2219 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2162 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Impfschadengesetz und die 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Das Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode sieht im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ (Pkt. B.4.1.) Folgendes vor: „Fortführung der Verfassungsbereinigung mit dem Ziel einer weitgehend einheitlichen Verfassungsurkunde.“ In diesem Sinne sollen die auf verschiedene Gesetze verstreuten verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen des Sozialentschädigungsrechts im B‑VG in einem neuen Kompetenztatbestand zusammengefasst werden. Zu einer Verschiebung der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern im geltenden Sozialentschädigungsrecht kommt es dadurch nicht.

Aktuelle Rechtslage in der Sozialentschädigung:

Alle Angelegenheiten des geltenden Sozialentschädigungsrechts sind in Gesetzgebung Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden. Die verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen sind allerdings neben einzelnen Kompetenztatbeständen des B‑VG über weitere Bundesgesetze verstreut:

a.      OFG/Opferfürsorge:

                     11. Opferfürsorgegesetz-Novelle: Art I des BGBl. Nr. 77/1957 (Inhalt: Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache – „Fürsorge für die Opfer des Kampfes…und die Opfer der politischen Verfolgung“)

                      §3 Abs. 1 OFG (Inhalt: Vollzug unmittelbar durch Bundesbehörden möglich)

b.     VOG/Verbrechensopferentschädigung:

                Verbrechensopfergesetz: Art. I des BGBl. I Nr. 48/2005 (Inhalt: Gesetzgebung und Vollziehung       Bundesssache – „Verbrechensopferentschädigung“, Vollzug unmittelbar durch Bundesbehörden               möglich)

c.      ISG/Impfschadenentschädigung:

                        § 3 Abs. 1 (Inhalt: Vollzug unmittelbar durch Bundesbehörden)

Die übrigen Regelungen der Sozialentschädigung (Gesetzgebungszuständigkeit für Impfschadenentschädigung, Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, Kriegsgefangenenentschädigung und Kriegsopfer- und Behindertenfonds) haben ihre kompetenzrechtliche Grundlage in Art. 10 B-VG (Gesetzgebung Bundessache) bzw. Art. 102 Abs. 2 (Vollziehung unmittelbar durch Bundesbehörden möglich): „Gesundheitswesen“, „Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene“, „militärische Angelegenheiten“.

Es sollen nunmehr diese verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlagen in einem neuen Kompetenztatbestand „Sozialentschädigungsrecht“ in Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG und Art. 102 Abs. 2 B­VG zusammengefasst werden.

Anders als etwa im Sozialversicherungswesen oder Gesundheitswesen wird hier bewusst ein enger Begriff gewählt, der keine über das geltende Verfassungsrecht hinausgehende Regelungskompetenz des Bundes vorsieht. Dies entspricht auch dem Beschluss der Landeshauptleutekonferenz in ihrer Tagung am 24. Oktober 2012.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesverfassungsgesetzes ergibt sich überwiegend aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Verhandlung genommen. Gem. § 37 Abs. 2 GOG-NR beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales einstimmig den Abgeordneten Stefan Markowitz zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig die Abgeordneten Karl Öllinger und Sigisbert Dolinschek.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2162 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 14

                     Ulrike Königsberger-Ludwig                                                     Renate Csörgits

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau