Bundesgesetz, mit dem das Familienberatungsförderungsgesetz
geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Wirtschaft, Jugend und Familie |
||
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Bis Ende 2015 soll die geförderte Familienberatung flächendeckend barrierefrei angeboten werden
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll im Rahmen der Familienberatungsförderung eine befristete Möglichkeit zur direkten Förderung von Maßnahmen der Umsetzung der Barrierefreiheit geschaffen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
1.001 |
1.001 |
1.001 |
0 |
0 |
Die befristet geplante Möglichkeit, auch Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit bei den Familienberatungsstellen zu fördern, wird keine Mehrbelastungen hervorrufen, weil auch diese Maßnahmen jeweils nur im Rahmen der jährlich für die Familienberatungsförderung im Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Budgetmittel gefördert werden können. Auf eine Förderung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz besteht gemäß § 7 kein Rechtsanspruch.
Für die Förderung der Familienberatungsstellen stehen laut BVA 2013 im Detailbudget 25.01.05 insgesamt 12,6 Mio. Euro und damit um 1 Mio. Euro mehr als im BVA 2011 zur Verfügung. Diese zusätzlichen Mittel sollen primär für die Förderung von Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit verwendet werden. In den Budgets für den laufenden Betrieb der Beratungsstellen müssen daher keine Einschränkungen vorgenommen werden, damit die Inanspruchnahme von Beratungen auf dem bisherigen Stand gewährleistet werden kann.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Familienberatungsförderungsgesetz
geändert wird
Problemanalyse
Problemdefinition
Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht die Verbesserung und den Ausbau der Familienberatung (unter besonderer Berücksichtigung von Eltern von behinderten Kindern und behinderten Elternteilen) vor.
Dazu zählen auch die nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund von Barrieren.
Derzeit sind etwa 50% der geförderten Familienberatungsstellen, d.s. rd. 200 Standorte, nicht barrierefrei, weshalb die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft und eine selbstbestimmte Lebensführung in Bezug auf die Inanspruchnahme von Familienberatungsstellen nicht gegeben ist.
Etwa zwei Drittel dieser noch nicht barrierefreien Familienberatungsstellen können die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Barrierefreiheit aus eigenen Mitteln nicht umsetzen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Ohne begleitende Maßnahmen wäre mit einer Ausdünnung des Beratungsangebotes um bis zu 140 Stellen (rund ein Drittel des derzeitigen Gesamtangebotes) zu rechnen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Im Jahr 2016 wird die Evaluierung basierend auf den eingelangten Expertisen über die Barrierefreiheit der Familienberatungsstellen erfolgen.
Ziele
Ziel 1: Bis Ende 2015 soll die geförderte Familienberatung flächendeckend barrierefrei angeboten werden
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit sind etwa 50% der 400 geförderten Familienberatungsstellenstandorte barrierefrei. |
Ende 2015 sollen 100% der geförderten Familienberatungsstellenstandorte barrierefrei sein. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Ziel 3 in der UG 25:
Verringerung von familiären Notlagen und Unterstützung von Familien bei der Krisenbewältigung, Vermeidung innerfamiliärer Konflikte bei Trennung und Scheidung
Maßnahmen
Maßnahme 1: Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll im Rahmen der Familienberatungsförderung eine befristete Möglichkeit zur direkten Förderung von Maßnahmen der Umsetzung der Barrierefreiheit geschaffen werden.
Beschreibung der Maßnahme:
Die Kosten für die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren sollen befristet in die Bemessung der Förderung mit einbezogen werden können. Darunter sind auch Kosten zu verstehen, die durch eine notwendige Übersiedlung der Beratungsstelle anfallen, weil eine barrierefreie Adaptierung eines Standortes nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Zwei Drittel (etwa 140 Standorte) der noch nicht barrierefreien geförderten Familienberatungsstellen werden die Umsetzung der Barrierefreiheit aus eigenen Mitteln nicht schaffen und müssten daher Ende 2015 aus der Förderung genommen werden. |
Die direkte Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit bewirkt, dass bis Ende 2015 alle geförderten Familienberatungsstellen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
1.001 |
1.001 |
1.001 |
0 |
0 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen repräsentativ für "2013-2015"
in Tsd. € |
Repräsentatives Jahr |
Personalaufwand |
1 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
Transferaufwand |
1.000 |
Aufwendungen gesamt |
1.001 |
Nettoergebnis |
-1.001 |
in VBÄ |
Repräsentatives Jahr |
Personalaufwand |
0,0 |
Erläuterung
Die Prüfung der Anträge für die direkte Förderung von Maßnahmen der Barrierefreiheit wird pro Fall einen etwa 0,5 Stunden höheren Zeitaufwand verursachen, als die Prüfung der übrigen laufenden Förderanträge.
Die Beratungsstellen wurden im Zuge des Projektes "Barrierefreiheit der Familienberatungsstellen" bereits mittels eines Checklistenverfahrens grob auf den zu erwartenden Aufwand für die Adaptierung der Barrierefreiheit analysiert.
Bei Antragstellung wäre daher im Wesentlichen zu prüfen, ob jeweils mehrere Kostenvoranschläge für Umbau- oder Übersiedlungsmaßnahmen vorliegen und diese Daten mit den Erstanalysedaten konsistent sind.
Betrieblicher Sachaufwand wurde nach Standardvorgaben im WFA Tool automatisch errechnet.
Adaptierungskosten von jährlich rd. 45 Familienberatungsstellen zur Erreichung der Barrierefreiheit
- Bedeckung
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
1.001 |
1.001 |
1.001 |
0 |
0 |
gem. BFRG/BFG |
1.001 |
1.001 |
1.001 |
0 |
0 |
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Geförderte Familienberatungsstellen werden ab 2016 flächendeckend auch für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sein.
Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Menschen mit Behinderung |
1.600.000 |
EU-SILC |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Personalaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Maßnahme / Leistung |
Tätigkeitsschr. |
Körpersch. |
Verwgr. |
Fallz. |
Zeit |
Personal- aufw. |
Repr.* |
Förderung Maßnahmen Barrierefreiheit |
Prüfung Förderanträge |
Bund |
VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3 |
45 |
30,00 Minuten |
829 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Die Prüfung der Anträge für die direkte Förderung von Maßnahmen der Barrierefreiheit wird pro Fall einen etwa 0,5 Stunden höheren Zeitaufwand verursachen als die Prüfung der übrigen laufenden Förderanträge. Wenn insgesamt mit rd. 140 Stellen gerechnet wird, die auf die Unterstützung durch die Familienberatungsförderung bei der Umsetzung von Maßnahmen der Barrierefreiheit angewiesen sein werden, kann auf die Dauer von drei Jahren im Schnitt mit jährlich rund 45 zusätzlichen Anträgen gerechnet werden.
Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Leistung |
Personalaufwand |
Overhead % |
Arbeitsplatzbez. Sachaufw. |
Repr.* |
Förderung Maßnahmen Barrierefreiheit |
829 |
35 |
290 |
Transferaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
Repr.* |
Förderung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit |
Bund |
1 |
1.000.000 |
1.000.000 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Derzeit können realistischerweise keine Aussagen darüber getroffen werden, wie viele Einrichtungen pro Jahr Fördermittel und in welcher Höhe beantragen werden.
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
25.01.05 |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
0 |
0 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
gem. BFRG/BFG |
25.01.05 |
1.000 |
1.000 |
1.000 |
0 |
0 |
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
40.01.01 |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
gem. BFRG/BFG |
40.01.01 |
1 |
1 |
1 |
0 |
0 |
Erläuterung der Bedeckung
Der jährlich ausgewiesene Betrag von rd. 1.120 Euro Personalaufwand (0,01 VBÄ) und pauschalierter Sachaufwand ist durch vorübergehende Prioritätensetzung im laufenden Budget bedeckbar.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Eine direkte Unterstützung von Maßnahmen zur Erreichung der Barrierefreiheit der Familienberatungsstellen ist derzeit nach dem Familienberatungsförderungsgesetz nicht vorgesehen. Mit der Novellierung soll eine Förderung auch von Sachkosten im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit (Adaptierung oder Übersiedlung) ermöglicht werden.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4 FBFG):
Laufende Raum- und Einrichtungskosten sollen weiterhin aus der Förderung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz ausgenommen bleiben. Die Kosten für die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren sollen jedoch befristet in die Bemessung der Förderung mit einbezogen werden können. Darunter sind auch Kosten zu verstehen, die durch eine notwendige Übersiedlung der Beratungsstelle anfallen, weil eine barrierefreie Adaptierung eines Standortes nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Bei der Förderung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit wird eine Orientierung an der Förderobergrenze laut Richtlinien für die Förderung von investiven Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 lit. j BEinstG) in Betracht gezogen.
Zu Z 2 (§§ 6 und 8 FBFG):
Anpassungen an das geltende Bundesministeriengesetz.
Zu Z 3 (§ 9 FBFG):
Die Novelle soll mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und rückwirkend bereits auf Maßnahmen anwendbar sein, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt werden. Die Übergangsbestimmungen zur Beseitigung von Barrieren gemäß § 19 Abs. 2, 5 u. 6 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz laufen mit 31. Dezember 2015 aus. Ab diesem Zeitpunkt soll die Barrierefreiheit aller Beratungsstellen erfüllt sein, daher wird auch die besondere Fördermaßnahme mit Ablauf dieses Datums wieder außer Kraft gesetzt.