2236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Stiftungseingangssteuergesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (2151 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte ein-schließlich der dieser beigefügten Erklärungen, hat der Finanzausschuss am 14. März 2013 auf Antrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, B, T) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Stiftungseingangssteuergesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), BGBl. I Nr. 111/2010 wurde in § 5 des Privatstiftungs-gesetzes eine Verpflichtung des Stiftungsvorstandes eingeführt, die nicht in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde explizit genannten Begünstigten dem Finanzamt mitzuteilen. Diese Änderung ging auf die FATF (Financial Action Task Force on Money Laundering) und ihren Mutual Evaluation Report betreffend Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism zurück. Mit dieser Änderung sollte sichergestellt werden, dass die durch die FATF geforderten Transparenzmaßstäbe vollends erfüllt werden, indem nicht nur Begünstigte, die in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde individualisierbar bezeichnet sind, sondern auch von der vom Stifter dazu berufenen Stelle (§ 9 Abs. 1 Z 3 PSG) bzw. vom Stiftungsvorstand als solche festgestellt werden, bekannt gemacht werden müssen.

Die Transparenzmaßstäbe der effektiven Bekämpfung der internationalen Geldwäsche sollen nunmehr auch ein maßgebliches Kriterium für die Höhe des Steuersatzes bei der Stiftungseingangsbesteuerung sein. Besteht daher bei ausländischen Stiftungen oder damit vergleichbaren Vermögensmassen nach dem innerstaatlichen Recht ihres Ansässigkeitsstaates keine generelle Verpflichtung, die Begünstigten offenzulegen, soll der erhöhte Steuersatz von 25% (§ 2 Abs. 1 zweiter Satz StiftEG) zur Anwendung kommen.

Neben der Bekämpfung der internationalen Geldwäsche hat dieses Kriterium zudem Bedeutung für die Durchsetzbarkeit des Besteuerungsanspruches: Bei ausländischen Stiftungen oder damit vergleichbaren Vermögensmassen muss sichergestellt werden, dass sowohl die Besteuerung der Zuwendungen an die ausländische Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse als auch die Besteuerung der Zuwendungen an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Begünstigte erfolgen kann. Bei Zuwendungen an eine ausländische Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse ist dies durch die Bestimmung des § 1 Abs. 3 StiftEG sichergestellt, wonach bei fehlendem Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland der Zuwendende Steuerschuldner ist. Bei Zuwendungen einer ausländischen Stiftung oder damit vergleichbaren Vermögensmasse an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Begünstigte soll bei Vorhandensein einer gesetzlichen Verpflichtung, die Begünstigten offenzulegen, und bei Bestehen einer umfassenden Amts- und Vollstreckungshilfe mit dem Ansässigkeitsstaat, der reguläre 2,5%-ige Sondersteuersatz zur Anwendung kommen, weil in diesen Fällen die korrekte Besteuerung der Zuwendungen an Begünstigte sichergestellt werden kann.

Als weiteres maßgebliches Kriterium für die Höhe des Steuersatzes bei der Stiftungseingangsbesteuerung soll auf die Eintragung der Stiftung oder damit vergleichbaren Vermögensmasse in einem Firmenbuch oder einem vergleichbaren ausländischen öffentlichen Register sowie auf die Vorlage der Stiftungsurkunde bei Eintragung und Aufnahme in eine öffentliche Sammlung abgestellt werden. Dieses Kriterium soll daher sicherstellen, dass die österreichischen Transparenzmaßstäbe auch für ausländische Stiftungen oder damit vergleichbaren Vermögensmassen Anwendung finden müssen, damit der reduzierte 2,5%-ige Steuersatz zur Anwendung kommen kann. Nur bei Erfüllung dieser Kriterien erscheint es sachgerecht, die steuerliche Behandlung der Zuwendungen an ausländische Stiftungen oder damit vergleichbare Vermögensmassen jener an inländische Privatstiftungen anzugleichen. Die durch eine Firmenbucheintragung wirkende Publizität und der daraus entstehende Vertrauensgrundsatz hat dabei nicht nur für den außersteuerlichen Bereich Bedeutung, weil die jederzeitige Verfügbarkeit der wichtigsten Stammdaten auch für die korrekte Durchführung der Besteuerung relevant ist.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Martin Bartenstein, Bernhard Themessl, Mag. Werner Kogler, Mag. Roman Haider, Mag. Rainer Widmann und Mag. Bruno Rossmann sowie die Bundesministerin für Finanzen Mag. Dr. Maria Theresia Fekter das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Dr. Martin Bartenstein gewählt.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 14

                          Dr. Martin Bartenstein                                               Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann