Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
§ 4. (1) bis (3) … |
§ 4. (1) bis (3) … (4) Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden. |
§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten. |
§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten. |
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut. |
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. |
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft. |
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft. (2)§ 4 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. |