2184 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (2147 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013 und das Bundesfinanzgesetz 2013 geändert werden

In den letzten Jahren nutzte die öffentliche Hand verstärkt Strategien des Schulden– und Veranlagungsmanagements, die zu Ertrags- und Kostenoptimierungen genutzt wurden und teils signifikante Einsparungen mit sich brachten.

Die damit einhergehenden Risiken wurden jedoch oftmals unterschätzt und verschärften sich mit Ausbruch der Wirtschaftskrise. Eine detaillierte, österreichweite Übersicht über das Schulden– und Veranlagungsmanagement der öffentlichen Hand ist nicht vorhanden.

Spekulationsrisken haben sowohl bei den politischen Entscheidungsträgern, als auch in der Öffentlichkeit, den Ruf nach möglichst weitgehenden Restriktionen in der Finanzgebarung von öffentlichen Mitteln geführt.

Aus diesem Grund soll eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine risikoaverse Finanzgebarung vorsehen, dass vermeidbare Risiken bei der Finanzierung und der Veranlagung öffentlicher Mittel auszuschließen sind. Die dafür erforderlichen Ermächtigungen auf gesetzlicher Ebene sollen in einem gesonderten Gesetz geregelt werden.

Darüber hinaus werden im Rahmen einer Novellierung des Bundesfnanzierungungsgesetzes nähere Bestimmungen für jene Fälle erlassen, in welchen die ÖBFA Länder und andere Rechtsträger finanzieren darf.

Mit dem vorliegenden Sammelgesetz wird einerseits das gesamtstaatliche Spekulationsverbot in die dafür maßgeblichen Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (betreffend die Geldmittelbereitstellung des Bundes, die Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen sowie die Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern) integriert (Artikel 1 des Sammelgesetzes).

In Artikel 2 des Sammelgesetzes erfolgt eine Klarstellung im Bundesfinanzgesetz 2013: Artikel II Abs. 3 des Bundesfinanzgesetzes 2013 ermächtigt die Bundesministerin für Finanzen unverändert gegenüber seiner bisherigen Fassung, Finanzierungen für Länder sowie für bestimmte Rechtsträger gemäß § 81 BHG 2013 im bisherigen Umfang zu tätigen; zusätzlich wird klargestellt, dass der in der Ermächtigung angeführte oder ein niedrigerer Betrag von der Bundesministerin für Finanzen im Gleichklang mit ihren Vorgaben an die ÖBFA auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden kann.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Februar 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel die Abgeordneten Konrad Steindl, Elmar Podgorschek, Mag. Werner Kogler, Mag. Rainer Widmann, Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Kai Jan Krainer, Alois Gradauer und Mag. Bruno Rossmann sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Begriffe in den genannten Bestimmungen müssen redaktionell an die Begriffe der zugrunde liegenden Bestimmung des § 17 F-VG (vgl. RV 2146 BlgNR XXIV. GP) angepasst werden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Jakob Auer, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V dagegen: F, G, B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 02 21

                                Ing. Erwin Kaipel                                                                    Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann