2239 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (2136 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino zur Abänderung des Zusatzprotokolls zum am 18. September 2009 unterzeichneten Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Abkommen in Form eines Notenwechsels ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino werden gegenwärtig durch das am 24. November 2004 in Wien unterzeichnete Abkommen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 208/2005, in der Fassung des am 18. September 2009 in Wien unterzeichneten Protokolls und Zusatzprotokolls, BGBl. III Nr. 38/2010, geschützt.

Auf Grund der unvorhergesehenen Entwicklungen während der Phase 1 Review Österreichs durch die Peer Review Group des Global Forum on Transparency and Exchange of Information besteht der Bedarf einer Anpassung von Absatz 1 lit. e) von Artikel 1 des am 18. September 2009 unterzeichneten Zusatzprotokolls zu Artikel 26 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und San Marino in der Fassung des am selben Tag unterzeichneten Protokolls.

Das Abkommen entspricht dem neuen OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Mit dem In-Kraft-Treten des Abkommens werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der Staatsvertrag ist in deutscher, italienischer und englischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 14. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Ing. Erwin Kaipel der Abgeordnete Mag. Roman Haider.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino zur Abänderung des Zusatzprotokolls zum am 18. September 2009 unterzeichneten Protokoll zur Abänderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik San Marino auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (2136 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2013 03 14

                                Ing. Erwin Kaipel                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann