2287 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (2212 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, die Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schülervertretungengesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich)

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Anpassungen des Schulunterrichtsgesetzes, der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 9/2012, der Schulunterrichtsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 52/2010, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Privatschulgesetzes, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, des Schülervertretungengesetzes, des Schulorganisationsgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und des Bundesgesetzes über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, (Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit) vorgesehen.

Im Schulwesen ist im Hinblick auf den überwiegenden Vollzug durch Bundesbehörden das Bundesverwaltungsgericht zuständig, in den wenigen Bereichen der mittelbaren Bundesvollziehung ist die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gegeben.

Aus Kostengründen wäre es von Vorteil für die Beschwerdeführenden, wenn das Verwaltungsgericht in den Verwaltungsgerichtsverfahren i.S.d. § 52 AVG bei Bedarf fachkundige Bedienstete der Schulaufsicht bzw. LehrerInnen sowie SchulpsychologInnen als Amtssachverständige einsetzen würde. Dabei muss auf eine mögliche Befangenheit der Amtssachverständigen Bedacht genommen werden.

Im Bereich des Schulwesens, soweit es durch Bundesbehörden vollzogen wird, ergibt sich weitreichender Änderungsbedarf:

-              Dort, wo Schulbehörden erstinstanzlich zuständig sind, sind gesetzliche Anordnungen, wonach eine Berufung zulässig oder nicht zulässig ist, zu streichen. Die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar (Art. 132 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012). In manchen Fällen wird das Verwaltungsgericht die derzeitige 2. Administrativinstanz ersetzen, in anderen Fällen wird es eine bisher nicht gegebene Beschwerdeinstanz darstellen. Auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

-              Dort, wo andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) im Provisorialverfahren entscheiden, wie etwa in den in § 71 SchUG genannten Fällen, ist die Erhebung eines Widerspruchs möglich. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung dieser Organe außer Kraft tritt und die zuständige Schulbehörde ein Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 einzuleiten und mit Bescheid in der Sache zu entscheiden hat. Dieser Bescheid ist durch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Bundes anfechtbar. Im Hinblick auf die durch die zeitlichen Bedingungen des Schulbetriebs gegebene Dringlichkeit sind die Maßnahmen der Schulbehörde innerhalb verkürzter Entscheidungsfristen ehestmöglich zu treffen.

-              Auf Grund der besonderen Situation an den Schulen ist es unerlässlich, besondere Verfahrensbestimmungen vorzusehen, um den reibungslosen und effektiven Schulbetrieb zu gewährleisten. Bereits 1974 bis 1976 wurde die Anwendung des AVG an den Schulen vorgesehen. Wie die historischen Erfahrungen gezeigt haben, erwies sich jedoch die Anwendbarkeit des AVG-Verfahrens als unpraktikabel. Durch den notwendigen Verwaltungsaufwand kam es zu einer unangemessenen Überlastung der Organe an der Schule. Die Anwendbarerklärung trug den Erfordernissen des Unterrichts- und Erziehungswesens nicht Rechnung (vgl. Nr. 401 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XIV. GP). Die Entscheidungen an der Schule sind provisoriale Entscheidungen, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen.

-              Im Bereich Kultus soll das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften durch die Berichtigung eines Verweises aufgrund des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 geändert bzw. das Bundesgesetz über die Regelung des Instanzenzuges bei Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der staatlichen Kultusverwaltung, welches aufgrund der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Abschaffung des Instanzenzuges im Verwaltungsverfahren überholt ist, außer Kraft gesetzt werden.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. April 2013 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Anna Franz die Abgeordneten Mag. Rosa Lohfeyer, Ursula Haubner und Dr. Harald Walser sowie die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur Dr. Claudia Schmied und der Ausschussobmann Dr. Walter Rosenkranz.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Elmar Mayer und Christine Marek einen Abänderungs­antrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Allgemein:

Zur verfassungsrechtlichen Klarstellung ist festzuhalten, dass durch das neue System der Verwaltungsgerichtsbarkeit künftig Entscheidungen – in weitgehender Beibehaltung der geltenden Rechtslage – als solche eines „Provisorialverfahrens“ (§ 71 SchUG) deklariert, die durch Erhebung eines Widerspruchs außer Kraft treten, und ist die Entscheidung im Gefolge eines solchen Widerspruchs durch Bescheid der zuständigen Schulbehörde zu treffen. Der Bericht des Verfassungsausschusses zur Verwaltungsgerichtsbarkeits- Novelle 2012, 1771 BlgNR XXIV. GP, enthält (S. 8) folgende Ausschussfeststellung zu Art. I Z 60 (Art. 131 Abs. 1 B-VG):

‚Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde […] unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt […] nicht aus, dass Provisorialentscheidungen – etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide – vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird.‘

Zu Z 1 bis 3 (Überschrift des § 62, § 62 Abs. 1, § 69 Abs. 8 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge):

Es erfolgen redaktionelle Adaptierungen.

Zu Z 4 und 5 (§ 16 Abs. 4 sowie § 26 Abs. 16 Schülerbeihilfengesetz 1983):

Die aufschiebende Wirkung rechtzeitig eingebrachter zulässiger Beschwerden ergibt sich bereits aus § 13 VwGVG, so dass § 16 Abs. 4 ersatzlos entfallen kann.

Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1 Bundes-Schulaufsichtsgesetz):

Künftig sollen gemäß der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Verwaltungsbehörden erst- und letztinstanzlich entscheiden, sodass die Wendung „in erster und letzter Instanz“ zu entfallen hat.

Zu Z 7 (§ 2 Abs. 1 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften):

Es erfolgt eine redaktionelle Adaptierung.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Elmar Mayer und Christine Marek mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F; dagegen: G,B) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2013 04 18

                                     Anna Franz                                                              Dr. Walter Rosenkranz

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann