Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das BFW-Gesetz, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 2009, das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden und das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft)

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind.

 

Wesentliche Auswirkungen

Zu den finanziellen Auswirkungen siehe die Ausführungen in den Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, zum Bundesverwaltungsgerichtsgesetz sowie zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union. Hinsichtlich einzelner Sonderverfahrensvorschriften im Bereich des MOG 2007 werden die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union vorgesehen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Agrarverfahrensgesetz 1950, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967, das Forstgesetz 1975, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das BFW-Gesetz, das Düngemittelgesetz 1994, das Futtermittelgesetz 1999, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, das Sortenschutzgesetz 2001, das Weingesetz 2009, das Marktordnungsgesetz 2007 und das Vermarktungsnormengesetz geändert werden und das Agrarbehördengesetz 1950 aufgehoben wird (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-BMLFUW – Land- und Forstwirtschaft)

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, sieht die Einführung einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Demnach werden ab 1. Jänner 2014 in jedem Bundesland ein Landesverwaltungsgericht sowie auf Bundesebene ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet ("9+2-Modell"). Zugleich werden unabhängige Verwaltungsbehörden aufgelöst bzw. der administrative Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft. Konkret entfällt im Bereich der Bodenreform Art. 12 Abs. 2 B-VG, weiters werden die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelöst. Die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte verlagert.

Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

keine Alternativen

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Anzahl der Rechtsmittelverfahren pro Jahr und Materiengesetz vor Wirksamwerden der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 sowie Anzahl der durch die Verwaltungsgerichte abgewickelten Beschwerdeverfahren pro Jahr und Materiengesetz, um Zugang zur Überprüfung erstinstanzlicher Entscheidungen evaluieren zu können.

Ziele

 

Ziel 1: Anpassung an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Administrativer Instanzenzug in den Materiengesetzen; im Bereich der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) bestehen die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Mit dem neuen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit konforme Rechtslage (ausschließliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte bzw. des Bundesverwaltungsgerichts)

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Anpassung jener Bundesgesetze an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, deren Regelungsinhalte gemäß dem Bundesministeriengesetz 1986 - BMG, BGBl. Nr. 76/1986, dem Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Bereich Land- und Forstwirtschaft zugewiesen sind.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde eine neue zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit geschaffen. Demnach werden mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 je ein Verwaltungsgericht erster Instanz in den Ländern sowie zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz beim Bund eingerichtet, und zwar ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht.

Die unabhängigen Verwaltungssenate der Länder sowie zahlreiche andere weisungsfreie Sonderbehörden des Bundes und der Länder werden aufgelöst, der administrative Instanzenzug wird im Wesentlichen abgeschafft. Von Behörden erster Instanz erlassene Bescheide können demnach in Zukunft nur bei einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

Im Bereich der Bodenreform entfällt Art. 12 Abs. 2 B-VG, weiters werden die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelöst.

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für Beschwerden gegen Bescheide ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012).

Für den Bereich der Vollziehung des Bundes, der unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt wird, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 das neu einzurichtende Bundesverwaltungsgericht zuständig gemacht.

In den Bereichen Bodenreform, Forstwesen, BFW-Gesetz, Betriebsmittelrecht, Weingesetz, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und Vermarktungsnormengesetz erfolgte eine Anpassung an die neuen Zuständigkeitsregelungen.

Im Bereich des MOG 2007 entfällt der bisherige administrative Instanzenzug von der Agrarmarkt Austria (AMA) an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW). Von der AMA in erster Instanz erlassene Bescheide können in Zukunft beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Neben der Beibehaltung der bisherigen Sonderverfahrensvorschriften soll dem BMLFUW die Möglichkeit der Revision gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumt werden.

Die Verwaltungsgerichte erster Instanz werden in der Regel in der Sache selbst entscheiden. Sie erkennen grundsätzlich durch Einzelrichter, jedoch kann der Gesetzgeber Senatszuständigkeiten sowie die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung festlegen.

Im Zuge der Anpassung der Grundsatzgesetze im Bereich der Bodenreform an die sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergebenden Rahmenbedingungen soll eine Senatszuständigkeit für die wesentlichen Bereiche der Bodenreform normiert werden. Des Weiteren soll die Mitwirkung von mindestens einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter an der Rechtsprechung für die wesentlichen Bereiche der Bodenreform vorgesehen werden. Dabei soll die bundesgesetzliche Regelung „mindestens ein Laienrichter“ die landesgesetzliche Einrichtung auch von mehreren Laienrichtern ermöglichen, wie in der Vergangenheit bewährt.

Als weitere Instanz wird der Verwaltungsgerichtshof tätig. Er entscheidet über Revisionen, die gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte wegen Rechtswidrigkeit erhoben werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers ergibt sich im Bereich:

- der Bodenreform einerseits aus der Zuständigkeit zur Erlassung der jeweiligen Materiengesetze als Grundsatzgesetzgeber gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und andererseits aus Art. 11 Abs. 2 B-VG

- des Forstgesetzes 1975 und des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 aus Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG („Forstwesen“), Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“)

- des BFW-Gesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“)

- des Betriebsmittelrechts aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mit Pflanzenschutzgeräten einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“) und Z 2 („Warenverkehr mit dem Ausland“)

- des Weingesetzes 2009 aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“)

- des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“)

- des Marktordnungsgesetzes 2007 aus § 1 Marktordnungsgesetz 2007

- des Vermarktungsnormengesetz aus § 1 Marktordnungsgesetz 2007, Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“), Z 2 („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“) und Z 4 („Bundesfinanzen“).

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird auf das Vorblatt verwiesen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Im Bereich der Bodenreform:

- Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG.

- Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG.

- Zu den im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten und im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 normierten Grundsätzen hat die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG bestimmten Frist Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarverfahrensgesetzes 1950):

Zu Z 1, 2, 3 und 4 (Überschrift zu Abschnitt I., §§ 1, 2 und 3):

Ab 1. Jänner 2014 werden die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelöst, die entsprechenden Agenden werden in die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte verlagert. Entsprechend dem in § 2 definierten, die alleinige Organisationskompetenz der Länder berücksichtigenden Begriff der Agrarbehörde soll künftig sowohl im Agrarverfahrensgesetz 1950 als auch in den Grundsatzgesetzen der Bodenreform stets auf die Agrarbehörde als die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde abgestellt werden. Entsprechend den Ausführungen im Allgemeinen Teil wird die Kompetenz des Bundes zur Erlassung des Verfahrensrechtes in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde durch die Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 B-VG nicht berührt. Im Verfahren vor den Agrarbehörden sollen auch künftig die Bestimmungen des Agrarverfahrensgesetzes 1950 den Bestimmungen des AVG vorgehen (vgl. § 1). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf Art. I Abs. 4 Z 1b Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013: demnach sind – soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – die Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Anglegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens nicht anzuwenden.

Auf Grund entsprechender Verweise in § 11 (anzuwendendes Recht im Vorverfahren) und § 17 (anzuwendendes Recht vor dem Verwaltungsgericht) des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes –VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, werden auch die Landesverwaltungsgerichte das Agrarverfahrensgesetz 1950 anzuwenden haben.

Der die Landesagrarsenate und den Obersten Agrarsenat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörden im Sinne des AVG regelnde bisherige § 2 Abs. 2 war mit Blick auf deren Auflösung zu streichen. Mangels anderer Bestimmungen greifen die allgemeinen Regeln, die die Landesregierung als oberstes Organ im Land als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde vorsehen, wenn erstinstanzlich eine eigene Verwaltungsbehörde eingerichtet ist.

Zu Z 5, 7, 8, 9 und 11 (§ 5 Abs. 4, Überschrift zu § 7, §§ 7 Abs. 3 und 4, 7a Abs. 3 und 14):

Anpassung an die sich aus der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergebenden Rahmenbedingungen. § 7 Abs. 4 gibt der Behörde die Möglichkeit, vor der Vorlage des Rechtsmittels die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteienübereinkommen zu versuchen und gegebenenfalls ihren Bescheid selbst abzuändern. Entsprechend der bisherigen Berufungsvorentscheidung besteht nunmehr die Möglichkeit einer Beschwerdevorenscheidung gemäß § 14 VwGVG, wobei die Behörde auf Grund § 11 VwGVG auch nach § 7 Abs. 4 vorgehen kann. Dieses Instrument stellt keinen Widerspruch, sondern eine Ergänzung zu den §§ 14 und 15 VwGVG dar.

Zu Z 6 (§ 6):

Es wird vorgeschlagen, die nicht mehr zeitgemäße Bestimmung, wonach genehmigungspflichtige Verträge unter Anschluss einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen sind, aufzuheben.

Zu Z 10 (Entfall von Abschnitt II.):

Vor dem Hintergrund des Entfalls von Art. 12 Abs. 2 B-VG, der Auflösung der Landesagrarsenate und des Obersten Agrarsenates sowie der Verlagerung der entsprechenden Agenden in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder hat der besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den Agrarsenaten regelnde Abschnitt II. (§§ 9 bis 13 Agrarverfahrensgesetz 1950) zu entfallen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951):

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 5):

Der mit der Novelle BGBl. Nr. 903/1993 infolge der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in § 10 Abs. 5 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 aufgenommene Schadenersatzanspruch wegen Zuteilung einer gesetzwidrigen Abfindung während des Verfahrens ist nach der derzeitigen Rechtslage beim Landesagrarsenat zu stellen. Entsprechend den Erläuterungen sollte nicht jene Instanz, die den Schaden verursacht hat, über die Entschädigung absprechen. Aus diesem Grund soll auch nach der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate mit 1. Jänner 2014 nicht die Agrarbehörde, sondern das Landesverwaltungsgericht über Schadenersatzansprüche gemäß § 10 Abs. 5 entscheiden. Darüber hinaus würde dadurch gewährleistet, dass eine der Tribunalqualität nach der Rechtsprechung des EGMR entsprechende Instanz über den Schadenersatzanspruch erkennen würde. Die Beschwerdefrist (bisher Antragsfrist) wurde § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, angepasst und beträgt vier Wochen.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes wird auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gestützt. Entsprechend Art. 130 Abs. 2 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 darf eine Kundmachung nur mit Zustimmung der Länder erfolgen.

Zu Z 2, 3, 8 und 9 (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 34b Abs. 9 und 10):

Infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kann entsprechend Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungs-gerichtsbarkeits-Novelle 2012 gegen Bescheide der Agrarbehörde als einziges Rechtsmittel Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Aus diesem Grund hat eine terminologische Anpassung – Ersatz des Begriffs der „Berufung“ durch jenen der „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ – zu erfolgen.

Infolge von Art. 133 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, der nunmehr statt der „Beschwerde“ die „Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof vorsieht, hat auch diesbezüglich eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 4, 5, 10 und 11 (Überschrift des III. Abschnitts, §§ 33, 34 Abs. 3, 4, 5, 6 und 7, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 1 und 2 und 39):

Aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate sowie des Obersten Agrarsenates (Abschnitt A Z. 3 und 4 der Anlage zu BGBl. I Nr. 51/2012) gibt es ab 1. Jänner 2014 keine Mehrzahl von Agrarbehörden mehr, sondern eine einzige in Angelegenheiten der Bodenreform entscheidende Verwaltungsbehörde. Der in einzelnen Bestimmungen verwendete Begriff der „Agrarbehörden“ ist daher in die Einzahl zu setzen.

Ungeachtet der infolge des Entfalls des Art. 12 Abs. 2 B-VG hinkünftig bestehenden Kompetenz der Länder, die Einrichtung und Organisation dieser Behörden (derzeit Agrarbezirksbehörde oder Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Landesregierung) frei zu regeln, soll im Sinne einer einheitlichen Begrifflichkeit für diese Behörde die Bezeichnung „Agrarbehörde“ aufrecht bleiben (s. auch die Erläuterungen zur Änderung des § 2 Agrarverfahrensgesetz 1950). Dies auch im Hinblick auf entsprechende Verweise in anderen Materiengesetzen (z.B. Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).

Zu Z 6 (§ 33a):

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Es kann jedoch im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, wobei die Größe der Senate durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Weiters kann in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden.

Mit der Bestimmung des § 33a Abs. 1 wird von den Ermächtigungen des Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern Gebrauch gemacht, als einerseits eine Senatszuständigkeit (anstelle der Einzelrichterzuständigkeit) für Verfahren nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 vorgesehen wird und andererseits – als Mindesterfordernis – die Mitwirkung von zumindest einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter.

Mit diesem Mindesterfordernis soll der besonderen Komplexität bodenreformatorischer Verfahren Rechnung getragen werden, die eine besonders enge Zusammenarbeit von Juristen und Technikern bedingt. Angesichts der meist zu erstellenden oft vielschichtigen und komplizierten technischen Operate wäre eine Beweisführung durch Einholung von Sachverständigengutachten durch einen Einzelrichter keinesfalls ausreichend oder zielführend. Es steht den Ländern frei, je nach inhaltlichen Schwerpunkten der Bodenreform im jeweiligen Bundesland die Anzahl und allenfalls auch spezielle Qualifikation der einzelnen fachkundigen Laienrichter (Agrartechnik, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc.) individuell festzulegen.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Zustimmung der Länder einzuholen.

Die in § 33a Abs. 2 vorgesehene Pflicht der Landesverwaltungsgerichte zur Übermittlung von in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnissen resultiert aus der in Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 normierten Revisionsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Z 7 (§ 34b Abs. 8):

Die Zitierung des UVP-G wird an die derzeit geltende Fassung angepasst.

Zu Z 12, 13, 14, 15 und 16 (§§ 43 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 2, 46, 47 Abs. 1 und 52):

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der Einführung der Verwaltungsgerichte ergab sich das Bedürfnis einer klaren terminologischen Abgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten und den (ordentlichen) Gerichten. Infolgedessen wurden die Überschrift des Abschnitts B des dritten Hauptstücks des B-VG in „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ abgeändert und auch die entsprechenden Bestimmungen der Art. 82 ff. B-VG sprachlich angepasst. Dementsprechend sollen auch die hier verwendeten Begriffe „Gericht“ bzw. „gerichtlich“ nunmehr auf die „ordentliche Gerichtsbarkeit“ bezogen werden. In einzelnen Bestimmungen wird zum Zwecke dieser Klarstellung auf die dort bereits verwendeten Begriffe „Grundbuchsgericht“ bzw. „Abhandlungsgericht“ zurückgegriffen. § 43 Abs. 3 wird zudem im Hinblick auf die bereits mit BGBl. Nr. 78/1967 entfallene Z 2 formal bereinigt.

Zu Z 17 (§ 54a Abs. 3):

Zur Erlassung der entsprechenden Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen wird den Ländern gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, wobei sicherzustellen ist, dass die gesetzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten):

Zu Z 1, 3, 4, 5 und 11 (§ 1 Abs. 2, Überschrift des VI. Abschnitts, §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2, 3 und 4, 34a Abs. 5 und 38 Abs. 1):

Aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate sowie des Obersten Agrarsenates (Abschnitt A Z. 3 und 4 der Anlage zu BGBl. I Nr. 51/2012) gibt es ab 1. Jänner 2014 keine Mehrzahl von Agrarbehörden mehr, sondern eine einzige in Angelegenheiten der Bodenreform entscheidende Verwaltungsbehörde. Der in einzelnen Bestimmungen verwendete Begriff der „Agrarbehörden“ ist daher in die Einzahl zu setzen. Dementsprechend ist auch der in § 38 Abs. 1 als Sammelbegriff für Bescheide der bisherigen erstinstanzlichen Agrarbehörde und für Erkenntnisse der nunmehr aufgelösten Senate verwendete Begriff „Erkenntnis“ durch den Begriff „Bescheid“ zu ersetzen.

Ungeachtet der infolge des Entfalls des Art. 12 Abs. 2 B-VG hinkünftig bestehenden Kompetenz der Länder, die Einrichtung und Organisation dieser Behörden (derzeit Agrarbezirksbehörde oder Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der Landesregierung) frei zu regeln, soll im Sinne einer einheitlichen Begrifflichkeit für diese Behörde die Bezeichnung „Agrarbehörde“ aufrecht bleiben. Dies auch im Hinblick auf entsprechende Verweise in anderen Materiengesetzen (z.B. Wasserrechtsgesetz, Forstgesetz, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz).

Zu Z 2 und 6 (§§ 32 Abs. 2 Z 1 und 33 Abs. 4):

Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der Einführung der Verwaltungsgerichte ergab sich das Bedürfnis einer klaren terminologischen Abgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten und den (ordentlichen) Gerichten. Infolgedessen wurde die Überschrift des Abschnitts B des dritten Hauptstücks des B-VG in „Ordentliche Gerichtsbarkeit“ abgeändert und auch die entsprechenden Bestimmungen der Art. 82 ff B-VG sprachlich angepasst. Dementsprechend sollen auch die hier verwendeten Begriffe „Gericht“ bzw. „gerichtlich“ nunmehr auf die „ordentliche Gerichtsbarkeit“ bezogen werden.

Zu Z 7 (§ 33a):

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Es kann jedoch im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, wobei die Größe der Senate durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Weiters kann in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden.

Mit der Bestimmung des § 33a Abs. 1 wird von den Ermächtigungen des Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern Gebrauch gemacht, als einerseits eine Senatszuständigkeit (anstelle der Einzelrichterzuständigkeit) für Verfahren nach dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten vorgesehen wird und andererseits – als Mindesterfordernis – die Mitwirkung von zumindest einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter.

Mit diesem Mindesterfordernis soll der besonderen Komplexität bodenreformatorischer Verfahren Rechnung getragen werden, die eine besonders enge Zusammenarbeit von Juristen und Technikern bedingt. Angesichts der meist zu erstellenden oft vielschichtigen und komplizierten technischen Operate wäre eine Beweisführung durch Einholung von Sachverständigengutachten durch einen Einzelrichter keinesfalls ausreichend oder zielführend. Es steht den Ländern frei, je nach inhaltlichen Schwerpunkten der Bodenreform im jeweiligen Bundesland die Anzahl und allenfalls auch spezielle Qualifikation der einzelnen fachkundigen Laienrichter (Agrartechnik, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc.) individuell festzulegen.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Zustimmung der Länder einzuholen.

Die in § 33a Abs. 2 vorgesehene Pflicht der Landesverwaltungsgerichte zur Übermittlung von in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnissen resultiert aus der in Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 normierten Revisionsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Z 8 (§ 34b Abs. 8):

Die Zitierung des UVP-G wird an die derzeit geltende Fassung angepasst.

Zu Z 9 und 10 (§ 34b Abs. 9 und 10):

Infolge der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erfolgten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges kann entsprechend Art. 130 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gegen Bescheide der Agrarbehörde als einziges Rechtsmittel Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Aus diesem Grund hat eine terminologische Anpassung – Ersatz des Begriffs der „Berufung“ durch jenen der „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ – zu erfolgen.

Infolge von Art. 133 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, der nunmehr statt der „Beschwerde“ die „Revision“ an den Verwaltungsgerichtshof vorsieht, hat auch diesbezüglich eine terminologische Anpassung zu erfolgen.

Zu Z 12 (§ 39 Abs. 4):

Zur Erlassung der entsprechenden Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen wird den Ländern gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, wobei sicherzustellen ist, dass die gesetzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes 1967):

Zu Z 1 (§ 7):

Die für den Fall der Gewährung einer Geldentschädigung normierte sinngemäße Anwendung der §§ 4 Abs. 2 bis 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, ist mit Blick auf die durch das Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, u.a. auch im Eisenbahnenteignungsgesetz vorgenommenen Änderungen (umfassend auch eine Änderung des Gesetzestitels auf „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG“) anzupassen. Der Verweis bezieht sich nur auf jene Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, die die Entschädigung und deren Festsetzung betreffen.

Zu Z 2 (§ 13 Abs. 1):

Aufgrund der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 verfügten Auflösung der Landesagrarsenate sowie des Obersten Agrarsenates (Abschnitt A Z. 3 und 4 der Anlage zu BGBl. I Nr. 51/2012) gibt es ab 1. Jänner 2014 keine Mehrzahl von Agrarbehörden mehr, sondern eine einzige in Angelegenheiten der Bodenreform entscheidende Verwaltungsbehörde. Der hier verwendete Begriff der „Agrarbehörden“ ist daher in die Einzahl zu setzen.

Zu Z 3 (§ 16a):

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Es kann jedoch im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, wobei die Größe der Senate durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Weiters kann in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern vorgesehen werden.

Mit der Bestimmung des § 16a Abs. 1 wird von den Ermächtigungen des Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 insofern Gebrauch gemacht, als einerseits eine Senatszuständigkeit (anstelle der Einzelrichterzuständigkeit) für Verfahren nach dem Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 vorgesehen wird und andererseits – als Mindesterfordernis – die Mitwirkung von zumindest einem in Angelegenheiten der Bodenreform fachkundigen Laienrichter.

Mit diesem Mindesterfordernis soll der besonderen Komplexität bodenreformatorischer Verfahren Rechnung getragen werden, die eine besonders enge Zusammenarbeit von Juristen und Technikern bedingt. Angesichts der meist zu erstellenden oft vielschichtigen und komplizierten technischen Operate wäre eine Beweisführung durch Einholung von Sachverständigengutachten durch einen Einzelrichter keinesfalls ausreichend oder zielführend. Es steht den Ländern frei, je nach inhaltlichen Schwerpunkten der Bodenreform im jeweiligen Bundesland die Anzahl und allenfalls auch spezielle Qualifikation der einzelnen fachkundigen Laienrichter (Agrartechnik, Forstwirtschaft, Landwirtschaft etc.) individuell festzulegen.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Zustimmung der Länder einzuholen.

Die in § 16 Abs. 2 vorgesehene Pflicht der Landesverwaltungsgerichte zur Übermittlung von in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnissen resultiert aus der in Art. 133 Abs. 6 Z 3 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 normierten Revisionsmöglichkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 6):

Zur Erlassung der entsprechenden Bestimmungen in den Ausführungsgesetzen wird den Ländern gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG eine Frist von sechs Monaten eingeräumt, wobei sicherzustellen ist, dass die gesetzlichen Änderungen mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Forstgesetzes 1975):

Zu Z 1 (§ 170 Abs. 6) und Z 2 (§ 179 Abs. 8):

Diese Bestimmung soll im Einklang mit der Bestimmung des Art. 131 B‑VG, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, stehen. Zumal keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes normiert werden soll, ergibt sich die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder aus dieser Bestimmung des B‑VG, sodass diese Bestimmung des Forstgesetzes 1975 mit 1. Jänner 2014 entfallen kann.

Zu Artikel 6 (Änderung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002):

Zu Z 1 bis 3:

Der ordentliche Rechtszug gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Wald gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002 soll entsprechend der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erfolgten, am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenden Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes (B‑VG) an das Verwaltungsgericht des Bundes und nicht mehr an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verlaufen.

Die Bestimmung des § 42 soll an diese Änderung des B‑VG sowie an das Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, angepasst werden. Demnach soll dessen Abs. 1 in Hinblick auf Art. I Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008, zuletzt geändert durch Art. 5 des vorgenannten Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, entfallen.

Weiters soll der erste Satz des Abs. 2 entfallen, da sich die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht des Bundes unmittelbar aus dem B‑VG ergibt. Der zweite Satz des Abs. 2 des § 42 soll aus systematischen Gründen als Abs. 3 dem § 45 angefügt werden.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 7 (Änderung des BFW-Gesetzes):

Zu Z 1:

Infolge Neuerlassung des Pflanzenschutzgesetzes wäre der Verweis redaktionell anzupassen.

Zu Z 2 und 3:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011 sowie gemäß Forstlichem Vermehrungsgutgesetz 2002 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Düngemittelgesetzes 1994):

Z 1 und 2:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Düngemittelgesetz 1994 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Art. 9 (Änderung des Futtermittelgesetzes 1999):

Zu den Z 1 bis 4:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Futtermittelgesetz 1999 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte mit 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geht die Zuständigkeit für Berufungen gegen der Bescheide des Bundesamts für Ernährungssicherheit gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über (unmittelbare Bundesverwaltung). In den übrigen Angelegenheiten (z.B. Verwaltungsstrafrecht) geht die Zuständigkeit gemäß Art. 130 B-VG von den unabhängigen Verwaltungssenaten auf die Verwaltungsgerichte der Länder über.

Die Verankerung der Parteistellung in § 21 Abs. 3 dient der Stärkung des Bundesamts für Ernährungssicherheit in den Strafverfahren und Beschlagnahmeverfahren vor den Bezirksverwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten. Damit ist auch gewährleistet, dass das Expertenwissen, welches insbesondere bei Übertretungen nach dem Futtermittelgesetz erforderlich ist, in die Verfahren entsprechend einfließen kann.

Die bisher im § 17 Abs. 11 festgelegte Informationspflicht über den Ausgang der Verfahren kann durch die neu geschaffene Parteistellung nunmehr entfallen.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Zu den Z 1, 3 und 4:

Da mehrere der angeführten Bundesgesetze zwischenzeitlich neu erlassen worden sind, wäre eine entsprechende redaktionelle Richtigstellung vorzunehmen.

Zu den Z 2 und 6:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß den in § 6 Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Zwecks Klarstellung wäre weiters ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Z 5:

Diese Ergänzung stellt lediglich eine redaktionelle Richtigstellung dar, da die korrekte Bezeichnung dieses als Kommission im Sinne des § 8 des Bundesministeriengesetzes 1986 eingerichteten Beirates „Fachbeirat für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz“ lautet.

Zu Artikel 11 (Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 2011):

Zu den Z 1 und 2:

Mit diesen Bestimmungen sollen Redaktionsversehen bereinigt werden.

Zu den Z 3 und 4:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit sowie des Bundesamtes für Wald gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Rechtszug gegen Bescheide des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Pflanzenschutzgesetz 2011 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011):

Zu den Z 1 bis 4:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es ist vorzusehen, dass das Bundesamt für Ernährungssicherheit weiterhin Parteistellung in Verfahren, die von den Bezirksverwaltungsbehörden oder von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer Anzeige eines Aufsichtsorganes des Bundes eingeleitet werden, zukommt. Ebenso soll dem Bundesamt für Ernährungssicherheit das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehen.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Des Weiteren wäre die Paragraphenüberschrift anzupassen.

Zu Artikel 13 (Änderung des Pflanzgutgesetzes 1997):

Zu Z 1:

Aufgrund der Kodifizierung der Richtlinie 92/33/EWG durch die Richtlinie 2008/72/EG wäre der Verweis richtigzustellen.

Zu Z 2:

Es wird klargestellt, dass der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau wie bisher die Zuständigkeit für die amtliche Anerkennung der Beschreibung von Obstsorten zukommt.

Zu den Z 3 und 4:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Pflanzgutgesetz 1997 sowie des Bundesamtes für Wein- und Obstbau an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Rechtszug gegen Bescheide des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung gemäß Pflanzgutgesetz 1997 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Verwaltungsgericht des jeweiligen Landes.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Rebenverkehrsgesetzes 1996):

Zu den Z 1 und 2:

Der Rechtszug gegen Bescheide der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamtes für Wein- und Obstbau gemäß Rebenverkehrsgesetz 1996 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Sortenschutzgesetzes 2001):

Zu den Z 1 bis 3:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Ernährungssicherheit gemäß Sortenschutzgesetz 2001 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Weingesetzes 2009):

Zu den Z 1 bis 4:

Der Rechtszug gegen Bescheide des Bundesamtes für Weinbau oder der Bundeskellereiinspektion gemäß Weingesetz 2009 an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entfällt. Der Rechtszug geht nunmehr an das Bundesverwaltungsgericht.

Es ist vorzusehen, dass die Bundeskellereiinspektion weiterhin Parteistellung in Verfahren, die von den Bezirksverwaltungsbehörden oder von den Verwaltungsgerichten eingeleitet werden, zukommt. Ebenso soll der Bundeskellereiinspektion das Recht auf Erhebung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zustehen.

Es wird gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich einen Rechtszug an das Bundesverwaltungsgericht geben.

Es wird klargestellt, dass sich trotz Wegfall des Instanzenzuges an der Stellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als weisungsberechtigte Oberbehörde nichts ändert.

Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2014 vorzusehen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Marktordnungsgesetzes 2007):

Zu Z 1 (§ 13 Abs. 1):

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der BMLFUW die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des BMLFUW als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1 bis 4):

Die bislang in Abs. 1 geregelte Anwendbarkeit des AVG ist bereits im EGVG normiert und kann daher entfallen. Mit dem neuen Abs. 1 wird klargestellt, dass die AMA über die Anträge eines Antragsjahres gemeinsam mit der Prämienentscheidung absprechen kann. Zum Beispiel wird eine angezeigte Übertragung von Zahlungsansprüchen erst im Zuge der das Antragsjahr betreffenden Betriebsprämiengewährung beurteilt und auch zugrunde gelegt.

Die bestehenden Sonderverfahrensvorschriften der Abs. 2 bis 4 sollen auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beibehalten werden.

Über die in § 68 AVG vorgesehenen Möglichkeiten hinaus werden mit Abs. 2 weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Entscheidungen vorgesehen. Dies ist durch die unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95) bedingt, wonach der Mitgliedstaat zur Wiedereinziehung der infolge Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse abgeflossenen Beträge verpflichtet ist (vergleiche auch EuGH verb. Rs 146/81 u.a.).

Abs. 3 ermöglicht dem Bundesverwaltungsgericht, die rechnerische Durchführung der von ihm getroffenen Sachentscheidung der AMA zu übertragen. Diese Vorgangsweise trägt der teilweise komplexen Berechnung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Algorithmen, die Bestandteil der Software der AMA-Datenbank sind, Rechnung. Eine inhaltliche Entscheidungsbefugnis kommt der AMA damit nicht zu.

Abs. 4 ermöglicht der AMA eine im Rechtsmittelweg abgeänderte Entscheidung abzuändern oder aufzuheben, wenn „Vorfragen“, die im bisherigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht explizit Prüfungsgegenstand waren, anders zu beurteilen sind. Eine derartige „Vorfrage“ kann das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Fläche betreffen, das sich im Zuge einer erst später stattfindenden Vorortkontrolle als unrichtig herausstellt. Unter Beibehaltung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts ist durch die AMA – in Anwendung des Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 3 Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 – eine neuerliche Entscheidung für das betreffende Antragsjahr zu treffen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 7 bis 9):

Abs. 7 räumt für die Beschwerdevorentscheidung eine längere Frist (vier statt zwei Monate) ein. Durch unionsrechtlich vorgegebene komplexe Prüfungs- und Berechnungsschritte und den Umfang der zu verarbeitenden Datenmenge ergibt sich bei der AMA eine deutlich längere Bearbeitungsdauer. Angesichts der Tatsache, dass derzeit rund 75% der Berufungen mittels Berufungsvorentscheidung (innerhalb der verlängerten Frist) entschieden werden und rund 1 500 Verfahren der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden, soll eine übermäßige Belastung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich aus der zweimonatigen Beschwerdevorentscheidungsfrist ergäbe, hintangehalten werden.

Als Instrument nach Entfall der Tätigkeit als Berufungsbehörde soll mit Abs. 9 dem BMLFUW die Möglichkeit der Revision eingeräumt werden. Bei Beurteilung einer allfälligen Rechtswidrigkeit sollen insbesondere auch negative finanzielle Auswirkungen für den Mitgliedstaat wegen ungenügender Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben geprüft werden.

Die in Abs. 8 vorgesehene Übermittlung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts ist zur Wahrnehmung der Revisionsmöglichkeit notwendig. Mit der technisch geeigneten Form soll der Verwaltungsaufwand der Übermittlung möglichst gering gehalten werden.

Zu Z 4 (§ 27 Abs. 4):

Mit dem Lesezugriff auf die die Beschwerdeführer betreffenden Daten in den elektronischen Datenbanken der AMA im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern kann, soweit dies zweckmäßig ist, von einer umfassenden Übermittlung von Verfahrensunterlagen in Papierform abgesehen werden. Zur datenschutzrechtlichen Absicherung ist unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen die Zugriffsmöglichkeit im MOG 2007 zu verankern.

Zu Z 5 (§ 30a Abs. 2):

Die bisher vorgesehene Möglichkeit der Berufung wird durch die Möglichkeit der Beschwerde ersetzt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ergibt sich bereits aus Art. 131 Abs. 1 B-VG.

Zu Z 6 (§ 32 Abs.7):

Die Regelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 18 (Änderung des Vermarktungsnormengesetzes):

Zu Z 1 (§ 22 Abs. 2):

Die bisher vorgesehene Möglichkeit der Berufung wird durch die Möglichkeit der Beschwerde ersetzt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts ergibt sich bereits aus Art. 131 Abs. 1 B-VG.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 1a):

Die Regelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeit treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Zu Artikel 19 (Aufhebung des Agrarbehördengesetzes 1950):

Durch die am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Aufhebung von Art. 12 Abs. 2 B-VG kommt dem Bundesgesetzgeber ab diesem Zeitpunkt keine organisationsrechtliche Kompetenz in Angelegenheiten der Bodenreform mehr zu. Das Agrarbehördengesetz 1950 verliert seine kompetenzrechtliche Deckung und wird verfassungswidrig. Demgemäß wird vorgeschlagen, das Agrarbehördengesetz 1950 aufzuheben. Die derzeit in den Ländern bestehenden Ausführungsgesetze des Agrarbehördengesetzes 1950 finden ab 1. Jänner 2014 ihre kompetenzrechtliche Deckung in der Generalklausel des Art. 15 B-VG und können künftig ohne Bindung abgeändert werden.