2214 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (2143 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden

Zu Art. 1 (Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes)

Mit dem 5. Teil des EU-Polizeikooperationsgesetzes wurde die rechtliche Grundlage für die Teilnahme Österreichs am Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) geschaffen. Da Einrichtung und Betrieb des SIS II einer umfangreichen technischen Implementierung sowohl in allen EU-Mitgliedstaaten als auch bei der technischen Unterstützungseinheit des zentralen Systems in Straßburg bedürfen, sehen der Beschluss 2007/533/JI vom 12. Juni 2007 und die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) vor, dass das SIS II zu einem, vom Rat noch festzulegenden Zeitpunkt in Betrieb gehen soll (siehe dazu § 4 Abs. 3 EU-PolKG). Nach aktueller Lage ist mit der Inbetriebnahme von SIS II Ende März 2013 zu rechnen.

Das SIS II besteht aus:

           1. einem zentralen System, welches bei der technischen Unterstützungseinheit in Straßburg angesiedelt ist und aus der SIS II-Datenbank und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle (NI-SIS) zu den jeweiligen nationalen Systemen besteht,

           2. aus dem nationalen System (N.SIS II) in den Mitgliedstaaten und

           3. einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen der zentralen Datenbank (SIS II) und der jeweiligen nationalen Schnittstelle (NI-SIS).

Die oben genannten EU-Rechtsakte stellen den Mitgliedstaaten frei, ob der Zugriff auf Fahndungsdaten aus der zentralen SIS II-Datenbank direkt, d.h. über die nationale Schnittstelle (NI-SIS) oder im Wege einer nationalen Kopie des SIS II erfolgt.

Österreich hat sich bei der technischen Umsetzung für letzteres entschieden. Das bereits bestehende nationale Schengener Informationssystem (kurz N.SIS) wurde für den Umstieg auf SIS II adaptiert. Als Vollkopie der zentralen SIS II Datenbank wird das überarbeitete N.SIS (künftig N.SIS II) wie bisher regelmäßig mit dieser synchronisiert. Eine direkte Verarbeitung österreichischer Ausschreibungen im N.SIS II durch die Sicherheitsbehörden ist somit auch künftig nicht vorgesehen. Die in der nationalen Kopie des SIS II verfügbaren österreichischen Ausschreibungen werden vom Bundesminister für Inneres zunächst aus dem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (kurz EKIS) ermittelt und dann an die zentrale Datenbank SIS II übermittelt.

Durch die Weiterführung der derzeit beim Bundesminister für Inneres zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen eingerichteten SIS-Datenanwendung wurde von der Option eines Informationsverbundsystems, wie derzeit im 5. Teil des EU-PolKG vorgesehen, bewusst kein Gebrauch gemacht.

Da der Bundesminister für Inneres seine Funktion als datenschutzrechtlicher Auftraggeber von SIS-Ausschreibungen zum Zweck der Personen- und Sachfahndung auch im Hinblick auf SIS II wahrnehmen wird, ist eine Konkretisierung der Regelungen des EU-PolKG, die derzeit eine Verarbeitungsermächtigung aller Sicherheitsbehörden vorsehen, erforderlich.

Darüber hinaus sollen die in der Praxis aufgetretenen Auslegungsfragen im Hinblick auf die Ausschreibung von abhanden gekommenen Gegenständen, wie insbesondere Dokumente und Wertpapiere, einer Klärung zugeführt und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 4 EU-PolKG für die Verarbeitung von Daten Dritter mit den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Z 10a Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, harmonisiert werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung)

Mit 1. Jänner 2013 trat das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption geändert werden (Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 - KorrStrÄG 2012), BGBl. I Nr. 61/2012, in Kraft. Die damit einhergehenden Änderungen der §§ 168c, 306, 307b des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, machen eine Novellierung der Verweise des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung im Sinne der ab 1. Jänner 2013 geltende Diktion der §§ 306, 307b und 309 StGB erforderlich. Des Weiteren wird die Einführung eines Kurztitels und einer Abkürzung des Langtitels sowie die Einführung eines neuen Kompetenztatbestandes „Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB)“ vorgenommen.

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Johann Singer die Abgeordneten Christoph Hagen, Werner Herbert und Dr. Walter Rosenkranz sowie die Bundesministerin für Inneres Mag. Johanna Mikl-Leitner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B, T, dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2143 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 13

                                  Johann Singer                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann