2284 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über den Antrag 2206/A der Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985 und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek, Dr. Walter Rosenkranz, Dr. Harald Walser, Ursula Haubner, Stefan Markowitz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 31. Jänner 2013 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die §§ 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) gehen grundsätzlich davon aus, dass im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule zu besuchen ist. Die Polytechnische Schule ist für Schülerinnen und Schüler, die die 8. Stufe erfolgreich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe (§ 28 Abs. 1 SchOG). Für Schülerinnen und Schüler ohne erfolgreichem Abschluss der 8. oder einer niedrigeren Schulstufe hat die Polytechnische Schule gemäß § 28 Abs. 3 SchOG einen Bildungsauftrag auf der jeweils höheren (in der Regel der 8.) Schulstufe zu erfüllen.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz sieht § 18 SchPflG vor, dass anstelle des Besuches der Polytechnischen Schule im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht die zuvor besuchte Pflichtschule (Volksschuloberstufe, Hauptschule oder Neue Mittelschule) weiter besucht werden darf, wenn (nur) die letzte Stufe dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Dadurch soll der Abschluss insbesondere der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule ermöglicht werden, zumal der Besuch der Polytechnischen Schule in einem freiwilligen 10. Jahr unbenommen bleibt (§ 19 SchPflG). Nur wenn der Weiterbesuch im 9. Jahr wiederum erfolglos bleibt, kann unter Abwägung aller das Kind betreffenden Umstände für ein freiwilliges 10. und letztes Jahr die zukunftsrelevante Wahl zwischen dem Fortbesuch der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule einerseits, oder dem Besuch der Polytechnischen Schule getroffen werden.

Nach Beendigung des Schulbesuches kann in einem allfälligen 11. Schuljahr gemäß § 32 Abs. 2a SchUG der Pflichtschulabschluss nachgeholt werden, wenn nicht mehr als ein Jahr zur erfolgreichen Beendigung dieses Schulbesuches fehlen.

Die derzeit geltende, oben dargestellte Rechtslage versucht allen Eventualitäten Rechnung zu tragen:

-       Es soll sichergestellt sein, dass Schülerinnen und Schüler, die den Weg der Lehre einzuschlagen beabsichtigen, jedenfalls die Polytechnische Schule besuchen können.

-       Zugleich soll jenen Schülerinnen und Schülern, die trotz Schullaufbahnverlusten einen weiteren (mittleren oder höheren) Schulbesuch anstreben, der Abschluss der 8. Schulstufe ermöglicht werden, wobei dieser allerdings auch durch den Besuch der Polytechnischen Schule auf der 8. Stufe möglich ist.

Allerdings kann diese Rechtslage auch zu Härtefällen führen, wenn ein Kind etwa mit zwei Jahren Schullaufbahnverlust im 9. Jahr die Polytechnische Schule besuchen muss. Diesem Kind bleibt der Pflichtschulabschluss (vorbehaltlich einer Pflichtschulabschluss-Prüfung) verwehrt. Um diese Situation zu vermeiden, soll der Weiterbesuch im 9. und einem freiwilligen 10. Jahr nicht vom erfolgreichen Abschluss bestimmter Schulstufen abhängig sein, sondern für eine Entscheidung durch die Erziehungsberechtigten grundsätzlich offen sein.

Für eine getrennte Regelung der beiden (oben beschriebenen) Situationen in zwei Paragraphen besteht kein Anlass mehr, sodass eine Neuregelung dieses Schulbesuches im 9. und einem freiwilligen 10. Jahr in einer Bestimmung erfolgen kann.“

 

Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. April 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Ewald Sacher.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderung soll bereits mit 1. Juni 2013 in Kraft treten“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Elmar Mayer, Christine Marek Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 04 18

                                   Ewald Sacher                                                            Dr. Walter Rosenkranz

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann