Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)

 

Einbringende Stelle:

BMUKK

Laufendes Finanzjahr:

2014

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

- Eröffnung eines zweigliedrigen Instanzenzuges in Bereichen, wo bisher kein Rechtsmittel vorgesehen war

- Beibehaltung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen für den Bereich Schule

 

Wesentliche Auswirkungen

Die durch die Umstellung auf eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen finanziellen Auswirkungen beruhen auf der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie dem Verwaltungsgerichts-Ausführungsgesetz 2013, sodass auf die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen zu diesen Normen verwiesen wird.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Das Vorhaben hat keine eigenen finanziellen Auswirkungen, weil die durch die Umstellung auf eine

zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit hervorgerufenen Auswirkungen bereits auf der

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 beruhen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die mit 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, sieht nach dem Modell „9+2“ auf Bundesebene die Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes und eines Bundesfinanzgerichtes sowie in jedem Land die Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes vor. Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verlagert. Die bisher verwendeten Verweise und Begrifflichkeiten in den verschiedensten Materiengesetzen sind dadurch überholt. Das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung enthalten Bestimmungen, die mit dem aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, einzuführendes System einer mehrstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Widerspruch stehen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bestehen zu den vorgeschlagenen Maßnahmen keine Alternativen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Union.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2015

Es sind keine besonderen Vorkehrungen für die interne Evaluierung erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist in den Materiengesetzen noch ein alter Instanzenzug enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt sein wird.

Mit 1.1.2014 sollen sämtliche betroffenen Materiengesetze des BMUKK mit den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit terminologisch harmonisiert sein.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung der gesetzlichen Regelungen an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beschreibung der Maßnahme:

Normierung des Bundesverwaltungsgerichts als Berufungsinstanz für Entscheidungen der Schulbehörden. Der Rechtszug an die Schulbehörde zweiter bzw. dritter Instanz wird beseitigt und der Weg an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Die Rechtsmittelzuständigkeit in den Materiengesetzen wird dadurch von einer Verwaltungsbehörde in die ordentliche

Gerichtsbarkeit überführt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist in den Materiengesetzen noch ein alter Instanzenzug enthalten, der durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit überholt sein wird.

Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle und damit Rechtsmittelentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in allen genannten Bereichen.

 

Maßnahme 2: Eröffnung eines zweigliedrigen Instanzenzuges in Bereichen, wo bisher kein Rechtsmittel vorgesehen war

Beschreibung der Maßnahme:

Beseitigung des Ausschlusses von Rechtsmitteln in Materiengesetzen.

 

Maßnahme 3: Beibehaltung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen für den Bereich Schule

Beschreibung der Maßnahme:

Auf Grund der besonderen Situation in den Schulen ist es unerlässlich, spezielle Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten. Bereits 1974 bis 1976 wurde die Anwendung des AVG an den Schulen vorgesehen. Wie die historischen Erfahrungen gezeigt haben, erwies sich jedoch die Anwendbarkeit des AVG als unpraktikabel. Durch den notwendigen Verwaltungsaufwand kam es zu einer unangemessenen Überlastung der Organe an der Schule. Die Anwendbarerklärung trug den Erfordernissen des Unterrichts- und Erziehungswesens in keinster Weise Rechnung (vgl. Nr. 401 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP). Die Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.