Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes werden aufgelöst und der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft, das heißt Bescheide können in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen durch EinzelrichterInnen, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Einbeziehung von fachkundigen LaienrichterInnen festlegen. Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Auf der Grundlage dieses umfassenden Ausbaues des österreichischen Rechtsschutzsystems sind auch im Bereich des Umwelt-, Abfall- und Wasserrechts verfahrensrechtliche Anpassungen notwendig.

Mit Erkenntnis vom 16. März 2012, G 126/11-12, hat der VfGH zudem ausgesprochen, dass Wortfolgen betreffend das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in § 55 Abs. 1 lit. g, sowie in § 55 Abs. 4 und § 102 Abs. 1 lit. h des WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 87/2005 verfassungswidrig waren. Diese Bestimmungen waren daher unter einem nachzuführen.

Die Kompetenzgrundlage des gegenständlichen Entwurfs liegt in Art. 10 Abs. 1 Z 1 („Verwaltungsgerichtsbarkeit“), Z 2, Z 6, Z 8, Z 9, Z 10 („Wasserrecht“) und Z 12 („Luftreinhaltung …“, „Abfallwirtschaft …“) B-VG sowie in Art. 11 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011:

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 5)

Mit den genannten Änderungen wird das bestehende Aufsichtsrecht des BMLFUW gegenüber den Behörden gemäß § 49 an die Änderungen im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 angepasst.

Zu Z 3 (§ 49a):

Die Bestimmung im neu eingefügten § 49a setzt die Änderungen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im EZG um.

Zu Abs. 1:

Abs. 1 enthält eine Zuständigkeitsregel für Beschwerden gegen Bescheide, die der BMLFUW auf Grundlage des EZG erlassen hat. Es handelt sich dabei vornehmlich um Zuteilungsbescheide gemäß den §§ 24, 25, 30 und 31. Ebenfalls erfasst sind Bescheide gemäß den §§ 2 Abs. 9 und 4 Abs. 5 sowie (zum Teil) §§ 52, 53 und 55.

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Zuteilung von Emissionszertifikaten, deren Gesamtmenge europaweit begrenzt ist, und die (bei unzulässiger Mehrzuteilung) auch mit signifikanten Kosten für die Republik Österreich verbunden sein kann, wurde in verfassungsrechtlich zulässiger Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 3 VwGVG eine Zuständigkeit nur eines Verwaltungsgerichts, namentlich des Verwaltungsgerichts Wien, vorgesehen. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund getroffen, dass es keinesfalls systemgerecht, sachgemäß und angemessen wäre, Rechtssachen mit gesamteuropäischer Bedeutung zunächst einem obersten Organ der Bundesverwaltung zuzuordnen, bei Beschwerden gegen deren Entscheidung dann jedoch neun verschiedene (Landes-)Verwaltungsgerichte zu berufen.

Eine Zustimmung der Bundesländer zur Kundmachung der Regelung des § 49a Abs. 1 ist – anders als bei einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 131 Abs. 4 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – nicht erforderlich.

Zu Abs. 2:

Für Beschwerden gegen alle anderen Bescheide ist das jeweils örtlich zuständige VwG zuständig. Es handelt sich dabei um Genehmigungsbescheide gemäß den §§ 4 und 6. In Rechtsmittelverfahren gegen diese Bescheide waren bislang die UVS zuständig.

Zu Abs. 3 und 4:

Abs. 3 statuiert eine von der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfassungsrechtlich eingeräumte Revisionsbefugnis für den BMLFUW. Durch diese soll in der Praxis eine einheitliche Rechtsprechung zur Vollziehung des EZG sichergestellt werden. Damit der BMLFUW von Beschlüssen und Erkenntnissen der VwG Kenntnis erlangt, statuiert Abs. 4 schließlich eine entsprechende Übermittlungspflicht.

 

Zu Artikel 2 – Änderung des Bundesluftreinhaltegesetzes:

Zu Z 1 (§ 4):

Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) wird die Möglichkeit eröffnet, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Bescheides an das zuständige VwG zu erheben.

 

Zu Artikel 3 – Änderung des Umweltinformationsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 4 und 5):

Aufgrund der im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geschaffenen Verwaltungsgerichte sind die Bestimmungen über den Rechtsschutz entsprechend anzupassen.

Gemäß Abs. 4 erkennt nun über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes und erkennen über Beschwerden in Rechtssachen aller übrigen Angelegenheiten die Verwaltungsgerichte der Länder.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für Beschwerden gegen Bescheide ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG. Damit wird der überwiegende Teil der Umweltinformationsverfahren erfasst, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden und die auch schon bisher bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern anzufechten waren.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten, die in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 Abs. 2 B-VG) besorgt werden (insbesondere dann, wenn ein Bundesminister erste und einzige Instanz ist). Das hat zur Folge, dass in jenen – selten zu erwartenden – Fällen, in denen eine Bundesbehörde einen Bescheid betreffend einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 bzw. 5 UIG erlässt, der eine Umweltinformationsanfrage betrifft, die eine Angelegenheit des Art. 102 Abs. 2 B-VG (zB Wildbachverbauung, Regulierung und Instandhaltung der Donau) zum Inhalt hat, für Beschwerden dagegen das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig ist.

Abs. 5 sieht nun ein neues Rechtsschutzsystem für von einer Mitteilung durch eine informationspflichtige Stelle Betroffene dahingehend vor, als diese bei behaupteter Rechtsverletzung durch die Mitteilung solch einer Stelle hierüber einen Bescheid zu beantragen haben. Sollte die Mitteilung durch eine informationspflichtige Stelle erfolgt sein, die keine behördlichen Aufgaben besorgt, so ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Diese Neuregelung des Rechtsschutzes für durch eine Mitteilung Betroffene ist notwendig, da aufgrund der genannten Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG durch Bundesgesetz nur bei Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze eine sonstige Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorgesehen werden kann.

§ 3 Abs. 1 normiert aber nicht nur Verwaltungsbehörden (Z 1), sondern auch bestimmte juristische Personen öffentlichen Rechts (Z 3) und bestimmte natürliche oder juristische Personen privaten Rechts (Z 4) als informationspflichtige Stellen und würde daher mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Beschwerde gegen die Mitteilung einer bloß informationspflichtigen Stelle, die keine behördlichen Aufgaben besorgt, eine nicht befriedigende Rechtsschutzlücke für derart Betroffene entstehen.

Es ist daher in jedem Fall einer Mitteilung durch eine informationspflichtige Stelle für Betroffene notwendig, bei behaupteter Rechtsverletzung zuerst einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu beantragen, ehe gegen diesen in der Folge bei den Verwaltungsgerichten Beschwerde geführt werden kann.

Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren nach Abs. 4 und 5 ergibt sich aus § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013.

 

Zu Artikel 4 – Änderung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1):

Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012.

Zu Z 2 (§ 13):

Im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird in Abs. 1 die Berufungsmöglichkeit an die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch die Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte der Länder ersetzt. Die örtliche Zuständigkeit erschließt sich aus § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013. Wenngleich dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß § 8 Abs. 7 B-UHG Parteistellung in behördlichen Verfahren betreffend Kosten und Ersätze zukommt, soll ihm – entsprechend dem bereits bestehenden Berufungsrecht an die unabhängigen Verwaltungssenate – in Abs. 2 ein auf Art. 132 Abs. 5 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 gestütztes Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht des Landes eingeräumt werden. Dem entspricht die in Abs. 3 vorgesehene, auf Art. 133 Abs. 8 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 gestützte und auf Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte über Kosten und Ersätze nach dem B-UHG beschränkte Revisionsmöglichkeit des Bundes an den Verwaltungsgerichtshof. Das besondere Interesse des Bundes folgt aus dessen Pflicht, die Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen vorfinanzieren bzw. letztlich endgültig tragen zu müssen, wenn und soweit diese Kosten nicht auf Betreiber, Liegenschaftseigentümer oder Rechtsnachfolger überwälzt werden können.

 

Zu Artikel 5 – Änderung des Chemikaliengesetzes 1996:

Zu Z 3 (§ 61 Abs. 5 letzter Satz):

Entfall der Bestimmung (§ 61 Abs. 5 letzter Satz), da aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft wird. Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide sind künftig nur noch an das zuständige Verwaltungsgericht möglich.

Zu Z 5 (§ 75):

Art. 133 Abs. 8 B-VG normiert die Möglichkeit, durch Bundesgesetz vorzusehen, wer in anderen als den im B-VG ausdrücklich aufgezählten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Revisionsrecht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt werden, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken. Die Möglichkeit des Bundesministers, ein Rechtsmittel gegenüber Entscheidungen des UVS (jetzt an seine Stelle als Rechtsmittelinstanz tretend das zuständige Verwaltungsgericht) zu ergreifen, war bereits schon bisher in § 75 ChemG im geltenden Gesetz vorgesehen und zwar unter dem Titel Amtsbeschwerde (gegenüber UVS-Entscheidungen) und ist daher inhaltlich keine Neuerung, sondern stellt nur eine Anpassung an das neue Verwaltungsgerichtsbarkeit-System und seine Terminologie dar.

Die belangten Behörden sollen verpflichtet werden, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln, damit der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von seinem in § 75b normierten Eintrittsrecht gegebenenfalls Gebrauch machen kann. Ferner sollen die belangten Behörden verpflichtet werden, unverzüglich die Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte in schriftlicher Ausfertigung zu übermitteln, damit der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sein (auf Grundlage des Art. 133 Abs. 8 B-VG) gemäß § 75 Abs. 1 normiertes Revisionsrecht im gegebenen Fall rechtzeitig ausüben kann. Die Legaldefinition der belangten Behörde findet sind in § 9 Abs. 2 VwGVG.

Zu Z 5 (§§ 75a und 75b):

Mit der ChemG 1996-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 88/2009, vom 18. August 2009 wurden dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – neben mit Bescheid zu erledigenden Aufgaben (jetzt insbesondere §§ 6 – 8 ChemG und § 18 ChemG) zur Durchführung der beiden grundlegenden chemikalienrechtlichen EU-Verordnungen (REACH-V und CLP-V) – auch die bescheidmäßige Gewährung von Einzelausnahmen von EU-weit beschränkten Chemikalien (auf Grundlage einer EU-rechtlichen Ermächtigung) übertragen, für die bisher der Landeshauptmann zuständig war. Diese Abänderung erfolgte auf Grund des von den Ländern einhellig vorgebrachten Anliegens, dass nur eine zentrale Behörde, nämlich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in diesbezüglichen Angelegenheiten, die EU-rechtlich bestimmt sind, die erforderliche bundeseinheitliche Auslegung und Anwendung dieser Rechtsvorschriften und einen einheitlichen Vollzug im gesamten Bundesgebiet sicherstellen kann. Dies würde auch gewährleisten, dass eine allfällige Zersplitterung der Rechtsanwendung und Vollziehung, die durch unterschiedliche Rechtsauslegung entsteht, vermieden werden kann sowie einheitliche Umwelt- und Wettbewerbsbedingungen hergestellt werden. In derartigen Angelegenheiten wirke der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch seine Vertreter in den einschlägigen EU-Gremien unmittelbar mit und habe daher die besten Informationen über die neuesten Entwicklungen sowohl in fachlich-technischer als auch in rechtlicher Hinsicht.

In den Angelegenheiten, in denen nach ChemG der Bundesminister für die Erlassung des Bescheides zuständig ist, soll sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der für die Bescheid-Erlassung zuständigen Behörde bestimmen.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in solchen Angelegenheiten zur Entscheidung berufen, denen aufgrund ihrer Bedeutsamkeit und Komplexität besonderes Gewicht zukommt. Das sind jene Angelegenheiten, in welchen im öffentlichen Interesse ein einheitlicher Vollzug im gesamten Bundesgebiet sichergestellt sein muss, bedeutende Vorhaben betroffen sind, eine gesamthafte Beurteilung unerlässlich ist, die Einheitlichkeit aufgrund wettbewerbsrechtlicher Dimensionen gewährleistet sein muss, eine Außenwirkung innerhalb der Europäischen Union besteht, Gemeinschaftsrechtskonformität sichergestellt werden muss, grenzüberschreitende Vorhaben betroffen sind, eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben bestehen kann, ein hohes Maße an Erfahrung und Fachwissen erforderlich sind sowie die Verhinderung geteilter Zuständigkeiten aus verfahrensökonomischer Sicht notwendig ist. Die Entscheidung durch eine einheitliche Stelle ist in diesen besonders bedeutsamen und komplexen Fällen außerdem im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten.

Es gilt als verfassungsrechtlich zulässig, einzelne Angelegenheiten, die nach dem Konzept der Verwaltung grundsätzlich von untergeordneten Verwaltungsbehörden zu vollziehen wären, dem Bundesminister zur Entscheidung zu übertragen. Um dieses verfassungsrechtlich zulässige System, wonach dem Bundesminister als zentraler Stelle bestimmte besonders bedeutsame und komplexe Angelegenheiten zur bundeseinheitlichen Entscheidung übertragen werden, nicht auszuhebeln, ist es schlechthin unerlässlich die örtliche Zuständigkeit dahingehend zu regeln, dass nur eine Stelle über diesbezügliche Beschwerden entscheidet; deshalb ist in diesen Fällen an den Sitz der bescheiderlassenden Behörde bzw. den Sitz der Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, anzuknüpfen. Es wäre keinesfalls systemgerecht, sachgemäß und angemessen, eine Rechtssache ihrer Bedeutung wegen einer zentralen Stelle zu übertragen, bei Beschwerden gegen deren Entscheidung dann jedoch neun verschiedene (Landes-)Verwaltungsgerichte zu berufen.

In den letzten Jahren wurden gegen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassene Bescheide keine Beschwerde an den VwGH erhoben; es ist angesichts des noch in der Phase der Umstrukturierung befindlichen neuen Chemikalienrechts auf EU-Ebene – neben inhaltlichen Neuerungen (Registrierungspflicht für Stoffe bei der Europäischen Chemikalienbehörde) auch Umstellung von national umzusetzenden Richtlinien auf nunmehr direkt geltende Verordnungen – nicht auszuschließen, dass in Zukunft der VwGH auch wieder (mehr) befasst werden könnte.

Entsprechend § 19 VwGVG soll dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen ein jederzeitiges Eintrittsrecht an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde eingeräumt werden, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken. Das Eintrittsrecht soll sowohl für das Vorverfahren gemäß dem 2. Abschnitt VwGVG als auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß dem 3. Abschnitt VwGVG gelten. Das Eintrittsrecht in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich wie bisher ex lege aus § 22 VwGG.

Zu Z 6 (§ 77):

Die Fristen für das Inkrafttreten der Regelungen orientieren sich an den verfassungsrechtlich vorgesehenen zeitlichen Vorgaben.

 

Zu Artikel 6 – Änderung des Altlastensanierungsgesetzes:

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 3):

Legistische Anpassung an die langjährige Rechtsprechung des VwGH; die aktuelle Rechtslage soll beibehalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 10 Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) ausgesprochen, dass das Hauptzollamt im Verfahren nach § 10 ALSAG überhaupt keine ihm als Behörde originär zugewiesene, sondern nur eine in Vertretung seines Rechtsträgers, des Bundes, wahrzunehmende Parteistellung hat. Partei im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG ist demnach der durch das Hauptzollamt vertretene Bund in seiner Eigenschaft als Abgabengläubiger. Der Bund darf sein rechtliches Interesse an der gesetzmäßigen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der durch das ALSAG ihm als Gläubiger zugewiesenen Abgabe als subjektiv-öffentliches Recht im Administrativverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgen. Dem durch das Hauptzollamt vertretenen Bund ist damit vom Gesetz auch das selbständige subjektiv-öffentliche Recht eingeräumt, auf die sachliche und rechtliche Richtigkeit einer auf Antrag eines Beitragsschuldners nach § 10 ALSAG bescheidmäßig getroffenen Feststellung im Instanzenzug zu dringen. (VwGH 26. Februar 1998. 97/07/0065) Diese Rechtsprechung ist auf die nunmehr geltende, die Zollämter betreffende Rechtslage übertragbar (VwGH 17. Februar 2011, 2009/07/0043).

Zu Z 2, 3, 4 (§§ 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 3):

Redaktionelle Anpassungen, da aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft wird und eine ausdrückliche Klarstellung der Unterscheidung zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Art. 94 Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lässt in einzelnen Angelegenheiten Ausnahmen vom Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung – und damit von der grundsätzlichen Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte – ausdrücklich zu. Insbesondere können bestehende „sukzessive Kompetenzen“ beibehalten werden; in diesen Fällen sind Rechtsmittel an die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Z 5 (§ 25a):

In den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der bescheiderlassenden Behörde.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in solchen Angelegenheiten zur Entscheidung berufen, denen aufgrund ihrer Bedeutsamkeit und Komplexität besonderes Gewicht zukommt. In den Fällen des ALSAG ist eine bundeseinheitliche Entscheidung durch eine zentrale Stelle unbedingt erforderlich, um unterschiedliche Beurteilungen und Zuordnungen zu vermeiden und um bundesweit eine einheitliche Rechtslage sowie einheitliche Umwelt- und Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Beispielsweise wird mit den Feststellungsbescheiden unter anderem über das Bestehen oder Nicht-Bestehen der Beitragspflicht, somit über potentielle Bundeseinnahmen, abgesprochen. Ein systematischer Vergleich mit der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes ergibt die diesbezügliche Notwendigkeit zur Entscheidung durch eine zentrale Stelle.

Es gilt als verfassungsrechtlich zulässig, einzelne Angelegenheiten, die nach dem Konzept der Verwaltung grundsätzlich von untergeordneten Verwaltungsbehörden zu vollziehen wären, dem Bundesminister zur Entscheidung zu übertragen. Um dieses verfassungsrechtlich zulässige System, wonach dem Bundesminister als zentraler Stelle bestimmte besonders bedeutsame und komplexe Angelegenheiten zur bundeseinheitlichen Entscheidung übertragen werden, nicht auszuhebeln, ist es schlechthin unerlässlich die örtliche Zuständigkeit dahingehend zu regeln, dass nur eine Stelle über diesbezügliche Beschwerden entscheidet; deshalb ist in diesen Fällen an den Sitz der bescheiderlassenden Behörde bzw. den Sitz der Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, anzuknüpfen. Es wäre keinesfalls systemgerecht, sachgemäß und angemessen, eine Rechtssache ihrer Bedeutung wegen einer zentralen Stelle zu übertragen, bei Beschwerden gegen deren Entscheidung dann jedoch neun verschiedene (Landes-)Verwaltungsgerichte zu berufen.

In den vergangenen Jahren wurden gegen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 10 Abs. 2 erlassene Bescheide durchschnittlich zwei bis drei Beschwerdeverfahren pro Jahr vor dem VwGH anhängig gemacht.

Art. 132 Abs. 5 B-VG und Art. 133 Abs. 8 B-VG normieren die Möglichkeit, durch Bundesgesetz vorzusehen, wer in anderen als den im B-VG ausdrücklich aufgezählten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde und/oder Revision erheben kann. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Beschwerderecht gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie ein Revisionsrecht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt werden, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken.

Entsprechend § 19 VwGVG soll dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ein jederzeitiges Eintrittsrecht an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde eingeräumt werden, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken. Das Eintrittsrecht soll sowohl für das Vorverfahren gemäß dem 2. Abschnitt VwGVG als auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß dem 3. Abschnitt VwGVG gelten. Das Eintrittsrecht in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich wie bisher ex lege aus § 22 VwGG.

Zu Z 5 (§ 25b):

Die belangten Behörden (§ 9 Abs. 2 VwGVG) werden verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangende Beschwerden zu übermitteln, damit dieser von seinem in § 25a Abs. 5 normierten Eintrittsrecht gegebenenfalls Gebrauch machen kann. Ferner werden die Verwaltungsgerichte verpflichtet, ihre Erkenntnisse und Beschlüsse zu übermitteln, damit der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sein gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG normiertes Revisionsrecht gegebenenfalls ausüben kann. Die Legaldefinition der belangten Behörde findet sich in § 9 Abs. 2 VwGVG.

 

Zu Artikel 7 – Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002:

Zu Z 4 (§§ 6 Abs. 3, 24a Abs. 4 erster Satz und Z 2, 38 Abs. 6 und 7, 46 Abs. 2):

Da aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft wird, werden die entsprechenden redaktionellen Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 6):

Legistische Anpassung, da aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der einfachgesetzliche Ausschluss von Rechtsmitteln nicht mehr möglich ist.

Zu Z 6 (§ 38 Abs. 8):

Entfall der Bestimmung, da aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft wird. Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide sind künftig nur noch an das zuständige Verwaltungsgericht möglich.

Zu Z 7 (§ 41):

Redaktionelle Anpassungen; die aktuelle Rechtslage soll beibehalten werden.

Zu Z 8, 9, 10 (§§ 42 Abs. 1 Z 8, 50 Abs. 4, 52 Abs. 3):

Da aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das Rechtsschutzsystem im Verwaltungsverfahren geändert wird, werden die entsprechenden legistischen Anpassungen vorgenommen; der Umweltanwalt soll dieselben Rechte wie bisher haben.

Die Einräumung des Beschwerderechts gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG sowie des Revisionsrechts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG werden ausdrücklich klargestellt.

Der Begriff „Rechtsmittel“ umfasst die ordentlichen und außerordentlichen Rechtsmittel sowie die sonstigen Rechtsbehelfe. Konkret sind dies in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die Beschwerde und die Revision, der Vorlageantrag gegen Beschwerde- sowie Revisionsvorentscheidungen, der Wiederaufnahmeantrag und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Befugnis zur Stellung von Anträgen auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung, ergibt sich aus den jeweiligen Verfahrensgesetzen. Die Befugnis, gegebenenfalls einen Vorlageantrag (§ 15 VwGVG, § 30b VwGG) zu stellen, ist der Befugnis zur Beschwerde- bzw. Revisionserhebung immanent.

Zu Z 11 (§ 71 Abs. 1):

Legistische Anpassung, da aufgrund des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystems und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips der pauschale Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insoweit eingeschränkt wird, als eine Zuerkennung im Einzelfall möglich sein soll.

Zu Z 12 (§ 87b):

Entfall der Bestimmung; die Amtsbeschwerderechte des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Landeshauptmannes werden an die neue Rechtslage angepasst und in § 87c geregelt.

Zu Z 13 (§ 87c):

In den Angelegenheiten des § 6 Abs. 4 und 5, des § 7, der §§ 13a, 13b und 13d, des § 14 Abs. 4 sowie des 5. Abschnitts über Sammel- und Verwertungssysteme und des 7. Abschnitts über grenzüberschreitende Verbringung bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der bescheiderlassenden Behörde bzw. dem Sitz der Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist in solchen Angelegenheiten zur Entscheidung berufen, denen aufgrund ihrer Bedeutsamkeit und Komplexität besonderes Gewicht zukommt. Das sind jene Angelegenheiten, in welchen im öffentlichen Interesse ein einheitlicher Vollzug im gesamten Bundesgebiet sichergestellt sein muss, bedeutende Vorhaben betroffen sind, eine gesamthafte Beurteilung unerlässlich ist, die Einheitlichkeit aufgrund wettbewerbsrechtlicher Dimensionen gewährleistet sein muss, eine Außenwirkung innerhalb der Europäischen Union besteht, Gemeinschaftsrechtskonformität sichergestellt werden muss, grenzüberschreitende Vorhaben betroffen sind, eine unmittelbare Gefährdung von Leib und Leben (zB Deponien, Abfallverbringung) bestehen kann, ein hohes Maße an Erfahrung und Fachwissen erforderlich sind sowie die Verhinderung geteilter Zuständigkeiten aus verfahrensökonomischer Sicht notwendig ist. Die Entscheidung durch eine einheitliche Stelle ist in diesen besonders bedeutsamen und komplexen Fällen außerdem im Sinne der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis geboten.

Es gilt als verfassungsrechtlich zulässig, einzelne Angelegenheiten, die nach dem Konzept der Verwaltung grundsätzlich von untergeordneten Verwaltungsbehörden zu vollziehen wären, dem Bundesminister zur Entscheidung zu übertragen. Um dieses verfassungsrechtlich zulässige System, wonach dem Bundesminister als zentraler Stelle bestimmte besonders bedeutsame und komplexe Angelegenheiten zur bundeseinheitlichen Entscheidung übertragen werden, nicht auszuhebeln, ist es schlechthin unerlässlich die örtliche Zuständigkeit dahingehend zu regeln, dass nur eine Stelle über diesbezügliche Beschwerden entscheidet; deshalb ist in diesen Fällen an den Sitz der bescheiderlassenden Behörde bzw. den Sitz der Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, anzuknüpfen. Es wäre keinesfalls systemgerecht, sachgemäß und angemessen, eine Rechtssache ihrer Bedeutung wegen einer zentralen Stelle zu übertragen, bei Beschwerden gegen deren Entscheidung dann jedoch neun verschiedene (Landes-)Verwaltungsgerichte zu berufen.

In den vergangenen Jahren wurden gegen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz erlassene Bescheide durchschnittlich drei bis vier Beschwerdeverfahren pro Jahr vor dem VwGH anhängig gemacht.

Legistische Anpassung, um weiterhin die Rechte der Formalparteien wie bei aktueller Rechtslage beizubehalten; derzeit ist die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu erheben, in Form der Berufung der Parteistellung immanent.

Art. 132 Abs. 5 B-VG und Art. 133 Abs. 8 B-VG normieren die Möglichkeit, durch Bundesgesetz vorzusehen, wer in anderen als den im B-VG ausdrücklich aufgezählten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde und/oder Revision erheben kann. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Beschwerderecht gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie ein Revisionsrecht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte eingeräumt werden, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken.

Dem Landeshauptmann wird unter Bedachtnahme auf § 87b Abs. 2 AWG 2002 ein Revisionsrecht gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte betreffend Behandlungsanlagen eingeräumt. Weiters wird dem Landeshauptmann ein Amtsrevisionsrecht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen eingeräumt.

Entsprechend § 19 VwGVG wird dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ein jederzeitiges Eintrittsrecht an Stelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde eingeräumt, um auf einen einheitlichen Vollzug und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften hinzuwirken. Das Eintrittsrecht soll sowohl für das Vorverfahren gemäß dem 2. Abschnitt VwGVG als auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß dem 3. Abschnitt VwGVG gelten. Das Eintrittsrecht in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergibt sich wie bisher ex lege aus § 22 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG).

Zu Z 13 (§ 87d):

Die bescheiderlassenden Behörden werden verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bescheide in Bezug auf § 37 sowie Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen zu übermitteln, damit dieser sein gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG normiertes Beschwerderecht gegebenenfalls ausüben kann. Das Beschwerderecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gilt unabhängig von einer Verpflichtung zur Vorlage für Bescheide. Bescheide sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als oberste Behörde jedenfalls auf dessen Verlangen vorzulegen. Da die zu übermittelnden Bescheide großteils bereits bisher vorgelegt werden und die Übermittlung zudem elektronisch erfolgen kann, werden dadurch keine oder lediglich vernachlässigbare Mehraufwendungen verursacht.

Die belangten Behörden (§ 9 Abs. 2 VwGVG) werden verpflichtet, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangende Beschwerden zu übermitteln, damit dieser von seinem in § 87c Abs. 6 normierten Eintrittsrecht gegebenenfalls Gebrauch machen kann. Ferner werden die Verwaltungsgerichte verpflichtet, ihre Erkenntnisse und Beschlüsse zu übermitteln, damit der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sein gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG normiertes Revisionsrecht gegebenenfalls ausüben kann. Die Legaldefinition der belangten Behörde findet sich in § 9 Abs. 2 VwGVG.

 

Zu Artikel 8 – Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959:

Zu Z 1 bis 3 (§§ 12a Abs. 3, § 21 Abs. 2):

Änderungen und Anpassungen im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012. Durch den Wegfall der Berufungsinstanzen ist ab 1. Jänner 2014 nicht mehr über Berufungen sondern über Beschwerden an (Landes)Verwaltungsgerichte abzusprechen.

Da über Amtsbeschwerden künftig nicht mehr vom Verwaltungsgerichtshof zu erkennen sein wird, sondern über diese ebenfalls Verwaltungsgerichte absprechen, wurden die diesbezüglichen Änderungen zum Anlass genommen, die Regelungen betreffend Amtsbeschwerde und Revision in einer Bestimmung (§ 116) zusammenzuführen und an den entsprechenden Stellen lediglich Verweise zu belassen.

In der geltenden Fassung des § 21 Abs. 2 soll verwaltungsökonomisch die entscheidende Behörde selbst (nachträglich) oder wenn eine Berufung anhängig ist, die Berufungsbehörde eine verabsäumte Befristung des Wasserbenutzungsrechtes nachholen können. Die Neuregelung soll im Einklang mit § 28 VwGVG auch eine Befristung durch das Verwaltungsgericht im Rahmen eines allenfalls anhängigen Beschwerdeverfahrens ermöglichen. § 28 ermöglicht eine Entscheidung in der Sache selbst, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 21 Abs. 1 erfolgt die Befristung durch Abwägung des Bedarfs des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung. Daraus folgt, dass die Befristung inhaltlich vom Wasserbenutzungsrecht nicht zu trennen ist. Entsprechend der bisherigen Vorgangsweise kommt eine Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in Betracht. Eine unzulässige Beschwerde berechtigt allerdings nicht zur Fristfestsetzung (vgl. zur bisherigen Rechtslage, Bumberger/Hinterwirth, WRG Kommentar, 2. Auflage, K 10 zu § 21).

 

Zu Z 4, 5 und 17 (§§ 55, 55g, 104a Abs. 3):

Entsprechend dem Erkenntnis des VfGH vom 16. März 2012, G 126/11-12 ist die Parteistellung des Landeshauptmannes als wasserwirtschaftliches Planungsorgan in Verfahren, in denen der LH als Behörde entscheidet, mit der Behördenfunktion unvereinbar. Dies gilt auch für Verfahren, in denen der Landeshauptmann in zweiter Instanz angerufen werden kann. Diese Problematik wird mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, welche ua. den administrativen Instanzenzug abschafft, entschärft.

Parteistellung des LH als wasserwirtschaftliches Planungsorgan ist in allen Verfahren möglich, die der Landeshauptmann nicht selbst führt bzw. in denen er nicht zur Entscheidung berufen ist. Parteistellung besteht zB in Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, weiters in Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde, bei denen Berufungsbehörde (derzeit) der unabhängige Verwaltungssenat ist aber auch in allen Verfahren, in denen ab 2014 Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Die Neuformulierung trägt dem Rechnung und wird durch Konkretisierung der Amtsbeschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 116) für jene Verfahren ergänzt, in denen dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftliches Planungsorgan keine Parteistellung zukommt.

Zu Z 6 bis 10 (§§ 74 Abs. 2, 88 Abs. 2, 94 und 97):

Redaktionelle Änderung aufgrund des Entfalles des administrativen „Instanzenzuges“ im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle.

§ 97 Abs. 2 ermöglichte bisher in bestimmten Fällen die Erhebung einer Berufung gegen den „Schlichtspruch“ der Schlichtungsstelle an die Aufsichtsbehörde. In den übrigen Fällen war eine unmittelbare Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes möglich.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte ua. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entscheidet die Schlichtungsstelle, falls der Streit nicht gütlich beigelegt werden kann, durch Bescheid. (VwGH vom 28. Februar 1996, 96/07/0029). Eine Beibehaltung des bisher in § 97 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsmittelausschlusses wäre daher verfassungsrechtlich nicht zulässig. Künftig kann daher an Stelle der Berufung an die Aufsichtsbehörde bzw. der unmittelbaren Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen alle „Schlichtsprüche“ der Schlichtungsstelle Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Entsprechend Artikel I Abs. 2 EGVG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ist das AVG ab 1. Jänner 2014 für das Verfahren vor allen Verwaltungsbehörden anzuwenden, weshalb die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in § 97 Abs. 4 entfallen kann.

Zu Z 12 bis 16, 18 bis 20, 22 und 23 (§§ 98, 99, 101, 101a, 109 Abs. 2, 112, 117 und 118):

Redaktionelle Änderung aufgrund des Entfalles des administrativen „Instanzenzuges“ im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 wurde der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des Wasserrechtes (soweit sie nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden betreffen) abgeschafft. Die hierarchische Über- und Unterordnung der in diesem Bereich tätig werdenden Verwaltungsbehörden ist daher durch den Entfall der Begriffes „erster Instanz“ oder „höherer Instanz“ neu zu regeln, während Begriffe wie „nachgeordnete Behörde“ oder „Oberbehörde“ durch die verfassungsrechtliche Abschaffung des administrativen Instanzenzuges nicht berührt werden. Dies erfolgt durch die Verwendung des Begriffes „übergeordnete Behörde“ in § 101 Abs. 2 letzter Halbsatz.

Da in § 109 Abs. 2 von „Behörde“ die Rede ist, ist bei Entfall der Wortfolge „erster Instanz“ ohne weitere Ergänzungen klar, dass es sich bei den Zeitpunkten für die Geltendmachung bzw. Berücksichtigung eines Widerstreites jeweils um die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und nicht vor den Landesverwaltungsgerichten handelt.

Zu Z 21 (§ 116):

Aus Anlass der Änderungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 werden die Bestimmungen über die Amtsbeschwerde angepasst und von der neu geschaffenen Möglichkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht. Durch Wegfall der Berufungsinstanz „Bundesminister“ ist für wesentliche wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Fragestellungen, die in der Regel einen unionsrechtlichen Bezug aufweisen (zB. Ausnahmen vom Stand der Technik, Verschlechterungsverbot, Widerspruch zu Maßnahmen-, Regional- oder Sanierungsprogrammen) eine Amtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen. Die „Neuregelung“ formuliert die bereits bisher bestehende generelle Amtsbeschwerdemöglichkeit nunmehr in den Z 1-4 für konkrete Tatbestände mit einer Zustellverpflichtung.

Im Übrigen wird die Vorlageverpflichtung abgeschafft und die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde zeitlich befristet.

Konsequenter Weise wird gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in diesen Angelegenheiten auch die Revisionsmöglichkeit des Bundesministers an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. In Angelegenheiten, in denen dem wasserwirtschaftliche Planungsorgans ohnedies Parteistellung zukommt, nimmt der Bundesminister „seine“ Amtsbeschwerdemöglichkeit sowie seine Revisionsmöglichkeit zurück (Z 3 und 4). Betreffend Zustellung bzw. Vorlageverpflichtung wird auf die Ausführungen zur Amtsbeschwerdemöglichkeit verwiesen.

Zu Z 24 (§ 122):

Anpassung an die B-VG Novelle 2012. Die Möglichkeit einstweilige Verfügungen zu erlassen soll neben den Oberbehörden künftig während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch den Verwaltungsgerichten zukommen. Diese Lösung soll auch weiterhin dem Grundgedanken der „Einheit einer Sache“ im Hinblick auf jene Ebene, auf welcher das Verfahren gerade läuft, Rechnung tragen.

Zu Z 25 (§ 145):

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, werden mit 1. Jänner 2014 Verwaltungsgerichte eingerichtet sowie die unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst. Dementsprechend sollen die dafür erforderlichen Anpassungen im WRG 1959 gemäß Abs. 11 zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.