185 Abs. 1 als neuer § 167a dem 6. Abschnitt angehängt wird, kann die Absatzbezeichnung des § 185 Abs. 2 entfallen. § 185 erhält die Überschrift „Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung“ und normiert nur mehr die Pflicht zur Veröffentlichung der entscheidungswesentlichen Inhalte der rechtskräftigen Erkenntnisse in der Österreichischen Ärztezeitung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die Veröffentlichung in der Österreichischen Ärztezeitung nur in nicht-personenbezogener Form erfolgen.

Zu Z 32, 36, 39, 40 und 42 (§ 146 Abs. 5 letzter Satz, § 147 Abs. 4 letzter Satz, § 152 letzter Satz, § 154 Abs. 2 zweiter Satz, § 155 Abs. 3 letzter Satz):

Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerdemöglichkeit gegen Verfahrensanordnungen ergibt sich somit hinkünftig aus dem VwGVG, sodass die § 146 Abs. 5 letzter Satz, § 147 Abs. 4 letzter Satz, § 152 letzter Satz, § 154 Abs. 2 zweiter Satz sowie § 155 Abs. 3 letzter Satz entsprechend anzupassen sind und die Bestimmungen, dass abgesonderte Rechtsmittel nicht möglich sind, zu entfallen haben.

Zu Z 33 bis 35 (§ 146 Abs. 5 zweiter Satz, § 147 Abs. 1 letzter Satz und § 147 Abs. 3 erster Satz):

Bei Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen, sofern der Vorsitzende einer Disziplinarkommission bzw. die Mitglieder der Disziplinarkommission betroffen sind, oder es aus anderen wichtigen Gründen geboten ist, entscheidet nach geltender Rechtslage der Vorsitzende des Disziplinarsenates. Aufgrund des Wegfalls des Disziplinarsenats ist vorgesehen, dass über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen hinkünftig gemäß §§ 146 Abs. 5 zweiter Satz, 147 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz der an Lebensjahren älteste Vorsitzende aller anderen Disziplinarkommissionen entscheidet, damit eindeutig erkennbar ist, wer darüber zu entscheiden hat.

Zu Z 51 (§ 194 erster Satz):

Aufgrund des Wegfalls des Disziplinarsenats und damit auch der Regelungen des Verfahrens vor dem Disziplinarsenat hat der Verweis auf § 172 Abs. 1 in § 194 erster Satz zu entfallen.

Zu Z 53 (§ 197 Abs. 4):

Da zukünftig die Verwaltungsgerichte ex lege in Beschwerdeverfahren gemäß Art. 130 B-VG entscheiden, kann die Bestimmung des § 197 Abs. 4 entfallen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesundheits-und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 6a Abs. 2 und 3):

Entfall nunmehr entbehrlicher Bestimmungen.

Zu Z 3 (§ 6a Abs. 10):

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen soll weiterhin Parteistellung und Beschwerderecht in Angelegenheiten nach § 6a Abs. 1 zukommen, soweit es nicht ohnehin entscheidende Behörde ist, insbesondere in Verwaltungsstrafverfahren. Die Parteistellung vor dem Bundesverwaltungsgericht als belangte Behörde braucht nicht besonders normiert werden.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 26):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Artikel 11 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950):

Zu Z 1 (Änderungen in § 45):

Entfall der Bestimmung über den Instanzenzug.

Zu Z 2 (§ 50 Abs. 4):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Artikel 12 (Änderung des Tuberkulosegesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 2):

Entfall der Bestimmungen über den Instanzenzug.

Zu Z 3 (54 Abs. 4):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Artikel 13 (Änderungen des Apothekengesetzes):

Zu Z 1 (Änderungen in § 45 Abs. 1 samt Überschrift):

Terminologische Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 2, 3 und 5 (Änderungen in § 45, § 68a Abs. 2):

Entfall der Bestimmungen über den Instanzenzug.

Zu Z 4 (§ 51 Abs. 3):

Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 6 (§ 68a Abs. 5):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Artikel 14 (Änderungen des Gehaltskassengesetzes 2002):

Zu Z 1 (§ 44):

Entfall der Bestimmungen über den Instanzenzug.

Zu Z 2 (§ 75a Abs. 2):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Artikel 15 (Änderungen des Apothekerkammergesetzes 2001):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 7):

Entfall der Bestimmung über den Instanzenzug.

Zu Z 2 (Änderungen in § 9):

Da ein zweigliedriger Instanzenzug auch innerhalb eines Selbstverwaltungskörpers nicht mehr zulässig ist, kann die Umlagenschiedskommission, die Berufungsinstanz gegen Bescheide über die Vorschreibung der Kammerumlage ist, als Organ der Österreichischen Apothekerkammer entfallen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 1 Z 1):

Da über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Diszipinarrates künftig nicht mehr der Disziplinarberufungssenat, sondern das Verwaltungsgericht des Landes entscheidet (vgl § 57), erübrigt sich die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bisher den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegende Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarberufungssenat.

Zu Z 4 und 5 (§ 17 Abs. 4 und § 32 Abs. 6):

Hier sollen die allgemeinen Regelungen über die Beschwerdemöglichkeit vor dem Landesverwaltungsgericht gelten. § 32 Abs. 6 letzter Satz stellt klar, dass Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfechtungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, weil das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer mutwilligen Verzögerung des Wahlverfahrens das Interesse von wahlwerbenden Gruppen an einer aufschiebenden Wirkung einer Wahlanfechtung überwiegt.

Zu Z 6 bis 10 (§ 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 2 und 3):

Terminologische Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 11 (§ 50)

Terminologische Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Dass der Beschuldigte gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Beschwerde erheben kann, ergibt sich bereits aus Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, sodass auf eine diesbezügliche Normierung verzichtet werden kann.

Zu Z 12 (§ 57):

Partei des Verfahrens in Disziplinarangelegenheiten vor dem Verwaltungsgericht des Landes ist neben dem Disziplinarrat als belangter Behörde und dem Beschuldigten auch der Disziplinaranwalt.

Da die Österreichische Apothekerkammer verpflichtet ist, ein Disziplinarregister zu führen, sind ihr Beschlüsse und Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

Dem Disziplinaranwalt soll auch das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zukommen.

Zu Z 13 (Entfall der §§ 58 bis 65 samt Überschriften):

Die Bestimmungen über das bisherige Disziplinarverfahren in zweiter Instanz sind ab 2014 entbehrlich.

Zu Z 14 (§ 66 Abs. 2 und 3):

Terminologische Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 15 bis 20 (§ 68 Abs. 1, 3 und 4, Änderungen in § 69, Änderungen in § 70):

Anpassungen an den Umstand, dass der Disziplinarberufungssenat ab 2014 entfällt.

Zu Z 21 (§ 74 Abs. 4 und 5):

Die Entscheidung über Beschwerden gegen die Festsetzung der Kammerumlage durch den Präsidenten obliegt dem Verwaltungsgericht des Landes. Die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde ergibt sich bereits aus § 14 VwGVG, sodass auf eine ausdrückliche Normierung dieser Möglichkeit verzichtet werden kann.

Weiters werden Klarstellungen betreffend die Ausstellung von Rückstandausweisen getroffen.

Zu Z 22 (Entfall des § 75):

Die Bestimmungen über die Umlagenschiedskommission sind ab 2014 entbehrlich.

Zu Z 23 (Änderung in § 79b Abs. 2):

Die Entscheidung über Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Landes.

Zu Z 24 (§ 79c Abs. 7):

Anpassung an den Umstand, dass der Disziplinarberufungssenat ab 2014 entfällt.

Zu Z 25 (§ 81 Abs. 13):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Z 26 (§ 82 Z 2 lit. b):

Anpassung der Vollzugsbestimmung.

Zu Art. 16 (Änderung des Tierseuchengesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§§ 43 Abs. 4 und 58 Abs. 1):

Entfall nunmehr entbehrlicher Bestimmungen.

Zu Z 3 (Überschrift § 69):

Die örtliche Zuständigkeit für Strafverfahren auf Grund der Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten soll wie bisher beibehalten werden, zumal dies der Zuständigkeitsregelung für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entspricht; es wäre jedoch die – auf Grund eines Redaktionsversehens falsche – Überschrift der Norm zu korrigieren.

Zu Z 4 und 5 (§§ 70 und 76):

Entfall nunmehr entbehrlicher Bestimmungen.

Zu Z 6 (§ 77 Abs. 14):

Inkrafttreten bzw. Entfall mit 1. Jänner 2014.

Zu Art. 17 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 14):

Änderung der Bestimmung über den Instanzenzug. Die Beschwerdemöglichkeit des Bundes durch die Finanzprokuratur soll auch für die Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhalten bleiben.

Zu Z 2 (§ 17 Abs. 1c):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Art. 18 (Änderung des Tierschutzgesetzes):

Zu Z 1 (§ 33 Abs. 2):

Entfall der Bestimmungen über den Instanzenzug.

Zu Z 2 (§ 41 Abs. 4):

In Tierschutzangelegenheiten erscheint es sachgerecht, die Legalparteistellung des Tierschutzombudsmannes auch für die Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten festzulegen.

Zu Z 3 (§ 44 Abs. 22):

Inkrafttreten bzw. Entfall mit 1. Jänner 2014.

Zu Art. 19 (Änderungen des Tierärztegesetzes):

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3):

Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wobei die örtliche Zuständigkeit den bisherigen Regelungen entsprechend beibehalten wird.

Zu Z 2 (§ 14d Abs. 3):

Die Entscheidung des Fachprüfungssenates stellt im Hinblick auf ihre rechtsgestaltende Wirkung entsprechend der Judikatur des VfGH einen Bescheid dar. Da ein zweigliedriger Instanzenzug auch innerhalb eines Selbstverwaltungskörpers nicht mehr zulässig ist, hat die Regelung zu entfallen.

Zu Z 3 (§ 14h Abs. 3):

Da ein zweigliedriger Instanzenzug auch innerhalb eines Selbstverwaltungskörpers nicht mehr zulässig ist, erscheint es sachgerecht, die Entscheidung über die Aberkennung eines Fachtierarzttitels direkt dem Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer zu übertragen.

Zu Z 4 (§ 72 Abs. 6):

Entfall nunmehr entbehrlicher Bestimmungen.

Zu Z 5 (§ 75c):

Inkrafttreten bzw. Entfall mit 1. Jänner 2014.

Zu Art. 20 (Änderungen des Tierärztekammergesetzes):

Zu Z 1 (Änderung des Inhaltsverzeichnisses):

Anpassung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 8):

Da ein zweigliedriger Instanzenzug innerhalb eines Selbstverwaltungskörpers nicht mehr zulässig ist, erscheint es sachgerecht, die Entscheidung über die Abteilungszugehörigkeit eines Kammermitglieds direkt dem Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer zu übertragen.

Zu Z 3 (§ 35 Abs. 4):

Da ein zweigliedriger Instanzenzug innerhalb eines Selbstverwaltungskörpers nicht mehr zulässig ist, erscheint es sachgerecht, die Entscheidung in Verfahren über die Kammerumlage direkt dem Vorstand der Österreichischen Tierärztekammer zu übertragen.

Zu Z 4, 5 und 6 (§§ 37 Abs. 7, 38 Abs. 7 und 39 Abs. 8):

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen aufsichtsbehördliche Bescheide wird die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes klargestellt. Im Hinblick auf den Sitz der Tierärztekammer in Wien kommt bei Bescheiden die Organe gemäß § 14 Z 1 bis 4, 6 und 7 betreffen nur das Verwaltungsgericht in Wien in Betracht. Lediglich bei Amtsenthebungen von Landesstellenpräsidentinnen bzw. -präsidenten wird die Zuständigkeit des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des betreffenden Bundeslandes gegeben sein.

Zu Z 7 (§ 42 Abs. 3):

Entfall der Reglungen über den Instanzenzug innerhalb des Selbstverwaltungskörpers.

Zu Z 8 (§ 63 Abs. 5):

Da einstweilige Maßnahmen nur in besonders gravierenden Fällen und zur Abwendung schwerer Nachteile von Tieren oder Tierhaltern angeordnet werden dürfen, ist der Entfall der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im öffentlichen Interesse notwendig. Diese Regelung ist erforderlich, weil ansonsten keine andere gesetzliche Möglichkeit besteht, die berufliche Tätigkeit von Tierärztinnen oder Tierärzten, auch bei schwersten Verfehlungen, welche auch im Hinblick auf die Behandlung lebensmittelliefernder Tiere für die Lebensmittelsicherheit von Belang sein können, einzuschränken oder hintanzuhalten.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher im konkreten Fall erforderlich und sachgerecht, zumal die einstweilige Maßnahme jederzeit (auch ohne Antrag) aufgehoben werden kann, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.

Zu Z 9 (§ 66 Abs. 2):

Die nunmehr entbehrlichen Bestimmungen über den Instanzenzug entfallen.

Zu Z 10, 11 und 12 (§§ 66 Abs. 4 und 5, 67 Abs. 3 Z 3 und 68 Abs. 2):

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidungen der Disziplinarkommission in Hinkunft durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden können, erscheint es sachgerecht die Besetzung der Disziplinarkommission dahingehend zu ändern, dass die Beteiligung des Berufsstandes ausgebaut wird und in erster Instanz zwei Kammermitglieder an der Rechtsfindung des dreiköpfigen Senates beteiligt werden.

Auch die Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden erscheint aus dieser Überlegung her nicht mehr notwendig, zumal dies auch in anderen Kammergesetzen im Gesundheitsbereich nicht vorgesehen ist.

Zu Z 13, 14 und 15 (§ 69 Abs. 1, 2 und 6):

Es wird klargestellt, dass die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt sowohl im Verfahren vor der Disziplinarkommission als auch vor dem Verwaltungsgericht Parteistellung hat.

Im Hinblick darauf, dass die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt auch Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhält und auch zur Erhebung einer Beschwerde an die Verwaltungsgerichte sowie der Revision an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt sein soll, erscheint es sachgerecht, dass diese Person – wie dies auch andere Kammergesetze im Bereich des Gesundheitswesens vorsehen – rechtskundig ist.

Zu Z 16, 17und 18 (§§ 74 Abs. 3 und 75 Abs. 3 und 76 Abs. 3):

Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 19 (§ 86 Abs. 3):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Z 20 (§ 87):

Im Hinblick auf die Neuregelung der Disziplinarkommission war die Vollzugsbestimmung anzupassen.

Zu Art. 21 (Änderungen des Bangseuchen-Gesetzes):

Zu Z 1 (§ 14 Abs. 3):

Entfall der Bestimmung über den Instanzenzug.

Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1c):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Art. 22 (Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarerer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2):

Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an die Stelle der Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Verwaltungsgerichte der Länder getreten sind.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 1 Z 2a):

Analog zzum Tierschutzgesetz erscheint es sachgerecht, die Legalparteistellung des Tierschutzombudsmannes auch für die Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten festzulegen.

Zu Z 3 (§ 13):

Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014.

Zu Artikel 23 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG):

Zu Z 1, 3 bis 6, 9 und 10 (Entfall der §§ 28 Abs. 6, 45 Abs. 7 und 39 Abs. 5, Änderungen der §§ 40, 91 Abs. 2 und 94):

Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und des Bundesministers für Gesundheit gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Verwaltungsgerichte der Länder getreten sind. Es erübrigt sich damit auch die Regelung des Instanzenzuges bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Bescheide des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb die §§ 28 Abs. 6, 39 Abs. 5 und 45 Abs. 7 ersatzlos entfallen.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 2 vorletzter Satz):

Eine Berufung gegen den ggst. Bescheid war bisher nicht zulässig. Da gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Beschwerde nicht ausgeschlossen werden kann, ist es jedoch unerlässlich, deren aufschiebende Wirkung auszuschließen. Um die beauftragten Untersuchungen und Kontrollen rechtskonform durchzuführen, sind diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuführen, z.B. während einer Schlachtung. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Beauftragung würde die Untersuchung/Kontrolle und den Betrieb zum „Stillstand“ bringen.

Zu Z 7 und 8 (§§ 58 Abs. 3 und 59 Abs. 5):

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 11 (§ 95 Abs. 19):

Es wird das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten mit 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Artikel 24 (Änderung des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975):

Zu Z 1 (Entfall des § 41 Abs. 5):

Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass an die Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Verwaltungsgerichte der Länder getreten sind. Es erübrigt sich damit auch die Regelung des Instanzenzuges bei Ergreifung eines Rechtsmittels gegen Bescheide des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung, weshalb § 41 Abs. 5 ersatzlos entfällt.

Zu Z 2 (§ 75):

Es wird das Außerkrafttreten mit 1. Jänner 2014 vorgesehen.