Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2012, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 19 lautet:

„Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss sowie Vermögens- und Liquiditätsmanagement“

2. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a Z 1 bis 3 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, sinngemäß anzuwenden und für Transparenz über getätigte Transaktionen gegenüber der Aufsichtsbehörde zu sorgen. Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zinsbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.“