Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

In Ausführung des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIV. Gesetzgebungsperiode (Kapitel „Leistungsfähiger Staat“) wurde mit der unter BGBl. I Nr. 51/2012 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgesehen.

Danach soll es für den gesamten Vollzugsbereich des Bundes und der Länder Verwaltungsgerichte in erster Instanz geben („9+2-Modell“: 9 Verwaltungsgerichte der Länder, 1 Bundesverwaltungsgericht und 1 Bundesfinanzgericht). Die Verwaltungsgerichte erster Instanz sollen grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Gegen ihre Erkenntnisse und Beschlüsse soll Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden können, die allerdings an gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft ist.

In der Frage des administrativen Instanzenzuges wird ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen: Dieser wird mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde soll es also künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben; jede Verwaltungsbehörde soll also „erste und letzte Instanz“ sein und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) soll als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden können. Im Schulwesen ist im Hinblick auf den überwiegenden Vollzug durch Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht zuständig, in den wenigen Bereichen der mittelbaren Bundesvollziehung (Schülerbeihilfenangelegenheiten, siehe die Erläuterungen im Besonderen Teil) ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gegeben. In weiterer Folge wird vom „Verwaltungsgericht“ gesprochen.

Aus Kostengründen wäre es von Vorteil für die Beschwerdeführenden, wenn das Verwaltungsgericht in den Verwaltungsgerichtsverfahren i.S.d. § 52 AVG bei Bedarf fachkundige Bedienstete der Schulaufsicht bzw. LehrerInnen sowie SchulpsychologInnen als Amtssachverständige einsetzt. Dabei muss auf eine mögliche Befangenheit der Amtssachverständigen Bedacht genommen werden.

Zweck dieses Vorhabens ist ein Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerinnen- und Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Bereich des Schulwesens, soweit es durch Bundesbehörden vollzogen wird, ergibt sich weitreichender Änderungsbedarf:

-       Dort, wo Schulbehörden erstinstanzlich zuständig sind, sind gesetzliche Anordnungen, wonach eine Berufung zulässig oder nicht zulässig ist, zu streichen. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012). In manchen Fällen wird das Verwaltungsgericht die derzeitige 2. Administrativinstanz ersetzen, in anderen Fällen wird es eine bisher nicht gegebene Beschwerdeinstanz darstellen. Auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

-       Dort, wo andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) im Provisorialverfahren entscheiden, wie etwa in den in § 71 SchUG genannten Fällen, ist die Erhebung eines Widerspruchs möglich. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung dieser Organe außer Kraft tritt und die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzuleiten und mit Bescheid in der Sache zu entscheiden hat. Dieser Bescheid ist durch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes anfechtbar. Im Hinblick auf die durch die zeitlichen Bedingungen des Schulbetriebs gegebene Dringlichkeit sind die Maßnahmen der Schulbehörde innerhalb verkürzter Entscheidungsfristen ehestmöglich zu treffen.

-       Auf Grund der besonderen Situation an den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten. Bereits 1974 bis 1976 wurde die Anwendung des AVG 1991 an den Schulen vorgesehen. Wie die historischen Erfahrungen gezeigt haben, erwies sich jedoch die Anwendbarkeit des AVG-Verfahrens als unpraktikabel. Durch den notwendigen Verwaltungsaufwand kam es zu einer unangemessenen Überlastung der Organe an der Schule. Die Anwendbarerklärung trug den Erfordernissen des Unterrichts- und Erziehungswesens in keinster Weise Rechnung (vgl. Nr. 401 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP). Die Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.

-       Im Bereich Kultus soll das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften durch die Berichtigung eines Verweises aufgrund des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 geändert bzw. das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung, welches aufgrund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Abschaffung des Instanzenzuges im Verwaltungsverfahren überholt ist, außer Kraft gesetzt werden.

Damit wird den Vorgaben und der Intention der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Schulwesen entsprochen. Sämtliche Entscheidungen erfolgen auf einer Administrativinstanz, von der aus der Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht, vereinzelt (dort, wo in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird) an das Verwaltungsgericht des betreffenden Bundeslandes eröffnet werden kann.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B‑VG hinsichtlich der Schülerbeihilfen an den in die Bundesvollzugskompetenz fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen, auf Artikel I des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983, hinsichtlich der Schülerbeihilfen an den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen, auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schülerbeihilfen an den Schulen für medizinische Assistenzberufe und im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Schulunterrichtsgesetz):

Zu Z 1, 2 sowie 4 bis 9 und 12:

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollen in den Schulgesetzen die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ und „Schulbehörde zweiter Instanz“ durch die Nennung der konkreten Behörde oder durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt werden. Die zuständige Schulbehörde ergibt sich aus den einzelnen Materiengesetzen, wie insbesondere dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz. Weiters erfolgen in Hinblick auf den neuen Begriff „Widerspruch“ dementsprechende Adaptierungen.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 4):

Gemäß § 17 Abs. 4 entscheidet der Bezirksschulrat darüber, ob ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist. An die Stelle der Berufungsmöglichkeit an den Landesschulrat tritt die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht.

Zu Z 10 (§ 49 Abs. 6):

Aufgrund der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden Bestimmungen über den behördlichen Instanzenzug beseitigt. § 49 Abs. 6 enthält Regelungen über die Berufung an die zweite Instanz und ist daher ersatzlos zu streichen.

Zu Z 11 und 13 (§ 70 Abs. 1):

Aufgrund der besonderen Situation in den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten und die Anwendbarkeit des AVG abzubedingen.

Mit BGBl. I Nr. 9/2012 wurden die §§ 26 bis 26c als „Maßnahmen der Begabungsförderung“ ausgewiesen. Derzeit besteht Rechtsschutz in den Fällen des § 26a (§ 71 Abs. 2 lit. g) und in den Fällen der §§ 26b und 26c (§ 70 Abs. 1 lit. c). In den Fällen des § 26 (Überspringen von Schulstufen) hat der historische Gesetzgeber von einer Berufungsmöglichkeit abgesehen, was aus heutiger Sicht sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Im Zuge der Neuregelung des Instanzenzuges sollen daher alle Maßnahmen der Begabungsförderung (weil inhaltlich ähnlich) in § 70 Abs. 1 lit. g zusammengefasst werden.

Zu Z 14, 15, 16, 17, 19 und 29 (§ 71 Abs. 1):

§ 71 enthält Regelungen über die Berufung und ist abzuändern. Der geänderte § 71 bekommt die Überschrift „Provisorialverfahren (Widerspruch). Durch den neuen Begriff „Widerspruch“ soll klar gestellt werden, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen. Weiters wurde die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt. Der neue Abs. 9 beschränkt die Möglichkeit eines Widerspruches auf die in Abs. 1 und 2 genannten Entscheidungen.

Zu Z 18 (§ 71 Abs. 2):

Hier werden Adaptierungen aufgrund erfolgter Novellen des Schulunterrichtsgesetzes vorgenommen.

Zu Z 20, 21, 22 und 26 (§ 71 Abs. 3 und 73 Abs. 3):

Hier kommt es zu einer begrifflichen Adaptierung hinsichtlich des geänderten § 71. Außerdem wird eine Anpassung im Sinne der Z 1 vorgenommen.

Zu Z 23, 24 und 25 (§ 71 Abs. 7, 8, 9):

Aufgrund der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, werden Bestimmungen über den behördlichen Instanzenzug beseitigt.

Zu Z 27 (§ 73 Abs. 4):

Der neue Abs. 4 enthält eine Fristbestimmung, die zur Gewährleistung eines effizienten Verfahrens erforderlich ist. Weiters soll den Schülerinnen und Schülern in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c bis zu einer bescheidmäßigen Entscheidung im Widerspruchsverfahren der Schulbesuch der nächsten Schulstufe ermöglicht werden.

Zu Z 28 (§ 73 Abs. 5):

Für den Fall des § 71 Abs. 2 lit. c wird eine Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen nach Art. 136 Abs. 2 B-VG vorgenommen, da die Anforderungen des Schulbetriebs diesen erfordern. Ebenso beträgt in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen die Beschwerdefrist fünf Tage. Bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c soll die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Schulstufe teilnehmen können. § 34 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (BGBl. I Nr. 33/2013) sieht für die Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte eine Frist von längstens sechs Monaten vor (grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub), eröffnet aber die einfachgesetzliche Festlegung einer davon abweichenden Entscheidungsfrist. Der neue Abs. 5 soll dem Bedürfnis nach zeitgerechter Entscheidung in bestimmten schulischen Angelegenheiten Rechnung tragen und sieht daher eine Frist von drei Monaten ab Beschwerdevorlage für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vor. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c in eine Frist von vier Wochen vorgesehen. In den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen beträgt die Entscheidungsfrist jedoch drei Wochen.

Zu Z 30 (§ 82 Abs. 5w):

Der neue Abs. 5w enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen. Lediglich § 70 Abs. 1 lit. g (früher § 71 Abs. 2 lit. h) tritt, sowie es für § 71 Abs. 2 lit. h vorgesehen war, erst mit 1. September 2017 in Kraft (betrifft die neue Oberstufe).

Zu Art. 2 (Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012):

Zu Z 1:

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 waren Adaptierungen in den bereits erfolgten Novellen des Schulunterrichtsgesetzes notwendig.

Zu Art. 3 (Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010):

Zu Z 1 bis 3:

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 waren Adaptierungen in den bereits erfolgten Novellen des Schulunterrichtsgesetzes notwendig.

Zu Art. 4 (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge):

Zu Z 1, 2, 3, 6 und 18 (§ 11 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 3, § 46 Abs. 1 und 3, § 57 Abs. 6, § 58 Abs. 7, § 59 Abs. 3, § 61, Abs. 4 Z 6, § 62 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz, § 63 Abs. 1 dritter Satz, § 17 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Z 1 und 4 sowie Abs. 6 Z 1, § 62 Abs. 3 erster Satz, § 63 Abs. 1 zweiter Satz, § 63 Abs. 4, § 65 und § 64 Abs. 1):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollen in den Schulgesetzen die Wendungen „erster Instanz“, „Schulbehörde erster Instanz“ und „Schulbehörde zweiter Instanz“ durch die Nennung der konkreten Behörde oder durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt werden. Die zuständige Schulbehörde ergibt sich aus den einzelnen Materiengesetzen, wie insbesondere dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz. Weiters erfolgen in Hinblick auf den neuen Begriff „Widerspruch“ dementsprechende Adaptierungen.

Zu Z 4 (§ 61 Abs. 1):

Aufgrund der besonderen Situation in den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten und die Anwendbarkeit des AVG abzubedingen.

Zu Z 5, 7, 8, 9, 10 11, 12 und 13 (§ 61 Abs. 3, die Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1 erster bis dritter Satz, Abs. 2 und 3):

§ 62 enthält Regelungen über die Berufung und ist abzuändern. Der geänderte § 62 bekommt die Überschrift „Provisorialverfahren (Widerspruch). Durch den neuen Begriff „Widerspruch“ soll klar gestellt werden, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen. Weiters wurde die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt. Der neue Abs. 9 beschränkt die Möglichkeit eines Widerspruches auf die in Abs. 1 und 2 genannten Entscheidungen.

Zu Z 14 (§ 62 Abs. 4):

Dort, wo Schulbehörden erstinstanzlich zuständig sind, sind gesetzliche Anordnungen, wonach eine Berufung zulässig oder nicht zulässig ist, zu streichen. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012). In diesen Fällen soll das Bundesverwaltungsgericht eine bisher nicht gegebene Beschwerdeinstanz darstellen.

Zu Z 15 und 16 (§ 63 Abs. 3 und 4):

Aufgrund des geänderten § 62 war hier eine Adaptierung der Begrifflichkeiten notwendig.

Zu Z 17 (§ 63 Abs. 5):

§ 34 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (BGBl. I Nr. 33/2013) sieht für die Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte eine Frist von längstens sechs Monaten vor (grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub), eröffnet aber die einfachgesetzliche Festlegung einer davon abweichenden Entscheidungsfrist. Der neue Abs. 5 soll dem Bedürfnis nach zeitgerechter Entscheidung in bestimmten schulischen Angelegenheiten Rechnung tragen und sieht daher eine Frist von drei Monaten ab Beschwerdevorlage für die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vor.

Zu Z 19 (§ 69 Abs. 8):

Der neue Abs. 8 enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Art. 5 (Berufsreifeprüfungsgesetz):

Zu Z 1 (Titel):

Zur leichteren Zitierbarkeit bei künftigen Novellen und Verweisen soll dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung der in der Praxis längst gebräuchliche Kurztitel „Berufsreifeprüfungsgesetz“ sowie die Abkürzung „BRPG“ gegeben werden.

Zu Z 2 (§ 10):

Aufgrund des geänderten § 71 SchUG, der auch im Berufsreifeprüfungsgesetz Anwendung findet, erfolgt eine diesbezügliche begriffliche Adaptierung.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 10):

Der neue Abs. 10 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 6 (Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz):

Zu Z 1 (§ 10):

Aufgrund des geänderten § 71 SchUG, der auch im Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz Anwendung (§ 10 Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz) findet, erfolgt eine diesbezügliche begriffliche Adaptierung.

Zu Z 2 (§ 13):

Der neue Abs. 2 des § 13 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 7 (Schulpflichtgesetz 1985):

Zu Z 1, 2, 5 (§ 6 Abs. 2c, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 6):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, soll im Schulpflichtgesetz 1985 die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt werden. Weiters erfolgen in Hinblick auf den neuen Begriff „Widerspruch“ dementsprechende Adaptierungen.

Zu 3 (§ 6 Abs. 2c sechster Satz), Z 6 (§ 7 Abs. 5 dritter Satz), Z 7 (§ 7 Abs. 5 vierter Satz):

Die Regelungen über die Berufung sind abzuändern. Durch den neuen Begriff „Widerspruch“ soll klar gestellt werden, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 2c letzter Satz):

§ 6 Abs. 2c regelt das Verfahren bei Verdacht auf Nichtvorliegen der Schulreife. Für den Fall der Feststellung, dass die Schulreife nicht vorliegt, ist derzeit eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen, die zu entfallen hat. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 8 (§ 7 Abs. 5 letzter Satz):

§ 7 regelt den vorzeitigen Besuch der Volksschule. Für den Fall, dass dem Ansuchen der Erziehungsberechtigten auf vorzeitige Aufnahme des Kindes nicht entsprochen werden kann, ist derzeit eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen, die zu entfallen hat. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 9 (§ 8 Abs. 4):

§ 8 betrifft das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Entscheidung erfolgt durch den Bezirksschulrat. Derzeit können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gegen die Entscheidung des Bezirksschulrates Berufung an den Landesschulrat erheben. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). Abs. 4 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 10 (§ 9 Abs. 6):

§ 9 Abs. 6 regelt die Erlaubnis zum Fernbleiben. Die Entscheidung des Klassenlehrers bzw. Klassenvorstands (zuständig für Entscheidungen für einzelne Stunden bis zu einem Tag) und des Schulleiters (zuständig für Entscheidungen für mehrere Tage bis zu einer Woche), dass keine Erlaubnis zum Fernbleiben erteilt wird, ist derzeit und auch künftig nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde (vgl. Regelungen des B-SchAufsG), für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 SchOG jedoch der Bezirksschulrat zuständig, gegen deren Entscheidung derzeit kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 11 (§ 9 Abs. 6 letzter Satz):

Aufgrund der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012 ist ein Ausschluss einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht möglich.

Zu Z 12 und 13 (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 zweiter Satz):

§ 10 regelt die Beurlaubung (einschließlich deren Widerruf) vom Schulbesuch aus dem Grunde der Mithilfe in der Landwirtschaft. Gegen die Entscheidung, dass keine Beurlaubung erteilt wird oder dass diese widerrufen wird, ist derzeit kein Rechtsmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 14 und 15 (§ 11 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz):

§ 11 regelt den Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht sowie den häuslichen Unterricht. Wird ein solcher Schulbesuch bzw. Besuch des häuslichen Unterrichts durch den Bezirksschulrat untersagt, so besteht derzeit eine Berufungsmöglichkeit an den Landesschulrat, die zu entfallen hat. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Gemäß Abs. 4 kann der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet werden, wogegen derzeit kein Rechtmittel zulässig ist. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich ebenfalls aus der Verfassung unmittelbar ergibt.

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 4):

Mit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Wird die Bewilligung nicht erteilt oder wird (unter Verweis auf § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985) der Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet, so ist gegen diese Entscheidungen des Bezirksschulrates derzeit kein Rechtmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt. Abs. 4 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 17 (§ 22 Abs. 4 letzter Satz):

§ 22 Abs. 4 regelt die Erfüllung der Berufsschulpflicht durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule. Bei nicht zureichendem Erfolg eines derartigen Berufsschulbesuches kann der Landesschulrat anordnen, dass eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen ist. Gegen eine derartige Anordnung ist derzeit kein Rechtsmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt. Der letzte Satz des Abs. 4 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 18 (§ 23 Abs. 3 letzter Satz):

An Berufsschulen entscheidet der Landesschulrat oder in dessen Auftrag die Schulleiterin oder der Schulleiter über Anträge auf Befreiung vom Besuch der Berufsschule. Gegen eine derartige Entscheidung ist derzeit kein Rechtmittel zulässig. Künftig besteht Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht, welche sich aus der Verfassung unmittelbar ergibt. Der letzte Satz des Abs. 3 hat daher ersatzlos zu entfallen.

Zu Z 19 (§ 24b samt Überschrift):

Auf Grund der besonderen Situation in den Schulen ist es unerlässlich, spezielle Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten und die Anwendbarkeit des AVG abzubedingen.

Zu Z 20 (§ 30 Abs. 15):

Der neue Abs. 15 enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Art. 8 (Schülerbeihilfengesetz 1983):

Zu Z 1 bis 5 (§ 13 Z 2, 3, 4 und § 14 Abs. 3):

§ 13 regelt die Behördenzuständigkeit derart, dass – ausgenommen die Zentrallehranstalten sowie in die Bundesvollzugskompetenz fallende land- und forstwirtschaftliche Schulen – zwei Administrativinstanzen vorgesehen sind. Künftig sollen gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Verwaltungsbehörden erst- und letztinstanzlich entscheiden. Der weitere Rechtszug mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012). Im Hinblick auf die in Schülerbeihilfenangelegenheiten unterschiedlichen Vollzugskompetenzen in Verbindung mit Art. 102 Abs. 2 B-VG kommen neben dem Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der in die Landesträgerschaft fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie hinsichtlich der in die mittelbare Bundesverwaltung fallenden Schulen für medizinische Assistenzberufe auch den Verwaltungsgerichten der Länder Zuständigkeiten zu.

Zu Z 6 (§ 16 Abs. 2):

Die im Abs. 2 vorgenommene Änderung dient zur Klarstellung.

Zu Z 7 (§ 16 Abs. 4):

Zur Vermeidung einer vorzeitigen Rückforderung von bereits ausbezahlten Beihilfen, die den Beihilfenwerber allfällig in eine finanzielle Notlage bringen könnte, werden Beschwerden im Sinne des § 16 Abs. 4 aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dies dient auch zur Vermeidung unnötiger Kosten sowie eines unnötigen Verwaltungsaufwands im Verfahren.

Zu Z 8 (§ 16 Abs. 7):

§ 16 Abs. 6 sieht eine Entscheidungsfrist von drei Monaten vor, die derzeit für beide Instanzen gilt. Um diese Entscheidungsfrist unter Inanspruchnahme der in § 34 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes eingeräumten Möglichkeit für das Verwaltungsgericht anzuordnen, erscheint es zweckmäßig, wenngleich rechtlich nicht unbedingt notwendig, dies in einem neuen Abs. 7 ausdrücklich zu tun.

Zu Z 9 (§ 26):

Der neue Abs. 16 des § 26 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 9 (Privatschulgesetz):

Zu Z 1 und 2 (§ 23 Abs. 1 und 2):

§ 23 regelt die Behördenzuständigkeit in Privatschulangelegenheiten derart, dass – ausgenommen in den in Abs. 2 lit. a bis c genannten Angelegenheiten – zwei Administrativinstanzen vorgesehen sind. Künftig sollen gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Verwaltungsbehörden erst- und letztinstanzlich entscheiden. Der weitere Rechtszug mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012).

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 6):

Der neue Abs. 6 des § 29 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

 

Zu Art. 10 (Bundes-Schulaufsichtsgesetz):

Zu Z 1 (§ 3):

§ 3 regelt die sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes nach den Instanzen (Zuständigkeiten in erster Instanz, in zweiter Instanz und in dritter Instanz). Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 soll klar stellen, dass „Instanz“ im Sinne des Rechtszuges zu verstehen ist und künftig jede Verwaltungsbehörde gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erst- und letztinstanzlich entscheiden wird. Davon unberührt bleibt der darüber hinausgehende Aufgabenbereich der übergeordneten Behörden (Landesschulrat gegenüber Bezirksschulrat und Bundesministerium gegenüber Landes- und Bezirksschulrat). Es erfolgt daher in den neuen Z 1 und 2 der Hinweis auf die „sachlich in Betracht kommende(n) Oberbehörde(n)“. Es werden damit keine über die verfassungsrechtliche Neuerung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hinausgehenden Änderungen vorgenommen.

Zu Z 2 (§ 24 Abs. 6):

Der neue Abs. 6 des § 24 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 11 (Schülervertretungengesetz):

Zu Z 1 (§ 1, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 3, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 37):

Das Schülervertretungengesetz gilt in seiner Stammfassung des Jahres 1990. Die damalige Ressortbezeichnung entspricht nicht der des heute geltenden Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012. In den genannten Bestimmungen erfolgen die notwendigen Richtigstellungen der Ressortbezeichnung.

Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3 ):

In Hinblick auf den neuen Begriff „Widerspruch“ erfolgen eine dementsprechende Adaptierungen.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 2):

Dort, wo Schulbehörden erstinstanzlich zuständig sind, sind gesetzliche Anordnungen, wonach eine Berufung zulässig oder nicht zulässig ist, zu adaptieren. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012). In diesen Fällen soll das Bundesverwaltungsgericht eine bisher nicht gegebene Beschwerdeinstanz darstellen.

Zu Z 4, 5 und 6 (§ 38 und § 39):

Der 6. Abschnitt des Schülervertretungengesetzes trägt die Überschrift „Inkrafttreten und Vollziehung“. Er enthält nur einen Paragraphen, den § 38, der beides (Inkrafttreten und Vollziehung) regelt und selbst keine Überschrift trägt. Diese (erste) Novellierung des Schülervertretungengesetzes lässt es angebracht erscheinen, das In- und Außerkrafttreten losgelöst von der Vollziehung zu regeln. Ein neuer § 39 soll die Vollzugszuständigkeit regeln, sowohl § 38 als auch § 39 erhalten eine auf den jeweiligen Inhalt hinweisende Überschrift.

Der Inhalt des Abs. 4 wird zum neuen § 39. Der neue Abs. 4 des § 38 enthält die Inkrafttretensbestimmungen. Entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist für das In- und Außerkrafttreten der 1. Jänner 2014 vorgesehen.

Zu Art. 12 (Schulorganisationsgesetz):

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (§ 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3 vierter Satz, § 8a Abs. 2 zweiter Satz, § 16 Abs. 5, § 21b Abs. 4, § 29 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55a Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 68a Abs. 2, § 71 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 108 Abs. 1, § 128c Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 2 erster Halbsatz 3., § 6 Abs. 3, § 8a Abs. 2 zweiter Halbsatz, § 8b Abs. 2, § 128c Abs. 8 und § 7 Abs. 6 erster Satz ):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollen in den Schulgesetzen die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ und „Schulbehörde zweiter Instanz“ durch die Nennung der konkreten Behörde oder durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt werden. Die zuständige Schulbehörde ergibt sich aus den einzelnen Materiengesetzen und dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

Zu Z 5 (§131 Abs. 29):

Der neue Abs. 29 des § 131 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 13 (Schulzeitgesetz 1985):

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 4 Z 3, § 2 Abs. 5 und 7, § 4 Abs. 1):

Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollen in den Schulgesetzen die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ und „Schulbehörde zweiter Instanz“ durch die Nennung der konkreten Behörde oder durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt werden. Die zuständige Schulbehörde ergibt sich aus den einzelnen Materiengesetzen und dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

Zu Z 3 (§ 16 Abs. 9):

Der neue Abs. 9 des § 16 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 14 (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz):

Zu Z 1 (§ 31c Abs. 3):

Aufgrund der Verwaltungsgerichts-Novelle 2012 wird es nur mehr eine einzige verwaltungsbehördliche Instanz geben. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, sollen in den Schulgesetzen die Wendungen „Schulbehörde erster Instanz“ und „Schulbehörde zweiter Instanz“ durch die Nennung der konkreten Behörde oder durch den Hinweis „die zuständige Schulbehörde“ ersetzt werden. Die zuständige Schulbehörde ergibt sich aus den einzelnen Materiengesetzen und dem Bundes-Schulaufsichtsgesetz.

Zu Z 2 (§ 35 Abs. 5 ):

Der neue Abs. 5 des § 35 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 15 (Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Es handelt sich um die Berichtigung eines Verweises aufgrund des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 2 ):

Der neue Abs. 2 des § 12 sieht als Inkrafttretenszeitpunkt entsprechend dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den 1. Jänner 2014 vor.

Zu Art. 16 (Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung):

Aufgrund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Abschaffung des Instanzenzuges im Verwaltungsverfahren ist das Gesetz überholt. Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 tritt das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung außer Kraft.