Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Ziele

Ziele

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:

Z 1 und 2 …

Z 1 und 2 …

           3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 23 Abs. 2 und § 35 ff dienen;

           3. Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß § 35 ff dienen;

Z 4 …

Z 4 …

Mittelaufbringung

Mittelaufbringung

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

§ 6. (1) Die Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:

Z 1 und 1a …

Z 1 und 1a …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderungen und Ankäufe werden aufgebracht:

Z 1 …

Z 1 …

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§ 23ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß

Z 1 bis 3 …

Z 1 bis 3 …

           4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro und

           4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,

           5. in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 355 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro

           5. in den Jahren 2010 bis 2013 einen Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro und

 

           6. im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1 Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2013 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 457,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.

Abs. 2b bis 2e …

Abs. 2b bis 2e …

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2014 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen. Weiters können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2016 weitere Zusagerahmen für Zwecke der thermischen Sanierung festlegen.

Abs. 3 und 4 …

Abs. 3 und 4 …

Kommissionen

Kommissionen

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

§ 7. Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung oder Anbote für den Verkauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten, der Erstellung der Richtlinien (§ 13) und der Förderungs- und Ankaufsprogramme werden folgende Kommissionen eingerichtet:

Z 1 …

Z 1 …

           2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland;

           2. Kommission in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland;

Z 3 und 4 …

Z 3 und 4 …

Förderungsverfahren

Förderungsverfahren

§ 12. (1) bis (5) …

§ 12. (1) bis (5) …

(6)  Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(6)  Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.

Abs. 7 bis 9 …

Abs. 7 bis 9 …

Richtlinien

Richtlinien

§ 13. (1) bis (3) …

§ 13. (1) bis (3) …

(4)  In die Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§§ 38 bis 43) sinngemäß anzuwenden.

Entfällt

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

(5)  Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

           1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und 4 und

           1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich

           2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie

                a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, die Umweltförderung im Inland sowie

lit. b …

lit. b …

herzustellen.

herzustellen.

Abs. 6 …

Abs. 6 …

3. Abschnitt

3. Abschnitt

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND UND UMWELTFÖRDERUNG IM AUSLAND

UMWELTFÖRDERUNG IM INLAND

Ziele

Ziele

§ 23. (1) Ziele der Umweltförderung im Inland sind

§ 23. Ziele der Umweltförderung im Inland sind

Z 1 bis 3 …

Z 1 bis 3 …

(2) Ziele der Umweltförderung im Ausland sind

entfällt

           1. die von der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn ausgehenden und Österreichs Umwelt belastenden Emissionen wesentlich zu vermindern oder hintanzuhalten sowie

entfällt

           2. die Umsetzung von nationalen, gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Klimaschutzzielen durch Maßnahmen im Ausland gemäß § 24 Z 6 lit. b.

entfällt

Förderungsgegenstand

Förderungsgegenstand

§ 24. Es können gefördert werden

§ 24. Es können gefördert werden

           1. ...

           1. ...

           2. unbeschadet Z 1 Investitionen

           2. unbeschadet Z 1 Investitionen

lit. a bis d …

lit. a bis d …

 

                e) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Steigerung der Ressourceneffizienz;

           3. Investitionen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder Abfällen zu verringern (Pilotanlagen);

           3. Öko-Investitionen, das sind Anlagen gemäß Z 1 und 2, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern (Pilotanlagen);

Z 4 …

Z 4 …

           5. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche;

           5. immaterielle Leistungen, das sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden.

           6. materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Investitionen

entfällt

                a) in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden;

entfällt

               b) in Ländern, mit denen bilaterale Abkommen zur Reduktion von Emissionen klimarelevanter Gase existieren, die zur Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Reduktionsziele gesetzt werden, sofern die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind.

entfällt

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 25. (1) bis (3) …

§ 25. (1) bis (3) …

(4) Für die Bereitstellung von Förderungsmitteln im Rahmen der Umweltförderung im Ausland sind die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Für Maßnahmen gemäß § 24 Z 6 lit. b sind darüber hinaus die Prüfkriterien des österreichischen JI/CDM-Programms (§ 35 ff) sinngemäß anzuwenden.

entfällt

Förderungswerber

Förderungswerber

§ 26. (1) und (2) …

§ 26. (1) und (2) …

(3) Im Rahmen der Umweltförderung im Ausland können Ansuchen gestellt werden von

entfällt

           1. physischen und juristischen Personen mit dem Sitz in einem der in § 1 Z 3 genannten Staaten, die ein Unternehmen betreiben oder zu betreiben beabsichtigen, von dem wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich ausgehen und

entfällt

           2. Gebietskörperschaften dieser Staaten.

entfällt

Förderungsausmaß

Förderungsausmaß

§ 27. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, im Falle des § 24 Z 6 sowie bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

§ 27. Die Höhe der Förderung kann nach dem Wirkungs- und lnnovationsgrad der Investition festgelegt werden und darf in den Fällen gemäß § 24 Z 1 bis Z 5 50 vH der umweltrelevanten Investitionskosten, bei Pilotanlagen die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und der Umweltförderung im Ausland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 27a. Bei Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland dienen, sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Kommission

Kommission

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland) eingerichtete Kommission besteht aus

Z 1 bis 5 …

Z 1 bis 5 …

4. Abschnitt

4. Abschnitt

ALTLASTENSANIERUNG

ALTLASTENSANIERUNG

Besondere Förderungsvoraussetzungen

Besondere Förderungsvoraussetzungen

§ 31. Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, dass

§ 31. Eine Förderung im Rahmen der Altlastensanierung setzt voraus, dass

Z 1 …

Z 1 …

           2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen, Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden;

           2. Maßnahmen erst nach Einbringung des Ansuchens durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Vorleistungen und Sofortmaßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr;

Z 3 bis 5 …

Z 3 bis 5 …

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

Vollziehung

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

                a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und 4 und § 43;

                a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland und § 43;

               b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43;

lit. c …

lit. c …

Z 2 und 3 …

Z 2 und 3 …


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 2

 

Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011

§ 26.

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange zugewiesen, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, bevor der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Kenntnis von der Stilllegung der Anlage erhält, sind vom Anlageninhaber zurückzugeben.

§ 26.

(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Anlageninhaber die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, vom Anlageninhaber binnen vier Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist § 53 sinngemäß anzuwenden.

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zugewiesen wird, durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu versteigern. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 302 S. 1, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.

§ 30.

(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (§ 43) zu veranlassen.

§ 30.

(4) Vor Beginn jeder Handelsperiode hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Luftfahrzeugbetreibern die kostenlosen Emissionszertifikate, berechnet gemäß Abs. 3, mit Bescheid zuzuteilen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum 28. Februar jeden Jahres ab 2012 die Buchung der Anzahl Emissionszertifikate, die jedem Luftfahrzeugbetreiber, der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt, gemäß Abs. 3 Z 2 oder aus der Sonderreserve gemäß § 31 Abs. 6 Z 2 für das betreffende Jahr mit Bescheid zugeteilt wurden, auf das Konto des Luftfahrzeugbetreibers im Register (§ 43) zu veranlassen.

§ 37.

           1. zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate gemäß § 40 bis spätestens 28. Februar 2015 beantragt wird,

       ...

§ 37.

           1. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,

§ 38. (1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid gemäß § 17 Abs. 3 für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.

(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012, die weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, und Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

§ 38. (1) Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. a können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Ausmaß nutzen, das bezogen auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2020 den Umfang von 11% der ihnen mit einem Zuteilungsbescheid für die Handelsperiode 2008 bis 2012 zugeteilten Emissionszertifikate nicht überschreitet.

(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktions-einheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.

§ 40. Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 33 Gutschriften gemäß § 37 nutzt, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine Gutschrift zu vergeben. Gutschriften, die während einer Handelsperiode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 32 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 33 genutzt worden sind, sind im Register zu löschen. Im Austausch für Gutschriften gemäß § 37 Z 1 können bis spätestens 31. März 2015 Emissionszertifikate vergeben werden.

§ 40. [entfällt]

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/29/EU, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2011, ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters hat er sich dieses zu bedienen. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung des Registers bzw. der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 UFG ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG, ABl. Nr. L 386 S. 1, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.

(2) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) 2216/2004 bzw. ab 1. Jänner 2012 gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EU) 920/2010, ABl. Nr. 270 S. 1, an die Registerstelle zu erfüllen.

§ 43. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat sich des Unionsregisters zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 UFG ausübt.

(2) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.

§ 50. Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 4, 6, 24, 25, 30 und 31 erwachsen, sind vom Anlageninhaber zu tragen. Die Behörde kann dem Anlageninhaber durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

§ 50. Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 9, 4, 6, 24, 25, 30 und 31 erwachsen, sind vom Anlageninhaber zu tragen. Die Behörde kann dem Anlageninhaber durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.

§ 52. (1) …

           2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß § 7 und dem Bescheid gemäß § 4 überwacht, sie nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen aus der Luftverkehrstätigkeit nicht oder nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10);

           3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß §§ 6 Abs. 1 und 2 oder 24 Abs. 6 nicht fristgerecht erstattet;

       …

§ 52. (1) …

           2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß § 7 und den Bescheiden gemäß §§ 4 und 6 überwacht, sie nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 nicht fristgerecht erstattet;

           3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht fristgerecht erstattet;

       ...

(3) Bei Verletzung von in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Meldepflichten gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 und 24 Abs. 6 kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.

 

Vorübergehende Ausnahmen

§ 53a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der §§ 52 und 53 für Luftfahrzeugbetreiber in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen.

§ 59.

§ 59.

(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.


 

Geltende Fassung:

Vorgeschlagene Fassung:

 

Artikel 3

 

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG 1985)

 

Betrauung einer Abwicklungsstelle

§ 3a. (1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,

           1. mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,

           2. die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere § 9, § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 4) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem § 99 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oder

           3. auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind,

kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl. Nr. 280/1969, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:

           1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß § 3a Abs. 1 und gemäß den Richtlinien nach § 3 auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;

           2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach § 3b zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;

           3. die Zusage der Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel, die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sowie die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln;

           4. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           5. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

           7. Einschaurechte, Sanktionen, Vertragsauflösungsgründe;

           8. den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

 

Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft

§ 3b. (1) Die gemäß § 7 Z 1 des UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.

 

Evaluierungsbericht

§ 3c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.

Vollziehung

§ 34. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik,

           2. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,

           3. des § 21 Abs. 4 und des § 30 die Bundesregierung,

           4. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           5. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um Vorhaben gemäß § 14 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

           6. des § 16 Abs. 1, soweit es sich um die dort angeführten Vorhaben gemäß § 13 Abs. 1 handelt, der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

           7. der §§ 12 bis 15, des § 16 mit Ausnahme des Abs. 4 sowie unter Bedachtnahme auf Z 5 und 6, der §§ 17 bis 20, des § 21 mit Ausnahme des Abs. 4, des § 22, des § 23 Abs. 1 Z 5 bis 8, des § 25 Abs. 5 und 6, des § 26 Abs. 4, des § 27 und des § 33 sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung aus Fondsmitteln oder gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Bauten und Technik,

           8. der §§ 12a und 21a der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

           9. im übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt bezüglich der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Flußkilometer 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Flußkilometer 1,8 bis zur Mündung in die Donau, ferner bezüglich der Verwaltung des Wasserwirtschaftsfonds dem Bundesminister für Bauten und Technik, bezüglich der übrigen Maßnahmen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,

           2. des § 30 die Bundesregierung,

           3. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

           5. aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betraut.

§ 35. (1) …

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 35. (1) …

 

§ 35. (4) Die §§ 3a bis 3c samt Überschriften, § 34 samt Überschrift, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 5 und § 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

§ 35. (5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a anhängige Förderungsfälle werden durch die betraute Abwicklungsstelle auf Basis des Vertrages gemäß § 3a weitergeführt.

 

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 36. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 4

Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS- Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG)

Änderung des Umweltmanagementgesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001, S.1, – im Folgenden als „EMAS- Verordnung“ bezeichnet.

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009 S.1. (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.

§ 1a. (1)

           1. …

§ 1a. (1)

           1. ...

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen) die im Sinne des Art. 4 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;

           2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen) die im Sinne des Art. 28 Abs. 2 der EMAS-Verordnung zugelassen sind;

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen gemäß der gemeinsamen Grundlage für statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) gemäß der Verordnung 3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung 761/93/EWG der Kommission vom 24. März 1993.

(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 2006 S.1.

(7) …

(7) …

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse gemäß Anhang V der EMAS- Verordnung.

(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.

(9) …

(9) …

(10) … im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs 4 zu berücksichtigen.

(10) … im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, zu berücksichtigen.

§ 2. (1) bis (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

(3) …

(3) …

           1. …

           1. …

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom- HTL- Ingenieur oder Diplom HLFL- Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens …

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 2 des Ingenieurgesetzes 2006 – IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, im Ausmaß von insgesamt mindestens …

           3. bis 4. ….

           3. bis 4. …

(4) …

(4) …

           1. …

           1. …

           2. …

           2. …           

               b) Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung oder

               b) Umweltbegutachtungen nach der EMAS-Verordnung und

(4a) …

(4a) …

(5) …            

(5) …

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955 oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. 96/1868;

           2. …

           2. …

           3. …

           3. …           

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012;

                f) …

                f) …

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               g) entfällt

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

               g) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und –verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) allgemeine Umwelttechnik.

           3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,

               b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung sowie

                e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 von lit. g und j der EMAS-Verordnung.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

           1. …

           1. …

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom- HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren, oder

           2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 2 IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder

           3. …

           3. …

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

           4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-Verordnung nach erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) …

(4)

           1. …

           1. …

           2. …

           2. …

                a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen

                a) die Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen

               b) Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung im Ausmaß von maximal 10 Tagen und

               b) Begleitungen von Begutachtungen nach der EMAS-Verordnung und

                c) die Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001 im Ausmaß von maximal 10 Tagen.

                c) die eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.

(5) …

(5) …

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

           1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 RAO;

           2. …

           2. …

           3. a) bis d) …

           3. a) bis d) …

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,

                e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012;

                f) …

                f) …

               g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

               g) entfällt

               h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

               g) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011;

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Schulung und Prüfung von Teammitgliedern festlegen.

(6) entfällt

§ 4. (1)

§ 4. (1)

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

           3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

               b) Managementinformation und -verfahren,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

                e) Allgemeine Umwelttechnik.

                a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,

               b) Managementinformation und –verfahren im Sinne der Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,

                c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

               d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,

                e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne lit. g und j der EMAS-Verordnung.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hiefür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. …

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eine Liste der qualifizierten Sachverständigen zu führen sowie die Sachverständigen hierfür zu benennen. Zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft Familie und Jugend angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. ….

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie für die spezifischen Kenntnisse des Umweltgutachters zur Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen im Sinne des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, BGBl. I Nr. 46/2004 (Emissionszertifikategesetz – EZG) erlassen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie über die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

            1 …

           1. …

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt und

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS- Verordnung erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt und

(2) …

(2) …

           1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllt,

           3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt

           1. entsprechend Art. 20 Abs. 7 der EMAS-Verordnung insbesondere über ein Organigramm verfügt und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

           2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllt,

           3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,

           4. …

           4. …

           5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung erfüllen und

           5. gewährleistet, dass die Mitglieder des jeweiligen Begutachtungsteams so ausgewählt werden, dass die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse im technischen, naturwissenschaftlichen und juristischen Fachbereich im Begutachtungsteam vorhanden sind und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen an die Fachkunde sowie an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung erfüllen und

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS- Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen.

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.

(6) Die Zulassung umfasst zusätzlich die Befugnis zur Prüfung und Validierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, BGBl. I Nr. 46/2004, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten hinsichtlich Joint Implementation Projekten, sofern nicht gemäß den relevanten völkerrechtlich verbindlichen Übereinkünften eine Validierung und Verifizierung durch eine beim Überwachungskomitee akkreditierte Prüfeinrichtung erforderlich ist, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter den Nachweis der erforderlichen einschlägigen Kenntnisse für die Berechnung und Überprüfung von Treibhausgasemissionen erbracht hat. Zur Verifizierung von Emissionsmeldungen gemäß § 8 des Emissionszertifikategesetzes, unbeschadet der Regelungen gemäß § 10 des Emissionszertifikategesetzes, sowie zur Validierung und Verifizierung von Projekt Design Dokumenten ist ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter, der diesen Nachweis erbracht hat, zeichnungsberechtigt.

(6) Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.

(7) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

(7) Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.

 

(8) Der Nachweis gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 kann noch innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Zulassungsbescheides erfolgen. Werden diese Anforderungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb dieser Frist nachgewiesen, so tritt der Zulassungsbescheid mit Ablauf dieser Frist außer Kraft.

§ 6. (1) …

           1. …

§ 6. (1) …

           1. …

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,

           2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS- Verordnung besitzt,

           3. …

           3. …

(2) …

(2) …

 

(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS- Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.

§ 8.

§ 8.

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) …

(2) …

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden;

           1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden, wobei selbständige ISO 14001 Audits im Rahmen des jeweils beantragten NACE Codes oder EMAS Begleitungen oder Umweltbetriebsprüfungen im Ausmaß von mindestens 20 Tagen nachzuweisen sind;

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

(2a) bis (2c) …

(2a) bis (2c) …

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern des Zulassungskomitees zu übermitteln.

(3) entfällt

§ 10. (1) … im Sinne des Anhangs V der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. …

§ 10. (1) … im Sinne des Art. 23 der EMAS-Verordnung sowie auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes zu beziehen. ...

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) …. die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, …

(4) ... die von dem Umweltgutachter nach den Art. 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung begutachtet wurde, …

 

(4a) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter, die im Sinne der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 (im Folgenden UMG Register VO), tätig werden. Auf Verlangen der Zulassungsstelle hat der Umweltgutachter alle zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer rechtlicher Regelungen unterliegen Umweltgutachter auch der Aufsicht der Zulassungsstelle.

(5) …..im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung …

(5) …..im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung …

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen.

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation, Auditpläne und Berichte an die Organisationsleitung vorzulegen. Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

           1. die in dem beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in der Umweltgutachterliste gemäß § 14 eingetragenen Umweltgutachter;

           1. die in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS- Verordnung sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeiten der Zulassungsstelle melden,

           2. …

           2. …

 

           3. Umweltgutachter, die über die Befugnis der § 5 Abs. 6 verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.

 

           4. Umweltgutachter, die in einem Drittland im Sinne des Art. 27 der EMAS- Verordnung tätig werden, sofern sie die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein der Zulassungsstelle melden.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. … gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 …,

           3. … gemäß Art. 20 Abs. 5 …,

           4. …

           4. …

           5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat oder

           5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat,

           6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.

           6. der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder

 

           7. der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.

(2) …

(2) …

           1. bis 2. …

           1. bis 2. …

           3. … gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung …,

           3. … gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung …,

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen, sowie ein Verzeichnis jener Umweltgutachter, die die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 6 erfüllen, zu führen, das jeweils zu enthalten hat:

           1. Name oder Organisationsbezeichnung;

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

           4. Registrierungsnummer.

Die Umweltgutachterlisten sind automationsunterstützt im Sinne des § 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterlisten monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln.

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:

           1. Name oder Organisationsbezeichnung;

           2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

           3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;

           4. Registrierungsnummer

Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.

III. Abschnitt

III. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Führung von Registern eingetragener Organisationen

§ 15. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6 und 7 der EMAS- Verordnung (EMAS- Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

§ 15. (1) Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS- Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.

(2) Das EMAS-Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

(2) Das EMAS-Register hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu enthalten:

           1. bis 7. …

           1. bis 7. …

(3) Das Organisationsverzeichnis … .

(3) Das EMAS-Register … .

(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS-Verordnung meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-Verordnung hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu erfolgen.

(4) Behörden nach Art. 2 Z 26 der EMAS-Verordnung sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Diese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.

 

(4a) Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Verzeichnisse für Organisationen, die andere gleichwertige nachhaltige Umweltmanagementsysteme wie EMAS anwenden, durch die in Abs. 1 genannten Stellen festlegen sowie nähere Kriterien für die Eintragung, Streichung oder Aussetzung der Eintragungen in diesen Verzeichnissen normieren.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diese Register normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.

Eintragung, Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen

§ 16. (1) … Verzeichnis … .

§ 16. (1) … Register … .

(1a) … EMAS-Organisationsverzeichnis …. .

(1a) … EMAS-Register … .

           1. …

           1. …

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS- Verordnung vorliegen,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VI der EMAS- Verordnung vorliegen,

           3. … jene des Anhangs I …

           3. … jene des Anhangs II …

           4. …

           4. …

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis einzutragen, wenn

           1. die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind,

           2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS- Verordnung vorliegen,

           3. die Organisation am Standort nachweisen kann,

                a) dass sie alle relevanten Umweltschutzvorschriften ermittelt hat und deren Auswirkungen auf ihre Organisation kennt,

               b) dass sie für die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften sorgt,

                c) über Verfahren verfügt, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen,

               d) die Organisation sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistung (Art. 2 lit. C der EMAS- Verordnung) verpflichtet hat und

                e) dass sie mit der Öffentlichkeit und anderen interessierten Kreisen einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleitungen führt und

           4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.

(1c) Die Voraussetzung des Abs. 1a Z 3 und des Abs. 1b Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem nicht registrierten Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(1c) Erhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern, es sei denn, dass ….

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 5 der EMAS- Verordnung oder bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1a die Eintragung des Standortes in das EMAS- Organisationsverzeichnis zu verweigern.

(2) entfällt

(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Nichtvorliegen der Anforderungen des Abs. 1b die Eintragung der Organisation in ein nach § 15 Abs. 5 eingerichtetes Verzeichnis zu verweigern.

(2a) entfällt

(3) Eine eingetragene Organisation ist aus dem EMAS- Organisationsverzeichnis zu streichen, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Eintragung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS- Verordnung verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde oder die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist

(3) entfällt

(3a) Eine eingetragene Organisation ist aus einem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 5 zu streichen, wenn die zuständige Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(3a) entfällt

(4) Wenn der Behörde nach erfolgter Eintragung einer Organisation Umstände zur Kenntnis gelangen, die Berechtigung zu der Annahme geben, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1a oder Abs. 1b nicht mehr erfüllt sind, so kann die Behörde die Eintragung bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation vorübergehend aussetzen. Dabei sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation zuzurechnen sind.

(4) entfällt

(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG. In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.

(5) entfällt

5a) Beantragt eine registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

(5a) entfällt

(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS- Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbesserung der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(6) entfällt

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Verzeichnisse gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS- Organisationsverzeichnis an die Kommission der Europäischen Union zu übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne des § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 165/1999, geführt werden.

(7) entfällt

(8) Die Eintragung endet mit der Streichung gemäß Abs. 3 oder Abs. 3a, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.

(8) entfällt

 

Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen

 

§ 16a. (1) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS Register bzw. aus dem nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

           1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

           2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

           3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

 

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 der EMAS-Verordnung die Eintragung auszusetzen oder zu streichen.

 

(3) Die Registrierung einer Organisation, die in ein Register gemäß der UMG Register VO eingetragen ist, wird mit Bescheid ausgesetzt oder gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen des § 3 der UMG Register Verordnung nicht mehr vorliegen.

 

(4) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS Register bzw. aus einem Register nach der UMG Register VO zu streichen, wenn bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Registrierung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung bzw. gegen die Anforderungen der UMG Register VO verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde.

 

(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, eine nach § 15 registrierte Organisation bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation aus dem Register vorübergehend auszusetzen, wenn Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften bekannt wurden oder bekannt wurde, dass die Anforderungen des § 16 Abs. 1a oder 1b nicht mehr erfüllt sind.

 

Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung

 

§ 16b. (1) In den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG bzw. sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.

 

(2) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes, über die Registrierung, Streichung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung einer Registrierung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung und Registrierung und der damit verbundenen Verbesserung der Umweltleistungen von Organisationen als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

 

(3) Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS Register an die Europäische Kommission zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

 

(4) Beantragt eine nach § 15 registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

 

(5) Die Eintragung endet mit der Streichung, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder mit der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.

§ 17. (1) … Art. 6 der EMAS-Verordnung … .

§ 17. (1) … Art. 13 der EMAS-Verordnung … .

 

(1a) Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen. Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

(2) …

(2) …

Veröffentlichung der Umwelterklärung

Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden

§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch die betroffene Organisation längstens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung durch die zuständige Stelle in knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise unaufgefordert mitzuteilen.

