Vorblatt

Problem:

1. Die Entschließung des Nationalrates vom 7. Juli 2011 betreffend einen Beitrag der Energieeffizienz zu einer nachhaltigen Energiezukunft Österreichs, Zl. 182/E XXIV. GP, ersucht den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, dem Nationalrat einen Entwurf für ein Energieeffizienzgesetz vorzulegen, der ua. stärkere bundesgesetzliche Grundlagen für die Steigerung der Energieeffizienz, eine Vorbildfunktion des Bundes beim Energiesparen sowie bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Optimierung der betrieblichen Energieeffizienz enthält. Die Unterzeichnung der europäischen Richtlinie über Energieeffizienz erfolgte im Oktober 2012 in Straßburg. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte am 14. November 2012, sodass die Richtlinie ab 4. Dezember 2012 – also 20 Tage später – anwendbar ist. Danach haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit – also bis Juni 2014 – die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

2. Die Entschließung vom 7. Juli 2011, Zl. 182/E, verpflichtet den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend weiters zur Verlängerung der 2010 ausgelaufenen Betriebsbeihilfen für modernisierte KWK-Anlagen sowie zur Prüfung eines Förderinstrumentariums für Kleinblockheizkraftwerke sowie zur Verfügungstellung weiterer Fördermittel im Bereich Fernwärme und Fernkälte, um den Abbau der bisher entstandenen Förderantragsschlange voranzutreiben.

Ziel:

1. Entsprechung der Vorgaben der Entschließung des Nationalrates sowie der unstrittigen und akkordierten Aspekte der Energieeffizienz-Richtlinie.

2. Entsprechung der Vorgaben der Entschließung durch Verlängerung der 2012 bestehenden Förderbedingungen im KWK-Gesetz und Schaffung eines beihilfefreien Fördermodells für bestehende KWK-Anlagen.

Inhalt:

1. Schaffung einer kompetenzrechtlichen Grundlage für die Erlassung bundesweiter Bestimmungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz; Konkretisierung des österreichischen Energieeinsparrichtwertes; Festlegung von Effizienzverpflichtungen für energieverbrauchende Unternehmen und Energielieferanten; Festlegung der Mess- und Prüfmethoden sowie die Schaffung einer nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle für die Bewertung von Energieeinsparungen und die Koordination der Energieeffizienz-Aktionspläne; Beachtung von Energieeffizienzkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung oder Sanierung von Gebäuden durch den Bund; Verbesserung des Informationsflusses über finanzielle und rechtliche Rahmenbedingungen für Energieeffizienzmaßnahmen.2. Sicherstellung der Weiterführung von Förderungen für neue und bestehende hocheffiziente KWK-Anlagen.

Alternativen:

Keine.

Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auf Basis einer Evaluierung der Europäischen Kommission ist zu erwarten, dass die geplanten Maßnahmen einen positiven Effekt auf die Beschäftigung (6 400 neue Arbeitsplätze) und den Wirtschaftsstandort Österreich (Anstieg des Bruttoinlandsprodukts um 544 Mio. Euro) haben werden. Durch die Verankerung von Maßnahmen zur Energieeffizienz, durch die die Versorgungssicherheit bei Energie erhöht, rund 320 Mio. Euro an Energiekosten eingespart und die Unabhängigkeit von Energieimporten und schädigende Umwelteinflüsse reduziert werden, gewinnt der Wirtschaftsstandort Österreich an Attraktivität. Insgesamt werden diese Regelungen zu weitergehenden Investitionen von Unternehmen führen. Positive Auswirkungen auf die Branche der Energiedienstleister sind jedenfalls zu erwarten. Mit den im KWK-Gesetz vorgesehenen 12 Mio. Euro an Investitionszuschüssen pro Jahr für neue oder erneuerte Anlagen können rund 500 MW pro Jahr ausgebaut oder erneuert werden und Investitionen von rund 270 Mio. Euro getätigt werden. Die Förderungen für KWK-Anlagen bedeuten für einen industriellen Großverbraucher auf Netzebene 3 mit einem Jahresstromverbrauch von 195 GWh eine Mehrbelastung von knapp 30 000 Euro jährlich; die Mehrkosten für einen Betrieb auf Netzebene 4 mit 58 GWh Jahresverbrauch betragen rund 16 000 Euro, auf Netzebene 5 und 9 GWh Verbrauch rund 2 900 Euro, auf Netzebene 6 und 1,14 GWh Verbrauch rund 530 Euro und auf Netzebene 7 und 100 MWh Verbrauch rund 73 Euro. Die Mehrkosten aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzespaketes lassen sich auf Grund fehlender Erfahrungswerte noch nicht genauer quantifizieren; das Gesetz verpflichtet jedoch lediglich dazu, solche Maßnahmen zu setzen, die auch tatsächlich wirtschaftlich zumutbar sind. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass österreichische Unternehmen – bedingt durch ihre bereits erbrachten Leistungen im Bereich Energieeffizienz – schon einen hohen Energieeffizienzlevel erreicht haben, übersteigen die Einsparungen bei einer Lebenszyklusbetrachtung die Ausgaben, wodurch das Setzen wirksamer Maßnahmen weiterhin möglich bleibt und zu betriebs- und volkswirtschaftlichen Vorteilen führt.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Es sind neue Informationsverpflichtungen für Unternehmen vorgesehen, die sich jedoch auf Grund fehlender Erfahrungswerte noch nicht genauer quantifizieren lassen.

Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Dieses Gesetz liefert durch die Einsparung von über 70 Petajoule einen Beitrag zur Erreichung der 20‑20‑20‑Ziele der Europäischen Union sowie, durch die Sicherung der energieeffizienten kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in bestehenden KWK-Anlagen, zur Luftreinhaltung. Mit den im KWK-Gesetz vorgesehenen 12 Mio. Euro an Investitionszuschüssen pro Jahr für neue oder erneuerte Anlagen können rund 300.000 Tonnen CO2 pro Jahr eingespart werden.

Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Konsumentenschutzpolitisch erfolgt eine Verbesserung der Transparenz und des Konsumentenschutzes für den Strom- und Gaskonsumenten.

Die Förderungen für KWK-Anlagen bedeuten für einen durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresstromverbrauch von 3 500 kWh jährlich Mehrkosten von rund 6 Euro. Unmittelbare Mehrkosten aufgrund sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzespaketes entstehen nicht. Indirekte Mehrkosten aufgrund anderer Bestimmungen dieses Gesetzespaketes lassen sich auf Grund fehlender Erfahrungswerte noch nicht genauer quantifizieren. Sozialpolitisch erfolgt durch zahlreiche Maßnahmen ein Fokus von Energieeffizienz auf einkommensschwache Haushalte. Mit den in diesem Gesetzespaket verbundenen Anpassungen im GWG 2011 und ElWOG 2010 gehen auch Verbesserungen des Datenschutzes, insbesondere im Bereich „Smart meter“ und „Online-Lieferantenwechsel“ einher, nebst der Forcierung der Versorgungssicherheit.

Durch die Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energieträger und die Reduktion von CO2-Emissionen entfallen für Verbraucher mittelbar künftige Mehrbelastungen auf dem Gebiet der CO2-Vermeidung.

Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Rechtsträger:

Hinsichtlich der Berücksichtigung der Endenergieeffizienz im Bundessektor, insbesondere bei der Sanierung oder in Vergabeverfahren, ist mit einem Mehraufwand durch die zusätzliche Bedachtnahme auf die Energieeffizienz der Leistung zu rechnen. Auf Grund fehlender Erfahrungswerte lassen sich diese finanziellen Auswirkungen nicht quantifizieren, ebenso die Aufwendungen für die Förderung von KWK- Anlagen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich allfällige Mehraufwendungen bei der Anschaffung durch die nachhaltige Einsparung von Energie über den Lebenszkylus der angeschafften Leistungen wieder ausgleichen.

Bezüglich der Durchführung der in den Wirkungsbereich des Bundes fallenden Maßnahmen des EnEffG können sich die Bundesorgane der zentralen Monitoringstelle als Dienstleister bedienen. Daraus entstehen keine Kosten. Auf andere Gebietskörperschaften oder auf Planstellen des Bundes hat dieses Gesetz keine Auswirkungen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Aufnahme von Klauseln über die sprachliche Gleichbehandlung.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das vorliegende Bundesgesetz dient der Erfüllung der Ziele gemäß der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, und der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU.

Das Gesetzespaket enthält teilweise staatliche Beihilfen und ist daher für diese Gesetzesteile vor Anwendung der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu notifizieren.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel, daneben bestehen vereinzelt weitere Verfassungsbestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG ist erforderlich.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Zum Stellenwert der Energieeffizienz:

Die Senkung der Nachfrage nach Energie durch ihre sinnvolle Nutzung und durch die Verbesserung der Effizienz ihres Einsatzes ist neben der Forcierung erneuerbarer Energieträger und der Verbesserung der Energieversorgungssicherheit eine der drei Hauptsäulen der österreichischen Energiepolitik.

Die österreichische Bundesregierung hat in ihrem Regierungsprogramm die Entwicklung eines nachhaltigen Energiesystems als eine der zentralen Herausforderungen in den nächsten Jahren festgeschrieben. Die Steigerung der Energieeffizienz und der sparsame Einsatz von Energie sind für die Bundesregierung eines der wichtigsten Handlungsfelder in diesem Zusammenhang.

Langfristig betrachtet ist die Energieeffizienz deutlich verbessert worden. Obwohl das reale Bruttoinlandsprodukt in Österreich zwischen 1973 und 2010 um 127,7 Prozent gewachsen ist, bewegte sich der Bruttoinlandsverbrauch des Jahres 2010 um vergleichsweise geringe 58,6 Prozent über dem Niveau des Jahres 1973. Damit hat sich der relative Energieverbrauch (dh. die zur Erzeugung einer Einheit des Bruttoinlandsproduktes notwendige Menge an Gesamtenergie) um 30,4 Prozent verringert.

Im internationalen Vergleich sind die heimischen Erfolge zur Verbesserung der Energieeffizienz bemerkenswert. Österreich zählt zu jenen Staaten, die – gemessen an der Wirtschaftsleistung – Energie besonders sparsam nutzen. Im Jahr 2009 betrug der Bruttoinlandsverbrauch pro USD 1.000 BIP (zu Preisen und Wechselkursen von 2000) in Österreich 0,1450 toe. Mit diesem Wert liegt Österreich deutlich unter dem Durchschnitt der OECD-Länder (0,1768) und mit Platz 4 im EU-Vergleich auch unter den Werten für die meisten EU-Mitgliedstaaten.

Energieeffizienzmaßnahmen tragen zur Erreichung der folgenden Zielsetzungen bei:

1.      Sicherheit der Versorgung mit Energie;

2.      Umweltverträglichkeit der Energieversorgung;

3.      wirtschaftlich effiziente Versorgung mit Energie;

4.      soziale Akzeptanz des Energieversorgungssystems.

Zusätzlich ergeben sich positive volkswirtschaftliche Effekte im Bereich des Außenhandels (geringere Energieimporte, Exportchancen für heimische Energiedienstleistungen und Effizienzprodukte) und des Arbeitsmarktes (Forcierung von Energieeffizienzmaßnahmen und -dienstleistungen im Inland).

Österreich setzt sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene eine Reihe von Instrumenten und Maßnahmen zur Einsparung von Energie und zur Verbesserung der Energieeffizienz ein. Neben der Regulierung betreffen diese Maßnahmen auch die Bereiche Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie Förderung der Marktdurchdringung, Verbreitung von Informationen und finanzielle Anreize für die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen.

Im aktuellen Regierungsprogramm finden sich ebenfalls konkrete Maßnahmen, um die Energieeffizienz zu verbessern und die Umwelt zu entlasten. Beispiele hierfür sind:

-       Der Einsatz innovativer klimarelevanter Heizungs- und Warmwassersysteme wird zukünftig die Voraussetzung für die Wohnbauförderung sein.

-       Als Anreiz für die thermische Sanierung (Dämmung, Fenstertausch, Kesseltausch, etc.) stehen seit dem 1. Februar 2012 100 Millionen Euro – davon 70 Millionen Euro für den privaten Wohnbau und 30 Millionen Euro für Betriebsgebäude – zur Verfügung. Allein im Vorjahr wurden mit dem Fördervolumen von 100 Millionen Euro, Investitionen von rund 860 Millionen Euro ausgelöst und rund 12.500 Arbeitsplätze gesichert oder geschaffen. Mit den 2011 genehmigten Projekten wurde auch ein beachtlicher Umwelteffekt erreicht – eine Einsparung von insgesamt 4,4 Millionen Tonnen CO2. Drei Viertel davon entfallen auf private Haushalte, ein Viertel auf Betriebsgebäude. Energiestrategie:

In der vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im März 2010 präsentierten Maßnahmenvorschlägen für eine Energiestrategie Österreich werden umfassende Zielsetzungen für die zukünftige Energieversorgung Österreichs formuliert. Vorrangiges Ziel ist es, den Endenergieverbrauch bis 2020 auf dem heutigen Niveau von 1.100 PJ zu stabilisieren. Die drei Strategiesäulen, die die Maßnahmenvorschläge für eine österreichische Energiestrategie tragen, sind die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherstellung der Energieversorgung und der engagierte Ausbau der Erneuerbaren Energien. Damit die Energiepolitik mit dem allgemeinen volkswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Zielsystem kompatibel ist, wurden Versorgungssicherheit, Umweltverträglichkeit, Sozialverträglichkeit, Kosteneffizienz und Wettbewerbsfähigkeit als Rahmenvorgaben fixiert.

Die konsequente Steigerung der Energieeffizienz in allen wesentlichen Sektoren ist der Schlüssel für die Energie- und Klimapolitik und muss vor allem in folgenden Bereichen erreicht werden:

–      Gebäude: Reduktion des Raumwärme- und des Kühlbedarfs und Verbesserung der Baustandards zu „Fast-Null-Energiehäusern“

–      Energieverbrauch in Haushalten und Betrieben: Schwerpunkt Stromverbrauch und Abwärmenutzung unterstützt durch Energieberatung und Energiemanagementsysteme

–      Effiziente Mobilität (Alternative Antriebe – E-Mobilität: Angebot für Modal Split und im öffentlichen Verkehr, Mobilitätsmanagement)

–      Effizienter Primärenergieeinsatz und Abwärmenutzung: Bei energieintensiven Unternehmen, in der Energiewirtschaft sowie bei Haushalten und Gewerbebetrieben

2. Europäische Vorgaben zum Einsatz erneuerbarer Energieträger

2.1. 20-20-20-Ziele

Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen festgehalten, dass die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Niveau des Jahres 1990 um 20% verringert werden sollen, der Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch auf 20% steigen soll und eine Erhöhung der Energieeffizienz in Richtung 20% angestrebt wird („20-20-20 Gesamtziel“).

2.2. Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

2.2.1. Allgemeines

Die Endenergieeffizienz-Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006, die am 14. März 2006 unter österreichischer Vorsitzführung im Europäischen Rat formell verabschiedet wurde, hat die Erhöhung der Effizienz der Endenergienutzung zum Ziel, das mit einer Reihe operationeller Maßnahmen verfolgt werden soll. Zweck der Richtlinie ist es, die Kostenwirksamkeit und Effizienz der Endenergienutzung in den Mitgliedstaaten zu steigern. Dies soll durch die Bereitstellung der nötigen Zielvorgaben, Mechanismen und Anreize sowie des institutionellen, finanziellen und rechtlichen Rahmens zur Beseitigung vorhandener Markthindernisse und Marktunvollkommenheiten, die der effizienten Endenergienutzung entgegenstehen sowie durch die Entwicklung eines Markts für Energiedienstleistungen und für die Bereitstellung von Energieeffizienzprogrammen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen für Endverbraucher erfolgen.

Das in dieser Richtlinie festgelegte indikative Einsparungsziel, bis 2016 9% des in der Periode 2001 bis 2005 durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauchs einzusparen, bedeutet für Österreich eine Einsparung von 80,4 PJ (als Zwischenziel wurde für das Jahr 2010 der Einsparungswert mit 17,9 PJ festgelegt) aufgrund des, gemäß Art. 14 dieser Richtlinie, erstellten ersten nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans, welcher von Österreich im Sommer 2007 an die Europäische Kommission übermittelt wurde. Der in diesem Zusammenhang erstellte Aktionsplan zielt u.a. auf die Sanierung des öffentlichen Gebäudestandes ab, auf die Ingangsetzung des Renovierungsprozesses von privaten Gebäuden, die Steigerung der Energieeffizienz von Geräten, die Erhöhung des Wirkungsgrades der Strom- und Wärmeerzeugung und die Einführung von intelligenten Netzen und Zählern, die den Verbrauchern zur Optimierung ihres Energieverbrauchs und zur Berechnung ihrer Energieeinsparungen notwendige Informationen und Dienste liefern sollen.

Eine Voraussetzung für die Steigerung der Energieeffizienz ist, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Volkswirtschaften nicht beeinträchtigt. Bei Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz soll deren Kosteneffizienz sichergestellt werden und sie sollen so gestaltet sein, dass damit Wachstumskräfte der einzelnen Volkswirtschaften insgesamt gestärkt werden und auch die soziale Verträglichkeit der jeweiligen Maßnahmen gewährleistet ist.

2.2.2. Wesentlicher Inhalt der Endenergieeffizienzrichtlinie im Detail

Die Richtlinie 2006/32/EG (Endenergieeffizienzrichtlinie) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten einen nationalen Energieeinsparrichtwert von 9% – bezogen auf das 9. Jahr der Anwendung der Richtlinie – festlegen, welcher aufgrund von Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist (im Zeitraum von 9 Jahren sind dadurch 9%, gerechnet vom durchschnittlichen inländischen Jahresendenergieverbrauch der letzten fünf Jahre, einzusparen). Dieser Energieeinsparrichtwert wird nach den Vorschriften und der Methodik in Anhang I und II der Richtlinie in absoluten Zahlen in GWh oder TJ berechnet. Für die Messung und Überprüfung der Energieeinsparungen ist in Anhang IV der Richtlinie ein Rahmen festgelegt.

Jeder Mitgliedstaat hat demnach Programme und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz festzulegen (Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie) und der Kommission insgesamt drei Energieeffizienz-Aktionspläne (EEAP) vorzulegen. Der erste EEAP war bis zum 30. Juni 2007 einzureichen und hatte ein Zwischenziel für das dritte Jahr zu beinhalten. Der zweite EEAP war bis 30. Juni 2011, der dritte EEAP ist bis spätestens 30. Juni 2014 vorzulegen; der zweite und dritte EEAP müssen auch eine Evaluierung und Analyse des jeweils vorhergegangenen Planes enthalten (Art. 14 Abs. 2).

Beispiele für geeignete Energieeffizienzmaßnahmen sind in Anhang III aufgeführt. Dieser listet mögliche Energieeffizienzmaßnahmen aus dem Wohn- und Tertiärsektor (Heizung und Kühlung, Isolierung und Belüftung, Warmwasser, Beleuchtung etc.), Industriesektor, Verkehrssektor (Verkehrsträgernutzung, Verkehrsverlagerung auf andere Verkehrsträger etc.), sektorübergreifende Maßnahmen (Standards und Normen betreffend Energieeffizienz, Energieetikettierungsprogramme, Verbrauchserfassung Schulungs- und Aufklärungsmaßnahmen) und übergeordnete Maßnahmen (Vorschriften, Steuern usw., die eine Verringerung des Endenergieverbrauchs bewirken) auf.

Die Mitgliedstaaten haben einer oder mehreren neuen oder bestehenden Behörden oder Stellen die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Aufsicht zu übertragen (Monitoring); diese Stellen haben die Energieeinsparungen, die aufgrund von nationalen Energieeffizienzmaßnahmen (einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen) erzielt wurden, zu überprüfen und die Ergebnisse in einem Bericht zu erfassen (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie).

Der öffentliche Sektor hat eine Vorbildfunktion. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass der öffentliche Sektor (kostenwirksame) Energieeffizienzmaßnahmen ergreift, und zwar in Form von Gesetzgebungsinitiativen und/oder freiwilligen Vereinbarungen; es sind dabei zumindest zwei Maßnahmen aus der Liste in Anhang VI (zB Anforderungen an die Beschaffung energieeffizienter Produkte) zu ergreifen und es sind Leitlinien zur Energieeffizienz als mögliches Bewertungskriterium bei der Ausschreibung öffentlicher Aufträge zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 1).

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sicherzustellen, dass Energieverteiler, Verteilernetzbetreiber und/oder Energieeinzelhandelsunternehmen den Behörden oder benannten Stellen auf Ersuchen aggregierte statistische Daten über ihre Endkunden bereitstellen und alle Handlungen unterlassen, die die Nachfrage nach Energiedienstleistungen und anderen Energieeffizienzmaßnahmen und deren Erbringung behindern.

Zusätzlich haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass mit diesen Unternehmen freiwillige Vereinbarungen oder andere marktorientierte Instrumente, wie Einsparzertifikate, geschlossen werden, die eine gleichwertige, die Endenergieeffizienz steigernde Wirkung haben (Art. 6 Abs. 2 lit. b).

Die Mitgliedstaaten treffen umfassende Informationspflichten; sie haben sicherzustellen, dass die Informationen über Energieeffizienzmechanismen und die festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen transparent sind und den Marktteilnehmern umfassend zur Kenntnis gebracht werden (Art. 7 Abs. 1) und geeignete Bedingungen und Anreize geschaffen werden, damit die Marktbeteiligten den Endkunden mehr Informationen und Beratung über Endenergieeffizienz zur Verfügung stellen (Art. 7 Abs. 2). Weiters haben die Mitgliedstaaten potentiellen Abnehmern von Energiedienstleistungen Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung zu stellen (Art. 9 Abs. 2).

2.3. Neue Richtlinie über Energieeffizienz 2012/27/EU

Die Europäische Kommission hat am 22.6.2011 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG vorgelegt, mit dem bestimmte Aspekte des Energieeffizienzplans der Europäischen Kommission in verbindliche Maßnahmen überführt werden sollen. Hauptzweck des Vorschlags ist es, einen erheblichen Beitrag zur Erreichung des EU-weiten Energieeffizienzziels (20% EU-weit) für 2020 zu leisten.

Der Grund für eine Verschärfung der beiden oben genannten Richtlinien liegt darin, dass die Umsetzungsmaßen, die in den einzelnen Mitgliedsstaaten gesetzt wurden, aus Sicht der Europäischen Kommission nicht ausreichend waren, um das in den Richtlinien festgelegte Ziel (9% Effizienzverbesserung bis 2016, sowie die politischen Zielsetzungen für Energie („20-20-20-Ziele“) bis 2020) auch tatsächlich europaweit zu erreichen. In Europa wurden zwar Maßnahmen gesetzt – wie bspw. der Abschluss von „freiwilligen Vereinbarungen“ mit diversen Wirtschaftszweigen – die auch zu beachtlichen Einsparungen geführt haben. Diese allein wären jedoch nicht in der Lage, die Vorgaben der neuen Energieeffizienzrichtlinie, nämlich die Anhebung des Einsparungserfordernisse auf 20% bis zum Jahr 2020, zu erfüllen.

Das explizite Ziel der Richtlinie ist im Art. 3 festgelegt. Jeder Mitgliedstaat hat einen Richtwert für ein nationales Energieeffizienzziel festzulegen. Dieses Ziel muss sich entweder auf den Primärenergie‑ oder den Endenergieverbrauch oder auf die Primärenergie‑ oder Endenergieeinsparungen oder auf die Energieintensität beziehen und als absoluter Wert des Primärenergieverbrauchs und des Endenergieverbrauchs im Jahr 2020 ausgedrückt werden.

Bei der Festlegung des nationalen Energieeffizienzziels können Mitgliedstaaten nationale Gegebenheiten, welche sich auf den Primärenergieverbrauch auswirken, berücksichtigen (z. B. BIP-Entwicklung, Ausbau erneuerbarer Energien, Early Actions).

Die Bekanntgabe dieses Ziels hat im Rahmen des ersten Berichts (30.4.2013) zu erfolgen.

Im Artikel 4 werden allgemeine Vorgaben betreffend die Festlegung einer nationalen langfristigen Strategie für die Renovierung von Gebäuden (private und öffentliche) getroffen. Es soll hier insbesondere ein Verzeichnis aller Gebäude erstellt werden (bis zum 30. April 2014) um auf Basis dessen eine langfristige Strategie zur Gebäuderenovierung festzulegen, um die Energieeffizienzverbesserung bestehender Gebäude auf kostengünstige Weise in Angriff zu nehmen.

Gemäß Artikel 5 ist sicherzustellen, dass ab dem 1. Jänner 2014 jährlich 3 % der gesamten Gebäudefläche beheizter und/oder klimatisierter Gebäude, die sich im Eigentum des Staates (= Bund) befinden und von ihm genutzt werden zu renovieren sind.  Die 3 %-Quote wird berechnet nach der Gesamtfläche von diesen Gebäuden, deren Gesamtnutzfläche mehr als 500 m2 bzw. ab dem 9. Juli 2015 mehr als 250 m2 beträgt. Wenn ein Mitgliedstaat es als erforderlich erachtet kann er diese 3%-Quote auch für eine Ebene unter dem Zentralstaat (im Falle Ö wären dies die Länder) festlegen.

Vor dem Hintergrund mehrerer Unsicherheitsfaktoren (zB Bauperiode oder Ausgangszustand in Bezug auf Energieeffizienz nicht in allen Fällen bekannt), die ohne immensen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand nicht beseitigt werden konnten, wurde mittels eines Gutachtens der „SERA energy & resources e.U.“ eine erste Kostenabschätzung vorgenommen.

Auf Basis der derzeit vorliegenden Daten zum Gebäudebestand und der getroffenen Annahmen werden die jährlichen Sanierungskosten für die thermische Sanierung (mit einer großen Unsicherheitsbandbreite was die relevanten Flächen bzw. Gebäude betrifft) wie folgt abgeschätzt:

Die von den Zentralstellen und sämtlichen Dienststellen des Bundes genutzten und im Eigentum befindlichen Flächen umfassen 4,5 Mio m2. Betroffen von der Sanierungsverpflichtung sind nur die Zentralstellen. Da jedoch derzeit keine Werte zu den ausschließlich von den Zentralstellen genutzen und im Eigentum befindlichen Bundesgebäuden vorliegen, wird zur Abschätzung der oberen Grenze der Kostenbelastung die Gesamtfläche inklusive Dienstellen herangezogen. Jährlich sind gemäß Richtlinie 3% dieser Fläche zu sanieren, was einer Sanierungsverpflichtung von 135.000 m2 pro Jahr entspricht.

Sanierungskosten werden im Gutachten in Höhe von 400 Euro/m2 angegeben, was zu einem Investitionsvolumen durch die Sanierungsverpflichtung im Ausmaß von 54 Mio. Euro pro Jahr führt. Die Mehrkosten für die thermische Verbesserung der Gebäude werden mit rund einem Viertel der Sanierungskosten abgeschätzt. Studien zeigen, dass Mehrkosten im Rahmen von 10% bis zu einem Drittel der Gesamtsanierungskosten liegen. Die Mehrkosten für die thermische Verbesserung der Gebäude liegen damit bei rund 13,5 Mio. Euro pro Jahr.

Durch die thermische Verbesserung der Gebäude werden Energie und Energiekosten eingespart. Die Einsparung an Energiekosten wird mit 3 Euro/m2 pro Jahr abgeschätzt (Einsparung 50 kWh/m2/a bei Energiekosten in Höhe von 0,06 kWh/m2/a). Den Kosten in Höhe von 13,5 Mio. Euro pro Jahr stehen damit bei einem Betrachtungszeitraum von 15 Jahren Einsparungen in Höhe von 6 Mio. Euro gegenüber. Die so abgeschätzten Kosten abzüglich Energiekosteneinsparungen in Höhe von 7,5 Mio. Euro pro Jahr stellen wie bereits erwähnt nur eine obere Grenze für die tatsächlichen finanziellen Belastungen dar, da die von der Verpflichtung betroffenen Flächen wesentlich unter den angenommenen 4,5 Mio. m2 liegen werden.Weiters muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass in der Vergangenheit bereits ein erhebliches Einsparpotential im Bereich der Bundesgebäudesanierung realisert wurde. In den Jahren 1980 bis 2008 kam es zu kumulierten Energieeinsparungen iHv 17.280 GWh und zu kumulierten Kosteneinsparungen iHv 546 Mio. Euro.

Gemäß Artikel 7 hat jedes Mitgliedsland ein Energieeinsparverpflichtungssystem einzuführen. Dieses Energieeffizienzverpflichtungssystem muss

 

1.      entweder gewährleisten, dass die verpflichteten Energieverteiler und/oder Energieeinzelhandels­unternehmen, die im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats tätig sind, bis zum 31. Dezember 2020 ein kumuliertes Endenergieeinsparungsziel in Höhe von 1,5 % des jährlichen Energieabsatzes (gemittelt über die letzten 3 Jahre vor Anwendungsbeginn der RL) aller Energieverteiler oder Energieeinzelhandelsunternehmen an Endkunden erreichen. Das Absatzvolumen der im Verkehrswesen genutzten Energie kann ganz oder teilweise aus dieser Berechnung herausgenommen werden.

Jeder Mitgliedstaat kann dabei

-       die Berechnung anhand der Werte von 1 % für die Jahre 2014 und 2015, 1,25 % für die Jahre 2016 und 2017 und 1,5 % für die Jahre 2018, 2019 und 2020 durchführen (phasing in);

-       Energieverkäufe an Unternehmen im ETS ausnehmen,

-       Primärenergieseitige Energieeinsparungen und

-       Early Actions ab den 1.1.2009 berücksichtigen.

Diese Maßnahmen dürfen allerdings maximal zu 25% auf die 1,5%ige Einsparverpflichtung angerechnet werden.

2.      oder alternativ zu diesem Einsparverpflichtungssystem können Mitgliedstaaten alternative Maßnahmen zur Energieeinsparung bei Endkunden setzen (zB durch den Abschluss von freiwilligen Vereinbarungen, steuerliche Anreize). Die Menge an eingesparter Energie muss aber dem 1,5% Einsparverpflichtungsziel entsprechen.

Ferner wird im Artikel 14 die Förderung der Energieeffizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung geregelt.

Im Sinne des Erwägungsgrundes 20 der Energieeffizienzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten angehalten, Anforderungen in ihr nationales System aufzunehmen, mit denen soziale Ziele verfolgt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass sozial schwache Kunden Zugang zu den Vorteilen einer größeren Energieeffizienz haben.

Nach Art. 9 und Art. 10 der Energieeffizienzrichtlinie müssen die Endkunden Informationen über ihren tatsächliche Nutzungszeiten sowie Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs erhalten. Dabei ist Anhang VII zur Energieeffizienzrichtlinie zu berücksichtigen, worin Mindestanforderungen an die Abrechnung und Abrechnungsinformation auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs festgelegt werden.

3. Weitere verbindliche Europäische Vorgaben

Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen:

Die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 23. April 2009 ist Teil des Legislativpakets Energie und Klimaänderung, das einen Rechtsrahmen für die Unionsziele bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen festlegt. Mit diesem Paket werden die Energieeffizienz, der Verbrauch von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Verbesserung der Energieversorgung und die wirtschaftliche Belebung eines dynamischen Sektors, in dem Europa eine Vorreiterrolle spielt, gefördert. Für jeden Mitgliedstaat wurde der Anteil am Bruttoendenergieverbrauch berechnet, der bis 2020 durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden soll. Dieses Ziel steht in Einklang mit dem „20-20-20 Gesamtziel“ der Europäischen Union, das ua. eine EU-weite Anhebung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20% bis zum Jahr 2020 vorsieht. Österreich wurde durch die Richtlinie verpflichtet, ausgehend von einem Anteil von 23,3% an Erneuerbaren Energien im Jahr 2005, seinen Anteil bis 2020 auf 34 % zu erhöhen. Dieses Ziel bezieht sich auf die gesamte Energieversorgung und nicht nur auf die Stromversorgung wie in der RL 2001/77/EG, die von der neuen Richtlinie ersetzt wird.

3.1. Zur Umsetzung der Richtlinie:

3.1.1. Zur Ausgangssituation der österreichischen Energieversorgung:

Der Energieverbrauch ist in Österreich in längerfristiger Betrachtung durch stetige Zuwächse gekennzeichnet, die lediglich infolge externer Entwicklungen (Wirtschaftslage, Ölpreise, Witterungsverhältnisse) zeitweise unterbrochen wurden. Erst in der jüngeren Vergangenheit seit 2005 konnte eine weitgehende Stagnation festgestellt werden.

Die Energieeffizienz ist hingegen langfristig deutlich verbessert worden. Diese Entwicklung hat sich allerdings – nicht zuletzt aufgrund der schon gegebenen hohen Standards – in den letzten 15 Jahren abgeschwächt und kam Anfang des Jahrtausends zum Stillstand. In der ersten Hälfte des vergangenen Jahrzehnts kam es sogar wieder zu einem Anstieg der Gesamtenergieintensität, die jedoch bis 2009 wieder deutlich gesenkt werden konnte.

Nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Gesamtenergieintensität in Österreich seit dem Jahr 1990:

Folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Energieintensität und des Endenergieverbrauches in Österreich für die Jahre 1995 bis 2010:

 

Österreich

1995

2000

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Endenergiever­brauch [PJ]

844

941

1105

1109

1098

1112

1060

1119

Bruttowertschöp­fung zu Her.-Pr.

[Mrd. Euro (real, 2000=100)]

161

188

205

214

222

225

216

221

Energieintensität [TJ/Mio. Euro (real, 2000=100)]

5,26

5,02

5,38

5,20

4,95

4,94

4,91

5,07

Tabelle: Ex-post Entwicklung der Energieintensität in Österreich [TJ/Mio. Euro Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen zu realen Preisen (2000=100)].

3.2. Bisherige Maßnahmen auf dem Gebiet des Energiesparens und der Energieeffizienz

3.2.1. Maßnahmen vor der Liberalisierung:

Maßnahmen des Energiesparens und der Energieeffizienz decken ein weites Spektrum des Umganges mit und des Einsatzes von Energie ab. Allen gemeinsam ist, dass Energie, unerheblich in welcher Form, als knappes Gut erkannt wird.

In den Jahren nach dem zweiten Weltkrieg war für die prosperierende Wirtschaft noch ausreichend Energie vorhanden, so dass die sogenannte „erste Erdölkrise“ der Jahre 1973/1974 als „weltumspannendes Ereignis“ die Staaten unvorbereitet, aber dafür umso härter getroffen hat. Mit diesem Zeitpunkt ist die Erkenntnis Allgemeingut geworden, dass Energie nicht ein in beliebigem Ausmaß (re‑)produzierbares Gut darstellt, sondern als knappes Gut einzustufen ist, mit dem sorgsam umgegangen werden muss.

Als erste Maßnahme, die eine Reduktion des Erdölverbrauchs bewirken sollte – und somit eine „Sparmaßnahme“ im weitesten Sinn darstellt –, war die Verordnung eines „autofreien“ Tages (Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 über Verkehrsbeschränkungen zur Sicherung der Treibstoffversorgung, BGBl. Nr. 5/1974, mit Verfassungsbestimmung als Kompetenzdeckungsklausel). In manchen Staaten wurde rigoros ein Tag bestimmt – zumeist Sonntag – an dem die Kraftfahrzeuge, abgesehen von Notfällen und der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs, nicht in Betrieb genommen werden durften. In Österreich konnten die Autofahrer einen Tag wählen und das Kraftfahrzeug mit einem entsprechenden „Pickerl“ versehen, eine Maßnahme, die durchaus Erfolge aufzuweisen hatte.

Zur gleichen Zeit (11. bis 13. Februar 1974) fand in Washington eine internationale Energiekonferenz statt, die sich mit den Auswirkungen dieser Krise auf die weltweite Energiesituation sowie das internationale Handels- und Finanzsystem befasste. Die Teilnehmerstaaten vereinbarten dabei ein umfassendes Aktionsprogramm, zu dessen Ausarbeitung eine eigene Energiekoordinationsgruppe eingesetzt wurde. Diese Gruppe hat schließlich ein „Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm (IEP-Übereinkommen)“ ausgearbeitet, das am 18. November 1974 in Paris von Belgien, Dänemark, der BRD, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Schweden, der Schweiz, Spanien, der Türkei und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet wurde. Inzwischen sind noch weitere Staaten dem Übereinkommen beigetreten (Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976). Durch dieses Übereinkommen sollten insbesondere

-       eine gesicherte Ölversorgung der Industriestaaten zu vernünftigen und gerechten Bedingungen erreicht werden;

-       gemeinsame, wirksame Maßnahmen getroffen werden, um Notständen in der Ölversorgung durch den Aufbau einer Selbstversorgung durch Nachfragedrosselung und durch Zuteilung des verfügbaren Öles an Teilnehmerstaaten aufgrund gerechter Grundlagen zu begegnen;

-       die Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von Öleinfuhren durch langfristige Bemühungen im Wege der Zusammenarbeit bei der rationellen Energieverwendung, der beschleunigten Entwicklung alternativer Energiequellen, der Forschung und Entwicklung im Energiebereich und der Urananreicherung verringert werden.

Die Zielrichtungen lagen also darin, im Anlassfall einerseits eine möglichst gerechte Aufteilung zu erreichen und andererseits den Umgang mit dem knappen Gut Energie effizienter zu gestalten. Das Übereinkommen umfasst daher zwei Hauptteile, nämlich ein Notstandsprogramm zur kollektiven Sicherung der Energieversorgung der Teilnehmerstaaten in künftigen Krisenfällen und den Rahmen für eine langfristige internationale Zusammenarbeit auf dem Energiesektor.

Als österreichische Ausführung dieser internationalen Verpflichtungen wurden das Energielenkungsgesetz, BGBl. Nr. 319/1976, und das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. Nr. 318/1976, erlassen. Rechtsgrundlagen, die ebenso wie das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm auch heute noch in Geltung stehen.

Wohl wissend, dass es mit dem Beitritt Österreichs zum Internationalen Energieprogramm und der Erlassung der Ausführungsgesetze nicht getan sein wird, wurde im Rahmen von drei Sitzungen eines Ministerkomitees die „internationale und österreichische Energiesituation analysiert sowie Maßnahmen zur Verstärkung der inländischen Energieaufbringung, zur sinnvolleren Nutzung von Energie und zur Verstärkung der Forschung und Entwicklung neuer Technologien auf dem Energiesektor besprochen. Zur Energiesituation wurde festgestellt, dass alle längerfristigen Energieprognosen ergeben, dass sich fühlbare Änderungen im Energiebereich vollziehen.“ (aus der Pressemittteilung zum Bericht des Ministerkomitees). Auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse hat die Bundesregierung am 10. Juli 1979 ein energiepolitisches Maßnahmenprogramm beschlossen, zu dessen Erfüllung ein sogenannter „Operationskalender“, der die detaillierten Maßnahmen enthält, erstellt wurde. Dieser Operationskalender enthielt bereits damals umfassend Maßnahmen, die in weiter entwickelter Form auch heute noch in unseren Programmen enthalten sind.

Eine weitere Erkenntnis dieses Operationskalenders war, dass das B-VG keinen Kompetenztatbestand Energie“; „Energiewirtschaft“ oder „Energiesparen“ kennt. Die Zuständigkeit für Maßnahmen mit Mitteln der Hoheitsverwaltung auf diesem Gebiet richtet sich nach der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in den jeweiligen Verwaltungsmaterien, die mit den energiepolitischen Zielsetzungen in einem sachlichen Konnex stehen.

In dieser geradezu exemplarischen Querschnittsmaterie hat das Instrument der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, welches durch die B-VG-Novelle 1974 in die österreichische Bundesverfassung aufgenommen wurde, die Möglichkeit geboten, unter Beibehaltung der geltenden Verfassungs- und Kompetenzordnung einer zwischen Bund und Ländern koordinierten Energiesparpolitik die Grundlage zu geben.

Bund und Länder sind im Bewusstsein der oben dargestellten Problematik in Gespräche eingegangen, die im Dezember 1979 zum Abschluss gelangten und zur (ersten) Vereinbarung gemäß Art. 15a zur Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, geführt haben. Die Vereinbarung ist am 15. August 1980 in Kraft getreten.

Die Bestimmungen der Vereinbarung sind nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer speziellen Transformation in bundes- und landesrechtliche Vorschriften. Dementsprechend enthält die Vereinbarung die Verpflichtung für Bund und Länder, jeweils in den Bereichen

-       energiesparender Wärmeschutz bei Neuerrichtung von Gebäuden

-       energiesparende Anforderungen bei der Errichtung von Zentralheizungsanlagen

-       Förderung der Verbesserung zum Zweck der Energieeinsparung beim Althausbestand

-       individuelle Heizkostenverrechnung

-       Einsparung von Energie im gewerblichen und industriellen Bereich

-       Kennzeichnung des Energieverbrauchs bei Haushaltsgeräten

entsprechende Vorschriften zu erlassen.

Durch die Inanspruchnahme des Instrumentariums einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG ist es gelungen, unter Beibehaltung der geltenden verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung eine zielführende, zwischen Bund und Ländern koordinierte Energiesparpolitik zu betreiben. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Tatsache, dass es durch den Abschluss dieser Vereinbarung zu einer gemeinsamen Mitverantwortung von Bund und Ländern gekommen ist, erwies sich dieser im Jahre 1980 eingeschlagene Weg in der Folge als erfolgreich. Durch die Festlegung von Mindeststandards für einzelne zu setzende energiepolitische Maßnahmen konnte einerseits ein gesamtösterreichisches energiepolitisches Konzept verwirklicht werden; andererseits war durch den Rahmencharakter dieser Vereinbarung ein ausreichender Spielraum gegeben, um den auf Grund regionaler Gegebenheiten bestehenden Erfordernissen in einer den Grundsätzen des kooperativen Föderalismus entsprechenden Weise Rechnung zu tragen.

Nach dem – mehrjährigen – Umsetzungsprozess der Energiesparvereinbarung haben Bund und Länder immer wieder in ihren Bereichen Vorhaben betrieben, die das Ziel der Einsparung von Energie gefördert haben. Im Bereich der Forschung und Entwicklung wurden zahlreiche Förderungen vergeben, die Verbesserungen in technologischer Hinsicht gebracht haben, genauso wie Förderungsmaßnahmen im Bereich der Althaussanierung, der Ertüchtigung von Heizungsanlagen, der Forcierung von Fernwärme und der Förderung inländischer Energieträger sowie alternativer Energieerzeugung (Solaranlagen, Wärmepumpen, Wärmerückgewinnung, Biomassenutzung, etc.) und auch rigoroser Einschränkungen der zulässigen Emissionen im gewerblichen und industriellen Bereich.

Mit der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 388/1995, erfuhr die erste Vereinbarung von 1980 eine verbesserte und dem technologischen Fortschritt angepasste Neuauflage.

Wie auch bei der Vereinbarung von 1980 sind die Bestimmungen der Vereinbarung nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen ebenso einer speziellen Transformation in bundes- und landesrechtliche Vorschriften. Diesmal enthält die Vereinbarung weitergehende Verpflichtungen für Bund und Länder, jeweils in den Bereichen

-       energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden

-       energiesparende Maßnahmen bei der Aufbereitung von Warmwasser sowie der Beheizung von Gebäuden

-       Förderungen zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden

-       Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Wohngebäuden

-       individuelle Heizkostenverrechnung

-       Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei Haushaltsgeräten

-       Einsparung von Energie im Gewerbebereich und industriellen Bereich

entsprechende Vorschriften zu erlassen. Diese Vereinbarung ist am 15. Juni 1995 in Kraft getreten.

Mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft haben die bis dato singulären Bemühungen Österreichs eine europäische Grundlage gewonnen und orientieren sich an den in der Europäischen Union beschlossenen Vorgaben.

Eine der ersten Aufgaben im Bereich Energieeffizienz mit dem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft war die Erfüllung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/404/EWG (einfache Druckbehälter), 88/378/EWG (Sicherheit von Spielzeug), 89/106/EWG (Bauprodukte), 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit), 89/392/EWG (Maschinen), 89/686/EWG (persönliche Schutzausrüstungen), 90/384/EWG (nichtselbsttätige Waagen), 90/385/EWG (aktive implantierbare medizinische Geräte), 90/396/EWG (Gasverbrauchseinrichtungen), 91/263/EWG (Telekommunikationsendeinrichtungen), 92/42/EWG (mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickte neue Warmwasserheizkessel) und 73/23/EWG (elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen), ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1–22.

3.2.2. Rechtliche Maßnahmen seit der Liberalisierung:

KWK-Gesetz:

Die notwendige stärkere Entkoppelung zwischen Energieeinsatz und dem Energieverbrauch und, damit im Zusammenhang stehend, die Verbesserung der Energieintensität zählte bereits vor der Erlassung des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung neu erlassen werden (KWK-Gesetz), BGBl. I Nr. 13/2009, zu den vorrangigen Zielen der österreichischen und europäischen Politik. Unionsrechtliche Vorgaben zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung gibt es seit Richtlinie 2004/8/EWG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50. Bereits vorher waren schon im Ökostromgesetz 2002, BGBl. I Nr. 149/2002, Regelungen über den forcierten Einsatz und Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungen als effizientes Verfahren zu kombinierten Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung enthalten. Der Grund dafür lag zum einen in der wichtigen Rolle des Einsatzes von Kraft-Wärme-Kopplung für die Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs zur Reduktion der CO2-Emissionen und sonstiger Luftschadstoffe, insbesondere in Ballungsräumen, begründet, zum anderen mit der Öffnung des Elektrizitätsbinnenmarktes zum freien Wettbewerb, welche für die Betreiber von KWK-Anlagen mit besonderen Herausforderungen verbunden war, da viele dieser Anlagen wärmegeführt und nicht strommarktorientiert betrieben werden müssen.

Ökostromgesetz:

Der Entstehungsprozess des Ökostromgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 149/2002, bis hin zur heutigen neuen Fassung, dem Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, begann bereits im Jahr 2001, als einige Landtage die Landesregierungen aufforderten, auf den Bund einzuwirken, die gesetzlichen Grundlagen für einen bundesweiten Ausgleich betreffend Ökoenergie und Energie aus Kleinwasserkraft zu schaffen. Dies führte zur Erlassung des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, mit dem die Förderung der Ökostromerzeugung auf eine bundesweit einheitliche Grundlage gestellt und jene Maßnahmen gesetzlich verankert wurden, die zur Erreichung der EU-Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (2001/77/EG) erforderlich waren.

Ziel des ÖSG ist es, in Form einer Abnahmeverpflichtung des erzeugten Ökostroms durch den Stromlieferanten einen forcierten Ausbau von kosteneffizienten Ökostromanlagen zu fördern. Als förderungswürdige Ökostromtechnologien werden Windkraft, Photovoltaik, feste und flüssige Biomasse und Biogas, Geothermie, Kleinwasserkraft und anteilig auch Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen angesehen.

Mehrmals wurden in diesem Förderregime die Ziele des Anteils der Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger neu festgelegt und erhöht, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Nachhaltigkeit der Fördermaßnahmen, die Heranführung des Ökostroms zur Marktreife, die verbesserte Planbarkeit des künftigen Bedarfs an Fördermittel, die Verbesserung der Investitionssicherheit, den optimierten Einsatz der Fördermittel, die Beschränkung der Förderungen auf die kostengünstigsten Anlagen, die degressive Absenkung der Obergrenze der Einspeisetarife und die Sicherung der Mittel, die zur Ökostromförderung erforderlich sind und die damit verbundene Erreichung eines höheren Effizienzgrades durch Ökostromanlagen, gelegt wurde.

Bei den Novellierungen des Ökostromgesetzes trat dabei auch der Gedanke einer möglichst effizienten Erzeugung von Ökostrom in den Vordergrund: so wurde eine Mindesterfordernis eines Brennstoffnutzungsgrades von 60% für neue rohstoffabhängige Ökostromanlagen gesetzlich verankert und für die Erfüllung des sog. „KWK-Kriteriums“ gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz ein zusätzlicher Förderbonus gewährt.

Auch kam es immer wieder zu Evaluierungen der entsprechenden Ökostrompotentiale unter Einbeziehung der jeweiligen Kosten und deren Entwicklung, des effizienten Energieeinsatzes, des CO2-Beitrages zum Klimaschutz und der Rohstoffverfügbarkeiten. Im ÖSG 2012 wurde daher bspw. auch die Verpflichtung zur Installation eines Wärmezählers bei neuen rohstoffabhängigen Ökostromanlagen implementiert, um unter anderem ein weiteres Mittel zur Steigerung der Energieeffizienz einzuführen.

Das ÖSG 2012 sieht nunmehr Ziele vor, die bis ins Jahr 2020 definiert wurden und den „Nationalen Aktionsplan 2010 für erneuerbare Energie für Österreich (NREAP-AT) deutlich übersteigen. Zur Erreichung dieser Ziele war es daher auch erforderlich, das bis zum Inkrafttreten des ÖSG 2012 bestehende Einspeisetarif-Fördervolumen von 21 Mio. Euro auf 50 Mio. Euro p.a. zu erhöhen. Gleichzeitig wurden aber auch Maßnahmen zur Degression der Einspeisetarife getroffen – wie beispielsweise der abschlagsbehaftete Wartelistenabbau oder die Weitergeltung der ausgelaufenen Ökostromverordnung mit einem technologiebezogenen Abschlag von max. 8%, wenn keine neue Verordnung erlassen wird – um einen kosteneffizienten Mitteleinsatz sicherstellen zu können. Es handelt sich hierbei um ein probates Mittel, einerseits die Kostensenkung der Ökostromtechnologien hin zur Marktreife zu forcieren und andererseits die weitere Steigerung der Anlageneffizienz zu fordern und auch zu unterstützen.

Vorwiegend setzt sich die Ökostromförderung aus der Ökostrompauschale (vormals: Zählpunktpauschale) und dem Ökostromförderbeitrag – dabei handelt es sich um einen prozentuellen Aufschlag auf einen Teil des Systemnutzungsentgelts – zusammen und ergibt nach Erhöhung des jährlichen Förderzuwachs-Kontingents durch das ÖSG 2012 einen Förderbetrag von 50 Mio. Euro p.a. für neue Ökostromanlagen.

Mit der Unterstützung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern wird darüber hinaus das konkrete Ziel verfolgt einen Beitrag zur CO2-Reduktion im Rahmen der Klimaschutzprogramme zu leisten. Während vergleichsweise bei der Erzeugung elektrischer Energie in neuen GuD-Anlagen pro erzeugter MWh Strom Emissionen in Höhe von etwa 0,44 Tonnen CO2 erzeugt werden, gilt die Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern als CO2-neutral.

Die österr. Ökostromförderung setzt somit vor allem den Erwägungsgrund 2 der Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG) um, der die Erreichung einer verbesserten Energieeffizienz auch in der Senkung des Primärenergieverbrauchs zur Verringerung des Ausstoßes von CO2 und anderen Treibhausgasen und somit zur Verhütung eines gefährlichen Klimawandels sieht.

15a-Vereinbarung über Endenergieeffizienz:

Durch die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Energiesparrichtwert von 9% festzulegen, der durch Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen zu erreichen ist. Für Österreich bedeutet diese Verpflichtung einen nationalen Energieeinsparrichtwert von 80.400 Terajoule bis 31. Dezember 2016 zu erreichen. Die Zuständigkeiten zur Umsetzung dieser Richtlinie sind jedoch, da Energieeffizienz und Energiesparen – soweit sie nicht einer ausdrücklichen Bundeskompetenzmaterie wie zB dem Verkehrswesen oder dem Elektrizitätswesen zugewiesen werden können – nach Art. 15 Abs. 1 B‑VG grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen, auf Bund und Länder aufgeteilt.

Aus diesem Grund war es erforderlich eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen Bund und Ländern auszuverhandeln, deren Inhalt die Koordination und Harmonisierung aller in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder fallenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Energieeffizienz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG ist. Darunter fallen vor allem die Konkretisierung des österreichischen Energieeinsparrichtwertes, die Festlegung der Mess- und Prüfmethoden für die Bewertung von Energieeinsparungen, die Schaffung einer Grundlage für die von Bund und Ländern gemeinsam erstellten Energieeffizienz-Aktionspläne und deren Übermittlung an die Europäische Kommission, die Festlegung von Aufsichts- und Kontrollmechanismen zur Umsetzung der Energieeffizienz-Aktionspläne, die Beachtung von Energieeffizienzkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Vorbildwirkung des öffentlichen Sektors bei der Wahrnehmung der Endenergieeffizienz.

Auf Basis dieser 15a-Vereinbarung über Endenergieeffizienz bestand daher die Verpflichtung von Bund und Ländern zur Erlassung jener Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie, insbesondere zur Erreichung des nationalen Energieeinsparrichtwertes, erforderlich sind. Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend wurden zu diesem Zweck drei Selbstverpflichtungen betreffend die Energieträger Strom, Erdgas, Wärme, Erdöl und Erdölprodukte sowie Kohle abgeschlossen durch die, kumuliert über 9 Jahre, insgesamt 3 TWh an Effizienzmaßnahmen durch Energieversorgungsunternehmen gesetzt werden.

Weiters ist in diesem Zusammenhang auf das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, zu verweisen, in welchem mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2012, in § 19 Abs. 5 die Energieeffizienz als vergaberelevantes Kriterium implementiert wurde. Die Verankerung der Endenergieeffizienz und der Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zeugt vom hohen Stellenwert energieeffizienter Maßnahmen in Aspekten bundesweiter Aufträge. Insbesondere wurde damit die Vorbildwirkung des öffentlichen Sektors bei der weiteren Forcierung von Energieeffizienzmaßnahmen herausgestrichen.

Smart meter:

Unionsrechtliche Bestimmungen im 3. Energiebinnenmarktpaket sehen unter der Voraussetzung einer positiven volkswirtschaftlichen Kosten/Nutzenanalyse, eine Einführung von intelligenten Zählern (Smart Meter) für Strom und Gas vor. Gemäß Richtlinie 2009/72/EG haben die Mitgliedstaaten daher mindestens 80% der Verbraucher bis längstens 2020 mit Smart Meter auszustatten. Die Rahmenbedingungen, Einführungsgrad und Zeitraum des Rollouts dieser intelligenten Stromzähler wurden in der „Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung (IME-VO)“, BGBl. II Nr. 138/2012, des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gemäß ElWOG 2010 festgelegt. Die Netzbetreiber sind somit verpflichtet, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten.

Eine volkswirtschaftliche Kosten/Nutzenanalyse hat ergeben, dass ein Einführungsgrad von 95% den größten volkswirtschaftlichen Mehrwert bringt, und ein Einführungszeitraum bis 2019 einen Zeitpunkt darstellt, für den ein komplettes Rollout für alle Netzbetreiber problemlos möglich ist. Damit wird ein möglichst kosteneffizientes, österreichweites System implementiert. Insgesamt resultiert der Nutzen im Wesentlichen aus den effizienteren Prozessen bei den Netzbetreibern und Lieferanten (durch den Einsatz von IT-Systemen), und durch einen geringeren Energieverbrauch nach der Installation der Zähler.

Durch die Einführung von Smart Meter hat der Kunde die Möglichkeit, den Energieverbrauch regelmäßig und vor allem zeitnahe zu kontrollieren. Damit besitzt dieser erstmals die Möglichkeit seinen Verbrauch genauer zu kontrollieren und zu steuern, die dementsprechenden Kosten zeitnah zu kontrollieren und und somit sein Verbrauchsverhalten entsprechend anzupassen. Auf Basis dieser durch verschiedene Begleitmaßnahmen (zB Energieberatung) zu unterstützenden Verhaltensänderung sollte der Stromverbrauch um 3,5% reduziert werden können. Diese Energieverbrauchsreduktionen können auch eine Verminderung der CO2-Emissionen bis zu insgesamt 2,2 Mio. toe bewirken, da die vom Endverbraucher ausgelösten Energieeinsparungen dadurch zu verringerten Erzeugungsmengen bei kalorischen Kraftwerken führen.

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz:

In ihrem Programm für die XXIII Gesetzgebungsperiode hat die Bundesregierung die Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung als eine der zentralen Herausforderungen der kommenden Jahre und Jahrzehnte bezeichnet und der Zielsetzung einer stärkeren Entkoppelung zwischen Wirtschaftswachstum und dem Energieverbrauch besonderen Stellenwert eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde die Verbesserung der Energieintensität um mindestens 5% bis 2010 und um mindestens 20% bis 2020 sowie der Ausbau von Kraft- Wärme-Kopplung als effizientes Verfahren zur Elektrizitätserzeugung hervorgehoben.

Über dieses Bundesgesetz werden auf Basis von Investitionsförderungen daher insbesondere

- eine kostengünstige CO2 –Einsparung bewirkt sowie die Energieeffizienz erhöht;

- durch die Errichtung von Kältenetzen der Stromverbrauchszuwachs für Klimatisierung gedämpft;

- und bestehende Wärme- und Abwärmepotentiale insbesondere industrieller Art kostengünstig genutzt.

Durch den forcierten Ausbau wird auch die Einbindung von erneuerbaren Energieträgern verstärkt.

Durch das jährliche Fördervolumen für den Fernwärme- und Kälteausbau, das ab 1.1.2009 mit bis zu 60 Mio. Euro pro Jahr dotiert wird, kann eine dauerhafte CO2-Emissionsreduktion von bis zu 3 Millionen Tonnen erreicht werden.

Weiters wird durch dieses Gesetz auch einen Beitrag zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen, insbesondere in Sanierungsgebieten gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz-Luft, geleistet und der allgemeinen energiepolitischen Zielsetzung der Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Diversifizierung der Energieträger entsprochen.

4. Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Vereinbarung selbst entstehen keine unmittelbaren Kosten. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Endenergieeffizienz im öffentlichen Sektor, insbesondere in Vergabeverfahren, ist mit einem geringen Mehraufwand durch die zusätzliche Bedachtnahme auf die Energieeffizienz der Leistung zu rechnen. Auf Grund fehlender Erfahrungswerte lassen sich diese finanziellen Auswirkungen nicht quantifizieren. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass sich allfällige Mehraufwendungen bei der Anschaffung durch die nachhaltige Einsparung von Energie über den Lebenszyklus der angeschafften Leistungen wieder ausgleichen.

Bezüglich der Durchführung der in den Wirkungsbereich des Bundes fallenden Maßnahmen (vgl. etwa Art. 6 und 8) besteht seitens des Bundes die Absicht, sich eines Dienstleisters zu bedienen. Die dem Bund daraus entstehenden Kosten können daher erst nach Abschluss eines diesbezüglichen Werkvertrages abgeschätzt werden. Auf andere Gebietskörperschaften oder auf Planstellen des Bundes hat diese Vereinbarung keine Auswirkungen.

5. Bemerkungen aus kompetenzrechtlicher Sicht

Energieeffizienz/Energiesparen bzw. die Senkung des Energieverbrauchs im Allgemeinen fällt nach Art. 15 Abs. 1 B-VG, soweit kein Sonderkompetenztatbestand im Einzelfall herangezogen werden kann, grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder.

Die Gewerberechtskompetenz des Bundes bietet keine Grundlage für Regelungen über Energieeinsparung, da es sich dabei nicht mehr um spezifisch gewerbepolizeiliche, sondern um wirtschaftslenkende Regelungen handelt (vgl. dazu VfSlg. 10.831/1986 betreffend Energiesparstandards in der GewO und VfSlg. 17.022/2003 betreffend die Bestimmung des § 77a Abs. 1 Z 2 GewO über die effiziente Verwendung von Energie). Andere Bundeskompetenzen (zB Kraftfahrwesen oder Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt nach Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) können gegebenenfalls eine Kompetenz zur Erlassung von Energiesparvorschriften im betreffenden Bereich mit einschließen. Geht es um den Betrieb einer elektrischen Anlage oder eines elektrischen Betriebsmittels, sind bundesrechtliche Regelungen über Energiesparen/Energieeffizienz gestützt auf die Verfassungsbestimmung des § 8 Abs. 1 und 4 des Elektrotechnikgesetzes 1992 zulässig.

Weiters sind bundesrechtliche Regelungen möglich, die zwar nicht die Energieeffizienz als solche zum Gegenstand haben – und an andere, ausdrückliche Kompetenztatbestände (des Bundes) anknüpfen –, sich aber indirekt über das Verhalten der Normadressaten energiesparend auswirken; eine Mitberücksichtigung kompetenzfremder Aspekte ist zulässig (so wurde zB das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, auf den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen“ gestützt).

Der Bund kann sich zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie insbesondere auf folgende Kompetenztatbestände stützen: Art. 10 Abs. 1 B-VG: „Zivilrechtswesen“ (Z 6), „Verkehrswesen“ (Z 9), „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Elektrotechnikrecht)“ (Z 10), „Maßnahmen zur Abwehr von gefährlichen Belastungen der Umwelt, die durch Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entstehen“, „Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“, „Abfallwirtschaft hinsichtlich gefährlicher Abfälle, hinsichtlich anderer Abfälle nur soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“ (Z 12); Art. 11 Abs. 1: „Volkswohnungswesen mit Ausnahme der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung“ (Z 3); Art. 12 Abs. 1: „Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art. 10 fällt“ (Z 5).

Besonderer Teil

Zu Art. 1: Energieeffizienzgesetz des Bundes

Zu § 1:

Die im EnEffG geregelte Materie ist in Teilen dem Kompetenztatbestand des Art. 12 B-VG Abs. 1 Z 5 B‑VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, daher können die im Gegenstand enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden. Die vorgesehene Kompetenzdeckungsklausel bildet daher für die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften des EnEffG eine Bundeszuständigkeit.

Zu § 2:

Das vorliegende Gesetz bezweckt nicht nur die Umsetzung der in § 3 genannten Richtlinien und die Erreichung der darin vorgegebenen Ziele sondern schafft auch durch die Reduktion des künftigen Energieverbrauchs einen wichtigen indirekten Beitrag

1. zur Stärkung der Versorgungssicherheit, da durch Energieeffizienz die Abhängigkeit Österreichs von Energieimporten verringert wird,

2. zur Erreichung der in der Richtlinie zur Förderung Erneuerbarer Energien und der im NEEAP (nationaler Energieeffizienzaktionsplan) festgelegten Erneuerbaren-Ziele, insbesondere auch zur Beseitigung der bilanziellen Abhängigkeit Österreichs von Atomstromimporten gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 ÖSG 2012, und

3. zur Erreichung der österreichischen Ziele in Bezug auf die Emission von Treibhausgasen.

Zu § 3:

Mit dem gegenständlichen Bundesgesetz wird die neue Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU umgesetzt, die einen Großteil der Richtlinie 2006/32/EG aufhebt und erhöhte Zielquoten vorschreibt. Ein Teil der Richtlinie 2006/32/EG bleibt jedoch noch bis 2016 anwendbar und wird daher in diesem Bundesgesetz auch entsprechend berücksichtigt.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dazu, über Maßnahmen der Energieeffizienz einen Beitrag zur Erfüllung des sich aus der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, ergebenden Zieles von 34% erneuerbarer Energieträger am Bruttoendenergieverbrauch zu leisten.

Zu § 4:

Diese Bestimmung entspricht einerseits den Vorgaben des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/32/EG, der gemäß der neuen Energieeffizienzrichtlinie weiterhin bis 1.1.2017 in Geltung sein wird. Das daraus zu bestimmende Ziel fand in der Art. 15a-Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Umsetzung der RL 2006/32/EG ihren Niederschlag und legte einen Effizienzverbesserungswert in Höhe von 80.400 TJ bis 31.12.2016 fest, der weiterhin parallel zu den neuen gesamtstaatlichen Zielen des Bundes-EnEffG Anwendung findet.

Die Bestimmung entspricht andererseits aber auch den Maßnahmenvorschlägen für eine Energiestrategie und dem Art. 3 der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, der einen maximalen Gesamtenergieverbrauch auf europäischer Ebene vorsieht. Herunter gebrochen auf Österreich führt dies zu einer Effizienzsteigerungsverpflichtung, die im gegenständlichen Bundesgesetz ihren Niederschlag findet. Das gegenständliche Bundes-EnEffG deckt aus kompetenzrechtlichen Gründen 70 Petajoule an Energieeffizienzeffekten bis 2020 ab. Diese 70 Petajoule decken sich auch mit den zwingend umzusetzenden Vorgaben aus dem Energieeffizienzverpflichtungssystem („1,5%-Ziel“). Geht man davon aus, dass in etwa ein Drittel des Endenergieverbrauchs aus dem Gebäudebereich, ein Drittel aus dem Verkehrsbereich und ein Drittel von durch dieses Bundesgesetz verpflichtete Unternehmen resultiert, können noch weitere Maßnahmen aus Gründen der verfassungsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsverteilung durch andere, für die Gesetzgebung in energieeffizienten Kompetenzbereichen zuständigen Stellen nach deren Ermessen normiert oder durch Energieverbraucher und Energielieferanten im Alltag gesetzt werden.

Über Abs. 4 wird sichergestellt, dass die Energieeffizienzsteigerungsmaßnahmen, sollten sie bereits vor dem Jahr 2020 erreicht werden, auch entsprechend erhöht werden bzw. sollte sich herausstellen, dass die Ziele nur unter volkswirtschaftlich nachteiligen Voraussetzungen zu erreichen sind, auch entsprechend reduziert werden. Jedenfalls ist aber sicherzustellen, dass die Vorgaben aus Art. 3 der Energieeffizienzrichtlinie eingehalten und gewährleistet werden.

Die Richtlinie 2006/32/EG, als auch die Richtlinie 2012/27/EU wenden sich an den Endenergieverbrauch. Die Endenergie entsteht durch die Umwandlung von Primärenergie bei deren Einsatz zum Teil treibhausgasrelevante Emissionen freigesetzt werden (fossile Energieträger) und zum Teil nicht (zB Biomasse oder Wasserkraft). Die Effizienzsteigerung ist grundsätzlich bei jedem Endenergieträger anzustreben, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung dürfen aber keinesfalls zur Erhöhung des Primärenergieeinsatzes und der Schadstoffemissionen führen. Aus Gründen der Kontinuität der bisherigen Vorgaben hinsichtlich der Endenergieeffizienzrichtlinie 2006/32/EG und aufgrund der Beibehaltung der bestehenden Bewertungsansätze wird der Ansatz der Endenergieeffizienz beibehalten.

 

Zu § 5:

Zu Abs. 1 Z 2: Der Begriff „Endenergieverbraucher“ wird in Bezug auf die Energieumwandlung anders als im aktuellen GWG 2011 oder ElWOG 2010 definiert. Im gegenständlichen Bundesgesetz wäre es nämlich untunlich, die Umwandlung von Energie (etwa bei Pumpspeicherkraftwerken oder die Umwandlung von Erdgas in Strom und Wärme bei Gaskraftwerken) in den Endenergieverbraucherbegriff aufzunehmen, da dies zu einer Vervielfachung der Verpflichtung führen würde. Ein Energieumwandler wäre nämlich in diesem Fall sowohl Energiekunde als auch Energielieferant, und er müsste seine Verpflichtung zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen doppelt erfüllen, womit eine massive wirtschaftliche Beeinträchtigung der Energieumwandlung verbunden wäre. Darüber hinaus ist möglich, dass mehrere Energieumwandler in der Versorgungskette zwischengeschaltet werden, die allesamt eine Doppelverpflichtung erfüllen müssten, und das Endprodukt bei Einpreisung ihrer Mehrkosten für den tatsächlichen Endenergieverbraucher wesentlich stärker belasten als eine direkte Energielieferung. In jenen Fällen, inbesondere bei Wärmelieferungen, in denen der allgemeine Hausanschluss eines Mehrparteienhauses die Übergabestelle zwischen Energielieferant und Kunde darstellt, ist die Eigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit als Endenergieverbraucher zu sehen. Eine rechnerische Aufteilung der Energiemengen auf einzelne Hausparteien, etwa durch die Hausverwaltung oder ein Messtechnikunternehmen, oder eine Zwischenschaltung von Contracting-Modellen, führt daher nicht zu einer Änderung der Lieferanten-Kunden-Beziehung. Die Ergänzung „unabhängig von der Art ihres Endverbrauchs“ soll darüber hinaus klarstellen, dass jede Art des Endverbrauchs erfasst ist, und damit bspw. auch der Bereich Verkehr.

Zu Abs. 1 Z 8: Energieeffizienzmaßnahmen sind nur dann anrechenbar, wenn sie gemäß den Vorgaben der Richtlinie Wirkungen über das Jahr 2020 hinaus entfalten. Führt beispielsweise eine verpflichtete Partei Anfang 2017 eine Energieberatung durch (oder lässt sie diese durchführen), deren Wirkung sich lediglich über zwei Jahre entfaltet, so würde die Wirkung bereits Ende 2018, also vor dem Jahr 2020 enden. In diesem Fall wäre sie daher auch nur rund zur Hälfte anrechenbar. Die Durchführung einer Energieeffizienzmaßnahme, die auf Zielverpflichtungen angerechnet werden soll, ist jedenfalls durch einen eindeutigen Umsetzungsnachweis zu belegen. Zur Vermeidung eines Stops von Effizienzmaßnahmen bis zum Inkrafttreten des Verpflichtungssystems gemäß § 8 bis § 10 sind Effizienzmaßnahmen, die im Jahr 2013 gesetzt werden, anrechenbar.

Zu Abs. 1 Z 11: Als Energielieferant gilt jedes Energieversorgungsunternehmen, das, unabhängig davon, wo sich die Unternehmenszentrale befindet, Energie an Endverbraucher in Österreich abgibt. Ausnahmen für den Verkehrssektor bestehen nicht. Eine konzernweise Zusammenrechnung eines international tätigen Konzerns bzw. eine Verpflichtung nach dem gegenständlichen Bundesgesetz ist auf die in Österreich operierenden Konzernteile beschränkt. Das Prinzip der konzernweisen Zusammenrechnung gilt auch für endenergieverbrauchende Unternehmen. Fungiert ein einem Konzern zugehöriges Unternehmen als zentrale Einkaufs- und Beschaffungsstelle, die Energie ohne Gewinnabsicht zentralisiert einkauft und im Betriebsgelände verteilt, gilt diese Stelle nicht als Lieferant. Die im Gesetz genannte fehlende „Gewinnabsicht“ bezieht sich dabei nicht auf finanzrechtliche Einstufungen durch die Behörden (Finanzämter) sondern auf den Umstand, dass eine von der Lieferantenverpflichtung ausgenommene zentrale Beschaffungsstelle per se – anders als der Gesamtkonzern – ohne Gewinnabsicht operiert. Das Kriterium gilt auch dann als erfüllt, wenn die Energie durch die zentrale Beschaffungsstelle nicht zu Eigenkosten ausschließlich an die Konzerngesellschaften weitergegeben wird, oder, soweit Energie nicht nur an konzerneigene Unternehmen weitergeliefert wird, die Stelle Energie zu gleichen Bedingungen an konzerneigene und fremde Abnehmer liefert. Eine zentrale Beschaffungsstelle wird nicht primär aus Gewinnerzielungsabsicht sondern aus anderen Erwägungen, etwa aus Synergiegründen, zur Gewinnung von Skaleneffekten durch Energieeinkauf in großen Mengen, aus Gründen der fachlichen Spezialisierung oder zur Vermeidung administrativen Aufwandes, eingerichtet. Ebensowenig besteht ein Lieferantenverhältnis, wenn innerhalb des Betriebsgeländes Prozessenergie zwischen verschiedenen Unternehmen ausgetauscht wird und saldiert werden kann. Eine zentrale Beschaffungsstelle ist aber dennoch insoweit als Energielieferant im Sinne des § 10 inklusive der dazugehörigen Maßnahmenverpflichtung anzusehen, als sie – aber eben nur in gerade diesem Ausmaß – auch Dritte, also natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Mutterunternehmen zuzurechnen sind, mit Energie beliefert und damit für sich oder den Mutterkonzern einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen beabsichtigt.Zu Abs. 1 Z 16: Anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit sind bereits gesetzte Energieeffizienzmaßnahmen, die ohne rechtlichen Zwang, also bereits vor Einführung des gegenständlichen Bundesgesetzes vorgenommen wurden. Damit sie im konkreten Fall auch tatsächlich für das nationale 1,5%-Ziel (von einer unternehmensindividuellen Anrechnung wurde aus administrativen gründen abgesehen) anrechenbar sind, müssen sie nach dem 31.12.2008 gesetzt worden sein und müssen darüber hinaus ihre Wirkung zumindest bis zum 31.12.2020 entfalten. Eine Anrechnung ist weiters nur bis maximal 25% der Gesamtverpflichtung möglich. Auf diese Weise wird man dem Umstand gerecht, dass einige EU-Mitgliedsstaaten – wie bspw. auch Österreich – bereits in der Vergangenheit in erhöhtem Maße Effizienzmaßnahmen gesetzt haben und daher ein geringeres Energieeffizienzsteigerungspotential haben, als jene Staaten, die dies nicht oder in nur unzureichendem Maße gemacht haben.

Zu Abs. 1 Z 18: das Gebot einer konzernweisen Betrachtung erfordert auch, dass im Falle von Beteiligungsverhältnissen jeweils im Einzelfall zwischen Mutter- und Tochterunternehmen zu prüfen ist, ob eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt. Ist dies der Fall, geht die gesamte Effizienzverpflichtung auf das Mutterunternehmen über. Eine solche Zurechnung erfolgt in mehrstufigen Konzernen jeweils repetitiv bis hin zur obersten Konzernmuttergesellschaft; das Erfordernis, dass die Konzernmuttergesellschaft direkt oder indirekt mehr als 50% der Unternehmensanteile an allen dem Konzern zugehörigen Tochtergesellschaften hält, besteht nicht.

Zu Abs. 1 Z 19 bis Z 21: in jenen Fällen, in denen auf den Jahresumsatz bzw. die Bilanzsumme abgestellt wird, sind Umsätze von österreichischen Unternehmen, sofern sie im Ausland erzielt werden, nicht zu berücksichtigen. Bei Beschäftigten ist in Vollzeitäquivalenten zu rechnen.

Zu § 6 und § 7:

Die Messung und Überprüfung von Energieeinsparungen gemäß diesem Bundesgesetz hat in Übereinstimmung mit der Festlegung des von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten harmonisierten Berechnungs- und Prüfmodells zu erfolgen und ist in § 26 geregelt.

Die Anforderungen zum Monitoring und zur Verifizierung von Energieeffizienzmaßnahmen waren bereits im Anhang IV der Richtlinie 2006/32/EG verankert. Grundsätzlich ist ein harmonisiertes Berechnungsmodell mit einer Kombination von Top-Down und Bottom-Up Berechnungsmethoden zu verwenden. Es sollen so weit wie möglich Daten verwendet werden, die bereits routinemäßig zur Verfügung stehen.

Unter Bottom-Up Methoden sind Berechnungen zu verstehen, die die Energieeinsparungen, die mit einer bestimmten Maßnahme erzielt werden, messen oder schätzen. Die berechneten Einsparungen werden mit Energieeinsparungen aus anderen Maßnahmen zusammengerechnet. Im Fall der Messungen handelt es sich ua. um Abrechnungen von Versorgern oder Einzelhandelsunternehmen, Energieverkaufsdaten, Endverbrauchlast-Daten oder Verkaufszahlen zu Ausrüstungen oder Geräten. Im Fall der Schätzungen handelt es sich um einfache Ingenieurschätzungen (zB technische Begutachtung ohne Inspektion) oder detaillierte Ingenieurschätzungen (zB Audits).

Unter Top-Down Methoden sind Berechnungen zu verstehen, die eine hoch aggregierte Durchschnittsbetrachtung der Energieeinsparungen ermöglichen (keine Messung oder Schätzung auf detaillierter Ebene). Bei der Berechnung müssen exogene Faktoren wie Gradtage, strukturelle Veränderungen, veränderter Produkt-Mix usw. bereinigt werden. Für das Monitoring und die Verifizierung (M&V) von Energieeffizienzmaßnahmen sind grundsätzlich Bottom-Up Methoden zu bevorzugen. Bottom-Up Erhebungen, deren Aussagekraft in Form von tatsächlich eingesparten kWh vorliegt, lassen die Wirkung von Energieeffizienzmaßnahmen besser abschätzen. Falls Bottom-Up Methoden nicht vorhanden sind oder sich als zu aufwendig oder kostenintensiv erweisen, können Top-Down Methoden verwendet werden, vorausgesetzt dass sie ein adäquates Bild der Gesamtverbesserung der Energieeffizienz vermitteln. Bei der Entwicklung der Top-Down Berechnungsmethoden sollten so weit wie möglich bestehende Methoden wie das Modell ODEX (Odyssee Energy Efficiency Index) verwendet werden. Der ODEX ist ein aggregierter Indikator für Energieeffizienz, der von Struktureffekten und quantitativen Veränderungen (Anzahl KFZ, Anzahl Wohnungen, etc.) bereinigt ist. Berechnet wird ODEX als gewichteter Durchschnitt der Energieeffizienzindices der verschiedenen Endverbrauchssektoren (Industrie, Verkehr, Haushalte, Dienstleistungen). Die Gewichtung erfolgt anhand der relativen Anteile am gesamten Endenergieverbrauch.

Um die Netto-Energieeinsparungen zu berechnen, die im Sinne der Richtlinie 2006/32/EG zu messen sind, soll der Einfluss von verschiedenen Faktoren, die die Bestimmung der Energieeinsparungen erschweren, so weit wie möglich berücksichtigt werden. Wichtigste Einflussfaktoren bei Top-Down Methoden sind: Autonome Einsparungen (zB durch Energiepreise), Einsparung früherer Maßnahmen, ökonomische Rebound-Effekte und strukturelle Effekte. Wichtigste Einflussfaktoren bei Bottom-Up Methoden sind: Free-Rider-Effekte, Multiplikatoreffekte, direkte Rebound-Effekte, Maßnahmenüberschneidungen, Doppelzählungen und exogene Faktoren.

Die Europäische Kommission hatte auf Basis der Richtlinie 2006/32/EG ein harmonisiertes Bottom-Up Modell zu entwickeln.

Korrespondierend zu Art. 14 der Richtlinie 2006/32/EG wird in § 6 jenes Verfahren festgelegt, das bei der Berichterstattung an die Europäische Kommission einzuhalten ist. Dies erfolgt auch für die neue Energieeffizienzrichtlinie in Kontinuität zum bisherigen Berichterstattungsverfahren.

Die Bundes- bzw. Landesaktionspläne sind in einem einheitlichen Berichtsformat zu erstellen und nach den Vorgaben der festgelegten einheitlichen Messmethode zu bewerten. Dieses Berichtsformat wurde bereits anlässlich der Berichte zur Richtlinie 2006/32/EG im Einvernehmen zwischen Bund und Ländern entwickelt.

Zu § 8:

Aufgrund des verwaltungsökonomisch nicht zu rechtfertigenden Aufwands, der durch die Verpflichtung des Nachweises von bereits gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen im Falle einer individuellen Nachrechnung entstehen würde, kommt es zu einer pauschalen Anrechnung von in der Vergangenheit gesetzten anrechenbaren Maßnahmen. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die Gesamtverpflichtung in Höhe von 1,5% entsprechend reduziert wird; die bereits gesetzten Maßnahmen also sozialisiert werden. Dies kommt schlussendlich allen Branchen im gleichen Ausmaß zugute; eine individuelle Berücksichtigung findet nicht statt.

Jahr

Endenergieverbrauch in TJ

EE für Verkehr in TJ

Energieverbrauch ohne Verkehr in TJ

2009

1.062.076

365.283

696.793

2010

1.134.658

376.919

757.739

2011

1.089.184

360.072

729.113

Mittelwert

1.095.306

367.425

727.882 (= 727,9 PJ)

Da das Absatzvolumen, der im Verkehrswesen genutzten Energie gemäß der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU aus der Berechnung herausgenommen werden kann, werden als Berechnungsbasis die 727,9 PJ herangezogen. Ausgehend von dieser Basis ergibt die 1,5%-Verpflichtung eine Effizienzsteigerungsverpflichtung iHv. 10,9 PJ p.a.

Zieht man davon gemäß der Energieeffizienzrichtlinie anrechenbare Maßnahmen aus der Vergangenheit in Höhe von 25% ab, so ergibt die nunmehr bestehende 1,125%-Verpflichtung eine tatsächliche Effizienzsteigerungsverpflichtung iHv. 8,2 PJ p.a.

Von der Restverpflichtung in Höhe von 1,125% werden insgesamt 0,32%-Punkte durch verpflichtete Unternehmen und der Rest in Höhe von ca. 0,8%-Punkte durch die Energielieferanten erbracht, wobei die Verpflichtung der Energielieferanten mittels Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend geändert werden kann.

Die Herausnahme des Verkehrssektors aus der Berechnungsbasis des 1,5%-Ziels ist aufgrund der RL möglich, bedeutet aber nicht, dass in diesem Bereich keine anrechenbaren Maßnahmen gesetzt werden können. In Anhang I Z 3 dieses Bundesgesetzes ist der Verkehrssektor als Maßnahmenfeld für Energieeffizienz sogar ausdrücklich angeführt.

Gemäß Abs. 3 Z 2 sind auch Maßnahmen, die über Ausgleichbeträge für Ersatzmaßnahmen gemäß § 30 finanziert werden, auf das in § 8 definierte Ziel anrechenbar; nicht jedoch auf die Zielverpflichtung der Unternehmen (siehe § 20).

Die Berücksichtigung jener Maßnahmen auf die Unternehmensverpflichtung, die im Jahr 2013 gesetzt wurden und ihre Wirkung darüber hinaus entfalten, soll sicherstellen, dass es vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu keinem Stillstand beim Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen kommt.

Zu § 9 Abs. 1 bis Abs. 3:

Endenergieverbrauchende Unternehmen müssen zukünftig – abhängig von ihrer Größe und ihrem Endenergieverbrauch – Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 bis Abs. 5 setzen. Für die Berechnung des gemittelten Endenergieverbrauchs der Jahre 2010 bis 2012 können jedenfalls die Basisdaten der Monitoringstelle in Anspruch genommen werden.

Was die Festlegung der Größenklassen betrifft wurde im Mai 2003 von der Europäischen Kommission eine neue KMU-Definition im Amtsblatt veröffentlicht (ABl. L Nr. 124 vom 20.05.2003), die am 1. Jänner 2005 in Kraft trat. Hierbei wurden Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl als auch für Umsatz und Jahresbilanzsumme definiert:

 

Beschäftigte bis

Umsatz in € Mio.

Bilanzsumme in € Mio.

Kleinstunternehmen

9

2

2

Kleinunternehmen

49

10

10

Mittlere Unternehmen

249

50

43

Wird ein Schwellenwert der Kategorie „Mittlere Unternehmen“ überschritten, so liegt ein großes Unternehmen vor.

Während Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Jahresbilanz von höchstens 10 Millionen Euro, die in Österreich über 98% der gesamten Unternehmenszahl ausmachen, sich aber nur für einen kleinen Teil des Energieverbrauchs verantwortlich zeichnen, aus verwaltungsökonomischen Gründen gänzlich von der verpflichtenden Vornahme von Energiemanagementmaßnahmen ausgenommen sind, haben große und mittlereUnternehmen die Wahl zwischen der Einführung eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems, eines einem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertigen Managementsystems oder der regelmäßigen Durchführung eines Energieaudits.

Unter einem dem Energiemanagement- oder Umweltmanagementsystem gleichwertigen Managementsystem versteht man bspw. das Responsible-Care-System, das nicht nur Umweltbelange, sondern auch die Bereiche der betrieblichen Sicherheit und den Arbeitnehmerschutz mit einbezieht und somit sogar eine Erweiterung gegenüber der EMAS-Verordnung darstellt.

Unternehmen die sich für die Einführung eines Energiemanagementsystems entscheiden, haben eines zu implementieren, das mit der Norm EN 16001 oder der ISO 50001 übereinstimmt.Im August 2009 wurde die europäische Norm EN 16001 für Energiemanagementsysteme veröffentlicht, deren Ziel es ist den unternehmensinternen Energieeinsatz nachhaltig zu optimieren. EN 16001 soll Organisationen beim Aufbau eines umfassenden Energiemanagementsystems und der kontinuierlichen Verbesserung ihrer Energieeffizienz unterstützen und so zu Reduzierungen der Energiekosten und der Treibhausgasemissionen führen. Mit der im Juni 2011 veröffentlichten Norm ISO 50001 – die eine internationale Weiterentwicklung der europäischen Norm EN 16001 darstellt – stehen neben EN 16001 aktuell zwei zertifizierungsfähige Normen für ein Energiemanagementsystem zur Verfügung, deren Forderungen sich weitestgehend decken. Ende April 2012 hat ISO 50001 aber als einzige akkreditierungsfähige Norm EN 16001 ersetzt, wobei eine Übergangsfrist für EN 16001 gewährt ist.

Hat ein verpflichtetes Unternehmen bereits ein Energiemanagementsystem nach EN 16001, so ist es nicht verpflichtet, ein neues Energiemanagementsystem einzuführen, das der neuen ISO 50001-Norm entspricht; wird jedoch ein Energiemanagementsystem nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeführt, so hat dieses der neuen ISO 50001-Norm zu entsprechen. Die Unternehmen haben in diesem Zusammenhang das Energiemanagementsystem zu zertifizieren (Anbieter sind am österreichischen Markt vorhanden), bei der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle anzuzeigen, die Einführung zu dokumentieren und das implementierte Energiemanagementsystem auch aufrecht zu erhalten. Bereits vorhandene Ergebnisse zeigen, dass durch die strenge Systematik eines Energiemanagementsystems selbst in Unternehmen mit großem Energiebewusstsein erhebliche und kaum kostenverursachende Einsparpotenziale deutlich werden.

Eine Alternative zur Einführung des eben genannten Energiemanagementsystems (oder eines seiner Alternativen) stellt die Durchführung von Energieaudits dar. Bei einem Energieaudit handelt es sich um ein systematisches Verfahren im Einklang mit ÖN EN 16247-1 oder entsprechenden Nachfolgenormen. Diese Norm definiert die Merkmale eines Energieaudits, legt Anforderungen und Pflichten innerhalb des Auditprozesses fest und soll so ausreichende Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil von Anlagen, Betriebsabläufen, Dienstleistungen und Gebäuden – ausgenommen privater Wohnungen – liefern.

Kleine Unternehmen sollten nach Möglichkeit in regelmäßigen Abständen eine Energieberatung durchführen lassen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. In Anbetracht des großen Energieeffizienzpotenzials bei kleinen Unternehmen stellen Energieberatungen einen wichtigen ersten Schritt zur Vornahme von Maßnahmen und einen wichtigen Beitrag zum gemeinsamen Energieeffizienzziel der Non-ETS-Unternehmen gemäß Abs. 5 dar und sind daher über einen Förderschwerpunkt im Energieeffizienzförderungsprogramm auch entsprechend förderfähig.

Sinnvolle Effizienzmaßnahmen, die von einem Energiemanagementsystem, einem Energieaudit oder einer Energieberatung aufgezeigt wurden, sind nach Möglichkeit zu setzen, konkret also dann, wenn diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Darüber hinaus sind die gesetzten Maßnahmen von mittleren und großen Unternehmen jedenfalls, von kleinen Unternehmen nach Möglichkeit zu dokumentieren; zum Setzen einer empfohlenen Maßnahme besteht keine Verpflichtung, da es in der jeweiligen grundrechtlich geschützten Eigentums- und Erwerbsfreiheit der Unternehmen liegt, die Auswahl der Maßnahmen selbst vorzunehmen.

Es ist nicht erforderlich, dass alle in Österreich einem Mutterunternehmen zurechenbaren Tochterunternehmen ein getrenntes Energiemanagementsystem einführen, wenn ein übergeordnetes Managementsystem die Ermittlung des Energieeffizienzverbesserungspotentials für alle (Tochter-) Unternehmen sicherstellt.

Zu § 9 Abs. 4 bis Abs. 7:

Sog. „ETS-Unternehmen“, also Unternehmen die zumindest hinsichtlich einer Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) unterliegen, haben gemeinsam jährlich Energieeffizienzmaßnahmen im Umfang von mindestens 640 Terajoule nachzuweisen. Wird dieses Ziel gemeinsam nicht erreicht, so erfolgt eine Übertragung der nicht erfüllten Maßnahmenverpflichtung auf das Folgejahr. Die Übertragung von ausstehenden Maßnahmenverpflichtungen ist nicht zwei Mal hintereinander zulässig. Es müssen daher die Effizienzverpflichtungen jedenfalls im Zweijahresrhythmus erfüllt werden. Für ETS-Unternehmen würde dies bedeuten, dass sie bspw. nicht zwingend schon im Jahr 2014 640 TJ an Energieeffizienzmaßnahmen setzen müssen, sondern in den Jahren 2014 und 2015 zusammen 1280 TJ; in welchem Jahr die Maßnahmen tatsächlich gesetzt werden, bleibt den verpflichteten Unternehmen überlassen. Werden die Ziele zwei Mal hintereinander nicht erreicht, tritt statt eines Gesamtziels eine unternehmensindividuelle Verpflichtung in Kraft. Nicht erbrachte Restzielgrößen sind dabei aliquot hinzuzurechnen. Verfehlt beispielsweise die Gesamtheit der ETS‑Unternehmen ihre Ziele im Jahr 2017 um 100 TJ und abermals im Jahr 2018 das (auf 740 TJ erhöhte) Ziel um 160 TJ, so bestehen ab dem Jahr 2019 erstmals individuelle Ziele im Grundausmaß von 0,37%, zuzüglich des auf die zwei Restjahre aufzuteilenden Wertes von 160 PJ, also 80 PJ oder 0,046% jährlich. Insgesamt würde die jährliche Verpflichtung sohin 0,416% für die offenen Jahre 2019 und 2020 betragen.

Diese Verpflichtung von 640 TJ entspricht in etwa 0,1%-Punkten des 1,5%igen Gesamtziels gemäß § 8 und dem Doppelten des statistischen Schnitts der bisher jährlich erbrachten Effizienzmaßnahmen der ETS-Unternehmen von 320 TJ. Der Grund für diese Form der Verpflichtung liegt darin, dass ETS‑Unternehmen ohnehin bereits Reduktionsverpflichtungen aus dem EZG 2011 erfüllen müssen und sich bereits in der Vergangenheit aufgrund ihrer Energieintensität effizienzmäßig kostenoptimiert haben, womit sie auch regelmäßig Energieeffizienzmaßnahmen realisieren mussten, sodass sie in Zukunft nur noch vereinzelt ein Effizienzpotenzial ausschöpfen können und durch das Bundes-Energieeffizienzgesetz nicht übergebührlich mit zusätzlichen verpflichtenden Energieeinsparungsmaßnahmen belastet werden sollen.

Sog. „Non-ETS-Unternehmen“, also Unternehmen, die nicht zumindest hinsichtlich einer Anlage dem EZG 2011 unterliegen, haben, da sie nicht dem Emissionshandel unterliegen und in der Vergangenheit weniger Effizienzmaßnahmen gesetzt haben, eine höhere Verpflichtung als ETS-Unternehmen zu erfüllen. Dies liegt zum einen daran, dass sie weniger energieintensive Produktionsstätten haben, und zum anderen daran, dass sie noch über ein größeres Potenzial an zukünftigen Energieeffizienzmaßnahmen verfügen. Non-ETS-Unternehmen in ihrer Gesamtheit haben dazu Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von 1,7 PJ p.a. erzielen. In diesem Fall besteht dann auch bei Non-ETS-Unternehmen keine Individualverpflichtung. Zur besseren Konkretisierung dieser Zielverpflichtung kann, wie im ETS-Bereich, bspw. auch eine Sektorenvereinbarung zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und den einzelnen betroffenen Unternehmenssektoren getroffen werden. In dieser sektoralen Vereinbarung kann festgehalten werden, dass die Wirtschaftskammer eine den Erfordernissen des EnEffG entsprechende Gesamtmeldung (incl. Auflistung der einzelnen Maßnahmen) erstattet sowie dass die hierfür erforderlichen Daten von den Unternehmen an die Wirtschaftskammer zu melden sind. Auf diese Weise würde sichergestellt werden, dass die Ziele sektorübergreifend – und schlussendlich auch in der Gesamtheit aller Non-ETS-Unternehmen – erfüllt werden. Im Falle der Erreichung der Zielverpflichtung wäre eine unternehmensindividuelle Überprüfung und Meldepflicht nicht notwendig, und es besteht zusätzlich die Möglichkeit, das Setzen von Effizienzmaßnahmen mit anderen Unternehmen je nach Bedarf sektorintern abzustimmen und aufzuteilen, womit die kosteneffizientesten Maßnahmen einfacher gehoben und umgesetzt werden können.

Wird das Ziel von 1,7 PJ von den Non-ETS-Unternehmen gemeinsam nicht erreicht, so erfolgt eine Übertragung der nicht erfüllten Maßnahmenverpflichtung auf das Folgejahr. Die Übertragung von ausstehenden Maßnahmenverpflichtungen ist nicht zwei Mal hintereinander zulässig. Es müssen daher – wie auch bei den ETS-Unternehmen – die Effizienzverpflichtungen jedenfalls im Zweijahresrythmus erfüllt werden. Werden die Ziele zwei Mal hintereinander nicht erreicht, tritt statt eines Gesamtziels eine unternehmensindividuelle Verpflichtung in Höhe von 0,5% ihres gemittelten Verbrauches der letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU, in Kraft. Nicht erbrachte Restzielgrößen sind dabei aliquot hinzuzurechnen. Die individuelle Verpflichtung der Non‑ETS‑Unternehmen im Ausmaß von 0,5% entspricht einer jährlichen Effizienzverbesserung von rund 1,7 Petajoule oder beinahe dem Dreifachen des statistischen Schnitts der bisher jährlich erbrachten Effizienzmaßnahmen von Non-ETS-Unternehmen von rund 640 TJ.

Diese dargestellte Verpflichtung von ETS und Non-ETS-Unternehmen besteht unabhängig von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2; jene darauf basierenden Maßnahmen sind jedoch auf das Einsparziel der Unternehmen anrechenbar. Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten sind von den Verpflichtungen dieser Bestimmung jedenfalls ausgenommen, können jedoch geförderte Energieeffizienzmaßnahmen erhalten (zB KMU-Scheck für Energieberatungen) und zur Zielerreichung des jeweiligen Sektors beitragen.

Sind aufgrund einer zweimaligen und konsekutiven Nichterfüllung der Ziele Individualverpflichtungen der einzelnen Unternehmen in Kraft getreten, haben jene Unternehmen, die ihrer Maßnahmenverpflichtung nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, von Dritten gesetzte Effizienzmaßnahmen-Umsetzungsnachweise gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 zu beschaffen oder Ausgleichszahlungen in entsprechendem Ausmaß auf das eigens eingerichtete Fördermittelkonto einzuzahlen.

Der Wechsel von der gemeinschaftlichen Verpflichtung auf die individuelle Verpflichtung hat darüber hinaus zur Folge, dass den Unternehmen, alle in den Vorjahren gesetzten Maßnahmen – beginnend mit dem Inkraftreten des Gesetzes – nunmehr individuell, entsprechend ihren nachgewiesenen Energieeffizienzsteigerungen, rückwirkend zugerechnet werden und somit keine aliquote Aufteilung der bereits gesetzten Maßnahmen auf den gesamten Sektor erfolgt.

Für Unternehmen, die erst nach dem Jahr 2010, also nach dem Zeitpunkt an dem die Berechnungsbasis für die Ermittlung der individuellen Unternehmensverpflichtung zu laufen beginnt, gegründet wurden bzw. ihre Tätigkeit in Österreich aufgenommen haben, orientiert sich die Ermittlung der individuellen Unternehmensverpflichtung am Energieverbrauch des jeweiligen Vorjahres. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen kommt.

Sollte ein Unternehmen gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 im Falle des Bestehens einer unternehmensindividuellen Effizienzverpflichtung der Meinung sein, bereits alle Maßnahmen zur Effizienzoptimierung gesetzt zu haben, so ist ein von der Monitoringstelle zu beauftragendes und vom jeweilig betroffenen Unternehmen zu finanzierendes Energieaudit von einem (von der Monitoringstelle bestimmten) unabhängigen Auditor durchzuführen, um zu überprüfen, ob keine betriebswirtschaftlich rentablen Möglichkeiten für das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen mehr bestehen. Kommt das Audit zu diesem Ergebnis, entfällt für das jeweilige Unternehmen in Zukunft die Pflicht zur Entrichtung der Ausgleichszahlung, ergibt das Audit nur eine eingeschränkte Möglichkeit zum Setzen von Effizienzmaßnahmen, besteht diese Verpflichtung nur in eingeschränktem Umfang.

Zu § 10:

Die verpflichteten Unternehmen haben gemeinsam zu dem 1,5%-Ziel gemäß § 8 beizutragen. Endenergieverbrauchenden Unternehmen werden dazu Maßnahmenverpflichtungen in prozentuell oder absolut festgelegter Höhe auferlegt, anrechenbare Maßnahmen, wie jene aus dem Effizienzfonds, können für das Ziel ebenfalls berücksichtigt werden. Die Differenz jener Maßnahmen zum Gesamtziel von 1,5% ist von den Energielieferanten zu erbringen. Energielieferanten haben daher bei ihren eigenen oder auch anderen Endkunden Energieeinsparungen in einer Höhe von 0,6% zu erzielen. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann die Höhe der Lieferantenverpflichtung ab 2016 angepasst werden. Die Lieferantenverpflichtung und die damit zusammenhägende Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend soll in erster Linie lediglich gewährleisten, dass das gesamtstaatliche Ziel auch dann erreicht werden kann, wenn die Europäische Kommission die Bewertungskriterien – die noch nicht beschlossen sind – für einzelne Maßnahmen anders festgelegen sollte als Österreich. Sollten also Maßnahmen von ihrem Effizienzpotential von der Europäischen Kommission niedriger oder auch höher eingestuft werden, so wäre eine Anpassung der Lieferantenverpflichtung entweder nach oben oder auch nach unten erforderlich bzw. möglich, um dem gesamtstaatlichen Ziel entsprechen zu können. Es sind hier jedoch lediglich geringfügige bis keine Anpassungen zu erwarten. Nicht jedenfalls soll auf diese Weise den Energielieferanten jene Restverpflichtung überantwortet werden, die die energieverbrauchenden Unternehmen aus ihrer eigenen gesetzlichen Verpflichtung nicht erfüllen.

Die Lieferantenverpflichtung errechnet sich als Differenz zwischen der Gesamtverpflichtung abzüglich der in der Vergangenheit gesetzten anrechenbaren Maßnahmen, der anrechenbaren Maßnahmen des Fördermittelkontos und abzüglich der Verpflichtungen der energieverbrauchenden Unternehmen. Solange keine konkrete Höhe mittels Verordnung festgelegt wurde, sind die Energielieferanten zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Umfang von 0,6% des gemittelten Verbrauchs ihrer Endkunden der letzten drei Jahre vor Anwendungsbeginn der Energieeffizienzrichtlinie verpflichtet. In absoluten Zahlen entspricht diese 0,6%ige Verpflichtung der Energielieferanten daher einer Verpflichtung zum Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen im Ausmaß von ca. 5.800 TJ. Maßnahmen können entweder von den Lieferanten selbst gesetzt und nachgewiesen werden oder von Dritten übertragen werden. Als Nachweis gilt daher der selbst erbrachte oder beschaffte Umsetzungsnachweis gemäß § 26 Abs. 4 Z 1. Sollte ein Lieferant weder Maßnahmen selbst setzen, noch von Dritten übertragen bekommen, verbleibt ihm die Möglichkeit, Ausgleichszahlungen an den Ausgleichsfonds gemäß § 29 zu leisten. Hat beispielsweise ein Lieferant eine Effizienzverpflichtung von 2 TJ und leistet der Lieferant eine Zahlung äquivalent zu einem TJ, so verbleibt ihm die andere TJ, die er an Maßnahmen selbst setzen muss, davon wiederum zumindest zu 40% bei Haushalten.

Von diesen zu setzenden Energieeffizienzmaßnahmen müssen also 40% bei Haushalten wirksam werden. Diese 40%-Quote bezieht sich auf die Menge und nicht auf die Anzahl der Energieeffizienzmaßnahmen, die der Energielieferant jährlich zu erbringen hat. Wesentlich ist, dass die Wirkung der Maßnahmen bei den Haushalten eintritt. Mit der Wendung „im Sinne des im Wohnraum getätigten Energieeinsatzes“ sind Energie für Heizen und Kühlen, Kochen, Beleuchtung sowie Elektrizität zum Betrieb von Haushaltsgeräten und anderen elektrischen Geräten im Haushalt gemeint. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Haushalt Vertragsnehmer oder Fördernehmer ist (zB bei einer thermischen Sanierung eines Mietgebäudes). Die Monitoringstelle hat in diesem Zusammenhang die Aufgabe, festzustellen, ob es sich bei der gesetzten Maßnahme um eine Energieeffizienzmaßnahme im Sinne des Bundesgesetzes bzw. des Unionsrechts handelt und ob die Maßnahme auch tatsächlich bei einem Haushalt im Sinne dieses Bundesgesetzes gesetzt wurde.

Die Verpflichtung der energieverbrauchenden Unternehmen kann aber auf verschiedenste Art und Weise gewährleistet werden. Neben der unmittelbaren Maßnahmensetzung haben energieverbrauchende Unternehmen bspw. im Rahmen der Selbstverpflichtungen gemäß § 11 auch die Möglichkeit einen gemeinsamen Fonds einzurichten, über den ihre Maßnahmenverpflichtung abgewickelt bzw. finanziert werden kann. Ebenfalls bestünde aber auch die Möglichkeit die Maßnahmenverpflichtung im Rahmen einer Ausschreibung von einem Dritten erfüllen zu lassen, selbiges gilt für die Beauftragung eines Energiedienstleisters, der an Stelle des verpflichteten Unternehmens die Maßnahmen zur Effizienzverbesserung vornimmt.

Die Gesamtverpflichtung und die entsprechende Aufschlüsselung lässt sich jedenfalls wie folgt darstellen:

Das 1,5%-Ziel entspricht in absoluten Zahlen in etwa 10,8 PJ. Davon können bereits in der Vergangenheit gesetzte Maßnahmen im Ausmaß von 25% abgezogen werden, womit sich die Verpflichtung auf etwas über 8,1 PJ reduziert. Diese Maßnahmenverpflichtung wurde folglich auf die verpflichteten Parteien in tragbarer Weise aufgeteilt. Der im Gesetz vorgesehene Schlüssel sieht daher vor, dass ETS-Unternehmen eine Effizienzverbesserungsverpflichtung in Höhe von 640 TJ, Non-ETS-Unternehmen eine solche in Höhe von 1.700 TJ und Energielieferanten eine Verpflichtung in Höhe von etwa 5.780 TJ zu erfüllen haben.

Die Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen gemäß Abs. 5, eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Energieeffizienz und Energiearmut einzurichten (Ombudsstelle für Energieeffizienz und Energiearmut), ist jedenfalls unabhängig von der Zuständigkeit der E-Control für Fragen der Konsumenten rund um die Strom- und Gasrechnung zu sehen. Die Regulierungsbehörde ist gemäß § 22 Z 6 E-ControlG zusätzlich zentrale Informationsstelle für Verbraucherinformation hinsichtlich der geltenden Rechtslage sowie in Streitbeilegungsverfahren und kann im Falle ihrer Befassung durch Bürgeranliegen ebenfalls auf die speziell eingerichtete Ombudsstelle in Fragen der Energieeffizienz und Energiearmut verweisen. Die Energieversorgungsunternehmen selbst können in Bezug auf ihre Verpflichtungen, Anlauf- und Beratungsstellen einzurichten, auch miteinander kooperieren und bspw. gemeinsame Call-Center oder gemeinsame Einrichtungen für persönliche Beratungsgespräche schaffen. Die verpflichtend einzurichtenden Anlaufstellen müssen für die Kunden jedenfalls auch telefonisch erreichbar sein.

Zu § 11:

Darin wird die Möglichkeit geregelt, über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus mit Unternehmen weitere Selbstverpflichtungen abzuschließen. Diese gesetzten Maßnahmen können ebenfalls auf Verpflichtungen nach Maßgabe der bestehenden Anrechnungsregeln gemäß § 26 angerechnet werden.

Wie bereits in den Ausführungen zu § 10 erläutert, besteht im Rahmen der Selbstverpflichtungen auch die Möglichkeit, mit den von Unternehmen zur Verfügung gestellten Finanzmitteln, einen Fonds einzurichten, über den die Maßnahmenverpflichtung finanziert wird. In Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2006/32/EG hat bereits in der Vergangenheit der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit bestimmten Interessensvertretungen von Energieversorgungsunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen, die Maßnahmen zur Erhöhung der Endenergieeffizienz zum Inhalt haben. Im Rahmen ihrer Privatautonomie besteht daneben auch die Möglichkeit für Unternehmen aus anderen Branchen, mit dem Bund in Gespräche über den Abschluss von Selbstverpflichtungen zur Verbesserung der Energieeffizienz einzutreten, wie dies etwa bereits mit einigen österreichischen Unternehmen im Zuge des Paktes für Energieeffizienz geschehen ist.

Gemäß Abs. 4 sind Maßnahmen, die aufgrund von bereits bestehenden „freiwilligen Vereinbarungen“ bzw. „Selbsteverpflichtungen“ gesetzt werden, insofern auf die Verpflichtung gemäß § 9 und § 10 anrechenbar, als sie auch tatsächlich während des gesetzlichen Verpflichtungs- bzw. Anrechnungszeitraums, also beginnend mit dem Jahr 2013, gesetzt werden. Maßnahmen, die vor diesem Zeitraum gesetzt wurden, sind auf die Verpflichtung nicht anrechenbar und mindern diese daher nicht.

Zu § 12 bis § 14:

Diese Bestimmungen setzen Art. 5 der Richtlinie 2006/32/EG sowie der Richtlinie über Energieeffizienz um. § 12 und § 13 nehmen Bezug auf die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors, worunter in diesem Bundesgesetz aus Kompetenzgründen nur der Bund zu verstehen ist, und auf die sich aus dieser Vorbildfunktion ergebende Informationspflicht betreffend die Maßnahmen zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes. Da Gemeinden zum öffentlichen Sektor im Sinne der Richtlinie 2006/32/EG gehören, ohne generelle Änderung der Kompetenzverteilung jedoch nicht zur Setzung von Maßnahmen und zur Wahrnehmung der sie ebenfalls treffenden Vorbildfunktion verpflichtet werden können, obliegt es dem Bund und den Ländern, in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich die entsprechende Einbindung der Gemeinden bei der Endenergie im öffentlichen Sektor sicherzustellen.

Gemäß § 13 hat der Bund daher auf geeignete Weise transparente Informationen über Pflichten, mögliche Energieeffizienzfördermechanismen und die zur Erreichung des Energieeinsparrichtwertes festgelegten finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen umfassend zur Kenntnis zu bringen. Eine entsprechende Informationsverpflichtung wurde bereits in Art. 8 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz verankert, die im gegenständlichen Bundesgesetz implementierte Fassung erweitert diese Verpflichtung jedoch. Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 verweist auf eine allgemeine Pflicht des Bundes, für kleine energieverbrauchende Unternehmen Energieaudit- und Energieberatungsprogramme anzubieten. Dies wird bereits bisher durch einige Bundesstellen, aber auch durch die Bundesländer, getan. Im Sinne der Vorbildfunktion des Bundes soll es das Ziel sein, die bestehenden erfolgreichen Programme weiterzuführen, auszuweiten und zu intensivieren. Werden Programme des Bundes durch Dritte in Anspruch genommen, ist hierfür ein aufwandsgerechtes kostendeckendes Entgelt zu entrichten. Die Aufwendungen für die Inanspruchnahme dieser Programme sind nicht förderfähig. Hierzu werden geförderte Beratungen und Audits angeboten. Bei der über das Energieeffizienzförderungsprogramm des Bundes gemäß Umwelt- und Energieförderungsgesetz, ähnlich den Förderprogrammen der Bundesländer, gewährten Förderungen für Beratungen ist auf bestehende Qualitäts- und Qualifikationskriterien zurückzugreifen.

Ein weiterer Aspekt – neben der Information über die Pflichten und Rechte die aus diesem Bundesgesetz entstehen – sind die Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung, die in der Erstellung von Studien und der Aufklärung der Bevölkerung liegen. Diese Studien sollen im Besonderen eine integrierte Untersuchung der Wirkung von Energieeffizienzmaßahmen auf die Bevölkerung, die Unternehmen sowie den öffentlichen Sektor oder spezifische Verbrauchssektoren, wie zB den Gebäudebereich, beinhalten und umfassen damit neben juristisch-administrativen Aspekten auch sozio-ökonomische und sozio-technische Aspekte.

§ 14 verpflichtet den Bund beim Erwerb oder der Miete von unbewegelichem Vermögen verstärkt Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten und Energieverbrauchswerte in die Erwerbs- bzw. Anmietungsentscheidung miteinzubeziehen.

Zu § 15 und § 16:

Der Bund hat jährlich 3% der gesamten beheizten oder gekühlten Gebäudefläche, die sich in seinem Eigentum befindet und auch von ihm genutzt wird, zu sanieren.

Als ein öffentliches Gebäude im Sinne des § 15 gilt ein Nichtwohngebäude, das im Eigentumder öffentlichen Hand ist und genutzt wird:

                a. für Aufgaben der Gesetzgebung,

                b. für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung,

                c. für Aufgaben der Rechtspflege oder

                d. als öffentliche Einrichtung.

Nicht erfasst sind öffentliche Unternehmen, die Dienstleistungen im freien Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbringen, insbesondere öffentliche Unternehmen zur Abgabe von Speisen und Getränken, zur Produktion, Lagerung und Vertrieb von Gütern, zur Land- und Forstwirtschaft oder zum Gartenbau sowie zur Versorgung mit Energie oder Wasser.

Gemischt genutzte Gebäude sind öffentliche Gebäude, wenn sie überwiegend für Aufgaben oder Einrichtungen nach Satz 1 Buchstabe b genutzt werden.

Wie bereits oben dargestellt findet die 3%ige Sanierungsverpflichtung gemäß Art. 5 Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU lediglich Anwendung auf Gebäude, die im Eigentum des Bundes stehen, von ihm genutzt werden und sich auch auf dem souveränen Territorium des jeweiligen Mitgliedsstaates befinden. Daraus ist zu schließen, dass Botschaftsgebäude, die per se nicht als Teil jenes souveränen Staates angesehen werden können, in die ein Staat diplomatische Mitarbeiter versendet, nicht unter diese Sanierungsverpflichtung fallen.

Bei den Sanierungsmaßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jene Gebäude, bei denen der höchste Sanierungsbedarf besteht, vorrangig saniert werden. Abzustellen ist hierbei auf den Heizwärmebedarf in kWh pro m³ und Jahr.

Im Falle der Neuerrichtung werden erhöhte Ansprüche an die Energieeffizienz bis hin zu der Verpflichtung des Baus von Niedrigstenergiegebäuden ab dem 31.12.2018, gestellt.

Im Falle einer Neuerrichtung oder Sanierung von öffentlichen Bundesgebäuden sind, soweit keine budgetären, technischen oder rechtlichen Gründe entgegenstehen und soweit sich das Gebäude hierfür eignet, hocheffiziente alternative Systeme im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu installieren. Eine energieeffiziente Maßnahme wäre beispielsweise ein Fernwärme- oder Fernkälteanschluss, eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, eine Photovoltaikanlage oder eine Solarthermieanlage auf dem Dach des Gebäudes. Diese Maßnahmen sind bei Gleichwertigkeit im Sinne der Vorgaben nach Art. 5 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie auf die 3%-Sanierungsrate anrechenbar.

In § 15 Abs. 7 werden jene Gebäude aufgezählt, die von dieser Verpflichtung grundsätzlich ausgenommen sind. Werden an diesen Gebäuden aber dennoch Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, so sind diese auf die Energieeffizienzverpflichtung des Bundes anrechenbar. Welche Gebäude saniert werden, liegt grundsätzlich im Ermessen der dafür zuständigen Stelle. Diese hat jedoch schon vor Sanierungsbeginn – um eine transparente Vorgehensweise garantieren zu können – festzulegen, nach welchen Kriterien bzw. Prioritäten die zu sanierenden Gebäude ausgewählt werden. Es kann hier bspw. auf den maximalen Energie- oder Heizwärmebedarf, kostenrelevante Gesichtspunkte oder die Anzahl der in dem Gebäude befindlichen Personen abgestellt werden.

Zu § 17:

In § 17 wird festgelegt, welche Mindestanforderungen ein Energiedienstleister erfüllen muss, um in diesem Dienstleistungssegment tätig sein zu dürfen. Dem Erwerb von theoretischem Wissen auf dem Gebiet der Energieeffizienz – in Form einer technischen und wirtschaftlichen Ausbildung – inklusive einer sechsmonatigen Tätigkeit in einem einschlägigen Bereich mit Bezug zur Energieeffizienz (etwa in der Energiewirtschaft, Prozesstechnik oder Ziviltechnik), steht alternativ eine mindestens dreijährige und ununterbrochene berufliche Tätigkeit inkl. einer sechsmonatigen Ausbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz gegenüber, wobei die Voraussetzungen für die Anerkennung der fachlichen Eignung noch näher durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend geregelt werden können.

Die in Abs. 3 erwähnten „personenbezogenen Daten“ umfassen Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail Adresse, Personalausweisnummer und Sozialversicherungsnummer.

Um sicherzustellen, dass die durchgeführten Energieberatungen bzw. gesetzten Maßnahmen auch tatsächlich gemeldeten werden, werden im Falle von kleinen energieverbrauchenden Unternehmen die Energieberater dazu verpflichtet, diese Aufgabe wahrzunehmen.

Zu § 18:

Aufgrund dieser Bestimmung haben Betreiber von sog. „Mini-BHKW“, die meist wärmegeführt betrieben werden und der Wärmeversorgung eines Hauses dienen und als zweckliches Nebenprodukt erzeugte elektrische Energie in geringeren Mengen in das öffentliche Netz einspeisen, nunmehr die Möglichkeit, garantiert zum Marktpreis einzuspeisen. Die Abwicklungsstelle für diese Bilanzgruppe ist gesondert einzurichten und funktioniert analog zu den Marktpreiseinspeiseregeln gemäß dem Ökostromgesetz.

Zu § 19:

Abs. 1 sieht das „First come – first served“ – Prinzip für die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß § 20 in Form von Investitionszuschüssen vor. Erhält der Antragsteller für dieselbe Maßnahme auch andere Förderungen, so sind diese in Anrechnung zu bringen und verringern damit die Höhe des Investitionszuschusses nach dem EnEffG.

Zuständig für die Abwicklung der Investitionszuschüsse gemäß § 20 ist die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG.

Zu § 20:

Setzen energieverbrauchende Unternehmen oder Energielieferanten Energieeffizienzmaßnahmen, hinsichtlich derer weder nach nationalem Recht, noch nach Unionsrecht eine Verpflichtung besteht, noch nach diesem Bundesgesetz eine Anrechnung für Unternehmen erfolgt, so sind diese Ersatzvornahmen förderfähig. Da es sich hier um die Ersatzvornahme von Effizienzmaßnahmen handelt, die ein ursprünglich verpflichtetes Unternehmen nicht gesetzt hat, gilt die Effizienzmaßnahme als Maßnahme des Fonds und wäre eine Anrechnung auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen, die ohnehin erfüllt werden müssen, kontraproduktiv.

Bei der Vergabe von Fördermitteln nach dieser Bestimmung haben sich die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG und die Monitoringstelle zum Zwecke der Sicherstellung der Zurechnung der Fördermaßnahme zum Ausgleichsfonds unter Anwendung des § 30 bestmöglich abzustimmen. Beschränkungen hinsichtlich der Gewährung von Förderungen (etwa auf bestimmte Maßnahmen, auf die Verwendung bestimmter Energieträger oder auf bestimmte Unternehmensgruppen wie non-ETS-Unternehmen) sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Zu § 21:

Zur Vermeidung eines Wildwuchses verschiedener, miteinander nicht kompatibler intelligenter Messgeräte kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend insbesondere die Mindestfunktionalitäten der intelligenten Messgeräte mit Verordnung bestimmen. In der Verordnung soll insbesondere der Funktionsumfang, das anzuwendende Datenformat sowie die Ausgestaltung der relevanten Datenschnittstellen der intelligenten Messgeräte unter Berücksichtigung der Ermöglichung von Synergien mit anderen Energieträgern festgelegt werden. Die intelligenten Messgeräte haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Betreffend Funktionsumfang wird die Erfassung jener Daten angeordnet, die für die Verbrauchsinformation erforderlich sind. Die Erfassung und Verarbeitung der Daten hat unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen. Die Aufzählung der Benutzerkategorien ist taxativ.

Zu § 23 bis § 25:

Bereits die Richtlinie 2006/32/EG verlangte in Art 4 Abs. 2 Z 4 von den Mitgliedsstaaten, eine oder mehrere Behörden oder öffentliche Stelle zu benennen, die die gesetzten Maßnahmen überprüft, die Energieeinsparungen ermittelt und darüber berichtet. In Österreich beauftragte daher der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Jahr 2008 die Österreichische Energieagentur mit den Aufgaben der Energieeffizienz-Monitoringstelle, die vor allem darin lagen, die mit einzelnen österreichischen Wirtschaftszweigen abgeschlossenen „freiwilligen Vereinbarungen“ zu überwachen.

Mit dem nun vorliegenden Bundesgesetz soll eine Nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle mit einem weiteren Aufgabenbereich als bisher geschaffen werden. Deren Tätigkeit wird unter Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2006 vergeben und umfasst folglich das Monitoring sowie die österreichweite Messung und Evaluierung von Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Dabei steht sie unter der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Da die Monitoringstelle erst ausgeschrieben werden muss, können gegenwärtig keine exakten Zahlen für bspw. den Personalaufwand genannt werden. Die Finanzierung der Monitoringstelle wird jeweils zur Hälfte über die dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Budgets finanziert. Die Ausschreibung der Funktion der Monitoringstelle hat, da das Effizienzverpflichtungssystem bis Ende 2020 laufen soll, sinnhafterweise bis 2021 zu erfolgen.

Bisher haben sich diverse Unternehmesgruppen in Form von „freiwilligen Vereinbarungen“ dazu „verpflichtet“ Energieeffizienzmaßnahmen in einem bestimmten Ausmaß zu erbringen. Eine Überprüfung dieser Zielerreichung erfolgte durch die AEA. Die Kosten die dadurch entstanden sind beliefen/belaufen sich auf ca. Euro 130.000 p.a., wobei 80% der Kosten im Bereich Personal und 20% im Bereich Datenbank und Dienstreisen anfallen. Durch die zusätzlichen Aufgaben, die der neu einzurichtenden Energieeffizienz-Monitoringstelle über das EnEffG überantwortet werden, werden die bisherigen Kosten jedoch deutlich überschritten werden. Die Vorbereitungstätigkeiten werden bereits im Jahr 2013 beginnen, die Kosten werden für dieses Jahr jedoch noch vergleichsweise gering sein.

Ersten Schäzungen zufolge werden im Jahr 2013 für die Errichtung der Monitioringstelle 500.000 Euro anfallen. Im Jahr 2014 werden weitere 800.000 Euro an Errichtungskosten inkl. laufender Kosten anfallen.

Weiters werden im Jahr 2014 ca. 30.000 Euro für die Errichtung der Gebäudedatenbank anfallen. In den Jahren 2015 bis 2020 werden jährlich ca. 700.000 Euro an laufenden Kosten anfallen und weiters ca. 10.000 Euro für die Wartung der Gebäudedatenbank.

Im Jahr 2014 sind zusätzliche Kosten, die bedingt durch die Verpflichtung der Erstellung eines Energieeffizienz-Aktionsplans (NEEAP) anfallen bereits berücksichtigt. In den Jahren 2017 und 2020 ist für die Erstellung des NEEAP mit weiteren Kosten in Höhe von 20.000 Euro zu rechnen. Auf der Plattform gemäß § 23 Abs. 2 Z 13 dürfen Energiedienstleister ihre Energiedienstleistungen nur dann anbieten, wenn sie den Anforderungen gemäß § 17 entsprechen.

Unter „Kosten“ im Sinne des § 24 Abs. 5 sind Kosten im Sinne der Finanzbuchhaltung gemeint; Zusatzkosten im Sinne der Kostenrechnung sind nicht zu berücksichtigen.

Bei der Evaluierung von Maßnahmen hat die Monitoringstelle die Aufgabe, festzustellen, ob es sich bei der gesetzten Maßnahme um eine Energieeffizienzmaßnahme im Sinne des Bundesgesetzes, der Richtlinien gemäß § 26 und des Unionsrechts handelt und die Richtigkeit der Angaben stichprobeweise zu prüfen. So ist etwa auch festzustellen, ob die Behauptung, eine Maßnahme wäre bei einem einkommensschwachen Haushalt gesetzt worden, tatsächlich stimmt.

Zu § 26:

Betreffend die Messung und Evaluierung der Energieeffizienzmaßnahmen, legt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in den Richtlinien für die Tätigkeit der Nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle unter anderem Grundsätze für die Messmethodik und Evaluierungssystematik fest, um ein einheitliches Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang stellt die Monitoringstelle eine Datenbank zur Verfügung, in der die Unternehmen ihre Maßnahmen in regelmäßigen Abständen zu erfassen haben. Die Datenverarbeitung hat hierbei unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen.

Probleme im Rahmen der Zurechenbarkeit der gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen – bspw. im Falle von Kooperationen zwischen endenergieverbrauchenden Unternehmen und Energielieferanten oder sonstwie gemeinsam gesetzten Maßnahmen – müssen vertraglich zwischen den betroffenen Parteien geregelt bzw. aufgeteilt werden. Eine Doppelzurechnung ist jedenfalls nicht möglich bzw. zulässig.

Die vertragliche Übertragung von bereits vorgenommenen Maßnahmen ist jedoch möglich. Auf diese Weise, oder aber auch durch Einzahlung auf das Fördermittelkonto kann man sich von einer bestehenden verpflichtenden Leistungserbringung schuldbefreiend entledigen. Maßnahmen, die durch den Ausgleichsfonds für die Ersatzvornahme von Effizienzmaßnahmen gemäß § 20 gefördert werden, sind weder für Unternehmen anrechenbar noch übertragbar.

Durch die Übertragbarkeit von Maßnahmen soll ein Anreizsystem geschaffen werden, das jene belohnt, die ein Mehr an Energieeffizienzmaßnahmen setzen, als gesetzlich vorgeschrieben ist. So können etwa Unternehmen, die Energieeffizienzmaßnahmen setzen oder beauftragen, ohne hierfür verpflichtet zu sein, oder Energiedienstleister, die Energieeffizienzmaßnahmen unentgeltlich erbringen, die gesetzten und dokumentierten Effizienzmaßnahmen in weiterer Folge an jene, zum Setzen von Maßnahmen verpflichteten Unternehmen, veräußern, die beispielsweise nicht dazu in der Lage sind, das gesetzlich vorgeschriebene Umsetzungserfordernis an Energieeffizienzmaßnahmen zu erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für jene Fälle, in denen ein Einsparpotential nicht mehr gegeben ist.

Für die Übertragung gelten die Bestimmungen des Zivilrechts; Übertragungen, welche zu einem Konzern gehören, können unentgeltlich vorgenommen werden, ohne dass dies steuer- oder gesellschaftsrechtliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Sind mehrere Parteien am Setzen einer Maßnahme beteiligt, so obliegt es den Vertragsparteien – im Rahmen ihrer Privatautonomie – eine Zurechnung mittels schriftlichem Vertrag vorzunehmen. Sind am Setzen einer Maßnahme mehr als zwei Vertragspartner gemeinsam beteiligt, ist zwischen allen eine schriftliche Vereinbarung über die Zurechnung der Energieeffizienzmaßnahme abzuschließen.

Die Übertragung einer Maßnahme ist lediglich zweimal möglich. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass eine mehrmalige Übertragung zu Unübersichtlichkeit führen könnte, die Doppelanrechungen begünstigen würde oder in einen nicht gewünschten kommerziellen Handel mit Effizienzmaßnahmen münden würde, der die wirtschaftliche Planbarkeit von Effizienzmaßnahmen durch verpflichtete Unternehmen konterkariert. Gegen eine lediglich einmalige Übertragung spricht jedoch wiederum, dass die Beauftragung von Energyservice-Unternehmen mit der Beschaffung von Effizienzmaßnahmen nicht verhindert werden soll: wenn diesem Energyservice-Unternehmen von demjenigen Dritten, der eine Maßnahme setzt, die Maßnahme übertragen wird, muss es dem Energyservice-Unternehmen erlaubt sein, diese wiederum weiterzuübertragen, da es ja lediglich Mittelsmann bzw. Dienstleister ist und von einer Maßnahmenzurechnung selbst nicht profitiert. Aus diesem Grund wurde eine zweimalige Übertragungsmöglichkeit im Gesetz festgeschrieben.

Bei der Bewertung der Durchführung von sozialen Projekten gemäß Anhang I Z 1 lit. m kann sich die Monitoringstelle der Expertise des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedienen.

Zu § 27:

Bei der Erstellung von Statistiken gemäß dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht vorgesehen.

Zu § 28:

Dadurch wird sichergestellt dass sämtliche mittels Ausgleichszahlungen eingenomme Mittel für Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

Zu § 29:

Gemäß § 29 können die verpflichteten Parteien gemäß § 9 und § 10 – sofern bereits eine individuelle Verpflichtung besteht – an Stelle des Setzens von Energieeffizienzmaßnahmen auch den Ausgleichsbetrag mit schuldbefreiender Wirkung zahlen. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird auf Basis gutachterlicher Ermittlungen zunächst mit 12,2 Cent pro einzusparende Energieeffizienzeinheit (kWh) festgelegt. Die Ausgleichszahlungen kann später mittels Verordnung angepasst werden und hat dabei stets an den Energieeinsparungen, die ein Unternehmen, durch das Setzen von Energieeffizienzmaßnahmen, voraussichtlich erzielen würde, zu orientieren. Ziel des Ausgleichsbeitrages ist es nicht, Unternehmen für ihre möglicherweise unverschuldete Untätigkeit zu bestrafen, sondern sicherzustellen, dass die gesetzliche Gesamtverpflichtung erfüllt wird. Wer die Effizienzmaßnahme schlussendlich setzt; ob nun das verpflichtete Unternehmen oder ein Dritter mit den Mitteln des untätigen Unternehmens, ist für den Gesetzgeber nachrangig. Bei der Festlegung der Ausgleichszahlungen wurde und wird auch künftig den Umstand berücksichtigt, dass diese im Laufe der Zeit steigen werden, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Energieeffizienzsteigerungen wesentlich kostengünstiger zu erzielen sein werden, als zu einem späteren Zeitpunkt.

Aufgrund der Höhe des Ausgleichsbetrages (12,2, Cent pro Energieeffizienzeinheit) und des noch vorhandenen und relativ einfach zu realisierenden Energieeffizienzsteigerungspotentials kann erwartet werden, dass ein Großteil aller Unternehmen vorwiegend von der Möglichkeit der Maßnahmensetzung Gebrauch machen wird, nicht jedoch von der alternativen Bezahlungen des Ausgleichsbetrages. Schätzungen zufolge könnte daher der Anteil der Unternehmen, der die Möglichkeit der Zahlung des Ausgleichsbetrages in Anspruch nimmt zwischen 10% und 15% liegen. In konkreten Zahlen würde dies Erträgen iHv. ca. 30 Mio. Euro pro Jahr entsprechen.

Die Verwaltung dieser Fördermittel erfolgt durch die Abwicklungsstelle gemäß § 11 UFG . Die dadurch erlangten Mittel werden für die in § 28 definierten Zwecke verwendet.

Zu § 30:

Um ohne großen zusätzlichen verwaltungsaufwand zu Maßnahmenmeldungen zu kommen, die in das Monitoringregister eingetragen werden können, haben alle Bundesförderstellen für alle bei ihnen gewährten und abgewickelten Förderfälle mit Bezug zur Energieeffizienz Meldung an die Monitoringstelle zu erstatten.

Zu § 32:

Zu einem Abgehen von den üblichen Verjährungsfristen ist es in diesem konkreten Fall gekommen, weil Seitens der Monitioringstelle nur eine ex-post Kontrolle möglich ist und ein Verstoß gegen rechtliche Verpflichtungen nicht sofort erkennbar ist.

Die Zahlung der Verwaltungsstrafe wirkt jedoch nicht schuldbefreiend. Das verpflichtete Unternehmen hat daher weiterhin entweder seiner Maßnahmenverpflichtung nachzukommen oder alternativ die Ausgleichszahlung zu leisten.

Zu § 33:

Zur Vermeidung einer überstiegenen Nachfrage nach (freiwillig gesetzten) Energieberatungen oder (verpflichtenden) Energieaudits zum jeweiligen Inkrafttreten der Unternehmensverpflichtung wird ein Zeitkorridor von neun Monaten gewährt, um die Energieberatung oder das Energieaudit durchzuführen. Energieaudits oder Energieberatungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes (zB Vierjahresfrist) anrechenbar: beispielsweise führt eine freiwillig gemachte Energieberatung im Jahr 2014 dazu, dass das jeweilige Unternehmen vier Jahre danach, also im Jahr 2018, wieder eine Energieberatung durchführen muss.

Bei den in Abs. 3 erwähnten Ansprüchen, bei denen sich die Abwicklungsstelle von der Finanzprokuratur vertreten lässt, sind etwaige Rückforderungen aus ausbezahlten Förderungen gemeint.

Zu § 34:

In der Bestimmung über das Inkrafttreten wird hinsichtlich der EU-beihilferechtlich relevanten Bestimmungen nicht auf einen fixen Zeitpunkt sondern auf die Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission und auf die Kundmachung dieser Genehmigung (oder einer allfälligen Nichtuntersagung durch Zeitablauf) durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Bundesgesetzblatt abgestellt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen des Energieeffizienzgesetzes – mit Ausnahme der in § 34 Abs. 2 und 3 aufgezählten Bestimmungen – erst zu einem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem eine Genehmigung der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV über die Gewährung von staatlichen Beihilfen erfolgt ist. Eine Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung ist auch dann erfolgt, wenn eine Unionsrechtskonformität der Beihilfen nach diesem Gesetz auf anderem Wege festgestellt wurde.

Zu Anhang I:

Für die Frage, ob und wie eine einem Maßnahmenfeld zuzurechnede Energeieffizienzmaßnahme anrechenbar ist, ist ausschließlich von Relevanz, ob es sich hierbei um eine Maßnahme im Sinne des Gesetzes handelt, in welchem Ausmaß eine Effizienzverbesserung vorliegt, und ob die Anrechenbarkeit mit den EU-rechtlichen Vorgaben korrespondiert. Daher kann bspw. auch der Tausch von Verbrauchsgeräten, sofern damit eine Energieeffizienzverbesserung verbunden ist, nach Maßgabe der EU-Kriterien und der in der darauf basierenden Richtlinie als anrechenbare Maßnahme zu qualifizieren sein.

Zu Artikel 2:

Zu § 6 Abs. 1 Schlusssatz:

Die Nachnutzung bestehender Bohrlöcher von Erdöl- und Erdgasbohrungen bzw. -sonden für die Gewinnung geothermischer Energie zeigt interessante Synergieeffekte, da die beträchtlichen Aufwendungen für die Herstellung des Bohrloches entfallen. Die für eine geothermische Nutzung erforderliche Ausrüstung des Bohrloches sowie die für diesen Zweck erforderliche obertägige Infrastruktur könnten durch einen Investitionszuschuss gefördert werden.

In Betracht kommen nicht Kohlenwasserstoff fündig gewordene Bohrlöcher sowie Bohrlöcher, die nicht mehr für das Gewinnen oder Speichern von Kohlenwasserstoffen genutzt werden. Zu beachten ist, dass für derartige Bohrlöcher neben bergrechtlichen Bestimmungen u.a. auch privatrechtliche Verträge zwischen dem Bund und dem Bergbauberechtigten zu beachten sind. Im Wesentlichen geht es hierbei um Haftungsfragen, da zB beim Auftreten von Schäden oder sonstigen Ansprüchen im Zusammenhang mit diesen Bohrlöchern der Bund belangt werden könnte. Eine allfällige Übertragung eines Bohrloches an Dritte bedarf daher der Klärung grundlegender Haftungs- und Eigentumsfragen. Von zentraler Bedeutung ist hierbei, dass der neue Eigentümer bzw. Nutzer überhaupt in der Lage ist derartige Pflichten einzugehen.

In Österreich wird seit vielen Jahrhunderten Bergbau betrieben. Daher verfügt das Land über zahlreiche verlassene Grubengebäude, stillgelegten Bergbauanlagen wie Stollen, Schächten u. dgl., die sich steigender Beliebtheit für touristische und ähnliche Zwecke (Schaubergwerke, Heilstollen usw.) erfreuen. Durch den nunmehr fertig gestellten Haldenkataster kann eine Verschneidung von (ehem. Bergbaustandorten) und Siedlungsräumen oder anderer baulicher Infrastruktur (Verkehrswege etc.) erfolgen. Dabei können in einem ersten Screening jene Standorte identifiziert werden, die sich für eine mögliche Nachnutzung eignen, denn vielfach befinden sich Altbergbaue in der unmittelbaren Umgebung von Siedlungsräumen. Bestimmte Bergbauhohlräume können unter Umständen ein nicht zu unterschätzendes Potential geothermaler Energie enthalten. Beispielsweise sind die Wässer aus dem hinteren Teil des Erbstollens im Dolomitbergbau Falkenstein anomal hoch temperiert (ca. 16°C) und weisen eine konstante Schüttung von mehreren I/s auf. Dabei könnte Energie mit Hilfe von Wärmetauschern gewonnen und genutzt werden. So könnten auch aufgelassene Bohrlöcher des KW-Bergbaus, möglicherweise auch aufgelassene Sonden zur Bohrlochsolegewinnung herangezogen werden. Durch Auswertung des Haldenkatasters können jene potentiellen Standorte identifiziert, die in Siedlungsnähe gelegen sind, und auf Grund der Art, Beschaffenheit (Erhaltungszustand) und/oder Dimension für eine mögliche Nutzung in Frage kommen können. Damit kann ein wichtiger Synergieeffekt erzielt werden. Auch die Bundes Immobilien Gesellschaft, die über hundert Luftschutzstollen zu verwalten hat, hat ihr Interesse bekundet, an einem derartigen Projekt mitzuarbeiten.

Hinsichtlich der Antragstellung gilt weiterhin das Prinzip first come – first serve, sodass es durch die explizite Aufnahme von Geothermie-Leitungsprojekten zu keiner Verdrängung bestehender Anträge kommt.

Zu § 7:

Neben den bisher bis zu 60 Millionen Euro jährlich an Förderungen für den Ausbau von Wärme- und Kälteleitungen kommen nunmehr einmalig weitere rund 20 Millionen Euro aus nicht verwendetem Sondervermögen hinzu. Dadurch erhöht sich auch das dauerhafte Emissionsreduktionspotential um eine weitere viertel Million Tonnen CO2.

Zu Artikel 3:

Zu § 1:

Die im ElWOG 2010 geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weswegen die im ElWOG 2010 enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der im ggstl. Entwurf vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.

Zu § 17 Abs. 3 Z 17:

Als Inhalt der Allgemeinen Netzbedingungen werden neben der Information der Endverbraucher auch die vertraglichen Regelungen für die treuhändige Abwicklung der Verpflichtungen der Endverbraucher gemäß § 9 Abs 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird, durch den Netzbetreiber vorgesehen. Diese Bedingungen haben den gesetzlichen Vorgaben insbesondere jenes Gesetzes zu entsprechen und müssen daher unter anderem eine periodische Abrechnung (zB einmal jährlich im Voraus) vorsehen.

Zu § 59 Abs. 8:

Die Kostenermittlung gemäß § 59 Abs. 1 basiert auf geprüften Jahresabschlüssen von Netzbetreibern. Vor diesem Hintergrund entsteht eine zeitliche Lücke zwischen dem Zeitpunkt des Auftretens von Kosten sowie deren Abgeltung durch Systemnutzungsentgelte. So können für die Entgeltermittlung des Jahres t0 Daten des Jahres t-2 herangezogen werden, da zum Zeitpunkt der Kostenermittlung (t-1) keine aktuelleren Jahresabschlussdaten vorliegen. Unterliegen die Kosten von Netzbetreibern während dieses Zeitraums signifikanten Schwankungen, so würden sich diese zeitversetzt in den Jahresabschlüssen wiederfinden. Um diese Volatilität vor allem in Zusammenhang mit der Investitionstätigkeit vermeiden zu können, soll den Netzbetreibern die Möglichkeit gegeben bzw. die Verpflichtung auferlegt werden, bilanzielle Maßnahmen zu ergreifen, um eine stabile den regulatorischen Vorgaben entsprechende Ergebnisentwicklung darzustellen. Aktivierungen und Passivierungen dienen allerdings nur dazu, die Kostenermittlungsgrundsätze der Regulierungssystematik bilanziell abzubilden und haben somit auf die Kostenermittlung selbst keinen Einfluss.

Zu § 71:

Die Einstufung als hocheffiziente KWK-Anlage erfolgt auf Basis von harmonisierten Referenzwirkungsgraden, welche von der Kommission im Rahmen eines Kommitologie-Prozesses erlassen wurden. Wird eine Anlage per Bescheid als hocheffizient eingestuft, darf der Netzbetreiber Herkunftsnachweise ausgeben, die ausführungsgesetzlichen Anforderungen genügen. Ebenso wie für die Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie erfolgt die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für hocheffiziente KWK-Anlagen in der Stromnachweisdatenbank der Energie-Control, in der die klassischen Prozesse Erzeugung, Handel und Konsum bzw. Entwerten der Nachweise für die Stromkennzeichnung abgebildet werden. Durch den gewählten nachweisbasierten Ansatz und die Abwicklung über eine zentrale österreichische Datenbank wurde ein äußerst transparentes und vertrauenswürdiges System geschaffen, das Betrugsrisiken, wie Doppelausgabe und -verwendung, praktisch ausschließt.

Zu § 76:

In § 76 ElWOG 2010 neu wurde nunmehr auch das Verfahren des Widerspruchs aufgenommen, da mit der Regelung des Wechsels bzw. einer Neuanmeldung/Abmeldung auch das Widerspruchsverfahren gemäß § 80 Abs. 2 ElWOG 2010, demzufolge der Vertrag mit dem Lieferanten nach Ablauf der 3‑Monats‑Frist ab Widerspruch endet, mitgeregelt werden sollte. Da sich der Kunde im Falle des Widerspruchs einen neuen Lieferanten suchen muss, können folglich in der Wechsel-Verordnung Regelungen getroffen werden, die festlegen, bis zu welchem Tag vor Ablauf der 3-Monatsfrist noch ein Wechsel durchgeführt werden kann bzw. wann der Prozess einer Neuanmeldung – im Falle einer tatsächlich vorgenommenen Abschaltung – anzuwenden wäre.

Zu § 76 Abs. 1:

Dieser regelt, dass Verbraucher iSd KSchG sowie Kleinunternehmen nunmehr die Möglichkeit haben, im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Vertrags jederzeit unter Einhaltung einer zwei-wöchigen Kündigungsfrist den Vertrag zu kündigen bzw. im Falle eines befristeten Vertrags spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu kündigen. Auch Lieferanten können bei einem unbefristeten Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer acht-wöchigen Kündigungsfrist kündigen. Im Falle eines befristeten Vertrages können Lieferanten spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung der eben genannten Kündigungsfrist kündigen.

Zu § 76 Abs. 2:

Dieser sieht vor, dass das mit der Kündigung verbundene Versorgerwechsel-Verfahren höchstens drei Wochen dauern darf, wobei die Regulierungsbehörde auch dazu ermächtigt ist, diese Verfahren näher zu regeln.

Zu § 76 Abs. 3:

Da die Möglichkeit von rein elektronischen Vertragsabschlüssen über das Internet bereits zunehmend durch Kunden genutzt wird und wohl auch einer weiteren Belebung des Wettbewerbes dient, soll diese Möglichkeit nun auch Kunden, die ihren Lieferanten auf ausschließlich elektronischem Wege wechseln wollen, geboten werden. Die Lieferanten und Netzbetreiber müssen daher die elektronischen, aus zivilrechtlicher Sicht (insbesondere Vollmacht) und aus technischer Sicht für die Vornahme eines Wechsels erforderlichen Willenserklärungen anerkennen. Für die Rechtswirksamkeit der elektronischen Vollmacht dürfen seitens der Lieferanten und Netzbetreiber keine Formerfordernisse (zB Schriftform iSd § 886 ABGB) verlangt werden. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Abwicklung des Online-Wechsels sind Lieferanten zur Anpassung ihrer Vertriebs- und Dienstleistungssysteme verpflichtet. Weiters ist es erforderlich, dass die Website der Lieferanten, über welche dieser Wechsel erfolgt, auch den Bedürfnissen der Kunden entspricht. Diese Website muss leicht auffindbar, verständlich, konsumentenfreundlich und transparent gestaltet sein. Neben Verwendung einer einfachen und klaren Sprache, Erläuterung komplexer Begriffe und strukturierter Information müssen auch beispielsweise Beträge und Gesamtsummen anschaulich und in transparenter Form dargestellt werden. Seitens der Lieferanten, nicht jedoch seitens der Netzbetreiber, sind konsumentenfreundliche Vorkehrungen zur Authentifizierung des Kunden zu treffen. Durch diese Vorkehrungen (zB Bürgerkarten, Angabe der Nummer eines Personalausweises, eines Führerscheines oder Reisepasses) wird die Identität des Kunden, der seinen Lieferanten wechseln möchte, verifiziert. Die Regulierungsbehörde muss beim Tarifkalkulator einen direkten Link zum Online-Wechsel des Lieferanten setzen. Lieferanten müssen die Webadresse (URL) der Regulierungsbehörde übermitteln und auch Aktualisierungen der Webadresse unaufgefordert melden.

Zu § 76 Abs. 4 und 5:

Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie 2009/72/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Prozess des Lieferantenwechsels maximal 3 Wochen in Anspruch nimmt. In Umsetzung dieser Vorgabe wird ein maximal dreiwöchiger Wechsel – ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Bindungen – ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber verankert, wobei die Details des Verfahrens durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung geregelt werde. Die Frist beginnt mit Einleitung des Endverbraucheridentifikationsprozesses zu laufen (sofern der Endverbraucher erfolgreich identifiziert wurde), da ab diesem Zeitpunkt der Netzbetreiber Kenntnis von einem Wechselvorgang erlangt. Um eine reibungslose Durchführung des Wechsels sowie der An- und Abmeldung zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde auch ermächtigt, die hiefür maßgeblichen Verfahren, insbesondere die für die Abwicklung sämtlicher in Abs. 4 angeführter Verfahren erforderlichen Datenübermittlungen (insbesondere Art, Übermittlungsform und Umfang), mit Verordnung zu regeln (vgl. dazu auch Abs. 7). . Unter dem Begriff „Lastprofiltype“ wird nur die Bezeichnung des Lastprofils gemäß den Marktregeln umfasst, ein Rückschluss auf individuelles Verbrauchsverhalten wird damit nicht ermöglicht.

Es wird unter anderem die Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, zu bestimmen, welche für den Wechsel wesentlichen, beim Netzbetreiber und Lieferanten gespeicherten Daten auf kurzem Wege über die zu schaffende dezentrale Plattform einem Abgleich zuzuführen sind, um den Prozess zu verkürzen. Nicht zuletzt aufgrund des nunmehr verpflichtend vorzusehenden Online-Wechsels ist generell eine elektronische, grundsätzlich ohne manuelle Bearbeitung erfolgende Durchführung der Prozesse notwendig, die über diePlattform der Verrechnungsstelle erfolgt. Der Verrechnungsstelle ist ob ihrer Neutralität im Marktmodell der Betrieb dieser Plattform zu überantworten. Die Plattform umfasst ebenfalls eine zu definierende Schnittstelle für die Anbindung der einzelnen Marktteilnehmer. Die Aktivitäten haben unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen. Über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform erfolgt allein die Steuerung der Datenabgleichsprozesse, die Hoheit über diese Netzkundendaten verbleibt ohne Änderung des Status Quo dezentral beim Netzbetreiber. Durch diese Vorgehensweise und insbesondere die Verpflichtung, eine Sicherstellung der Authentizität der Lieferanten vorzusehen, wird gewährleistet, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf dezentral gespeicherte Daten des Netzbetreibers erlangen.

Ungeachtet dessen, dass die Netzbetreiber und Lieferanten Datensicherheitsmaßnahmen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen einzuhalten haben, ist die Durchführung einer Vollmachtsprüfung vor einer Durchführung der Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsabfrage in jedem einzelnen Fall nicht erforderlich, um nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Unter anderem dürfen nach dem DSG 2000 Daten nur verarbeitet werden, wenn kein Verstoß gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 liegt keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vor, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Datenverwendung besteht. Mit der vorliegenden gesetzlichen Bestimmung werden Netzbetreiber und Lieferanten ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden Daten auf Anfrage sämtlichen Lieferanten ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Somit liegt ein klarer Normauftrag vor, welcher die Datenarten und auch den Übermittlungszweck ausführt. Die Lieferanten sind im Sinne einer Datenverwendung nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) dazu angehalten, Daten nicht zu anderen, durch diese gesetzliche Bestimmung nicht gedeckten Zwecken als die Durchführung eines Wechsels abzufragen. Es sieht auch § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG 2010 vor, dass Lieferanten keine Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten dürfen. § 99 Abs. 1 Z 5 ElWOG 2010 sieht bei Verstoß einen Verwaltungsstraftatbestand vor. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht muss ein vollmachtslos handelnder Lieferant im Streitfall nur das Vorliegen einer Vollmacht beweisen. Der Netzbetreiber muss hingegen das Nichtvorliegen einer Vollmacht nur behaupten; eine (schadenersatzrechtliche) Haftung bezieht sich zudem nur auf Schäden, die dem Dritten aufgrund seines enttäuschten Vertrauens entstanden sind (Vertrauensinteresse), nicht aber auf das Erfüllungsinteresse. Auch wird ein vollmachtslos handelnder Lieferant sich ohnehin des Fehlens der Vollmacht bewusst sein – eine Haftung aufgrund eines eventuellen Mitverschuldens scheidet daher auch aus. Der Lieferant muss daher zur Sicherung seiner Ansprüche die Angaben des angeblich bevollmächtigten Lieferanten nicht auf ihre Wahrheit prüfen, sondern darf auf das Vorliegen der Vollmacht vertrauen. Es ist daher eine stichprobenartige bzw. bei einem begründeten Verdacht vorgenommene Kontrolle, ob eine Vollmacht vorliegt, ausreichend.

Zu § 76 Abs. 6 und Abs. 7:

Bei der Protokollierung durch die Plattform werden keine Endverbraucherdaten gespeichert, da diese ausschließlich bei den jeweiligen Marktteilnehmern liegen. Die Plattform umfasst in vollständig automatisierter Weise jeden Zugriff des Vertragspartners bzw. seiner Benutzer auf die Plattform und die vom jeweiligen Vertragspartner bzw. seinen Benutzern getätigten Aktionen. Insbesondere werden folgende Daten umfasst: IP Adresse des anfragenden Rechners, Datum und Uhrzeit des Zugriffs des anfragenen Rechners auf die Plattform, vom jeweiligen Vertragspartner/Benutzer getätigte Aktionen und übertragene Daten, Erkennungsdaten des verwendeten Browser- und Betriebssystems. Eine Vollmachtsprüfung muss nicht in jedem Fall sondern nur bei begründetem Verdacht und stichprobenartig erfolgen.

Die Verrechnungsstelle kann im Falle von Unregelmäßigkeiten, welche auf eine unberechtigte oder zweckfremde Nutzung der Plattform hindeuten (Nutzung die über die Zwecke der Abwicklung des Lieferantenwechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung hinausgeht), gesetzlich zulässige Schritte einleiten, um eine unberechtigte Nutzung zu unterbinden. Hierbei ist der jeweilige betroffene Vertragspartner zu informieren und muss Auskunft erteilen, um den Verdacht der zweckfremden Nutzung zu zerstreuen.

Aus Gründen der legistischen Vollständigkeit wurde der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Erlassung von Protokollierungsvorschriften in der Verordnungsermächtigung aufgenommen. In der Wechselverordnung sind bereits die notwendigen Protokollierungsvorschriften enthalten, die vorgesehen wurden, um im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften (zB E-ControlG) auf die Daten zugreifen zu können; eine weitere Protokollierung ist in den AB BKO geregelt. Allgemein regelt § 14 DSG 2000, dass Auftraggeber Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen haben, insbesondere, dass die Daten nicht Unbefugten zugänglich sind.

Der Protokollierung der Identifizierung durch die Lieferanten wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Endverbraucheridentifikation Daten mitgeschickt werden, die eine Identifizierung des Endverbrauchers ermöglichen. In diesem Zusammenhang haben die Lieferanten auch sicherzustellen, dass nachvollziehbar ist, welche Mitarbeiter seitens des Lieferanten die Abwicklung der Verfahren vorgenommen haben.

Ohne Zustimmung des Endverbrauchers werden Daten der Wechselplattform in Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG nur im Zusammenhang mit Streitigkeiten über den Wechsel, die Neuanmeldung, Abmeldung und Widerspruch verwendet.

Zu § 77 Abs. 4 und 5:

Diese Klarstellung scheint erforderlich, um zu gewährleisten, dass Netzbetreiber gegenüber Endverbrauchern, die über einen Energieliefervertrag verfügen, zur Netzdienstleistung verpflichtet sind, unabhängig von bereits bestehenden Schulden im Zusammenhang mit der Netzdienstleistung. Endverbraucher sind jedoch dazu angehalten, die laufenden Zahlungen, welche aus der Netzdienstleistung im Rahmen der Grundversorgung anfallen, zu begleichen, widrigenfalls bei Zahlungsverzug nach Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 Netzbetreiber auch berechtigt sind, die Netzdienstleistung für die Dauer der Zuwiderhandlung auszusetzen. Der Endverbraucher kann die Trennung bzw. die Aussetzung verhindern, wenn er sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentfunktion verpflichtet. Bei Einsatz dieser Vorausverrechnung bezieht der Kunde nur dann und insoweit Strom, soweit er ein Guthaben hat. Für den Netzbetreiber und den Lieferanten entsteht kein Kostenausfallsrisiko mehr.

Im Falle einer Installation eines Prepaymentzählers hat der Lieferant dem Netzbetreiber den Energiepreis mitzuteilen, damit der Zähler korrekt konfiguriert werden kann. Der Lieferant und der Netzbetreiber haben insbesondere im Falle eines drohenden Zahlungsverzugs oder im Falle des Bestehens eines Zahlungsverzugs über die Anlauf- und Beratungsstelle nach § 10 Abs. 5 EnEffG zu kooperieren. Sozialinstitutionen sind nach Maßgabe des Einzelfalles ebenfalls einzubinden. Der Endverbraucher ist jedenfalls berechtigt, über einen Zeitraum von sechs Monaten seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände zu begleichen.

Keine Verpflichtung zur Netzdienstleistung besteht, wenn aus den im Gesetz genannten Gründen der Netzzugang durch den Netzbetreiber ganz oder teilweise verweigert wird.

Zu § 77a:

Wird das Vertragsverhältnis zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und einem Lieferanten mit sofortiger Wirkung etwa wegen des Ausfalls (Insolvenz) dieses Lieferanten beendet, so sind die durch den Ausfall des Lieferanten keiner aktiven Bilanzgruppe zugeordneten Zählpunkte von der Regulierungsbehörde mittels Losentscheid einem anderen Lieferanten zuzuordnen. Reguläre Bilanzgruppenwechsel, bei denen vertraglich entsprechend Vorsorge getroffen werden, dass Zählpunkte immer einer Bilanzgruppe zugeordnet sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Die mittels Losentscheid zugeordneten Kunden sind in diesem Fall zu angemessenen Preisen zu versorgen. Für Haushaltskunden bedeutet das konkret, dass sie zu jenen Tarifen versorgt werden müssen, mit denen der Lieferant auch seine bereits bestehenden Haushaltskunden versorgt.

Der Kunde ist jedoch nicht an diesen Lieferanten gebunden und hat daher die Möglichkeit diesen Vertrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu beenden. In diesem Fall ist er jedoch selbst dafür verantwortlich einen neuen Liefervertrag mit einem anderen Lieferanten abzuschließen.

Zu den Verständigungspflichten sei angemerkt, dass diese Regelung lediglich das Ingangsetzen des Ersatzversorgungsverfahrens betrifft, die standardmäßigen Verständigungen über vertragliche Änderungen betreffend Bilanzgruppenverantwortliche sind Gegenstand der Marktregeln und dort abzudecken.

Zu § 79 Abs. 7:

Durch die etappenweise Einführung einer verpflichtenden Stromkennzeichnung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kunden oftmals mehrjährige Verträge mit Stromlieferanten abgeschlossen haben, und das System der Stromkennzeichnung ab 1. Jänner 2015 leicht verändert. Mit der Umstellung des Systems auf eine umfassende verpflichtende Stromkennzeichnung mit 1. Jänner 2015 ist auch eine Umstellung der derzeit quartalsmäßigen Zuordnung von Herkunftsnachweisen auf eine jährliche Periode sinnvoll, um der neuen gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen. Bezugnehmend auf weitere Bestimmungen für die Stromkennzeichnung wird auf die Materialien der Stromkennzeichnungsverordnung der E-Control verwiesen.

Zu § 79a:

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (2009/72/EG) schreibt die Verpflichtung zum Ausweis der Stromkennzeichnung fest, die allen Konsumenten das Recht einräumt, den Versorgermix ihres Stromlieferanten zu kennen. Das österreichische Stromkennzeichnungsmodell ist ein nachweisbasiertes System. Jene Stromlieferanten, die in Österreich Endverbraucher mit Strom beliefern, müssen zum Ausweis eines bestimmten Primärenergieträgeranteils gesetzeskonforme Nachweise vorlegen.

Als Nachweise für die österreichische Stromkennzeichnung gelten gemäß § 79 Abs. 7 ElWOG 2010 jene, die „Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten“ und von einer nach dem Akkreditierungsgesetz zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden. Weiters jene, die gemäß der ausführungsgesetzlichen Regelungen der Länder zu § 72 und § 73 ElWOG 2010 ausgestellt oder gemäß § 6 der Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Stromkennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Stromkennzeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 310/2011, anerkannt wurden. Im September 2011 wurde darüber hinaus die Stromkennzeichnungsverordnung erlassen, die unter anderem die Ausgestaltung der Stromkennzeichnung und die Ausweisung des Versorgermixes regelt. In den Nachweisen wird dargelegt, aus welchem Kraftwerk der vom jeweiligen Stromhändler und sonstigen Lieferanten gelieferte bzw. verkaufte Strom stammt.

Ziel ist es unter anderem, dem Stromkunden mehr Transparenz zu bieten und den Strombezug aus den ökologisch einwandfreieren, hocheffizienten KWK- und Ökostromtechnologien noch stärker zu forcieren.

Im Jahr 2010 wurde den österreichischen Konsumenten im Durchschnitt ein Mix aus 67,4 % bekannten erneuerbaren Energieträgern, 17,6 % bekannten fossilen Energieträgern sowie 0,3 % bekannten sonstigen Energieträgern und 14,7 % Strom unbekannter Herkunft („Graustrom“) geliefert. Im Jahr 2011 sind die Mengen an Strom unbekannter Herkunft auf 13,89 % gesunken.

Die laufende, langfristige Tendenz zur Abkehr von fossilen Energieträgern ist in Österreich bemerkbar und führt zu einer kontinuierlichen Senkung der durchschnittlichen CO2-Emissionen. Diese Entwicklung soll weiter verstärkt werden. Durch die Festlegung einer verpflichtenden Stromkennzeichnung für Nichthaushaltskunden ab 1. Jänner 2015 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kunden oftmals mehrjährige Verträge mit Stromlieferanten abgeschlossen haben und eine Systemumstellung der Stromkennzeichnung für sie daher erst 2015 möglich ist.

Bisher konnten Stromkunden nicht genau feststellen, mit welchen Kraftwerken dieser Strom unbekannter Herkunft erzeugt wurde; durch die getrennte Handelbarkeit von physikalischem Strom und Stromnachweisen war es zB möglich, dass ein Kraftwerksbetreiber oder ein Energieversorger Strom bekannter, aber unattraktiver Herkunft (Atom, Kohle) an einer Strombörse verkauft und sofort rückkauft, wodurch die eindeutige Stromherkunft nunmehr hinter „Strom unbekannter Herkunft“ verschleiert wurde. Stromkunden bekamen überdies nur statistische Aussagen über die Zusammensetzung und die Umweltauswirkungen des Stroms unbekannter Herkunft (CO2-Bilanz, radioaktiver Abfall), die auf Basis des europäischen Durchschnitts-Erzeugungsmixes (minus erneuerbarer Erzeugung) errechnet wurde. Es konnten jedoch keine transparenten Angaben über die tatsächlichen Auswirkungen des Strombezugs von Strom unbekannter Herkunft gemacht werden, der bis zu 100% der Abgabe an die Endkunden ausmachte.

Auch die Regelung in der EU Energie-Elektrizitätsbinnenmarktrichtline (Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt) schreibt in Art. 3 Abs. 9 in Bezug auf die Transparenz des Strombezugs für Kunden vor, dass die Stromherkunft für die Stromkunden transparent offen gelegt werden muss.

Die Verpflichtung gemäß § 79a Abs. 2, Nachweise für die aus dem öffentlichen Netz entnommenen Strommengen zu belegen, erstreckt sich auch auf Pumpspeicheranlagen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die als Ergebnis dieser Speicherung gewonnenen Strommengen exakt mit jenen Nachweisen korrespondieren, die den ursprünglichen Primärenergieträger für die aus dem Netz entnommenen und zum Betrieb der Pumpen notwendigen Strommengen ausweisen. Daher sind die Nachweise, die von dem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, für die Strommengen, die an Pumpspeicherkraftwerke geliefert werden, in der automationsunterstützten Registerdatenbank an den Pumpspeicherbetreiber zu übertragen. Die Löschung dieser Nachweise erfolgt sodann wie bisher durch den Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der die durch Speicherung gewonnen Strommengen an Endverbraucher abgibt und in seinem Versorgermix ausweist. Konsequenterweise sind daher, um Doppelzählungen zu vermeiden, die an Pumpspeicherkraftwerke gelieferten Mengen auch nicht in den Versorgermix des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, der an das Pumpspeicherkraftwerk liefert, aufzunehmen. Damit ist gewährleistet, dass durch Pumpspeicherkraftwerke erzeugter Strom nur dann Strom aus erneuerbaren Energieträgern ist, wenn für den Pumpbetrieb Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energieträgern herangezogen wurden oder die Erzeugung aufgrund des natürlichen Zuflusses des Speichers erfolgt ist. Auf Grund technischer Verluste, die mit jenen bei Übertragung von Strom vergleichbar sind, gehen 25% des Stroms, der durch Pumpspeicherkraftwerke aus dem Netz entnommen werden, verloren. Für diese Mengen benötigt der Betreiber des Pumpspeicherkraftwerks keine Nachweise, da diese Mengen auch nicht durch den Speichervorgang gewonnen werden können.

Die Regelung über die verpflichtende Stromkennzeichnung ist ein technisches Handelshemmnis im Sinn der Richtline 98/34/EG und wird gemäß den Beschlüssen des Atomstromgipfels vom 16. April 2012 der Europäischen Kommission unter Einhaltung des Verfahrens gemäß Richtlinie 98/34/EG und des Notifikationsgesetzes notifiziert.

Die Beschlussfassung dieser Bestimmung im Parlament ist daher erst nach Abschluss der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Stillhaltefrist möglich.

Zu § 81 Abs. 5:

Für Netzbetreiber und Lieferanten gilt, dass, soweit kein Jahresverbrauch vorliegt, die Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung auf Basis des zu erwartenden Stromverbrauchs zu berechnen sind. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Endverbraucher an einer Anlagenadresse bisher noch nicht versorgt wurde. Der Endverbraucher ist in diesem Fall zu Vertragsbeginn über die Höhe der Teilbeträge zu informieren. Legt der Endkunde einen niedrigeren als den gemäß diesem Absatz errechneten Verbrauch glaubhaft dar, so ist dies bei der Berechnung der Teilbeträge zu berücksichtigen.

Die Verrechnung eines Aufschlages auf den anzunehmenden Verbrauch ist unzulässig. Wie bisher gilt, dass eine Differenz der Teilbetragszahlungen zum tatsächlichen Verbrauch aufgerollt und als Gutschrift oder Nachzahlung verbucht wird. Im Falle von Streitigkeiten über die korrekte Höhe der Teilbetragszahlungen kann die Schlichtungsstelle gemäß § 26 E-ControlG angerufen werden.

Abs. 5 gilt sinngemäß auch für die Berechnung der Teilbeträge bei einem Lieferantenwechsel und der Neuanmeldung.

Zu § 81 Abs. 7:

Unter Mehrfachtarifzeiten gemäß Abs. 7 versteht man Tarife mit zeitvariablen Komponenten wie z. B. drei unterschiedliche Tarifzeiten pro Tag. Ähnliche Tarife sind bereits als Doppeltarifmodelle für Kunden verfügbar. Im Rahmen dieser Verordnung können Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz der allgemeinen Tarifstrukturen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden. Dies bedeutet jedoch nicht die Festlegung von bestimmten Tarifmodellen bzw. Energiepreisen.

Zu § 81a:

Die monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation ist ein wesentlicher Bestandteil der Informationsverpflichtungen im Rahmen der Einführung von intelligenten Messgeräten. Mit dieser Bestimmung ist der Lieferant zur Übermittlung dieser Information an den Endverbraucher monatlich verpflichtet. Sollte der jeweilige Lieferant durch sein Vertragsverhältnis mit dem Endverbraucher eine integrierte Rechnungslegung vereinbart haben (eine Rechnung für Arbeitspreis und Netzentgelte gemäß SNE-VO), so ist davon auszugehen, dass dieser auch über alle Kosteninformationen verfügt, um sämtliche Kostenkomponenten (Arbeitspreis und Netzentgelte) in der Verbrauchs- und Stromkosteninformation abzubilden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Information des Netzbetreibers über die ihn betreffenden Kosten nicht mehr erforderlich. Damit wird eine unnötige Verdoppelung der Information und damit einhergehenden Mehrkosten vermieden.

Im Falle einer getrennten Rechnungslegung von Lieferant und Netzbetreiber hat auch eine jeweils separate Verbrauchs- und Strominformation durch beide (dh. Lieferant und Netzbetreiber) zu erfolgen. Der Kunde erhält in diesem Fall einmal monatlich sowohl vom Lieferanten als auch vom Netzbetreiber eine entsprechende Verbrauchs- und Stromkosteninformation, die u.a. die jeweils das entsprechende Unternehmen betreffenden Kosten (Arbeitspreis bzw. Netzentgelte) zu enthalten hat. Diese monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation ist in diesem Fall ein weiterer Informationskanal zum Web-Portal gemäß § 84 Abs. 2 beim Netzbetreiber.

Sämtliche Informationen sind gemäß dieser Bestimmung kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auf Wunsch des Endverbrauchers sind diese Informationen auch in Papierform kostenlos zu übermitteln. Die Verbrauch- und Stromkosteninformation erfolgt immer über die Gesamtkosten inklusive Steuern und Abgaben. Die Abbestellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation ist zulässig.

Die Verbrauchs- und Stromkosteninformation stellt keine Rechnung dar und ist daher klar von der Pflicht zur Rechnungslegung zu unterscheiden. Bei einer etwaigen monatlichen Rechnungslegung gemäß § 81 kann diese Information natürlich auch mit bzw. in der monatlichen Rechnung übermittelt werden.

Zu § 82 Abs. 3 und 4:

Die Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens obliegt demjenigen, dessen Vertrag verletzt wurde. Im Hinblick auf Vertragsverletzungen, bei welchen die Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens nicht zumutbar ist, wie etwa bei der Manipulation von Messeinrichtungen, ist das qualifizierte Mahnverfahren nicht erforderlich. Gemäß § 99 Abs. 2 Z 13 ElWOG 2010 ist derjenige zu bestrafen, der seinen Verpflichtungen gemäß § 82 ElWOG 2010 nicht nachkommt. In Fällen, in denen ein Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt, ist der Netzbetreiber bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers mit der Netz- und Energierechnung auch berechtigt, die auch ihm obliegende Durchführung des Mahnverfahrens zu übertragen.

Zu § 82 Abs. 5:

Die Kosten für eine begrenzte Menge an elektrischer Energie und für das zugehörige Ausmaß an erforderlichen Systemnutzungsentgelten inkl. Steuern und Abgaben sind bereits vor der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen zu bezahlen. Durch die in der Folge aktivierte Prepayment-Funktion des Zählgerätes wird bewirkt, dass die angeführten Leistungen nach Erschöpfung der im Vorhinein begrenzten Nutzung erst im Falle einer weiteren Vorauszahlung für ein wiederum begrenztes Ausmaß erneut in Anspruch genommen werden können. Der Netzbetreiber hat in angemessener Frist dafür Sorge zu tragen, dass für die Nutzung der Prepayment-Funktion erforderliche Informationen dem Endverbraucher auf Wunsch elektronisch oder auf dem Postweg zugehen. Auf der Rechnung sind neben den in § 81 ElWOG 2010 vorgesehenen Angaben zusätzlich die im Zeitraum der Nutzung der Prepayment-Funktion verbrauchten Menge und die getätigten Zahlungen anzuführen.

Somit wird sichergestellt, dass Zählgeräte mit Prepayment-Funktion nicht mehr auf Wunsch des Lieferanten bzw. Netzbetreibers gegen den Willen des Endverbrauchers eingebaut werden sondern lediglich dann, wenn der Endverbraucher dies wünscht. Somit kann der Kunde die Vorteile, die sich durch eine derartige Zahlungsart ergeben, wie insbesondere eine bessere Kontrolle der Kosten, nützen. Unter „erforderlichen Informationen“ werden insbesondere für die Freischaltung der Prepayment-Funktion notwendige Daten sowie auch die Information über die Höhe der laufenden, pro kWh anfallenden Kosten sowie der allfälligen bereits vorhandenen, durch die Nutzung der Prepayment Funktion abdeckbaren Zahlungsrückstände (Altschulden) verstanden. Neben der hiefür erforderlichen Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Lieferant über die Höhe der Rückzahlung der Altschulden ist eine Rückzahlung von Altschulden nur bei Zustimmung des Kunden möglich. Hinsichtlich angemessener Rückzahlungsmodalitäten ist besonders auf die Interessen des Endverbrauchers Bedacht zu nehmen. Im Falle der Rückzahlung von Altschulden inklusive Zinsen sind allenfalls die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes zum Zahlungsaufschub zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Informationspflichten Bedacht zu nehmen ist. Bei den auf der Rechnung anzugebenden Daten werden unter dem Begriff „getätigte Zahlungen“ die bereits erfolgten Aufladungen des Zählgerätes mit Prepayment-Funktion durch den Endverbraucher verstanden.

Zu § 83 Abs. 1:

Die Informationsverpflichtung der E-Control, als zentrale Informationsstelle für Verbraucher (§ 22 Z 6 E‑ControlG), umfasst eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung von Informationsbroschüren, elektronisch zugängliche Informationen via Homepage u.ä. Es sollten dabei allgemeine Aspekte wie Energieeinsparungen, einsetzbare Technologien, rechtliche Grundlagen, Erstellung von FAQ etc. berücksichtigt werden. Weiters hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht über die Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen. Dieser Bericht hat hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit überdies die Arbeiten von relevanten Arbeitsgruppen in Österreich und auf Europäischer Ebene, unter anderem im Hinblick auf Normung darzustellen, die Praxis der Unternehmen in Österreich sowie best practice Beispiele und allfällige Problembereiche anzuführen. Der Bericht ist auf der website des Regulierungsbehörde zur veröffentlichen. Die Information der Endverbraucher über Details zum Roll-out (insbesondere in Bezug auf technische Aspekte, zeitlicher Ablauf, Kundenrechte etc.) in den spezifischen Netzgebieten, obliegt dem das Roll-out durchführenden Netzbetreiber.

Bei der Beschaffung und Installation von intelligenten Messgeräten haben Netzbetreiber jedenfalls auf die Anforderungen der ÖVE-ÖNORM E8850 („Elektrisch, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“) Bedacht zu nehmen.

 

Zu § 83 Abs. 2:

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit zur Unterbrechung der Kundenanlage bietet große Vorteile im bestehenden Marktsystem. So können Kunden, die in eine neue Anlage ziehen, sofort, z. B. durch einen Anruf im Kundenservice, ihren Zähler freigeben lassen. Eine aufwendige Terminvereinbarung und eventuelle Wartezeiten entfallen völlig. Ein weiterer Vorteil ist die stichtagsgenaue Abgrenzung von Zählerständen durch die Möglichkeit, jederzeit bei Auszug den Zähler auszuschalten und bei Einzug eines neuen Kunden zu aktivieren. Somit entfallen Streitfälle zur Abgrenzung der richtigen Energiemenge zwischen altem und neuem Kunden. Es ist jedoch anzumerken, dass die Möglichkeit zur Unterbrechung nur für die genannten Zwecke (nämlich 1. im Falle der Vertragsverletzung nach Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens nach § 82 Abs. 3, 2. im Falle der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 oder 3. im Falle von missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers) eingesetzt werden darf; sie ist jedoch nicht für eine gleichzeitige großflächige Unterbrechung einer großen Anzahl von Kundenanlagen zu verwenden. Die Unterbrechungsmöglichkeit betrifft zudem nur die Aktivierung bzw. Deaktivierung der gesamten Kundenanlage für die zuvor genannten Zwecke und steht nicht im Zusammenhang mit Steuerungsmöglichkeiten von Geräten in der Kundenanlage selbst; diese wird über andere technische Lösungen (die in der Sphäre des Kunden liegen) durchgeführt. Diese Unterbrechungsmöglichkeit ist vom Netzbetreiber so zu konfigurieren, dass „Massenbefehle“ nicht durchführbar sind und nur einzelne Kundenanlagen von der Ferne angesteuert werden. Dies ist auch aus Sicherheitsgründen relevant.

Bei der Wiedereinschaltung und Freigabe der Geräte aus der Ferne wird der Zähler vom Netzbetreiber reaktiviert und muss aus Sicherheitsgründen vom Kunden selbst aktiviert werden, um den Stromfluss wiederherzustellen.

Bei der Abschaltung aus der Ferne ist anzumerken, dass trotz dieser technischen Möglichkeit die in § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 definierte Regelungen zu Mahnläufen und Abschaltungen jedenfalls einzuhalten ist.

Die Möglichkeit zur Unterbrechung der Anlage ist auch für die indirekte Unterstützung einer Prepayment-Funktion erforderlich, die technisch über eine Unterbrechung aus der Ferne in Kombination mit einem Guthaben im Verrechnungssystem des Netzbetreibers gelöst wird. Damit entfällt die Integration einer kostenintensiven Prepaymentfunktion direkt im Zähler. Somit ist eine kostengünstige und kundenfreundliche Lösung realisierbar.

Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Um ein dem internationalen Standard entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten zu können, sind die Netzbetreiber daher dazu angehalten, sich an dem Stand der Technik zu orientieren. Dieser ist üblicherweise durch international bzw. national anerkannte Normen, Standards, Guidelines u.ä. definiert. Beispiele dafür können sein: ISO/IEC 2700x, ISO/IEC 15408 u.ä.

Möglichen zukünftigen Änderungen von Standards (zB Kommunikationsschnittstellen) und/oder Sicherheitsanforderungen ist durch Fernupdate (zB Soft- oder Firmwareupdate) unter Berücksichtigung der maß- und eichrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, um etwaige kostenintensive Umrüstungen zu vermeiden. Eine konkrete gesetzliche fix normierte Vorgabe von zB Verschlüsselungsmethoden ist daher zu vermeiden, da ansonsten bei technischen Änderungen keine Verpflichtung bestünde, die Systeme umzurüsten.

Zudem hat die Europäische Kommission die entsprechenden europäischen Normungsgremien angewiesen, dem Sicherheitsaspekt bei der Entwicklung eines europäischen Standards für intelligente Messgeräte große Bedeutung beizumessen. Daher haben alle zukünftigen Standards strenge sicherheitsrelevante Kriterien zu erfüllen (Verschlüsselungsstandards etc). Die entsprechenden europäischen Standards werden natürlich dann auch in allen europäischen Mitgliedstaaten zum Stand der Technik und sind damit verpflichtend von den Herstellern und Netzbetreibern einzuhalten.

Zu § 83 Abs. 3:

Unter darüber hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werten in Abs. 3 sind der Tageswert und die Viertelstundenwerte zu verstehen.

Die Anzeige am intelligenten Messgerät hat gemäß Abs. 3 jedenfalls den jeweiligen Zählerstand anzuzeigen. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe ist entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gestalten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass diese Freigabe kostenlos und ohne großen Zusatzaufwand für den Kunden zu erfolgen hat.

Zu § 83 Abs. 4:

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bei einem Mieterwechsel bzw. der Übergabe eines Wohnobjektes der neue Mieter/Besitzer/Eigentümer nicht über die Anzeige oder Schnittstelle des Messgerätes auf die restlichen, im Speicher befindlichen Messwerte zugreifen kann.

Gemäß § 84 Abs. 1 hat der Netzbetreiber die erhobenen Messwerte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu den genannten Zwecken rollierend zu speichern. Im Falle eines Mieterwechsel, Um- oder Auszug o.ä. ist aufgrund eichrechtlicher Vorschriften die Konfiguration des Messgerätes zur Löschung der Messwerte nicht möglich. Daher sind auch in diesem Fall entsprechend des Zeitraumes zwischen Auszug des vorangehenden Endverbrauchers und Einzug eines neuen Endverbrauchers die noch nicht rollierend überschriebenen Werte noch im Gerät selbst abgelegt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist jedoch der Zugriff auf diese Werte durch den neuen Endverbraucher entsprechend abzusichern und erst dann freizugeben, wenn keine historischen Werte des früheren Endverbrauchers im Gerät selbst mehr verfügbar sind. Eine auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers gemäß Abs. 3 erfolgte Freischaltung der Sichtanzeige eines intelligenten Messgeräts ist durch den Netzbetreiber unverzüglich auf die ursprüngliche Konfiguration zurückzusetzen, wenn insbesondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen Endverbraucher und Netzbetreiber andere Personen als der ursprünglich berechtigte Endverbraucher Zugang zum betreffenden intelligenten Messgerät erhalten. Eine neuerliche Freischaltung der Sichtanzeige durch den Netzbetreiber auf Wunsch eines (neuen) Endverbrauchers darf erst erfolgen, wenn im intelligenten Messgerät keine Messwerte des jeweils vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr verfügbar sind. Die übrigen Pflichten des Netzbetreibers gemäß § 81a, § 83, § 84 und § 84a bleiben davon unberührt.

Eine Kontrolle der über den aktuellen Zählerstand hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werte ist daher bis zu jenem Zeitpunkt nicht möglich, bis zu dem es keine historischen, dem vorhergehenden Endverbraucher zuordenbare Messwerte mehr gibt. Diese Kontrolle ist jedoch unverzüglich ab dem ersten Tag der Löschung sämtlicher historischer Werte dem neuen Endverbraucher zu ermöglichen.

Dennoch besteht für den Netzbetreiber selbstverständlich weiterhin die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, jene Werte, für die es eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung bzw. Zustimmung gibt (Tageswerte, Viertelstundenwerte), ab dem Zeitpunkt des neuen Vertragsverhältnisses dem neuen Vertragspartner entsprechend § 84 zur Verfügung zu stellen bzw. dem Lieferanten zu übermitteln.

Zu § 84 Abs. 1:

Spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher, sind einmal täglich ein Verbrauchswert sowie sämtliche Viertelstundenwerte im intelligenten Messgerät zu erfassen und für 60 Tage rollierend zu speichern. Als täglicher Verbrauchswert ist der einmal täglich erfasste Wert um 24.00 Uhr zu sehen, also jener Wert, der den Verbrauch eines gesamten Tages widerspiegelt. Durch die Speicherung der in 15-Minuten-Intervallen erfassten Zählerstände, Leistungsmittelwerte oder Energieverbrauchswerte im intelligenten Messgerät hat der Endverbraucher künftig die Möglichkeit sich zeitnah über seinen Tagesverbrauch zu informieren. Über ein Web-Portal, dessen Betrieb in der Verantwortung des Netzbetreibers liegt, ist dem Kunden jedenfalls die Möglichkeit zu geben, kostenlos in seine Verbrauchsdaten einzusehen. Personen, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist über die Anlauf- und Beratungsstelle nach § 10 Abs. 5 EnEffG ein gleichwertiger Informationsstand zu ermöglichen. Kunden von Lieferanten ohne Anlauf- und Beratungsstelle ist dies möglichst ebenso einzuräumen.

Jene Werte, die bspw. am Montag um 24.00 Uhr im Messgerät erfasst sind, müssen bis Dienstag um 24.00 Uhr im Webportal stehen. Ein Speicherintervall von 60 Tagen wird vorgeschrieben, um dem Kunden ausreichend Zeit für etwaige Rechnungskontrollen und –korrekturen zur Verfügung zu stellen.

Auch das Eichrecht gemäß Maß- und Eichgesetz und die Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über Eichvorschriften für Elektrizitätszähler, elektrische Tarifgeräte und Zusatzeinrichtungen, Amtsblatt für das Eichwesen, 2006, Nr. 3, Anhang III C.3., fordert eine Kontrollmöglichkeit über das Display des Zählers, was wiederum eine angemessene Speicherdauer im Messgerät erfordert.

Zu § 84 Abs. 2 bis Abs. 4:

Netzbetreiber sind verpflichtet, die erhobenen Verbrauchswerte spätestens 12 Stunden nach deren Auslesung im Web-Portal zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass jene Werte, die bspw. am Montag um 24 Uhr im Messgerät erfasst wurden, bis Dienstag im Webportal stehen müssen. Ein Speicherintervall von 60 Tagen wird vorgeschrieben, um dem Kunden ausreichend Zeit für etwaige Rechnungskontrollen und –korrekturen zur Verfügung zu stellen. Das Web-Portal steht dem Endverbraucher zu seiner persönlichen und freien Verfügung; die Daten sollen auf Wunsch jederzeit wieder löschbar sein. Direktzugriffe Dritter auf das Web-Portal sind nicht erlaubt, wohl aber kann der Endverbraucher seine Daten, soweit gewünscht, an Dritte übermitteln.

Zu § 84 Abs. 5:

Es soll sichergestellt sein, dass die Zähler die Daten dieser Schnittstelle in einem ausreichenden Zyklus ausgeben können. Dies bedeutet, dass alle im Messgerät erfassten Daten in einem Intervall ausgegeben werden müssen, das einen sinnvollen Betrieb von modernen Anwendungen des Endverbrauchers erlaubt. Als Beispiel ist hier das In-Home-Display anzuführen, das in vielen Fällen Messwerte im Sekundentakt benötigt, um dem Endverbraucher ausreichende Informationen zu gewährleisten.

Zu Artikel 4:

Zu § 7 Abs. 1 Z 26:

Diese Geräte unterscheiden sich in der Art, der Anbringung und Übertragung von Lastprofilzählern und sind für einen flächendeckenden Einbau konzipiert.

Zu § 71:

Neben sprachlichen Klarstellungen, dass das Regulierungskonto – wie bei der Erlassung des GWG 2011 beabsichtigt – auch in Bezug auf Gas-Systemnutzungstarifverordnungen gemäß dem GWG alt Anwendung findet, erfolgt eine Ergänzung der Rechnungslegungsvorschriften von Netzbetreibern, die insbesondere zur Vermeidung einer buchmäßigen Überschuldung aufgrund anhängiger Rechtsverfahren beitragen soll und, analog zu § 42 ÖSG 2012 eine zweifelsfreie Aktivierbarkeit des nicht gedeckten Differenzbetrages und damit den gesicherten Weiterbetrieb des Netzbetriebs ermöglicht. Beispielsweise ist ein verbleibender, nicht durch tatsächliche Erlöse gedeckter Teil der geplanten Erlöse einer Entgeltperiode im Jahresabschluss des Netzbetreibers als Aktivposten anzusetzen und in den nächsten zu erlassenden Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnungen über die Entgelte zu erstatten.

Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass insbesondere die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Abs. 3 bis Abs. 5 auch für Bescheide gemäß § 82 anwendbar sind, nicht aber die übrigen Bestimmungen zum Regulierungskonto, da diesbezügliche Regelungen in der Methode gemäß § 82 zu treffen sind.

Zu § 79 Abs. 8:

Hier wird auf die Erläuterungen zu § 59 Abs. 8 ElWOG 2010 verwiesen.

Zu § 87 Abs. 5:

Im Rahmen der Ausgleichsenergieverrechnung ist es möglich, dass zum Bilanzstichtag Über- bzw. Unterdeckungen beim Bilanzgruppenkoordinator vorliegen, die im Rahmen der Ausgleichsenergieverrechung der folgenden Monate durch den Bilanzgruppenkoordinator jedoch wieder auszugleichen sind. Es wäre daher unangemessen, wenn diese Über- bzw. Unterdeckungen das Bilanzergebnis des Bilanzgruppenkoordinators beeinflussen würden. Daher wird mit dieser Bestimmung die Möglichkeit eröffnet, diese Beträge ergebniswirksam abzugrenzen, um das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis nicht zu verfälschen.

Zu § 123:

In § 123 GWG 2011 (neu) wurde nunmehr auch das Verfahren des Widerspruchs aufgenommen, da mit der Regelung des Wechsels bzw. einer Neuanmeldung/Abmeldung auch das Widerspruchsverfahren gemäß § 125 Abs. 2 GWG 2011, demzufolge der Vertrag mit dem Versorger nach Ablauf der 3‑Monats‑Frist ab Widerspruch endet, mitgeregelt werden sollte. Da sich der Kunde im Falle des Widerspruchs einen neuen Versorger suchen muss, können folglich in der Wechsel-Verordnung Regelungen getroffen werden, die festlegen, bis zu welchem Tag vor Ablauf der 3-Monatsfrist noch ein Wechsel durchgeführt werden kann bzw. wann der Prozess einer Neuanmeldung – im Falle einer tatsächlich vorgenommenen Abschaltung – anzuwenden wäre.

Zu § 123 Abs. 1:

Abs. 1 regelt, dass Verbraucher iSd KSchG sowie Kleinunternehmen nunmehr die Möglichkeit haben im Falle des Vorliegens eines unbefristeten Vertrags, jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist den Vertrag zu kündigen bzw. im Falle eine befristeten Vertrags spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zu kündigen. Auch Versorger können bei einem unbefristeten Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer acht-wöchigen Kündigungsfrist kündigen. Im Falle eines befristeten Vertrages können Versorger spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge ebenfalls jederzeit unter Einhaltung der eben genannten Kündigungsfrist kündigen.

Zu § 123 Abs. 2:

Dieser sieht vor, dass das mit der Kündigung verbundene Versorgerwechsel-Verfahren höchstens drei Wochen dauern darf, wobei die Regulierungsbehörde auch dazu ermächtigt ist, diese Verfahren näher zu regeln.

Zu § 123 Abs. 3:

Da die Möglichkeit von rein elektronischen Vertragsabschlüssen über das Internet bereits zunehmend durch Kunden genutzt wird und wohl auch einer weiteren Belebung des Wettbewerbes dient, soll diese Möglichkeit nun auch Kunden, die ihren Versorger auf ausschließlich elektronischem Wege wechseln wollen, geboten werden. Die Versorger müssen daher die elektronischen, aus zivilrechtlicher Sicht (insbesondere Vollmacht) und aus technischer Sicht für die Vornahme eines Wechsels erforderlichen Willenserklärungen anerkennen. Für die Rechtswirksamkeit der elektronischen Vollmacht dürfen seitens der Versorger und Netzbetreiber keine Formerfordernisse (zB Schriftform iSd § 886 ABGB) verlangt werden. Zur Sicherstellung einer einwandfreien Abwicklung des Online-Wechsels sind Versorger zur Anpassung ihrer Vertriebs- und Dienstleistungssysteme verpflichtet. Weiters ist es erforderlich, dass die Website der Versorger, über welche dieser Wechsel erfolgt, auch den Bedürfnissen der Kunden entspricht. Diese Website muss leicht auffindbar, verständlich, konsumentenfreundlich und transparent gestaltet sein. Neben Verwendung einer einfachen und klaren Sprache, Erläuterung komplexer Begriffe und strukturierter Information müssen auch beispielsweise Beträge und Gesamtsummen anschaulich und in transparenter Form dargestellt werden. Seitens der Versorger, nicht jedoch seitens der Netzbetreiber, sind konsumentenfreundliche Vorkehrungen zur Authentifizierung des Kunden zu treffen. Durch diese Vorkehrungen (zB Bürgerkarten, Angabe der Nummer eines Personalausweises, eines Führerscheines oder Reisepasses) wird die Identität des Kunden, der seinen Versorger wechseln möchte, verifiziert. Die Regulierungsbehörde muss beim Tarifkalkulator einen direkten Link zum Online-Wechsel des Versorgers setzen. Versorger müssen die Webadresse (URL) der Regulierungsbehörde übermitteln und auch Aktualisierungen der Webadresse unaufgefordert melden.

Zu § 123 Abs. 4 und 5:

Art. 3 Abs. 6 lit. a der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass der Prozess des Versorgerwechsels maximal 3 Wochen in Anspruch nimmt. In Umsetzung dieser Vorgabe wird ein maximal dreiwöchiger Wechsel – ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Bindungen – ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Versorgerwechsels durch den Netzbetreiber verankert, wobei die Details des Verfahrens durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung zu regeln sind. Die Frist beginnt mit Einleitung des Endverbraucheridentifikationsprozesses zu laufen (sofern der Endverbraucher erfolgreich identifiziert wurde), da ab diesem Zeitpunkt der Netzbetreiber Kenntnis von einem Wechselvorgang erlangt. Um eine reibungslose Durchführung des Wechsels sowie der An- und Abmeldung zu gewährleisten, ist die Regulierungsbehörde auch ermächtigt, die hiefür maßgeblichen Verfahren, insbesondere die für die Abwicklung sämtlicher in Abs. 4 angeführter Verfahren erforderlichen Datenübermittlungen (insbesondere Art, Übermittlungsform und Umfang), mit Verordnung zu regeln (vlg. dazu auch Abs. 7). Gegebenenfalls müssen, soweit dies zur Verfahrensabwicklung erforderlich ist, sich auch weitere Marktteilnehmer an die Wechselplattform anschließen. Unter dem Begriff „Lastprofiltype“ wird nur die Bezeichnung des Lastprofils gemäß den Marktregeln umfasst, ein Rückschluss auf individuelles Verbrauchsverhalten wird damit nicht ermöglicht.

Es wird unter anderem die Aufgabe der Regulierungsbehörde sein, zu bestimmen, welche für den Wechsel wesentlichen, beim Netzbetreiber und Versorger gespeicherten Daten auf kurzem Wege über die zu schaffende dezentrale Plattform einem Abgleich zuzuführen sind, um den Prozess zu verkürzen. Nicht zuletzt aufgrund des nunmehr verpflichtend vorzusehenden Online-Wechselsg ist generell eine elektronische, grundsätzlich ohne manuelle Bearbeitung erfolgende Durchführung der Prozesse notwendig, die über die Plattform der Verrechnungsstelle erfolgt. Der Verrechnungsstelle ist ob ihrer Neutralität im Marktmodell der Betrieb dieser Plattform zu überantworten. Die Plattform umfasst ebenfalls eine zu definierende Schnittstelle für die Anbindung der einzelnen Marktteilnehmer. Die Aktivitäten haben unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz zu erfolgen. Über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform erfolgt allein die Steuerung der Datenabgleichsprozesse, die Hoheit über diese Netzkundendaten verbleibt ohne Änderung des Status Quo dezentral beim Netzbetreiber. Durch diese Vorgehensweise und insbesondere die Verpflichtung, eine Sicherstellung der Authentizität der Versorger vorzusehen, wird gewährleistet, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf dezentral gespeicherte Daten des Netzbetreibers erlangen.

Ungeachtet dessen, dass die Netzbetreiber und Versorger Datensicherheitsmaßnahmen aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen einzuhalten haben, ist die Durchführung einer Vollmachtsprüfung vor einer Durchführung der Endverbraucheridentifikation sowie der Bindungs- und Kündigungsabfrage in jedem einzelnen Fall nicht erforderlich, um nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verstoßen. Unter anderem dürfen nach dem DSG 2000 Daten nur verarbeitet werden, wenn kein Verstoß gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen vorliegt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 liegt keine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen vor, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Datenverwendung besteht. Mit der vorliegenden gesetzlichen Bestimmung werden Netzbetreiber und Versorger ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, die durch die Regulierungsbehörde mit Verordnung festzulegenden Daten auf Anfrage sämtlichen Versorgern ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Somit liegt ein klarer Normauftrag vor, welcher die Datenarten und auch den Übermittlungszweck ausführt. Die Versorger sind im Sinne einer Datenverwendung nach dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) dazu angehalten, Daten nicht zu anderen, durch diese gesetzliche Bestimmung nicht gedeckten Zwecken als die Durchführung eines Wechsels abzufragen. Es sieht auch § 123 Abs. 4 letzter Satz GWG 2011 vor, dass Versorger keine Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten dürfen. § 159 Abs. 1 Z 6 GWG 2011 sieht bei Verstoß einen Verwaltungsstraftatbestand vor. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht muss ein vollmachtslos handelnder Versorger im Streitfall nur das Vorliegen einer Vollmacht beweisen. Der Netzbetreiber muss hingegen das Nichtvorliegen einer Vollmacht nur behaupten; eine (schadenersatzrechtliche) Haftung bezieht sich zudem nur auf Schäden, die dem Dritten aufgrund seines enttäuschten Vertrauens entstanden sind (Vertrauensinteresse), nicht aber auf das Erfüllungsinteresse. Auch wird ein vollmachtslos handelnder Versorger sich ohnehin des Fehlens der Vollmacht bewusst sein – eine Haftung aufgrund eines eventuellen Mitverschuldens scheidet daher auch aus. Der Versorger muss daher zur Sicherung seiner Ansprüche die Angaben des angeblich bevollmächtigten Versorgers nicht auf ihre Wahrheit prüfen, sondern darf auf das Vorliegen der Vollmacht vertrauen. Es ist daher eine stichprobenartige bzw. bei einem begründeten Verdacht vorgenommene Kontrolle, ob eine Vollmacht vorliegt, ausreichend.

 

Zu § 123 Abs. 6 und Abs. 7:

Bei der Protokollierung durch die Plattform werden keine Endverbraucherdaten gespeichert, da diese ausschließlich bei den jeweiligen Marktteilnehmern liegen. Die Plattform umfasst in vollständig automatisierter Weise jeden Zugriff des Vertragspartners bzw. seiner Benutzer auf die Plattform und die vom jeweiligen Vertragspartner bzw. seinen Benutzern getätigten Aktionen. Insbesondere werden folgende Daten umfasst: IP Adresse des anfragenden Rechners, Datum und Uhrzeit des Zugriffs des anfragenen Rechners auf die Plattform, vom jeweiligen Vertragspartner/Benutzer getätigte Aktionen und übertragene Daten, Erkennungsdaten des verwendeten Browser- und Betriebssystems. Eine Vollmachtsprüfung muss nicht in jedem Fall sondern nur bei begründetem Verdacht und stichprobenartig erfolgen.

Die Verrechnungsstelle kann im Falle von Unregelmäßigkeiten, welche auf eine unberechtigte oder zweckfremde Nutzung der Plattform hindeuten (Nutzung die über die Zwecke der Abwicklung des Versorgerwechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung hinausgeht), gesetzlich zulässige Schritte einleiten, um eine unberechtigte Nutzung zu unterbinden. Hierbei ist der jeweilige betroffene Vertragspartner zu informieren und muss Auskunft erteilen, um den Verdacht der zweckfremden Nutzung zu zerstreuen.

Aus Gründen der legistischen Vollständigkeit wurde der explizite Hinweis auf die Möglichkeit der Erlassung von Protokollierungsvorschriften in der Verordnungsermächtigung aufgenommen. In der Wechselverordnung sind bereits die notwendigen Protokollierungsvorschriften enthalten, die vorgesehen wurden, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften (zB E-ControlG) auf die Daten zugreifen zu können; eine weitere Protokollierung ist in den AB BKO geregelt. Allgemein regelt § 14 DSG 2000, dass Auftraggeber Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen haben, insbesondere, dass die Daten nicht Unbefugten zugänglich sind.

Der Protokollierung der Identifizierung durch die Versorger wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Endverbraucheridentifikation Daten mitgeschickt werden, die eine Identifizierung des Endverbrauchers ermöglichen. In diesem Zusammenhang haben die Versorger auch sicherzustellen, dass nachvollziehbar ist, welche Mitarbeiter seitens des Versorgers die Abwicklung der Verfahren vorgenommen haben.

Ohne Zustimmung des Endverbrauchers werden Daten der Wechselplattform in Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG nur im Zusammenhang mit Streitigkeiten über den Wechsel, die Neuanmeldung, Abmeldung und Widerspruch verwendet.

Zu § 124 Abs. 4 und 5:

Diese Klarstellung scheint erforderlich, um zu gewährleisten, dass Netzbetreiber gegenüber Endverbrauchern, die über einen Energieliefervertrag verfügen, zur Netzdienstleistung verpflichtet sind, unabhängig von bereits bestehenden Schulden im Zusammenhang mit der Netzdienstleistung. Endverbraucher sind jedoch dazu angehalten, die laufenden Zahlungen, welche aus der Netzdienstleistung im Rahmen der Grundversorgung anfallen, zu begleichen, widrigenfalls bei Zahlungsverzug nach Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 Netzbetreiber auch berechtigt sind, die Netzdienstleistung für die Dauer der Zuwiderhandlung auszusetzen. Der Endverbraucher kann die Trennung bzw. die Aussetzung verhindern, wenn er sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentfunktion verpflichtet. Bei Einsatz dieser Vorausverrechnung bezieht der Kunde nur dann und insoweit Gas, soweit er ein Guthaben hat. Für den Netzbetreiber und den Versorger entsteht kein Kostenausfallsrisiko mehr. Das Recht auf Prepaymentzahlung besteht nur, wenn dies sicherheitstechnisch möglich ist.

Im Falle einer Installation eines Prepaymentzählers hat der Versorger dem Netzbetreiber den Energiepreis mitzuteilen, damit der Zähler korrekt konfiguriert werden kann. Im Falle der Inanspruchnahme der Anlauf- und Beratungsstelle nach § 10 Abs. 5 EnEffG durch einen Endverbraucher haben der Versorger und der Netzbetreiber nach Möglichkeit über diese Stelle insbesondere im Falle eines drohenden Zahlungsverzugs oder im Falle des Bestehens eines Zahlungsverzugs zu kooperieren. Sozialinstitutionen sind nach Maßgabe des Einzelfalles ebenfalls einzubinden. Der Endverbraucher ist jedenfalls berechtigt, über einen Zeitraum von sechs Monaten seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände zu begleichen.

Keine Verpflichtung zur Netzdienstleistung besteht, wenn aus den im Gesetz genannten Gründen der Netzzugang durch den Netzbetreiber ganz oder teilweise verweigert wird.

Zu § 124a:

Siehe Erläuterungen zu Artikel 3 (§ 77a ElWOG 2010). Im GWG wurde in Abs. 1 die Aufzählung, in welchen Fällen die Bestimmung anwendbar sein soll, erweitert, um die Besonderheiten des neuen Marktmodells zu berücksichtigen. Die Verständigung durch den Bilanzgruppenverantwortlichen erfolgt unter der Voraussetzung, dass dieser – insbesondere in Bezug auf die Information der Netzbetreiber – Kenntnis davon hat, in welchen Netzen der Versorger tätig war.

Zu § 126 Abs. 6:

Für Netzbetreiber und Versorger gilt, dass, soweit kein Jahresverbrauch vorliegt, die Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs zu berechnen ist. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Endverbraucher an einer Anlagenadresse bisher noch nicht versorgt wurde. Der Endverbraucher ist in diesem Fall zu Vertragsbeginn über die Höhe der Teilbeträge zu informieren. Legt der Endkunde einen niedrigeren als den gemäß diesem Absatz errechneten Verbrauch glaubhaft dar, so ist dies bei der Berechnung der Teilbeträge zu berücksichtigen.

Die Verrechnung eines Aufschlages auf den anzunehmenden Verbrauch ist unzulässig. Wie bisher gilt, dass eine Differenz der Teilbetragszahlungen zum tatsächlichen Verbrauch aufgerollt und als Gutschrift oder Nachzahlung verbucht wird. Im Falle von Streitigkeiten über die korrekte Höhe der Teilbetragszahlungen kann die Schlichtungsstelle gemäß § 26 E-ControlG angerufen werden.

Abs. 6 gilt sinngemäß auch für die Berechnung der Teilbeträge bei einem Versorgerwechsel und der Neuanmeldung.

Unter Mehrfachtarifzeiten gemäß Abs. 8 versteht man Tarife mit zeitvariablen Komponenten wie z. B. drei unterschiedliche Tarifzeiten pro Tag. Ähnliche Tarife sind bereits als Doppeltarifmodelle für Kunden verfügbar. Im Rahmen dieser Verordnung können Vorgaben zur Verbesserung der Transparenz der allgemeinen Tarifstrukturen für den Endverbraucher vorgeschrieben werden. Dies bedeutet jedoch nicht die Festlegung von bestimmten Tarifmodellen bzw. Energiepreisen.

Zu § 126a:

Die monatliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation ist ein wesentlicher Bestandteil der Informationsverpflichtungen im Rahmen der Einführung von intelligenten Messgeräten. Mit dieser Bestimmung ist der Versorger zur Übermittlung dieser Information an den Endverbraucher monatlich verpflichtet. Sollte der jeweilige Versorger durch sein Vertragsverhältnis mit dem Endverbraucher eine integrierte Rechnungslegung vereinbart haben (eine Rechnung für Arbeitspreis und Netzentgelte gemäß GSNE-VO), so ist davon auszugehen, dass dieser auch über alle Kosteninformationen verfügt, um sämtliche Kostenkomponenten (Arbeitspreis und Netzentgelte) in der Verbrauchs- und Gaskosteninformation abzubilden. In diesem Fall ist eine zusätzliche Information des Netzbetreibers über die ihn betreffenden Kosten nicht mehr erforderlich. Damit wird eine unnötige Verdoppelung der Information und damit einhergehenden Mehrkosten vermieden.

Im Falle einer getrennten Rechnungslegung von Versorger und Netzbetreiber hat auch eine jeweils separate Verbrauchs- und Gaskosteninformation durch beide (dh. Versorger und Netzbetreiber) zu erfolgen. Der Kunde erhält in diesem Fall einmal monatlich sowohl vom Versorger als auch vom Netzbetreiber eine entsprechende Verbrauchs- und Gaskosteninformation, die u.a. die jeweils das entsprechende Unternehmen betreffenden Kosten (Arbeitspreis bzw. Netzentgelte) zu enthalten hat. Diese monatliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation ist in diesem Fall ein weiterer Informationskanal zum Web-Portal gemäß § 129 Abs. 2 beim Netzbetreiber.

Sämtliche Informationen sind gemäß dieser Bestimmung kostenlos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Auf Wunsch des Endverbrauchers sind diese Informationen auch in Papierform kostenlos zu übermitteln. Die Abbestellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation ist zulässig.

Die Verbrauchs- und Gaskosteninformation stellt keine Rechnung dar und ist daher klar von der Pflicht zur Rechnungslegung zu unterscheiden. Bei einer etwaigen monatlichen Rechnungslegung gemäß § 126 kann diese Information natürlich auch mit bzw. in der monatlichen Rechnung übermittelt werden.

Zu § 127 Abs. 3 und 4:

Die Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens obliegt demjenigen, dessen Vertrag verletzt wurde. Im Hinblick auf Vertragsverletzungen, bei welchen die Einhaltung des qualifizierten Mahnverfahrens nicht zumutbar ist, wie etwa bei der Manipulation von Messeinrichtungen, ist das qualifizierte Mahnverfahren nicht erforderlich. Gemäß § 159 Abs. 2 Z 17 GWG 2011 ist derjenige zu bestrafen, der seinen Verpflichtungen gemäß § 127 GWG 2011 nicht nachkommt. In Fällen, in denen ein Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt, ist der Netzbetreiber bei Zahlungsverzug des Netzbenutzers mit der Netz- und Energierechnung auch berechtigt, die auch ihm obliegende Durchführung des Mahnverfahrens zu übertragen.

Zu § 127 Abs. 5:

Die Kosten für eine begrenzte Menge an Erdgas und für das zugehörige Ausmaß an erforderlichen Systemnutzungsentgelten inkl. Steuern und Abgaben sind bereits vor der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Leistungen zu bezahlen. Durch die in der Folge aktivierte Prepayment-Funktion des Zählgerätes wird bewirkt, dass die angeführten Leistungen nach Erschöpfung der im Vorhinein begrenzten Nutzung erst im Falle einer weiteren Vorauszahlung für ein wiederum begrenztes Ausmaß erneut in Anspruch genommen werden können. Der Netzbetreiber hat in angemessener Frist dafür Sorge zu tragen, dass für die Nutzung der Prepayment-Funktion erforderliche Informationen dem Endverbraucher auf Wunsch elektronisch oder auf dem Postweg zugehen. Auf der Rechnung sind neben den in § 126 GWG 2011 vorgesehenen Angaben zusätzlich die im Zeitraum der Nutzung der Prepayment-Funktion verbrauchten Menge und die getätigten Zahlungen anzuführen. Das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment Funktion besteht nur wenn dies sicherheitstechnisch möglich ist.

Somit wird sichergestellt, dass Zählgeräte mit Prepayment-Funktion nicht mehr auf Wunsch des Versorgers bzw. Netzbetreibers gegen den Willen des Endverbrauchers eingebaut werden sondern lediglich dann, wenn der Endverbraucher dies wünscht. Somit kann der Kunde die Vorteile, die sich durch eine derartige Zahlungsart ergeben, wie insbesondere eine bessere Kontrolle der Kosten, nützen. Unter „erforderlichen Informationen“ werden insbesondere für die Freischaltung der Prepayment-Funktion notwendige Daten sowie auch die Information über die Höhe der laufenden, pro kWh anfallenden Kosten sowie der allfälligen bereits vorhandenen, durch die Nutzung der Prepayment Funktion abdeckbaren Zahlungsrückstände (Altschulden) verstanden. Neben der hiefür erforderlichen Abstimmung zwischen Netzbetreiber und Versorger über die Höhe der Rückzahlung der Altschulden ist eine Rückzahlung von Altschulden nur bei Zustimmung des Kunden möglich. Hinsichtlich angemessener Rückzahlungsmodalitäten ist besonders auf die Interessen des Endverbrauchers Bedacht zu nehmen. Im Falle der Rückzahlung von Altschulden inklusive Zinsen sind allenfalls die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes zum Zahlungsaufschub zu berücksichtigen, wobei insbesondere auf die Informationspflichten Bedacht zu nehmen ist. Bei den auf der Rechnung anzugebenden Daten werden unter dem Begriff „getätigte Zahlungen“ die bereits erfolgten Aufladungen des Zählgerätes mit Prepayment-Funktion durch den Endverbraucher verstanden.

Zu § 128 Abs. 1:

Die Informationsverpflichtung der E-Control, als zentrale Informationsstelle für Verbraucher (§ 22 Z 6 E‑ControlG), umfasst eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung von Informationsbroschüren, elektronisch zugängliche Informationen via Homepage u.ä. Es sollten dabei allgemeine Aspekte wie Energieeinsparungen, einsetzbare Technologien, rechtliche Grundlagen, Erstellung von FAQ etc. berücksichtigt werden. Weiters hat die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berichte der Netzbetreiber gemäß Abs. 1 einen jährlichen Bericht über die Einführung von intelligenten Messgeräten zu erstellen. Dieser Bericht hat hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit überdies die Arbeiten von relevanten Arbeitsgruppen in Österreich und auf Europäischer Ebene, unter anderem im Hinblick auf Normung darzustellen, die Praxis der Unternehmen in Österreich sowie best practice Beispiele und allfällige Problembereiche anzuführen. Der Bericht ist auf der website des Regulierungsbehörde zur veröffentlichen. Die Information der Endverbraucher über Details zum Roll-out (insbesondere in Bezug auf technische Aspekte, zeitlicher Ablauf, Kundenrechte etc.) in den spezifischen Netzgebieten, obliegt dem das Roll-out durchführenden Netzbetreiber.

Bei der Beschaffung und Installation von intelligenten Messgeräten haben Netzbetreiber jedenfalls auf die Anforderungen der ÖVE-ÖNORM E8850 („Elektrisch, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“) Bedacht zu nehmen.

Zu § 128 Abs. 2:

Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen. Um ein dem internationalen Standard entsprechendes Sicherheitsniveau gewährleisten zu können, sind die Netzbetreiber daher dazu angehalten, sich an dem Stand der Technik zu orientieren. Dieser ist üblicherweise durch international bzw. national anerkannte Normen, Standards, Guidelines u.ä. definiert. Beispiele dafür können sein: ISO/IEC 2700x, ISO/IEC 15408 u.ä.

Zudem hat die Europäische Kommission die entsprechenden europäischen Normungsgremien angewiesen, dem Sicherheitsaspekt bei der Entwicklung eines europäischen Standards für intelligente Messgeräte große Bedeutung beizumessen. Daher haben alle zukünftigen Standards strenge sicherheitsrelevante Kriterien zu erfüllen (Verschlüsselungsstandards etc). Die entsprechenden europäischen Standards werden natürlich dann auch in allen europäischen Mitgliedstaaten zum Stand der Technik und sind damit verpflichtend von den Herstellern und Netzbetreibern einzuhalten.

Zu § 128 Abs. 3:

Unter darüber hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werten in Abs. 3 sind der Tageswert und die Stundenwerte zu verstehen. Die Anzeige am intelligenten Messgerät hat gemäß Abs. 3 jedenfalls den jeweiligen Zählerstand anzuzeigen.

Zu § 128 Abs. 4:

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bei einem Mieterwechsel bzw. der Übergabe eines Wohnobjektes der neue Mieter/Besitzer/Eigentümer nicht über die Anzeige des Messgerätes auf die restlichen, im Speicher befindlichen Messwerte zugreifen kann.

Gemäß § 129 Abs. 1 hat der Netzbetreiber die erhobenen Messwerte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu den genannten Zwecken rollierend zu speichern. Im Falle eines Mieterwechsel, Um- oder Auszug o.ä. ist aufgrund eichrechtlicher Vorschriften die Konfiguration des Messgerätes zur Löschung der Messwerte nicht möglich. Daher sind auch in diesem Fall entsprechend des Zeitraumes zwischen Auszug des vorangehenden Endverbrauchers und Einzug eines neuen Endverbrauchers die noch nicht rollierend überschriebenen Werte noch im Gerät selbst abgelegt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist jedoch der Zugriff auf diese Werte durch den neuen Endverbraucher entsprechend abzusichern und erst dann freizugeben, wenn keine historischen Werte des früheren Endverbrauchers im Gerät selbst mehr verfügbar sind. Die übrigen Pflichten des Netzbetreibers gemäß § 126a, § 128, § 129 und § 129a bleiben davon unberührt.

Eine Kontrolle der über den aktuellen Zählerstand hinausgehenden verrechnungsrelevanten Werte ist daher bis zu jenem Zeitpunkt nicht möglich, bis zu dem es keine historischen, dem vorhergehenden Endverbraucher zuordenbare Messwerte mehr gibt. Diese Kontrolle ist jedoch unverzüglich ab dem ersten Tag der Löschung sämtlicher historischer Werte dem neuen Endverbraucher zu ermöglichen.

Dennoch besteht für den Netzbetreiber selbstverständlich weiterhin die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung, jene Werte, für die es eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung bzw. Zustimmung gibt (Tageswerte, Stundenwerte), ab dem Zeitpunkt des neuen Vertragsverhältnisses dem neuen Vertragspartner entsprechend § 129 zur Verfügung zu stellen bzw. dem Versorger zu übermitteln.

Zu § 129 und § 129a:

Bei den intelligenten Messgeräten für den Gas-Bereich ist derzeit, aufgrund von unterschiedlichen technologischen Entwicklungen, der Einsatz von vollständig auf digitaler Halbleitertechnologie basierenden Messgeräten noch nicht üblich. Diese vollständig digitalen Geräte sind derzeit am Markt nur mit empfindlich höheren Kosten verfügbar und teilweise noch im Entwicklungsstadium.

Daher sind in diesem Bereich derzeit auch Zwischenlösungen im Einsatz, die bei bereits bestehenden und beim Kunden installierten analogen Gaszählern durch zusätzliche Integration digitaler Kommunikationstechnologien intelligente Zusatzfunktionen ermöglichen. Ein Nachteil dieser derzeit technisch und wirtschaftlich vernünftigen Zwischenlösung ist jedoch das Fehlen einer Speichermöglichkeit im Gerät, da diese Systeme die Zählerstände lediglich übertragen und nicht speichern können. Daher scheint es notwendig, dass bis zur vollständigen technologischen und wirtschaftlich sinnvollen Verfügbarkeit voll digitaler intelligenter Messgeräte mit Speichermöglichkeit aller 60-Minuten-Werte diese nachgerüsteten analogen Geräte zur Übermittlung von einem täglichen Zählerstand zu verwenden. Damit sind die technischen und datenschutzrechtlichen Erfordernisse erfüllt. Das bedeutet, dass dem Kunden somit in Hinkunft bei Installation eines intelligenten Messgerätes zumindest ein Zählerstand pro Tag zur Verfügung steht, um über den Tagesverbrauch zeitnah informiert zu sein. Eine Einführung monatlicher Verbrauchsrechnungen erfordert gerade im Hinblick auf mögliche Rechnungskontrollen und -korrekturen des Kunden ein rollierendes Speicherintervall von 60 Tagen. Der Betrieb des Webportals liegt in der Verantwortung des Netzbetreibers. Unter Datenanonymisierung versteht man das Verändern personenbezogener Daten gemäß Datenschutzrecht auf eine solche Art und Weise, dass diese Daten nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können.

Netzbetreiber sind verpflichtet, die erhobenen Verbrauchswerte spätestens 12 Stunden nach deren Auslesung im Web-Portal zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass jene Werte, die bspw. am Montag um 24.00 Uhr im Messgerät erfasst wurden, bis Dienstag im Webportal stehen müssen. Ein Speicherintervall von 60 Tagen wird vorgeschrieben, um dem Kunden ausreichend Zeit für etwaige Rechnungskontrollen und –korrekturen zur Verfügung zu stellen.

Das Web-Portal steht dem Endverbraucher zu seiner persönlichen und freien Verfügung; die Daten sollen auf Wunsch jederzeit wieder löschbar sein. Direktzugriffe Dritter auf das Web-Portal sind nicht erlaubt, wohl aber kann der Endverbraucher seine Daten, soweit gewünscht, an Dritte übermitteln.

Zu Artikel 5:

Zu § 1:

Die im E-ControlG geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weswegen die im E-ControlG enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der im ggstl. Entwurf vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.

Zu § 28:

Hier wird eine Berichtspflicht der E-Control in Bezug auf Energieeffizienz ergänzt.

Zu Artikel 6:

I. Allgemeiner Teil

1. Grundsätzliche Bemerkungen

Die stärkere Entkoppelung zwischen Wirtschaftswachstum und dem Energieverbrauch und damit im Zusammenhang stehend die Verbesserung der Energieintensität zählt zu jenen Zielen des Regierungsprogramms, die eine langfristige Ausrichtung der Energiepolitik erfordern. Ziel der Bundesregierung ist es, die Energieintensität bis 2010 um mindestens 5% und bis 2020 um mindestens 20% zu verbessern. Eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, ist der forcierte Einsatz und Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungen als effizientes Verfahren zu kombinierten Elektrizitäts- und Wärmeerzeugung.

Die Öffnung des Elektrizitätsbinnenmarktes zum freien Wettbewerb, ist für die Betreiber von KWK-Anlagen insofern mit besonderen Herausforderungen verbunden, da viele dieser Anlagen wärmegeführt betrieben werden müssen. Damit ist es jedoch Betreibern von KWK-Anlagen vielfach verwehrt, ihre Anlagen strommarktbezogen einzusetzen. Dieser Wettbewerbsnachteil für die Betreiber von KWK-Anlagen wird durch die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen vorgesehene Möglichkeit kompensiert, für KWK-Anlagen sowohl Betriebs- als auch Investitionsbeihilfen vorzusehen.

Weiters spielt der Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung für die Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs zur Reduktion der CO2-Emissionen und sonstiger Luftschadstoffe, insbesondere in Ballungsräumen, eine wichtige Rolle.

2. KWK-Gesetz 2008

Aus systematischen Erwägungen, die auch dem Ergebnis des Begutachtungsverfahren zur Ökostromgesetz-Novelle 2008 entsprachen, wurde hinsichtlich jener Bestimmungen des Ökostromgesetzes, die sich auf die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus fossilen KWK-Anlagen beziehen, ein eigenes Gesetz erlassen. Dabei wurde die im Ökostromgesetz bestehende bisherige Rechtslage ohne inhaltliche Änderungen übernommen.

Die erfolgte Verankerung des Förderinstrumentariums für fossile KWK-Anlagen im KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008 entspricht auch der durch das Unionsrecht vorgegebenen Systematik, wonach für Förderung erneuerbarer Energieträger und für die Förderung von KWK-Anlagen jeweils unterschiedliche Richtlinien gelten.

3. KWK-Gesetz-Novelle 2013

In Entsprechung der Vorgaben der Entschließung vom 7. Juli 2011, Zl. 182/E, die die Verlängerung der 2010 ausgelaufenen Betriebsbeihilfen für modernisierte KWK-Anlagen bis 2015 sowie die Prüfung eines Förderinstrumentariums für Kleinblockheizkraftwerke zum Inhalt hat, werden die bestehenden Förderbedingungen für die Errichtung neuer, auch kleinerer Anlagen im KWK-Gesetz verlängert und ausgeweitet sowie ein Fördermodell für bestehende KWK-Anlagen geschaffen, um eine nachhaltige Sicherstellung des Betriebs hocheffizienter KWK-Anlagen sicherzustellen.

Die vorliegende Gesetzesnovelle stellt sich einerseits als Umsetzung der in

1.      der Richtlinie 2009/28/EG zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, der

2.      Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, und der

3.      Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55.enthaltenen Regelungen des Gemeinschaftsrechtes dar und

enthält andererseits Korrekturen auf Grund der zwischenzeitig im Rahmen des Vollzugs des KWK-Gesetzes gemachten Erfahrungen.

Kompetenzgrundlage:

Dieses Gesetz erfordert eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel sowie – entsprechend dem Rang der im KWK-Gesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen – einzelne Verfassungsbestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG ist erforderlich.

2. Besonderer Teil

Zu § 1:

Die im KWK-G geregelte Materie ist über weite Teile dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG (Elektrizitätswesen) zuzuordnen, weswegen die im KWK-Gesetz enthaltenen Regelungen nur unter Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel als unmittelbar anwendbares Bundesrecht beschlossen werden können. Ohne eine solche Regelung wären sonst nur die als Verfassungsbestimmungen bezeichneten Vorschriften in diesem Bundesgesetz unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Die Bestimmung enthält somit eine Kompetenzdeckungsklausel für die Erlassung, Aufhebung sowie Vollziehung von einfachgesetzlichen Vorschriften, damit diese auch in den Belangen Bundessache sind, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die Neuerlassung der im ggstl. Entwurf vorgesehenen Bestimmungen, erfordert daher die verfassungsrechtliche Absicherung dieser Kompetenzergänzung.

Zu § 2 und § 4:

Das Ziel der KWK-Gesetzes-Novelle 2013 ist die Fortführung des 2012 ausgelaufenen Fördermechanismus und damit die Förderung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen mittels Investitionszuschüssen. Der Inhalt wurde somit angepasst und umfasst, nunmehr auch dem Wortlaut nach, die Förderung der Errichtung neuer hocheffizienter KWK-Anlagen auf Basis nichterneuerbarer Energieträger oder die Erneuerung von KWK-Anlagen zwecks Erreichung des Effizienzkriteriums hocheffizienter Anlagen. Mit dieser Erweiterung soll ein signifikanter Beitrag zur energieeffizienten Erzeugung von elektrischer Energie initiiert werden.

Zu § 3:

Diese Bestimmung trägt der zwischenzeitig geänderten Rechtslage durch die Erlassung neuer EU-Richtlinien Rechnung.

Durch die Unterstützung des Betriebs von KWK-Anlagen im gegebenen erforderlichem Ausmaß wird zwar das Energieeffizienzziel Österreichs gemäß Art. 4 der RL 2006/32/EG über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der RL 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114/64 vom 27.4.2006, nicht unmittelbar unterstützt, weil es sich um Einsparungen und Effizienzverbesserungen bei der Energieumwandlung handelt, für die übergeordneteren Ziele der Effizienzrichtlinie 2012/27/EU leistet die KWK jedoch einen wertvollen Beitrag. Überdies entspricht der Entwurf bereits Art. 14 Abs. 11 der RL 2012/27/EU, zumal sichergestellt ist, dass die Unterstützung davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird.

Zu § 5:

Die Ergänzung und Änderung der Begriffsbestimmungen tragen hinsichtlich der Zitierungen dem Anpassungsbedarf des zwischenzeitlich erlassenen Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) Rechnung.

Zu § 7:

Neben sprachlichen Änderungen wird die Mindestgröße für die Förderfähigkeit von KWK-Anlagen auf 100 kW herabgesetzt und die Förderregelung bis 2020 verlängert. Wie bisher gelten die Rahmenbestimmungen des EU-Beihilfenrechts.

Für die Beurteilung des Vorliegens einer „erneuerten KWK-Anlage“ gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 sind Kosten im Sinne der Finanzbuchhaltung gemeint; Zusatzkosten im Sinne der Kostenrechnung sind nicht zu berücksichtigen. Die Behandlung dieser zu berücksichtigenden Kosten ist nicht an eine bestimmte Behandlung im Jahresabschluss, ob als Vermögenswert oder als Aufwendung erfasst, gebunden.

Zu § 9:

Neben der Anpassung der Verweise wird die Zuständigkeit des bereits bestehenden Beirates für Investitionszuschüsse zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend fortgeschrieben.

Zu § 10:

Mit dieser neuen Bestimmung ist nunmehr auch für den Stromkonsumenten klar und transparent ersichtlich, dass seine Beiträge über die Ökostrompauschale in die Förderung hocheffizienter KWK-Anlagen fließt. Vormals war dieser Teil in den Zählpunktpauschalen enthalten. Insgesamt sollen 12 Mio. Euro jährlich damit aufgebracht werden.

Zu § 13 Abs. 2:

Da diese Novelle zum KWK-Gesetz Maßnahmen vorsieht, die als staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 108 Abs. 3 AEUV zu qualifizieren sind, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die jeweilige Zustimmung der Europäischen Kommission zu den Fördermaßnahmen gebunden.

Zu Artikel 7:

Gemäß § 8 Abs. 10 KWK-Gesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2008 sind die für die Unterstützung von bestehenden, modernisierten und neuen KWK-Anlagen vorgesehenen Mittel in den Jahren 2007 und 2008 jeweils mit 54,5 Millionen Euro und in den Jahren 2009 und 2010 jeweils mit 28 Millionen Euro begrenzt. Davon sind insgesamt 55 Millionen Euro für die Gewährung von Investitionszuschüssen vorzusehen. Da allfällig verbliebene Mittel des vorangegangenen Kalenderjahres nicht für Förderungen des Folgejahres verwendet werden dürfen, sind die noch in den Kalenderjahren 2005 bis 2010 für Zwecke der Unterstützung von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen verbliebenen Mittel einem gleichartigen Förderungszweck, nämlich der Forcierung der Energieeffizienz, zuzuführen. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt bestehen nicht.

Zu Artikel 8:

I. Allgemeiner Teil

Grundsätzliche Bemerkungen

Schon nach der Stromliberalisierung war die wirtschaftliche Situation der KWK-Anlagen angespannt. Seit 2010 hat eine weitere dramatische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der KWK-Anlagen durch stark gesunkene Strommarkterlöse in Bezug zu hohen (Erdgas-)Brennstoffpreisen stattgefunden. Die Rentabilität ist unter Einrechnung der CO2-Kosten auf insgesamt negative Deckungsbeiträge aus der Stromerzeugung gesunken und liegt damit wesentlich unter der Rentabilität nach der Strommarktliberalisierung. Es soll daher der nachhaltige Betrieb aller hocheffizienten KWK-Anlagen, abgestimmt auf die jeweilige von den Marktbedingungen abhängige wirtschaftliche Situation, sichergestellt werden.

Der Entwurf sieht zur Lösung dieser Problematik daher folgende Hauptgesichtspunkte vor:

-       Etablierung einer unionsrechtlich zulässigen Unterstützung der Erzeuger von hocheffizienter KWK-Energie.

-       Unterstützung des Betriebs von KWK-Anlagen durch Zuteilung von KWK-Punkten an Betreiber von KWK-Anlagen, als Nachweis für die Erzeugung hocheffizienter KWK-Energie.

-       Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten zum bundesweit einheitlichen Festpreis.

-       Abwicklung des Kaufs durch die Marktteilnehmer. Die Verpflichteten können sich dazu ihrer Netzbetreiber gemäß den Allgemeinen Netzbedingungen als Abwicklungsstellen bedienen und werden dadurch weitgehend von der operativen Abwicklung entlastet.

-       Veröffentlichung der Kauf- und Verkaufsangebote sowie des aktuellen Festpreises für den Ankauf der KWK-Punkte gemäß gesetzlicher Preisformel durch eine Transparenzstelle, bei der auch die Registrierung (Kontoführung) der KWK-Punkte erfolgt.

Auswirkungen für Verbraucher:

Der Entwurf sieht gesetzlich beschränkte Zahllasten der Endverbraucher vor. Einem durchschnittlichen Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh erwachsen dadurch jährliche Mehrkosten von rund 5 Euro. Die Absicherungen für KWK-Anlagen bedeuten für einen industriellen Großverbraucher auf Netzebene 3 mit einem Jahresstromverbrauch von 195 GWh eine Mehrbelastung von knapp 25 200 Euro jährlich; die Mehrkosten für einen Betrieb auf Netzebene 4 mit 58 GWh Jahresverbrauch betragen rund 10 700 Euro, auf Netzebene 5 und 9 GWh Verbrauch rund 2 200 Euro, auf Netzebene 6 und 1,14 GWh Verbrauch rund 500 Euro und auf Netzebene 7 und 100 MWh Verbrauch rund 75 Euro.

Daneben wird durch die Veröffentlichung der bundesweit einheitlichen Preise der KWK-Punkte und der Veröffentlichung von sämtlichen sonst erforderlichen und nützlichen Informationen durch die Transparenzstelle eine größtmögliche Transparenz erreicht.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen:

Mit der vorgesehenen Möglichkeit der Beauftragung der Netzbetreiber mit der Abwicklung der Endverbraucherverpflichtungen werden die Endverbraucher von zusätzlichen Informations- und sonstigen Pflichten weitestgehend entlastet.

Kompetenzgrundlage:

Dieses Gesetz erfordert eine im Verfassungsrang stehende Kompetenzdeckungsklausel sowie – entsprechend dem Rang der im KWK-Gesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen – einzelne Verfassungsbestimmungen. Die Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG ist erforderlich.

II. Besonderer Teil

Zu § 1:

Es ist die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage im Sinne einer Kompetenzdeckungsklausel erforderlich, die bewirkt, dass die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen von der Kompetenzdeckungsklausel erfasst sind.

Zu § 2:

Der Entwurf dieses Gesetzes sieht vor, dass nur die umweltschonende Erzeugung von Energie in KWK-Anlagen durch Zuteilung von KWK-Punkten an Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms zu erfolgen hat. Es wird dadurch die Energieeffizienz erhöht, die Versorgungssicherheit verbessert und die wirtschaftlichen Gegebenheiten der österreichischen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung in ihrem am Nutzwärmebedarf orientierten und auf Primärenergieeinsparung ausgerichteten Betrieb unterstützt.

Es erfolgte dabei kein Einsatz staatlicher Mittel. Eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt daher nicht vor. Im Einzelnen entspricht dieses Gesetz der Praxis der Europäischen Kommission und des europäischen Gerichtshofes, wonach Unterstützungsmaßnahmen nicht in jedem Fall als Beihilfen im rechtlichen Sinn gemäß Art. 107 und 108 AEUV zu qualifizieren sind (vgl insbesondere Europäischen Kommission 3.5.2005, N 608/2004, Flämische KWK-Förderung; Europäische Kommission 13.7.2011, SA.33134 2011/N, Rumänisches Zertifikatesystem; Europäische Kommission 28.11.2001, N 540/2000, United Kingdom – Renewables Obligation; EuGH 13.3.2001, C-379/98, PreussenElektra; Europäische Kommission 24.6.2003, N 35/2003, Niederländischer NOx Handel; EuGH 8.9.2011, C-279/08 P, Niederländischer NOx Handel). Um den europarechtlichen Vorgaben zu genügen, sind ua folgende Grundsätze einzuhalten:

 

-       KWK-Punkte belegen als Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft gegenüber dem Staat, dass eine bestimmte Menge an hocheffizientem KWK-Strom in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeist wurde (vgl Europäische Kommission vom 3.5.2005, C (2005) 1318, N 608/2004, Flämische KWK-Förderung, 4; Europäische Kommission 13.7.2011, SA.33134 2011/N, Rumänisches Zertifikatesystem, Rz 53 ff).

-       Die Verpflichtung zum Ankauf der KWK-Punkte wird (privaten) Endverbrauchern auferlegt und bemisst sich verbrauchsunabhängig in Abhängigkeit von Leistung und Spannung des Netzanschlusses (vgl Europäischen Kommission vom 23.10.2009, N 354/2009, Slowenisches Ökostrom- und KWK-Förderregime, Rz 7) und entspricht sohin Art 30, 110 AEUV.

-       Endverbrauchern haben KWK-Punkte von den Betreibern zu kaufen. Es werden daher keine Unternehmen mit der Verwaltung (staatlicher) Mittel betraut, sondern es bleibt bei der Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf der KWK-Punkte unter Verwendung ihrer eigenen finanziellen Mittel (Europäische Kommission 3.5.2005, N 608/2004, Flämische KWK-Förderung, 6; EuGH 13.3.2001, C-379/98, PreussenElektra; Europäische Kommission 28.11.2001, N 540/2000, United Kingdom – Renewables Obligation, 11; vgl zu anderen Sachverhalten EuGH 17.7.2008, C-206/06, Essent, Rz 74 sowie Europäische Kommission 23.2.2009, N 461/2008, Österreich – KWK-Gesetz, Rz 25 ff).

-       Die Endverbraucher können sich zur effizienten und einheitlichen Administration – aufgrund rein privater Initiative (vgl. EuGH 15.7.2004, C-345/02, Pearle) – der Netzbetreiber als Abwicklungsstellen bedienen. Die Verteilnetzbetreiber wickeln dabei bloß im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit den Endverbrauchern die Beschaffung und Verrechnung der KWK-Punkte ab und haben keinerlei Einfluss auf die Verpflichtungen der Endverbraucher. Die KWK-Anlagenbetreiber vereinnahmen die Kaufpreise selbst von den Verpflichteten bzw. den von diesen aufgrund privater Initiative beauftragten Netzbetreibern. Eine Transparenzstelle stellt dazu bloß die notwendige Marktinfrastruktur zur Verfügung. Das KWK-Modell sieht aber keinen Geldfluss oder sonstige Gestion über die Transparenzstelle vor. Eine (zentrale) Abwicklung des Zahlungsflusses über Fonds oder die Transparenzstelle erfolgt daher nicht (vgl zu anderen Sachverhalten wiederum EuGH 17.7.2098, C-206/06, Essent, Rz 74 sowie Europäische Kommission 23.2.2009, N 461/2008, Österreich – KWK-Gesetz, Rz 25 ff).

-       Für jeden fehlenden KWK-Punkt ist von Endverbrauchern ein verschuldensabhängiges Pönale an Verwaltungsbehörden zu entrichten. Bei mangelndem Angebot von KWK-Punkten ist kein Pönale zu bezahlen; die Pönale ist daher keine Alternative zur Erfüllung der Ankaufsverpflichtungen der Endverbraucher (vgl. zu einem anderen Sachverhalt Europäische Kommission 13.7.2011, SA.33134 2011/N, Rumänisches Zertifikatesystem, Rz 53 ff). Einnahmen aus Pönalezahlungen verbleiben beim Staat (vgl. zu einem anderen Sachverhalt Europäische Kommission 28.11.2001, N 504/2000, United Kingdom – Renewables Obligation, 12 f). Die Finanzierung der Unterstützung gemäß neuem KWK-Modell erfolgt sohin ausschließlich durch die Einnahmen aus dem Verkauf der KWK-Punkte aus rein privaten Mitteln.

-       Es wird eine gesetzliche Preisformel vorgesehen, gemäß der der bundesweit einheitliche Kaufpreis der Nachweisperiode für die KWK-Punkte als Festpreis bestimmt wird. Mehr-/Mindereinnahmen im Vergleich zur gesetzliche festgelegten Fördersumme für eine Nachweisperiode werden nicht periodenintern ausgeglichen (vgl zu einem anderen Sachverhalt Europäische Kommission vom 14.4.2010, N 94/2010, United Kingdom – Feed in Tariffs, Rz 44 ff, 68).

Zu § 3:

Durch die Unterstützung des Betriebs von KWK-Anlagen im gegebenen erforderlichem Ausmaß wird auch das Energieeffizienzziel Österreichs gemäß Art 4 der RL 2006/32/EG vom 5.4.2006 über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der RL 93/76/EWG des Rates, ABl. Nr. L 114/64 vom 27.4.2006 unterstützt. Überdies entspricht der Entwurf bereits Art 14 Abs. 11 der RL 2012/27/EU vom 25.10.2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der RL 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der RL 2004/8/EG und 2006/32/EG, zumal sichergestellt ist, dass die Unterstützung davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt und die Abwärme wirksam zur Erreichung von Primärenergieeinsparungen genutzt wird.

Das KWK-Gesetz, BGBl. I Nr. 111/2008, bleibt von diesem Gesetz unberührt.

Zu § 4

Die Unterstützung gemäß diesem Gesetz erfolgt in dem zur Sicherstellung des weiteren Betriebs erforderlichen Ausmaß und nur für KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung. Die Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Situation der Betreiber erfolgt durch die Zuteilung von KWK-Punkten in Abhängigkeit der konkret in der jeweiligen Basisperiode erzeugten hocheffizienten KWK-Stroms (§ 7).

Zu § 5 :

Die Ergänzung und Änderung der Begriffsbestimmungen tragen hinsichtlich der Zitierungen dem Anpassungsbedarf des zwischenzeitlich erlassenen Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010) Rechnung.

Zu § 5 Abs. 1 Z 1

Mit der Festlegung der für die Bemessung der Zuteilung der KWK-Punkte ausschlaggebenden Basisperiode auf das vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegende Kalenderjahr wird sichergestellt, dass jahreszeitliche Schwankungen (zB Winterhalbjahr) ausgeglichen werden. Überdies erfolgt die Zuteilung von KWK-Punkten strikt anhand des in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms und orientiert sich so an der tatsächlich erfolgten umweltfreundlichen hocheffizienten Stromerzeugung und der damit tatsächlich verwirklichten wirtschaftlichen Nachteile gemäß den Marktbedingungen im Basisjahr.

Zu § 5 Abs. 1 Z 2

Durch die Bezugnahme auf die Rechtsfigur des Inhabers gemäß GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wird sichergestellt, dass der Betreiber die Möglichkeit hat, das in der KWK-Anlage faktisch ausgeübte Geschehen zu bestimmen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß GewO7 § 80 Rz 12 mwN). Durch den Verweis auf § 71 Abs. 1 ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2012, wird sichergestellt, dass nur Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms als Betreiber gelten. Zur Vermeidung von Überförderungen, etwa in Zusammenhang mit dem ÖSG 2012, sind KWK-Anlagen, die auf Basis nichtfossiler Energieträger Strom und Wärme als Koppelprodukt erzeugen, von der Zuteilung von KWK-Punkten ausgenommen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 3

Pumpspeicherkraftwerke sind zur Vermeidung von Doppelzählungen ausgenommen.

Zu § 5 Abs. 1 Z 5

Durch die gesetzliche Definition, dass KWK-Punkte keine Wertträgereigenschaft besitzen, wird klargestellt, dass der Staat den Betreibern durch die Zuteilung von KWK-Punkten kein geldwertes Vermögen übergibt. KWK-Punkte belegen als Ursprungsnachweise lediglich, dass eine bestimmte Menge an hocheffizientem KWK-Strom in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeist wurde (vgl. die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3.5.2005, N 608/2004, Flämische KWK-Förderung, 4). Überdies haben Betreiber angesichts der verschuldensabhängigen Pönale (§ 13 Abs. 1 Z 1) auch keine Abnahmegarantie. Es erfolgt sohin keine Zuweisung von staatlichen Mitteln. KWK-Punkte gelten nur für das Nachweisjahr für das sie zugeteilt wurden (§ 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4).

Zu § 5 Abs. 1 Z 6:

Die Verpflichtungen der Endverbraucher gelten für ein Kalenderjahr (die Nachweisperiode) und sind bis zum 31.3. des auf die Nachweisperiode folgenden Kalenderjahrs zu erfüllen (§ 6 Abs. 4). Hinsichtlich der ersten Nachweisperiode ist bei allfälligem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dem 30.6.2013 § 16 Abs. 1 zu beachten.

Zu § 6 Abs. 1:

Die Verpflichtung zum Ankauf der KWK-Punkte wird Endverbrauchern für jede Nachweisperiode (Kalenderjahr) auferlegt. Diese Verpflichtung bemisst sich verbrauchsabhängig in Abhängigkeit von Leistung und Spannung des Netzanschlusses. Für jeden Zählpunkt ist eine der Netzebene entsprechende Anzahl an KWK-Punkten gemäß Abs. 2 anzukaufen.

Zu § 6 Abs. 2:

Durch die gesetzliche Festlegung der Anzahl der anzukaufenden KWK-Punkte pro Kalenderjahr und Zählpunkt in Abhängigkeit der Netzebene werden die Verpflichtungen der Endverbraucher klar festgelegt. Dies entspricht bei pauschaler Betrachtung dem Ausmaß der Nutzungsverhältnisse der in KWK-Anlagen erzeugten, ausgekoppelten Wärme durch die auf den einzelnen Netzebenen angeschlossenen Verbraucher, wodurch auch sichergestellt werden soll, dass nicht ausschließlich die Stromkonsumenten für die Leistung der KWK-Anlagen, von der auch die Wärmenutzer profitieren, aufkommen müssen. Eine vertragliche Überbindung der Verpflichtungen ist unmöglich (§ 16 Abs. 3).

Zu § 6 Abs. 3:

Es sind die Einrichtungen der Transparenzstelle (vgl. insbesondere § 10 Abs. 3) jedenfalls obligatorisch zu nutzen, auch wenn sich Endverbraucher gemäß § 9 Abs. 1 ihrer Netzbetreiber als Abwicklungsstellen bedienen. Ein zentraler Geldfluss oder eine sonstige Gestion ist über die Transparenzstelle nicht vorgesehen (vgl. zu anderen Sachverhalten wiederum EuGH 17.7.2098, C-206/06, Essent, Rz 74, sowie Europäische Kommission 23.2.2009, N 461/2008, Österreich – KWK-Gesetz, Rz 25 ff).

Zu § 6 Abs. 4:

Die Erfüllung der Ankaufsverpflichtungen hat bis zum 31.3. des auf die Nachweisperiode folgenden Kalenderjahres durch Buchung der erforderlichen Anzahl der für die jeweilige Nachweisperiode gültigen KWK-Punkte auf das von der Transparenzstelle zu führende Konto des Endverbrauchers zu erfolgen. Es werden daher keine Unternehmen mit der Verwaltung der Fördermittel betraut, sondern es werden Endverbraucher zum Ankauf der KWK-Punkte unter Verwendung ihrer eigenen finanziellen Mittel direkt von Betreibern verpflichtet (Europäische Kommission 3.5.2005, N 608/2004, Flämische KWK-Förderung, 6; EuGH 13.3.2001, C-379/98, PreussenElektra; Europäische Kommission 28.11.2001, N 540/2000, United Kingdom – Renewables Obligation, 11; vgl. zu anderen Sachverhalten EuGH 17.7.2008, C-206/06, Essent Rz 74, sowie Europäische Kommission 23.2.2009, N 461/2008, Österreich – KWK-Gesetz, Rz 25 ff).

Zu § 6 Abs. 5:

Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 bis Abs. 4 sind anteilig jene Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz entsprechen.

Die Nachweise zur Einhaltung der Effizienzkriterien sowie der von der Anlage erzeugten Mengen sind vom Mandanten bereitzustellen.

Zu § 7 Abs. 1:

Der Anspruch auf Zuteilung von KWK-Punkten hängt von der in der Basisperiode aus der jeweiligen KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten Menge an hocheffizientem KWK-Strom ab. Die fristgerechte Übermittlung der geprüften Einspeisemenge und der Bezeichnung der KWK-Anlage an die Behörde (E-Control) gilt als Antrag auf Zuteilung von KWK-Punkten (§ 13 AVG).

Zu § 7 Abs. 2:

Die Zuteilung erfolgt per Bescheid durch die Behörde an den Betreiber als alleiniger Partei binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. in den Folgejahren bis jeweils zum 31.10. Der Behörde kommt hinsichtlich der Höhe der zuzuteilenden KWK-Punkte kein Ermessen zu (Abs. 4).

Die Transparenzstelle hat die Benutzerkonten aufgrund der ihr von der Behörde mitgeteilten Daten einzurichten, die KWK-Punkte aufzubuchen, darüber zu informieren und die Zugangsdaten zu übermitteln. Sonstige Vollzugshandlungen sind für die Zuteilung nicht vorgesehen.

Zu § 7 Abs. 3:

Mit dieser Bestimmung wird die gesetzliche Grundlage für Ersatzbescheide geschaffen, in denen, nach Aufhebung bzw. Abänderung von Zuteilungsbescheiden, durch die Behörde anzuordnen ist, dass sich ergebende Differenzen erst in der nächstfolgenden Zuteilungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Damit wird sichergestellt, dass die Zuteilungsbescheide auch inhaltlich umgesetzt werden können, weil die Zuteilungen gemäß den letztinstanzlichen Bescheiden (Abs. 2) binnen sechs Wochen durch die Aufbuchung auf den Benutzerkonten der Betreiber „vollzogen“ werden und Betreiber die ihnen aufgebuchten KWK-Punkte jederzeit an Endverbraucher bzw. die von diesen beauftragten Netzbetreiber veräußern müssen (Abs. 5). Eine Rückabwicklung bereits erfolgter Aufbuchungen von für die Nachweisperiode geltenden KWK-Punkten ist daher in der Regel unmöglich und würde zudem auch zu einer Abweichung von der Anzahl der insgesamt für die Nachweisperiode an alle Betreiber zuzuteilenden KWK-Punkte gemäß Abs. 4 führen, zumal nicht angefochtene Zuteilungsbescheide in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsgültigkeit der aufgrund von aufgehobenen bzw. abgeänderten Zuteilungsbescheiden bereits vorgenommenen Aufbuchungen und die Eignung derartiger KWK-Punkte zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und 2 bleiben von einer Aufhebung bzw. Abänderung der Zuteilungsbescheide unberührt. Es können demgemäß auch etwa keine Mängel der KWK-Punkte im Sinne des § 922 ABGB vorliegen.

Zu § 7 Abs. 4:

Die Anzahl der insgesamt für die Nachweisperiode zuzuteilenden KWK-Punkte ist anhand der Summe der jeweiligen Gesamtanzahlen der Zählpunkte je Netzebene multipliziert mit den Anzahlen der nachzuweisenden KWK-Punkte je kWh auf den Netzebenen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu errechnen (Anhang 2), wobei hierfür – wie für alle Berechnungen im Zusammenhang mit der Zuteilung – die Anzahl der Zählpunkte des Basisjahres zugrunde zu legen ist.

Der Anspruch auf kostenlose Zuteilung des Betreibers einer KWK-Anlage bestimmt sich nach dem Umfang der Einspeisung in das öffentliche Netz aus seiner KWK-Anlage im Verhältnis zu allen KWK-Anlagen im örtlichen Geltungsbereich des KWK-Gesetzes in der Basisperiode.

Zu § 7 Abs. 5:

Betreiber haben die ihnen zugeteilten KWK-Punkte Endverbrauchern bzw. den von diesen beauftragten Netzbetreibern (§ 9 Abs. 1) auf deren Anfrage zu den Festpreisen gemäß § 8 zu verkaufen. Ein Recht der Betreiber auf Verkauf an Endverbraucher besteht dagegen nicht. Damit soll verhindert werden, dass Betreiber KWK-Punkte bevorzugt an verbundene Unternehmen verkaufen bzw. KWK-Punkte horten.

Zu § 8:

In § 8 werden die von Endverbrauchern pro KWK-Punkt und Netzebene zu zahlenden Entgelte festgelegt und sind mit Hinblick auf eine Höhe von insgesamt 36 Mio. Euro p.a. begrenzt. Der Preis pro KWK-Punkt wurde für jede Netzebene gesondert berechnet und orientiert sich an dem aktuellen, österreichweit gemittelten Netzebenenverhältnis in Bezug auf die Netzentgeltkomponente Netznutzungsentgelt (Arbeit).

Zu § 9 Abs. 1:

Die Abwicklung des Kaufs der KWK-Punkte durch die Verpflichteten wird grundsätzlich den Marktteilnehmern selbst überlassen. Endverbraucher können sich aber auch derjenigen Netzbetreiber bedienen, an dessen Netz ihre Anlagen angeschlossen sind. Die von den Netzbetreibern von Endverbrauchern vereinnahmten Gelder fließen dabei denjenigen KWK-Anlagenbetreibern zu, von denen die für die Endverbraucher in Erfüllung der Abwicklungsvereinbarung beschafften KWK-Punkte stammen. Die Bezahlung der Betreiber durch die Netzbetreiber erfolgt demgemäß für die beauftragenden Endverbraucher.

Zu § 9 Abs. 2:

Netzbetreiber sind gemäß dieser Bestimmung daher insbesondere verpflichtet, ihre allgemeinen Netzbedingungen anzupassen. Die Netzbetreiber haben hinsichtlich der von ihnen zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen die Verpflichtung der Endverbraucher zur Nutzung der Einrichtung der Transparenzstelle zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3).

Zu § 9 Abs. 3:

Endverbraucher bleiben trotz einer privatrechtlichen Beauftragung ihrer Netzbetreiber Verpflichtete gemäß § 6 Abs. 1 und 2, eine Entpflichtung ist nicht möglich. Netzbetreiber haften daher nur für die verschuldete Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Auftragsvertrags.

Zu § 9 Abs. 4:

Das per Verordnung festzulegende und gemäß § 11 vom KWK-Betreiber zu entrichtende Abwicklungsentgelt erfolgt pro Endverbraucher, Zählpunkt und Kalenderjahr in gleicher Höhe, weil die administrativen Aufwendungen der Netzbetreiber nicht von der Anzahl der KWK-Punkte abhängen, sondern vom jährlich durchzuführenden Beschaffungsvorgang. Bei Bemessung des Abwicklungsentgeltes wurde diese durchschnittliche Betrachtung zu Grunde gelegt. Die Höhe des Abwicklungsentgeltes übersteigt daher nicht die Kosten der Netzbetreiber. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgeltes für andere Fälle als die schuldhafte Schlecht- bzw. Nichterfüllung des Abwicklungsauftrags ist ausgeschlossen.

Zu § 10:

Wesentlich für die bundesweite gleichförmige und transparente Abwicklung des KWK-Gesetzes ist die Einrichtung einer Transparenzstelle, über die eine elektronische Plattform zur Verfügung gestellt wird, auf der Kaufangebote der Verpflichteten bzw. Verkaufsangebote der Betreiber offen gelegt werden. Weiters soll die Transparenzstelle den für die Nachweisperiode geltenden Kaufpreis für KWK-Punkte berechnen und veröffentlichen und es soll die Registrierung (Kontoführung) hinsichtlich der KWK-Punkte bei der Transparenzstelle erfolgen.

Es erfolgt jedoch kein Geldfluss über die Transparenzstelle, zumal dies gegen Europarecht verstoßen könnte (vgl. Europäische Kommission 3.5.2005, N 608/2004, Flämische KWK-Förderung, 6; EuGH 13.3.2001, C-379/98, PreussenElektra; vgl. zu anderen Sachverhalten EuGH 17.7.2008, C-206/06, Essent, Rz 74, sowie Europäische Kommission 23.2.2009, N 461/2008, Österreich – KWK-Gesetz, Rz 25 ff). Die Transparenzstelle ist daher nicht etwa vom Staat mit der Verwaltung von Fördermitteln betraut, sondern es bleibt bei der Abnahmeverpflichtung der Endverbraucher, die dazu ihre eigenen finanziellen Mittel zu verwenden haben (vgl. zu einem anderen Sachverhalt der Europäischen Kommission vom 8.3.2011, C 24/09 [ex N 446/08] Österreichisches Ökostromgesetz, Rz 65 mwN). Es wird lediglich die Abwicklung durch die Transparenzstelle nachvollziehbar offengelegt.

Die Benennung der Transparenzstelle durch die Betreiber ist kein Hoheitsakt, sondern ein privatrechtlicher Bestellungsakt, der acht Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Behörde anzuzeigen ist.

Die Bestimmungen des Abs. 2 dienen zur Sicherung der Unabhängigkeit und fachlichen Eignung der Transparenzstelle. Durch die Erfüllung der der Transparenzstelle zugewiesenen Aufgaben soll die Funktionsfähigkeit des Marktes für KWK-Punkte gewährleistet werden.

Die Behörde hat der Transparenzstelle insbesondere die Gesamtanzahlen der Zählpunkte je Netzebene im jeweiligen Basisjahr zu übermitteln. Netzbetreiber haben der Transparenzstelle daher insbesondere Namen und Anschrift der Endverbraucher, sowie die diesen zugeordneten Zählpunkte je Netzebene zu übermitteln.

Zu § 12 Abs. 3 und 4:

Diese Bestimmung entspricht § 89 Abs. 3 und 4 ElWOG 2010. Es ist der Behörde damit möglich, auf Endverbraucher und sonstige Marktteilnehmer ohne Einleitung eines Strafverfahrens einzuwirken, was besonders während der Einführung dieser KWK-Gesetz-Novelle zweckmäßig ist.

Zu § 13:

Einnahmen aus Pönalzahlungen verbleiben beim Staat (vgl. zu einem anderen Sachverhalt Europäische Kommission 28.11.2001, N 504/2000, United KingdomRenewables Obligation, 12 f) Die Finanzierung der Unterstützung gemäß KWK-Gesetz erfolgt sohin ausschließlich durch die Einnahmen aus dem Verkauf der KWK-Punkte aus rein privaten Mitteln.

Hinsichtlich der Verletzungen der Verpflichtungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 durch Endverbraucher ist in der Regel dann von mangelndem Verschulden und sohin fehlender Strafbarkeit auszugehen, wenn trotz Veröffentlichung einer Nachfrage nach KWK-Punkten durch den Endverbraucher bzw. den von ihm beauftragten Netzbetreiber und mangels veröffentlichter Verkaufsangebote bis zum Nachweisstichtag (§ 13 Abs. 4) keine KWK-Punkte beschafft werden konnten.

Die Beschränkung der Strafbarkeit in Z 3 auf vorsätzliches Handeln ist angesichts der umfangreichen Datenübermittlungspflichten der Netzbetreiber gerechtfertigt. Allfällige zivilrechtliche Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Zu § 14:

Diese Bestimmung enthält die gemäß Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Verwendung (Verarbeitung und Übermittlung) von Daten.