Vorblatt

 

Ziele

 

- Sicherstellung ausreichender Beschwerdefristen

- Sicherstellung der Beteiligung von Vertretern der Menschen mit Behinderung bzw. der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer am Rechtsmittelverfahren

- Klarstellungen zu offenen Fragen der Datenermittlung und –verarbeitung im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und der Sozialentschädigungsgesetze

- Setzung der erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Anpassung von Beschwerdefristen

- Normierung der Beteiligung von Laien und der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

- Präzisierung der Datenschutzbestimmungen

- Sonstige Anpassungen der Bundesgesetze im Bereich des BMASK an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungs­gerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012, so dass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

 

Soziale Auswirkungen:

Die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt wird in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung durch die Beteiligung von Laienrichtern/Laienrichterinnen gewährleistet.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, das Arbeitsruhegesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetz 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Produktsicherheitsgesetz 2004 geändert werden und das Bundesberufungskommissionsgesetz aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Inhalt dieser Sammelnovelle ist die Anpassung der Normen im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an das neue System der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei beruhen die Abschaffung unabhängiger Verwaltungsbehörden (wie etwa der Unabhängigen Verwaltungssenate oder der Berufungskommission gemäß § 13a des Behinderteneinstellungsgesetzes), die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges, die Einräumung von Beschwerderechte beim Bundesverwaltungsgericht und bei den neun Verwaltungsgerichten der Länder sowie die Einrichtung dieser Gerichte bereits auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, auf dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie auf den entsprechenden Landesgesetzen und sind somit nicht Gegenstand der vorliegenden Folgenabschätzung.

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergeben sich darüber hinaus noch Fragestellungen, die durch die erwähnten Normen noch nicht abschließend determiniert sind. Der vorliegende Entwurf widmet sich dabei den nachstehenden Problemlagen:

- Unzureichend lange Beschwerdefrist

- Fehlende Beteiligung von Laien (insbesondere aus dem Bereich der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung oder der Versorgungsberechtigten) sowie mangelnde Mitwirkungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

- Offene Fragen betreffend behördliche Datenermittlung und –verarbeitung im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und der Sozialentschädigungsgesetze

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Hinsichtlich der bloßen Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen keine Alternativen, da eine Beibehaltung der bisherigen Bestimmungen über die Berufung aufgrund der durch diese Novelle bewirkten Änderungen nicht möglich ist.

Bei einem Verzicht auf die übrigen Maßnahmen käme es im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage zu einer Schlechterstellung der Parteien (hinsichtlich der Gebührenfreiheit und mancher Beschwerdefristen) sowie zu einem Entfall der Mitwirkungsmöglichkeit von Laien aus dem Bereich der betroffenen Personengruppen am Rechtsmittelverfahren. Die offenen Fragen betreffend bestimmte behördliche Datenermittlungen und –verarbeitungen blieben ungeklärt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Ein Großteil der getroffenen Anordnungen ist einer Evaluierung nicht zugänglich, weil es sich bei den Änderungen ausschließlich um formale Anpassungen handelt. Eine Evaluierung des neuen Systems der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit selbst liegt außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Hinsichtlich der nachstehenden Änderungen ist eine Evaluierung vorgesehen:

- Entwicklung der Anzahl von Beschwerdeverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz und den Sozialentschädigungsgesetzen

- Dauer der Beschwerdeverfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz und den Sozialentschädigungsgesetzen

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherstellung ausreichender Beschwerdefristen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für alle Verfahren gilt ab dem 1. Jänner 2014 eine Beschwerdefrist von vier Wochen. Die bisher im Behinderteneinstellungsgesetz, im Bundesbehindertengesetz und in den Sozialentschädigungsgesetzen vorgesehene und Menschen mit Behinderung bzw. Versorgungsberechtigten zugutekommende Frist von sechs Wochen entfällt.

Sicherstellung einer ausreichenden Beschwerdefrist in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz und den Sozialentschädigungsgesetzen.

 

Ziel 2: Sicherstellung der Beteiligung von Vertretern der Menschen mit Behinderung bzw. der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer am Rechtsmittelverfahren

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ab 1. Jänner 2014 entscheiden beim Bundesverwaltungsgericht nur Einzelrichter. Die bisherige Mitwirkung von Personen aus dem Bereich der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung, der Versorgungsberechtigten sowie der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer am Rechtsmittelverfahren entfällt.

Durch die Bildung von Senaten und die Einbindung von Laienrichterinnen und Laienrichtern ist die bewährte Mitwirkung der betroffenen Interessensvertretungen weiter gewährleistet.

 

Ziel 3: Klarstellungen zu offenen Fragen der Datenermittlung und –verarbeitung im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und der Sozialentschädigungsgesetze

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es besteht ein Präzisierungsbedarf betreffend die behördliche Datenermittlung und –verarbeitung im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und der Sozialentschädigungsgesetze.

Insbesondere durch Anführung der betroffenen Datenarten wird eine Präzisierung in Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 erreicht.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung von Beschwerdefristen

Beschreibung der Maßnahme:

Die Beschwerdefrist in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz und den Sozialentschädigungsgesetzen wird mit sechs Wochen festgesetzt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ohne legistische Maßnahmen besteht ab 1. Jänner 2014 generell eine Beschwerdefrist von vier Wochen.

Die Beschwerdefrist in Verfahren im Zusammenhang mit dem Behinderteneinstellungsgesetz, dem Bundesbehindertengesetz und den Sozialentschädigungsgesetzen beträgt sechs Wochen.

 

Maßnahme 2: Normierung der Beteiligung von Laien und der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

Beschreibung der Maßnahme:

Es erfolgt eine Bildung von Senaten unter Einbindung von Laienrichtern/Laienrichterinnen, womit die Mitwirkung der Interessenvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der Menschen mit Behinderung gewährleistet wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ohne legistische Maßnahmen entscheiden ab 1. Jänner 2014 ausschließlich Einzelrichter.

Personen aus dem Bereich der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung, der Versorgungsberechtigten sowie der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer wirken als Laienrichter/Laienrichterinnen am Rechtsmittelverfahren mit.

 

Maßnahme 3: Präzisierung der Datenschutzbestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

Es erfolgt eine Präzisierung der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und der Sozialentschädigungsgesetze im Lichte des Datenschutzgesetzes 2000.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die offenen Fragen betreffend bestimmte behördliche Datenermittlungen und –verarbeitungen bleiben ungeklärt.

Die Datenschutzbestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes und der Sozialentschädigungsgesetze sind präziser gefasst.

 


 

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungs­gerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012, so dass auf die Materialien zu diesen Normen verwiesen wird.

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung

Die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen außerhalb der Arbeitswelt wird in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung durch die Beteiligung von Laienrichtern/Laienrichterinnen gewährleistet. Diese Maßnahme betrifft insbesondere Menschen mit Behinderung, die im Rahmen des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesbehindertengesetzes gegen Bescheide des Bundessozialamtes Beschwerde erheben.

 

Menschen mit Behinderung (Anzahl der Betroffenen)

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Berufungen bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten

1.232

Die Zahl gibt die Anzahl der Verfahren im Jahr 2012 wieder.

Berufungen bei der Berufungskommission gemäß § 13a Behinderteneinstellungsgesetz

30

Die Zahl gibt die Anzahl der Verfahren im Jahr 2012 wieder.

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch Einzelrichter/innen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen Laienrichter/inne/n festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf der Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch in den Bereichen Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz eine Vielzahl verfahrensrechtlicher Anpassungen notwendig:

Im Bereich des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), des Bundesbehindertengesetzes (BBG) und des sozialen Entschädigungsrechtes sind von der Einführung der zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit die Berufungskommission nach § 13a BEinstG, die Bundesberufungskommission und die Opferfürsorgebehörde II. Instanz samt ihren Agenden betroffen.

Mit den vorliegenden Novellen zum BEinstG und BBG sollen daher unter Berücksichtigung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes und des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes die erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 durchgeführt werden.

Weiters soll – soweit erforderlich – eine begriffliche Unterscheidung zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten im BEinstG geschaffen werden und die Bestimmungen des BEinstG und BBG betreffend die Datenverwendung im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, präzisiert werden.

Auch das Sozialentschädigungsrecht enthält Bestimmungen, die mit dem auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, einzuführenden System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. einer grundsätzlichen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges in Widerspruch stehen. Durch die Neuregelung sollen die Vorschriften in der Sozialentschädigung an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit angepasst werden. Anstelle des bestehenden Rechtszuges der Berufung gegen Bescheide des Bundessozialamtes an die Bundesberufungskommission und im Bereich des Opferfürsorgegesetzes an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (diese Berufungsbehörden entfallen), soll künftig gegen Bescheide des Bundessozialamtes und des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Recht einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zustehen. Die Beschwerdefrist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht soll weiterhin – wie gegenwärtig die Berufungsfrist – sechs Wochen betragen. Weiters soll eine Beteiligung von einem Laienrichter vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einer Entscheidung durch einen Senat vorgesehen werden.

Mit der vorliegenden Novelle zum Bundespflegegeldgesetz soll klargestellt werden, dass gegen verfahrensrechtliche Bescheide künftig eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich sein soll.

Ferner sollen die bestehenden Bestimmungen über die Gebührenfreiheit der Verfahren nach dem BEinstG, dem BBG, den Sozialentschädigungsgesetzen und dem Bundespflegegeldgesetz angepasst werden; darüber hinaus sollen Klarstellung für die behördliche Datenermittlung- und -verarbeitung getroffen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen im Bereich des Arbeitsmarktservice und der IEF-Service-GmbH zielen darauf ab, die bewährten Entscheidungsstrukturen unter weitgehender Aufrechterhaltung der bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit anzupassen.

Im Bereich des Arbeitsrechtes und des ArbeitnehmerInnenschutzes sind Anpassungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991, des Arbeitsruhegesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 erforderlich.

Im Bereich des Konsumentenschutzes ist das Produktsicherheitsgesetz 2004 anzupassen.

Die im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung erforderlichen Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 werden in einer eigenen Sammelnovelle vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B–VG („Arbeitsrecht“, „Sozialversicherungswesen“ sowie „Pflegegeldwesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Gesundheitswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“ bzw. „militärische Angelegenheiten“), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B–VG („Einrichtung von Bundesbehörden und sonstiger Bundesämter“ sowie „Dienstrecht der Bundesbediensteten“) und Art. 12 Abs. 1 Z 6 („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).

Weiters gründet sich die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung

-       hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012,

-       hinsichtlich des Bundesbehindertengesetzes auf Art. 17 B-VG,

-       hinsichtlich des Opferfürsorgegesetzes und des Verbrechensopfergesetzes auf Art. I des BGBl. Nr. 77/1957 bzw. Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 7k BEinstG):

Durch die Ergänzung der Überschrift des § 7k soll lediglich klargestellt werden, dass Ansprüche gemäß §§ 7e bis 7i bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 7m Abs. 1 BEinstG):

Es soll verdeutlicht werden, dass Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger wie bisher bei den ordentlichen Gerichten gemäß § 7k geltend gemacht werden können.

Zu Art. 1 Z 3 (§§ 13a bis 13g BEinstG):

Die Berufungskommission gemäß den derzeit geltenden §§ 13a ff wird im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelöst. Die im Rahmen der Materiengesetze zulässige Festlegung, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Senate entscheidet bzw. die Beteiligung von Laienrichtern erfolgt – wie auch in Bezug auf die Bundesberufungskommission – in den Bestimmungen betreffend „Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit“ (§19 ff).

Zu Art. 1 Z 4 und Art. 2 Z 1 (§ 14 Abs. 8 BEinstG und § 45 Abs. 4 BBG):

Da die Bundesberufungskommission durch die Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes aufgelöst wird und das zweitinstanzliche Verfahren gem. § 14 BEinstG, das Kündigungsverfahren gem. § 8 BEinstG und das Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 ff BBG vor dem Bundesverwaltungsgericht stattfindet, wird der Reisekostenersatz auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt. Zudem gilt die im § 26 VwGVG getroffene Kostenregelung auch für Beteiligte.

Zu Art. 1 Z 5 bis 8 und Art. 2 Z 2 (§§ 19, 19a und 19b BEinstG, § 46 BBG):

§ 19 BEinstG und § 46 BBG:

Der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes des VwGVG regelt das Vorverfahren. Das ist das Verfahren bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Für dieses Verfahren ordnet § 11 an, dass die Behörde – soweit der 1. und der 2. Abschnitt des 2. Hauptstückes nichts anderes bestimmen – in diesen Verfahren jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorangeht; dazu zählen auch jene Verfahrensvorschriften in Bundes- oder Landesgesetzen, die gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichen oder hinsichtlich deren Regelungsgegenstand die Verwaltungsverfahrensgesetze bloß subsidiäre Geltung beanspruchen.

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Verfahrens des Bundesfinanzgerichtes) durch besonderes Bundesgesetz (VwGVG) zu regeln. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn dieses Bundesgesetz dazu ermächtigt. Abweichungen von diesem Bundesgesetz sind aber auch dann zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind; dieses Kriterium entspricht Art. 11 Abs. 2 B-VG.

Nach dem § 57 Abs. 2 VwGVG werden Gesetze, die vor oder gleichzeitig mit dem VwGVG in Kraft treten und Abweichungen zum VwGVG enthalten, nicht derogiert.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat daher das AVG das VwGVG und die davon abweichenden Bestimmungen des BEinstG und BBG anzuwenden. Die Anwendbarkeit des AVG ergibt sich aus den Bestimmungen des EGVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes sowie die Anwendbarkeit des VwGVG aus dessen § 1. Es werden daher lediglich Abweichungen festgelegt.

 

Das BEinstG enthält in Bezug auf die §§ 19 und 19a Abweichungen:

-       Auf das Verfahren über gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erhobene Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind die Vorschriften des VwGVG, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerdefrist für Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG sowie für Verfahren nach § 40 ff BBG sechs Wochen beträgt. Da Menschen mit Behinderung oftmals mit den für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften nicht so vertraut und auch eher selten rechtsfreundlich vertreten sind, soll in den obigen Verfahren auch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdefrist von 6 Wochen eingeräumt werden, um auch weiterhin das in diesen Verfahren für Menschen mit Behinderung derzeit bestehende Rechtschutzniveau gewährleisten zu können. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 19a verwiesen.

-       Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) soll in Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien wie bisher im Berufungsverfahren Parteistellung zukommen. Ebenso soll über Beschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes nunmehr entscheiden (§19a).

-       Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 BEinstG erlassen worden sind, soll weiterhin bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden können. Die Beibehaltung der Möglichkeit eine Vorstellung zu erheben, ist zulässig, da Bescheide gemäß § 19 Abs. 2 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

§ 19a BEinstG, § 45 Abs. 3 BBG:

Die derzeit geltenden Verfassungsbestimmungen des § 19a Abs. 1 BEinstG und des § 45 Abs. 3 BBG, auf Grund derer die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen der Bundesberufungskommission oblag, werden im Rahmen des Inkrafttretens der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgehoben.

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Angelegenheiten, die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung vollzogen werden, ergibt sich unmittelbar aus Art. 131 Abs. 2 B-VG. Den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen:

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß dem Art. 131 Abs. 2 erster Satz knüpft daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt (siehe Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29 [35 ff]). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht also auch dann, wenn die Vollziehung durch Bundesbehörden erfolgt, die gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG mit Zustimmung der Länder für andere als die im Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten errichtet wurden. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind; wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

Eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für den Bereich des BEinstG und des BBG – mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die bisher schon in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen – ist auf Grund der Vollziehung im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht erforderlich.

Ebenso ergibt sich die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 bis 6 B-VG. Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben. Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

Das VwGVG enthält zudem in den §§ 7 bis 10 Vorschriften über die Zulässigkeit der Beschwerde und deren vorausgesetzten Inhalt.

Zu den abweichenden Regelungen des § 19a wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 19 verwiesen.

§ 19b BEinstG, § 45 Abs. 3 bis 5 BBG:

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte – dem VwGVG – oder in Bundes- und Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Der Entwurf macht in Abweichung zum § 2 VwGVG von dieser Ermächtigung in Bezug auf Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG sowie für Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor dem Bundesverwaltungsgericht Gebrauch.

In diesem Zusammenhang sind die weiteren Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) zu berücksichtigen, das derzeit vom Verfassungsausschuss behandelt wird.

Der Senat besteht nach § 7 BVwGG aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer; für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind nach § 7 Abs. 2 BVwGG diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen; ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von mehr als zwei fachkundigen Laienrichtern vorgesehen, ist der Senat entsprechend zu vergrößern.

Des Weiteren enthält § 12 BVwGG Regelungen über die Voraussetzung für die Tätigkeit als Laienrichter und deren Abberufung.

Im BEinstG wird daher Folgendes festgelegt:

Bei Senatsentscheidungen gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG haben Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer bzw. Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

In Verfahren auf Ausstellung von Behindertenpässen, Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung haben bei der Senatsentscheidung Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

Zu Art. 1 Z 9 und Art. 2 Z 5 (§ 22 Abs. 4 BEinstG und § 53 Abs. 3 BBG):

Diese Änderungen dienen der Präzisierung des BEinstG und BBG im Lichte des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Die Aufstellung der in Frage kommenden Datenarten im § 22 Abs. 4 BEinstG und § 53 Abs. 3 BBG ist eine taxative Auflistung, die der Verwendung der genannten Daten zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 entspricht. Die Ausgestaltung dieser Bestimmung greift insbesondere Anregungen der Datenschutzkommission im Begutachtungsverfahren auf.

Zu Art. 1 Z 10 und Art. 2 Z 3 (§ 23 BEinstG und § 51 BBG):

Wie nach der derzeitigen Rechtslage soll die Gebührenbefreiung auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Klargestellt wird, dass dies auch für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gilt.

Zu Art. 3 Z 1, Art. 5 Z 1, Art. 6 Z 3 und Art. 7 Z 7 (§ 64 Abs. 2 KOVG 1957, § 68 Abs. 2 HVG, § 6 Abs. 2 Impfschadengesetz und § 11 Abs. 2 VOG):

Die bestehenden Bestimmungen über die Gebührenbefreiungen sollen im KOVG 1957, im HVG und im Impfschadengesetz textlich angepasst werden, um der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2011 zu entsprechen. Im VOG ist diese Anpassung bereits erfolgt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich auf Grund der bisherigen Derogation dadurch nicht. Weiters soll klargestellt werden, dass die angeführten Befreiungen auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten und wie bisher dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. Das OFG ist über eine Verweisung auf das KOVG 1957 ebenfalls einbezogen.

Zu Art. 3 Z 2 bis 4, 6, 7 und 7a, Art. 4 Z 1, 2 und 4 bis 7, Art. 5 Z 2 bis 4, 6, 7 und 7a, Art. 6 Z 1 und 2 und Art. 7 Z 1, 2, 3a, 4 bis 6, 8 und 8a (§§ 76 Abs. 1 und 3, 78, 86, 92 Z 3, 93 Abs. 1 und 3 und die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks des KOVG 1957, §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 13d Abs. 4 und 5, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 OFG, §§ 73a Abs. 1 und 3, 74, 82, 88 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks des HVG, §§ 3 Abs. 2 und 3 Impfschadengesetz, §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2, 9b, 9c Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 9e, 14a Abs. 1 und 3 VOG):

Gemäß Art. V Abs. 7 Z 3 EGVG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 werden die Bestimmungen der § 86 Abs. 1 KOVG, 16 Abs. 1 erster Satz OFG, 82 Abs. 1 HVG und 9b Abs. 1 VOG, die eine Anwendung des AVG normieren, außer Kraft treten. Es soll dennoch eine formelle Derogation dieser Bestimmungen vorgenommen werden. Die Anwendung des AVG in der Sozialentschädigung wird sich künftig somit unmittelbar aus dem EGVG ergeben. Bei den sonstigen Regelungen handelt es sich um erforderliche redaktionelle Anpassungen. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über Berufungen gegen Bescheide sollen den geänderten rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Statt einer Berufung soll künftig, wie im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz vorgesehen, eine Beschwerde gegen Bescheide des Bundessozialamtes erhoben werden können. Die Beschwerdefrist soll – abweichend von § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – sechs Wochen betragen. Damit wird für den besonders schutzwürdigen Personenkreis nach den Sozialentschädigungsgesetzen die derzeit geltende Dauer für die Einbringung eines Rechtsmittels beibehalten. Diese Regelungen gelten auf Grund von Verweisungen (auf das KOVG bzw. HVG) auch für das OFG und das Impfschadengesetz. Überdies soll normiert werden, dass auch Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (z. B. im Härteausgleichsverfahren) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Weiters sind nötige Ergänzungen der bestehenden Verweisungen im OFG und Impfschadengesetz auf das KOVG bzw. HVG enthalten. Da beim Härteausgleich Bescheide des Bundessozialamtes nicht ohne Ermittlungsverfahren oder als bloße Provisorialentscheidungen ergehen, ist eine Vorstellung im Administrativverfahren unzulässig und soll daher entfallen.

Zu Art. 3 Z 5, Art. 4 Z 1, Art. 5 Z 5, Art. 6 Z 2 und Art. 7 Z 3 (§ 91 b KOVG 1957, § 2 Abs. 2 OFG, § 87b HVG, § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz und § 9 Abs. 5 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten für die mit dem Gesetzesvollzug befassten Behörden die entsprechenden Klarstellungen für die Datenverwendung zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben. Die im Einzelnen darin geregelten Datenverwendungen dienen der Ermittlung der gesetzlichen Leistungsansprüche (inkl. Leistungshöhe) für Beschädigte (Opfer) und Hinterbliebene. Insbesondere betreffen sie wiederkehrende einkommensunabhängige und einkommensabhängige Rentenleistungen sowie Einzelleistungen, die aus einer geminderten Erwerbsfähigkeit resultieren (Heilfürsorge, orthopädische Versorgung, Rehabilitation). Auch das OFG und Impfschadengesetz sind durch Verweisungen auf das KOVG bzw. das HVG umfasst. Zudem werden Garantien im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 für die erforderliche Verwendung sensibler Daten festgelegt.

Zu Art. 3 Z 8, Art. 4 Z 3, Art. 5 Z 8, Art. 6 Z 2 und Art. 7 Z 6 (Abschnitt VII des III. Hauptstücks des KOVG 1957, § 3a OFG samt Überschrift, Abschnitt VI des III. Hauptstücks des HVG, § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz und § 9d VOG samt Überschrift):

Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem KOVG 1957, dem OFG, dem HVG, dem Impfschadengesetz (das auf Grund einer Verweisung auf das HVG einbezogen ist) und dem VOG soll im Einklang mit § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes künftig ein Senat des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem fachkundigen Laienrichter entscheiden. Die Laienrichter und Ersatzrichter müssen jeweils über die für die Ausübung ihres Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen. Damit wird beim Bundesverwaltungsgericht wie bisher bei der Bundesberufungskommission bzw. der Opferfürsorgekommission eine Beteiligung von sachkundigen Interessenvertretern an der Rechtsprechung gewährleistet. In den Bereichen des KOVG 1957, des HVG, des Impfschadengesetzes und des VOG soll das Vorschlagsrecht für den jeweiligen Laienrichter (Ersatzrichter) jener Interessensvertretung zustehen, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt. Traditionell wurden bzw. werden die meisten Versorgungsberechtigten in diesen Gesetzesbereichen vom Kriegsopfer- und Behindertenverband Österreich (KOBV) vertreten. Im Bereich des OFG sollen die in der Opferfürsorgekommission nach § 17 OFG vertretenen vier Mitglieder der Bundesorganisationen der Opferverbände (ÖVP Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, Bund sozialdemokratischer Freiheitskämpfer, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, Bundesverband österreichischer AntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband – VdA) und Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs) ein gemeinsames Vorschlagsrecht auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses haben. Die Vorschläge sind jeweils zeitgerecht vor der Bestellung zu erstatten.

Zu Art. 3 Z 9, Art. 4 Z 8, Art. 5 Z 9, Art. 6 Z 4 und Art. 7 Z 9 (§ 115 Abs. 15 KOVG 1957, § 19 Abs. 17 OFG, § 99 Abs. 18 HVG, § 9 Abs. 8 Impfschadengesetz und § 16 Abs. 16 VOG):

Diese Bestimmungen enthalten die erforderlichen Regelungen für das Inkrafttreten.

Zu Art. 8 Z 1 bis 4 (§§ 6 Abs. 5, 21 Abs. 2, 24 und 49 Abs. 22 BPGG):

Im Bereich der Pflegegeldverfahren bestehen derzeit folgende Möglichkeiten eines Rechtsmittels: Gegen materiellrechtliche Bescheide (z. B. Anspruch auf Pflegegeld) besteht gemäß § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) die Möglichkeit der Einbringung einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht (sukzessive Kompetenz).

Gegen verfahrensrechtliche Bescheide (z. B. Nichtzulassung eines Bevollmächtigten, Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage) kann derzeit im Bereich der Sozialversicherungsträger gemäß § 412 ASVG bzw. im Bereich der übrigen Entscheidungsträger nach dem AVG ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann erhoben werden.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 ein Bundesfinanzgericht, ein Verwaltungsgericht des Bundes und neun Verwaltungsgerichte der Länder eingerichtet und der administrative Instanzenzug an den Landeshauptmann abgeschafft.

Dies bedingt auch die Notwendigkeit der Anpassung des Bundespflegegeldgesetzes im Bereich der verfahrensrechtlichen Entscheidungen. Eine Änderung im Bereich der materiellrechtlichen Verfahren ist dadurch nicht erforderlich, da Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören, gemäß Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgenommen sind. Somit verbleiben diese Verfahren in der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte.

Gegen verfahrensrechtliche Bescheide soll künftig im Bereich des BPGG eine Beschwerde an die Verwaltungsgerichte der Länder, deren grundsätzliche sachliche Zuständigkeit sich aus Art. 131 Abs. 1 B-VG ergibt, statt wie bisher ein Rechtsmittel an den Landeshauptmann möglich sein. Da es sich um verfahrens- und keine materiellrechtlichen Bescheide handelt, bei denen schon bisher der Landeshauptmann ohne Beteiligung von Laien(richtern) entschieden hat, soll diese Vorgangsweise beibehalten und nicht geändert werden. Daher soll die Entscheidung über diesbezügliche Beschwerden künftig weiterhin durch Einzelrichter und nicht durch Senate erfolgen. Auch sollen in § 24 BPGG sowohl der derzeit in dieser Bestimmung verankerte Verweis auf § 412 ASVG entfallen als auch Anpassungen an die geplanten Änderungen im ASVG vorgenommen werden. Der neu gestaltete § 412 ASVG normiert, dass im Falle von Zuständigkeitskonflikten über die Versicherungs- und Leistungszugehörigkeit bzw. die Versicherungs- und Leistungszuständigkeit die Entscheidungen künftig dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anstelle des Landeshauptmannes obliegen sollen. In § 6 Abs. 5 BPGG ist schon derzeit die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, bei bestehenden Zweifeln über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Pflegegeldes den zuständigen Entscheidungsträger zu bestimmen, verankert. Unter dem Aspekt, dass der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 412 ASVG über Kompetenzkonflikte bezüglich der Grundleistung entscheidet und die Zuständigkeit für die Gewährung von Pflegegeld im Sinne des bestehenden Systems an die Grundleistung anknüpft, ist der in § 6 Abs. 5 BPGG normierte Verweis auf das ASVG nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen.

Im Hinblick auf die in § 21 BPGG normierte Gebührenbefreiung soll klargestellt werden, dass diese auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder gelten soll.

Diese Regelungen im BPGG sollen, wie die Änderungen im Bereich der Verwaltungsgerichte, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Art. 9 (Aufhebung des Bundesberufungskommissionsgesetzes):

Entsprechend der im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgesehenen Abschaffung des administrativen Instanzenzuges soll das Bundesberufungskommissionsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben werden.

Zu Art. 10 Z 1 bis 3 (§ 48 Abs. 1, § 56 und § 69 Abs. 5 AlVG):

Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfordert eine Neuregelung des Verfahrens in Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung. Wie bisher soll über den Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 die regionale Geschäftsstelle entscheiden. Die regionale Geschäftsstelle bleibt – wie bisher – Behörde erster Instanz. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist künftig auf Grund der allgemeinen Regelung des § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) binnen vier Wochen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. An Stelle der bisherigen Berufungsvorentscheidung steht der regionalen Geschäftsstelle künftig die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen. Im Hinblick auf die Komplexität der häufig im Rahmen der Arbeitslosenversicherung auftretenden Fragestellungen soll die Frist zur Beschwerdevorentscheidung, die gemäß § 14 VwGVG ohne Sonderregelung zwei Monate betragen würde, geringfügig auf zehn Wochen verlängert werden. Es wäre auch kaum im Interesse der Parteien, wenn die Beschwerde in zahlreichen Fällen knapp vor der Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden müsste und sich dadurch die Dauer des Verfahrens verlängern würde.

Im Sinne einer möglichst zeitsparenden und zweckmäßigen Vorgangsweise wird davon ausgegangen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines Vorlageantrages gemäß § 15 VwGVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Begründung der Beschwerdevorentscheidung im weiteren Verfahren berücksichtigt.

Die geltende Regelung, dass Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben, sondern diese lediglich im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung unter bestimmten gesetzlich genannten Voraussetzungen zuerkannt werden kann, soll beibehalten werden. Die Erfahrung zeigt, dass es in vielen Fällen, in denen es zu Übergenüssen und Rückforderungen kommt, äußerst schwierig und aufwendig ist, auch nur einen Bruchteil der zu Unrecht gewährten Entgelte wieder hereinzubringen. Müsste die aufschiebende Wirkung jeweils im Einzelfall ausgeschlossen werden, so würde das einen beträchtlichen Aufwand bedeuten und zu Lasten einer raschen Entscheidung gehen. In Fällen, in denen im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich Fehler zu Lasten der Partei geschehen sind, werden diese am besten durch eine rasche positive Entscheidung behoben. Ist zwar noch eine länger dauernde Klärung nötig, aber eine positive Entscheidung denkbar und gibt es keine begründenden Zweifel an der Einbringlichkeit allfällig erforderlicher Rückforderungen, so soll eine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden können. Würde Beschwerden im Bereich der Arbeitslosenversicherung generell eine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so bestünde die Gefahr, dass häufig Leistungen ausgezahlt werden müssten, obwohl sowohl deren Gebührlichkeit als auch deren Rückerstattung äußerst unsicher sind. Die Beibehaltung der bisher in der Arbeitslosenversicherung geltenden Regelung kann einen in Summe beträchtlichen finanziellen Schaden für die Versicherungsgemeinschaft durch den Zwang zur Weitergewährung von ungebührlichen Leistungen während der Verfahrensdauer abwenden.

Die derzeitige Berufungsinstanz, der Ausschuss für Leistungsangelegenheiten bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, entfällt. Die bisher vorgesehene Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern im Berufungsverfahren wird durch die Beteiligung von fachkundigen Laienrichtern an den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt. Die von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vorzuschlagenden fachkundigen Laienrichter müssen über besondere Kenntnisse der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere auch der Arbeitslosenversicherung verfügen. Solche Kenntnisse weisen unter anderen die bisher zur Berufungsentscheidung zuständigen Mitglieder des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums bei jeder Landesgeschäftsstelle auf.

Der Ausschluss einer Berufungsmöglichkeit gegen die Entscheidung, ob die Arbeitslosigkeit Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, soll entfallen. Damit wird eine Überprüfungsmöglichkeit durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich. Ebenso wird künftig eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Anerkennung einer Maßnahme im Rahmen einer so genannten „Arbeitsstiftung“ verweigert wird, an das Bundesverwaltungsgericht möglich sein. Eine Änderung des § 18 Abs. 9 AlVG ist dazu nicht notwendig.

Die Ergänzung des § 69 AlVG dient der Klarstellung der Rechtshilfe- und Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

Zu Art. 11 Z 1 bis 4 (§ 17 Abs. 3, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und Entfall des § 24 Abs. 4 AMSG):

Behördliche Funktion kommt hinsichtlich der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle (RGS) und hinsichtlich der Landesgeschäftsstelle (LGS) der jeweiligen Landesgeschäftsführerin oder dem jeweiligen Landesgeschäftsführer zu. Im Hinblick auf die Vielzahl an zu treffenden behördlichen Entscheidungen besteht bereits bisher die Möglichkeit der Übertragung der Entscheidungsbefugnisse an geeignete Mitarbeiter der jeweiligen Geschäftsstelle. Auf Grund des bisher bestehenden Instanzenzuges (erste Instanz RGS, zweite Instanz LGS) war eine Übertragung auf Mitarbeiter einer anderen Geschäftsstelle bisher nicht vorgesehen. Nachdem es künftig nur mehr eine Verwaltungsinstanz geben und das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Außenstellen nur in vier Landeshauptstädten eingerichtet wird, besteht die Notwendigkeit, dass insbesondere hinsichtlich der Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber auch hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung, eine Übertragung der Befugnisse des jeweiligen Leiters der Geschäftsstelle auch an Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice außerhalb seiner Geschäftsstelle möglich ist. Nur so kann eine fachlich kompetente und ressourcenschonende Aufgabenwahrnehmung gewährleistet werden.

Künftig soll auch gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig sein. § 24 Abs. 4 AMSG entfällt daher.

Zu Art. 11 Z 5 (§ 25 Abs. 1 AMSG):

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht künftig als Rechtsmittelinstanz tätig wird, soll klargestellt werden, dass dieses – soweit es zur Klärung der jeweils für die Entscheidung maßgeblichen Fragen erforderlich ist – wie das Arbeitsmarktservice zur Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten befugt ist.

Zu Art. 11 Z 6 (§ 42 Abs. 1 AMSG):

Diese Änderung soll insbesondere klarstellen, dass sämtliche finanziellen Leistungen im Zusammenhang mit behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsmarktservice in dessen übertragenen Wirkungsbereich fallen und daher auch von diesem wahrzunehmen sind. Eine Belastung des Bundesministeriums mit der Abwicklung von Kosten- oder Schadenersätzen sowie von Amtshaftungsfällen im Bereich des Arbeitsmarktservice soll künftig unterbleiben. Bei den Kostenersätzen, die der Arbeitsmarktrücklage zufließen, ist von ca. 75 Fällen (AlVG und AuslBG) auszugehen, sodass eine Summe von ca. 46 000 Euro zu erwarten ist (pro Fall 610,60 Euro).

Zu Art. 11 Z 7 (§ 69 Abs. 1 und 2 AMSG):

Der Landesgeschäftsführerin (oder dem Landesgeschäftsführer) kommt als Leiterin (Leiter) der Ämter der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion in dienstrechtlichen Angelegenheiten der (bei der Ausgliederung übergegangenen) Beamten des Arbeitsmarktservice zu. Für das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle hat der Vorsitzende des Vorstandes diese Funktion. Über Beschwerden gegen Bescheide in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Beamten entscheidet künftig das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Art. 12 Z 1 (§ 45a Abs. 8 AMFG):

Bisher war – auf Grund des § 24 Abs. 4 AMSG – gegen die Entscheidung (Versagung der Zustimmung) der Landesgeschäftsführerin (des Landesgeschäftsführers) des Arbeitsmarktservice kein Rechtsmittel zulässig. Es soll daher durch eine entsprechende Ergänzung ausdrücklich klargestellt werden, dass künftig bei Versagung der Zustimmung ein Bescheid zu erlassen ist. Dagegen ist auf Grund des Art. 130 B-VG in Verbindung mit dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Zu Art. 13 Z 1 (§ 7 Abs. 4 IEF-Service-GmbH-Gesetz):

Gegen verfahrensrechtliche Bescheide war bisher eine Berufung an den zuständigen Bundesminister möglich. Künftig soll gegen solche Bescheide (nicht jedoch gegen bloße Verfahrensanordnungen) eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden können. Der Rechtszug in Sachentscheidungen geht – wie bisher – an das Arbeits- und Sozialgericht.

Zu Art. 14 Z 1 (§ 24 Abs. 2 APSG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist der Ausschluss der Berufung nicht mehr notwendig. Die Parteistellung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer bleibt jedoch erhalten.

Zu Art. 15 Z 1 (§ 26 Abs. 2 ARG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist diese Bestimmung obsolet.

Zu Art. 15 Z 3 ( 34 ARG):

Die notwendige Zitatanpassung in der bisherigen Z 3 des Abs. 1 wird zum Anlass genommen, den seit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 unstimmigen § 34 neu zu erlassen.

Zu Art. 16 Z 1 (§ 27 Abs. 3 AZG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist diese Bestimmung obsolet.

Zu Art. 16 Z 3 ( 33 Abs. 3 AZG):

Die notwendige Zitatanpassung in der bisherigen lit c wird zum Anlass genommen, den seit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 unstimmigen Absatz neu zu erlassen.

Zu Art. 17 Z 1 (§ 6 Abs. 8 KJBG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges ist der Ausschluss der Berufung nicht mehr notwendig.

Zu Art. 17 Z 2 (§ 12 Abs. 4 KJBG):

Die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bedingt eine Ersetzung des Begriffes.

Zu Art. 18 Z 1 (§ 117 LAG):

Künftig hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion an Stelle des Berufungsrechts gegen Bescheide erster Instanz die Möglichkeit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Zu Art. 18 Z 2 (§ 227 LAG):

Nach dem Vorbild der Regelungen über Schlichtungsstellen und Obereinigungskommissionen bleibt die Frage, ob gegen Entscheidungen der Einigungskommissionen ein Rechtsmittel zulässig ist, der Ausführungsgesetzgebung überlassen.

Zu Art. 19 (Änderung des MSchG):

Durch die Abschaffung des administrativen Instanzenzuges hat die Berufung an die Ministerin/den Minister zu entfallen.

Zu Art. 20 (Änderung des BUAG):

Entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 steht an Stelle der Berufung die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu.

In den Fällen des § 25 Abs. 6 BUAG, das sind jene Beitragsangelegenheiten, in denen der Arbeitgeber die Richtigkeit der Vorschreibung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Begründung bestreitet, nicht in den Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zu fallen, oder bestreitet, dass dieses Gesetz für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wird dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Recht eingeräumt, gegen Erkenntnisse der Landesverwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Zu diesem Zweck werden die Landesverwaltungsgerichte verpflichtet, dem Bundesminister eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses zu übermitteln. Die Beschwerdemöglichkeit des Bundesministers soll in Verfahren, in denen es um die Frage der Anwendung des Gesetzes geht, zu einer bundeseinheitlichen Rechtsprechung beitragen, wie dies auch durch die bisherige Regelung, die einen Instanzenzug zum Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vorgesehen hatte, gewährleistet war. Im Übrigen entspricht dies auch dem Anliegen der Sozialpartner in der Bauwirtschaft.

Zu Art. 21 Z 1 (§§ 10 Abs. 4, 24 Abs. 4 und 37 Abs. 2 GlBG):

Entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird hier an Stelle der Berufung jeweils die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen.

Zu Art. 22 Z 1 (§ 144 Abs. 2a ArbVG):

Schlichtungsstellen sind als Organe mit Schieds-, Vermittlungs- und Interessenvertretungsaufgaben im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z 3 B‑VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu qualifizieren und somit weisungsfrei gestellt. Damit ist jedoch die verfassungsrechtliche Verpflichtung verbunden – neben dem in § 144 Abs. 2a bereits geregelten Unterrichtungsrechts des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller Gegenstände der Geschäftsführung – auch das Recht vorzusehen, die Mitglieder der Schlichtungsstellen jederzeit aus wichtigem Grund abzuberufen. Dieser Verpflichtung wird mit der vorgeschlagenen Änderung entsprochen.

Zu Art. 22 Z 2 und 3 (§§ 146 Abs. 2 und 158 Abs. 2 ArbVG):

Diese Bestimmungen sehen entsprechend der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Schlichtungsstelle bzw. Bescheide des Bundeseinigungsamtes vor.

Zu Art. 23 (Änderung des AVRAG):

Von der Notwendigkeit einer Angleichung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 betroffen sind die verwaltungsstrafverfahrensrechtlichen Bestimmungen der §§ 7e bis 7l AVRAG.

Dabei sollen Inhalte wie behördliche Kontrollen, Parteistellung, Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Rechtsmittelmöglichkeiten als Regelungsgegenstände des AVRAG in der Fassung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSDB-G), BGBl. I Nr. 24/2011, unverändert bleiben. Der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entsprechend verändern sich die nachstehenden Wortfolgen:

-       „unabhängige Verwaltungssenate der Länder“ zu „Verwaltungsgerichte der Länder“ (entsprechend Art. 129 ff iVm Art. 151 Abs. 51 B‑VG),

-       „Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof“ zu „Revision an den Verwaltungsgerichtshof“ (entsprechend Art. 133 Abs. 1 Z 1 B‑VG),

-       „Berufungen gegen Bescheide“ zu „Beschwerden gegen Bescheide“ (entsprechend Art. 130 B‑VG), sowie

-       „Bescheide“ der Bezirksverwaltungsbehörden und unabhängigen Verwaltungssenate zu „Bescheide und Erkenntnisse“ bzw. zu „Strafbescheide und Straferkenntnisse“ der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte der Länder (entsprechend Art. 133 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 4 und 6 u.a. B‑VG).

Z 8 bestimmt das Inkrafttreten dieser Änderungen entsprechend Art. 151 Abs. 51 Z 6 B‑VG mit 1. Jänner 2014. Eigene Übergangsbestimmungen für zum 31. Dezember 2013 laufende Verfahren vor Bezirksverwaltungsbehörden und unabhängigen Verwaltungssenaten, die über das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz und Art. 151 Abs. 51 Z 8 B‑VG hinausgehen, erübrigen sich schon deshalb, weil die Änderungen als reine Begriffsänderungen übergangslos mit 1. Jänner 2014 zum Tragen kommen können.

Zu Art. 24 (Änderung des ASchG):

Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich fast durchwegs um legistische Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Z 7 (§ 119 Abs. 1) enthält die Korrektur eines Versehens, das bei der Redaktion der letzten Novellierung des ASchG unterlaufen ist.

Zu Art. 25 Z 1 (§ 10 Abs. 3 ArbIG):

Z 1 enthält die Korrektur eines Redaktionsversehens (vgl. § 10 Abs. 5).

Zu Art. 25 Z 2 bis 10 (§ 10 Abs. 7 und 8, Überschriften zu §§ 11 und 12, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1, 3 und 4 ArbIG):

Legistische Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu Art. 25 Art. 2 Z 11 (§ 12 Abs. 5 ArbIG):

Die Regelung bezieht sich auf Berufungsverfahren und ist daher obsolet.

Zu Art. 25 Z 12 (§ 13 ArbIG samt Überschrift):

Die Regelung entspricht dem bestehenden Recht zur Amtsbeschwerde.

Zu Art. 25 Z 13 (§ 15 Abs. 6 ArbIG):

Das Wort „Verwaltungsstrafverfahren“ wird durch die Wortfolge „Verfahren in Verwaltungsstrafsachen“ ersetzt, weil das Verfahren der Verwaltungsgerichte kein Verwaltungsstrafverfahren ist. Der letzte Satz erfährt eine Neuregelung im neuen Abs. 8.

Zu Art. 25 Z 14 (§ 15 Abs. 7 ArbIG):

Das Wort „Verwaltungsverfahren“ wird durch das Wort „Verfahren“ ersetzt, weil das Verfahren der Verwaltungsgerichte kein Verwaltungsverfahren ist.

Zu Art. 25 Z 15 (§ 15 Abs. 8 ArbIG):

Der neue § 15 Abs. 8 entspricht dem bisherigen letzten Satz des § 15 Abs. 6.

Zu Art. 25 Z 16 (§ 22 ArbIG):

§ 22 regelte den Instanzenzug und ist obsolet.

Zu Art. 26 (Änderung des PSG 2004):

Der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 entsprechend verändern sich in § 18 die nachstehenden Wortfolgen

„Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel“ zu „Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem“ und „unabhängigen Verwaltungssenate“ zu „Verwaltungsgerichte der Länder“ (entsprechend Art. 129 ff iVm Art. 151 Abs. 51 B-VG)

sowie die Wortfolge

betroffenen Bescheidadressaten/in Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof durch „Adressaten/in des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof“ (entsprechend Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird auf die seinerzeitigen Erläuterungen zum Produktsicherheitsgesetz 2004 verwiesen:

„…wird nun festgelegt, dass die Beschwerde gegen eine Maßnahme oder Berufung gegen einen Bescheid, dem eine Maßnahme vorausgegangen ist, an den unabhängigen Verwaltungssenat zu richten ist, in dessen Sprengel die bescheiderlassende Behörde ihren Sitz hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die Zuständigkeit von der vorläufigen Maßnahme über den Maßnahmenbescheid bis hin zur Berufung im selben Bundesland verbleibt (Abs. 1 und 2).

Berufung gegen Bescheide auf Grund des § 11 – also ohne vorausgegangene Maßnahme – sind hingegen an den UVS zu richten, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt (Abs. 3)….“

Ein Abgehen von diesen bewährten Regelungen erscheint nicht erforderlich.

Auch die Bestimmung, wonach Erkenntnisse der (nunmehrigen) Verwaltungsgerichte der Länder dem/der jeweils zuständigen Bundesminister/in zuzustellen sind, bleibt aufrecht um die Erhebung einer Amtsrevision zu ermöglichen.

Die Bestimmung des § 29, wonach eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in den §§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, entfällt im Hinblick auf § 22 Abs. 1 VStG idF des AB 2112 BlgNR 24. GP.