2202 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Familienausschusses

über die Regierungsvorlage (2191 der Beilagen): Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013)

Das geltende Gesetz stammt aus dem Jahr 1989 und wurde – abgesehen von kleineren Anpassungen – zuletzt 1999 substantiell geändert. Die zwischenzeitlich eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen, wie die anhaltend hohe Zahl an Trennungen und Scheidungen, Eineltern- oder Patchworkfamilien, die steigende Erwerbsbeteiligung beider Elternteile bei gleichzeitiger Flexibilisierung von Arbeitszeiten, aber auch die zunehmende Zahl an Familien mit Migrationshintergrund, stellen die soziale Arbeit mit Familien vor geänderte Herausforderungen.

Gleichzeitig ist das allgemeine Bewusstsein für altersgemäße Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie die Sensibilität für mögliche Kindeswohlgefährdungen sowohl bei Fachleuten als auch in der allgemeinen Bevölkerung gestiegen, weshalb vermehrt Verdachtsfälle an die Kinder- und Jugendhilfe herangetragen werden. Auch haben die mehr als 20-jährige Praxis und Weiterentwicklung der Angebote sowie zahlreiche Initiativen auf Ebene der Landesausführungsgesetze einen Anpassungsbedarf des Bundesgrundsatzgesetzes ergeben.

All das erfordert eine Fortentwicklung der Rechtsgrundlagen auf Bundesebene, insbesondere die Präzisierung der Aufgabenstellungen, aber auch eine Festlegung von Mindeststandards der Leistungserbringung, die bundesweit zur Anwendung kommen sollen. Das zentrale Ziel dieser Reform ist die professionelle Überprüfung von Verdachtsfällen der Kindeswohlgefährdung sowie die fachlich fundierte Auswahl von Hilfen und kurz- und mittelfristige Festlegung der Ziele der gewährten Hilfen, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen möglichst umfassend zu gewährleisten und trotzdem nur in angemessenem Umfang in familiäre Beziehungen einzugreifen.

Ziele der Vorlage sind die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen, Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte, die Stärkung der Prävention von Erziehungsproblemen, eine Konkretisierung der Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Verbesserung des Schutzes von personenbezogenen Daten.

Schutz und Fürsorge werden durch eine breite Palette an Angeboten und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe sichergestellt, deren bundesgesetzliche Grundlage bislang das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 sowie die korrespondierenden Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts waren. Mit der gegenständlichen Reform sollen bewährte Rechtsinstitute beibehalten und den heutigen Anforderungen angepasst, aber auch Impulse für wesentliche Neuerungen und vergleichbare Standards gesetzt werden.

 

Der Familienausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 05. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Christine Marek die Abgeordneten Gabriele Binder-Maier, Anneliese Kitzmüller, Tanja Windbüchler-Souschill, Ursula Haubner, Carmen Gartelgruber, Ing. Norbert Hofer, Rosemarie Schönpass, Hannes Weninger, Hermann Lipitsch, Ing. Robert Lugar sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner und die Ausschussobfrau Abgeordnete Ridi Maria Steibl.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Familienausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2191 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 05

                                Christine Marek                                                               Ridi Maria Steibl

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau