2262 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (2244 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, das Ingenieurgesetz 2006, das Berufsausbildungsgesetz, das Maß- und Eichgesetz, das Vermessungsgesetz, das Elektrotechnikgesetz 1992, das Wettbewerbsgesetz und das Mineralrohstoffgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)

Im Hinblick auf das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden Anpassungen im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz, Ingenieurgesetz 2006, Berufsausbildungsgesetz, Maß- und Eichgesetz, Vermessungsgesetz, Elektrotechnikgesetz 1992, Wettbewerbsgesetz und Mineralrohstoffgesetz vorgenommen.

Änderung des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes: Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht vor, dass es künftig nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz geben soll. Dies hat Auswirkungen auf den Instanzenzug im Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG).

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie sind grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Das A-QSG hat jedoch für den Vollzug unter Einholung der Zustimmung der Länder eigene Bundesbehörden, nämlich den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde, errichtet. Der Instanzenzug war bisher so ausgestaltet, dass der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Behörde erster Instanz und die Qualitätskontrollbehörde als Rechtsmittelinstanz zuständig war.

Mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (AeQ) zur ersten und letzten Instanz. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind notwendig, um die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde zu begründen.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sieht in der Anlage „aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden“ in Z 31 vor, dass die Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 1 A-QSG aufgelöst ist. Dies hätte zur Folge, dass die Qualitätskontrollbehörde, die abgesehen von der Rechtsmittelkompetenz auch Aufsichtsbehörde ist, ihre Aufsichtstätigkeit nicht fortführen kann.

In der Novelle ist daher die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde neuerlich beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu errichten.

Änderung des Ingenieurgesetzes 2006: Das Ingenieurwesen ist nach Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind in Angelegenheiten des Vollzuges des Ingenieurgesetzes 2006 erste und letzte Instanz. Gegen Bescheide der beiden Bundesminister kann derzeit die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Bei dem Vollzug des Ingenieurgesetzes 2006 handelt es sich um mittelbare Bundesverwaltung. Unmittelbar aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergibt sich somit ein Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister (Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) an die Landesverwaltungsgerichte.

Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde ua. vorgeschlagen, einen Rechtszug vom jeweils zuständigen Bundesminister an das Bundesverwaltungsgericht zu normieren. Gegen diese Zuständigkeitsverschiebung von den Landesverwaltungsgerichten an das Bundesverwaltungsgericht haben sich alle Bundesländer ausgesprochen. Damit ist davon auszugehen, dass ein derartiger Gesetzesbeschluss keine Zustimmung der Länder nach Abschluss des Verfahrens gemäß Art. 42 B-VG erhalten wird und wurde daher von diesem Vorschlag nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens abgegangen.

Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen des Ingenieurgesetzes 2006 beziehen sich daher nur mehr auf folgende Änderungen: Entfall der Gliederungsbezeichnung, Anpassungen an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009 und Aufnahme der unbeabsichtigt außer Kraft getretenen Verwaltungsstrafbestimmungen betreffend die Führung der Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ unter gleichzeitiger Anpassung an den Strafrahmen des geltenden § 5 des Ingenieurgesetzes 2006).

Diese Änderungen können gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG problemlos mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten. Eine gesonderte In-Kraft-Tretens-Bestimmung ist nicht erforderlich.

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes: Die Anpassungen im Berufsausbildungsgesetz (BAG) bezwecken die Anpassung an das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit und die Übernahme der bestehenden Berufungsrechte der Arbeiterkammer (als Legalpartei) sowie einer bestehenden Abgabenbefreiung im Verfahren vor dem Landeshauptmann (als Berufungsinstanz) in das neue System. Der Arbeiterkammer soll somit (in den bisher geregelten Fällen) hinkünftig das Recht der Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zukommen. Eine weitere Anpassung betrifft eine kleinere formale Rechtsbereinigung, indem der derzeitige Rechtsmittelausschluss bei Entscheidungen der Lehrlingsstelle über Erhöhung oder Herabsetzung der Verhältniszahl Ausbilder – Lehrlinge im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des fair trial und den neuen Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufgehoben werden soll.

Änderung des Maß- und Eichgesetzes: Die Änderungen im Maß- und Eichgesetz betreffen die Klarstellungen bezüglich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte der Länder sowie eine terminologische Anpassung.

Änderung des Vermessungsgesetzes: Die Änderungen im Vermessungsgesetz betreffen die Klarstellungen bezüglich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Verwaltungsgerichte der Länder sowie eine terminologische Anpassung.

Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992: Die Änderung im Elektrotechnikgesetz 1992 betrifft eine terminologische Anpassung.

Änderung des Wettbewerbsgesetzes: Bei den Änderungen des Wettbewerbsgesetzes handelt sich um redaktionelle Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG knüpft daran an, dass es sich bei den gegenständlichen Angelegenheiten um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes handelt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (Art. 102 Abs. 2 B-VG). Wie in Z13 der Erläuterungen zur Novelle des Wettbewerbsgesetzes (1804 der Beilagen XXIV.GP) festgehalten, wird die Diskussion über den endgültigen Instanzenzug (Bundesverwaltungsgericht oder Kartellgericht) noch zu führen sein.

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes: Nach § 171 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) ist derzeit für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe Behörde erster Instanz grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Dies entspricht ab 1. Jänner 2014 nicht mehr der dann geltenden Rechtslage, da gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden, der Rechtszug an das jeweilige Landesverwaltungsgericht gehen wird. Die Bestimmung in § 171 Abs. 1 MinroG, dass für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann ist, soll daher ab 1. Jänner 2014 entfallen.

Weiters trägt das außerordentliche Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab 1. Jänner 2014 die Bezeichnung „Revision“ und das Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte die Bezeichnung „Beschwerde“, während in einigen Bestimmungen des MinroG noch von der Möglichkeit zur Erhebung einer „Beschwerde“ an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof bzw. von „Berufungen“ die Rede ist. Terminologische Anpassungen sind daher vorzunehmen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. April 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneter Ridi Maria Steibl die Abgeordneten Mag. Christiane Brunner und der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, B) beschlossen.

oder:

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (2244 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 10 04

                                Ridi Maria Steibl                                                                 Konrad Steindl

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann