Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz BMF

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

                         - Terminologische Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Mit 1.1.2014 sollen die Materiengesetze des BMF mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit terminologisch harmonisiert sein. Betroffen davon sind unter anderem Verfahren nach dem

                         - Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

                         - Bankwesengesetz

                         - Börsegesetz 1989

                         - E-Geldgesetz 2010

                         - Zahlungsdienstegesetz

                         - Investmentfondsgesetz 2011 und Immobilien-Investmentfondsgesetz

                         - Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

                         - Kapitalmarktgesetz

                         - Ratingagenturenvollzugsgesetz

                         - Zentrale-Gegenpartei-VollzugsG

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

                         - Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

                         - Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen für den Bereich der Finanzmarktaufsicht

 

Wesentliche Auswirkungen

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2013, sodass auf die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen zu diesen Normen verwiesen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz BMF

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9+2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Die bisher verwendeten Verweise und Begrifflichkeiten in den verschiedensten Materiengesetzen sind dadurch überholt.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Allfällige falsche Begriffe und Verweise würden zu Rechtsunsicherheit führen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014

Es sind keine besonderen Vorkehrungen für die interne Evaluierung erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Terminologische Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist in einigen Materiengesetzen des BMF (zB. in jenem für Aufsichtsverfahren der FMA oder im Rundfunkgebührengesetz) noch ein alter Instanzenzug enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt sein wird.

Mit 1.1.2014 sollen sämtliche betroffenen Materiengesetze des BMF mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit terminologisch harmonisiert sein.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Die Unabhängigen Verwaltungssenate und Behörden nach Art. 133 Abs. 4 B-VG (mit richterlichem Einschlag) werden in den betroffenen Gesetzen durch Landesverwaltungsgerichte bzw. das Bundesverwaltungsgericht ersetzt.

 

Darüber hinaus wird im Gebührengesetz 1957 der Tatsache Rechnung getragen, dass die Rechtsmittelzuständigkeit im Materialgüterrecht von einer Verwaltungsbehörde in die ordentliche Gerichtsbarkeit überführt werden wird. Dadurch unterliegen Eingaben in Hinkunft dem Gerichtsgebührengesetz und sind aus dem Anwendungsbereich des Gebührengesetzes 1957 auszunehmen.

 

In der Bundesabgabenordnung, im Finanzstrafgesetz, im EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz und im Bundesfinanzgerichtsgesetz werden Anpassungen vorgenommen und Redaktionsversehen bei der Erlassung des FVwGG 2012 beseitigt. Darüber hinaus wird im Bundesfinanzgerichtsgesetz eine Harmonisierung des Auswahlprozesses für die Leitungsfunktionen mit dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommen.

 

Maßnahme 2: Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen für den Bereich der Finanzmarktaufsicht

Beschreibung der Maßnahme:

Behördliche Maßnahmen im Finanzmarkt bedürfen einer erhöhten Effektivität und Durchsetzungskraft; sie müssen insbesondere rasch ergriffen und unverzüglich vollzogen werden können. Eine grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nach nationalem Verfahrensrecht birgt die Gefahr, dass durch eine verspätet vollziehbare Aufsichtsmaßnahme das vorgegebene Regulierungsziel nicht mehr erreichen kann. Es sind daher für den Bereich des Finanzmarktes in AVG-Verfahren besondere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich. Der Beschwerde gegen einen Bescheid der FMA kann vom Bundesverwaltungsgericht unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

 

 

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wird die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich verankert (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wird deren Einführung zum Jahr 2014 einfachgesetzlich vorbereitet. Mit dem Gesetzentwurf erfolgen die erforderlichen Anpassungen in den einfachen Materiengesetzen.

Während bisher gemäß § 22 Abs. 2 FMABG gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach dem AVG keine Berufung zulässig ist, wird künftig auch gegen solche Bescheide der FMA ausnahmslos das Verwaltungsgericht des Bundes mit Beschwerde angerufen werden können. Wiewohl für das Verfahrensrecht vor dem Verwaltungsgericht des Bundes aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ein eigenes Bundesgesetz erlassen wird, sieht Art. 136 Abs. 2 B-VG vor, dass in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen verfahrensrechtliche Regelungen getroffen werden können, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind. Damit soll materienspezifischen Besonderheiten u.a. durch die Erlassung von sonderverfahrensrechtlichen Regelungen Rechnung getragen werden.

Mit der vorgeschlagenen Novelle des FMABG wird von der verfassungsrechtlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, für den Bereich der Finanzmarktaufsicht eigene verfahrensrechtliche Regelungen zu schaffen. Damit soll vor allem auf die Besonderheiten der europarechtlich determinierten Aufsicht über den Finanzmarkt reagiert werden.

Zu diesen Besonderheiten zählt: Der Finanzmarkt ist im Vergleich zur Gesamtwirtschaft auch unter optimalen regulatorischen Bedingungen besonders volatil. Behördliche Maßnahmen auf diesem Markt (zum Beispiel die Bestellung eines Regierungskommissärs, die Untersagung der Geschäftsleitung, der Entzug der Konzession, die Untersagung von Kapital- und Gewinnentnahmen sowie diese Maßnahmen vorbereitende bescheidförmige Auskunftsersuchen etc.) bedürfen dementsprechend einer erhöhten Effektivität und Durchsetzungskraft; sie müssen insbesondere rasch ergriffen und unverzüglich vollzogen werden können.

Aufgrund der Lehren aus der letzten Finanzmarktkrise muss im Bereich der Finanzmarktaufsicht effektiv sowohl durch rasch ergriffene und unverzüglich vollzogene als auch europaweit gleichermaßen gesetzte Maßnahmen gehandelt werden. Beides zählt zu den wesentlichen Regulierungszielen des jüngsten europäischen Finanzmarktrechtes. Zu diesem Zweck wird die europäische Finanzmarktregulierung zunehmend durch national unmittelbar anwendbares, europaweit vollharmonisiertes Verordnungsrecht gesetzt. Im Sinne des sogenannten single rule book hat die FMA im Einklang mit ihren europäischen Schwesterbehörden sowohl europäische Verordnungen mit Gesetzescharakter als auch solche ohne Gesetzescharakter – sogenannte Durchführungsverordnungen – zu vollziehen. Eine grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln nach nationalem Verfahrensrecht birgt in diesem Zusammenhang die Gefahr, die genannten Regulierungsziele zu vereiteln, indem eine verspätet vollziehbare Aufsichtsmaßnahme das europarechtlich vorgegebene Regulierungsziel aufgrund der Volatilität des Finanzmarktes nicht mehr erreichen kann oder zumindest das Ziel eines gleichmäßiges aufsichtsrechtlichen Vorgehens in ganz Europa untergräbt. Eine solche Folge wäre als Verstoß gegen das europäische Effektivitätsprinzip in Gestalt des Vereitelungsverbots zu werten.

Der liberalisierte Binnenmarkt hat im Finanzsektor zu besonders starken Verflechtungen geführt. Diese Entwicklung schlägt sich in einer zunehmend gemeinsamen Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungen, Wertpapierfirmen etc. durch die nationalen Aufsichtsbehörden im Rahmen von Aufsichtskollegien nieder. Könnte eine Maßnahme, die europaweit in Aufsichtskollegien abgestimmt ist, je nach der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gemäß dem jeweiligen nationalen Verfahrensrecht nur unterschiedlich effektiv vollzogen werden, würde die gemeinsame Beaufsichtigung und das ihr zugrunde liegende vollharmonisierte Aufsichtsrecht ineffektiv werden. Mithin gilt es, eine mögliche Regulierungsarbitrage zu verhindern. Nur wenn eine Aufsichtsmaßnahme grundsätzlich unabhängig von den jeweiligen nationalen Rechtsmitteln vollzogen werden kann, was der Rechtslage in den meisten europäischen Jurisdiktionen entspricht, kann ein Konflikt mit dem Grundsatz der rechtlichen Vollharmonisierung im europäischen Finanzbinnenmarkt und dem damit verfolgten Ziel, Regulierungs- und Aufsichtsarbitrage zu verhindern, vermieden werden.

