Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes

Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht

Geltendmachung von Ansprüchen bei den ordentlichen Gerichten

§ 7k. (1) bis (5) …

§ 7k. (1) bis (5) …

§ 7m.

§ 7m.

(1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei Gericht gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l geltend gemacht werden.

(1) Unter der Voraussetzung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß §§ 14 ff BGStG können Ansprüche von Beamten aus einer Belästigung (§ 7i Abs. 1) gegen den Belästiger bei den ordentlichen Gerichten gemäß § 7k, gegen den Dienstgeber bei der Dienstbehörde gemäß § 7l geltend gemacht werden.

Berufungskommission

 

§ 13a. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsu­mentenschutz wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (§ 19a Abs. 2a) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Berufungskommission unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann sich im Rahmen seines Aufsichtrechtes von der Berufungskommission über alle Gegenstände der Geschäftsführung unterrichten lassen.

 

Besetzung

 

§ 13b. (1) Jeder Senat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende muss ein in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätiger oder tätig gewesener Richter des Dienststandes sein. Zwei Beisitzer werden von der Wirtschaftskammer Österreich, ein Beisitzer wird von der Bundesarbeitskammer und ein Beisitzer von der im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, genannten Vereinigung entsendet. Hinsichtlich der Auftei­lung des Entsendungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Ein Bediensteter des Bundes­ministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken.

(2) Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern auf die gleiche Weise zu bestellen.

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission und ihre Stellvertreter sind vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Die neuerliche Berufung ist zulässig.

(4) Der Berufungskommission dürfen nur österreichische Staatsbürger angehören, die eigenberechtigt und in den Nationalrat wählbar sind. Mitglieder der Behindertenausschüsse sind von der Funktion in der Berufungskommission ausgeschlossen.

 

Enthebung

 

§ 13c. (1) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Beru­fungskommission seines Amtes zu entheben, wenn

           1. bei einem Mitglied die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht gegeben waren oder nachträglich wegfallen;

           2. sich das Mitglied einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

           3. das Mitglied selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so ist solange sein Stellvertreter heranzuziehen, als kein neues Mitglied nach den Vorschriften des § 13b berufen wird.

(2) Wird ein Mitglied seines Amtes enthoben, so hat die Organisation, die gegebenenfalls das seines Amtes enthobene Mitglied entsendet hat, innerhalb von zwei Monaten ab der Amtsenthebung ein neues Mitglied zu entsenden. Der Bundesminister für Justiz hat das neue Mitglied innerhalb von drei Monaten ab der Amtsenthebung nach den Vorschriften des § 13b zu berufen. Wurde ein Mitglied aus dem Richterstand seines Amtes enthoben, so hat der Bundesminister für Justiz innerhalb von 3 Monaten ab der Amtsenthebung einen Richter (§ 13b Abs. 1) zum neuen Mitglied zu berufen. Die Amtsdauer der neuen Mitglieder endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes und die Wiederberufung gilt § 13b Abs. 3.

(3) Übt die dazu berechtigte Organisation ihr Entsendungsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten aus, so hat der Bundesminister für Justiz einen Richter (§ 13b Abs. 1) als Ersatz zu bestellen. Dessen Amtsdauer endet, sobald die Organisation die Entsendung nachholt.

(4) Die Bestimmungen für die Amtsenthebung der Mitglieder gelten in gleicher Weise für ihre Stellvertreter.

 

§ 13d. (1) Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die all­fällige Entschä­digung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 4. Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.

(2) Die Bemessung der nach Abs. 1 gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

§ 13e. (1) Die Einberufung der Senate zur Verhandlung und Beratung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf eine möglichst umgehende Erledigung der Berufungen.

(2) Die Senate fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Senates zu übermitteln.

 

Geschäftsordnung, Geschäftsverteilung

 

§ 13f. (1) Die Leitung der Berufungskommission obliegt, soweit nicht die Beschlussfassung Senaten vorbehalten ist, dem an Dienstjahren als Richter ältesten Vorsitzenden.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Berufungskommission ein Büro einzurichten, das von einem rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geleitet wird. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Entscheidungen und das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten.

(3) Bestehen mehrere Senate, so haben die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter die Geschäftsverteilung jeweils im Vorhinein für das nächste Kalenderjahr zu erlassen. Bei der Verteilung der Geschäfte ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate Bedacht zu nehmen. Jedes Mitglied der Berufungskommission kann mehreren Senaten angehören.

(4) Die Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Geschäftsverteilung haben im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.

 

Besondere Verfahrensbestimmungen

 

§ 13g. (1) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, dann ist eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zur Verhandlung sind die Parteien und die anderen zu hörenden Personen, insbesondere Zeugen und Sachverständige, zu laden.

(2) Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erfolgen. Trotz des Verzichtes der Parteien kann eine Verhandlung durchgeführt werden, wenn der Senat es für erforderlich erachtet.

(3) Die Anordnung einer Verhandlung obliegt dem Vorsitzenden. Er eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt deren schriftliche Ausfertigungen.

(4) Für den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung ist § 67e des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.

(5) Hat eine Verhandlung stattgefunden, so kann die Entscheidung nur von jenen Mitgliedern des Senates getroffen werden, die an dieser Verhandlung teilgenommen haben. Wenn sich die Zusammen­setzung des Senates geändert hat, ist die Verhandlung zu wiederholen.

(6) Die Beratung und Abstimmung des Senates sind nicht öffentlich.

(7) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, tunlichst sogleich nach deren Ende, zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Überdies ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Kann der Bescheid nicht öffentlich verkündet werden, so ist er der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten, die innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Verhandlung erfolgen soll. Der Bescheid hat diesfalls für die Dauer von drei Monaten ab der schriftlichen Ausfertigung für jedermann zur Einsicht­nahme aufzuliegen.

(8) Entscheidungen der Berufungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

 

§ 14. (1) bis (7) …

§ 14. (1) bis (7) …

(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder im Berufungsverfahren einer Ladung der Bundesberufungskommission oder der Berufungskommission (§ 13a) in Durchführung dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

(8) Reisekosten, die einem begünstigten Behinderten (§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung (Abs. 2) oder auf Gewährung von Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10a Abs. 1 bis 3a) dadurch erwachsen, dass er einer Ladung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ange­führten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im Verfahren gemäß § 8 Abs. 2 und § 8a, wenn kein gleichartiger Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz besteht. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

Verfahren

Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 19. (1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und hinsichtlich des § 21 die Vorschriften des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist für Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 6 Wochen beträgt.

§ 19. (1) Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr.33/2013, sechs Wochen.

§ 19a. (1) (Verfassungsbestimmung) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Durchführung dieses Bundesgesetzes entscheidet, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesberufungskommission.

(2) Gegen die Entscheidung der Bundesberufungskommission ist eine weitere Berufung unzulässig. Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Berufungsverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

(2a) Über Berufungen gegen Bescheide des Behindertenausschusses (§ 8) entscheidet die Berufungskommission. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 21) entscheidet der unabhängige Ver­waltungssenat.

(3) Gegen Bescheide, die nach der Vorschrift des § 19 Abs. 2 erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu.

§ 19a. (1) Gegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

           1. auf Grund gespeicherter Daten oder

           2. auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten Daten

im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

(2) Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

 

19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(2) Bei Senatsentscheidungen in Kündigungsverfahren (§ 8) haben zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitnehmer und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber sind bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.

(5) Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Für jeden Vertreter und jede Vertreterin ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs.°2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

§ 22. (1) bis (3) …

§ 22. (1) bis (3) …

(4) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Dienstgeber, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, betreffend Dienstgeber, einschließlich deren Dienstnehmer, begünstigte Personen (§§ 2 und 5 Abs. 3), Förderungswerber (§ 10a), Integrative Betriebe (§ 11) sowie Ausbildungseinrichtungen (§ 11a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§§ 1, 6, 7k, 7l, 7m, 7n, 8, 8a, 9, 9a, 10, 10a, 11, 11a, 12, 14, 15, 17, 17a, 18 und 26) eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung in Sinne der Z°3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Feststellung des Grades der Behinderung und der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (§§°2 und 14), der Schlichtungsverfahren (§§°7k, 7l, 7m, 7n), der Zustimmung zur Kündigung (§°8) sowie der Gewährung von Fördermaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen (§§°6, 10a, 11, 11a und 15) verarbeitet werden. Für Zwecke der Angelegenheiten der Überprüfung der Beschäftigungspflicht (§§°1, 9, 9a, 16 bis 18) dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Daten in Sinne der Z°3 betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. Stammdaten der begünstigten Personen, einschließlich antragstellender Personen (§ 2 und 5 Abs. 3) und Förderungswerber (§ 10a):

           a) Namen (Vornamen, Nachnamen),

          b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

           c) Geschlecht,

          d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

           e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

           f) Telefon- und Faxnummer,

          g) E-Mail-Adresse,

          h) Bankverbindung und Kontonummer,

           2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

           a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

          b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,

           c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),,

          d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),

           3. Daten betreffend eine Behinderung:

           a) Funktionseinschränkungen,

          b) Grad der Behinderung,

           4. Daten über Betreuungsverläufe:

           a) Daten und Angaben zu Verfahren gemäß den §§ 7k, 7l, 7m und 8,

          b) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unsterstützungsmaßnahmen,

           5. Stammdaten der Arbeitgeber:

           a) Namen, Firmennamen und Betriebsnamen,

          b) Firmensitz und Betriebssitz sowie Gerichtsstand,

           c) Betriebsgröße,

          d) Branchenzugehörigkeit,

           e) Sozialversicherungsdaten, Angaben zum Status, Zahl, Struktur und Stammdaten (Z 1 lit. a und b) der Beschäftigten, einschließlich der beschäftigten begünstigten Behinderten,

           f) Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,

          g) Ansprechpartner,

          h) Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahlen,

            i) Telefon- und Faxnummer,

            j) E-Mail-Adresse,

           k) Bankverbindung und Kontonummer,

           6. Daten über Pflichtstellen::

           a) Gesamtzahl, Höhe der Ausgleichstaxen,

          b) offene Pflichtstellen,

           c) besetzte Pflichtstellen,

          d) Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),

           e) Entlohnung.

 

(4a) Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Abs.°4 haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000, zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 23. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 25. (1) bis (15) …

§ 25. (1) bis (15) …

 

(xx) Die Überschrift des § 7k, § 7m Abs. 1, § 14 Abs. 8, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, § 19a, § 19b, § 22 Abs. 4 und 4a, § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 13a bis 13g außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundesbehindertengesetzes

§ 45. (1) bis (3) …

§ 45. (1) bis (2) …

(4) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes oder der Bundesberufungskommission Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Bundessozialamtes Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrtstrecke (Straßenkilometer) zwischen Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderli­chen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geld­leistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.

(2) Die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Ermittlungsverfahren im Sinne dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie für die im Folgenden genannten Zwecke die erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 betreffend Generalien der Antragswerber, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit/Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, Förder-, Beratungs- und Ünterstützungsmaßnahmen oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.

§ 53. (1) bis (2) …

§ 53. (1) bis (2) …

 

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sind insoweit zur Verwendung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zum Zweck der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Daten betreffend eine Behinderung in Sinne der Z°3 dürfen vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nur für Zwecke der Angelegenheiten der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung oder der Förder-, Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen verarbeitet werden. Verpflichtungen, die sich auf Grund anderer Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. Stammdaten der Behindertenpassinhaber, einschließlich antragsstellende Personen (§§ 40ff), Beratung suchende Menschen mit Behinderung (§§14, 17) und Förderungswerber (§ 22):

           a) Namen (Vornamen, Nachnamen),

          b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

           c) Geschlecht,

          d) Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

           e) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

           f) Telefon- und Faxnummer,

          g) E-Mail-Adresse,

          h) Bankverbindung und Kontonummer,

           2. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

           a) Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

          b) unterhaltsberechtigte Familienangehörige,

           c) Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises)

          d) Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen, Haushaltseinkommen),

           e) Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unsterstützungsmaßnahmen,,

           3. Daten einer Behinderung:

           a) Funktionseinschränkungen,

          b) Grad der Behinderung.

 

(3a) Die Datenanwendungen für die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 3 haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.              

§ 54. (1) bis (13) …

§ 54. (1) bis (13) …

 

(15) § 45 Abs. 3 bis 6, § 46, § 51, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 und 3a in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 76.

§ 76.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) …

(2) …

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

§ 78. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

§ 86.

§ 86.

(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

 

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 4 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13 Abs. 5 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(2) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 4) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 6) sind, abgesehen von den Fällen des § 32 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 51), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

 

§ 91b. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 92.

§ 92.

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission allgemein beauftragt sind.

           3. Mitglieder oder Arbeitnehmer der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisationen, wenn sie von diesen zur Übernahme von Vertretungen vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen allgemein beauftragt sind.

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

Rechtsmittel gegen Bescheide

§ 93.

§ 93.

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) …

(2) …

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

 

Abschnitt VII

 

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

 

§ 94. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

 

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

§ 115. (1) bis (14) ….

§ 115. (1) bis (14) ….

 

(15) Die §§ 64 Abs. 2, 76 Abs. 1 und 3, 78, 86, 91b, 92 Z 3, 93 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt VI des III. Hauptstücks und Abschnitt VII des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 86 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 91b, 93, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(4) Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

 

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

 

§ 3a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

 

(2) Für die Bestellung des Laienrichters und von drei Ersatzrichtern, die über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen müssen, erstatten die in der Opferfürsorgekommission (§ 17) vertretenen Mitglieder der Opferverbände mit Mehrheitsbeschluss zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

§ 13d. (1) bis (3) …

§ 13d. (1) bis (3) …

(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und Abs. 3 und über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).

(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

 

(5) Über Anträge nach § 13a Abs. 3 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17).

§ 15a.

§ 15a.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) …

(2) …

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 16.

§ 16.

(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.

(1) Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Beschwerdefrist und der Einbringung der Beschwerde und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.

§ 17.

§ 17.

(1) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für soziale Verwaltung in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Rentenangelegenheiten und bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.

§ 19. (1) bis (15) …

§ 19. (1) bis (16) …

 

(17) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 4, 3a samt Überschrift, 13d Abs. 4 und 5, 15a Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

§ 68. (1) …

§ 68. (1) …

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 73a.

§ 73a.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) …

(2) …

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 88 zu.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

§ 74. Über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

§ 82.

§ 82.

(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

 

(2) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(1) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung von Versorgungsleistungen oder über die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß § 25 Abs. 3 oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 25 Abs. 4 besteht nur, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

(2) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

 

§ 87b. Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

 

 

Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen

Rechtsmittel gegen Bescheide

§ 88.

§ 88.

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) …

(2) …

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

 

Abschnitt VI

 

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

 

§ 88a.

 

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

 

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

§ 99. (1) bis (17) …

§ 99. (1) bis (17) …

 

(18) Die §§ 68 Abs. 2, 73a Abs. 1 und 3, 74, 82, 87b, 88 Abs. 1 und 3 sowie die Überschrift von Abschnitt V des III. Hauptstücks und Abschnitt VI des III. Hauptstücks in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 82 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Impfschadengesetzes

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

§ 3. (1) bis (2) …

§ 3. (1) bis (2) …

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Entschädigung für Impfschäden sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 9. (1) bis (6) …

§ 9. (1) bis (7) …

 

(8) Die §§ 3 Abs. 2 und 3 sowie 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9d), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9e), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz die Bundesberufungskommission.

(2) Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

 

(5) Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden sind ermächtigt, die Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz insbesondere betreffend Generalien, Versicherungsnummer, Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von Einkünften zur Feststellung der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis und der Gebührlichkeit der Leistungen nach diesem Bundesgesetz insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die BRZ GmbH hat als Dienstleister gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 bei der Verarbeitung und dem Vollzug des Gesetzes entsprechend mitzuwirken. Die Datenanwendungen für die Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Insbesondere sind bei der Verwendung der Daten dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 9b.

§ 9b.

(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.

 

(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.

(1) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden über die Neubemessung von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 als Folge von Änderungen dieses Bundesgesetzes oder bei Anpassung dieser Leistungen oder über die Neubemessung infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen oder einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der Anpassung oder Änderung von Einkommensbeträgen und Bewertungssätzen gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes besteht nur, wenn dies der Leistungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Leistung beantragt.

(3) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden.

(2) Bescheide über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Hilfeleistungen (§ 2) sind schriftlich zu erlassen. In Angelegenheiten der orthopädischen Versorgung dürfen Bescheide auch mündlich erlassen werden

(4) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(3) Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(4) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 10), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

(6) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(5) Hinsichtlich der einkommensabhängigen Leistungen ist § 59 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen

Rechtsmittel gegen Bescheide

§ 9c.

§ 9c.

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission zu.

(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über Anträge auf Hilfeleistungen entschieden wird, steht dem Leistungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu. Eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht kann auch gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhoben werden.

(2) …

(2) …

(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Bundesberufungskommission eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Bundesberufungskommission hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

(3) Die Beschwerde und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Beschwerde kann auch bei der belangten Behörde zu Protokoll gegeben werden. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Bundesverwaltungsgericht hat die bei ihm eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die belangte Behörde weiterzuleiten.

 

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes – Laienrichterbeteiligung

 

§ 9d.

 

(1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

 

(2) Für die Bestellung des Laienrichters (Ersatzrichters), der über die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen rechtlichen Kenntnisse verfügen muss, erstattet jene Interessenvertretung, die in Angelegenheiten des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Impfschadengesetzes und des Verbrechensopfergesetzes die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten nach diesen Bundesgesetzen vertritt, zeitgerecht vor der jeweiligen Bestellung den Vorschlag.

§ 9d. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

§ 9e. Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, dass er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.

§ 11. (1) …

§ 11. (1) …

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Verbrechensopferentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Verbrechensopferentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 14a.

§ 14a.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) …

(2) …

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 9c zu.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 16. (1) bis (13) …

§ 16. (1) bis (15) …

 

(16) Die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 2 und 5, 9b, 9c Abs. 1 und 3 samt Überschrift, 9d samt Überschrift, 9e, 11 Abs. 2 und 14a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 und die Aufhebung des bisherigen § 9b Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 6. (1) bis (4) …

§ 6. (1) bis (4) …

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

§ 21. (1) ...

§ 21. (1) …

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder.

§ 24. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 357 bis 361, 363 bis 367 und 412 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68 Abs. 2 AVG Anwendung.

§ 24. Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern die Bestimmungen der §§ 354, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern die Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68 Abs. 2 AVG Anwendung.

§ 49. (1) bis (21) …

§ 49. (1) bis (21) …

 

(22) Die §§ 6 Abs. 5, 21 Abs. 2 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 10

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

§ 48. (1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet über die Frage der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums. Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ist eine Berufung nicht zulässig.

§ 48. (1) Wenn in Fällen von Streik oder Aussperrung im Sinne des § 13 die Frage strittig ist, ob die Arbeitslosigkeit die Folge eines durch Streik oder Aussperrung verursachten Betriebsstillstandes ist, entscheidet darüber die Landesgeschäftsstelle.

 

(2) …

(2) …

 

Rechtsmittel

Entscheidung

 

 

§ 56. (1) Über Ansprüche auf Leistungen entscheidet die regionale Geschäftsstelle. Über die Anerkennung von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 6 entscheidet die Landesgeschäftsstelle.

 

§ 56. (1) Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

 

(2) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung; die Landesgeschäftsstelle kann der Berufung jedoch aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn

(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

 

           1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird,

           1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

 

           2. die Berufung nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

           2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

 

           3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

           3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

 

(3) Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.

 

 

(4) Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Abs. 1 einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).

(4) Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

 

(5) Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:

 

 

           1. dem Vorsitzenden,

 

 

           2. einem Arbeitnehmervertreter und

 

 

           3. einem Arbeitgebervertreter.

 

 

(6) Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.

 

 

(7) Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.

 

 

(8) Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 69. (1) bis (4) …

§ 69. (1) bis (4) …

 

 

(5) Die gemäß Abs. 1 bis 4 gegenüber den regionalen Geschäftsstellen bestehenden Verpflichtungen bestehen auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, soweit die entsprechenden Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung seiner Aufgaben bilden.

 

§ 79. (1) bis (130) …

§ 79. (1) bis (130) …

 

 

(133) Die §§ 48 Abs. 1, 56 samt Überschrift und 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 11

 

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

 

§ 17. (1) und (2) …

§ 17. (1) und (2) …

 

(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

 

§ 23. (1) und (2) ..

§ 23. (1) und (2) ..

 

(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

 

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

 

(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.

(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.

 

(4) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.

 

 

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

 

           Z 1 bis 9 …

           Z 1 bis 9 …

 

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

 

§ 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem Sonderunterstützungsgesetz und nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes.

§ 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und nach sonstigen dem Arbeitsmarktservice zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzen bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes. Dazu zählen auch sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und sonstigen Verwaltungsgerichten, dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und den ordentlichen Gerichten, insbesondere auch betreffend Kostenersatz und Schadenersatz, auch im Rahmen von Amtshaftungsverfahren. Einnahmen im Zusammenhang mit diesen Verfahren fließen der Arbeitsmarktrücklage (§ 50) zu.

 

(2) …

(2) …

 

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt (insgesamt zehn) des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist oberste Dienstbehörde erster Instanz für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Diese Zuständigkeit wird mit der Maßgabe übertragen, dass für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle in erster Instanz zuständig ist. Über Berufungen gegen Bescheide der Ämter bei den Landesgeschäftsstellen entscheidet das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle; über Berufungen gegen Bescheide des Amtes bei der Bundesgeschäftsstelle entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

§ 69. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes und für die Bundesorganisation wird je ein Amt des Arbeitsmarktservice eingerichtet. Für jene Beamten, die bei der jeweiligen Landesgeschäftsstelle oder den dazugehörigen regionalen Geschäftsstellen Dienst verrichten, ist das jeweilige Amt bei der Landesgeschäftsstelle und für jene Beamten, die bei der Bundesgeschäftsstelle Dienst verrichten, das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle zuständig.

 

(2) Die Ämter sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nachgeordnet und werden vom Landesgeschäftsführer (bezüglich der Ämter in den Bundesländern) und vom Vorsitzenden des Vorstandes (bezüglich des Amtes bei der Bundesorganisation) geleitet. Diese sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gebunden.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist oberste Dienstbehörde für jene Beamten, die in den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Dienst verrichten. Die Ämter sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nachgeordnet. Das Amt bei der Landesgeschäftsstelle wird vom jeweiligen Landesgeschäftsführer geleitet. Das Amt bei der Bundesgeschäftsstelle wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Leiter der Ämter sind in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

 

(3) … 

(3) …

 

§ 78. (1) bis (29) …

§ 78. (1) bis (29) …

 

 

(30) Die §§ 17 Abs. 3, 23 Abs. 3, 24, 25 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 69 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 12

 

Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

 

§ 45a. (1) bis (7) …

§ 45a. (1) bis (7) …

 

(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigungen möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat das Landesdirektorium unverzüglich zum ehesten Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen.

(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes (Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten Kündigungen möglich oder zumutbar war. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat das Landesdirektorium unverzüglich zum ehesten Zeitpunkt einzuberufen. Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden. Von der Zustimmung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist der Arbeitgeber zu verständigen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen.

 

§ 53. (1) bis (20) …

§ 53. (1) bis (20) …

 

 

(21) § 45a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 13

 

Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

 

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

 

(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft steht hingegen die Berufung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen; dieser ist auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(4) Im Falle einer Entscheidung in der Sache richtet sich der Rechtszug gegen Bescheide der Gesellschaft nach § 10 IESG. Verfahrensanordnungen können nicht abgesondert angefochten werden. Gegen verfahrensrechtliche Bescheide der Gesellschaft ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

 

 

Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2013

 

 

§ 31. § 7 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

Artikel 14

Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

§ 24. (1) …

§ 24. (1) …

(2) Gegen die Entscheidung der Einigungskommissionen nach §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 ist keine Berufung zulässig. Dem Dienstnehmer kommt im Verfahren Parteistellung zu.

(2) In Verfahren nach den §§ 6 Abs. 2, 14 und 15 kommt dem Dienstnehmer Parteistellung zu.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 29. (1) bis (1c) …

§ 29. (1) bis (1c) …

 

(1d) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) …

(2) …

Artikel 15

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

(3) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

(2) Die den Arbeitsinspektoraten nach diesem Bundesgesetz zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, sind vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wahrzunehmen.

(4) Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Anzeigen gemäß § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4 und § 12 Abs. 3 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 33. (1) bis (1r) …

§ 33. (1) bis (1r) …

 

(1s) § 26 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) …

(2) …

Vollziehung

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           1. der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;

           2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 3;

           4. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           3. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           5. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

           4. der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.

(2) Die in Abs. 1 Z 1, 2 und 5 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 betraut.

Artikel 16

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

§ 27. (1) bis (2) …

§ 27. (1) bis (2) …

(3) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

(4) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

(3) Meldungen nach §§ 7 Abs. 4, 11 Abs. 8, 17 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

§ 33. (1) bis (1y) …

§ 33. (1) bis (1y) …

 

(1z) § 27 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) …

(2) …

       (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                c) hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen;

       (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                1. hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

               d) hinsichtlich des Abschnittes 6a der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

 

                e) hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;

                2. hinsichtlich des § 15f der Bundesminister für Justiz;

                f) hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

                3. hinsichtlich des § 15e Abs. 2 die Bundesregierung;

               g) im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

           4. im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(4) …

(4) …

Artikel 17

Änderung des Kinder- und Jugendlichen- Beschäftigungsgesetzes 1987

§ 6. (1) bis (7) …

§ 6. (1) bis (7) …

(8) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund des § 6 ist eine Berufung nicht zulässig.

 

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

(4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten und ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Der Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen, welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten gelten und ob die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 34. (1) bis (9) …

§ 34. (1) bis (9) …

 

(10) § 6 und § 12 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

§ 117. In den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116) nicht gehört worden ist.

§ 117. In den Fällen der §§ 115 Abs. 5 und 116 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde die Beschwerde zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 116) nicht gehört worden ist.

§ 227. (1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

§ 227. In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen übertragen wird, haben diese einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommissionen ist eine Berufung nicht zulässig.

 

§ 285. (1) bis (54) …

§ 285. (1) bis (55) …

 

(55) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 117 und § 227 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass die Änderung am 1. Jänner 2014 in Kraft tritt.

Artikel 19

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

§ 35. (1) …

§ 35. (1) …

(2) Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu befristen. Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektion entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Berufungen gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2) Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu befristen. Bescheide gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 4 Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) …

(3) …

§ 40. (1) bis (19) …

§ 40. (1) bis (19) …

 

(20) § 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 20

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

§ 25. (1) bis (6) …

§ 25. (1) bis (6) …

(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt oder für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der administrativen Instanzenzug beim Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.

(7) Entscheidet das Landesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 6, hat es dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zuzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) …

(8) …

§ 40. (1) bis (23) …

§ 40. (1) bis (23) …

 

(24) § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 21

Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes

§ 10. (1) bis (3) …

§ 10. (1) bis (3) …

(4) In einem auf Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 sind die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

(4) In einem auf Antrag der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder einer Regionalanwältin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 9 sind die Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder die Regionalanwältin Partei. Der Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder der Regionalanwältin steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …

(4) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sind der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder der/die Regionalvertreter/in Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder dem/der Regionalvertreter/in steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

(4) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt oder eines/einer Regionalvertreters/Regionalvertreterin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren sind der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder der/die Regionalvertreter/in Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung oder dem/der Regionalvertreter/in steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

§ 37. (1) …

§ 37. (1) …

(2) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen steht das Recht auf Berufung gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

(2) In einem auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung des § 36 ist der/die Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen Partei. Dem/der Anwalt/Anwältin für die Gleichbehandlung ohne Unterschied des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen steht das Recht auf Beschwerde gegen Bescheide und Einspruch gegen Strafverfügungen zu.

§ 63. (1) bis (6) …

§ 63. (1) bis (6) …

 

(7) § 10 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 22

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

§ 144. (1) bis (2) …

§ 144. (1) bis (2) …

(2a) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Schlichtungsstelle sind weisungsfrei. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schlichtungsstelle zu unterrichten.

(2a) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Schlichtungsstelle sind weisungsfrei. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann die Mitglieder der Schlichtungsstelle jederzeit aus wichtigem Grund abberufen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Schlichtungsstelle zu unterrichten.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

§ 146. (1) …

§ 146. (1) …

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2a) bis (3) …

(2a) bis (3) …

§ 158. (1) …

§ 158. (1) …

(2) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Gegen einen Bescheid des Bundeseinigungsamtes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 264. (1) bis (27) …

§ 264. (1) bis (27) …

 

(28) §§ 144 Abs. 2a, 146 Abs. 2 und 158 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 23

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

§ 7e. (1) bis (5) …

§ 7e. (1) bis (5) …

(6) Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz andere Gebietskrankenkassen mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und den unabhängigen Verwaltungssenaten der Länder zu beauftragen. Der zugrundeliegende Kostenersatz ist durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Pauschalbeträgen festzusetzen.

(6) Das Kompetenzzentrum LSDB ist berechtigt, gegen Kostenersatz andere Gebietskrankenkassen mit der Vertretung im Namen des Kompetenzzentrums LSDB vor der Bezirksverwaltungsbehörde und den Verwaltungsgerichten der Länder zu beauftragen. Der zugrundeliegende Kostenersatz ist durch Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Pauschalbeträgen festzusetzen.

§ 7i. (1) bis (5) …

§ 7i. (1) bis (5) …

(6) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(6) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 hat die Abgabenbehörde, in den Fällen des Abs. 3 in Verbindung mit § 7e das Kompetenzzentrum LSDB Parteistellung; die Abgabenbehörde und das Kompetenzzentrum LSDB sind berechtigt, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(7) Im Fall des Abs. 3 in Verbindung mit § 7g und im Fall des Abs. 1 letzter Satz kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(7) Im Fall des Abs. 3 in Verbindung mit § 7g und im Fall des Abs. 1 letzter Satz kommt dem zuständigen Träger der Krankenversicherung Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Im Fall des Abs. 3 in Verbindung mit § 7h kommt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Im Fall des Abs. 3 in Verbindung mit § 7h kommt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Parteistellung und die Berechtigung zu, gegen Entscheidungen Rechtsmittel und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(9) …

(9) …

§ 7k. (1) bis (4) …

§ 7k. (1) bis (4) …

(5) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) bis (8) …

(6) bis (8) …

§ 7l. (1) Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide in einem Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7i und 7j zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

§ 7l. (1) Für Zwecke der Beantragung eines Strafausmaßes, der Strafbemessung, der Untersagung der Dienstleistung und der Feststellung der Ausübung einer Dienstleistung trotz Untersagung hat das Kompetenzzentrum LSDB eine Evidenz über rechtskräftige Bescheide und Erkenntnisse in einem Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7i und 7j zu führen. Diese kann automationsunterstützt geführt werden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, die sie in einem Strafverfahren gemäß § 7i oder § 7j erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide, mit denen eine Strafe gemäß § 7i gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Strafbescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, die sie in einem Strafverfahren gemäß § 7i oder § 7j erlassen haben, in automationsunterstützter Form unverzüglich dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln. Desgleichen haben sie Ausfertigungen rechtskräftiger Bescheide und Erkenntnisse, mit denen eine Strafe gemäß § 7i gegen verantwortliche Beauftragte im Sinne von § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 VStG verhängt wurde, jenem Unternehmen zuzustellen, dem diese Bestrafung gemäß Abs. 4 zweiter Satz zuzurechnen ist. Im Bescheid oder im Erkenntnis ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.

(3) Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Strafverfahrens spätestens fünf Jahre nach Fällung des jeweiligen Bescheides zu löschen.

(3) Das Kompetenzzentrum LSDB hat Daten eines Strafverfahrens spätestens fünf Jahre nach Fällung des jeweiligen Bescheides oder Erkenntnisses zu löschen.

(4) Das Kompetenzzentrum LSDB hat einer Bezirksverwaltungsbehörde, dem Träger der Krankenversicherung, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen insbesondere zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 7i oder § 7j vorliegt oder ihm/ihr eine solche zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem/der Arbeitgeber/in eine Bestrafung dann, wenn entweder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen einen verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) eine Strafe rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft ist entweder die Anzahl der Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des/der Bestraften, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung vorliegt. Eine solche Auskunft darf fünf Jahre nach der Fällung des jeweiligen Straferkenntnisses nicht mehr erteilt werden.

(4) Das Kompetenzzentrum LSDB hat einer Bezirksverwaltungsbehörde, dem Träger der Krankenversicherung, der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Verlangen binnen zwei Wochen insbesondere zur Beantragung des Strafausmaßes, zur Untersagung der Dienstleistung oder zur Feststellung, dass trotz Untersagung eine Dienstleistung ausgeübt wird, Auskunft darüber zu geben, ob hinsichtlich des/der im Auskunftsersuchen genannten Arbeitgebers oder Arbeitgeberin eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 7i oder § 7j vorliegt oder ihm/ihr eine solche zuzurechnen ist. Zuzurechnen ist dem/der Arbeitgeber/in eine Bestrafung dann, wenn entweder gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder gegen einen verantwortlich Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) eine Strafe rechtskräftig verhängt wurde. In der Auskunft ist entweder die Anzahl der Bestrafungen einschließlich der maßgeblichen Daten der Strafbescheide und Straferkenntnisse (Strafbehörde, Aktenzahl, Bescheid-, Erkenntnis- und Rechtskraftdatum, Name und Geburtsdatum des/der Bestraften, verhängte Geldstrafen) anzugeben oder festzustellen, dass keine Bestrafung vorliegt. Eine solche Auskunft darf fünf Jahre nach der Fällung des jeweiligen Strafbescheides oder Straferkenntnisses nicht mehr erteilt werden.

(5) …

(5) …

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

           1. bis 28. …

           1. bis 28. …

 

         29. § 7e Abs. 6, § 7i Abs. 6 bis 8, § 7k Abs. 5, § 7l Abs. 1 erster Satz, § 7l Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 4 dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Artikel 24

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

§ 9. (1) bis (4) …

§ 9. (1) bis (4) …

(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung erfolgt ist. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine bescheidmäßige Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 57 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 4 bis 7 sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 54 erfolgt ist. Die Beschäftiger sind verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, dass die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 54 erfolgt ist. Die Pflichten nach § 57 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 4 bis 7 sind von den Überlassern zu erfüllen, die Beschäftiger haben ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 53. (1) bis (7) …

§ 53. (1) bis (7) …

(8) Einer Berufung gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(8) Einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Bescheide über die gesundheitliche Eignung und über die Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(9) …

(9) …

§ 58. (1) bis (4) …

§ 58. (1) bis (4) …

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates anzuschließen.

(5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates und allfällige Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts anzuschließen.

(6) bis (7) …

(6) bis (7) …

§ 96. (1) bis (2) …

§ 96. (1) bis (2) …

(3) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(3) Beschwerden an das Verwaltungsgericht gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(4) Bescheide nach Abs. 1 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.

(4) Bescheide nach Abs. 1 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind. Dies gilt auch für meritorische Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 ergangen sind.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

§ 99. (2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:

§ 99. Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:

           1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,

           1. bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,

           2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,

           2. bei den in § 93 Abs. 1 Z 2 bis 9 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,

           3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

           3. bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

           4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

           4. bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

           5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisations­gesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

           5. bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisations­gesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,

           7. für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige Behörde,

           6. für die unter das Mineralrohstoffgesetz fallenden Tätigkeiten die nach dem Mineralrohstoffgesetz dafür zuständige Behörde,

           8. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

           7. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Der Instanzenzug richtet sich bei den in § 93 Abs. 1 angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Abs. 3 Z 3 bis 5 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Abs. 3 Z 8 der Landeshauptmann.

 

§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

§ 119. (1) Die §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs.  1 bis 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 125. (1) …

§ 125. (1) …

(2) Soweit in den gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen auf die "zuständige Behörde" verwiesen wird, sind darunter die in § 99 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen. Soweit in diesen Bestimmungen Befugnisse der Arbeitsinspektion geregelt sind, gilt § 99 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes.

(2) Soweit in den gemäß §§ 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen auf die "zuständige Behörde" verwiesen wird, sind darunter die in § 99 dieses Bundesgesetzes angeführten Behörden zu verstehen.

(2) bis (8) …

(2) bis (8) …

§ 130. (1) …

§ 130. (1) …

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber bescheidmäßige Vorschreibungen nach diesem Bundesgesetz nicht einhält.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 € bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 € bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

§ 131. (1) bis (12) …

§ 131. (1) bis (12) …

 

(13) § 9 Abs. 5, § 53 Abs. 8, § 58 Abs. 5, § 96 Abs. 3 und 4, § 99, § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 2 und § 130 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 99 Abs. 2 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 25

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

§ 10. (1) bis (2) …

§ 10. (1) bis (2) …

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu untersagen oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen sowie Verkehrsmitteln oder sonstige die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Wird der Bescheid mündlich erlassen, so hat das Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übersenden.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen hat das Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu untersagen oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen sowie Verkehrsmitteln oder sonstige die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Wird der Bescheid mündlich erlassen, so hat das Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin zuzustellen sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft und der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu übersenden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

(7) Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Abs. 5 oder gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate, durch die über eine Vorstellung gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 entschieden wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Über Berufungen gegen diese Bescheide und gegen Bescheide gemäß Abs. 6 entscheidet der Landeshauptmann

(7) Beschwerden gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß Abs. 5 oder gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate, durch die über eine Vorstellung gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 entschieden wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind.

(8) Bescheide gemäß Abs. 3 und 5 treten mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet, außer Wirksamkeit, wenn sie nicht kürzer befristet sind. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts, die aufgrund von Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 oder Abs. 5 ergangen sind.

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsstrafverfahren

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

§ 11. (1) In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 6) Partei.

§ 11. (1) In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 6) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) …

(2) …

(3) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu

(3) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei.

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(2) …

(2) …

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu.

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.

(5) In Berufungsverfahren ist auch dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn Berufungsbehörde ein Bundesminister ist.

 

(6) …

(6) …

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 15. (1) bis (5) …

§ 15. (1) bis (5) …

(6) In Verwaltungsstrafverfahren (§ 11) ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige (§ 9) erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach dem ersten oder zweiten Satz zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ eines Arbeitsinspektorates, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat, vertreten lassen.

(6) In Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (§ 11) ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, das die Strafanzeige (§ 9) erstattet hat. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren ohne Anzeige des Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht.

(7) In Verwaltungsverfahren gemäß § 12 ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verwaltungsverfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verwaltungsverfahren auf mehrere Betriebsstätten oder Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.

(7) In Verfahren gemäß § 12 ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde. Wird ein Verfahren ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, ist jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte oder die Arbeitsstelle befindet, auf die sich das Verfahren bezieht. Bezieht sich ein Verfahren auf mehrere Betriebsstätten oder Arbeitsstellen mit gemeinsamer Leitung, so ist am Verfahren jenes Arbeitsinspektorat zu beteiligen, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung befindet.

 

(8) Findet im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung außerhalb des Aufsichtsbezirkes des nach Abs. 6 oder 7 zu beteiligenden Arbeitsinspektorates statt, kann sich das Arbeitsinspektorat durch ein Organ eines Arbeitsinspektorates, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat, vertreten lassen.

(8) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektorate richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte, auf die sich das Verfahren bezieht oder, sofern sich die Betriebsstätte über mehrere Aufsichtsbezirke erstreckt, nach dem Standort der Leitung der Betriebsstätte. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf mehrere, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegene Betriebsstätten mit gemeinsamer Leitung beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung der Betriebsstätten befindet. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf Arbeitsstellen beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte befindet, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Besteht keine solche Betriebsstätte, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage der Arbeitsstelle.

(9) Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsverfahren durch die Arbeitsinspektorate richtet sich nach dem Standort der Betriebsstätte, auf die sich das Verfahren bezieht oder, sofern sich die Betriebsstätte über mehrere Aufsichtsbezirke erstreckt, nach dem Standort der Leitung der Betriebsstätte. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf mehrere, in verschiedenen Aufsichtsbezirken gelegene Betriebsstätten mit gemeinsamer Leitung beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die gemeinsame Leitung der Betriebsstätten befindet. Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren, die sich auf Arbeitsstellen beziehen, ist jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Betriebsstätte befindet, zu der diese Arbeitsstelle gehört. Besteht keine solche Betriebsstätte, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Lage der Arbeitsstelle.

Behördenzuständigkeit

 

§ 22. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

§ 25. (1) bis (8) …

§ 25. (1) bis (8) …

 

9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 26

Änderung des Produktsicherheitsgesetzes 2004

Rechtsmittel

§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.

Rechtsmittel

§ 18. (1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.

(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.

(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.

(3) Die Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der betroffenen Bescheidadressaten/in Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

(3) Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der Adressaten/in des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 29. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

§ 29 Aufgehoben.

 

Inkrafttreten

§ 34. (1) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 29 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.