2250 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz sowie der Energieeffizienz (Umwelt- und Energieeffizienzförderungsgesetz – UFG)“

2. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 und 4 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt:

         „5. Sicherstellung eines sparsamen Umgangs mit Energie durch Verbesserung der Energieeffizienz (Energieeffizienzförderungsprogramm).“

3. In § 2 Abs. 1 und Abs. 2 wird das Wort „Umweltschutz“ jeweils durch die Wortfolge „Umweltschutz und an der Reduktion des Endenergieverbrauches oder durch Steigerung der Energieeffizienz“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a Z 2 wird nach der Wortfolge „Umweltförderung im Ausland (§§ 23ff)“ die Wortfolge „sowie des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2f in Verbindung mit §§ 28a ff)“ eingefügt.

5. In § 6 Abs. 1 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2g) die gemäß § 28 EnEffG, BGBl. I Nr. xxx/201x, in der jeweils geltenden Fassung, aufgebrachten Mittel sowie die aus dem Globalbudget „Wirtschaft“ nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;“

6. In § 6 Abs. 1a wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2g) die gemäß § 28 EnEffG, BGBl. I Nr. xxx/201x, in der jeweils gültigen Fassung, aufgebrachten Mittel sowie die aus dem Globalbudget „Wirtschaft“ nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;“

7. In § 6 Abs. 2f wird nach der Wortfolge „Umweltförderung im Ausland (§§ 23ff)“ die Wortfolge „sowie des Energieeffizienzförderungsprogramms (§§ 28a ff)“ sowie nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt.

„Die Mittel sind nach Bedarf aufzuteilen, wobei mindestens 30vH des vom jährlichen Zusagerahmens in Höhe von 90,238 Millionen Euro für Förderungen einzusetzenden Volumens für Zwecke des Energieeffizienzförderprogramms (§28a ff) zu verwenden sind.“

8. Nach § 6 Abs. 2f wird folgender Abs. 2g eingefügt:

„(2g) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 28a ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen. Für diese Förderungen und Aufträge stehen ab dem Jahr 2014 die gemäß § 28 EnEffG aufgebrachten Mittel zur Verfügung. Dabei ist sicherzustellen, dass zumindest 40vH der Mittel aus Ausgleichszahlungen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters können der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§§ 28aff) weitere Zusagerahmen festlegen.“

9. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Aufwand für Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 und – soweit vorgesehen – unter Einrechnung in den jeweiligen Zusagerahmen gemäß Abs. 2 bis 2g zu tragen.“

10. Im Einleitungsteil des § 7, in § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 3 Z 2, 3 und 5, § 11 Abs. 5 sowie § 12 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ Abs. 2g),“ eingefügt.

11. In § 7 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Kommission in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms;“

12. In § 8 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 7 Z 2a vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“ eingefügt.

13. In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Vorsitzende der Kommission gemäß § 7 Z 2a und seine Stellvertreter vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) sowie vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g),“ eingefügt.

14. In § 9 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Kommission gemäß § 7 Z 2a vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“ eingefügt.

15. In § 10 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) bzw. an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g),“ eingefügt.

16. In § 11 Abs. 7 und 8 wird jeweils nach der Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g),“ eingefügt.

17. Im dritten Satz des § 11 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g),“ eingefügt.

18. In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie," eingefügt.

19. In § 12 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g)“ eingefügt.

20. In § 12 Abs. 8 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm steht, erfolgt diese durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) bzw. durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6Abs. 2g).“

21. In § 13 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g),“ eingefügt.

22. In § 13 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

         „3. mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm“

23. In § 13 Abs. 6 wird nach der Wortfolge „Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g) “ eingefügt.

24. In § 14 Abs. 1, 3 und 4 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g),“ eingefügt.

25. In § 24 wird vor dem Einleitungssatz die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.

26. In § 24 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen, die Gegenstand des Energieeffizienzförderungsprogramms sind, können nicht im Rahmen der Umweltförderung im Inland gefördert werden.“

27. Nach § 28 wird folgender neuer 3a. Abschnitt eingefügt:

„3a. Abschnitt

ENERGIEEFFIZIENFÖRDERUNGSPROGRAMM

Ziele

§ 28a. Ziele des Energieeffizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endenergieverbrauchs oder durch Steigerung der Energieeffizieznz zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 4 EnEffG einschließlich dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm gebündelten Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden.

Förderungsgegenstand

§ 28b. (1) Im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms können gefördert werden:

           1. Investitionen, die zu einer Einsparung von Energie oder durch Steigerung der Energieeffizienz führen, wobei die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird;

           2. immaterielle Leistungen im Sinne § 24 Z 5, die im Zusammenhang mit den Investitionen gemäß Z 1 stehen.

(2) Die Vergabe der Förderungen hat aufgrund und im Rahmen von Programmen zu erfolgen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach vorheriger Befassung der gemäß § 7 Z 2a UFG eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen.

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 28c.  (1) Bezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß., dass dadurch auch ein sparsamerer Umgang mit Energie und die Stärkung der Versorgungssicherheit gewährleistet ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2g können zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen. Werden Unterlagen nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.

Förderungswerber

§ 28d. (1) Ansuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 28b setzen, gestellt werden.

(2) Ansuchen auf Förderung gemäß § 6 Abs. 2g können von Unternehmen im Sinne des § 9 EnEffG oder Lieferanten im Sinne des § 10 EnEffG gestellt werden, sofern

           1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und

           2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß dem EnEffG angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.

Förderungsausmaß

§ 28e. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

Kommission

§ 28f. Die gemäß § 7 Z 2a (Energieeffizienzförderungsprogramm) eingerichtete Kommission besteht aus

           1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend;

           3. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Finanzen;

           4. je einem Vertreter

                a) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

               b) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

                c) des Bundeskanzleramts;

           5. je einem Vertreter

                a) der Länder

               b) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

                c) der Bundesarbeitskammer;

               d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

                e) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

                f) der Vereinigung der Österreichischen Industrie;

               g) des Verbandes ereuerbarer Energie Österreichs;

           6. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.“

27. In § 49 werden die Z 2 und 3 durch folgende Z 2 bis 4 ersetzt:

         „2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           3. für Finanzen hinsichtlich § 15;

           4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich § 6 Abs. 2g jeweils für die von ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Mittel.“

28. Nach § 53 Abs. 15 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x vorgesehenen Änderungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“