Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 46. (1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, in einem berufsbe­gleitenden fachlich einschlägigen Unterricht den berufsschulpflichtigen Personen die grundlegenden theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.

§ 46. (1) Die Berufsschule hat die Aufgabe, berufsschulpflichtigen Personen in Lehr- und Ausbildungsverhältnissen sowie Personen in Ausbildungsverhältnissen, die zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, in einem fachlich einschlägigen Unterricht grundlegende theoretische Kenntnisse zu vermitteln, ihre betriebliche oder berufspraktische Ausbildung zu fördern und zu ergänzen sowie ihre Allgemeinbildung zu erweitern.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

§ 47. (1) bis (2) …

§ 47. (1) bis (2) …

(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichtes sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. Hievon hat eine Leistungsgruppe die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse und die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

(3) In einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen in den Bereichen des betriebswirtschaftlichen und des fachtheoretischen Unterrichts sind zwei Leistungsgruppen vorzusehen. In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass der betriebswirtschaftliche Unterricht in einem Pflichtgegenstand zusammengefasst wird; in diesem Fall sind jene Teile des Pflichtgegenstandes, die in zwei Leistungsgruppen zu unterrichten sind, auszuweisen. Jeweils eine Leistungsgruppe hat die zur Erfüllung der Aufgabe der Berufsschule notwendigen Erfordernisse, die andere ein erweitertes oder vertieftes Bildungsangebot zu vermitteln.

§ 48. (1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

§ 48. (1) Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

§ 131. (1) bis (27) …

§ 131. (1) bis (27) …

 

(28) § 46 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft. § 48 Abs. 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.

Artikel 2

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes

§ 30b. (1) bis (4) …

§ 30b. (1) bis (4) …

 

(5) Weiters sind Personen, die in einer vom Arbeitsmarktservice beauftragten (sonstigen) Maßnahme mit einer Mindestdauer von einem Jahr, in die ab Vollendung des 20. Lebensjahres eingetreten werden kann, mit dem Ziel der Ablegung der Lehrabschlussprüfung ausgebildet werden, hinsichtlich der Berufsschulpflicht den in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 befindlichen Personen gleichgestellt, sofern die Ausbildungen in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 7 Z 1 in Form einer Liste bei der Lehrlingsstelle gemeldet werden. Die Meldung darf nur dann unterbleiben, wenn der daraus resultierende Besuch der Berufsschule zur Erreichung des Ausbildungszieles nicht zweckmäßig ist. Die Festlegung der Dauer der Ausbildung hat aufgrund bereits bestehender facheinschlägiger (Teil)Qualifikationen zu erfolgen.

§ 36. (1) bis (9) …

§ 36. (1) bis (9) …

 

(10) § 30b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt mit 1. September 2013 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Abschnitt II

Berufsschulpflicht

Abschnitt II

Berufsschulpflicht, Besuch der Berufsschule

Personenkreis

§ 20. (1) Für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, besteht Berufsschulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

Personenkreis

§ 20. (1) Berufsschulpflicht besteht nach Maßgabe dieses Abschnittes für

           1. alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,

           2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, und

           3. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen Lehrausbildung gemäß § 30 oder § 30b des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden.

(2) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(2) Für

           1. Personen in Ausbildungsverhältnissen gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, und

           2. Personen, die in einem Lehrberuf in einer überbetrieblichen integrativen Berufsausbildung gemäß § 8c des Berufsausbildungsgesetzes hinsichtlich einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden,

besteht nach Maßgabe der Festlegungen des § 8b Abs. 8 und des § 8c Abs. 8 in Verbindung mit § 8b des Berufsausbildungsgesetzes die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

Dauer der Berufsschulpflicht

§ 21. (1) Die Berufsschulpflicht beginnt mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluß der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

Dauer der Berufsschulpflicht bzw. des Berufsschulbesuches

§ 21. (1) Die Berufsschulpflicht beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 1 umfassten Personen sowie hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung der Berufsschulpflicht mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis oder in ein Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

(2) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Berufsschüler, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, daß sie einen Lehrvertrag für die auf die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.

(2) Das Recht zum Besuch der Berufsschule beginnt hinsichtlich der von § 20 Abs. 2 umfassten Personen im Falle der Festlegung des Rechts zum Besuch der Berufsschule mit dem Eintritt in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis und dauert bis zu dessen Ende, längstens aber bis zum erfolgreichen Abschluss der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe der in Betracht kommenden Berufsschule.

 

(3) Berufsschüler, deren Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis während eines Schuljahres geendet hat, sind berechtigt, bis zum Ende dieses Schuljahres die Berufsschule zu besuchen, sofern sie nicht die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Ferner sind Lehrlinge, die die Zurücklegung von mindestens der Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit nachweisen und glaubhaft machen, dass sie einen Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit nicht abschließen können, berechtigt, die Berufsschule während jener Zeit zu besuchen, während der sie bei einem aufrechten Lehrverhältnis zum Berufsschulbesuch verpflichtet oder im Sinne des ersten Satzes berechtigt wären.

§ 22. (1) bis (3) …

§ 22. (1) bis (3) …

(4) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. ...

(4) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung erfüllt werden, doch ist in diesem Fall der zureichende Erfolg des Unterrichtes durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule nachzuweisen. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule oder einer anderen in- oder ausländischen beruflichen Bildungseinrichtung glaubhaft gemacht wird. …

§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …

 

(2a) Personen in verkürzten überbetrieblichen Lehrausbildungen im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 30b Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes sind auf Antrag vom Besuch der Berufsschule zu befreien, wenn berufliche oder sonstige in der Person des Berufsschulpflichtigen gelegenen Gründe dem regelmäßigen Besuch der Berufsschule entgegenstehen.

(3) …

(3) …

 

(4) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2a sind beim Schulleiter, allenfalls auch über den Leiter der Ausbildungseinrichtung im Zuge der Meldungspflicht gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz, einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der Leiter der Berufsschule, dessen Schulsprengel der Schüler angehört.

§ 24. (1) bis (2) …

§ 24. (1) bis (2) …

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung gemäß § 30 des Berufsausbildungsgesetzes ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

§ 30. (1) bis (12) …

§ 30. (1) bis (12) …

(12) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a, § 8b, § 18 samt Überschrift und § 19 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 2. September 2012 in Kraft.

(13) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 8a, § 8b, § 18 samt Überschrift und § 19 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012 treten mit 2. September 2012 in Kraft.

 

 

 

(14 Die Überschrift des Abschnitt II, § 20 samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2a und 4 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

§ 13. (1) bis (6) …

§ 13. (1) bis (6) …

(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Personen, die der Berufsschulpflicht unterliegen, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort maßgeblich; bezüglich jener Personen, die gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch einer Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Wohnort als maßgeblich festlegen.

(7) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Bei Lehrlingen ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich; bei berufsschulpflichtigen Personen in Ausbildungsverhältnissen sowie bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, kann die Ausführungsgesetzgebung den Standort der Ausbildungseinrichtung oder den Wohnort als maßgeblich festlegen.

§ 19. (1) bis (10) …

§ 19. (1) bis (10) …

 

(11) § 13 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2013 in Kraft zu setzen.

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 3. (1) bis (6) …

§ 3. (1) bis (6) …

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

                a) in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

           1. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

               b) bei kürzerer Dauer des Lehrverhältnisses gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, handelt.

           2. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

 

handelt.

§ 32. (1) bis (2) …

§ 32. (1) bis (2) …

(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehrverhältnis endet.

(3) Der Besuch einer Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- und Ausbildungsverhältnis endet.

(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Berufsschule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses weiter zu besuchen oder zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Mal zu besuchen. Ein Wiederholen von Schulstufen gemäß § 27 ist nicht zulässig.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

§ 33. (1) …

§ 33. (1) …

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

                a) …

                a) …

               b) in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 weiterbesucht wird;

               b) in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a besucht wird;

                c) …

                c) …

§ 82. (1) bis (5u) …

§ 82. (1) bis (5v) …

 

(5w) § 3 Abs. 7, § 32 Abs. 3 und 3a sowie § 33 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. September 2013 in Kraft.

(6) …

(6) …

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2005 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft zu setzen.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2005 sind innerhalb eines Jahres nach dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.

(3) …

(3) …