Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden, erlassen werden und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Gesetzliche Verpflichtung von energieverbrauchenden Unternehmen, Energielieferanten und des Bundes zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

0

20.000

30.000

30.000

30.000

Auszahlungen

500

23.560

33.520

33.480

33.440

Nettofinanzierung

-500

-3.560

-3.520

-3.480

-3.440

 

Vorgaben des EnEffG führen zu finanziellen Aufwendungen, die jedoch vorwiegend die verpflichteten Unternehmen treffen müssen. Kosten die unmittelbar vom Bund zu tragen sind reduzieren sich auf die 3%ige Gebäudesanierungsverpflichtung und die Einrichtung bzw. den Betrieb der Energieeffizienzmonitoringstelle. Diese beiden vom Bund zu finanzierenden Punkte führen auch zu einer negativen Nettofinanzierung.

Darüber hinaus kann an dieser Stelle angeführt werden, dass die Einsparungen Bei Energie und Treibhausgasen zu Kostenreduktionen führen. Z.B. führt eine Tonne CO2 auch zu Kosteneinsparungen iHv zumindest € 3, sodass es aufgrund der durch Energieeffizienzmaßnahmen bedingten CO2-Einsparungen bei Unternehmen zu Kosteneinsparungen iHv. über 18,5 Mio. Euro kommen wird. Weiters ist auf Basis einer Evaluierung der Europäischen Kommission zu erwarten, dass die geplanten Energieeffizienzmaßnahmen zu einer Energiekostenreduktion von rd. 320 Mio. Euro bis 2020 in Österreich führen.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 neue Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 6.678.000 Euro pro Jahr verursacht.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B VG und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B VG.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz, und das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden, erlassen werden und das Energie-Control-Gesetz geändert werden

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bei den drei Artikelgesetzen handelt es sich um Teile des Energieeffizienzpakets des Bundes:

 

Art 1: Bundesenergieeffizienzgesetz:

Grund: Die Entschließung des Nationalrates vom 7. Juli 2011 betreffend einen Beitrag der Energieeffizienz zu einer nachhaltigen Energiezukunft Österreichs, Zl. 182/E XXIV. GP, ersucht den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Nationalrat einen Entwurf für ein Energieeffizienzgesetz vorzulegen, der ua. stärkere bundesgesetzliche Grundlagen für die Steigerung der Energieeffizienz, eine Vorbildfunktion des Bundes beim Energiesparen sowie bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Optimierung der betrieblichen Energieeffizienz enthält. Weiters trat eine entsprechende Energieeffizienz-Richtlinie am 5. Dezember 2012 in Kraft und ist bis 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen.

 

Ausmaß: Die Umsetzung der alten RL 2006/32/EU über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen hat auf europäischer Ebene nicht den gewünschten Erfolg erzielt und nur in unzureichendem Ausmaß dazu beigetragen das Richtlinien- und Zielpaket für Klimaschutz und Energie ("20-20-20 Ziel"), insbesondere natürlich das Ziel einer Verbesserung der Energieeffizienz im Ausmaß von 20%, zu erreichen. Eine entsprechende Verschärfung mittels neuer EU-Richtlinie, die die Möglichkeit der Implementierung eines Verpflichtungsmodus bevorzugt, war daher erforderlich.

 

Betroffene: Die Richtlinie sieht prioritär eine Verpflichtung von Energieversorgern und/oder Netzbetreibern vor, überlässt es aber dennoch weitgehend den MS, welche Parteien sie tatsächlich verpflichten, um das 1,5% p.a. - Einsparziel zu erreichen. Österreich hat sich im gegenständlichen Bundesgesetz dazu entschieden energieverbrauchende Unternehmen und Energielieferanten (die Maßnahmen bei den Endkonsumenten setzen müssen) zu verpflichten. Weiters hat der Bund entsprechend den RL-Vorgaben der 3%igen Sanierungsverpflichtung bei Bundesgebäuden zu entsprechen.

 

Art. 5: Änderung des Energie-Control-Gesetzes:

Diese Novelle beinhaltet lediglich eine Berichtspflicht für die ECA, die sich aus dem Bundes-EnEffG ergibt.

 

Art. 7: Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden:

Allfällig verbliebene Mittel des vorangegangenen Kalenderjahres dürfen laut KWK-Gesetz nicht für Förderungen des Folgejahres verwendet werden. Daher sind die noch in den Kalenderjahren 2005 bis 2010 für Zwecke der Unterstützung von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen verbliebenen Mittel einem gleichartigen Förderungszweck, nämlich der Forcierung der Energieeffizienz, zuzuführen. Es handelt sich hierbei um bereits vorhandene Mittel. Zusätzliche Mittel aus dem Bundesbudget müssen daher nicht in Anspruch genommen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Art. 1: Bei Nichtumsetzung der EU-RL ist mit einem Vertragsverletzungsverfahren zu rechnen. Weiters würde der Energiebedarf kontinuierlich steigen und Effizienzpotentiale würden nicht oder in einem wesentlich geringeren Ausmaß realisiert werden.

 

Interne Evaluierung

 

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2014

Beginnend mit dem Jahr 2014 (und danach alle 3 Jahre) hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß § 6 EnEffG einen mit den Ländern akkordierten, nationalen Energieeffizienzaktionsplan der Europäischen Kommission vorzulegen. Dieser Plan hat die erzielten Einsparungen zu enthalten, die im jeweiligen Vorjahr erzielt werden konnten.

Um welche Daten es sich hierbei genau handelt kann dem Anhang XIV Teil 2 der EU-RL 2012/27/EU entnommen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Entwicklung der Gesamtenergiebilanz ist folgender Tabelle (Link) zu entnehmen:

http://www.statistik.at/web_de/statistiken/energie_und_umwelt/energie/energiebilanzen/index.html

Die aktuellsten Daten stammen hierbei aus dem Jahr 2011.

2020 - Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen bis 2020 in Kraft. Bis dahin soll das an die Europäische Kommission und von dieser genehmigte gesamtstaatliche, indikative Einsparziel erreicht werden. Dieses Gesetz soll zum gesamtstaatlichen Effizienzziel mindestens 70 PJ beitragen.

Da das gesamtstaatliche indikative Einsparziel aber erst am 30. April 2013 an die EK gemeldet werden muss, wird dieses erst nach Abstimmung mit den zuständigen Stellen festgelegt werden.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

 

Wirkungsziel 4 der UG 40 "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen"

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Gesetzliche Verpflichtung von energieverbrauchenden Unternehmen, Energielieferanten und des Bundes zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen.

Beschreibung der Maßnahme:

Die gesetzten Maßnahmen befinden sich im vorliegenden Bundes-EnEffG und beinhalten vorwiegend Verpflichtungen für Wirtschaftstreibende ab einer bestimmten Größe. Die Verpflichtungen des Bundes reduzieren sich auf folgende Punkte:

Der Bund hat im Rahmen seiner Vorbildfunktion sicherzustellen, dass jährlich 3% der gesamten Gebäudefläche, die sich im Eigentum des Bundes befindet und von ihm genutzt wird, thermisch saniert wird.

Weiters ist eine nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle einzurichten, die die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Energieeffizienzeinsparungsmaßnahmen überwacht. Die Energieeffizienzmonitoringstelle steht unter der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Das Ziel, es handelt sich im konkreten Fall um ein indikatives Einsparungsziel, das am 30. April 2013 an die Europäische Kommission gemeldet werden muss, wird ein gesamtstaatliches Ziel sein, das sich voraussichtlich in einem Bereich zwischen 70 PJ - 200 PJ befinden wird. Dieses Bundesgesetz wird mind. 70 PJ zu dieser Gesamtverpflichtung - vorwiegend durch das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen durch energieverbrauchende Unternehmen und Energielieferanten - beitragen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Gebäudesanierung: Konkrete Ergebnisse zur Kostenabschätzung liegen erst Anfang April vor, da die im Rahmen einer Fragebogenumfrage befragten Ressorts erst bis dahin die notwendigen Daten liefern können. Gerechnet werden kann mit rund 400 Euro/m2 Gesamtkosten, davon rund 100 Euro/m2 für die thermische Verbesserung. Pro m2 kann mit einer Einsparung von rund 50 kWh/m2/a und bei eine durchschnittlichen Wärmepreis von 0,06 Euro/kWh mit 3 Euro/m2/a gerechnet werden. Unterstellt man eine 15 jährige Nutzungsdauer der Einsparungen, so stehen den Investitionen von 100 Euro/m2 Energiekosteneinsparungen in Höhe von 45 Euro/m2 gegenüber. Wieviel m2 von der Sanierungsverpflichtung betroffen sind, lässt sich erst Ende April ermitteln. Da ein Großteil der Gebäude der betroffenen Zentralstellen von der BHÖ verwaltet wird und diese Gebäude ausnahmslos unter Denkmalschutz stehen und damit von der Verpflichtung nicht betroffen sind, ist davon auszugehen, dass der Sanierungsbedarf gering ausfallen wird.

Insgesamt (Zentralstelle UND nachgeordnete Dienststellen) sind in etwa 4,5 Mio. m2 im Eigentum des Bundes. Da die Sanierungsverpflichtung aber lediglich für die Zentralstellen besteht, reduziert sich die Sanierungsfläche erheblich.

Die Sanierungsverpflichtung erstreckt sich auf die Jahre 2014 - 2020. Jedes Jahr sind 3% des Bundesgebäudestandes zu sanieren. Im Jahr 2020 sollten also 21% der betroffenen Gebäude saniert sein.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

0

20.000

30.000

30.000

30.000

Auszahlungen

500

23.560

33.520

33.480

33.440

Nettofinanzierung

-500

-3.560

-3.520

-3.480

-3.440

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

0

20.000

30.000

30.000

30.000

Werkleistungen

0

3.560

3.520

3.480

3.440

Transferaufwand

500

20.000

30.000

30.000

30.000

Aufwendungen gesamt

500

23.560

33.520

33.480

33.440

Nettoergebnis

-500

-3.560

-3.520

-3.480

-3.440

 

Erläuterung

 

Bei den 20 Mio. Euro im Jahr 2014 handelt es sich um die Mittel aus dem Art. 7-Gesetz. Diese werden aus dem Sondervermögen der ECA herausgelöst und fließen in die UG 40 - "Wirtschaft", um daraus Förderungen von Energieeffizienzmaßnahmen für kleine

Unternehmen zu finanzieren. Die 20 Mio. Euro aus dem Jahr 2014, werden im selben Jahr bereits vollumfänglich verwendet.

Die in den Ertragsschätzungen veranschlagten Mittel in Höhe von 30 Mio. Euro sind jene Mittel, die die verpflichteten Unternehmen (es wird sich hierbei vorwiegend um Zahlungen von Energielieferanten handeln) an Stelle des Setzens von Maßnahmen in den

Ausgleichsfonds - konkret in die UG 40 - "Wirtschaft - einbezahlen. Mit diesen Mitteln werden Effizienzmaßnahmen in jener Höhe ausgelöst, die nicht von den Unternehmen gesetzt wurden, wodurch die Erreichung des unionsrechtlichen vorgegebenen 1,5%.Effizienzziels gewährleistet werden soll.

Im derzeitigen Gesetzesentwurf ist ein Ausgleichsbetrag von 12,2 Cent/Energieeffizienzeinheit auf Grundlage zweier Expertengutachten festgelegt. Aufgrund der Höhe des Ausgleichsbetrages kann angenommen werden, dass ein Großteil aller Unternehmen

vorwiegend von der Möglichkeit der Maßnahmensetzung Gebrauch machen wird, nicht jedoch von der alternativen Bezahlungen des Ausgleichsbetrages. Schätzungen zufolge könnte daher der Anteil der Unternehmen, der die Möglichkeit der Zahlung des

Ausgleichsbetrages in Anspruch nimmt zwischen 10% und 15% liegen. In konkreten Zahlen würde dies Erträgen iHv. ca. 30 Mio. Euro pro Jahr entsprechen.

 

Bei den 3,6 Mio Euro für die Gebäudesanierung handelt es sich um eine erste grobe Kostenabschätzung, die auf Basis des Gutachtens der „SERA energy & resources e.U.“ vorgenommen werden konnte.

Das Gutachten hat ergeben, dass die von den Zentralstellen UND sämtlichen Dienststellen des Bundes genutzten und im Eigentum befindlichen Flächen 4,5 Mio. m2 umfassen. Betroffen von der Sanierungsverpflichtung sind aber der Richtlinie und dem Gesetz zufolge

lediglich die Zentralstellen. Da jedoch derzeit noch keine Werte zu den ausschließlich von den Zentralstellen genutzten und in deren Eigentum befindlichen Bundesgebäuden vorliegen, kann lediglich eine grobe Abschätzung über die obere Grenze der Kostenbelastung,

die aufgrund der Sanierung der Zentralstellen entstehen wird, vorgenommen werden.

Internen Schätzungen zufolge wird davon ausgegangen, dass ca. 1/10 der Bundesflächen auf die Zentralstellen entfallen; und da jährlich 3% dieser Fläche zu sanieren sind, entspricht dies einer Sanierungsverpflichtung von 13.500 m2 pro Jahr.

Sanierungskosten werden im Gutachten in Höhe von 400 Euro/m2 angegeben, was zu einem Investitionsvolumen durch die Sanierungsverpflichtung im Ausmaß von 54 Mio. Euro pro Jahr führen würde, wenn man davon ausgeht, dass nicht nur die Zentralstellen, sondern

sämtliche Dienststellen saniert werden müssen.

Da jährlich aber ohnehin 1% der gesamten Gebäudefläche - und dies nicht vorwiegend aus Effizienzgründen, sondern aus baulich erforderlichen Maßnahmen - saniert wird, kann dieses 1/3 auch heraus gerechnet werden, da es nicht durch das EnEffG bedingt ist.

Damit würden sich die jährlichen Sanierungskosten bereits auf maximal 36 Mio Euro reduzieren. Wenn man weiters berücksichtigt, dass die Gesamtflächen der Zentralstellen auf ca. 450.000 m² geschätzt wurden, kann von jährlichen Kosten iHv. 3,6 Mio Euro ausgegangen werden.

Diesen Ausgaben stehen wiederum Einsparungen, die aus thermischen Sanierungsmaßnahmen erzielt werden, gegenüber. Schätzungen zufolge wird es sich hierbei um Einsparungen iHv. 600.000 Euro – jedoch betrachtet über einen Zeitraum von 15 Jahren - handeln.

Die Einsparungen pro Jahr belaufen sich daher auf 40.000 Euro (und werden somit auch jährlich um 40.000 Euro erhöht).

 

Beim Transferaufwand im Jahr 2013 handelt es sich um Rücklagen iHv 500.000 Euro über die die Errichtung der Monitoringstelle finanziert wird.

Bei den 20 Mio Euro im Jahr 2014 handelt es sich um die Mittel zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen Unternehmen, die aus der Herauslösung des Sondervermögens aus der ECA stammen.

Weiters sind ab dem Jahr 2015 beim Transferaufwand jene Mittel enthalten, die für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden und einnahmenseitig aus den Einzahlungen aus den Ausgleichsbeträgen zur Verfügung stehen.

Sowohl die 20 Mio. Euro für die Förderung von Energieffizienzmaßnahmen für kleine Unternehmen, als auch die 30 Mio. Euro Ausgleichsbeträge stammen aus der UG 40 - "Wirtschaft".

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

500

23.600

33.600

33.600

33.600

durch Entnahme von Rücklagen

500

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

0

3.560

3.520

3.480

3.440

durch Mehreinzahlungen

0

20.000

30.000

30.000

30.000

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

0

40

80

120

160

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Verpflichtete Unternehmen, also energieverbrauchende Unternehmen und Energielieferanten, haben die Einführung eines Energiemanagementsystems, die Durchführung eines Energieaudits bzw. die gesetzten Maßnahmen an die Energieeffizienzmonitoringstelle zu melden.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Meldeverpflichtung für Energieeffizienzmaßnahmen

§ 9 und § 10 EnEffG und Artikel 8 Abs. 4 der EU-RL 2012/27/EU

6.678

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

1. Lieferantenverpflichtung:

Energielieferanten sind dazu verpflichtet bei ihren eigenen oder fremden Endkunden effizienzsteigernde Maßnahmen zu setzen, die mindestens 0,6% ihres gemittelten Verbrauches ihrer Endkunden der Jahre 2010 bis 2012 betragen. Dies entspricht in etwa 5,8 PJ p.a.

 

2. Verpflichtende Maßnahmen für große und mittlere Unternehmen:

Große und mittlere energieverbrauchende Unternehmen sind dazu verpflichtet ein Energiemanagementsystem einzuführen oder alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Darüber hinaus haben sie unterteilt in ETS- und Non-ETS-Unternehmen - also Unternehmen, die dem Emissionszertifikategesetz unterliegen oder eben nicht - Energieeffizienzsteigerungen iHv. 640 TJ bzw. 1,7 PJ p.a. zu erzielen. Dies kann nur durch gezielte effizienzsteigernde Maßnahmensetzung gewährleistet werden und ist daher auch mit entsprechenden Kosten verbunden - denen aber wiederum auch Einsparungen, aufgrund der effizienteren Nutzung von Energie, gegenüberstehen.

Konkret bedeutet dies, dass rund 6000 Unternehmen - das sind alle mittleren und großen Unternehmen - alle 4 Jahre (und somit zweimal während des Verpflichtungszeitraums) ein Energieaudit durchzuführen bzw. ein Energiemanagementsystem zu implementieren haben. Unter der Annahme, dass ein Energiemanagement durchschnittliche Kosten iHV. € 16.000 auslöst, Energieaudits ca. € 5.000 kosten und weiters angenommen werden kann, dass lediglich 10% der Unternehmen ein EMS implementieren - wobei berücksichtigt werden muss, dass ein Teil dieser Unternehmen bereits ein EMS eingeführt hat - so kann in diesem Bereich mit Kosten iHv. ca. € 70 Mio. über den gesamten Verpflichtungszeitraum gerechnet werden.

Diesen Ausgaben stehen jedoch auch Energieeinsparungen in (finanziell betrachtet) vergleichbarer Höhe gegenüber, da Energiemanagementsysteme bzw. Energieaudits auch schon in der Vergangenheit durchgeführt wurden.

 

3. Zielverpflichtung:

Energieverbrauchende Unternehmen haben neben der Implementierung von Energiemanagementsystemen und Energieaudits auch Maßnahmen im Umfang von insgesamt 2,34 PJ (siehe oben) zu setzen. Orientiert man sich an den Ausgleichsbeträgen (12,2 Cent/Energieeffizienzeinheit), so müssten alle Unternehmen gemeinsam (also sowohl energieverbrauchende Unternehmen als auch Energielieferanten) ein theoretisches Maximum an Ausgleichbeträgen iHv. 270 Mio. Euro bezahlen, wenn sie keinerlei Maßnahmen setzen würden. Tatsächlich ist jedoch das reale Ausmaß, wie viele Unternehmen die Option der Ausgleichzahlung in Anspruch nehmen, nicht seriös abzuschätzen und könnte daher zw. 0 und 270 Mio. Euro liegen. Angenommen wurde hier, dass 10% bis 15% der Unternehmen von dieser Option Gebrauch machen werden. Vor allem auch deshalb, weil den Kosten für die gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen Einsparungen gegenüberstehen, die bei einer Lebenszyklusbetrachtung den Schluss zulassen, dass der betriebswirtschaftliche Nutzen die Ausgaben schlussendlich sogar deutlich übertreffen wird.

 

4. Dotierung des Energieeffizienzförderprogramms:

Sollten die Unternehmen, die konkret zum Setzen von Maßnahmen verpflichtet sind, nicht dazu in der Lage sein oder nicht gewillt sein, diesen Verpflichtungen nachzukommen, so können sie alternativ eine Ausgleichszahlung in den Ausgleichsfonds vornehmen.

Aufgrund der gesetzlich festgelegten Höhe des Ausgleichsbetrages (12,2 Cent pro Energieeffizienzeinheit) und des noch vorhandenen und relativ einfach zu realisierenden Energieeffizienzsteigerungspotentials wird erwartet, dass ein vergleichsweise geringer Anteil an Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird (siehe oben).

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf die öffentlichen Investitionen

Die öffentlichen Investitionen sind einerseits die Investitionen, die für die Sanierung des Bundesgebäudestandes in die Hand genommen werden und andererseits die gemäß "Art. 7 Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen bei kleinen und mittleren energieverbrauchenden Unternehmen bereitgestellt werden" zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen verschobenen Fördermittel (diese sind jedoch bereits vorhanden und werden lediglich umverteilt).

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den öffentlichen Konsum

Der öffentliche Konsum wird insofern beeinflusst, als es zu einer Energiebedarfsreduktion durch Effizienzmaßnahmen kommen wird.

Die Änderung ist insofern zeitlich befristet, als das Verpflichtungssystem lediglich in den Jahren 2014 - 2020 in Kraft sein wird.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf private Investitionen

Eine Nachfrageänderung wird sich insofern ergeben, als die Energienachfrage bzw. der Energiebedarf sinken wird. Die privaten Investitionen werden über ein Verpflichtungssystem (siehe oben) beeinflusst.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Der private Konsum wird, ebenso wie der öffentliche Konsum, insofern beeinflusst, als es zu einer Energiebedarfsreduktion durch Effizienzmaßnahmen kommen wird. Die Änderung ist insofern zeitlich befristet, als das Verpflichtungssystem lediglich in den Jahren 2014 - 2020 in Kraft sein wird.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Arbeitsangebot bzw. die Arbeitsnachfrage

Durch die verstärkte Nachfrage nach energieeffizienteren Technologien werden jene Wirtschaftssektoren gestärkt, die in diesem Bereich tätig sind. Auch wird es einen verstärkten Bedarf an qualifizierten Energiedienstleistern geben, sodass es auch zu einer Belebung dieser Branche kommen wird.

Darüber hinaus wird es auch zusätzliche Beschäftigte durch Investition in Energieeffizienzmaßnahmen wie z. B. thermische Gebäudesanierung geben.

 

Angebotsseitige Auswirkungen auf die Produktivität der Produktionsfaktoren

Durch die Verbesserung der Energieproduktivität ist langfristig - jedenfalls bei einer Lebenszyklusbetrachtung - damit zu rechnen, dass die dadurch erzielten Einsparungen, die Ausgaben übersteigen.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

An dieser Stelle kann lediglich auf folgende Studie verwiesen werden: http://www.energiestrategie.at/images/stories/pdf/04_aea_08_eepot.pdf

Eine Abschätzung, in welchem Ausmaß die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer beeinflusst wird, ist unmöglich, man wird aber wohl - da es ja auch zu einer Belebung des Arbeitsmarktes im Bereich Energiedienstleister kommen wird - eher mit einer steigenden Tendenz rechnen können.

 

 

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort

Einerseits werden im Bundes-EnEffG Verpflichtungen zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen festgelegt, die nur durch entsprechende finanzielle Aufwendungen realisiert werden können, andererseits sinkt der Energiebedarf durch eben diese Maßnahmen. Bei einer Lebenszyklusbetrachtung wird eine Kosten-Nutzen-Analyse im Regelfall immer zu einem positiven Ergebnis auf Seiten der Unternehmen führen. Volkswirtschaftlich betrachtet wird das Energieverbrauchswachstum eingedämmt, dadurch die energetische Versorgungssicherheit erhöht und somit der Wirtschaftsstandort gestärkt.

Weiters ist auf Basis einer Evaluierung der Europäischen Kommission zu erwarten, dass die geplanten Maßnahmen einen positiven Effekt auf die Beschäftigung (6400 neue Arbeitsplätze) und den Wirtschaftsstandort Österreich (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 544 Mio. Euro) haben werden.

 

Umweltpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

Energieeffizienzmaßnahmen führen konsequenterweise auch immer zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen bzw. zu einem verringerten Ausstoß von Luftschadstoffen. Da die Möglichkeiten der zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen jedoch sehr umfangreich sind und die Auswahl, welche Maßnahme tatsächlich gesetzt wird, bei den Unternehmen liegt, kann gegenwärtig keine seriöse Abschätzung vorgenommen werden, wie hoch die Einsparungen in eben diesen Bereichen ausfallen werden. Zu einer Verbesserung wird es jedoch jedenfalls kommen.

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Über den Verpflichtungszeitraum 2014-2020 müssen 70 PJ an Endenergie eingespart werden. Eine Einsparung von 1 kWh führt zu Reduktionen von 0,32kg CO2. Rechnet man dies auf die 70 PJ um, so spart man damit ca. 6,2 Millionen Tonnen CO2 ein.

Da die eingesparten Kosten pro eingesparter Tonne CO2 mit mindestens € 3 bewertet werden können, führt die Reduktion auch zu Kosteneinsparungen iHv. von über 18,5 Mio. Euro.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

6.200.000

 

Auswirkungen auf den Energieverbrauch

 

Einsatz von Energieträgern

Von der Einsparungsverpflichtung sind keine Energieträger ausgenommen. Es wird also weder zwischen leitungsgebundenen und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern differenziert, noch zwischen fossilen oder erneuerbaren Energieträgern. Energieeffizienzmaßnahmen können in allen Bereichen gesetzt werden.

Das Gesetz sieht vor, dass es durch das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen jährlich zu Einsparungen in Höhe von ca. 8,2 PJ kommen soll.

 

Auswirkungen auf Energie

 

Energieträger

Veränderung des Energieverbrauchs

Erläuterung

alle Energieträger

70.000

Über den Verpflichtungszeitraum 2014-2020 müssen 70 PJ (oder 70.000 Terajoule) an Energieeffizienzverbesserungen erzielt werden. Wo die Maßnahmen gesetzt werden, ob nun im Bereich der fossilen Energieträger oder im Bereich der erneuerbaren Energieträger, bleibt den Unternehmen überlassen. Eine enstprechende Abschätzung kann daher nicht vorgenommen werden

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Werkleistungen - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2014

Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

3.600.000

3.600.000

2014

Einsparung aus Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

-40.000

-40.000

2015

Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

3.600.000

3.600.000

2015

Einsparung aus Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

-80.000

-80.000

2016

Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

3.600.000

3.600.000

2016

Einsparung aus Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

-120.000

-120.000

2017

Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

3.600.000

3.600.000

2017

Einsparung aus Sanierung der Bundesgebäude

Bund

1

-160.000

-160.000

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2013

Einrichtung der Monitoringstelle

Bund

1

500.000

500.000

2014

Förderung EnEff-Maßnahmen kl.U. und Monitoringst.

Bund

1

20.000.000

20.000.000

2015

Förd. Enff-Maßn. Ausgleichsfonds und Monitoringst.

Bund

1

30.000.000

30.000.000

2016

Förd. Enff-Maßn. Ausgleichsfonds und Monitoringst.

Bund

1

30.000.000

30.000.000

2017

Förd. Enff-Maßn. Ausgleichsfonds und Monitoringst.

Bund

1

30.000.000

30.000.000

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

2014

Rückflüsse aus dem Sondervermögen des E-Control

Bund

1

20.000.000

20.000.000

2015

Ausgleichsbetrag

Bund

1

30.000.000

30.000.000

2016

Ausgleichsbetrag

Bund

1

30.000.000

30.000.000

2017

Ausgleichsbetrag

Bund

1

30.000.000

30.000.000

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

500

23.600

33.600

33.600

33.600

durch Entnahme von Rücklagen

500

0

0

0

0

gem. BFRG/BFG

0

3.560

3.520

3.480

3.440

durch Mehreinzahlungen

0

20.000

30.000

30.000

30.000

durch Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

0

40

80

120

160

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Meldeverpflichtung für Energieeffizienzmaßnahmen

§ 9 und § 10 EnEffG und Artikel 8 Abs. 4 der EU-RL 2012/27/EU

neue IVP

Europäisch

6.678.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Große und mittlere energieverbrauchende Unternehmen haben die Einführung eines Energiemanagementsystems bzw. die Durchführung von Energieaudits, sowie die allfällig gesetzten Effizienzmaßnahmen jährlich zu melden.

Kleine energieverbrauchende Unternehmen trifft grundsätzlich keine Verpflichtung zur Maßnahmensetzung. Setzen sie aber dennoch welche, so entstehen ihnen keinerlei Informationsverpflichtungen oder damit zusammenhängende Verwaltungskosten, da den Energiedienstleister die gesetzliche Verpflichtung trifft, diese gesetzten Maßnahmen an die Monitoringstelle zu melden.

 

Energielieferanten haben wiederum jährlich die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder anderen Endkunden nachzuweisen bzw. an die Monitoringstelle zu melden.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Gegenwärtig erfolgt die Meldung der Daten über folgendes Portal: http://www.monitoringstelle.at/Datenbank.472.0.html

Unabhängig davon, welche Stelle künftig als Monitoringstelle tätig sein wird, kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Datenmeldung über dasselbe oder ein vergleichbares Portal erfolgen wird.

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Nein

Weil eine Identifizierung mittels Passwort als ausreichend erachtet wird.

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

Weil eine Identifizierung mittels Passwort als ausreichend erachtet wird.

 

Unternehmensgruppierung 1: Energieverbrauchende Unternehmen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 2:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 3:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 4:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 5:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 6:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 7:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 8:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 9:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 10: Berechnung von Ergebnisdaten (Analyse, Untersuchungen, Bewertungen)

06:00

53

0,00

0,00

318

318

 

Unternehmensanzahl

6.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Lediglich große und mittlere Unternehmen trifft die Verpflichtung, einerseits die Implementierung eines Energiemanagementsystems bzw. die Durchführung von Energieaudits und weiters auch die durchgeführten Maßnahmen an die Energieeffizienzmonitoringstelle zu melden. Die Einspeisung der Daten dürfte jedenfalls innerhalb von 6 Stunden pro Jahr zu erledigen sein. Man wird hierfür aber aller Voraussicht nach einen akademisch ausgebildeten Mitarbeiter benötigen

 

Unternehmensgruppierung 1: Energielieferanten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 2:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 3:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 4:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 5:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 6:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 7:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 8:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 9:

00:00

 

0,00

0,00

0

0

Verwaltungstätigkeit 10: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

30:00

53

0,00

0,00

1.590

1.590

 

Unternehmensanzahl

3.000

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Der Aufwand für die IVP für Energielieferanten ist relativ hoch einzuschätzen, weil vergleichsweise viele Maßnahmen gesetzt werden müssen und diese auch im entsprechend gesetzlichen Ausmaß dokumentiert werden müssen. Man wird hierfür aller Voraussicht nach einen akademisch ausgebildeten Mitarbeiter benötigen.


 

Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Erhöhung des Fördervolumens für den Wärme- und Kälteleitungsausbau

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

0

13.000

0

0

0

Auszahlungen

0

13.000

0

0

0

 

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die AWISTA war schon bisher für die Abwicklung dieses Förderschemas zuständig und wird es auch künftig sein. Die jährlichen Abwicklungskosten liegen hier bei 800.000 Euro p.a.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Es handelt es sich beim gegenständlichen Bundesgesetz um einen Teil des Energieeffizienzpakets des Bundes:

 

Art. 2: Änderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes:

Neben den bisher bis zu 60 Millionen Euro jährlich an Förderungen für den Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen kommen nunmehr einmalig weitere rund 13 Millionen Euro aus nicht verwendetem Sondervermögen hinzu.

Die Mittel dafür kommen von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen vorgesehen war, jedoch nicht in Anspruch genommen wurde und von dem von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gemäß § 29 ÖSG 2012 verwalteten Sondervermögen, das für die Errichtung von KWK-Anlagen auf Basis von Ablauge gemäß § 12 ÖSG 2012 vorgesehen war und ebenfalls nicht in voller höher in Anspruch genommen wurde.

Es kommt also weder zu einer Änderung in der Struktur des Gesetzes bzw. des Fördersystems, noch entstehen zusätzliche Verwaltungskosten. Lediglich das bereits vorhandene Fördervolumen wird um mindestens 13 Mio. Euro erhöht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Art. 2: Der Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen würde nicht noch stärker als bisher finanziert werden, was wiederum die Erreichung der CO2-Ziele erschweren würde.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Ziel ist es den Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen zu forcieren und in diesem Zusammenhang auch das CO2-Emissionsreduktionspotential weiter zu erhöhen.

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das WKLG wurde im Jahr 2008 beschlossen. Seither werden Wärme- und Abwärmepotentiale in verstärktem Ausmaß genutzt und bedingt dadurch auch beachtliche CO2-Einsparungen erzielt.

Geschätzt wurden (ohne die Erweiterung des Fördervolumens) dauerhafte CO2-Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen bis zum Jahr 2020.

Mit den zusätzlich vorhandenen Mitteln wird ein weitreichenderer Ausbau der Fernwärme- und Fernkälteinfrastruktur möglich sein, um einen möglichst hohen Anteil an der Versorgung von Niedertemperaturwärme bzw. -kälte zu erreichen. Gleichzeitig werden die CO2-Emissionsreduktions-Schätzungen gehoben werden können.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel 4 der UG 40 "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen"

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung des Fördervolumens für den Wärme- und Kälteleitungsausbau

Beschreibung der Maßnahme:

Es handelt sich hierbei lediglich um eine kleine Novelle, die dazu führt, dass € 13 Mio. aus dem Sondervermögen der ECA verschoben und nunmehr für den Wärme- und Kälteleitungsausbau eingesetzt werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

0

13.000

0

0

0

Auszahlungen

0

13.000

0

0

0

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

0

13.000

0

0

0

Transferaufwand

0

13.000

0

0

0

Aufwendungen gesamt

0

13.000

0

0

0

 

Erläuterung

 

Die aus dem Sondervermögen der ECA stammenden Erträge iHv € 13 Mio. werden bereits in vollem Umfang wieder im Jahr 2014 für die Förderung des Wärme- und Kälteleitungsausbaus eingesetzt.

In der Gesamtfördersumme (bei den 13 Mio. Euro handelt es sich ja lediglich um zusätzliche Fördermittel - siehe Problemdefinition) ist auch die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes für die Abwicklungsstelle AWISTA inkludiert.

Dieser beläuft sich bereits auf 800.000 Euro pro Jahr und wird durch das zusätzliche Fördervolumen nicht erhöht.

 

Die aus dem Sondervermögen der ECA stammenden € 13 Mio. werden im selben Jahr in vollem Umfang für den Leitungsausbau eingesetzt.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

0

13.000

0

0

0

durch Mehreinzahlungen

0

13.000

0

0

0

 

Umweltpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

 

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Durch die Erhöhung des Fördervolumens wird mit zusätzlichen CO2-Einsparungen iHv. 52.000 Tonnen pro Jahr gerechnet.

Die führt bei einer Kosteneinsparung iHv € 3/t CO2 zu Einsparungen iHv. € 156.000 p.a.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

52.000

Durch die Erhöhung des Fördervolumens wird mit zusätzlichen CO2-Einsparungen iHv. 52.000 Tonnen pro Jahr gerechnet.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Transferaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Anzahl

Aufwand

Ges. (ger. in €)

2014

Förderung des Warm/Kälte-Leitungsausbaus

Bund

1

13.000.000

13.000.000

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Ertrag

Gesamt €

2014

Rückflüsse aus dem Sondervermögen der E-Control

Bund

1

13.000.000

13.000.000

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

DB 40.02.01

0

13.000

0

0

0

Die Bedeckung erfolgt

durch Mehreinzahlungen in

0

13.000

0

0

0

 


 

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Verbesserung der Konsumentensituation

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Einführung des Lieferanten-Onlinewechsels, bessere Stromkennzeichnung und bessere Verbrauchs- und Strom bzw. Gaskosteninformation

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Kosten für Wechselplattform: Die Wechselplattform wurde bereits durch das bestehende ElWOG eingerichtet; die Kosten für die erweiterte Wechselplattform können vorab nicht wirklich abgeschätzt werden, da bspw. durch eine abgestimmte Vorgehensweise zwischen den Verteilernetzbetreibern, Lieferanten und der Verrechnungsstelle Synergieeffekte erzielt werden können, die zu einer beachtlichen Reduktion der gesamten Systemkosten führen können. Durch eine beispielsweise Kooperation und den Einsatz einer einheitlichen Technologie für die Kommunikation nach allgemeinem Standard kann ein deutlich höher Grad an Automatisierung im Wechselprozess bei den einzelnen Marktteilnehmern erreicht werden, der auch positive Kostenauswirkungen mit sich bringt.

Kosten für Unternehmen durch Stromkennz.: Abhängig von der Art der Kennzeichnung (fossile Nachweise oder Ökostromnachweise) können diese Kosten zwischen 500.000 Euro und 11,5 Mio. Euro liegen. Jedenfalls entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B VG und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B VG.


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bei den beiden Artikelgesetzen handelt es sich um einen Teil des Energieeffizienzpakets des Bundes:

 

Art. 3 und Art. 4: Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 sowie die Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011. Die beiden Gesetzesnovellen können gemeinsam dargestellt werden, da sie überwiegend die gleichen Änderungen - einerseits im Bereich Elektrizität und andererseits im Bereich Gas - beinhalten.

Ziel ist es vor allem die Konsumentensituation zu verbessern. Dies wird u.a. durch einen nun möglichen Online-Wechsel, der einen schnelleren und einfacheren Lieferantenwechsel sicherstellt als bisher, eine genauere Verbrauchs- und Strom- bzw. Gaskosteninformation und weiters durch eine verpflichtende Stromkennzeichnung für alle zum Endverbrauch gelieferten Strommengen (inkl. 75% der Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden), erreicht. Auf diese Weise ist für jeden Konsumenten klar ersichtlich, welchen Energiemix er bezieht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Netzbetreiber gegenüber Endverbrauchern, die über einen Energieliefervertrag aus der Grundversorgung verfügen, zur Netzdienstleistung verpflichtet sind (unabhängig von bereits bestehenden Schulden im Zusammenhang mit der Netzdienstleistung). Die Netzdienstleistung darf dann erst nach Durchführung eines qualifizierten Mahnverfahrens ausgesetzt werden.

Weiters kommt es zu Präzisierungen im Bereich "Smart Meter", um den Datenschutz in einem höheren Maße zu gewährleisten.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Art. 3 und 4: Die derzeitige Rechtslage würde beibehalten werden und es würde zu keiner Verbesserung der Konsumentensituation kommen.

 

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Die Veränderungen werden zweifellos zu einer Verbesserung der Konsumentensituation führen. Eine Evaluierung, wie bzw. ob Einzelpersonen tatsächlich profitieren werden, ist nur schwer vorzunehmen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass aufgrund der vereinfachten Lieferanten-Wechselmöglichkeiten, ein solcher in verstärktem Ausmaß stattfinden wird. Dies wiederum ist positiv für den Wettbewerb und könnte zu einer Verringerung der Energiepreise führen. Da dieser aber von vielerlei Faktoren abhängig ist, ist es nicht möglich zu eruieren inwiefern sich die Gesetzesänderung auf diesen ausgewirkt hat.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der Konsumentensituation

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Stromkennzeichnung: Bisher war es für Konsumenten nicht ersichtlich wie sich ihr gesamter Strommix zusammensetzt, da unter "Graustrom" bspw. auch Atomstrom fallen konnte, dies aber nicht ausdrücklich ausgewiesen werden musste.

 

Wechselraten der Energiekonsumenten bei Energielieferanten: Seit der Energiemarktliberalisierung (für Strom seit 2001; für Gas seit 2002) haben alle Stromkunden die Möglichkeit, ihren Lieferanten zu wechseln. Bis 2011 haben 10 % der Stromhaushaltskunden und 7% der Gashaushaltskunden den Lieferanten gewechselt (Quelle: Marktbericht 2012; ECA).

 

Smart Meter: Es fehlt noch eine ausreichende Präzisierung hinreichend der Datenschutzbestimmungen

Stromkennzeichnung: Nunmehr ist für Konsumenten der exakte Strommix ersichtlich

 

Wechselraten: Es kann angenommen werden, dass die erleichterte Wechselmöglichkeit zu einem verstärkten Lieferantenwechsel führen wird (wobei es diesbezüglich noch keine konkreten Schätzungen gibt) und dadurch auch der Wettbewerb unter den Lieferanten gefördert wird.

 

Smart Meter: Ausreichend präzise Formulierung hinsichtlich der Datenschutzbestimmungen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Entwurf zur Novelle des ElWOG und GWG

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung des Lieferanten-Onlinewechsels, bessere Stromkennzeichnung und bessere Verbrauchs- und Strom bzw. Gaskosteninformation

Beschreibung der Maßnahme:

Es muss eine Plattform geschaffen werden, die von der Verrechnungstelle zu betreiben ist. Die Finanzierung erfolgt über die Netzbetreiber und Lieferanten.

 

Stromlieferanten sind künftig dazu verpflichtet ihren Energiemix exakt auszuzeichnen. Das hat zur Folge, dass bspw. Atomstrom nicht mehr unter der Position "Graustrom" versteckt werden kann.

 

Die Verbrauchs- und Strom bzw. Gaskosteninformation wird verbessert, sodass Konsumenten deren Einsparpotential auch besser aufgezeigt werden kann.

 

Im Bereich "Smart Meter" kommt es zu Präzisierungen im Bereich der Datenschutzbestimmungen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Es stehen bei der Stromkennzeichnung nicht die Informationspflichten - zumindest was die Kosten betrifft - im Vordergrund, sondern die Kennzeichnung an sich.

In Österreich betrug der Graustromanteil im Jahr 2009 9,3 TWh, 2010 8,1 TWh und 2011 rund 7,7 TWh. Gemessen an dem für Österreich durch die unabhängige Regulierungsbehörde ermittelten und festgelegten Preis für Ökostrom-Herkunftsnachweise von 1,5 Euro/MWh würde eine vollständige Ausweisung der Graustrommengen durch Ökostrom-HKN max. 11,5 Mio. Euro pro Jahr kosten. Werden etwa wesentlich billigere fossile Nachweise hinterlegt, sind die Gesamtkosten auch wesentlich niedriger und würde wohl bei ca. 500.000 Euro liegen.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Wie hoch die Kosten für die Errichtung der Wechselplattform kann, wie bereits im "Modul Finanzen" dargestellt nicht abgeschätzt werden. Auch die ECA war nicht dazu in der Lage diesbezüglich seriöse Zahlen zu nennen.

Die Kosten, die den Unternehmen durch die Stromkennzeichnung entstehen, sind von der Art der Kennzeichnung ( ob nun fossile Nachweise oder Ökostromnachweise) abhängig und können zwischen 500.000 Euro und 11,5 Mio. Euro liegen. Aufgrund dieser großen Schwankungsbreite wird eine Darstellung unter dem Punkt "Informationspflichten" als nicht sinnvoll erachtet.

 

Auch die Kosten, die bspw. durch die Informationsverpflichtung gemäß § 76 Abs. 3 ElWOG entstehen und den Netzbetreiber dazu verpflichten, den Endverbraucher unverzüglich über die Einleitung des Wechselprozesses in Kenntnis zu setzen, können nicht geschätzt werden, da auch keinerlei seriöse Schätzungen über die Anzahl der Wechsel gemacht werden können.

 

 

Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Rechtsposition und die Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung von Konsumentinnen/Konsumenten

Die Möglichkeit des Lieferanten-Onlinewechsels ermöglicht es den Konsumenten leichter und schneller den Energielieferanten zu wechseln.

Weiters werden die Informationsverpflichtungen gegenüber dem Konsumenten erhöht, was diesem wiederum die die Wechselentscheidung erleichtert bzw. ein energieeffizienteres Verhalten - und damit auch Kosteneinsparungen - begünstigt.

 

Quantitative Auswirkungen auf das Verhältnis von KonsumentInnen und Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

potentiell alle Energiekonsumenten

7.300.000

Es gibt 5,8 Millionen Stromzählpunkte und 1,5 Millionen Gaszählpunkte. In allen Fällen besteht die potentielle Möglichkeit eines Lieferantenwechsels.

 

Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher

 

Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher

 


 

Bundesgesetz, mit das KWK-Gesetz geändert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Verlängerung des KWK-Förderprogramms bis 2020

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B VG und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit das KWK-Gesetz geändert wird

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Bei der Novelle des KWK-Gesetzes handelt es sich um einen Teil des Energieeffizienzpakets des Bundes:

 

Art. 6: Änderung des KWK-Gesetzes:

Die Entschließung des NR vom 7. Juli 2011, Zl. 182/E, verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verlängerung der 2010 ausgelaufenen Betriebsbeihilfen für modernisierte KWK-Anlagen bis 2020 sowie zur Prüfung eines Förderinstrumentariums für Kleinblockheizkraftwerke. Mit dieser Novelle wird diesen Vorgaben entsprochen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Art. 6: Ohne Investitionsförderungen käme es zu keinem entsprechenden Ausbau von KWK-Anlagen mit gleichzeitiger Wärmeauskopplung.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Grundsätzlich findet eine Prüfung jährlich statt, da die Abwicklungsstelle auch jährlich entsprechende Berichte über die Mittelverwendung vorzulegen hat, die auch durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden müssen. Am Ende des Programms (2020) ist jedenfalls eine generelle Evaluierung vorgesehen, um über eine Weiterführung des Programms entscheiden zu können.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die bisherige Förderschiene (55 Mio. Euro über einen Förderzeitraum von 5 Jahren) ist im Jahr 2012 ausgelaufen. Es wurden eine Reihe von Projekten gefördert, die auch zum Teil bei der Europäischen Kommission einzelnotifiziert werden mussten und auch von dieser genehmigt wurden (z.B. KWK-Anlage Mellach).

2020: Die bis dahin errichteten thermischen Kraftwerke sowie industrielle Energieerzeugungsanlagen sollen mit entsprechenden Einrichtungen zur Auskoppelung von Nutzwärme ausgestattet werden, um die Ziele der Energieeffizienz, der Ressourcenschonung und des Umweltschutzes erfüllen zu können.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel 4 der UG 40 "Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen"

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verlängerung des KWK-Förderprogramms bis 2020

Beschreibung der Maßnahme:

Die erforderlichen gesetzlichen Regelungen hierfür bestehen bereits. Das Fördersystem wurde lediglich verlängert.

Die Vorbereitung und Förderung erfolgt, wie bisher, durch die OeMAG als Abwicklungsstelle für Ökostrom AG, die auf Basis einer Ausschreibung mit der Abwicklung betraut wurde. Entsprechend einer Rückmeldung von Seiten der OeMAG ist über die gesamte Laufzeit mit Abwicklungskosten iHv € 30.000 bis max. € 39.000 (es gibt diesbezüglich eine vertragliche Deckelung) pro Förderfall zu rechnen. Da die Anlagengrößen teils völlig unterschiedlich sind und die Abwicklung (sofern sie unter € 39.000 liegt) auch aufwandsorientiert verrechnet wird, können auch keine exakten Zahlen genannt werden, wie hoch der Verwaltungsaufwand tatsächlich ausfallen wird. Bei geschätzten 12 Förderfällen pro Jahr (im Jahr 2012 waren es 8) müssten daher von dem € 12 Mio.-Fördervolumen ca. € 400.000 (über den gesamten Förderzeitraum) für die Abwicklung zur Verfügung gestellt werden.

 

Die zusätzlichen Fördermittel werden aus der Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 aufgebracht. Somit erfolgt die Finanzierung schlussendlich über den Stromkonsumenten. Potentiell sind daher alle Haushalte und Unternehmen betroffen. Die Erhöhung der Fördermittel führt jedoch nicht unbedingt zu Erhöhung der Ökostrompauschale; oder jedenfalls nicht unmittelbar.

Die € 400.000 für den Verwaltungsauswand entstehen bei der OeMAG und sind an diese zu entrichten. Diese Verwaltungskosten werden jedoch aus dem zusätzlichen Fördervolumen iHv. € 12 Mio. finanziert und somit ebenfalls aus der Ökostrompauschale.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Förderaktivitäten haben zu Primärenergieträgereinsparungen, als auch zu CO2-Einsparungen durch Substitution von Einzelheizanlagen geführt bzw. generell zu deutlichen Reduktionen bei Luftschadstoffen, vor allen in Ballungsräumen.

Konkrete Zahlen können auch an dieser Stelle nicht genannt werden. Es ist jedoch eine Intensivierung des Ausgangszustandes - also eine weitere Verbesserung im Rahmen der CO2-Einsparungen - zu erwarten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die Verwaltungskosten für die OeMAG werden direkt über die Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 finanziert. Die Ökostrompauschale wird unmittelbar und gegenwärtig durch die Aufstockung der Fördermittel gar nicht erhöht. Wann es wieder zu einer Anpassung kommen wird, kann gegenwärtig nicht gesagt werden. Abschätzungen wie hoch die zusätzlichen Kosten für Unternehmen, aufgrund einer zukünftigen (in ihrer Höhe ungewissen) Erhöhung der Ökostrompauschale, ausfallen werden, können nicht gemacht werden.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Über das KWK-Gesetz werden jährlich 12 Mio. zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Fördermittel werden aus der Ökostrompauschale gemäß § 45 ÖSG 2012 aufgebracht. Somit erfolgt die Finanzierung schlussendlich über den Stromkonsumenten. Potentiell sind daher alle Haushalte und Unternehmen betroffen.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Betroffene Unternehmen

Be-/Entlastung pro Fall/Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

0

0

0

 

 

Umweltpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Staub oder Stickstoffoxide

Durch die Substitution von Einzelheizungen kommt es zu deutlichen Reduktionen von Luftschadstoffen in Ballungsräumen, da die Wärmeversorgung durch Fernwärme erfolgt und die dahinter liegenden KWK-Anlagen deutlich geringere Luftschadstoffemissionen aufweisen. Wie sich dies jedoch im Einzelfall darstellt bleibt individuellen Bewertungen vorbehalten. Generell kann aber gesagt werden, dass es dadurch zu deutlichen Reduktionen kommen wird.

 

In der Energiestrategie ist Fernwärme und hocheffiziente Nutzung der Primärenergieträger, vor allem Gas, prominent dargestellt. Diese kann nur über die Nutzung der Abwärme aus thermischen Kraftwerken erfolgen. Die zugehörigen Einrichtungen, wie Wärmetauscher, Pumpanlagen, etc. stellen eine Zusatzinvestition dar, die nicht unbedingt für die Erzeugung elektrischer Energie notwendig ist. Daher stellen die Investitionen in diese Anlagenteile umweltrelevante Mehrkosten dar, die gemäß den Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen der EU grundsätzlich förderfähig sind. Daher ist eine Unterstützung dieser Investitionen sinnvoll und trägt zur Ressourcenschonung der Klimaziele und der Verringerung der Importabhängigkeit an fossilen Rohstoffen bei.

 

Auswirkungen auf Luftschadstoffe

 

Luftschadstoff

Betroffenheit

Betroffenes Gebiet

Erläuterung

Staub (PM10)

Abnahme

ganz Österreich

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

300.000

300.000 Tonnen p.a. können mit dem Fördervolumen für neue oder erneuerte Anlagen erzielt werden.

 

Auswirkungen auf Energie oder Abfall

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.

 

Erläuterung

Da nicht abschätzbar ist, wie viele Anlagen in den nächsten Jahren errichtet werden, können dazu auch keine konkreten Ausführungen gemacht werden.


 

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird

 

Einbringende Stelle:

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung der Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

Neben der Kostenabschätzung in der Problemdefinition fallen noch folgende Kosten an:

Die Kosten für die Einrichtung und das Tätigwerden der Transparenzstelle wird im ersten Jahr mit ca. € 300.000 geschätzt (in Orientierung an den Kosten für die AWISTA), wobei berücksichtigt werden muss, dass diese Kosten degressiv sind, da in den Folgejahren lediglich Kosten für den Betrieb anfallen werden. Der Energie-Control-Austria werden für die Vergabe der KWK-Punkte Kosten im Umfang von ca. € 200.000 entstehen. In beiden Fällen kommt jedoch der Förderwerber für die Kosten auf, sodass der öffentlichen Verwaltung keinerlei zusätzliche Kosten entstehen.

Eine Verrechnung der KWK-Punkte erfolgt unmittelbar beim Stromkonsumenten; es wird auch hier keine Verwaltungsebene zwischengeschaltet.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 44 Abs. 1 B VG und Zustimmung des Bundesrates mit Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 44 Abs. 2 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Es handelt es sich beim gegenständlichen Gesetz um einen Teil des Energieeffizienzpakets des Bundes:

 

Art. 8: Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird:

Schon nach der Stromliberalisierung war die wirtschaftliche Situation der KWK-Anlagen angespannt. Seit 2010 hat eine weitere dramatische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der KWK-Anlagen durch stark gesunkene Strommarkterlöse in Bezug zu hohen (Erdgas-)Brennstoffpreisen stattgefunden. Die Rentabilität ist unter Einrechnung der CO2-Kosten auf insgesamt negative Deckungsbeiträge aus der Stromerzeugung gesunken und liegt damit wesentlich unter der Rentabilität nach der Strommarktliberalisierung. Es soll daher der nachhaltige Betrieb aller hocheffizienten KWK-Anlagen, abgestimmt auf die jeweilige von den Marktbedingungen abhängige wirtschaftliche Situation, sichergestellt werden.

Der Entwurf sieht zur Lösung dieser Problematik daher folgende Hauptgesichtspunkte vor:

- Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung der Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie.

- Unterstützung des Betriebs von KWK-Anlagen durch Zuteilung von KWK-Punkten an Betreiber von KWK-Anlagen, als Nachweis für die Erzeugung hocheffizienter KWK-Energie.

- Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten zum bundesweit einheitlichen Festpreis.

- Abwicklung des Kaufs durch die Marktteilnehmer. Die Verpflichteten können sich dazu ihrer Netzbetreiber gemäß den Allgemeinen Netzbedingungen als Abwicklungsstellen bedienen und werden dadurch weitgehend von der operativen Abwicklung entlastet.

- Veröffentlichung der Kauf- und Verkaufsangebote sowie des aktuellen Festpreises für den Ankauf der KWK-Punkte gemäß gesetzlicher Preisformel durch eine Transparenzstelle, bei der auch die Registrierung (Kontoführung) der KWK-Umweltpunkte erfolgt.

Der Entwurf sieht gesetzlich beschränkte Zahllasten der Endverbraucher vor. Einem durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh erwachsen dadurch jährliche Mehrkosten von rund 5 Euro. Die Absicherungen für KWK-Anlagen bedeuten für einen industriellen Großverbraucher auf Netzebene 3 mit einem Jahresstromverbrauch von 195 GWh eine Mehrbelastung von knapp 25 200 Euro jährlich; die Mehrkosten für einen Betrieb auf Netzebene 4 mit 58 GWh Jahresverbrauch betragen rund 10 700 Euro, auf Netzebene 5 und 9 GWh Verbrauch rund 2 200 Euro, auf Netzebene 6 und 1,14 GWh Verbrauch rund 500 Euro und auf Netzebene 7 und 100 MWh Verbrauch rund 75 Euro.

Daneben wird durch die Veröffentlichung der bundesweit einheitlichen Preise der KWK-Punkte und der Veröffentlichung von sämtlichen sonst erforderlichen und nützlichen Informationen durch die Transparenzstelle eine größtmögliche Transparenz erreicht.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Aufgrund der ökonomischen Situation mit derzeit sehr niedrigen Strompreisen und vergleichsweise hohen Gaspreisen ist der Betrieb von KWK-Anlagen, die zur Fernwärmeversorgung dienen, derzeit und mittelfristig defizitär. Somit besteht die Gefahr, dass die Anlagen ohne Unterstützung außer Betrieb genommen werden und damit die Fernwärmeversorgung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die betrifft vor allem die Ballungsräume in Österreich.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016

Das Gesetz tritt mit 31.12.2016 außer Kraft. Das Programm wird jedoch laufend geprüft, da Förderungen nur dann gegeben werden können, wenn dies die wirtschaftliche Situation der Unternehmen auch tatsächlich erfordert. 2016 ist jedenfalls über eine Verlängerung dieses Förderschemas zu entscheiden. Sollten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die betroffenen Unternehmen deutlich ändern, wäre auch eine Anpassung des Förderschemas erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

2003 – 2010: Betriebsförderungen gemäß ÖSG und nachfolgend KWK-Gesetz. Mit einem Gesamtvolumen von ca. 340 Mio. Euro über den Gesamtzeitraum.

Weitere Aufrechterhaltung des Betriebes, der für öffentliche Fernwärme notwendigen KWK-Anlagen

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Wirkungsziel 4 der UG 40 „Stärkung der Versorgungssicherheit und Entwicklung der Ressourceneffizienz bei Energie und mineralischen Rohstoffen“

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung der Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie

Beschreibung der Maßnahme:

Als Behörde ist die E-Control vorgesehen, die diese Aufgaben im Rahmen ihrer Kompetenz für nichtregulatorische Tätigkeiten auszuführen hat. Die Kosten hierfür hat der Förderbegünstigte zu tragen.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Die „zahlenden Unternehmen“ haben als Stromkonsumenten nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand zu erwarten. Die Netzbetreiber müssen jedoch eine Reihe von Maßnahmen setzen, um die ihnen gestellten Aufgaben administrieren zu können.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Das gesamte Förderschema hat einen Umfang von 38 Mio. Euro p.a.; erfasst sind alle Unternehmen Österreichs, da diese auch Stromkonsumenten sind. Die Höhe der Zahlung ist jedoch von der Höhe des Energieverbrauchs und von der Netzebene, auf der sich das Unternehmen befindet, abhängig.

 

 

Umweltpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen.

 

Erläuterung

Kurzfristig sind keine wesentlichen Änderungen zu erwarten, da die Lieferverträge für Fernwärme einzuhalten sind. Jedoch schon mittelfristig könnte sich ergeben, dass Umstellungen in Heizungssystemen zu erfolgen haben, sofern die großen KWK-Anlagen keine Fernwärme mehr liefern können.