2179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie das Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden, geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (2111 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensgesetzbuch, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Verbraucherkreditgesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zahlungsverzugsgesetz – ZVG), hat der Justizausschuss am 21. Februar 2013 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath und Dr. Johannes Jarolim mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, dagegen: B) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Artikel I

Um Rechtssicherheit für Mieter von GBV-Mietwohnungen bei der Fälligkeit des monatlichen Entgelts – im Sinne des Zahlungsverzugsgesetzes - zu schaffen, erscheint eine eigene gesetzliche Regelung im WGG erforderlich. Es soll daher klargestellt werden, dass das richtig berechnete Entgelt gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 WGG als Hauptmietzins im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 MRG gilt.

Zu Artikel II

1. Im Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden (Art. I des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes), soll mit dem neuen Abs. 1a zunächst klargestellt werden, dass der Basiszinssatz im Fall entsprechender Änderungen der zugrunde liegenden Bezugszinssätze der Europäischen Zentralbank einen negativen Wert erreichen kann. Der Basiszinssatz stellt eine bloße Rechengröße dar, ist aber kein „funktionaler“ Zinssatz in dem Sinn, dass er unmittelbar – also ohne Hinzutreten anknüpfender Regelungen in Gesetzen, Verordnungen oder vertraglichen Vereinbarungen – Bestimmungsgröße für die Verrechnung von Zinsen wäre.

Bei Anwendung der in Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes sowie der in der Basis- und Referenzzinssatzverordnung, BGBl. II Nr. 27/1999 (in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2002), vorgesehenen Regelungen für die Berechnung des Basiszinssatzes kann sich für diesen auch ein negativer Wert ergeben. Dies ist insofern sachgerecht, als der Basiszinssatz weiterhin das allgemeine Zinsniveau abbilden soll.

Eine vergleichbare Bestimmung für den Referenzzinssatz ist nicht notwendig, weil dieser auf Grund eines anderen Anknüpfungszinssatzes schon theoretisch nicht negativ werden kann.

2. Soweit der Basiszinssatz Ausgangspunkt für die Berechnung anderer Zinssätze ist, wird sich auch bei negativem Basiszinssatz zumeist schon durch den gesetzlich vorgesehenen Aufschlag im Ergebnis ein positiver Zinssatz ergeben, etwa bei den Zinssätzen nach § 37 Abs. 1 WEG 2002 oder § 12 Abs. 3 TNG 2011, die jeweils sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.

Wird aber ohne ausreichend hohen Zuschlag auf den Basiszinssatz verwiesen oder bemisst sich ein Zinssatz unmittelbar nach der Höhe des Basiszinssatzes oder nach einem Vielfachen des Basiszinssatzes, so könnte sich daraus im Fall eines negativen Basiszinssatzes rechnerisch ein negativer Zinssatz ergeben. Für diese Fälle soll in Abs. 1a ausdrücklich klargestellt werden, dass ein Zinssatz, dessen Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken kann.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc, Herbert Scheibner, Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Dr. Beatrix Karl und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Peter Michael Ikrath das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc, gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 02 21

                     Eva-Maria Himmelbauer, BSc                                           Mag. Peter Michael Ikrath

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann