Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

I. Zur beruflichen Ausbildungssituation:

Der Fachkräftebedarf der österreichischen Unternehmen wird mittel- bis langfristig weiter zunehmen: einerseits besteht ein stärkerer Bedarf an Höher-Qualifizierten (von 1990 bis 2011 hat sich die Arbeitslosenrate von Personen mit lediglich Pflichtschule von rund 9 Prozent auf rund 18 Prozent verdoppelt, während die Arbeitslosenquote von Personen mit Abschluss auf der Sekundarstufe II konstant geblieben ist), andererseits wird sich die demographische Entwicklung auswirken (die Zahl der 15jährigen ist seit 2008 von rund 100.00 bis 2011 auf rund 94.000 gesunken und wird gemäß Statistik Austria bis 2016 auf rund 84.000 Jugendliche weiter abnehmen).

Mit der Einbeziehung bestehender, im Auftrag des AMS durchgeführter Maßnahmen in das Schema der überbetrieblichen Lehrausbildung wird das Nachholen von Bildungsabschlüssen unterstützt und damit zur Deckung des Fachkräftebedarfes der Unternehmen beigetragen.

Diese Maßnahme versteht sich auch als Beitrag zur Umsetzung der österreichische Strategie zum lebensbegleitenden Lernen (LLL:2020) - Aktionslinie 3 „Kostenloses Nachholen von grundlegenden Abschlüssen und Sicherstellung der Grundkompetenzen im Erwachsenenalter“ sowie Aktionslinie 4 „Ausbau von alternativen Übergangssystemen in Berufsleben für Jugendliche“.

II. Zur schulischen Ausbildungssituation:

Der Arbeitsmarkt- und Berufsausbildungssituation Rechnung tragend werden derzeit rd. 3 000 Schülerinnen und Schüler als außerordentliche Schülerinnen bzw. Schüler in Berufsschulen aufgenommen, knapp 2 000 davon sind 20 Jahre oder älter. Der „ordentliche“ Schüler- bzw. Schülerinnenstatus ist diesen jungen Menschen derzeit nicht ermöglicht, weil die gesetzlich nicht reglementierten Formen der überbetrieblichen Ausbildung zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung im „zweiten Bildungsweg“ gemäß § 23 Abs. 5 BAG (zB in eigens gegründeten Implacementstiftungen oder in Facharbeiter-Intensivausbildungen) naturgemäß keine Schulpflicht begründen.

Umfangreiche Maßnahmen sollen diesen für die Betroffenen ebenso wie für die Wirtschaft unbefriedigenden Zustand einer sinnvollen Lösung zuführen:

1. Aufgabe der Berufsschule:

§ 46 SchOG stellt derzeit auf den „klassischen“ Lehrling ab, der nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in das Berufsleben einsteigt. Unbekannt sind dem § 46 SchOG neue Formen der betrieblichen Ausbildung, die nicht nur in Lehrbetrieben, sondern zunehmend auch in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen erfolgt. Dazu kommen die Auswirkungen der LLL-Strategie, die immer mehr (vornehmend junge) Erwachsene mit beruflichen Qualifikationen zu höherer Qualifikation streben lässt, was den erfolgreichen Abschluss der Basisbildung zur Grundvoraussetzung hat.

Die in § 46 SchOG postulierte „Aufgabe der Berufsschule“ ist daher hinsichtlich der angesprochenen Personengruppe im Sinne einer zeitgemäßen sowie qualifikations- und altersadäquaten Adaptierung neu festzuschreiben.

2. Schulpflicht:

Das Schulpflichtgesetz 1985 kennt den Lehrling und Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ausgebildet werden. Insofern ist eine Anpassung der die Schulpflicht regelnden Bestimmungen an die vergangene ebenso wie die aktuelle Weiterentwicklung im Berufsausbildungsrecht dringend geboten.

Was die primär angesprochene Personengruppe in verkürzten Intensivausbildungen gemäß § 30b Abs. 5 BAG in der Entwurfsfassung anlangt, so scheint eine „Lockerung“ der Berufsschulpflicht zweckmäßig. Die in Stiftungen oder in Facharbeiter-Intensivausbildungen ausgebildeten Personen verfügen über Berufserfahrung und werden zumeist auch aktuell berufstätig sein. Dazu kommt, dass auf Grund des im Regelfall doch höheren Lebensalters familiäre Verpflichtungen unterschiedlichen Ausmaßes zu berücksichtigen sind. Einerseits stellt der Berufsschulbesuch eine wichtige Grundlage und Unterstützung für die abzulegende Lehrabschlussprüfung dar, andererseits ist der eigenständigen Entscheidungsverantwortung gegenüber der Pflicht zum Schulbesuch ein übergeordneter Stellenwert einzuräumen. Es sind daher Ausnahmetatbestände von der Schulpflicht zu normieren, die gerade diesen Umständen (Vorqualifikation, Berufstätigkeit, private bzw. familiäre Verpflichtungen) Rechnung tragen. Zugleich ist danach zu trachten, das Verfahren zur Befreiung vom Besuch der Berufsschule möglichst unbürokratisch zu gestalten.

3. Schülerstatus:

Mit der Reglementierung der zeitlich verkürzten überbetrieblichen Ausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice (AMS) in § 30b Abs. 5 BAG und den daran anknüpfenden schulpflichtrechtlichen Konsequenzen geht der Schülerstatus des „ordentlichen“ Schülers automatisch einher. § 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) findet Anwendung („Aufnahme als ordentlicher Schüler“). Im Hinblick auf die beruflichen Vorqualifikationen, die die Aufnahme in eine verkürzt geführte berufliche Ausbildung rechtfertigen, ist auch in der Berufsschule die Aufnahme in eine entsprechend höhere Schulstufe anzustreben, sodass das Ende des Berufsschulbesuches mit dem Ende der betrieblichen Ausbildung zeitlich zusammenfällt. Das SchUG sieht für die Aufnahme in höhere Schulstufen die Ablegung einer Einstufungsprüfung vor, deren Durchführung in der Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976 idF BGBl. Nr. 502/1992, näher geregelt wird. Diese Verordnung wird nach Beschlussfassung über den vorliegenden Entwurf zu adaptieren sein.

4. Sprengelzugehörigkeit:

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz regelt ua. die Sprengelzugehörigkeit grundsätzlich nach dem Wohnort, bei Berufsschulpflichtigen jedoch nach dem Standort des Betriebes. Die berufliche Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen, wie sie im BAG vorgesehen sind, kommen in § 13 Abs. 7 leg.cit. expressis verbis nicht vor und werden daher infolge Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke im Analogieschluss gleich zu behandeln sein, wie die Ausbildung in Lehrbetrieben. Das kann in vielerlei Hinsicht zu einer ungleichen Verteilung der zu tragenden Lasten führen, sodass es zweckmäßig erscheint, das Festlegen der Sprengelzugehörigkeit von in Ausbildungseinrichtungen Ausgebildeten – so wie derzeit hinsichtlich des freiwilligen Besuches der Berufsschule – der Landesausführungsgesetzgebung zu übertragen. Diese kann je nach regionaler oder überregionaler Führung einer Ausbildungseinrichtung im Land den Wohnort oder den Sitz der Ausbildungseinrichtung als für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich erklären.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich des Schulorganisationsgesetzes auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 B-VG,

-       hinsichtlich des Berufsausbildungsgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG,

-       hinsichtlich des Schulpflichtgesetzes 1985 und des Schulunterrichtsgesetzes auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG,

-       hinsichtlich des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes auf Art. 14 Abs. 3 B-VG und

-       hinsichtlich des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulgesetzes auf Art. 14a Abs. 4 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 46 SchOG):

Auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen. Ergänzend zu diesen sei hervorgehoben, dass die Neufassung des Abs. 1 grundsätzlich zwei Ziele verfolgt:

1. Ausweitung des Personenkreises: Neben den in Lehrbetrieben Ausgebildeten sollen auch alle Personen in Ausbildungsverhältnissen erfasst werden. Solche Ausbildungsverhältnisse können derzeit auf Grund der §§ 8b Abs. 2, 8c, 30 und 30b BAG eingerichtet und geführt werden. Dazu kommt, dass Ausbildungen nach BAG nicht immer die Berufsschulpflicht zur Folge haben, sondern gegebenenfalls auch (nur) zum Berufsschulbesuch berechtigen (§ 8b Abs. 2 und § 8c hinsichtlich Ausbildungen nach § 8b Abs. 2). Der Personenkreis in § 46 Abs. 1 SchOG ist daher auch hinsichtlich der zum Schulbesuch Berechtigten auszuweiten.

2. Ausweitung des Bildungsauftrages: Das Ausbilden in Ausbildungsverhältnissen stellt keine „berufliche“ Tätigkeit dar. Die Formulierung des § 46 SchOG, die auf einen „berufsbegleitenden“ fachlich einschlägigen Unterricht abstellt, ist daher zu eng. Es erscheint treffender, den – hinsichtlich des Lehrberufes als das Ausbildungsziel – fachlich einschlägigen Unterricht hervorzuheben und auf die Eigenschaft des berufsbegleitenden oder nicht berufsbegleitenden Unterrichts zu verzichten. Gleiches gilt für die Förderung und Ergänzung der „betrieblichen“ Ausbildung, wo das Abstellen auch auf überbetriebliche Ausbildungen in Ausbildungseinrichtungen notwendig ist: Aufgabe der Berufsschule soll künftig somit neben dem Vermitteln der grundlegenden theoretischen Kenntnisse und der Erweiterung der Allgemeinbildung die Förderung und Ergänzung der „betrieblichen oder berufspraktischen“ Ausbildung sein, je nachdem, ob die Berufsausbildung eine berufsbegleitende oder eine überbetriebliche Ausbildung ist.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 47 SchOG):

§ 47 (Lehrplan der Berufsschulen) Abs. 3 SchOG sieht vor, dass in ein, zwei oder drei Pflichtgegenständen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts jeweils zwei Leistungsgruppen vorzusehen sind, in denen zwischen den zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernissen einerseits und dem darüber hinausgehenden erweiterten und vertieften Bildungsangebot andererseits zu differenzieren ist.

Für den fachtheoretischen Unterricht stellt die Bildung von Leistungsgruppen in einzelnen fachtheoretischen Pflichtgegenständen kein Problem dar. Anders im betriebswirtschaftlichen Unterricht, wo lehrplantechnische Umstrukturierungen erforderlich werden, die pädagogisch begründet sind:

Im Zuge der Arbeiten an der Gestaltung von lernergebnis-/kompetenzorientierten Lehrplänen ist auch eine Adaptierung der Struktur des betriebswirtschaftlichen Unterrichts, der derzeit in Form von zwei Gegenständen durchgeführt wird, vorzunehmen, wobei in der Vergangenheit zu viel Augenmerk auf Input-Kriterien gelegt wurde. Es erfolgt nunmehr also eine klare Verschiebung von der Input- zur Outcome-Orientierung. Mit dieser geht zugleich die Verschiebung von der Lehrorientierung (und der Lehrendenorientierung) zur Fokussierung des Lernens und der Lernenden einher, die Schülerin und der Schüler rücken in den Vordergrund, vernetztes Lernen und Arbeiten gewinnt zunehmend an Bedeutung, wobei dies nur dann gut umsetzbar ist, wenn Lehrplaninhalte, die zusammen gehören, auch in einem Gegenstand zusammengefasst und nicht künstlich getrennt werden, wie dies derzeit im betriebswirtschaftlichen Unterricht der Fall ist. Die zu implementierende Kompetenzorientierung richtet den Blick auf die Schülerinnen und Schüler, Kompetenzformulierungen zielen auf die Anwendung des Gelernten ab, wobei sie auf reale „Arbeitsprozesse“ – wie sie auch in der betrieblichen Praxis vorkommen – abstellen. Dies ist in der derzeitigen Form des betriebswirtschaftlichen Unterrichts nicht optimal gegeben. Kompetenzorientierung muss schülerorientiert sein, aber auch ergebnisorientiert und gleichzeitig prozessorientiert, um den oben formulierten Ansprüchen Genüge zu tun. Ein entsprechender Unterricht kann also als mehr von Schülerseite aus gedacht angesehen werden, damit sich diese stärker auf Denken und besonders auf selbständiges Arbeiten einstellen. Prozessbezogene Kompetenz ebenso wie die berufliche Handlungskompetenz rücken stark in den Mittelpunkt, wobei der Förderung und Entwicklung von Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz ein gleich hoher Stellenwert zukommt.

Die Lehrpläne werden sohin künftig im betriebswirtschaftlichen Pflichtgegenstand jene Bereiche auszuweisen haben, in denen zwei Leistungsgruppen einzurichten und zu führen sind.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 48 SchOG):

Das BAG sieht in mehreren Bestimmungen Ausbildungsverhältnisse vor (§ 8b Abs. 2, § 8c, § 30, § 30b). Es erscheint daher redaktionell notwendig, alle Ausbildungsverhältnisse in die schulrechtlichen Bestimmungen einzubeziehen. Im Hinblick auf allfällige künftige Entwicklungen im Berufsausbildungssektor wird es als zweckmäßig und ausreichend erachtet, auf Ausbildungsverhältnisse generell abzustellen, ohne bestimmte BAG-Paragraphen zu nennen.

Zu Art. 1 Z 4 (§ 131 Abs. 28):

§ 131 Abs. 28 SchOG regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist der Beginn des Schuljahres 2013/14 vorgesehen.

Zu Art. 2 (Änderung des Berufsausbildungsgesetzes):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 30b Abs. 5 BAG):

Derzeit können Personen in AMS-Maßnahmen außerhalb des § 30b BAG die Berufsschule als außerordentliche Schüler/innen besuchen, soweit die Teilungszahl (30 Schüler/innen pro Klasse) nicht überschritten wird. Mit der geplanten Novellierung des § 30b BAG und der Ermöglichung der Verkürzung der Ausbildungsdauer auf ein Jahr kann dieser Personenkreis im Rahmen des gesetzlichen Schemas der überbetrieblichen Lehrausbildung ausgebildet werden, wodurch der ordentliche Berufsschulzugang ermöglicht und eine fundierte berufstheoretische Ausbildung gewährleistet wird. Die positive Absolvierung der Berufsschule erhöht die Chance zur erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung. Mit der Festlegung des Mindestalters des vollendeten 20. Lebensjahres in eine solche verkürzte Ausbildung soll gewährleistet werden, dass dieser Ausbildungsweg insbesondere zum Nachholen eines Lehrabschlusses im Erwachsenenalter zur Verfügung steht und das bewährte System der betrieblichen Berufsausbildung ergänzt.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 36 Abs. 10 BAG):

§ 36 Abs. 10 regelt das Inkrafttreten entsprechend dem Inkrafttreten der schulrechtlichen Bestimmungen mit 1. September 2013.

Zu Art. 3 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (Überschrift des Abschnitt II und § 20 SchPflG):

Die Neufassung des § 20 ist rein redaktioneller Natur und nicht durch das Hauptanliegen des Entwurfspaketes bedingt. Es werden unter Bedachtnahme auf die aktuelle Rechtslage im Berufsausbildungsrecht jene Personenkreise abgegrenzt, für die Berufsschulpflicht besteht und jene, die (schon nach der derzeitigen Rechtslage) zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind.

Zu den berufsschulpflichtigen Personen zählen

-       Lehrlinge nach § 1 und § 8b Abs. 1 BAG und

-       Personen in Ausbildungsverhältnissen nach § 8c BAG (hinsichtlich einer Ausbildung nach § 8b Abs. 1 leg.cit.) und nach den §§ 30 und 30b BAG.

Die Pflicht bzw. – nach Maßgabe berufsausbildungsrechtlicher Bestimmungen – das Recht zum Besuch der Berufsschule besteht für ausschließlich für Personen in Ausbildungsverhältnissen, und zwar

-       nach § 8b Abs. 2 BAG und

-       nach § 8c BAG (hinsichtlich einer Ausbildung nach § 8b Abs. 2 leg.cit.).

Die Neufassung des § 20 SchPflG stellt somit lediglich den Versuch dar, die berufsausbildungsrechtliche Situation hinsichtlich der Schulpflicht übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen. Dies gilt auch für die Überschrift des Abschnitt II, wo die Möglichkeit des Rechts auf Besuch der Berufsschule im Bereich der integrativen Berufsausbildung (§§ 8b und 8c BAG) Niederschlag findet.

Zu Art. 3 Z 3 (§ 21 SchPflG):

Eingangs sei auf die Ausführungen zu § 48 SchOG verwiesen, welche grundsätzlich auch auf § 21 SchPflG zutreffen.

Die Neufassung des § 21 SchPflG knüpft an die neue Struktur des § 20 an und normiert in Abs. 1 und 2 für die verschiedenen Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisse die Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches. Dabei ist hinsichtlich der in (betrieblicher oder überbetrieblicher) integrativer Berufsausbildung stehenden Personen zu differenzieren, ob – nach Maßgabe der in § 20 Abs. 2 letzter Satz des Entwurfes genannten Bestimmungen (§ 8b Abs. 8, § 8c Abs. 8 iVm § 8b BAG) – Berufsschulpflicht oder (nur) das Recht zum Besuch der Berufsschule festgelegt wurde.

Bei gegenüber dem Lehrberuf verkürzter Dauer einer überbetrieblichen Lehrausbildung im Auftrag des AMS gemäß § 30b Abs. 5 BAG in der Entwurfsfassung soll durch eine Anpassung des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden, dass nach Ablegen von Einstufungsprüfungen in eine – der tatsächlichen Ausbildungsdauer entsprechende – höhere Schulstufe (Lehrplanstufe) eingestiegen wird. Siehe dazu die Ausführungen zu § 3 Abs. 7 SchUG.

Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem derzeit geltenden Abs. 2 und bestimmt, wann der Fortbesuch der Berufsschule bei (vorzeitiger) Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses möglich ist. Der zweite Satz des Abs. 3 bezieht sich von seinem Regelungsinhalt her ausschließlich auf Lehrlinge (auch heute wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass Lehrbetriebe ihren Betrieb jederzeit stilllegen können, was auf eigens eingerichtete Ausbildungseinrichtungen, die nicht den betriebswirtschaftlichen Regeln bzw. den Regeln des freien Marktes unterliegen, nicht zutreffen kann bzw. wird).

Zu Art. 3 Z 4 (§ 22 Abs. 4 SchPflG):

§ 22 Abs. 4 regelt die Erfüllung der Berufsschulpflicht durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule. Anders als bei der allgemeinen Schulpflicht ist der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule nicht vorgesehen. Es erscheint insbesondere im Hinblick auf die große Aufsplittung der Lehrberufe zweckmäßig, eine grundsätzliche Öffnung vorzunehmen, wonach die Berufsschulpflicht an grundsätzlich beliebigen in- oder ausländischen berufsbildenden Bildungseinrichtungen erfüllt werden kann. Soweit es sich dabei um inländische Bildungseinrichtungen handelt, werden diese nach Maßgabe der Bestimmungen des Privatschulgesetzes in aller Regel ohnehin private Berufsschulen sein, es kommen aber auch andere (der Bildungslandschaft bereits immanente) Bildungseinrichtungen in Betracht, wie zB Fachhochschulen.

Was das Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges eines solchen Schulbesuches anlangt, kann auf die bestehende Regelung angeknüpft werden. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen glaubhaft gemacht wird

Zu Art. 3 Z 5 und 6 (§ 23 Abs. 2a und 4 SchPflG):

Diese Bestimmungen stellen auf die Zielgruppe des vorliegenden Entwurfes ab. Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen bereits ausgeführt, besteht für Jugendliche ab dem 20. Lebensjahr, die auf Grund ihrer beruflichen Vorqualifikationen in eine zeitlich verkürzte überbetriebliche Lehrausbildung gemäß § 30b Abs. 5 BAG in der Entwurfsfassung eintreten, ein den genannten Umständen erhöhter Bedarf nach allfälliger Befreiung vom Besuch der Berufsschule. § 23 Abs. 2a des Entwurfes nennt als Gründe, die zur Befreiung führen,

1.      die berufliche Situation (Berufstätigkeit, Beschäftigungsort und -ausmaß, allfällige Dienstvereinbarungen wie zB Freistellung, Gleitzeit usw., Stellung im Beruf uvm.),

2.      sonstige (über die berufliche Situation hinausgehende) in der Person des Berufsschulpflichtigen oder der Berufsschulpflichtigen gelegene Gründe (berufliche, schulische oder über- bzw. außerschulische Vorkenntnisse, Familie, Behinderung, pflegebedürftige Angehörige, infrastrukturelle Gegebenheiten uvm.) und

3.      die sich aus Punkt 1 oder/und Punkt 2 ergebende Unvereinbarkeit mit dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule.

Da Personen in überbetrieblichen Lehrausbildungen gemäß § 30b Abs. 5 BAG in der Entwurfsfassung grundsätzlich als ordentliche Schüler in der Berufsschule aufzunehmen sind, ist eine Befreiung vom Besuch der Berufsschule nur zur Gänze und nicht in Teilbereichen zulässig. Eine individuelle Befreiung zu bestimmten Zeiten (der Verhinderung) würde schulische Organisation vor unüberwindbare Hürden stellen (insbes. bzgl. der Klassen- und Gruppengrößen, der zu führenden Aufzeichnungen usw.). Unbenommen bleibt die Möglichkeit des Besuches einzelner Gegenstände als außerordentliche Schülerin oder als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

Der neue Abs. 4 des § 23 regelt das Verfahren der Befreiung. Ziel ist es, einen für alle Beteiligten, die schulpflichtigen Personen ebenso wie die Schulverwaltung, möglichst unbürokratische Ablauf zu gewährleisten. In diesem Sinne ist vorgesehen, dass die Entscheidung vom Schulleiter oder von der Schulleiterin (anstatt durch den Landesschulrat) getroffen wird und die Ansuchen nicht einzeln durch die schulpflichtige Person sondern auch gesammelt im Wege über die Ausbildungseinrichtung, die ohnehin der Berufsschule gegenüber meldepflichtig ist, eingebracht werden können. Der vorgesehene eininstanzliche Rechtszug soll dem Rechtsstaatsgebot Rechnung tragen. Es ist davon auszugehen, dass Schulleiterinnen und Schulleiter im Sinne des Antrages entscheiden werden, so nicht Gründe vorgebracht werden, die den oben unter Punkt 1 bis 3 genannten Kriterien nicht entsprechen.

Zu Art. 3 Z 7 und 8 (§ 24 Abs. 3 SchPflG):

Hier erfolgt eine redaktionelle Ergänzung und Gleichhaltung von Lehrverhältnissen und Ausbildungsverhältnissen. Siehe auch die Ausführungen zu § 48 SchOG.

Zu Art. 3 Z 9 (§ 30 Abs. 12 bis 14 SchPflG):

§ 30 Abs. 14 SchPflG regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist der Beginn des Schuljahres 2013/14 vorgesehen.

Zu Art. 4 (Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 13 Abs. 7 PflSchErh-GG):

Eingangs sei auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Die Regelung der Schulsprengel und die sich daraus ergebende Sprengelzugehörigkeit der Schulpflichtigen entfaltet Auswirkungen auf die Schulerhaltung, insbesondere auf die Schulbaulasten.

Darüber hinaus besteht ein politischer und rechtlicher Bezug zum Finanzausgleich, soweit es sich um Ausgleichszahlungen des Bundes nach Wohnort oder Betriebsstandort handelt.

Aus diesen Gründen knüpft das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (PflSchErh-GG) die Sprengelzugehörigkeit grundsätzlich an den Wohnort und nur im Falle des Berufsschulbesuches an den Betriebsstandortes. Nur für Personen, die zum (Weiter-)Besuch der Berufsschule gemäß § 21 Abs. 2 SchPflG (§ 21 Abs. 3 in der Fassung des vorliegenden Entwurfs) berechtigt sind, überlässt es der Grundsatzgesetzgeber – dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend – dem Ausführungsgesetzgeber, eine vor allem der regionalen, aber auch der wirtschaftlichen Situation entsprechende, sinnvolle Regelung zu treffen.

Diese Regelungssystematik hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Dennoch erfordert es die Entwicklung des Berufsausbildungsrechts, neben Betriebsstätten von Lehrbetrieben auch Ausbildungseinrichtungen in die grundsatzgesetzliche Regelung mit aufzunehmen. Anders als Betriebe, die nach regionalwirtschaftlichen Kriterien entstehen und so für eine gewisse „Streuung“ der Lehrlinge in den unterschiedlichen Lehrberufen Sorge tragen, werden Ausbildungseinrichtungen nach anderen als wirtschaftlichen Kriterien gegründet. Als solche kommen arbeitsmarktpolitische Kriterien ebenso in Betracht, wie ein allfälliger Fachkräftemangel oa. In jedem Fall liegt der Fokus auf der Region und ist es die Landespolitik, die im Wege über (Teil-)Organisationen der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgebervertretungen oder andere mögliche Träger von Ausbildungseinrichtungen eher Einfluss auf die regionale Streuung von berufsschulpflichtigen Personen auf die einzelnen Berufsschulen, deren Sprengelfestlegung ebenfalls in die Landeskompetenz fällt, Einfluss nehmen kann.

Es erscheint daher ein Andocken an der Regelung der Sprengelzugehörigkeit für Personen, die zum (Weiter-)Besuch der Berufsschule berechtigt sind, zweckmäßig. Andere Orte, als der Wohnort (wenn auch nur für Zwecke des Schulbesuches) oder der Standort der Ausbildungseinrichtung kommen nicht in Betracht.

Was jedenfalls nicht sein soll, ist, dass die Sprengelzugehörigkeit durch Betriebe entschieden wird. Das Berufsausbildungsgesetz geht in seiner ursprünglichen Intention von einem Betrieb aus, in dem der Lehrling ausgebildet wird, und ermöglicht für den Fall, dass in diesem Betrieb (Ausbildungsstätte, Werkstätte) die Ausbildung nicht in vollem Umfang erfolgen kann, eine ergänzende Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (§§ 2 und 2a BAG). Eine großzügige Interpretation der Bestimmungen darüber, was der Lehrvertrag zu enthalten hat (§ 12 Abs. 3 BAG), scheint zu ermöglichen, dass große Unternehmen mit mehreren Betriebsstandorten (zB landes- oder bundesweit gestreut, jedenfalls schulsprengelübergreifend) eine Betriebsstätte frei wählen können, die dann für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist. Für die Sprengelzugehörigkeit maßgeblich ist der Ort, an dem der Lehrling tatsächlich ausgebildet wird (vgl. § 2 Abs. 6 BAG: „der Betrieb“, „die Werkstätte“). Es besteht keine Wahlmöglichkeit, auch nicht zB zwischen Firmensitz (Zentrale) und tatsächlicher Ausbildungsstätte, wenn diese örtlich auseinanderfallen. Berechtigter Weise kann es Teil der Ausbildung sein, mehrere Betriebsstätten zu durchlaufen, obwohl das Ausbildungsziel an einer Betriebsstätte erfüllt werden kann. Dieser Wunsch, der weniger der Berufsausbildung im engeren Sinn zuzuordnen ist, sondern vielmehr der Förderung und Festigung der Firmenzugehörigkeit und der Erweiterung der Lebens- und Berufserfahrung dient, soll durch die Sprengelregelung nicht vereitelt werden: Im ersten Satzteil des § 13 Abs. 7 zweiter Satz SchPflG soll verankert werden, dass bei mehreren (gemeint: vom Lehrling tatsächlich besuchten) Betriebsstätten eine dieser Betriebsstätten die (für die Sprengelzugehörigkeit maßgebliche) Hauptbetriebsstätte sein soll. Dies erfordert eine explizite Ausweisung dieser Betriebsstätte im Lehrvertrag.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 19 Abs. 11 PflSchErh-GG):

§ 19 Abs. 11 PflSchErh-GG regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt für die Landesausführungsgesetze ist der Beginn des Schuljahres 2013/14 vorgesehen. Der für die Beschlussfassung in den Landtagen zur Verfügung stehende zeitliche Rahmen hat zur Folge, dass im Rahmen der parlamentarischen Behandlung keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.

Zu Art. 5 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 3 Abs. 7 SchUG):

Auf die Ausführungen zum allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie insbesondere zum SchPflG wird verwiesen.

Bereits derzeit gibt es die Möglichkeit, in eine höhere Schulstufe aufgenommen zu werden (siehe auch die näheren Regelungen durch die Verordnung über die Einstufungsprüfung an Berufsschulen, BGBl. Nr. 478/1976 idF BGBl. Nr. 502/1992).

§ 3 Abs. 7 lit. b SchUG soll der neuen berufsausbildungsrechtlichen Gegebenheit des § 30b Abs. 5 BAG Rechnung tragen und zugleich so offen formuliert sein, dass auch andere Fälle der verkürzten Dauer eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses künftig umfasst sind.

Zu Art. 5 Z 2 und 4 (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 2 lit. b):

Hier erfolgen Ergänzungen hinsichtlich der Ausbildungsverhältnisse gemäß BAG, die im Schulunterrichtsrecht den Lehrverhältnissen gleichgestellt sind, sowie Zitatanpassungen.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 32 Abs. 3a SchUG):

§ 32 Abs. 3a spricht eine andere Zielgruppe an, als beruflich vorqualifizierte Personen in verkürzter Facharbeiter-Intensivausbildung gemäß § 30b Abs. 5 BAG in der Entwurfsfassung.

Es geht um Jugendliche, die die Berufsschule nicht abgeschlossen haben. Der derzeitige Abs. 3a nimmt nur einen Grund heraus, nämlich das Wiederholen einer Schulstufe, das dazu geführt hat, dass die Lehre zwar beendet, das letzte Jahr der Berufsschule aber nicht besucht werden konnte. Es ist dabei ohne Relevanz, ob die Lehrabschlussprüfung erfolgreich oder nicht erfolgreich absolviert wurde.

Diese Bestimmung soll mit dem vorliegenden Entwurf für alle Fälle des Nichtabschlusses der Berufsschule geöffnet werden, sodass – mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz – der Berufsschulbesuch (wie bisher) fortgesetzt werden kann, aber auch (neu) zu einem späteren Zeitpunkt nach Abbruch der Berufsschule diese wieder besucht werden kann. Auch hier erfolgt die Aufnahme als ordentlicher Schüler für alle Gegenstände, unberührt bleibt der Besuch einzelner Fächer als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 SchUG.

Dieser Schulbesuch zum Zweck des erfolgreichen Abschlusses der Berufsschule ist nur ein Mal (unabhängig von der Zahl der noch zu besuchenden Schulstufen) zulässig. Darüber hinaus soll ein Wiederholen von Schulstufen im Rahmen des _Weiterbesuches oder eines neuerlichen Schulbesuches nicht zulässig sein.

Zu Art. 5 Z 5 (§ 82 Abs. 5v):

§ 82 Abs. 5v SchUG regelt das Inkrafttreten entsprechend den Legistischen Richtlinien 1990 in der Stammfassung. Als Zeitpunkt für das Inkrafttreten ist der Beginn des Schuljahres 2013/14 vorgesehen.

Zu Art. 6 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen):

Zu Art. 6 (§ 7 Abs. 2 GGLufBSG):

Analog zu § 8b BAG sieht das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz in Abschnitt 3a (§§ 11a bis 11i) die integrative Berufsausbildung vor. Die genannten Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 46/2005 eingeführt. § 22 Abs. 3 des LFBAG in der genannten Fassung sah vor, dass die Landesausführungsgesetze mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen sind.

Parallel dazu wurde mit BGBl. I Nr. 47/2005 im Bundesgrundsatzgesetz betreffend die Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen die Berufsschulpflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule vorgesehen (vgl. § 2 Abs. 4 leg.cit.). Für die Ausführungsgesetze war analog zum LFBAG vorgesehen, dass diese mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen sind.

Mit BGBl. I Nr. 82/2008 wurde die Inkrafttretensbestimmung des § 22 Abs. 3 LFBAG dahingehend geändert, dass die Landesausführungsgesetze zum Abschnitt 3a nicht – wie ursprünglich vorgesehen – außer Kraft zu setzen sind. Dieser Schritt wurde im Bundesgrundsatzgesetz betreffend die Land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen bislang nicht gesetzt und soll hier nachgeholt werden. Es handelt sich dabei um eine redaktionelle Berichtigung, die keinen tatsächlichen Handlungsbedarf im Bereich der Landesausführungsgesetze nach sich ziehen sollte.