Vorblatt

Ziele

 

- Rechtssicherheit

Anpassung der Rechtslage an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Formale Anpassung

Legistische Klarstellungen und rein formale Anpassungen

 

Wesentliche Auswirkungen

Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bereich des Rechts der audiovisuellen Mediendienste und des Rechts der Parteien. Das Vorhaben hat keine eigenen finanziellen Auswirkungen, weil die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen Auswirkungen bereits auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beruhen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

 

 

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesverwaltungsgerichtsbarkeitsanpassungsnovelle (Medien- und Parteienrecht)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Anpassung der Rechtslage an die Erfordernisse der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Alternativen, da eine Beibehaltung der bisherigen Behördenstruktur aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkten Änderungen nicht möglich ist.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Die getroffenen Anordnungen sind einer Evaluierung nicht zugänglich, weil es sich bei den Änderungen ausschließlich um formale Anpassungen handelt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Rechtssicherheit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unvollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Vollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel Nr. 3 - Sicherung der Rechtssstaalichkeit

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Formale Anpassung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Änderungen bewirken die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Falle von Beschwerden im Audiovisuelle Mediendienste-Recht und im Parteienrecht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unvollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Vollständige Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012


BESONDERER TEIL

 

Zu Artikel 1 (Änderung des KommAustria-Gesetzes):

Zu Z 1 (Änderung des Titels):

Mit der Änderung des Gesetzestitels wird der Auflösung des Bundeskommunikationssenats Rechnung getragen.

Zu Z 2 bis 4 und 6, 7 und 9 (§ 3 und § 4 sowie § 22, § 24 und § 30 Abs. 3):

Die Änderungen beseitigen Schreibfehler.

Zu Z 5 (§ 19):

Die Änderung dient der legistischen Bereinigung wegen der Auflösung des Bundeskommunikationssenats.

Zu Z 8 (§ 30 Abs. 1):

Die Vorverlegung der Termine für die Überweisung der – der Höhe nach nicht geänderten - Mittel des Privatrundfunkfonds soll dem dringenden Anliegen der betroffenen Branche Rechnung tragen und eine „kundenfreundlichere“ Abwicklung im Sinne der Förderungswerber sicherstellen. Mit der Änderung werden Zahlungsengpässe bei der Förderungsgewährung bei der RTR Gmbh von vornherein ausgeschlossen.

Zu Z 10 bis 12 (5. Abschnitt und §§ 36 bis 38):

Aufgrund der Auflösung des Bundeskommunikationssenates zum 1. Jänner 2014 (vgl. die B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012) sind die die Einrichtung und Funktionsweise des Bundeskommunikationssenats regelnden Bestimmungen des 5. Abschnitts aus dem Rechtsbestand auszuscheiden. Aus dem zeitgleich erfolgenden Zuständigkeitsübergang an das Bundesverwaltungsgericht iSd Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B‑VG ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, in zwei Punkten Ergänzungen zum VwGVG zu schaffen: Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 36 wird entsprechend § 6 BVwGG vorgesehen, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senate und nicht durch Einzelmitglieder zu entscheiden hat. Damit wird dem bewährten Gedanken Rechnung getragen, dass schon bislang im Rahmen des Bundeskommunikationssenats ein kollegiales Entscheidungsgremium, dem auch drei Richter angehörten, zur Kontrolle der ebenfalls verfassungsrechtlich unabhängig gestellten KommAustria berufen war. Die Ergänzung in § 37 zielt darauf ab, dem Bundesverwaltungsgericht im selben Ausmaß jene verfahrensrechtlichen Sonderbefugnisse zukommen zu lassen, die – ratione materiae – auch der KommAustria als Regulierungsbehörde schon bislang über den Rahmen des AVG hinaus in sondergesetzlichen Bestimmungen eingeräumt sind. Es betrifft dies insbesondere die Absicherung umfassender Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse (vgl. z.B. § 36 Abs. 4, § 38a Abs. 3, § 38b Abs. 2, § 40 Abs. 5 ORF‑G), die auch dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, zustehen sollen. § 38 kann ersatzlos entfallen.

Zu Z 13 bis 15 (§ 39):

Die Änderung dient der Anpassung an das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß Art. 5 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 (Änderung des Art. I Abs. 2 EGVG) soll sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht mehr aus der Aufzählung bestimmter Behörden, sondern aus einer Generalklausel ergeben. Regelungen in Bundesgesetzen, die das AVG, das VStG oder das VVG (oder einzelne Bestimmungen dieser Gesetze) für anwendbar erklären, sollten entfallen. Dem dient die Anordnung des ersten Teils der NovAo zu § 39 Abs 1. Die Notwendigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (vgl. § 13 Abs. 1 VwGVG) in den genannten Verfahren ergibt sich unmittelbar aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 4 der Richtlinie 2002/21/EG idF der Richtlinie 2009/140/EG. Die damit geschaffene Rechtslage bedeutet keine inhaltliche Änderung gegenüber den bisher geltenden Regelungen und dient der Umsetzung zwingenden Unionsrechts.

Zu Z 16 (§ 41):

Die Änderung beseitigt ein legistisches Versehen. Mit der Ausweitung der Beitragspflicht auf Mediendiensteanbieter nach dem AMD-G durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 (vgl. § 35 Abs. 2), sind auch die entsprechenden Sanktionen bei der Auskunftsverweigerung auf diese Gruppe von Beitragspflichtigen auszudehnen.

Zu Z 17 (§ 44):

Die Bestimmung sieht ein Inkrafttreten mit 1. Jänner 2014 vor. Da die Funktionsperiode der derzeit tätigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundeskommunikationssenates aufgrund ihrer Bestellung im Juli 2006 tatsächlich im Juli 2013 endet, wird vorgeschlagen, ihre Funktionsperiode für dieses knapp halbe Jahr gesetzlich zu verlängern. So kann ein unverhältnismäßiger Aufwand einer neuerlichen Ausschreibung und eines neuerlichen Auswahl- und Bestellungsverfahrens vermieden werden. Die Bestimmung über die Verlängerung tritt entsprechend der Grundregel in Art. 49 B-VG in Kraft.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des ORF-Gesetzes):

Zu Z 1, 3 und 6 (§§ 4b, 12 und 29):

Die Änderungen beseitigen Redaktionsversehen.

Zu Z 2, 4 und 5 (§ 6b, § 20 Abs. 3 und Abs. 10, § 26 und § 28):

§ 6b Abs 4 kann deswegen entfallen, weil § 28 Abs. 3 VwGVG – anders als bisher § 66 Abs 2 AVG – nicht auf die „Unvermeidlichkeit“ einer mündlichen Verhandlung beschränkt ist. Daher stellt gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auch die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen im Sinne der bisher durch § 6b Abs. 4 ORF-G normierten Rechtslage einen Grund zur Aufhebung und Zurückverweisung dar. Mit der Änderung in § 20 wird der Auflösung des Bundeskommunikationssenats per 1. Jänner 2014 Rechnung getragen. Die Aufgaben sind – wie auch sonst die gesamte Rechtsaufsicht über den ORF – der Regulierungsbehörde KommAustria in 1. Instanz zu übertragen. Mit den weiteren Änderungen werden Die Ausschlussgründe für Organe des ORF adaptiert (Mitgliedschaft im Bundesverwaltungsgericht statt bisher Bundeskommunikationssenat).

Zu Z 7 (§ 49 Abs. 12):

Die Ergänzung sieht ein Inkrafttreten der Novelle mit 1. Jänner 2014 vor.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 3 und § 2 Z 12):

Die Änderungen aktualisieren Verweise.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 4):

Die Änderung in § 4 stellt klar, dass auch der Transponder angegeben werden muss; eine Änderung des Transponders ist dementsprechend auch nach § 6 bewilligungspflichtig.

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 6):

Der Entfall des Abs. 6 vereinheitlicht die Meldepflichten bei Eigentumsänderungen. Künftig sind auch bei Fernsehveranstaltern, die Inhaber einer Zulassung sind, sämtliche Eigentumsänderungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 (bzw. allenfalls Abs. 8) zu melden.

Zu Z 5 und 6 (§ 5 Abs. 6 und 7):

Die Änderungen berichtigen einen Fehlverweis.

Zu Z 7 (§ 6):

Die Änderung in § 6 stellt entsprechend der Vollziehungspraxis klar, dass auch ein vollständiger Wechsel der Verbreitung (z.B. Wechsel des Satelliten, Wechsel der Multiplex-Plattform) einer Bewilligung bedarf.

Zu Z 8 bis 9 und 11bis 14 (§§ 6, 11, 21, 23, 25, 25a sowie Überschriften zu §§ 7 und 8):

Die Änderungen berichtigen legistische Versehen bzw. Fehlverweise.

Zu Z 10 (§ 9 Abs. 8):

Mit der Ergänzung wird entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats die ausdrückliche Möglichkeit eröffnet, einen Feststellungsbescheid über einen angezeigten Dienst zu erwirken.

Zu Z 15 und 16 (§ 64):

Der Straftatbestand in Abs. 1 Z 1 entfällt aufgrund des Wegfalls des § 4 Abs. 6. Der Straftatbestand in Abs. 1 Z 3 hat zu entfallen, da die Durchführung der Änderung bereits durch Abs. 3 Z 2 erfasst ist. Die Einfügung in § 64 Abs. 3 gleicht den Wortlaut der Strafbestimmung an den Inhalt des § 6 an.

Zu Z 17 (§ 69):

Die Änderung bereinigt ein legistisches Versehen und sieht ein Inkrafttreten der Novelle mit 1. Jänner 2014 vor.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Fernseh-Exklusiverechtegesetzes):

Zu Z 1:

Die Änderung dient der Anpassung an das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit und umfasst aussschließlich terminologische Änderungen.

 

Zu Artikel 5 (Änderung des Parteiengesetzes):

Zu Z 1:

Die Änderung dient der Einfügung des korrekten Titels.

Zu Z 2 (Änderung des anzuwendenden Verfahrens und der Beschwerdemöglichkeit):

Gemäß Art. 5 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 (Änderung des Art. I Abs. 2 EGVG) soll sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht mehr aus der Aufzählung bestimmter Behörden, sondern aus einer Generalklausel ergeben. Regelungen in Bundesgesetzen, die das AVG, das VStG oder das VVG (oder einzelne Bestimmungen dieser Gesetze) für anwendbar erklären, sollten entfallen. Dem dient die Anordnung des ersten Teils der NovAo. Da es sich im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 11 Parteiengesetz 2012 um Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, handelt, ist zur Entscheidung in derartigen Rechtssachen das Verwaltungsgericht des Bundes berufen, vgl auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang (Hrsg) Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz. Mit der Ergänzung wird dem Konzept der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit Rechnung getragen und als Beschwerdeinstanz das BvG eingefügt sowie für dieses – aufgrund der Sensibilität der Materie – Senatsbesetzung vorgesehen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Volksgruppengesetzes):

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“; vgl. VfSlg. 3314/1958 und die Regierungsvorlage der Stammfassung des Volksgruppengesetzes 217 d.B. XIV. GP).

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 1 letzter Satz):

Ausführungsbestimmung zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

Zu Z 2 (§ 23):

Bereinigung eines Redaktionsversehens in der Novelle BGBl. I Nr. 46/2011.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 9):

Die Ausführungsbestimmung zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll gleichzeitig mit dieser in Kraft treten.