§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) …

(2) …

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) ...

(2) Für die Eintragung einer Organisation sind vom Eintragungswerber besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(2) Für den im Zusammenhang mit der Eintragung und der Verlängerung der Eintragung von EMAS-Organisationen und von Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anfallenden Aufwand sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.

§ 21. (1) …

§ 21. (1) ..

           1. …

           1. …

           2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Organisationsverzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist,

           2. die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist,

           3. …

           3. …

           4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

           4. die Umwelterklärung oder Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, vorgelegt werden,

           5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräten oder Ausstattung erfolgt oder eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des Umweltgutachters vorgelegt wird,

                a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

               b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt werden sollen und

                c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht beeinträchtigt werden.

                Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

           5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

           6. …

           6. …

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind. Zur Abgrenzung zwischen den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) einerseits und den öffentlichen Interessen und sonstigen Schutzinteressen andererseits hat die Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.

           7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen, wie insbesondere sicherheitstechnische und arbeitnehmerschutzrechtliche Belange und sonstige Schutzinteressen glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.

(2) …

(2) …

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu nehmen hat.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

(6) Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters im Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber geschützten Dritten unwirksam.

(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.

(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.

(6) bis (8) entfällt

(9) Behörde im Sinne dieses Paragraphen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 22a, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(6) Behörde im Sinne dieses Paragrafen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 21a. …, wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist.

§ 21a. ..., wenn die die Anlage betreibende Organisation in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist.

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang II EMAS-V durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.

(2) …

(2) …

           1. bis 5. …,

           1. bis 5. … und

           6. … gemäß Anhang II EMAS- V und

           6. … gemäß Anhang III der EMAS-Verordnung und

           7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS- System oder zur Registrierung in einem gemäß § 15 Abs. 5 eingerichteten Verzeichnis im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.

           7. entfällt

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) …

(8) …

(9) …

(9) …

§ 23. (1) …

           1. … (Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) …

§ 23. (1) …

           1. … (Anhang I der EMAS-Verordnung) …

                a) bis c) …

                a) bis c) …

               d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 lit. l EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder

               d) binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Z 16 der EMAS-Verordnung) die Eintragung der Organisation in das EMAS-Register beantragt und darüber die Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt oder

§ 24. Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-Verordnung Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben,…..

§ 24. Für die in das EMAS-Register eingetragenen Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben,…..

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

(2) Ist eine Organisation, die in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragen ist, nach der Verordnung über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten zur Erstellung eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II Nr. 300/2002, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrollen beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung gemäß § 7 EPER-V nachweislich durchgeführt hat.

(2) Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist, nach der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß § 5 E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.

§ 26. (1) …

§ 26. (1) …

(2) …

(2) …

           1. Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz,

           1. Die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993,

           2. … und

           2. … .

           3. Änderungsmeldungen gem. § 20 AWG 2002.

           3. entfällt

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-V und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle fünf Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.

§ 29. Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 36 300 Euro zu bestrafen, wer als …

§ 29. Sofern die Tat nicht dem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als …

           1. Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt,

           1. Umweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt, oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 validiert;

           2. Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle übermittelt,

           2. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 10 EMAS-Verordnung verwendet,

           3. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-Verordnung die Teilnahmeerklärung oder das Zeichen gemäß Art. 8 EMAS- Verordnung verwendet,

 

           4. .. .

           3. …

§ 31. (1) …

§ 31. (1) …

(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisation.

(2) Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 gelten die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996 als Bundesgesetze.

§ 33.

§ 33.

           1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnungen gemäß den §§ 3 Abs. 6 und 4 Abs. 3 sowie zur Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           1. hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

           2. …

           2. …

§ 34. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz, BGBl. Nr. 622/1995 und die Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. II Nr. 350/1998 außer Kraft.

§ 34. entfällt


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 5

 

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

§ 7. Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift wird durch die forstrechtlichen Vorschriften geregelt. Sie unterliegt jedoch auch der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

§ 7. Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift unterliegt der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden

§ 29a. (1) Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19 Juni 2012 S 25, angeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, haben – unbeschadet § 29 – bei endgültiger Einstellung ihrer Tätigkeiten den Stand der Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, ein letztes Mal zu bewerten (§ 134a).

(2) Im Fall der endgültigen Einstellung der Tätigkeit einer Anlage, die Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU unterliegt, hat der Betreiber dieser Anlage erforderlichenfalls die jeweiligen Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 oder 3 zu setzen:

           1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 134a Abs. 1 und wenn durch die Anlage erhebliche Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht wurden, hat der Anlagenbetreiber – unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit – alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu setzen, um das Anlagengelände in den im Bericht über den Ausgangszustand (§ 134a Abs. 1) festgestellten Zustand zurückzuführen.

           2. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 134a Abs. 1 und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Januar 2013 verursachte Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, hat der Anlagenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.

           3. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 134a Abs. 1 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung des Betreibers zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand besteht, hat der Betreiber dennoch für das Anlagengelände die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung infolge genehmigter gleichartiger Tätigkeiten, keine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mehr darstellen.

