2235 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2151 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Dieses zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Abkommen basiert auf dem zwischen der Republik Österreich mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgeschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt („Steuerabkommen“, BGBl. III Nr. 192/2012) und verfolgt einen ähnlichen Regelungszweck: Es soll daher der Sicherstellung einer effektiven Besteuerung betroffener Personen in der Republik Österreich dienen. Dabei geht der Anwendungsbereich dieses Abkommens über den des Steuerabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinaus: Nicht nur in Österreich ansässige natürliche Personen, die ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Bank besitzen, werden vom Anwendungsbereich dieses Abkommens erfasst, sondern auch die Nutzungsberechtigten an transparenten liechtensteinischen Vermögensstrukturen sowie die Stifter und Zuwendungsbegünstigten intransparenter Vermögensstrukturen.

Dementsprechend sollen nicht nur liechtensteinische Banken, sondern auch liechtensteinische Treuhänder als Zahlstelle fungieren. Sie sollen für die Vermögenswerte dieser Personen einerseits eine Einmalzahlung für die in der Vergangenheit hinterzogenen Abgaben einheben. Andererseits sollen künftig sämtliche Steuern auf laufende Kapitalerträge durch liechtensteinische Banken und Treuhänder beziehungsweise bei intransparenten Vermögensstrukturen Eingangssteuern und Zuwendungssteuern durch liechtensteinische Treuhänder eingehoben und an die Republik Österreich weitergeleitet werden.

Das zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossene Abkommen soll voraussichtlich mit 1. 1. 2014 in Kraft treten. Während die Stichtage 1 und 2 mit einem feststehenden Datum im Abkommen definiert sind, hängen die Stichtage 3 und 4 (Art. 2 Abs. 1 lit. k) vom Inkrafttretensdatum des Abkommens ab. Ausgehend vom voraussichtlichen Inkrafttretensdatum des 1. 1. 2014 entspricht Stichtag 3 dem 31. 5. 2014, Stichtag 4 dem 30. 6. 2014. Aus Vereinfachungsgründen und zur besseren Lesbarkeit wird davon abgesehen, das Inkrafttreten des Abkommens als „voraussichtlich“ zu bezeichnen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein die Abgeordneten Bernhard Themessl, Mag. Werner Kogler, Mag. Roman Haider, Mag. Rainer Widmann und Mag. Bruno Rossmann sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B, T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen (2151 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2013 03 14

                          Dr. Martin Bartenstein                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann