Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
||
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPU´s
- Beitragsrechtliche Entlastung von JungunternehmerInnen
- Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen
- Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten
- Ersatz des Aufwands für das Rehabilitationsgeld bzgl. der Vertragsbediensteten, die Leistungsansprüche gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt haben
- Anpassung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschafts- und Namensrecht
- Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014
- Fortgesetzte Harmonisierung zwischen dem Beamt/inn/en- und dem ASVG-Pensionsrecht
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhensmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
- Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug
- Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten
- Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung
- Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
- Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr
- Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschaft- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB
- Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten
- Normierung, dass die Pensionsversicherungsträger auch den jeweiligen Krankenfürsorgeeinrichtungen die Kosten für das Rehabilitationsgeld zu ersetzen haben
- Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014
- Bei Korridorpensionen von Beamtinnen und Beamten wird der zusätzliche Abschlag nunmehr richtigerweise bis zum Monatsende und nicht bis zum Jahresende, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, berechnet.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
2.430 |
5.131 |
5.269 |
5.413 |
5.559 |
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte BeamtInnenpensionsrecht:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Einzahlungen |
39.260 |
39.260 |
39.260 |
39.260 |
39.260 |
Auszahlungen |
52.000 |
52.000 |
52.000 |
52.000 |
52.000 |
Nettofinanzierung |
-12.740 |
-12.740 |
-12.740 |
-12.740 |
-12.740 |
In den Jahre 2013 bis 2015 treten noch keine finanziellen Auswirkungen auf.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)
Problemanalyse
Problemdefinition
Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind einige Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt.
So hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 9. November 2012 auf ein Maßnahmenpaket zum Ausbau der sozialen Absicherung von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n geeinigt. Neben den Maßnahmen einer Erhöhung des Wochengeldes und der Einführung eines Krankengeldes für Selbständige, die bereits im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123, realisiert wurden, sollen nunmehr alle weiteren Punkte dieses Maßnahmenpaketes umgesetzt werden.
Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf die Empfehlung des Rechnungshofes zur Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung umgesetzt.
Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.
Es besteht eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung bei der Berechnung von Abschlägen für Beamtinnen und Beamten, die die Korridorregelung in Anspruch nehmen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Weitere Verschlechterung der sozialrechtlichen Situation von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPU
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit von der GSVG-Pflichtversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 0 |
Steigende Anzahl von selbständig erwerbstätigen Müttern. |
Ziel 2: Beitragsrechtliche Entlastung von JungunternehmerInnen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 0 |
Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 1000 pro Jahr |
Ziel 3: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit keine Überbrückungshilfe. |
Überbrückungshilfe in der Höhe von Euro 1,520.000 (Fallzahl ungewiss). Befristung auf ein Jahr. |
Ziel 4: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren. |
Absicherung dieser Praxis im Gesetz. |
Ziel 5: Ersatz des Aufwands für das Rehabilitationsgeld bzgl. der Vertragsbediensteten, die Leistungsansprüche gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt haben
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Jahr 2011 wurde 22 Vertragsbediensteten unter 50 Jahren, die bei Krankenfürsorgeanstalten versichert sind, eine befristete Invaliditätspension zuerkannt. |
Hinkünftig sollen von 40% dieser Personengruppe anstelle einer befristeten Invaliditätspension durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld bezogen werden. |
Ziel 6: Anpassung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschafts- und Namensrecht
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben. |
Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen. |
Ziel 7: Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Schwierigkeiten der Pensionsversicherungsträger bei Umsetzung der Bestimmungen über die Kontoerstgutschrift. |
Klarstellungen zur Erleichterung des Überganges von der Parallelrechnung zum System der Kontoerstgutschrift. |
Ziel 8: Fortgesetzte Harmonisierung zwischen Beamt/inn/en- und ASVG-Pensionsrecht
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es existieren in den beiden Systemen noch Unterschiede. |
Beseitigung dieser Unterschiede. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
Beschreibung der Maßnahme:
Um finanzielle Härten zu vermeiden, soll für den Fall einer Tätigkeit als sogenannte Neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Fall der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bzw. die Anzeige dieser Unterbrechung beim Versicherungsträger eine Ausnahme von der Krankenversicherung sowie eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 0 |
Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 1000 pro Jahr |
Maßnahme 2: Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug
Beschreibung der Maßnahme:
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld soll künftig im Bereich des GSVG ermöglicht werden, bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit von der GSVG-Pflichtversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 0 |
von der GSVG-Pflichtversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 508 pro Jahr |
Maßnahme 3: Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten
Beschreibung der Maßnahme:
Um Liquiditätsengpässen bei JungunternehmerInnen entgegenzuwirken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine etwaige Nachzahlung auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft künftig auf Antrag zinsenfrei auf maximal drei Jahre, das heißt auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
100 Prozent der Gründer tilgen die ausständigen Beiträge innerhalb eines Jahres (4 Teilbeträge). |
50 Prozent der Gründer tilgen die ausständigen Beiträge innerhalb von drei Jahren (12 Teilbeträge). |
Maßnahme 4: Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung
Beschreibung der Maßnahme:
Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung soll mit Ablauf des Jahres 2012 aufgelöst und seine Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds überwiesen werden.
Maßnahme 5: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Beschreibung der Maßnahme:
Aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds soll selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben, zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge, ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen als Überbrückungshilfe gewährt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 50 Prozent der Mittel kommen aus dem aufgelösten Härteausgleichsfond, die restlichen 50 Prozent kommen aus diesem Unterstützungsfond der SVA.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit keine Überbrückungshilfe. |
Überbrückungshilfe in der Höhe von Euro 1,520.000 (Fallzahl ungewiss). Befristung auf ein Jahr. |
Maßnahme 6: Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr
Beschreibung der Maßnahme:
Für die rechtlich korrekte Erstellung einer Kontoerstgutschrift ist ein vollständig erhobener Versicherungsverlauf erforderlich. Die Pensionsversicherungsanstalt fordert derzeit die Versicherten im Aussendungsweg dazu auf, die vorgemerkten Versicherungszeiten zum Zweck der Feststellung der Kontoerstgutschrift zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Erfahrungsgemäß beträgt die Rücklaufquote bei solchen Erhebungen zwischen 50 und 60 %.
Es ist also damit zu rechnen, dass ein Teil der Versicherten die einschlägige Anfrage nicht rechtzeitig zurücksenden wird. Somit wird eine mehrfache Aufforderung der antwortsäumigen Versicherten erforderlich sein.
Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für die Übermittlung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2014 auszudehnen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Kontoerstgutschriften müssen bis 30.6.2014 versendet sein. |
Versendung bis 31.12.2014. |
Maßnahme 7: Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschaft- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB
Beschreibung der Maßnahme:
Einerseits wird die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt, andererseits werden die den Kindesbegriff betreffenden Verweisungen entsprechend adaptiert.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben. |
Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen. |
Maßnahme 8: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten
Beschreibung der Maßnahme:
Im Sinne einer Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug soll klargestellt werden, dass Vertragsbedienstete, wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten, Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Fremdsprachenassistent/inn/en im Fall des Bezuges einer Pensionsleistung (bzw. eines Übergangsgeldes) nach dem ASVG weiterhin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, wenn sie unmittelbar vor Zuerkennung der Pension (des Übergangsgeldes) in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert waren.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren. |
Absicherung dieser Praxis im Gesetz. |
Maßnahme 9: Normierung, dass die Pensionsversicherungsträger auch den jeweiligen Krankenfürsorgeeinrichtungen die Kosten für das Rehabilitationsgeld zu ersetzen haben.
Beschreibung der Maßnahme:
Ab dem Jahr 2014 werden anstelle der befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension entweder Rehabilitationsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger oder Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice geleistet. Bei Dienstnehmern die Pflichtmitglieder einer Krankenfürsorgeanstalt sind, kommt die Leistung des Rehabilitationsgeldes als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht. Der Leistungskatalog der betreffenden Krankenfürsorgeanstalt (KFA Wien, KFA OÖ – Gemeinden, KFA OÖ – Landesbedienstete, KFA OÖ – Lehrer und KFA Graz) wird voraussichtlich um die Leistung des Rehabilitationsgeldes erweitert werden. Wenn dies der Fall ist, dann soll diese Leistung wie bei den Gebietskrankenkassen auch den entsprechenden Krankenfürsorgeanstalten vom Pensionsversicherungsträger ersetzt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit kein Rehabilitationsgeld von Krankenfürsorgeeinrichtungen. |
Vollständiger Ersatz des Rehabilitationsgeldes durch die Pensionsversicherungsträger. |
Maßnahme 10: Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014.
Beschreibung der Maßnahme:
- Einschränkung der Günstigkeitsregelung nach § 6 Abs. 3 APG betreffend die (Nicht)Berücksichtigung von Versicherungszeiten bis zum 18. Lebensjahr auf „reine“ APG-Fälle;
- Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Kontomitteilung nicht auf die Kontoerstgutschrift anzuwenden sind;
- Klarstellungen bezüglich der Ermittlung der Kontoerstgutschrift bei Vorliegen von noch nicht nachbemessenen (vorläufigen) Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG;
- Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr;
- Schaffung der Möglichkeit einer Verminderung der Kontoerstgutschrift ab dem Jahr 2017 im Wege eines Nachtragsabzuges;
- Normierung, dass es auf Grund einer nachträglichen Berücksichtigung von Kindererziehungs- sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten zu keiner Verminderung der Kontoerstgutschrift kommt;
- Normierung der Neuberechnung der Kontoerstgutschrift auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn ein dafür kausales Verwaltungsverfahren vor dem Jahr 2017 eingeleitet und erst nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen wird;
- Erweiterung der Frist für das Verlangen nach Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift;
- Schaffung einer nach Jahrgängen gestaffelten, begünstigenden Abschlagsregelung für Frauen, die die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungspension bereits im Jahr 2013 erfüllen, diese Pensionsart aber erst später in Anspruch nehmen;
- Normierung, dass bei Vorliegen eines Pensionsanspruches aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) am 1. Jänner 2014 das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung die Kontoerstgutschrift bildet.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Schwierigkeiten der Pensionsversicherungsträger bei der Umsetzung der Bestimmungen über die Kontoerstgutschrift. |
Klarstellungen zur Erleichterung des Überganges von der Parallelrechnung zum System der Kontoerstgutschrift.. |
Maßnahme 11: Bei Korridorpensionen von Beamtinnen und Beamten wird der zusätzliche Abschlag nunmehr richtigerweise bis zum Monatsende und nicht bis zum Jahresende, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, berechnet.
Beschreibung der Maßnahme:
Festlegung der Vollendung des 65. Lebensjahres als Abschlagsgrenzalter.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es existieren in den beiden Systemen noch Unterschiede. |
Beseitigung dieser Unterschiede. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
2.430 |
5.131 |
5.269 |
5.413 |
5.559 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Transferaufwand |
2.430 |
5.131 |
5.269 |
5.413 |
5.559 |
Aufwendungen gesamt |
2.430 |
5.131 |
5.269 |
5.413 |
5.559 |
Nettoergebnis |
-2.430 |
-5.131 |
-5.269 |
-5.413 |
-5.559 |
Es wird auf die detaillierten Ausführungen unter der Überschrift „Ergänzungen zur WFA – Finanzielle Erläuterungen“ verwiesen.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Adaptierungen aufgrund des Kindschaft- und Namensrechtänderungsgesetzes.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Transferaufwand – Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anzahl |
Aufwand |
Ges. (ger. in €) |
2013 |
Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld |
Bund |
1 |
540.000 |
540.000 |
2013 |
Teilversicherung von Wochengeld |
Bund |
1 |
684.000 |
684.000 |
2013 |
Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug |
Bund |
1 |
1.081.000 |
1.081.000 |
2013 |
Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen |
Bund |
1 |
125.000 |
125.000 |
2014 |
Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld |
Bund |
1 |
1.108.000 |
1.108.000 |
2014 |
Teilversicherung von Wochengeld |
Bund |
1 |
1.402.200 |
1.402.200 |
2014 |
Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug |
Bund |
1 |
2.216.000 |
2.216.000 |
2014 |
Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen |
Bund |
1 |
250.000 |
250.000 |
2014 |
Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV) |
Bund |
1 |
155.016 |
155.016 |
2015 |
Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld |
Bund |
1 |
1.135.000 |
1.135.000 |
2015 |
Teilversicherung von Wochengeld |
Bund |
1 |
1.437.255 |
1.437.255 |
2015 |
Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug |
Bund |
1 |
2.271.000 |
2.271.000 |
2015 |
Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen |
Bund |
1 |
250.000 |
250.000 |
2015 |
Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV) |
Bund |
1 |
175.633 |
175.633 |
2016 |
Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld |
Bund |
1 |
1.164.000 |
1.164.000 |
2016 |
Teilversicherung von Wochengeld |
Bund |
1 |
1.473.186 |
1.473.186 |
2016 |
Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug |
Bund |
1 |
2.328.000 |
2.328.000 |
2016 |
Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen |
Bund |
1 |
250.000 |
250.000 |
2016 |
Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV) |
Bund |
1 |
197.364 |
197.364 |
2017 |
Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld |
Bund |
1 |
1.193.000 |
1.193.000 |
2017 |
Teilversicherung von Wochengeld |
Bund |
1 |
1.510.016 |
1.510.016 |
2017 |
Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug |
Bund |
1 |
2.386.000 |
2.386.000 |
2017 |
Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen |
Bund |
1 |
250.000 |
250.000 |
2017 |
Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV) |
Bund |
1 |
220.162 |
220.162 |
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
Aufwendungen UG 22 |
2.430 |
5.131 |
5.269 |
5.413 |
5.559 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
gem. BFRG/BFG |
Aufwendungen UG 22 |
2.430 |
5.131 |
5.269 |
5.413 |
5.559 |
Es wird auf die detaillierten Ausführungen unter der Überschrift „Ergänzungen zur WFA – Finanzielle Erläuterungen“ verwiesen.
Teil Beamtenpensionsrecht
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Die Maßnahme wird erst ab 2016 wirksam, weil davon nur die Geburtsjahrgänge ab 1954 betroffen sind und diese frühestens 2016 die Korridorpension in Anspruch nehmen können.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Erträge |
13.780 |
13.780 |
13.780 |
13.780 |
13.780 |
Aufwendungen |
50.960 |
50.960 |
50.960 |
50.960 |
50.960 |
Nettoergebnis |
-37.180 |
-37.180 |
-37.180 |
-37.180 |
-37.180 |
Erläuterung der Bedeckung:
Ist im BFRG bedeckt.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
|
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Kosten |
1.040 |
1.040 |
1.040 |
1.040 |
1.040 |
Netto |
-1.040 |
-1.040 |
-1.040 |
-1.040 |
-1.040 |
Erläuterung:
Durch diese Maßnahme wird ein zusätzlicher Kostenaufwand für die Länder – der die insbesondere in Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999 festgelegten Betragsgrenzen übersteigt – nicht generiert.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.
Erläuterung
Es sind ca. 60 % Frauen und 40 % Männer betroffen.
Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.
Erläuterung
Eine geringe Anzahl an Korridorpensionen wird sich marginal erhöhen.
Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrssteuern und Gebühren
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.
Erläuterung
Siehe Aussagen zu den finanziellen Folgeabschätzungen.
Ergänzungen zur WFA:
Finanzielle Erläuterungen
Maßnahmen im GSVG
Befreiung von der Beitragspflicht während des Wochengeldbezuges und Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geht von ca. 1 000 Fällen pro Jahr mit einer Dauer von je 4 Monaten und einer Beitragsgrundlage von 1 460 € (2013) aus, die von der Befreiung von der Beitragspflicht während des Bezuges von Wochengeld Gebrauch machen werden. Für die SVA ergibt sich ein Entfall von Pflichtbeiträgen in der unten dargestellten Höhe. Die Mehrbelastung des Bundes reduziert sich durch den gleichzeitigen Wegfall der Partnerleistung für diese Fälle um einen Betrag in der Höhe der Partnerleistung.
Jahr |
Personen |
Beitragsgrundlage |
Entfall von Pflichtbeiträgen (22,8 %) |
davon Wegfall der Partner-leistung (4,3 %) |
Mehrbe-lastung des Bundes |
2013*) |
1.000 |
1.460 |
666.000 |
126.000 |
540.000 |
2014 |
1.000 |
1.497 |
1.365.000 |
257.000 |
1.108.000 |
2015 |
1.000 |
1.534 |
1.399.000 |
264.000 |
1.135.000 |
2016 |
1.000 |
1.573 |
1.434.000 |
270.000 |
1.164.000 |
2017 |
1.000 |
1.612 |
1.470.000 |
277.000 |
1.193.000 |
*) Inkrafttreten mit 1. Juli 2013
Die SVA geht von ca. 1 000 Fällen pro Jahr mit einer Dauer von je 4 Monaten und einer Beitragsgrundlage von 1 500 € (tägliches Wochengeld von 50 € mal 30 im Jahr 2013) aus. Für den Bund entstehen daraus Mehraufwendungen durch die Erstattung der Beiträge für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung.
Jahr |
Personen |
Beitragsgrundlage |
Kosten der Teilversicherung |
Gesamtkosten für den Bund (Entfall Pflichtbeiträge und Ersatz Teilversicherung) |
2013*) |
1.000 |
1.500 |
684.000 |
1.224.000 |
2014 |
1.000 |
1.538 |
1.402.200 |
2.510.200 |
2015 |
1.000 |
1.576 |
1.437.255 |
2.572.255 |
2016 |
1.000 |
1.615 |
1.473.186 |
2.637.186 |
2017 |
1.000 |
1.656 |
1.510.016 |
2.703.016 |
*) Inkrafttreten mit 1. Juli 2013
Geringfügige Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld
Die SVA geht davon aus, dass 508 Personen pro Jahr mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von 1 000 € für die durchschnittliche Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (23 Monate) von der Regelung Gebrauch machen werden. Für die SVA ergibt sich ein Entfall von Pflichtbeiträgen in der unten dargestellten Höhe. Die Mehrbelastung des Bundes reduziert sich durch den gleichzeitigen Wegfall der Partnerleistung für diese Fälle um einen Betrag in der Höhe der Partnerleistung.
Jahr |
Personen |
Entfall von Pflichtbeiträgen (22,8 %) |
davon Wegfall der Partner-leistung (4,3 %) |
Mehrbelastung des Bundes |
2013 |
508 |
1.332.000 |
251.000 |
1.081.000 |
2014 |
508 |
2.731.000 |
515.000 |
2.216.000 |
2015 |
508 |
2.799.000 |
528.000 |
2.271.000 |
2016 |
508 |
2.869.000 |
541.000 |
2.328.000 |
2017 |
508 |
2.941.000 |
555.000 |
2.386.000 |
Entlastung der GründerInnen durch zinsenfreien Aufschub der Nachzahlungen
GründerInnen sollen Nachzahlungen nach dem 3. Jahr auf Antrag zinsenfrei in 12 Teilbeträgen über 3 Jahren (bisher in 4 Teilbeträgen in einem Jahr) leisten können. Unter der Annahme, dass die Hälfte der in Frage kommenden Versicherten von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, erwartet die SVA, dass ihr dadurch Zinsen in Höhe von 250 000 € pro Jahr entgehen werden. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung des Bundes in gleicher Höhe.
Überbrückungshilfe für Klein- und KleinstunternehmerInnen mit Einkünften unter der Mindestbeitragsgrundlage
Die Finanzierung des Zuschusses zu den Pensionsversicherungsbeiträgen erfolgt einerseits durch die Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung (760 000 €), andererseits aus dem Unterstützungsfonds.
Alle Maßnahmen im GSVG
In Summe belasten die Maßnahmen im Bereich des GSVG den Bund in folgender Höhe:
Jahr |
Befreiung von Beitrags-leistung WG |
Teilversicherung Bezug von WG |
Geringfügige Erwerbstätig-keit KBG-Bezug |
Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen |
Summe |
2013 |
540.000 |
684.000 |
1.081.000 |
125.000 |
2.430.000 |
2014 |
1.108.000 |
1.402.200 |
2.216.000 |
250.000 |
4.976.200 |
2015 |
1.135.000 |
1.437.255 |
2.271.000 |
250.000 |
5.093.255 |
2016 |
1.164.000 |
1.473.186 |
2.328.000 |
250.000 |
5.215.186 |
2017 |
1.193.000 |
1.510.016 |
2.386.000 |
250.000 |
5.339.016 |
Auswirkungen der Maßnahmen im GSVG auf die Krankenversicherung
In Summe belasten die Maßnahmen im Bereich des GSVG die Krankenversicherung in folgender Höhe:
Entfall von Pflichtbeiträgen |
||||
Jahr |
Wochengeld |
durch geringfügige Erwerbstätig-keit KBG-Bezug |
durch zinsenfreien Aufschub von Nachzahlungen |
insgesamt |
2013 |
223.461 |
446.921 |
41.941 |
712.322 |
2014 |
457.993 |
916.322 |
83.882 |
1.458.197 |
2015 |
469.401 |
939.138 |
83.882 |
1.492.421 |
2016 |
481.145 |
962.625 |
83.882 |
1.527.651 |
2017 |
493.224 |
986.783 |
83.882 |
1.563.888 |
Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten
Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die derzeitige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben wird.
Rehabiliationsgeld für KFA-versicherte Vertragsbedienstete:
Kosten des Rehabilitationsgeldes
In den Jahren 2010 und 2011 wurde 24 bzw. 22 Vertragsbediensteten unter 50 Jahren, die bei Krankenfürsorgeanstalten versichert sind, eine befristete Invaliditätspension zuerkannt. Unter der Annahme, dass rund 40 % dieser Personen in Hinkunft anstelle einer Pension durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld beziehen werden, ergeben sich laut unten stehendem Mengengerüst folgende Kosten, die von der Pensionsversicherung zu ersetzen sind:
Jahr |
Fälle Rehabili-tationsgeld |
Beitragsgrundlage |
Rehabilitationsgeld (60 % der Bemessungsgrundlage) |
Aufwand in € |
2014 |
10 |
2.000 |
1.200 |
144.000,0 |
2015 |
11 |
2.060 |
1.236 |
163.152,0 |
2016 |
12 |
2.122 |
1.273 |
183.340,8 |
2017 |
13 |
2.185 |
1.311 |
204.516,0 |
2018 |
14 |
2.251 |
1.351 |
226.900,8 |
Kosten der Teilversicherung in der Pensionsversicherung bei Bezug von Rehabilitationsgeld
Unter der Annahme, dass durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld bezogen wird, ergeben sich laut unten stehendem Mengengerüst folgende Kosten des Bundes in der UG 22 für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung:
Jahr |
Fälle Rehabili-tationsgeld |
Beitragsgrundlage |
Teilversicherung (22,8% der BG) |
Aufwand in € |
2014 |
10 |
2.000 |
456 |
54.720,0 |
2015 |
11 |
2.060 |
470 |
61.997,8 |
2016 |
12 |
2.122 |
484 |
69.669,5 |
2017 |
13 |
2.185 |
498 |
77.716,1 |
2018 |
14 |
2.251 |
513 |
86.222,3 |
Dabei entsteht kein echter Aufwand, da es sich um eine interne Umschichtung von der Ausfallhaftung des Bundes zu den Ersätzen des Bundes für Teilversicherungszeiten handelt.
Pauschalierter Kostenersatz für die Krankenversicherung bei Bezug von Rehabilitationsgeld
Unter der Annahme, dass durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld bezogen wird, ergeben sich laut unten stehendem Mengengerüst folgende pauschalierte Kostenersätze für die Krankenversicherung während des Bezugs von Rehabilitationsgeld:
Jahr |
Fälle Rehabili-tationsgeld |
Rehabilitationsgeld 12 mal im Jahr |
Krankenversicherungs-beiträge (7,65 %) |
Aufwand PV für KV-Beiträge in € |
2014 |
10 |
1.200 |
92 |
11016,0 |
2015 |
11 |
1.236 |
95 |
12481,1 |
2016 |
12 |
1.273 |
97 |
14023,4 |
2017 |
13 |
1.311 |
100 |
15645,5 |
2018 |
14 |
1.351 |
103 |
17363,1 |
Einsparungen in der Pensionsversicherung
Durch den späteren Pensionseintritt jener Personen, die Rehabilitationsgeld beziehen um rascher in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden zu können, kommt es zu Einsparungen beim Pensionsaufwand, die aber bereits in den entsprechenden Einsparungen zum SVÄG 2012 inkludiert sind.
Maßnahmen im Zusammenhang mit Pensionskonto und Kontoerstgutschrift
Es handelt sich um rechtliche Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen. Die Abschlagsregelungen sollen übermäßig hohe Gewinne durch die Kontoerstgutschrift verhindern, wobei es sich nur um Einzelfälle handeln wird.