Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz - UFG)

Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz sowie der Energieeffizienz (Umwelt- und Energieförderungsgesetz - UFG)

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Ziele

Ziele

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

Z 1 bis 4 …

Z 1 bis 4 …

 

           5. Sicherstellung eines sparsamen Umgangs mit Energie durch Verbesserung der Energieeffizienz (Energieeffizienzförderungsprogramm);

§ 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.

§ 2. (1) Die Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz und an der Reduktion des Endenergieverbrauches oder durch Steigerung der Energieeffizienz bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.

Abs. 2 …

Abs. 2 …

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

Z 1 und 1a …

Z 1 und 1a …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) sowie des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2f in Verbindung mit §§ 28a ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

 

         2a. für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2g) die gemäß § 28 EnEffG, BGBl. I Nr. xxx/201x, in der jeweils geltenden Fassung, aufgebrachten Mittel sowie die aus dem Globalbudget „Wirtschaft“ nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

Z 1 …

Z 1 …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) sowie des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2f in Verbindung mit §§ 28a ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Fördermittel;

 

         2a. für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 6 Abs. 2g) die gemäß § 28 EnEffG, BGBl. I Nr. xxx/201x, in der jeweils geltenden Fassung, aufgebrachten Mittel sowie die aus dem Globalbudget „Wirtschaft“ nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

Abs. 2 bis 2e …

Abs. 2 bis 2e …

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2014 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) sowie des Energieeffizienzprogramms (§§ 28a ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Die Mittel sind nach Bedarf aufzuteilen, wobei mindestens 30vH des vom jährlichen Zusagerahmens in Höhe von 90,238 Millionen Euro für Förderungen einzusetzenden Volumens für Zwecke des Energieeffizienzförderprogramms (§28a ff) zu verwenden sind.Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2014 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

 

(2g) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms (§ 28a ff) Förderungen Zusagen und Aufträge erteilen. Für diese Förderungen und Aufträge stehen ab dem Jahr 2014 die gemäß § 28 EnEffG, aufgebrachten Mittel zur Verfügung. Weiters können der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms (§§ 28aff) weitere Zusagerahmen festlegen.

(3) Der Aufwand für folgende Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 zu tragen:

(3) Der Aufwand für Aufträge gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1 und – soweit vorgesehen – unter Einrechnung in den jeweiligen Zusagerahmen gemäß Abs. 2 bis 2g zu tragen.

           1. Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6 und § 21 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2 und 2a;

 

         1a. Aufträge nach § 17a Z 6 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2e;

 

           2. Aufträge nach § 24 Z 4 und 5 sowie § 27a;

 

           3. Aufträge nach § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a;

 

           4. Aufträge nach § 37 unter Einrechnung in den Zusagerahmen gemäß § 6 Abs. 2d.

 

Abs. 4 …

Abs. 4 …

Kommissionen

Kommissionen

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

Z 1 und 2 …

Z 1 und 2 …

 

         2a. Kommission in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms.

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

Mitglieder der Kommissionen

Mitglieder der Kommissionen

§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

§ 8. (1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 7 Z 2a vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.

Abs. 2 …

Abs. 2 …

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Vorsitzende der Kommission gemäß § 7 Z 2a und seine Stellvertreter vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) sowie vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.

Aufgaben der Kommission

Aufgaben der Kommission

§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuberufen.

§ 9. (1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Kommission gemäß § 7 Z 2a vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, einzuberufen.

Abs. 2 …

Abs. 2 …

(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.

Abs. 4 …

Abs. 4 …

Empfehlungen der Kommission

Empfehlungen der Kommission

§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.

§ 10. (1) Die Empfehlungen der Kommissionen für die Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für Zwecke des Energieeffizienzförderungsprogramms an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) bzw. an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, die Bestimmungen der Richtlinien, der Förderungs- oder Ankaufsprogramme und der finanziellen Bedeckung zu geben.

Abs. 2 bis 4 …

Abs. 2 bis 4 …

Abwicklungsstelle, Aufgaben

Abwicklungsstelle, Aufgaben

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

(3) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln

Z 1 …

Z 1 …

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           3. den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

           3. den Abschluß der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;

Z 4 …

Z 4 …

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

           5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;

Z 6 bis 10 …

Z 6 bis 10 …

Abs. 4 bis 6 …

Abs. 4 bis 6 …

(7)  Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(7)  Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g) ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(8)  Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8)  Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g), sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(9)  Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft umgehend vorzulegen.

(9)  Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2 f) und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g), umgehend vorzulegen.

Abs. 10 …

Abs. 10 …

Förderungsverfahren

Förderungsverfahren

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

§ 12. (1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie, in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.

Abs. 2 und 3 …

Abs. 2 und 3 …

(4)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(4)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie (§ 6 Abs. 2g), entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.

(5)  Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(5)  Nach stattgebender Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) oder des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g) hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

Abs. 6 und 7 …

Abs. 6 und 7 …

(8)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

(8)  Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 33a und von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung der österreichischen Klimastrategie oder von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen oder Ankäufe, erteilen. Soweit die Auftragserteilung im Zusammenhang mit dem Energieeffizienzförderungsprogramm steht, erfolgt diese durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) bzw. durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (§ 6Abs. 2g). Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen.

Abs. 9 …

Abs. 9 …

Richtlinien

Richtlinien

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

§ 13. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms gemeinsam mit dem Bundesminister für Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

Abs. 2 bis 4

Abs. 2 bis 4

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

Z 1 und 2 …

Z 1 und 2…

 

           3. mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm

herzustellen

herzustellen.

(6)  Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

(6)  Die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2g), zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

Kontrolle, Effizienz

Kontrolle, Effizienz

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g), hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen.

Abs. 2 …

Abs. 2 …

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g), bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2f) gemeinsam mit dem Bundesminister für Familie und Jugend (§ 6 Abs. 2 g), hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND

Ziele

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND

Ziele

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 24. Es können gefördert werden

§ 24. (1) Es können gefördert werden

       Z 1 bis 6 …

       Z 1 bis 6 …

 

(2) Die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen, die Gegenstand des Energieeffizienzförderungsprogramms sind, können nicht im Rahmen der Umweltförderung im Inland gefördert werden.

 

3a. Abschnitt

 

ENERGIEEFFIZIENFÖRDERUNGSPROGRAMM

 

Ziele

 

§ 28a. (1) des Energieeffizienzförderungsprogramms sind die Reduktion des Endenergieverbrauchs oder durch Steigerung der Energieeffizieznz zur Erreichung der Zielsetzungen gemäß § 4 EnEffG einschließlich dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020. Zu diesem Zweck sollen die im Energieeffizienzförderungsprogramm gebündelten Förderungen bestmöglich auf diese Zielsetzungen und unter Bedachtnahme auf einen effizienten und effektiven Mitteleinsatz ausgerichtet werden.

 

Förderungsgegenstand

 

§ 28b. (1) Im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms können gefördert werden:

 

           1. Investitionen, die zu einer Einsparung von Energie oder zu einer Steigerung der Energieeffizienz führen, wobei die eingesparte Energiemenge, die durch Messung und/oder Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Energieeffizienzmaßnahmen und bei gleichzeitiger Normalisierung zur Berücksichtigung der den Energieverbrauch beeinflussenden Bedingungen ermittelt wird;

 

           2. immaterielle Leistungen im Sinne § 24 Z 5, die im Zusammenhang mit den Investitionen gemäß Z 1 stehen.

 

(2) Die Vergabe der Förderungen hat aufgrund und im Rahmen von Programmen zu erfolgen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach vorheriger Befassung der gemäß § 7 Z 2a UFG eingerichteten Kommission zu erstellen sind. Dabei ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen. Bei der Erstellung von Programmen, die konkrete Projekte mit einschlägigen Sozialeinrichtungen und Schuldenberatungsstellen zur Bekämpfung von Energiearmut durch Energieeffizienzmaßnahmen beinhalten, ist darüber hinaus in der Programmerstellung das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu befassen.

 

Besondere Förderungsvoraussetzungen

 

§ 28c.  (1) Bezüglich der besonderen Förderungsvoraussetzungen für Förderungen im Rahmen des Energieeffizienzförderungsprogramms gelten die Bestimmungen gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß., dass dadurch auch ein sparsamerer Umgang mit Energie und die Stärkung der Versorgungssicherheit gewährleistet ist.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2f sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für Förderungen gemäß § 6 Abs. 2g können zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.

 

Förderungswerber

 

§ 28d. (1) Ansuchen im Bereich des Energieeffizienzförderungsprogramms können von natürlichen oder juristischen Personen, die Maßnahmen gemäß § 28b setzen, gestellt werden.

 

(2) Ansuchen auf Förderung gemäß § 6 Abs. 2g können von Unternehmen im Sinne des § 9 EnEffG oder Lieferanten im Sinne des § 10 EnEffG gestellt werden, sofern

 

           1. keine geltende Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zum Setzen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und

 

           2. die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz angerechnet werden.

 

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen.

 

Förderungsausmaß

 

§ 28e. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

 

Kommission

 

§ 28f. Die gemäß § 7 Z 2a (Energieeffizienzförderungsprogramm) eingerichtete Kommission besteht aus

 

           1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

 

           2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft; Familie und Jugend

           3. zwei Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen

 

           4. je einem Vertreter;

 

                a) des Bundesministeriums für Finanzen;

 

               b) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

 

                c) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

 

               d) des Bundeskanzleramtes;

 

           5. je einem Vertreter

 

                a) der Länder;

 

               b) der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft;

 

                c) der Bundesarbeitskammer;

 

               d) der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;

 

                e) des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

 

                f) der Vereinigung der Österreichischen Industrie

 

               g) des Verbandes ereuerbarer Energie Österreichs;

 

           6. je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.“

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Vollziehung

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

Z 1 …

Z 1 …

           2. für Finanzen hinsichtlich § 15;

           2. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend in Hinblick auf das Energieeffizienzförderungsprogramm sowie hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

           3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Übrigen.

           3. für Finanzen hinsichtlich § 15;

 

           4. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich § 6 Abs. 2g jeweils für die von ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Mittel.“

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 53. (1) bis (15) …

§ 53. (1) bis (15) …

 

(16) Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/201x vorgesehenen Änderungen treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.