Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPU´s

- Beitragsrechtliche Entlastung von JungunternehmerInnen

- Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen

- Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

- Ersatz des Aufwands für das Rehabilitationsgeld bzgl. der Vertragsbediensteten, die Leistungsansprüche gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt haben

- Anpassung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschafts- und Namensrecht

- Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014

- Fortgesetzte Harmonisierung zwischen dem Beamt/inn/en- und dem ASVG-Pensionsrecht

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhensmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

- Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug

- Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten

- Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung

- Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

- Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

- Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschaft- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB

- Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

- Normierung, dass die Pensionsversicherungsträger auch den jeweiligen Krankenfürsorgeeinrichtungen die Kosten für das Rehabilitationsgeld zu ersetzen haben

- Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014

- Bei Korridorpensionen von Beamtinnen und Beamten wird der zusätzliche Abschlag nunmehr richtigerweise bis zum Monatsende und nicht bis zum Jahresende, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, berechnet.

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

2.430

5.131

5.269

5.413

5.559

 

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte BeamtInnenpensionsrecht:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Einzahlungen

39.260

39.260

39.260

39.260

39.260

Auszahlungen

52.000

52.000

52.000

52.000

52.000

Nettofinanzierung

-12.740

-12.740

-12.740

-12.740

-12.740

 

In den Jahre 2013 bis 2015 treten noch keine finanziellen Auswirkungen auf.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten‑Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2013 – SVÄG 2013)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind einige Anregungen zu Novellierungen der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt.

 

So hat sich die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates vom 9. November 2012 auf ein Maßnahmenpaket zum Ausbau der sozialen Absicherung von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n geeinigt. Neben den Maßnahmen einer Erhöhung des Wochengeldes und der Einführung eines Krankengeldes für Selbständige, die bereits im Rahmen des SVÄG 2012, BGBl. I Nr. 123, realisiert wurden, sollen nunmehr alle weiteren Punkte dieses Maßnahmenpaketes umgesetzt werden.

 

Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Entwurf die Empfehlung des Rechnungshofes zur Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung umgesetzt.

Schließlich sieht der gegenständliche Gesetzentwurf Anpassungen an die Rechtsentwicklung vor.

 

Es besteht eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung bei der Berechnung von Abschlägen für Beamtinnen und Beamten, die die Korridorregelung in Anspruch nehmen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Weitere Verschlechterung der sozialrechtlichen Situation von Einpersonen- und Kleinunternehmer/inne/n.

 

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und selbständiger Erwerbstätigkeit von EPU

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit von der GSVG-Pflichtversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 0

Steigende Anzahl von selbständig erwerbstätigen Müttern.

 

Ziel 2: Beitragsrechtliche Entlastung von JungunternehmerInnen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 0

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 1000 pro Jahr

 

Ziel 3: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für KleinunternehmerInnen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Überbrückungshilfe.

Überbrückungshilfe in der Höhe von Euro 1,520.000 (Fallzahl ungewiss). Befristung auf ein Jahr.

 

 

Ziel 4: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren.

Absicherung dieser Praxis im Gesetz.

 

 

 

Ziel 5: Ersatz des Aufwands für das Rehabilitationsgeld bzgl. der Vertragsbediensteten, die Leistungsansprüche gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt haben

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Jahr 2011 wurde 22 Vertragsbediensteten unter 50 Jahren, die bei Krankenfürsorgeanstalten versichert sind, eine befristete Invaliditätspension zuerkannt.

Hinkünftig sollen von 40% dieser Personengruppe anstelle einer befristeten Invaliditätspension durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld bezogen werden.

 

Ziel 6: Anpassung von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften an das neue Kindschafts- und Namensrecht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben.

Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen.

 

Ziel 7: Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schwierigkeiten der Pensionsversicherungsträger bei Umsetzung der Bestimmungen über die Kontoerstgutschrift.

Klarstellungen zur Erleichterung des Überganges von der Parallelrechnung zum System der Kontoerstgutschrift.

 

 

Ziel 8: Fortgesetzte Harmonisierung zwischen Beamt/inn/en- und ASVG-Pensionsrecht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es existieren in den beiden Systemen noch Unterschiede.

Beseitigung dieser Unterschiede.

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Befreiung der Bezieherinnen von Wochengeld nach dem GSVG von der Beitragspflicht bei Ruhendmeldung bzw. Anzeige der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sowie Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Beschreibung der Maßnahme:

Um finanzielle Härten zu vermeiden, soll für den Fall einer Tätigkeit als sogenannte Neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für den Fall der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bzw. die Anzeige dieser Unterbrechung beim Versicherungsträger eine Ausnahme von der Krankenversicherung sowie eine besondere Teilversicherung in der Pensionsversicherung normiert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 0

Beitragsbefreite selbständige Wochengeldbezieherinnen: 1000 pro Jahr

 

Maßnahme 2: Ausnahme von der GSVG Pflichtversicherung bei geringfügiger selbständiger Erwerbstätigkeit neben einem Kinderbetreuungsgeldbezug

Beschreibung der Maßnahme:

BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld soll künftig im Bereich des GSVG ermöglicht werden, bei geringfügiger Erwerbstätigkeit auf Antrag von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit von der GSVG-Pflichtversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 0

von der GSVG-Pflichtversicherung befreite Selbständige mit Kinderbetreuungsgeldbezug: 508 pro Jahr

 

Maßnahme 3: Ermöglichung einer zinsenfreien Aufteilung der Beitragsnachzahlung nach dem GSVG für JungunternehmerInnen auf drei Kalenderjahre in zwölf gleichen Raten

Beschreibung der Maßnahme:

Um Liquiditätsengpässen bei JungunternehmerInnen entgegenzuwirken, soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine etwaige Nachzahlung auf Grund der Nachbemessung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft künftig auf Antrag zinsenfrei auf maximal drei Jahre, das heißt auf zwölf Quartalsteilbeträge, aufzuteilen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

100 Prozent der Gründer tilgen die ausständigen Beiträge innerhalb eines Jahres (4 Teilbeträge).

50 Prozent der Gründer tilgen die ausständigen Beiträge innerhalb von drei Jahren (12 Teilbeträge).

 

Maßnahme 4: Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung

Beschreibung der Maßnahme:

Der Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung soll mit Ablauf des Jahres 2012 aufgelöst und seine Mittel zeitgleich zugunsten sozial bedürftiger Ein-Personen-Unternehmen an einen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds überwiesen werden.

 

Maßnahme 5: Schaffung einer Überbrückungshilfe als Beitragszuschuss für Klein(st)unternehmerInnen nach dem GSVG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Beschreibung der Maßnahme:

Aus den Mitteln eines bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzurichtenden Überbrückungshilfefonds soll selbständig Erwerbstätigen, insbesondere Ein-Personen-Unternehmen und kleinen Betrieben, zum Ausgleich ihrer finanziellen Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge, ein Zuschuss zu den Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen als Überbrückungshilfe gewährt werden, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse. 50 Prozent der Mittel kommen aus dem aufgelösten Härteausgleichsfond, die restlichen 50 Prozent kommen aus diesem Unterstützungsfond der SVA.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit keine Überbrückungshilfe.

Überbrückungshilfe in der Höhe von Euro 1,520.000 (Fallzahl ungewiss). Befristung auf ein Jahr.

 

Maßnahme 6: Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr

Beschreibung der Maßnahme:

Für die rechtlich korrekte Erstellung einer Kontoerstgutschrift ist ein vollständig erhobener Versicherungsverlauf erforderlich. Die Pensionsversicherungsanstalt fordert derzeit die Versicherten im Aussendungsweg dazu auf, die vorgemerkten Versicherungszeiten zum Zweck der Feststellung der Kontoerstgutschrift zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen. Erfahrungsgemäß beträgt die Rücklaufquote bei solchen Erhebungen zwischen 50 und 60 %.

Es ist also damit zu rechnen, dass ein Teil der Versicherten die einschlägige Anfrage nicht rechtzeitig zurücksenden wird. Somit wird eine mehrfache Aufforderung der antwortsäumigen Versicherten erforderlich sein.

Es wird daher vorgeschlagen, die Frist für die Übermittlung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr bis zum Ende des Jahres 2014 auszudehnen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kontoerstgutschriften müssen bis 30.6.2014 versendet sein.

Versendung bis 31.12.2014.

 

Maßnahme 7: Anpassung des sozialversicherungsrechtlichen Kindesbegriffes an die im Rahmen des Kindschaft- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 erfolgten Änderungen des ABGB

Beschreibung der Maßnahme:

Einerseits wird die Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern beseitigt, andererseits werden die den Kindesbegriff betreffenden Verweisungen entsprechend adaptiert.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist eine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen gegeben.

Keine rechtliche Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in den Sozialversicherungsgesetzen.

 

Maßnahme 8: Klarstellung der Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

Beschreibung der Maßnahme:

Im Sinne einer Kontinuität der Zuständigkeit für den Krankenversicherungsschutz beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug soll klargestellt werden, dass Vertragsbedienstete, wissenschaftliche MitarbeiterInnen an Universitäten, Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und Fremdsprachenassistent/inn/en im Fall des Bezuges einer Pensionsleistung (bzw. eines Übergangsgeldes) nach dem ASVG weiterhin bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter krankenversichert sind, wenn sie unmittelbar vor Zuerkennung der Pension (des Übergangsgeldes) in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG versichert waren.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Pensionierte Vertragsbedienstete sind dort krankenversichert, wo sie zuletzt krankenversichert waren.

Absicherung dieser Praxis im Gesetz.

 

Maßnahme 9: Normierung, dass die Pensionsversicherungsträger auch den jeweiligen Krankenfürsorgeeinrichtungen die Kosten für das Rehabilitationsgeld zu ersetzen haben.

Beschreibung der Maßnahme:

Ab dem Jahr 2014 werden anstelle der befristeten Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension entweder Rehabilitationsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger oder Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice geleistet. Bei Dienstnehmern die Pflichtmitglieder einer Krankenfürsorgeanstalt sind, kommt die Leistung des Rehabilitationsgeldes als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Betracht. Der Leistungskatalog der betreffenden Krankenfürsorgeanstalt (KFA Wien, KFA OÖ – Gemeinden, KFA OÖ – Landesbedienstete, KFA OÖ – Lehrer und KFA Graz) wird voraussichtlich um die Leistung des Rehabilitationsgeldes erweitert werden. Wenn dies der Fall ist, dann soll diese Leistung wie bei den Gebietskrankenkassen auch den entsprechenden Krankenfürsorgeanstalten vom Pensionsversicherungsträger ersetzt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit kein Rehabilitationsgeld von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

Vollständiger Ersatz des Rehabilitationsgeldes durch die Pensionsversicherungsträger.

 

Maßnahme 10: Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Parallelrechnung ab dem Jahr 2014.

Beschreibung der Maßnahme:

                         - Einschränkung der Günstigkeitsregelung nach § 6 Abs. 3 APG betreffend die (Nicht)Berücksichtigung von Versicherungszeiten bis zum 18. Lebensjahr auf „reine“ APG-Fälle;

                         - Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Kontomitteilung nicht auf die Kontoerstgutschrift anzuwenden sind;

                         - Klarstellungen bezüglich der Ermittlung der Kontoerstgutschrift bei Vorliegen von noch nicht nachbemessenen (vorläufigen) Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und BSVG;

                         - Verlängerung der Frist für die Mitteilung der Kontoerstgutschrift um ein halbes Jahr;

                         - Schaffung der Möglichkeit einer Verminderung der Kontoerstgutschrift ab dem Jahr 2017 im Wege eines Nachtragsabzuges;

                         - Normierung, dass es auf Grund einer nachträglichen Berücksichtigung von Kindererziehungs- sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten zu keiner Verminderung der Kontoerstgutschrift kommt;

                         - Normierung der Neuberechnung der Kontoerstgutschrift auch nach Ablauf des Jahres 2016, wenn ein dafür kausales Verwaltungsverfahren vor dem Jahr 2017 eingeleitet und erst nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen wird;

                         - Erweiterung der Frist für das Verlangen nach Erlassung eines Bescheides über die Kontoerstgutschrift;

                         - Schaffung einer nach Jahrgängen gestaffelten, begünstigenden Abschlagsregelung für Frauen, die die Voraussetzungen für die Langzeitversicherungspension bereits im Jahr 2013 erfüllen, diese Pensionsart aber erst später in Anspruch nehmen;

                         - Normierung, dass bei Vorliegen eines Pensionsanspruches aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) am 1. Jänner 2014 das 14-fache der am 31. Dezember 2013 gebührenden Pensionsleistung die Kontoerstgutschrift bildet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Schwierigkeiten der Pensionsversicherungsträger bei der Umsetzung der Bestimmungen über die Kontoerstgutschrift.

Klarstellungen zur Erleichterung des Überganges von der Parallelrechnung zum System der Kontoerstgutschrift..

 

Maßnahme 11: Bei Korridorpensionen von Beamtinnen und Beamten wird der zusätzliche Abschlag nunmehr richtigerweise bis zum Monatsende und nicht bis zum Jahresende, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, berechnet.

Beschreibung der Maßnahme:

 

Festlegung der Vollendung des 65. Lebensjahres als Abschlagsgrenzalter.

 

Wie sieht Erfolg aus:

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Es existieren in den beiden Systemen noch Unterschiede.

Beseitigung dieser Unterschiede.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

2.430

5.131

5.269

5.413

5.559

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Transferaufwand

2.430

5.131

5.269

5.413

5.559

Aufwendungen gesamt

2.430

5.131

5.269

5.413

5.559

Nettoergebnis

-2.430

-5.131

-5.269

-5.413

-5.559

Es wird auf die detaillierten Ausführungen unter der Überschrift „Ergänzungen zur WFA – Finanzielle Erläuterungen“ verwiesen.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Adaptierungen aufgrund des Kindschaft- und Namensrechtänderungsgesetzes.

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

 

Transferaufwand – Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2013

Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld

Bund

1

540.000

540.000

2013

Teilversicherung von Wochengeld

Bund

1

684.000

684.000

2013

Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug

Bund

1

1.081.000

1.081.000

2013

Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen

Bund

1

125.000

125.000

2014

Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld

Bund

1

1.108.000

1.108.000

2014

Teilversicherung von Wochengeld

Bund

1

1.402.200

1.402.200

2014

Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug

Bund

1

2.216.000

2.216.000

2014

Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen

Bund

1

250.000

250.000

2014

Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV)

Bund

1

155.016

155.016

2015

Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld

Bund

1

1.135.000

1.135.000

2015

Teilversicherung von Wochengeld

Bund

1

1.437.255

1.437.255

2015

Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug

Bund

1

2.271.000

2.271.000

2015

Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen

Bund

1

250.000

250.000

2015

Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV)

Bund

1

175.633

175.633

2016

Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld

Bund

1

1.164.000

1.164.000

2016

Teilversicherung von Wochengeld

Bund

1

1.473.186

1.473.186

2016

Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug

Bund

1

2.328.000

2.328.000

2016

Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen

Bund

1

250.000

250.000

2016

Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV)

Bund

1

197.364

197.364

2017

Befreiung von Beitragsleistung Wochengeld

Bund

1

1.193.000

1.193.000

2017

Teilversicherung von Wochengeld

Bund

1

1.510.016

1.510.016

2017

Geringfügige Erwerbstätigkeit KBG-Bezug

Bund

1

2.386.000

2.386.000

2017

Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen

Bund

1

250.000

250.000

2017

Kosten Rehabilitationsgeld (KFA und KV)

Bund

1

220.162

220.162

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

Aufwendungen UG 22

2.430

5.131

5.269

5.413

5.559

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

Aufwendungen UG 22

2.430

5.131

5.269

5.413

5.559

 

Es wird auf die detaillierten Ausführungen unter der Überschrift „Ergänzungen zur WFA – Finanzielle Erläuterungen“ verwiesen.

 

 

Teil Beamtenpensionsrecht

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Die Maßnahme wird erst ab 2016 wirksam, weil davon nur die Geburtsjahrgänge ab 1954 betroffen sind und diese frühestens 2016 die Korridorpension in Anspruch nehmen können.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Erträge

13.780

13.780

13.780

13.780

13.780

Aufwendungen

50.960

50.960

50.960

50.960

50.960

Nettoergebnis

-37.180

-37.180

-37.180

-37.180

-37.180

 

 

Erläuterung der Bedeckung:

Ist im BFRG bedeckt.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Kosten

1.040

1.040

1.040

1.040

1.040

Netto

-1.040

-1.040

-1.040

-1.040

-1.040

 

 

Erläuterung:

Durch diese Maßnahme wird ein zusätzlicher Kostenaufwand für die Länder – der die insbesondere in Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999 festgelegten Betragsgrenzen übersteigt – nicht generiert.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund von direkten Leistungen an Unternehmen, juristische oder natürliche Personen.

 

Erläuterung

Es sind ca. 60 % Frauen und 40 % Männer betroffen.

 

 

Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.

 

Erläuterung

Eine geringe Anzahl an Korridorpensionen wird sich marginal erhöhen.

 

 

Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen aus einkommensbezogenen und/oder vermögensbezogenen Steuern, Umsatz- und Verbrauchsteuern, Verkehrssteuern und Gebühren

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen aufgrund öffentlicher Einnahmen.

 

Erläuterung

Siehe Aussagen zu den finanziellen Folgeabschätzungen.

 

 

 


 

Ergänzungen zur WFA:

Finanzielle Erläuterungen

 

Maßnahmen im GSVG

Befreiung von der Beitragspflicht während des Wochengeldbezuges und Schaffung einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) geht von ca. 1 000 Fällen pro Jahr mit einer Dauer von je 4 Monaten und einer Beitragsgrundlage von 1 460 € (2013) aus, die von der Befreiung von der Beitragspflicht während des Bezuges von Wochengeld Gebrauch machen werden. Für die SVA ergibt sich ein Entfall von Pflichtbeiträgen in der unten dargestellten Höhe. Die Mehrbelastung des Bundes reduziert sich durch den gleichzeitigen Wegfall der Partnerleistung für diese Fälle um einen Betrag in der Höhe der Partnerleistung.

 

Jahr

Personen

Beitragsgrundlage

Entfall von Pflichtbeiträgen

(22,8 %)

davon Wegfall der Partner-leistung (4,3 %)

Mehrbe-lastung des Bundes

2013*)

1.000

1.460

666.000

126.000

540.000

2014

1.000

1.497

1.365.000

257.000

1.108.000

2015

1.000

1.534

1.399.000

264.000

1.135.000

2016

1.000

1.573

1.434.000

270.000

1.164.000

2017

1.000

1.612

1.470.000

277.000

1.193.000

*) Inkrafttreten mit 1. Juli 2013

Die SVA geht von ca. 1 000 Fällen pro Jahr mit einer Dauer von je 4 Monaten und einer Beitragsgrundlage von 1 500 € (tägliches Wochengeld von 50 € mal 30 im Jahr 2013) aus. Für den Bund entstehen daraus Mehraufwendungen durch die Erstattung der Beiträge für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung.

 

Jahr

Personen

Beitragsgrundlage

Kosten der Teilversicherung

Gesamtkosten für den Bund (Entfall Pflichtbeiträge und Ersatz Teilversicherung)

2013*)

1.000

1.500

684.000

1.224.000

2014

1.000

1.538

1.402.200

2.510.200

2015

1.000

1.576

1.437.255

2.572.255

2016

1.000

1.615

1.473.186

2.637.186

2017

1.000

1.656

1.510.016

2.703.016

*) Inkrafttreten mit 1. Juli 2013

 

Geringfügige Erwerbstätigkeit während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld

Die SVA geht davon aus, dass 508 Personen pro Jahr mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von 1 000 € für die durchschnittliche Dauer des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (23 Monate) von der Regelung Gebrauch machen werden. Für die SVA ergibt sich ein Entfall von Pflichtbeiträgen in der unten dargestellten Höhe. Die Mehrbelastung des Bundes reduziert sich durch den gleichzeitigen Wegfall der Partnerleistung für diese Fälle um einen Betrag in der Höhe der Partnerleistung.

 

Jahr

Personen

Entfall von Pflichtbeiträgen

(22,8 %)

davon Wegfall der Partner-leistung (4,3 %)

Mehrbelastung des Bundes

2013

508

1.332.000

251.000

1.081.000

2014

508

2.731.000

515.000

2.216.000

2015

508

2.799.000

528.000

2.271.000

2016

508

2.869.000

541.000

2.328.000

2017

508

2.941.000

555.000

2.386.000

 

Entlastung der GründerInnen durch zinsenfreien Aufschub der Nachzahlungen

GründerInnen sollen Nachzahlungen nach dem 3. Jahr auf Antrag zinsenfrei in 12 Teilbeträgen über 3 Jahren (bisher in 4 Teilbeträgen in einem Jahr) leisten können. Unter der Annahme, dass die Hälfte der in Frage kommenden Versicherten von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, erwartet die SVA, dass ihr dadurch Zinsen in Höhe von 250 000 € pro Jahr entgehen werden. Daraus ergibt sich eine Mehrbelastung des Bundes in gleicher Höhe.

Überbrückungshilfe für Klein- und KleinstunternehmerInnen mit Einkünften unter der Mindestbeitragsgrundlage

Die Finanzierung des Zuschusses zu den Pensionsversicherungsbeiträgen erfolgt einerseits durch die Auflösung des Härteausgleichsfonds in der Pensionsversicherung (760 000 €), andererseits aus dem Unterstützungsfonds.

Alle Maßnahmen im GSVG

In Summe belasten die Maßnahmen im Bereich des GSVG den Bund in folgender Höhe:

 

Jahr

Befreiung von Beitrags-leistung WG

Teilversicherung Bezug von WG

Geringfügige Erwerbstätig-keit KBG-Bezug

Zinsenfreier Aufschub von Nachzahlungen

Summe

2013

540.000

684.000

1.081.000

125.000

2.430.000

2014

1.108.000

1.402.200

2.216.000

250.000

4.976.200

2015

1.135.000

1.437.255

2.271.000

250.000

5.093.255

2016

1.164.000

1.473.186

2.328.000

250.000

5.215.186

2017

1.193.000

1.510.016

2.386.000

250.000

5.339.016

 

 

Auswirkungen der Maßnahmen im GSVG auf die Krankenversicherung

In Summe belasten die Maßnahmen im Bereich des GSVG die Krankenversicherung in folgender Höhe:

Entfall von Pflichtbeiträgen

Jahr

Wochengeld

durch geringfügige Erwerbstätig-keit KBG-Bezug

durch zinsenfreien Aufschub von Nachzahlungen

insgesamt

2013

223.461

446.921

41.941

712.322

2014

457.993

916.322

83.882

1.458.197

2015

469.401

939.138

83.882

1.492.421

2016

481.145

962.625

83.882

1.527.651

2017

493.224

986.783

83.882

1.563.888

Zuständigkeit für die Krankenversicherung von pensionierten Vertragsbediensteten

Diese Maßnahme zeitigt keine finanziellen Auswirkungen, da lediglich die derzeitige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben wird.

