Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Kriegsmaterialgesetz, das Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, das Meldegesetz 1991, das Namensänderungsgesetz, das Passgesetz 1992, das Personenstandsgesetz 2013, das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, das Polizeikooperationsgesetz, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Sicherheitspolizeigesetz, das Sprengmittelgesetz 2010, das Staatsgrenzgesetz, das Strafregistergesetz 1968, das Vereinsgesetz 2002, das Versammlungsgesetz 1953, das Waffengesetz 1996, das Wappengesetz und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres – VwGAnpG-Inneres)

 

Einbringende Stelle:

BMI (Bundesministerium für Inneres)

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

Ziele

 

- Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind.

- Festlegung vom GebAG abweichender Pauschalbeträge für nichtamtliche Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen durch Verordnung der Bundesregierung.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind.

- Aufnahme von Regelungen ins AVG, aufgrund derer die Bundesregierung durch Verordnung – vom GebAG abweichende – Pauschalbeträge festlegen kann, die nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscher(inne)n und Übersetzer(inne)n für bestimmte Leistungen gebühren.

 

Wesentliche Auswirkungen

Zu den finanziellen Auswirkungen siehe die Ausführungen im Vorblatt und allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP 1 f und 4 f. Darüber hinaus zieht der vorliegende Entwurf keinerlei finanzielle Auswirkungen nach sich.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Demnach werden ab 1. Jänner 2014 in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht sowie auf Bundesebene ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet („9+2-Modell“).

Da den Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, die Annahme zugrunde liegt, dass nichtamtliche Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen im allgemeinen Verwaltungsverfahren nur selten erforderlich sind, besteht Bedarf an besonderen Regelungen für jene (Massen-) Verfahren, in denen diese regelmäßig beigezogen werden müssen.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind. Damit einhergehend sollen einige Verweise auf geänderte Gesetzesbestimmungen angepasst und im Hinblick auf die künftige Rechtslage ergänzt werden.

Ferner sollen zwei Regelungen ins Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgenommen werden, aufgrund derer die Bundesregierung durch Verordnung – vom GebAG abweichende – Pauschalbeträge festlegen kann, die nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern und Dolmetscherinnen sowie Übersetzern und Übersetzerinnen für bestimmte Leistungen gebühren.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Würden die entwurfsgegenständlichen Bestimmungen nicht an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst, wären diese ab dem 1. Jänner 2014 als verfassungswidrig einzustufen. Es bestehen folglich keine Alternativen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Mit 1. Jänner 2014 werden die vorgeschlagenen Regelungen erstmals zur Anwendung gelangen, sodass im Jahr 2018 eine entsprechende Evaluierung vorgenommen werden kann.


 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zurzeit steht den Rechtsunterworfenen und Legalparteien gegen nicht-letztinstanzliche Bescheide, letztinstanzliche Bescheide im gemeindeigenen Wirkungsbereich sowie die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelmäßig ein administratives Rechtsmittel (Berufung, Vorstellung, Beschwerde) an die zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfügung.

Ab dem 1. Jänner 2014 steht den Rechtsunterworfenen und Legalparteien gegen sämtliche Bescheide sowie die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht offen.

 

Ziel 2: Festlegung vom GebAG abweichender Pauschalbeträge für nichtamtliche Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen durch Verordnung der Bundesregierung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit richten sich die Gebühren, die nichtamtliche Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen im allgemeinen Verwaltungsverfahren zustehen, nach den Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975.

Ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen AVG-Änderung soll die Bundesregierung durch Verordnung – vom GebAG abweichende – Pauschalbeträge festlegen können, die nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern und Dolmetscherinnen sowie Übersetzern und Übersetzerinnen für bestimmte Leistungen gebühren.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind.

Beschreibung der Maßnahme:

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht die Einrichtung je eines Landesverwaltungsgerichts in jedem Land sowie eines Bundesverwaltungsgerichts und eines Bundesfinanzgerichts auf Bundesebene vor („9 + 2-Modell“). Dies macht eine Anpassung der einfachgesetzlichen Rechtsordnung erforderlich, die hinsichtlich jener Bundesgesetze, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind, durch gegenständliches Gesetzesvorhaben vorgenommen werden soll.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zurzeit werden Berufungen und Vorstellungen gegen Bescheide bzw. Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Verwaltungsbehörden abgewickelt.

Ab dem 1. Jänner 2014 übernehmen die Verwaltungsgerichte sowohl die Funktion der bisherigen Berufungsbehörden (Ausnahme: im gemeindeeigenen Wirkungsbereich) als auch der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden; die Möglichkeit der Vorstellung gegen letztinstanzliche Bescheide im gemeindeigenen Wirkungsbereich an die Gemeindeaufsichtsbehörde entfällt.

 

Maßnahme 2: Aufnahme von Regelungen ins AVG, aufgrund derer die Bundesregierung durch Verordnung – vom GebAG abweichende – Pauschalbeträge festlegen kann, die nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetscher(inne)n und Übersetzer(inne)n für bestimmte Leistungen gebühren.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Bundesregierung soll künftig durch Verordnung – vom GebAG abweichende – Pauschalbeträge festlegen können, die nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern und Dolmetscherinnen sowie Übersetzern und Übersetzerinnen für bestimmte Leistungen gebühren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit fallen für Leistungen nichtamtlicher Sachverständiger, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen Gebühren in einheitlicher Höhe nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, an.

Ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen AVG-Änderung soll die Bundesregierung durch Verordnung die den jeweiligen nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern und Dolmetscherinnen sowie Übersetzern und Übersetzerinnen zustehende Gebührenhöhe festlegen können.

 

 

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht die Einrichtung je eines Landesverwaltungsgerichts in jedem Land sowie eines Bundesverwaltungsgerichts und eines Bundesfinanzgerichts auf Bundesebene vor („9 + 2-Modell“). Dies macht eine Anpassung der einfachgesetzlichen Rechtsordnung erforderlich, die hinsichtlich jener Bundesgesetze, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Besorgung zugewiesen sind, durch gegenständliches Gesetzesvorhaben vorgenommen werden soll.

Die vorgeschlagenen Adaptierungen im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz betreffen insbesondere folgende Regelungsaspekte:

1.1. Aufhebung von Regelungen über Instanzenzüge (Ausnahme: gemeindeinterner Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich) und Vorstellungen an Gemeindeaufsichtsbehörden sowie bezughabenden Organisationsvorschriften:

An die Stelle des administrativen Instanzenzuges tritt die Möglichkeit der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Die Verwaltungsgerichte übernehmen dabei sowohl die Funktion der bisherigen Berufungsbehörden (Ausnahme: im gemeindeeigenen Wirkungsbereich) als auch der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 aufgelösten unabhängigen Verwaltungsbehörden (insb unabhängigen Verwaltungssenate sowie allenfalls gesetzlich eingerichteten weisungsfreien kollegialen Sonderbehörden mit Berufungs- und/oder Beschwerdezuständigkeiten bzw. Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag; vgl. im Detail Art. 1 Z 84 [Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG] und 85 [Anlage] der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

Aufgrund der generellen und ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte als Rechtsmittelinstanz gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012) sind grundsätzlich alle einfachgesetzlich vorgesehenen administrativen Instanzenzüge und damit einhergehenden Organisationsvorschriften sowie Regelungen betreffend Vorstellungen an Gemeindeaufsichtsbehörden zu beseitigen. Lediglich in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besteht nach Art. 118 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 weiterhin ein zweistufiger Instanzenzug, der jedoch bundes- bzw. landesgesetzlich ausgeschlossen werden kann.

Aus Gründen der „Rechtsanwenderfreundlichkeit“ soll in jedem Materiengesetz ausdrücklich normiert werden, ob Beschwerden gegen Bescheide nach dem jeweiligen Bundesgesetz an das Bundes- oder Landesverwaltungsgericht zu richten sind.

1.2. Anpassung datenschutzrechtlicher Regelungen betreffend Berufungsverfahren:

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedingt eine Anpassung der in den einzelnen Materiengesetzen entsprechend den datenschutzrechtlichen Vorschriften insb des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthaltenen Ermächtigungen zur Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen von Berufungsverfahren. Dies betrifft insbesondere Datenübermittlungen an sowie die Verarbeitung dieser Daten durch die Berufungsbehörden, an deren Stelle nunmehr generell die Verwaltungsgerichte als Beschwerdeinstanz treten.

1.3. Aufhebung von Regelungen über Rechtsmittelausschlüsse:

Aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen ist es dem einfachen Gesetzgeber künftig verwehrt, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen verwaltungsbehördliche Bescheide an das zuständige Verwaltungsgericht abzuerkennen. Folglich müssen derzeit bestehende gesetzliche Regelungen, die die Erhebung ordentlicher Rechtsmittel ausschließen, ersatzlos behoben und bisherige „Anschlussregelungen“ betreffend außerordentliche Rechtsmittel (Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof) an das Regime der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz angepasst werden.

Soweit dies jedoch aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen am vorzeitigen Eintritt der Rechtswirksamkeit bzw. Vollstreckbarkeit bestimmter Bescheide erforderlich ist, sollen anstatt der erwähnten Rechtsmittelausschlüsse Regelungen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aufgenommen werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG und § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013). Darüber hinaus wird auf die beabsichtigte Novelle des DSG 2000 Bedacht genommen (DSG-Novelle 2013, RV 2131 d.B. XXIV. GP).

1.4. Anpassung von Bestimmungen betreffend Amtsbeschwerdebefugnisse:

Gemäß Art. 132 Abs. 5 und Art. 133 Abs. 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 bestimmen die Bundes- und Landesgesetze, wer in anderen als den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht (VwG) bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erheben kann. Insoweit derartige Regelungen erforderlich sind, sollen entsprechende Amtsbeschwerdebefugnisse an das VwG vorgesehen bzw. bestehende Normen über Amtsbeschwerden an den VwGH an die geänderte Rechtslage angepasst und folglich durch „Amtsrevisionsbefugnisse“ ersetzt werden. Im SPG wird ebenfalls ein „Amtsrevisionsbefugnis“ sowie ein Eintrittsrecht des Bundesministers für Inneres in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 SPG.

1.5. Anpassung von Regelungen über „sukzessive Gerichtszuständigkeiten“:

Im Hinblick auf die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz und Art. 94 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist es erforderlich, die bisherigen „sukzessiven Gerichtszuständigkeiten“ an die neue Verfassungsrechtslage anzupassen.

1.6. Anpassung von Bestimmungen mit Bezugnahmen auf ordentliche Gerichte:

Insoweit in den entwurfsgegenständlichen Bundesgesetzen auf Gerichte bzw. gerichtliche Rechtswege Bezug genommen wird, soll angesichts der bevorstehenden Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz klargestellt werden, dass darunter ausschließlich die ordentlichen Gerichte bzw. Rechtswege zu verstehen sind.

1.7. Anpassung von Verweisen auf Rechtsmittel-, Verfahrens- und Organisationsvorschriften:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sowie dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wurden das B-VG und zahlreiche Verfahrensgesetze geändert sowie ein Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, und Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, erlassen. Dies erfordert eine Anpassung all jener Regelungen, die Verweise auf das B-VG, EGVG (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008), AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991), VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991), VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991), EU-VStVG (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz, BGBl. I Nr. 3/2008), VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985), VfGG (Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953), ZustG (Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982), FinStrG (Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958) und die EO (Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896) enthalten. Damit einhergehend sind allenfalls erforderliche Verweise auf das VwGVG zu ergänzen.

Die übrigen – nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedingten – Änderungsvorschläge dienen der Anpassung von Verweisen auf mittlerweile geänderte Gesetzesbestimmungen und Behördenbezeichnungen, einer Anpassung des Luftfahrtsicherheitsrechts an einen Beschluss der Europäischen Kommission sowie der Ermöglichung einer verordnungsmäßigen Festlegung vom GebAG abweichender Pauschalbeträge für nichtamtliche Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen insbesondere in jenen Massenverfahren, in denen diese regelmäßig beizuziehen sind.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Siehe dazu die Ausführungen im Vorblatt und allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP 1 f und 4 f. Darüber hinaus zieht der vorliegende Entwurf keinerlei finanzielle Auswirkungen nach sich.

3. Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 auf Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“),

- des Artikels 2 auf Art. 118 Abs. 4 und Art. 119a Abs. 3 B-VG (Bundes-Gemeindeaufsicht),

- des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet wurden“),

- der Artikel 4, 6 und 7, 10 bis 15 sowie 17 bis 20 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“; „Vereins- und Versammlungsrecht“; „Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens“; „Meldewesen“; „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“),

- des Artikels 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 und 15 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“ und „militärische Angelegenheiten“),

- des Artikels 9 auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG („Passwesen“),

- der Artikel 8 und 10 auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens und der Namensänderung“),

- des Artikels 16 auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Grenzvermarkung“),

- des Artikels 21 auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“) und

- des Artikels 22 auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).


Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991) Z 1 bis 3 (§ 53a Abs. 1, § 53b und 82 Abs. 21):

Da den Verweisen in den §§ 53a und 53b auf das Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, die Annahme zugrunde liegt, dass im allgemeinen Verwaltungsverfahren nichtamtliche Sachverständige, Dolmetscher und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen nur selten erforderlich sind, besteht Bedarf an besonderen Regelungen für jene (Massen-) Verfahren, in denen diese regelmäßig beigezogen werden. Demgemäß wird vorgeschlagen, zwei Rechtsgrundlagen ins Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufzunehmen, aufgrund derer die Bundesregierung durch Verordnung – vom GebAG abweichende – Pauschalbeträge festlegen kann, die nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern und Dolmetscherinnen sowie Übersetzer und Übersetzerinnen für bestimmte Leistungen gebühren.

Das Inkrafttreten der diesbezüglichen Verordnungsermächtigungen soll mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes) Z 2, 3, 5 und 6 (§ 7, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 3 bis 5, § 15 zweiter Satz), Art. 3 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes) Z 1 bis 4 (§§ 12 und 30 samt Überschriften, § 39 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 5), Art. 4 (Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes) Z 1 bis 6 (Inhaltsverzeichnis, § 25 Abs. 1, § 33 Abs. 6, § 35 Abs. 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, § 38 Abs. 1 samt Überschrift, § 46 Abs. 3), Art. 5 (Änderung des Kriegsmaterialgesetzes) Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1, § 7, § 8a samt Überschrift, § 10 Abs. 2e), Art. 6 (Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011) Z 1, 3, 5 und 6 (Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 19 Abs. 4 zweiter Satz), Art. 7 (Änderung des Meldegesetzes 1991) Z 1 bis 6 (§ 2 Abs. 2 Z 4, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 6, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 14), Art. 9 (Änderung des Namensänderungsgesetzes) Z 2 (§ 7), Art. 9 (Änderung des Passgesetzes 1992) Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis, § 17 Abs. 1, § 22 samt Überschrift, § 22b Abs. 4, § 25 Abs. 16), Art. 10 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013) Z 1 bis 3 und 7 (§ 3 Abs. 2 und 4, § 4, § 72 Abs. 6 zweiter Satz), Art. 11 (Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes) Z 1, 2, 5, 6 und 8 (§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 5 zweiter Satz), Art. 12 (Änderung des Polizeikooperationsgesetzes) Z 1 bis 3 (§ 8 Abs. 4, § 17 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 8), Art. 13 (Änderung des Pyrotechnikgesetzes 2010) Z 1 bis 7 (Inhaltsverzeichnis, Überschrift zum 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks, § 6 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 4), Art. 14 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes) Z 1 bis 18 (Inhaltsverzeichnis, § 14a samt Überschrift, § 38a Abs. 6 und 7, § 49c Abs. 4, § 53a Abs. 6, § 58b Abs. 2, § 58c Abs. 2, § 58d Abs. 2, § 60 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 85, Überschrift zu § 86, § 88 Abs. 1 bis 4, § 89 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 90, § 91 Abs. 1, 1a und 2 samt Überschrift, § 91d Abs. 3, § 94 Abs. 34), Art. 15 (Änderung des Sprengmittelgesetzes 2010) Z 1 bis 5 (§ 38 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 47 Abs. 4), Art. 16 (Änderung des Staatsgrenzgesetzes) Z 3, 4 und 6 (§§ 20, 21 Abs. 1, § 31 Abs. 2 zweiter Satz), Art. 17 (Änderung des Strafregistergesetzes 1968) Z 1 bis 8 (§ 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 2, § 6 Z 1 und 2, § 7, § 9a Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 4, § 11a, § 12, § 13b Abs. 1, 2 und 3, § 13c samt Überschrift, § 14 Abs. 12), Art. 18 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002) Z 1, 2 und 4 bis 8 (§ 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 2 letzter Satz, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 und 5, § 33 Abs. 12 zweiter Satz), Art. 19 (Änderung des Versammlungsgesetzes 1953) Z 1 bis 3 (§§ 18, 19a, 21 Abs. 5), Art. 20 (Änderung des Waffengesetzes 1996) Z 1 bis 14 (Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und Abs. 7, § 25 Abs. 5 Z 2, § 38 Abs. 5, § 39 Abs. 2, 2a und 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 49 samt Überschrift, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 58 Abs. 10, § 62 Abs. 15), Art. 21 (Änderung des Wappengesetzes) Z 1 und 2 (§ 8, § 11 Abs. 3) und Art. 22 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986) Z 1 bis 15 (§ 2a Abs. 4, § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 1 und 2, Überschrift zum Abschnitt VII, § 43 Abs. 1 und 2, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 2 und 3, § 46, § 47 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 1, § 50, § 51 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2, § 53, § 54 Abs. 1 und 2, § 57a Abs. 3 Z 3 und 5,, §§ 60, 70 und 76b Abs. 11, § 76c Abs. 30):

Mit den gegenständlichen Bestimmungen sollen die im „Allgemeinen Teil“ der Erläuterungen ausgeführten Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, erfolgen.

Im Detail wären bestehende Regelungen über Instanzenzüge (Ausnahme: gemeindeinterner Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich) und bezughabende Organisationsvorschriften sowie über Rechtsmittelausschlüsse und Vorstellungen an Gemeindeaufsichtsbehörden aufzuheben. Einhergehend mit dem künftigen Regime einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit sollen ferner geltende Bestimmungen über den Datenschutz in Berufungsverfahren, Amtsbeschwerdebefugnisse und sukzessive Gerichtszuständigkeiten sowie Vorschriften mit Bezugnahmen auf ordentliche Gerichte und Verweise auf Rechtsmittel-, Verfahrens- und Organisationsvorschriften entsprechend angepasst werden.

Im Meldegesetz 1991 (Art. 7) wird normiert, dass die Kompetenz zur Entscheidung über Beschwerden im Reklamationsverfahren dem Landesverwaltungsgericht zukommt. Örtlich zuständig soll das Landesverwaltungsgericht jenes Bundeslandes sein, in dem der vom Reklamationsverfahren Betroffene zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet war.

In § 12 Abs. 7 Waffengesetz 1996 (Art. 20) ist die Ergänzung, dass ein Waffenverbot von der Behörde aufzuheben ist, die dieses Verbot in erster Instanz erlassen hat, nicht mehr notwendig, weil hinkünftig die Entscheidung über Beschwerden dagegen dem örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zukommen wird. Dies folgt auch der Systematik des BV-G, wonach ein Auseinanderfallen der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder in ein und derselben Rechtssache vermieden werden sollte.

Der bisherige Abschnitt VII des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) betreffend die Einrichtung, Organisation und Aufgaben des Zivildienstbeschwerderats ist im Hinblick auf Art. 1 Z 84 (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) und 85 (Anlage) der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu zu gestalten (s Artikel 22). Da eine Übertragung der Aufgaben des Zivildienstbeschwerderats an die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf Art. 130 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 nicht möglich ist (arg.: „Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze“), wird vorgeschlagen, mit 1. Jänner 2014 einen Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten einzurichten. Dieser soll insb die Behandlung von Beschwerden von Zivildienstpflichtigen gemäß § 37 Abs. 1 ZDG wahrnehmen, wenn eine vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungsstelle gemäß § 55 Abs. 4 ZDG erfolglos geblieben ist (etwa in Verpflegungsangelegenheiten, Reinigung von Dienstkleidung, Fahrtkosten, Unterkunft, Art der Dienstleistung etc.). Weiters wird vorgeschlagen die Aufgaben des Zivildienstbeschwerderates auf die Behandlung von Beschwerden und das Beschließen von Empfehlungen zu reduzieren.

Im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport – VwGAnpG-BMLVS ist in § 55 des Wehrgesetzes 2001 der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen Einberufungs- und Entlassungsbefehle geregelt. Im Hinblick auf eine diesbezügliche Gleichbehandlung ist im ZDG eine vergleichbare Regelung bei Zuweisungs- und Entlassungsbescheiden vorzusehen.

Weiters sollen einige Verweise auf durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geänderte oder neu erlassene Gesetzesbestimmungen insbesondere im Verfassungs- und Verwaltungsverfahrensrecht angepasst und ergänzt werden. Davon betroffen sind va. Bezugnahmen auf das B-VG, EGVG, AVG, VStG, VVG, VwGG, VfGG und ZustG sowie das mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende VwGVG.

Im Zusammenhang mit der durch die RV des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012, RV 2009 BlgNR 24. GP idF AB 2112 BlgNR 24. GP, erfolgenden Änderung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, sind ferner besondere Regelungen über das Verfahren der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland zu treffen (s Artikel 9 und 20 – Änderung des § 22 Passgesetz 1992 sowie der §§ 39 und 47 Waffengesetz 1996). Die im bisherigen § 22 zweiter und vierter Satz Passgesetz 1992 enthaltenen Regelungen über die Anwendbarkeit des § 17 Passgesetz auf Verfahren der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland sowie betreffend die Funktion des Bundesministers für Inneres als Oberbehörde in passrechtlichen Verfahren dieser Vertretungsbehörden erscheinen – hinsichtlich letzterer auch im Hinblick auf die in § 23 Passgesetz enthaltene Vollzugsklausel – entbehrlich und können somit entfallen.

Die gegenständlichen Änderungen wären gleichzeitig mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, sohin mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen.

Zu den verfassungs- und verfahrensrechtlichen Grundlagen der vorgeschlagenen Änderungen vgl. im Detail die Ausführungen in den Vorblättern und Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen betreffend die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), RV 1618 BlgNR 24. GP 1 ff idF AB 1771 BlgNR 24. GP 1 ff, und das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012, RV 2009 BlgNR 24. GP 1 ff idF AB 2112 BlgNR 24. GP 1 ff.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes) Z 1 und 3 bis 6 (§ 1 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 2, § 15 erster Satz), Art. 11 (Änderung des Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetzes) Z 3, 4, 7 und 8 (§ 8 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 17 Abs. 5 erster Satz), Art. 16 (Änderung des Staatsgrenzgesetzes) Z 1, 2, 5 und 6 (§§ 18, 19, 22 Z 3, § 30, § 31 Abs. 2 erster Satz) und Art. 18 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002) Z 3 und 8 (§§ 11 und 33 Abs. 12 erster Satz):

Mit den betreffenden Regelungen sollen einige Verweise auf zwischenzeitlich geänderte Gesetzesbestimmungen angepasst werden. Ebenfalls vorgeschlagen wird eine Adaptierung ehemaliger Bezeichnungen von Bundesministern und Bundesministerien an das Bundesministeriengesetz 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, in seiner derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2012.

Das Inkrafttreten der diesbezüglichen Änderungen soll mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes festgelegt werden.

Zu Art. 5 (Änderung des Kriegsmaterialgesetzes) Z 4 (§ 8a Abs. 2), Zu Art. 14 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes) Z 9 (§ 77 Abs. 2) und Art. 18 (Änderung des Vereinsgesetzes 2002) Z 4 und Z 7 (§ 12 Abs. 4 und § 19 Abs. 5):

In den meisten der betreffenden Verfahren war bislang eine Berufung aufgrund eines entsprechenden ex-lege-Ausschlusses bzw. Zuständigkeit eines obersten Vollzugsorganes nicht zulässig bzw. möglich, sodass die diesbezüglichen Entscheidungen bereits im Zeitpunkt ihrer Zustellung rechtskräftig und damit vollstreckbar waren. Da die umgehende Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit derartiger Bescheide aufgrund wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen auch künftig gewährleistet sein muss, soll anstatt der bisherigen Rechtsmittelausschlüsse jeweils eine Regelung aufgenommen werden, nach der die aufschiebende Wirkung allfälliger dagegen erhobener Beschwerden ausgeschlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 B-VG und § 13 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

Der in § 8a KMG vorgeschlagene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, ist eingeschränkt auf Bescheide, mit denen eine bereits erteilte Bewilligung nachträglich eingeschränkt, widerrufen oder nachträglich mit Auflagen oder Bedingungen versehen wird. Dies wird als notwendig erachtet, um völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. insbesondere das V. und XIII. Haager Übereinkommen) nachkommen zu können und Umgehungshandlungen hintanzuhalten.

Zu Art. 6 (Änderung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011) Z 2, 4 und 6 (§ 3 Abs. 2, § 11 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 4 erster Satz):

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 Z 3 und 5):

Zu § 3 Abs. 2 Z 3: Es soll ein Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu § 3 Abs. 2 Z 5: Die Europäische Kommission hat am 13. April 2010 den Beschluss K(2010)774 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Art. 18 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 angenommen. Mit diesem Beschluss werden die Maßnahmen und Verfahren festgelegt, die die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010, S. 1, ergänzen. Klargestellt wurde darin ua., dass weder das Sicherheitspersonal des Zivilflugplatzhalters noch jenes der Luftbeförderungsunternehmen von den Vorschriften betreffend Durchsuchungen und Zutrittsbeschränkungen ausgenommen werden sollen. Es wird daher vorgeschlagen, die im Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, enthaltene diesbezügliche Regelung entsprechend anzupassen.

Zu Z 4 (§ 11 Abs. 1 und 2):

Im Zeitpunkt der Erlassung des LSG 2011 war die Richtlinie 2009/12/EG über Flughafenentgelte, ABl. Nr. L 70 vom 14.3.2009 S. 11, innerstaatlich noch nicht umgesetzt. Da das betreffende Flughafenentgeltegesetz – FEG, BGBl. I Nr. 41/2012, mittlerweile in Kraft getreten ist, können die bislang im LSG 2011 enthaltenen Verweise auf die diesbezüglichen nationalen Umsetzungsvorschriften nunmehr an die geltende Rechtslage angepasst werden.

Zu Z 6 (§ 19 Abs. 4 erster Satz):

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung für die nicht durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bedingten Änderungsvorschläge.

 

Zu Art. 10 (Änderung des Personenstandsgesetzes 2013) Z 4 bis 9 (§ 20 Abs. 2, § 48 Abs. 1, 2, 8 und 13, § 61 Abs. 2 und 6, § 72 Ab. 6 erster Satz, § 73, § 79 Z 1):

Es handelt sich um eine Beseitigung von Redaktionsversehen sowie die anknüpfende Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 14 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes) Z 18 (§ 91 Abs. 1 und 1a):

Für das SPG wird in § 91 Abs. 1 „Amtsrevisionsbefugnisse“ für den Bundesminister für Inneres in Inneres gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte über Beschwerden gemäß den §§ 88, 89 oder 90 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen vorgeschlagen. Darüber hinaus wird auch auf die beabsichtigte Novelle des DSG 2000 Bedacht genommen (DSG-Novelle 2013, RV 2131 d.B. XXIV. GP) und ein Eintrittsrecht des Bundesministers für Inneres in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Datenschutzbehörde über Beschwerden gemäß § 90 SPG (§ 91 Abs. 1a) vorgesehen.