Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

BMUKK

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht durch Einführung eines Fünf-Stufen-Plans

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Einführung eines Fünf-Stufen-Plans zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Durch die neuen Bestimmungen im Zusammenhang der Schulpflicht entstehen allenfalls vernachlässigbare finanzielle Auswirkungen für die Länder durch Mindereinnahmen und Verminderung von Verwaltungsabläufen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Schulpflichtverletzungen können für den Bildungsverlauf von jungen Menschen negative Auswirkungen haben. Es gibt derzeit keine gesetzliche Verankerung der pädagogischen Unterstützung zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne gesetzliche Verankerung der pädagogischen Unterstützung durch inner- und außerschulische Beratungssysteme könnte es zu einer Erhöhung der Anzahl von Schulpflichtverletzungen kommen. Das wiederum würde sich negativ auf Bildungslaufbahnen auswirken.

Derzeit gibt es keine Alternativen zur gesetzlichen Verankerung eines Stufenplans gegen Schulpflichtverletzungen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll eine aktuelle Datenerhebung zur Schulpflichtverletzung durchgeführt werden, um für die spätere Evaluierung ab 2018 Vergleichsdaten zu haben.

 

Ziele

 

Ziel 1: Sicherung der Erfüllung der Schulpflicht durch Einführung eines Fünf-Stufen-Plans

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der Schulpflichtverletzungen (Verfahren) im Jahr 2011: 2.500

Nachhaltige Senkung der Anzahl Schulpflichtverletzungen (Verfahren) auf 75% des Ausgangswerts (2018).

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel 1: Erhöhung des Bildungsniveaus der Schülerinnen und Schüler

Wirkungsziel 2: Verbesserung der Chancen- und Geschlechtergerechtigkeit im Bildungswesen

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung eines Fünf-Stufen-Plans zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

Beschreibung der Maßnahme:

In einem Fünf-Stufen-Plan sollen Hintergründe und Ursachen für Schulpflichtverletzungen ergründet werden und Unterstützungsmaßnahmen für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht angeboten werden. Für den Fall der Nichtwirksamkeit der angebotenen und vereinbarten Maßnahmen soll die Verwaltungsstrafe von 220 Euro auf 440 Euro angepasst werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verfahren zur Verletzung der Schulpflicht nach bisherigem Muster.

Volle Umsetzung der Unterstützungsmaßnahmen gem. des Fünf-Stufenplans an allen betroffenen Pflichtschulstandorten (ab Inkrafttreten).

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Eine Erhebung aus dem Jahr 2011 zeigt, dass in diesem Jahr rd. 2.500 Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Schulpflichtgesetz 1985 angefallen sind. Obwohl zwischen den Bundesländern Unterschiede erkennbar sind, führen im Schnitt nur 30% zu Straferkenntnissen. Weiters wurde seitens der Bundesländer rückgemeldet, dass von einer Reduzierung des derzeitigen Maximalstrafbetrags von 220,- EUR sehr häufig Gebrauch gemacht wurde. Nimmt man an, dass die durchschnittliche Strafhöhe 110,- EUR beträgt, entstehen aus den Strafen Einnahmen von 2.500 x 0,3 x 110 = 82.500 EUR. Diese Einnahmen fallen gemäß § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 bei den Ländern an (Einhebung durch die Bezirksverwaltungsbehörden; Ländereinnahmen). Im Entwurf ist eine Anpassung der maximalen Strafhöhe auf 440,- EUR vorgesehen, gleichzeitig ist aber das neue fünfstufige Verfahren stark auf eine frühzeitige Vermeidung der Schulpflichtverletzung (u.a. durch die Kommunikations- und Verhaltensvereinbarung) ausgelegt, wodurch letztlich eine Reduktion von Strafverhängungen zu erwarten ist. Zu rechnen ist daher mit einer geringeren Anzahl von Verfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Bei einem deutlichen Rückgang der Zahl der Verfahren kann sich allenfalls eine vernachlässigbare Größenordnung an Mindereinnahmen für die Länder ergeben, die jedoch jedenfalls durch eine entsprechende Ersparnis auf Grund der verminderten Verwaltungsabläufe kompensiert wird. Die insgesamten finanziellen Auswirkungen sind daher vernachlässigbar. Für den Bundeshaushalt lassen sich keine Folgewirkungen ableiten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

 

Erläuterung:

Durch die Verminderung der Zahl der Verfahren kann von einer Reduktion der Verwaltungslasten ausgegangen werden.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrsteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Durch die Veränderung der Zahl der Verfahren kann es zu vernachlässigbaren Mindereinnahmen für die Länder kommen. Die tatsächliche Veränderung der Einnahmen wird jedoch auch von der Festlegung des Strafmaßes (nun bis zu 440,- EUR) abhängen.