Rehabiliationsgeld für KFA-versicherte Vertragsbedienstete:

Kosten des Rehabilitationsgeldes

In den Jahren 2010 und 2011 wurde 24 bzw. 22 Vertragsbediensteten unter 50 Jahren, die bei Krankenfürsorgeanstalten versichert sind, eine befristete Invaliditätspension zuerkannt. Unter der Annahme, dass rund 40 % dieser Personen in Hinkunft anstelle einer Pension durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld beziehen werden, ergeben sich laut unten stehendem Mengengerüst folgende Kosten, die von der Pensionsversicherung zu ersetzen sind:

Jahr

Fälle Rehabili-tationsgeld

Beitragsgrundlage

Rehabilitationsgeld (60 % der Bemessungsgrundlage)

Aufwand in €

2014

10

2.000

1.200

144.000,0

2015

11

2.060

1.236

163.152,0

2016

12

2.122

1.273

183.340,8

2017

13

2.185

1.311

204.516,0

2018

14

2.251

1.351

226.900,8

Kosten der Teilversicherung in der Pensionsversicherung bei Bezug von Rehabilitationsgeld

Unter der Annahme, dass durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld bezogen wird, ergeben sich laut unten stehendem Mengengerüst folgende Kosten des Bundes in der UG 22 für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung:

Jahr

Fälle Rehabili-tationsgeld

Beitragsgrundlage

Teilversicherung (22,8% der BG)

Aufwand in €

2014

10

2.000

456

54.720,0

2015

11

2.060

470

61.997,8

2016

12

2.122

484

69.669,5

2017

13

2.185

498

77.716,1

2018

14

2.251

513

86.222,3

Dabei entsteht kein echter Aufwand, da es sich um eine interne Umschichtung von der Ausfallhaftung des Bundes zu den Ersätzen des Bundes für Teilversicherungszeiten handelt.

Pauschalierter Kostenersatz für die Krankenversicherung bei Bezug von Rehabilitationsgeld

Unter der Annahme, dass durchschnittlich 12 Monate Rehabilitationsgeld bezogen wird, ergeben sich laut unten stehendem Mengengerüst folgende pauschalierte Kostenersätze für die Krankenversicherung während des Bezugs von Rehabilitationsgeld:

Jahr

Fälle Rehabili-tationsgeld

Rehabilitationsgeld 12 mal im Jahr

Krankenversicherungs-beiträge (7,65 %)

Aufwand PV für KV-Beiträge in €

2014

10

1.200

92

11016,0

2015

11

1.236

95

12481,1

2016

12

1.273

97

14023,4

2017

13

1.311

100

15645,5

2018

14

1.351

103

17363,1

Einsparungen in der Pensionsversicherung

Durch den späteren Pensionseintritt jener Personen, die Rehabilitationsgeld beziehen um rascher in den Arbeitsmarkt wieder eingegliedert werden zu können, kommt es zu Einsparungen beim Pensionsaufwand, die aber bereits in den entsprechenden Einsparungen zum SVÄG 2012 inkludiert sind.

Maßnahmen im Zusammenhang mit Pensionskonto und Kontoerstgutschrift

Es handelt sich um rechtliche Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen. Die Abschlagsregelungen sollen übermäßig hohe Gewinne durch die Kontoerstgutschrift verhindern, wobei es sich nur um Einzelfälle handeln wird.