2245 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Verfassungsausschusses

über die Regierungsvorlage (2131 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 geändert wird (DSG-Novelle 2013)

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (im Folgenden: Datenschutz-Richtlinie), ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, bestimmt in Art. 28 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, „dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.“

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Oktober 2012 in der Rs C-614/10 festgestellt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Datenschutz-Richtlinie dadurch verstoßen hat, dass sie nicht alle Vorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, damit die bestehende Rechtslage in Bezug auf die Datenschutzkommission dem Kriterium der Unabhängigkeit genügt, und zwar im Einzelnen dadurch, dass sie eine Regelung eingeführt hat, wonach

- das geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission ein der Dienstaufsicht unterliegender Bundesbediensteter ist,

- die Geschäftsstelle der Datenschutzkommission in das Bundeskanzleramt eingegliedert ist und

- der Bundeskanzler über ein unbedingtes Recht verfügt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Datenschutzkommission zu unterrichten.

Aus diesem Grund soll die Datenschutzkommission nunmehr als Dienstbehörde und Personalstelle eingerichtet werden, die Dienstaufsicht und die fachliche Weisung über die Bediensteten der Geschäftsstelle der Datenschutzkommission nach § 37 Abs. 2 DSG 2000 ausschließlich der/dem Vorsitzenden der Datenschutzkommission zukommen und das Unterrichtungsrecht des Bundeskanzlers nach § 38 Abs. 2 DSG 2000 dahingehend eingeschränkt werden, dass die/der Vorsitzende der Datenschutzkommission dem Unterrichtungsrecht nur insoweit zu entsprechen hat, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 der Datenschutz-Richtlinie widerspricht.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Umsetzung des Urteils des EuGH vom 16. Oktober 2012 in der Rs C-614/10 ist mit keinen finanziellen Auswirkungen zu rechnen.

 

Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. März 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher die Abgeordneten Mag. Albert Steinhauser, Herbert Scheibner und Werner Herbert sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Dr. Josef Ostermayer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Peter Wittmann.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit der DSG-Novelle 2013 sind insbesondere auch dienstrechtliche Änderungen verbunden. Zu diesem Zweck soll dem § 60 ein Abs. 6a mit einem konkreten Inkrafttretenstermin am 1. Mai 2013 angefügt werden. Durch diese Maßnahme wird eine Verschiebung der bisherigen Z 3 zur Z 4 erforderlich.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann und Mag. Wolfgang Gerstl mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B dagegen: G) beschlossen.

Ferner beschloss der Verfassungsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, B dagegen: G) folgende Feststellung:

„Der Verfassungsausschuss geht zu § 37 Abs. 2 davon aus, dass der Vorsitzende der Datenschutzkommission seine dort angesprochenen Befugnisse auch auf das Geschäftsführende Mitglied der Datenschutzkommission übertragen kann.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 03 19

                    Mag. Sonja Steßl-Mühlbacher                                                 Dr. Peter Wittmann

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann