Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Ein fünfstufiges Verfahren, wie es im besonderen Teil der Erläuterungen beschrieben ist, soll zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen beitragen. Gelingt dies nicht, so liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die mit bis zu 440 Euro Geldstrafe zu ahnden ist. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen im besonderen Teil verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 und hinsichtlich der Schulpflichterfüllung an den in die Bundeskompetenz fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1, 2, 3 und 6 (§ 8a Abs. 2 und 3, § 8b und § 30 Abs. 12 SchPflG):

Hier werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen. Es erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 24 Abs. 4 SchPflG):

Nach erfolglosem Durchlaufen des den Hauptinhalt des vorliegenden Entwurfes bildenden fünfstufigen Verfahrens liegt eine Verwaltungsübertretung vor, die gemäß dieser Bestimmung zu ahnden ist. Der Strafrahmen soll von derzeit 220 Euro auf 440 Euro angepasst werden.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 24a und umbenannter § 24b SchPflG):

§ 24a in der Entwurfsfassung verfolgt das Ziel, ein einheitlich strukturiertes Vorgehen von Schule, Schulbehörde und Jugendwohlfahrt bei Schulpflichtverletzungen zu schaffen, um in jedem Einzelfall die Ursachen für das Fernbleiben vom Unterricht zu erkennen und darauf abgestimmt und koordiniert die richtigen Schritte zu setzen.

Die Erziehungsberechtigten werden nicht nur zur Verantwortung gezogen und gegebenenfalls bestraft, wenn ihre schulpflichtigen Kinder dem Unterricht fernbleiben, sondern es wird seitens der Schule im Zusammenwirken mit Beratungseinrichtungen und der Jugendwohlfahrt den betroffenen Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten vor allem Unterstützung angeboten. Dazu dienen einerseits Vereinbarungen und andererseits konkrete Hilfestellungen.

Um Schulpflichtverletzungen schon im Vorfeld zu verhindern, soll zu Beginn jedes Schuljahres eine Vereinbarung über Kommunikation und Verhaltensweisen zwischen Schülerinnen und Schülern und den klassenführenden Lehrerinnen und Lehrern erarbeitet werden. Diese definiert im Sinne einer Etablierung einer Vereinbarungskultur an Schulen die grundlegenden Spielregeln des Miteinanders im Sinne einer Ergänzung einer allfälligen Verhaltensvereinbarung gemäß § 44 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes. In diesem Zusammenhang sei auf die Broschüre des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur unter nachstehendem Link verwiesen: http://www.bmukk.gv.at/medienpool/16169/verhaltensvereinbarungen_2.pdf

Ab dem Vorliegen einer wiederholten Schulpflichtverletzung, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Schülerin/ein Schüler fünf unentschuldigte Fehltage in einem Semester bzw. 30 unentschuldigte Fehlstunden in einem Semester bzw. drei aufeinander folgende unentschuldigte Fehltage hat, wird ein klar definiertes Procedere in Gang gesetzt. Sollte seitens des Klassenlehrers zu einem früheren Zeitpunkt Handlungsbedarf zur Vermeidung von Schulpflichtverletzung gesehen werden, kann das Procedere auch schon davor in Gang gesetzt werden, um die Ursachen für Schulpflichtverletzung möglichst frühzeitig und präventiv zu beseitigen. Die in den einzelnen Stufen angeführten Zeitrahmen müssen nicht ausgeschöpft werden. Ist bereits vor deren Ablauf deren unzureichende Einhaltung durch die Beteiligten ersichtlich oder erscheint es dem Schulleiter aus Gründen der Effektivität (mangelnde Kooperationsbereitschaft, Einvernehmen kann nicht hergestellt werden etc.) nötig, so kann die nächste Stufe bereits früher eingeleitet werden. Grundlage für die schnellere Einleitung sind die Einhaltung der in der jeweiligen Vereinbarung festgesetzten Punkte und die Einschätzung der jeweils damit befassten KlassenlehrerIn. Eine Verlängerung der in Abs. 4 bis 7 genannten Fristen wird dann in Betracht kommen, wenn ein vorerst zu verzeichnender Erfolg der getroffenen Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausbleibt, sodass das bereits früher begonnene Verfahren dort fortgesetzt werden kann, wo es zuletzt geendet hat.

Handlungsleitend ist zunächst der Klassenlehrer, bei nicht ausreichendem Erfolg in weiterer Folge der Schulleiter und schließlich der zuständige Beamte des Qualitätsmanagements (Schulaufsicht). Bei jedem dieser Schritte wird darauf abgezielt, die Ursachen zu eruieren und geeignete Maßnahmen mit dem Schüler und den Erziehungsberechtigten zu vereinbaren, die nach einer definierten maximalen Beobachtungszeit auf Wirksamkeit überprüft werden. Hinzugezogen werden dabei bei Anhalten des Problems Schülerberater und Schulpsychologen bzw. bei Bedarf und wo vorhanden auch Beratungslehrer, Psychagogen, Schulsozialarbeiter und Jugendcoaches.

Wenn durch die von der Schule und der Schulbehörde gesetzten Maßnahmen kein Erfolg erzielt wird und der Verdacht der Kindeswohlgefährdung vorliegt, erfolgt durch den zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements eine Meldung an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger. Falls durch diese Interventionen seitens der Schule und der daraus abgeleiteten Unterstützungsmaßnahmen kein Erfolg erzielt wird, hat der Schulleiter dies bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die eine Geldstrafe in der Höhe bis zu € 440 zu verhängen hat.

Auch bei Verhängung einer Geldstrafe steht das Wohl des Schülers weiterhin im Vordergrund und der Schüler ist von Schule und Jugendwohlfahrt entsprechend weiter zu begleiten und zu unterstützen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 30 Abs. 16 SchPflG):

Der neue Abs. 16 regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Die redaktionellen Änderungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das neue Verfahren gemäß § 24a des Entwurfes soll mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.

Zu Art. 2 Z 1 und 3 (§ 3 Abs. 2 Z 7 und Anlage 1 Z 14 BildDokG):

Um die Wirksamkeit des Maßnahmenpaketes zur Vermeidung von Schulpflichtverletzung zu überprüfen, wird durch Erweiterung von § 3 Abs. 2 Z 7 des Bildungsdokumentationsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, relevante Informationen über Schulpflichtverletzungen jährlich umfassend zu erheben und zu analysieren. Nähere Details über die in diesem Zusammenhang zu erhebenden Merkmale (zB Zahl der eingeleiteten Maßnahmen gemäß § 24 SchPflG, Zahl der Maßnahmen auf den verschiedenen Stufen von I bis V, Zahlen der eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren) werden in der Durchführungsverordnung zum Bildungsdokumentationsgesetz zu regeln sein (Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003 idgF).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 12 Abs. 14 BildDokG):

Der neue Abs. 14 regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Der Zeitpunkt für das Inkrafttreten befindet sich mit dem des Schulpflichtgesetzes 1985 (siehe § 30 Abs. 16 SchPflG in der Entwurfsfassung) im Einklang.