Unter diesen Gesichtspunkten sind für den Bereich des Finanzmarktes in AVG-Verfahren besondere verfahrensrechtliche Regelungen erforderlich.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG (Verwaltungsgerichtsbarkeit), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen; Monopolwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen; Punzierungswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Post- und Fernmeldewesen), Art. 10. Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten) sowie auf § 7 Abs. 1 F-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu § 22 Abs. 2 FMABG:

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide der FMA (ebenso wie von nachfolgenden Vorlageanträgen) an das Verwaltungsgericht des Bundes kraft Gesetzes ausgeschlossen, die nach den Vorschriften des AVG erlassen worden sind.

Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung soll den einleitend dargestellten Bedürfnissen der erhöhten Effektivität und sofortigen Durchsetzungsfähigkeit von Bescheiden der FMA im Hinblick auf den hoch volatilen Verwaltungsgegenstand und die europäische Harmonisierung der Regulierungsverwaltung in Finanzaufsichtsangelegenheiten Rechnung getragen werden. Diesen Bedürfnissen werden die allgemeinen Regelungen nicht hinreichend gerecht.

Für den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung finden sich in der österreichischen Rechtsordnung bereits zahlreiche Beispiele (vgl. § 12 Abs. 2 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, § 320 Abs. 3 Bundesvergabegesetz 2006, § 12 Abs. 3 Waffengesetz 1996, § 39 Abs. 6 VStG und § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz).

Zur Wahrung des rechtsstaatlichen Prinzips wird dem Verwaltungsgericht des Bundes die Möglichkeit eingeräumt, die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide – einschließlich bescheidmäßiger Beschwerdevorentscheidungen – auf Antrag im Einzelfall zuzuerkennen, wenn nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes ist die gesetzgeberische Wertung verbunden, dass das Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides regelmäßig überwiegt.

Die Möglichkeit einer neuerlichen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch das Verwaltungsgericht des Bundes wird für den Fall verankert, dass sich die Entscheidungsvoraussetzungen maßgeblich geändert haben.

Zu § 22 Abs. 2a FMABG:

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Bundes durch Senat binnen angemessen kurzer Fristen sichergestellt werden, um eine gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich längere gerichtliche Klärung von Rechtsstreitigkeiten wegen Bescheiden der FMA zu vermeiden.

Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG stellt den Grundsatz auf, dass das Verwaltungsgericht des Bundes durch den Einzelrichter entscheidet. Einfachgesetzlich wird diese Verfassungsbestimmung in § 6 BVwGG nachvollzogen. Gemäß Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG kann jedoch durch einfaches Bundesgesetz die Senatszuständigkeit vorgesehen werden. Hiervon wird für Beschwerden gegen Bescheide der FMA Gebrauch gemacht und die Formulierung aus Art. 136 Abs. 1 zweiter Satz B-VG adaptiert, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen nach den Vorschriften des AVG oder nach den Vorschriften des VStG erlassenen Bescheid handelt. Denn im Bereich des Finanzmarktes ist davon auszugehen, dass Rechtsstreitigkeiten entweder eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufweisen oder zumindest in tatsächlicher, in rechtlicher oder in beiderlei Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweisen. Ausgenommen sind Bescheide über Bagatellstrafen wobei als Schwellenwert die Betragsgrenze für Strafverfügungen maßgeblich ist.

Wie bereits allgemein erläutert, ist der Finanzmarkt im Vergleich zur Gesamtwirtschaft auch unter optimalen regulatorischen Bedingungen besonders volatil. Folglich bedarf es rascher Entscheidungen, wenn die FMA im Verfahren nach dem AVG zur Gefahrenabwehr tätig wird. Soweit in den von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen deswegen kurze Entscheidungsfristen vorgesehen sind, ist es geboten, dass diese auch für das Verwaltungsgericht des Bundes gelten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 90 zu § 73 AVG). Andernfalls sollte in AVG-Verfahren das Verwaltungsgericht des Bundes zumindest nach sechs Monaten entscheiden. Unter Berücksichtigung des im allgemeinen Verfahrensrecht vorgesehenen Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ist der Fristbeginn mit Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Bundes zu setzen.

Zum Entfall von § 23 FMABG:

Redaktionelle Anpassung an das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 41 Abs. 3:

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof) bzw. an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage. Die Verständigung des Kunden soll inhaltlich insbesondere hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und des Inhaltes der Beschwerde so wie bisher erfolgen.

Zu § 99b:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Börsegesetzes 1989)

Zu § 25 Abs. 7 und dem Entfall des § 44 Abs. 5:

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof).

Zu § 64 Abs. 2:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG (idF BGBl. I Nr. 51/2012) werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat aufgelöst; ferner werden die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden („sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden“) aufgelöst. In der Anlage [Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden] A. Bund wird unter Z 20 der „Berufungssenat“ gemäß § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989 als mit 1. Jänner 2014 aufgelöste Verwaltungsbehörde genannt.

Zum Entfall von § 64 Abs. 3 und § 64a:

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof).

Zu § 96a:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 4 (Änderung des E‑Geldgesetzes 2010)

Zu § 30 Abs. 2:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Zahlungsdienstegesetzes)

Zu § 69 Abs. 2:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 193 Abs. 2:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Immobilien‑Investmentfondsgesetzes)

Zu § 38 Abs. 3:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 96 Abs. 2:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 9 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 17d:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 10 (Änderung des Ratingagenturenvollzugsgesetzes)

Zu § 6 Abs. 2:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 11 (Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes)

Zu § 7 Abs. 2:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 12 (Änderung des Pensionskassengesetzes)

Zu § 47:

Die Verlängerung der Verjährungsfrist in § 31 Abs. 2 VStG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 33/2013) auf ein Jahr bedingt den Entfall des Verweises auf die bisherige Verjährungsfrist von sechs Monaten.

Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu § 98f Abs. 3:

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof) bzw. an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage. Die Verständigung des Kunden soll inhaltlich insbesondere hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und des Inhaltes der Beschwerde so wie bisher erfolgen.

Zu § 111:

Die Änderungen dient der Anpassung des Verweises an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage.

Zu Artikel 14 (Änderung des Punzierungsgesetzes 2000)

Zu § 21 Abs. 1:

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof). Die gegenständliche Novelle fällt nicht unter die Notifikationspflicht der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, da es sich nicht um eine Änderung einer technischen Vorschrift im Sinne der angeführten Richtlinie handelt.

Zu § 27:

Nunmehr sind nach Art. 131 Abs. 1 B-VG gegen Strafen der Bezirksverwaltungsbehörde die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig. Die Änderungen in Abs. 3 dienen der Anpassung der Verweise an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage.

Zu Artikel 15 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu Z 1 (§ 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1, 4 und 4a GebG):

Die Änderung dient der Anpassung von Gesetzesbegriffen an die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geänderte Rechtslage und soll sicherstellen, dass Eingaben an die ordentlichen Gerichte weiterhin von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Eingaben in Abgabensachen sollen – wie bisher – gebührenfrei sein, und zwar gleichgültig, ob sie an ein Verwaltungsgericht des Landes, an das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht gerichtet sind. Die Gebührenbefreiung in Angelegenheiten des Zollrechts sowie der Eingangs- und Ausgangsabgaben soll dementsprechend auch auf Eingaben an das Bundesfinanzgericht ausgedehnt werden.

Zu Z 2 (§ 14 Tarifpost 10 Abs. 1 GebG):

Es ist geplant, die Rechtsmittelzuständigkeit im Immaterialgüterrecht in die ordentliche Gerichtsbarkeit zu überführen. Aus diesem Anlass sollen die Rechtsmittelgebühren aus dem Gebührengesetz herausgelöst und im Gerichtsgebührengesetz geregelt werden.

Zu Artikel 16 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Zu Z 1, 3 und 5 (§ 50 Abs. 1, 5 und 7, § 54 Abs. 2 und § 59a Abs. 6 GSpG):

Die Änderung dient der Anpassung von Gesetzesbegriffen an die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit geänderte Rechtslage.

Zu Z 2 (§ 52 Abs. 5 GSpG):

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wurde die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen mit einem Jahr vorgesehen (§ 31 Abs. 1 VStG), sodass die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 5 daher ersatzlos entfallen kann.

Zu Z 4 (§ 56b GSpG):

Die nach Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 bestehende Möglichkeit für bestimmte Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichtes Senatszuständigkeiten vorzusehen, soll aufgrund deren wirtschaftlichen Bedeutung für Konzessionserteilungsverfahren gemäß § 14 (Lotterien), § 21 (Spielbanken) und § 22 (Pokersalon) genützt werden.

Zu Artikel 17 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 und 7 (§ 2a und § 323 Abs. 40 BAO):

Ungeachtet der nach § 2a zweiter Satz BAO grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) in Abgabenverfahren wird mit dieser Ausnahmebestimmung eine Harmonisierung mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, erzielt. Es wird lediglich sichergestellt, dass § 54 VwGVG auch für Verwaltungsgerichte der Länder, für die auch im Abgabenverfahren Rechtspfleger tätig werden sollen, anwendbar ist.

Zu Z 2 und 3 (§§ 188 Abs. 5 und 191 Abs. 5 BAO):

Die Änderungen dienen der Harmonisierung mit § 191 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013.

Zu Z 4 und 7 (§ 201 Abs. 2 und 3 und § 323 Abs. 40 BAO):

Durch die Änderungen wird die Neuregelung des Wiederaufnahmsrechts in der BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 berücksichtigt.

Zu Z 5 und 7 (§ 272 Abs. 5 und § 323 Abs. 40 BAO):

Die Änderung dient der Klarstellung der Berichtigungsmöglichkeit nicht nur für Senate, sondern auch für den Einzelrichter.

Zu Z 6 und 7 (§ 295 Abs. 4 und § 323 Abs. 40 BAO):

Die vorgeschlagene Änderung dient der terminologischen Anpassung an das FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013.

Zu Artikel 18 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 und 5 (§§ 67 Abs. 2 und 265 Abs. 1u FinStrG):

Mit der Änderung soll eine Klarstellung in Bezug auf die Regelung des § 71a Abs. 3 erfolgen. Die Änderung soll mit der Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes in Kraft treten.

Zu Z 2 und 5 (§§ 70 Abs. 1 und 265 Abs. 1u FinStrG):

Die Bemessung der Vergütung der Spruchsenatsvorsitzenden erfolgt mit einem dienstrechtlichen Bescheid, gegen den Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Die Änderung soll mit der Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes in Kraft treten.

Zu Z 3 und 5 (§§ 71a Abs. 2 und 265 Abs. 1u FinStrG):

Das BFGG enthält keine Regelung für den Fall des Nichterscheinens eines fachkundigen Laienrichters. Der diesbezügliche Verweis hat daher zu entfallen. Die Änderung soll mit der Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes in Kraft treten.

Zu Z 4 und 5 (§§ 73 und 265 Abs. 1u FinStrG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung. Die Änderung soll mit der Aufnahme der Tätigkeit des Bundesfinanzgerichtes in Kraft treten.

Zu Artikel 19 (Änderung des EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 19 EU-FinStrVG):

Mit der Änderung wird dem Entfall des administrativen Instanzenzuges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) Rechnung getragen. Die Änderungen sollen gleichzeitig mit den zugrundeliegenden Verfassungsbestimmungen am 1. 1. 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 20 (Änderung des Bundesfinanzgerichtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 5 BFGG):

Die Ergänzung des § 5 BFGG dient der Harmonisierung des Auswahlprozesses für die Leitungsfunktionen der beiden Bundesverwaltungsgerichte.

Zu Z 2 und 3 (§§ 12 und 13 BFGG):

Die Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 4 (§ 28 BFGG):

Die Anpassung erfolgt zur Harmonisierung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes. Sie dient der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Zweifelsfragen.

Zu Artikel 21 (Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes)

Die Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht vor, dass Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) erkennen. Daher muss das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das derzeit einen Rechtszug an den Bundesminister für Finanzen vorsieht, an die Verfassungsbestimmung angepasst werden.

Zu Artikel 22 (Änderung des Rundfunkgebührengesetzes)

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof). Durch den Entfall des bisher zuständigen Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel als Abgabenbehörde 2. Instanz ist der bisherige von der GIS Gebühren Info Service GmbH an das Bundesministerium für Finanzen zu leistende Ersatz von Verfahrenskosten der Berufungsbehörde hinfällig. Der Entfall des bisherigen § 6 Abs. 1, letzter Satz, erfolgt aufgrund einer redaktionellen Anpassung an das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013.