(3) Alle auf Grundlage der letztmaligen Bewertung notwendigen Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit unter Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Diese hat dem Anlagenbetreiber die Durchführung der gemäß Abs. 2 jeweils erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 30e. (3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Bis zu einer endgültigen Festlegung der stufenweisen Zielerreichung im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan sind die jeweils vorliegenden Ergebnisse der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 in den Verwaltungsverfahren im Rahmen der Prüfung der öffentlichen Interessen heranzuziehen.

§ 30e. (3) Die Verlängerung der Frist sowie die Ausnahme vom Umweltziel und die entsprechenden Gründe erfolgen im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) und sind im Einzelnen darzulegen und zu erläutern. Diese Festlegungen zur Stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.

§ 31c. (5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

                a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (34, 35 und 54) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

               b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

                c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen für Tiefsonden mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

§ 31c. (5) Die Abs. 1 bis 4 finden sinngemäß Anwendung auf

                a) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten (34, 35 und 55g Abs. 1 Z 1) und in geschlossenen Siedlungsgebieten ohne zentrale Trinkwasserversorgung;

               b) Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme in Form von Vertikalkollektoren (Tiefsonden), soweit sie nicht von lit. a erfasst sind, sofern sie eine Tiefe von 300 m überschreiten oder in Gebieten mit gespannten oder artesisch gespannten Grundwasservorkommen. Die Grenzen derartiger Gebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

                c) Anlagen zur Wärmenutzung der Gewässer.

Auf Vorhaben gem. lit. a, b und c ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 anzuwenden. In Abweichung von § 114 Abs. 4 sind Bewilligungen mit 25 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet.

§ 32b. (4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

§ 32b. (4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

§ 33b. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben.

§ 33b. (1) Bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation hat die Behörde jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben. Bei Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation kann dabei die Wirkung bzw. Berücksichtigung der Reinigungsleistung einer Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

§ 33b. (6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Abs. 3, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 54 notwendig ist.

§ 33b. (6) Bestehen Verordnungen zur Emissionsbegrenzung nach Abs. 3, so dürfen strengere als die darin getroffenen Emissionsbeschränkungen durch Vorschreibung von Auflagen nur dann getroffen werden, wenn dies auf Grund der Vorbelastung der Gewässer oder auf Grund von Regelungen nach den §§ 33 Abs. 2, 33d, 34, 35 oder 55g Abs. 1 Z 1 notwendig ist. Für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeit durchgeführt wird, sind strengere Regelungen auch dann vorzuschreiben, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT – Schlussfolgerung) strengere Emissionswerte enthält, diese aber noch nicht in einer Verordnung umgesetzt wurden.

§ 33b. (10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

                a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

               b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Einlangen des Bescheides und der Unterlagen beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

§ 33b. (10) Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn

                a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn

               b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.

Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

Wird für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchgeführt wird, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information sowie die Gründe für die Ausnahme von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.

§ 33c. (1) Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

§ 33c. (1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Abs. 6 Z 1 genannten Anlagen zu bestimmen.

Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gem. § 55g Abs. 1 Z 2 der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.

§ 33c. (6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die nach Abs. 1 bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

           1. es sich um Anlagen handelt, die Anhang I gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996 S 26, unterliegen oder

           2. es sich um Anlagen handelt, die der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, unterliegen oder

           3. Regionalprogramme gemäß § 55g in Umsetzung von Maßnahmenprogrammen dies vorsehen.

§ 33c. (6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach § 33c ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

           1. es sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oder

           2. eine Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 dies vorsieht.

§ 34. (7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

§ 34. (7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

§ 53. (1) Wer an der Verwirklichung der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muss fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

§ 53. (1) Wer an der Verwirklichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in §§ 30a, c und d festgelegten Ziele interessiert ist, kann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan für einen Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörper festgelegten konkreten Vorgaben einen Entwurf hierfür mit dem Antrag auf Prüfung vorlegen. Ein solcher Entwurf muss fachkundig ausgearbeitet sein und zumindest die erforderlichen hydrologischen und sonstigen Unterlagen unter dem Gesichtspunkt eines ausgeglichenen Wasserhaushaltes, der Versorgung mit Trink-, Nutz- und Bewässerungswasser, der Abwasserbeseitigung, des Hochwasserschutzes, der Wasserkraftnutzung und der Fischerei sowie die Erläuterung der Vorteile des wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes enthalten.

§ 55. (2) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

                a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,

               b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,

                c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,

               d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,

                e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54 sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,

                f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern,

               g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei.

§ 55. (2) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt

                a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande,

               b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung,

                c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten,

               d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung,

                e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§ 34, 35, 37), für Verordnungen gemäß § 33 Abs. 2, für Sanierungsprogramme gemäß § 33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß § 33f sowie für Regionalprogramme gemäß § 55g Abs. 1 Z 1,

                f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden,

               g) die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.

§ 55. (5) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 2 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden gegeben.

