2234 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992, das Sanktionengesetz 2010, das Devisengesetz 2004 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (2196 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 1989, das E-Geldgesetz 2010, das Zahlungsdienstegesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Kapitalmarktgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Punzierungsgesetz 2000, das Gebührengesetz 1957, das Glücksspielgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz und das Rundfunkgebührengesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen), hat der Finanzausschuss am 14. März 2013 auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, B, T) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992, das Sanktionengesetz 2010, das Devisengesetz 2004 und das Nationalbankgesetz 1984 geändert werden, zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„I. Allgemeiner Teil:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wird die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich verankert (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof). Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. Nr. 33/2013) wird deren Einführung zum Jahr 2014 einfachgesetzlich vorbereitet. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen in Ergänzung zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Finanzen (RV 2196 der Beilagen) die erforderlichen Anpassungen im Konsulargebührengesetz 1992, Sanktionengesetz 2010, Devisengesetz 2004 und Nationalbankgesetz 1984.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992):

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1):

Es entspricht nicht dem System der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten als Berufungsinstanz fungiert. In § 15 Abs. 1 soll daher festgehalten werden, dass über Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 4):

Bei Beschwerden gegen Entscheidungen in Visaangelegenheiten fallen bei den Vertretungsbehörden angesichts längerer Transportwege nach Wien und Zustellungsfragen in Ausland höhere Kosten an, die durch eine eigene Gebühr zumindest teilweise abgedeckt werden sollten.

Zu Z 3 (§ 17 Abs. 17):

Die Änderung soll gleichzeitig mit allen anderen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. Jänner 2014 in Kraft treten. Hinsichtlich des Entstehens des Abgabeanspruchs bei der Gebühr für Beschwerden soll ebenfalls auf dieses Datum abgestellt werden.

Zu Z 4 (§ 18 Z 1):

Mit dem Vollzug der Ausnahme vom Gebührengesetz soll die Bundesministerin für Finanzen betraut werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Sanktionengesetzes 2010):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1):

Derzeit sind ordentliche Rechtsmittel gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank nicht zulässig. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ergibt sich nunmehr eine Beschwerdemöglichkeit. Zudem bestimmt Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013 die Anwendbarkeit des AVG auf behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank. Daher kann die Bestimmung des Abs. 1 entfallen.

Zu Z 2 (§ 10 Abs. 3):

Gemäß SanktG werden regelmäßig Vermögenseinfrierungen angeordnet. Würde einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen, könnte dies den betroffenen Personen ermöglichen, sofort sämtliche Vermögen aus Österreich abzuziehen. Um also der Sanktionsmaßnahme nicht ihre Effektivität zu nehmen, ist es geboten, eine aufschiebende Wirkung nur im Einzelfall zuzugestehen.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 2):

Formelle Anpassung an die Fassung des VStG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 4):

Die Änderung soll gleichzeitig mit allen anderen Gesetzesänderungen in Bezug auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Devisengesetzes 2004):

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 2):

Die Änderung in § 11 Abs. 2 dient der Anpassung des Verweises zur Verjährungsfrist an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 1):

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), gemäß welcher nunmehr gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ein ordentliches Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 1a):

Da die von der Oesterreichischen Nationalbank als zuständige Maßnahmen- und Aufsichtsbehörde bescheidmäßig zu treffenden Anordnungen sofort wirken und somit auch sogleich vollstreckbar sein müssen, wird nunmehr im neuen Abs. 1a die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheid sowie von Vorlageanträgen ausgeschlossen; eine aufschiebende Wirkung kann jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zugestanden werden.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 5):

Dieser Regelung enthält die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Nationalbankgesetz 1984):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1):

Erforderliche einfachgesetzliche Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), gemäß welcher nunmehr gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank ein ordentliches Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 1a):

Da die von der Oesterreichischen Nationalbank als zuständige Maßnahmen- und Aufsichtsbehörde bescheidmäßig zu treffenden Anordnungen sofort wirken und somit auch sogleich vollstreckbar sein müssen, wird nunmehr im neuen Abs. 1a die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheid sowie von Vorlageanträgen ausgeschlossen; eine aufschiebende Wirkung kann jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zugestanden werden.

Zu Z 3 (§ 89 Abs. 8):

Dieser Regelung enthält die erforderliche Inkrafttretensbestimmung.“

 

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kai Jan Krainer, Ing. Peter Westenthaler, Elmar Podgorschek und Mag. Bruno Rossmann sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Heidrun Silhavy gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 14

                                 Heidrun Silhavy                                                     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann