Vorblatt
Ziele
- Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe an Volljährige direkt ausgezahlt werden kann.
- Anpassung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 infolge der Positionierung des Bundesfinanzgerichtes ab 1. Jänner 2014.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe an Volljährige direkt ausgezahlt werden kann.
- Damit es bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige bei der Auszahlung der Familienbeihilfe nicht zum Verlust der Geschwisterstaffelung kommt, ist diese neu zu regeln.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
420 |
120 |
120 |
120 |
120 |
Für die Programmierung der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige wird aus Mitteln des FLAF einmalig ein Pauschalbetrag von 300.000 € an das Bundesministerium für Finanzen überwiesen.
Die zusätzlichen Porto/Bankgebühren von jährlich 120.000 € finden durch die Pauschalabgeltung aus Mitteln des FLAF an das Bundesministerium für Finanzen in Höhe von 10 Millionen € für den Verwaltungsaufwand, der durch die Vollziehung des FLAG 1967 durch die Finanzämter entsteht, Deckung.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:
Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Belastung von rund 1.267 Stunden und einer Belastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von € 0,- pro Jahr.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Familienbeihilfe für Volljährige wird grundsätzlich an die anspruchsberechtigten Eltern ausgezahlt. Eine Möglichkeit, dass die Familienbeihilfe direkt an Volljährige ausgezahlt wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe an Volljährige direkt ausgezahlt werden kann.
Damit es bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige bei der Auszahlung der Familienbeihilfe nicht zum Verlust der Geschwisterstaffelung kommt, ist diese neu zu regeln.
Die Positionierung des Bundesfinanzgerichtes ab 1. Jänner 2014 macht Anpassungen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 notwendig.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Anliegen, die Eigenverantwortung und Selbständigkeit junger Menschen verstärkt zu fördern, würde nicht unterstützt.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014
Eine Evaluierung ist durch eine Kontrolle der Zahl der Inanspruchnahmen der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige möglich; Ende 2014 wäre ein zweckmäßiger Prüfungszeitpunkt.
Diese Daten können aus der Familienbeihilfendatenbank herausgefiltert werden.
Ziele
Ziel 1: Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe an Volljährige direkt ausgezahlt werden kann.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige möglich |
Inanspruchnahme der Direktauszahlung von 50 % der Volljährigen |
Ziel 2: Anpassung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 infolge der Positionierung des Bundesfinanzgerichtes ab 1. Jänner 2014.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Rechtsanpassung erforderlich |
Rechtsanpassung durchgeführt |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe an Volljährige direkt ausgezahlt werden kann.
Beschreibung der Maßnahme:
Siehe Ausführungen im "Besonderen Teil" der Erläuterungen zu § 14 (Z 2 des Gesetzentwurfes).
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit wird an anspruchsberechtigte Elternteile für rund 270.000 Volljährige die Familienbeihilfe ausgezahlt. |
Direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an rund 135.000 Volljährige mit Ende 2014. |
Maßnahme 2: Damit es bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige bei der Auszahlung der Familienbeihilfe nicht zum Verlust der Geschwisterstaffelung kommt, ist diese neu zu regeln.
Beschreibung der Maßnahme:
Siehe Ausführungen im "Besonderen Teil" der Erläuterungen zu § 8 Abs. 3 (Z 1 des Gesetzentwurfes).
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Geschwisterstaffelung alt |
Geschwisterstaffelung neu |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
420 |
120 |
120 |
120 |
120 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Projekt
in Tsd. € |
2013 |
Gesamt |
Werkleistungen |
300 |
300 |
Aufwendungen gesamt |
300 |
300 |
Nettoergebnis |
-300 |
-300 |
Erläuterung
Programmierung der Möglichkeit der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige im Familienbeihilfenverfahren
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungenrepräsentativ für "2013-2017"
in Tsd. € |
Repräsentatives Jahr |
Betrieblicher Sachaufwand |
120 |
Aufwendungen gesamt |
120 |
Nettoergebnis |
-120 |
Erläuterung
Porto/Bankgebühren für zusätzliche Bescheide/Auszahlungen
- Bedeckung
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
420 |
120 |
120 |
120 |
120 |
gem. BFRG/BFG |
420 |
120 |
120 |
120 |
120 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Zur Realisierung der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige ist ein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Ansonsten bekommt (weiterhin) die anspruchsberechtigte Person die Familienbeihilfe ausgezahlt.
IVP |
Kurzbezeichnung |
Fundstelle |
Zeit (in h) |
Kosten (in Tsd. €) |
1 |
Antragstellung/Direktauszahlung der Familienbeihilfe |
Ziffer 2 (§ 14) |
1.267 |
0 |
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Betreuung und Bildung von Kindern.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Durch die Möglichkeit der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll die Eigenverantwortung und Selbständigkeit junger Menschen anerkannt und gefördert werden.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Sonstiger betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit (€) |
Ges. (ger. in €) |
2013 |
Porto/Bankgeb. f. zusätzl. Bescheide/Auszahlungen |
Bund |
1 |
120.000 |
120.000 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Durch die Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige fallen zusätzliche Kosten für Porto für Bescheide sowie für Bankgebühren für Auszahlungen an; dabei wird von 38.000 Fällen mit Antrag auf Direktauszahlung im Zuge der laufenden Vollziehung ausgegangen.
Werkleistungen - Projekt
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit (€) |
Ges. (ger. in €) |
2013 |
EDV-Programmierung |
Bund |
1 |
300.000 |
300.000 |
Erläuterung:
2013: Für die Programmierung der Möglichkeit der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens ist aus Mitteln des FLAF im Jahr 2013 ein einmaliger Pauschalbetrag von 300.000 € an das Bundesministerium für Finanzen zu leisten.
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
25.01.01 |
300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
gem. BFRG/BFG |
300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
25.01.05 |
120 |
120 |
120 |
120 |
120 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
gem. BFRG/BFG |
120 |
120 |
120 |
120 |
120 |
Erläuterung der Bedeckung
Der Pauschalbetrag findet im Rahmen der Gebarung des FLAF Deckung.
Die zusätzlichen Porto/Bankgebühren finden durch die Pauschalabgeltung aus Mitteln des FLAF an das Bundesministerium für Finanzen in Höhe von 10 Millionen € für den Verwaltungsaufwand, der durch die Vollziehung des FLAG 1967 durch die Finanzämter entsteht, Deckung.
Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen
Informationsverpflichtung 1 |
Fundstelle |
Art |
Ursprung |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Antragstellung/Direktauszahlung der Familienbeihilfe |
Ziffer 2 (§ 14) |
neue IVP |
National |
1.267 |
0 |
Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung
Damit die Familienbeihilfe direkt an Volljährige ausgezahlt werden kann, ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen.
Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung dahingehend, dass der Antrag der Volljährigen auf Direktauszahlung der Familienbeihilfe elektronisch beim Finanzamt gestellt werden kann, ist derzeit nicht vorgesehen. Derartige Überlegungen können nur im Rahmen von FinanzOnline bzw. der Reform des Familienbeihilfenverfahrens angestellt werden.
Es werden Formulare für die Antragstellung aufgelegt und zum Downloaden angeboten sowie Informationsmaßnahmen über die in Rede stehende Neuerung durchgeführt, damit die Volljährigen die für sie eröffnete Möglichkeit der Direktauszahlung der Familienbeihilfe adäquat verwirklichen können.
Personengruppe 1: Volljährige in Berufsausbildung |
Fallzahl |
Zeit pro Fall (hh:mm) |
Kosten pro Fall € |
Zeit (in h) |
Kosten (in €) |
Verwaltungstätigkeit 1: |
38.000 |
00:00 |
0,00 |
0 |
0 |
Verwaltungstätigkeit 2: Formular ausfüllen |
38.000 |
00:02 |
0,00 |
1.266 |
0 |
Quelle für Fallzahl: Familienbeihilfendatenbank
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 machen grundsätzlich die Eltern den Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die anspruchsberechtigten Eltern.
Es soll nunmehr im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Familienbeihilfe direkt an Volljährige ausgezahlt werden kann. Mit dieser Maßnahme soll die Eigenverantwortung und Selbständigkeit junger Menschen gefördert werden.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 sieht mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vor, wobei das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates tritt. Das macht im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Anpassungen erforderlich.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 3):
Derzeit wird einer/m Anspruchsberechtigten, wenn für mehrere Kinder die – nach dem Alter gestaffelte – Familienbeihilfe gewährt wird, zusätzlich eine Geschwisterstaffelung ausgezahlt. Aus auszahlungstechnischen Gründen gibt es bei der Geschwisterstaffelung keine Zuordnung zu den einzelnen Kindern. Die Geschwisterstaffelung wird daher – zusätzlich zu der nach dem Alter gestaffelten Familienbeihilfe – in einem Gesamtbetrag ausgezahlt. Dieser Gesamtbetrag richtet sich nach der Anzahl der Kinder und erhöht sich mit ansteigender Anzahl der Kinder. Diese Systematik kann infolge der geplanten Möglichkeit einer Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige nicht beibehalten werden.
Die Geschwisterstaffelung ist daher so zu regeln, dass der bislang zur Auszahlung gelangte Gesamtbetrag auf die einzelnen Kinder aufgeteilt wird, um eine Zuordnung zu den einzelnen Kindern zu ermöglichen. Dadurch wird einerseits gewährleistet, dass es zu keinem Verlust der Geschwisterstaffelung kommt. Andererseits bewirkt diese Aufteilung, dass der jeweilige aus dem bisherigen Auszahlungsbetrag errechnete Anteil an Geschwisterstaffelung direkt an die Volljährigen zur Auszahlung gelangen kann. Dadurch kann auch ein reibungsloses Auszahlungsverfahren im Zusammenhang mit der Direktauszahlung erfolgen.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 1):
Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 können grundsätzlich die Eltern einen Anspruch auf die Familienbeihilfe für ihre Kinder geltend machen. Daher erfolgt auch die Auszahlung der Familienbeihilfenbeträge im Rahmen der Vollziehung durch die Finanzbehörden unmittelbar an die Eltern. Nur in Ausnahmefällen können die Kinder selbst einen Anspruch auf die Familienbeihilfe geltend machen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht überwiegend nachkommen. In diesem Fall haben die Kinder einen Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe.
Es soll nun die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe – bei grundsätzlichem Weiterbestehen des Anspruchs der Eltern – direkt auf das Girokonto von Volljährigen erfolgen kann. Das soll mit einem Antrag der/s Volljährigen beim Finanzamt realisiert werden können.
Bis zur Erlangung der Volljährigkeit wird die Familienbeihilfe im Regelfall unmittelbar an einen Elternteil ausgezahlt. Der Antrag der/s Volljährigen auf die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe kann sich in der Folge nur auf künftige Zeiträume beziehen. Für jene Zeiten, in denen die Familienbeihilfe bereits an die Eltern zur Auszahlung gelangt ist, ist eine Direktauszahlung ausgeschlossen.
Bei der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll das Grundprinzip, dass der Anspruch auf die Familienbeihilfe bei einem Elternteil verbleibt, beibehalten werden. Allfällige Rückforderungsmaßnahmen bei der Familienbeihilfe würden sich demzufolge auch an die Eltern richten. Von der Schaffung eines allgemeinen Eigenanspruchs von Volljährigen auf Gewährung der Familienbeihilfe wird abgesehen. Auf Grund der bestehenden Systematiken im Unterhaltsrecht und im Steuerrecht könnte eine derartige Änderung nachteilige Folgen für die Familien bewirken.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 2):
Damit die Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige rechtmäßig erfolgen kann, hat die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, dem Antrag der/s Volljährigen nach Abs. 1 zuzustimmen. Diese Zustimmung kann durch die anspruchsberechtigte Person jederzeit widerrufen werden. Für jene Zeiträume, für die die Familienbeihilfe an Volljährige zur Auszahlung gelangt ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 3):
Es soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Eltern einen Antrag auf die Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind stellen können.
Im Rahmen dieser Antragsmöglichkeit durch die Eltern könnte auch eine Auszahlung der Familienbeihilfe an minderjährige Kinder erwirkt werden. Dies ist insofern sinnvoll, als es den Eltern offensteht, beispielsweise für einen Lehrling, der erst das 17. Lebensjahr vollendet hat, die direkte Auszahlung der Familienbeihilfe an das Kind zu ermöglichen.
Die Regelungen in Bezug auf die Auszahlung für vergangene Zeiträume und den Widerruf entsprechen den Bestimmungen bei der Antragstellung durch Volljährige.
Zu Z 2 (§ 14 Abs. 4):
Der Betrag, der auf Grund der Anträge nach Abs. 1 und 3 zur Auszahlung gelangt, richtet sich nach den allgemeinen im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorgesehenen Familienbeihilfenbeträgen. Dabei finden der Alterszuschlag, die – neu zu regelnde – anteilige Geschwisterstaffelung und gegebenenfalls auch der Zuschlag wegen erheblicher Behinderung Berücksichtigung.
Zu Z 3 bis 5 (§§ 30h Abs. 2, 31d Abs. 4 und 31e):
Das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren im Bereich Fahrtenbeihilfen, Freifahrten und Schulbücher wird derzeit vom unabhängigen Finanzsenat (UFS) wahrgenommen.
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 tritt ab dem 1. Jänner 2014 das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates.
Die Änderungen erfolgen in Anpassung an den geltenden Rechtsbestand.
Zu Z 6 (§ 39g Abs. 2):
Für die technische Umsetzung der Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige ist dem Bundesministerium für Finanzen einmalig ein Pauschalbetrag von 300.000 Euro aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen.
Zu Z 7 (§ 42a Abs. 2):
Eine Beschwerde gegen Bescheide des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wegen Ablehnung von Ausnahmen in Bezug auf die Entrichtung des Dienstgeberbeitrages für entsendete Dienstnehmer richtet sich derzeit an den Verwaltungsgerichtshof. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Dienstgeberbeitrag um eine Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung handelt, soll in Hinkunft das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über die in Rede stehenden Beschwerden entscheiden.
Zu Z 8 (§ 55 Abs. 23):
Der Beginn der Möglichkeit der direkten Auszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige soll mit 1. September 2013 erfolgen. Damit verbunden soll auch die Neuregelung der Geschwisterstaffelung ab 1. September 2013 in Kraft treten.
Mit der Positionierung des Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen ab 1. Jänner 2014 sollen die damit verbundenen Anpassungen im Familienlastenausgleichsgesetz zeitgleich in Kraft treten.