§ 55. (5) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs. 2 lit. a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan oder einem Hochwasserrisikomanagementplan festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden gegeben.

§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung ‑ entsprechend dem Verfahren nach § 55h ‑ Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

§ 55f. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erreichung wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere der in den §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele zur konkreten Umsetzung des § 55e mit Verordnung ‑ entsprechend dem Verfahren nach § 55h ‑ Maßnahmenprogramme zu erlassen. Diese haben auf Grundlage der Kataloge gemäß § 55e Abs. 3, soweit vorhanden, unter anderem die Anwendung des Standes der Technik oder der Besten verfügbaren Umweltpraxis zu unterstützen.

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

           1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

                a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

               b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

                c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

               d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

                e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

           2. den für rechtmäßig bestehende Anlagen aufgrund von Verordnungen gemäß § 33b festgelegten Stand der Technik sowie Anpassungsfristen festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

           3. Programme gemäß § 33d Abs. 1 und 2 zu erlassen;

           4. Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

           5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.

§ 55g. (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§ 30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

           1. – unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

                a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

               b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

                c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

               d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

                e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

           2. Fristen für die Anpassung an einen gemäß § 33b verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen. Die Übergangsfrist darf zehn Jahre nicht überschreiten;

           3. Programme gemäß § 33d Abs. 1 und 2 zu erlassen;

           4. Programme gemäß § 33f Abs. 4 bis 6 zu erlassen;

           5. Standards (zB die Beste verfügbare Umweltpraxis) für Auswirkungen der Eingriffe von bestehenden und neu zu bewilligenden Anlagen auf der Grundlage von Katalogen gemäß § 55e Abs. 3, sowie Anpassungsfristen festzulegen.

§ 55g. (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. Gegen einen Bescheid, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen eines Widerspruchs mit dem Regionalprogramm nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 55g. (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs. 1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs. 1 Z 1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen eines Widerspruchs mit dem Regionalprogramm nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regionalprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 55j. (2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn

           1. im betreffenden Gebiet

                a) Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,

               b) infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,

                c) Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder andere bedeutende Verschmutzungsquellen,

               d) Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder

                e) Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung

bestehen oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten und

           2. in diesem Gebiet aufgrund

                a) der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und

               b) der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung

signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.

§ 55j. (2) Ein potenzielles signifikantes Hochwasserrisiko liegt vor, wenn

           1. im betreffenden Gebiet

                a) Nutzungen für Siedlungs- und Wirtschaftszwecke und sonstige höherwertige Nutzungen,

               b) infrastrukturelle Einrichtungen von überregionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,

                c) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,

               d) Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5 oder

                e) Kulturerbegüter von nationaler oder internationaler Bedeutung

bestehen               oder in Zukunft aufgrund konkreter Widmungen oder für die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutender konkreter Planungen anderer Planungsträger (§ 55a Abs. 2) entstehen könnten und

           2. in diesem Gebiet aufgrund

                a) der Häufigkeit oder der Intensität der Gefährdung durch Hochwasser und

               b) der besonderen Siedlungs- oder Nutzungsdichte oder der besonderen Bedeutung der Nutzung

signifikante nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten zu erwarten sind.

§ 55k. (4) In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Abs. 2 beschriebenen Szenarien zu verzeichnen. Diese sind anzugeben als

           1. ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;

           2. Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;

           3. Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die im Falle der Überflutung unbeabsichtigte Umweltverschmutzungen verursachen könnten, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, Z 3 und Z 5;

           4. Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;

           5. Informationen über andere als in Z 3 genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.

§ 55k. (4) In den Hochwasserrisikokarten sind potenzielle hochwasserbedingte nachteilige Auswirkungen nach den in Abs. 2 beschriebenen Szenarien zu verzeichnen. Diese sind anzugeben als

           1. ungefähre Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner;

           2. Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet;

           3. Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, 3 und 5;

           4. Gebiete, in denen Hochwasser mit hohem Feststoffgehalt oder murartige Hochwasserereignisse auftreten können;

           5. Informationen über andere als in Z 3 genannte bedeutende Verschmutzungsquellen.

§ 55n. (3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist entsprechend § 55m (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55m Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.

§ 55n. (3) Das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren ist über mindestens sechs Wochen entsprechend dem in § 55m vorgesehenen Verfahren (ausgenommen Abs. 4 Z 1 und 2) durchzuführen. Pläne sind zu veröffentlichen und im Fall von grenzüberschreitenden Konsultationen den jeweiligen betroffenen Staaten zugänglich zu machen. Dabei sind eine nichttechnische Zusammenfassung der in den Plan einbezogenen Umwelterwägungen sowie eine Zusammenfassung hinsichtlich der Berücksichtigung der gemäß § 55m Abs. 2 abgegebenen Stellungnahmen, der Ergebnisse grenzüberschreitender Konsultationen, wesentlicher Planungsgrundlagen einschließlich des Umweltberichtes sowie die Planauswahlgründe anzuschließen.

§ 55p. (1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

§ 55p. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.

§ 55p. (2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme erforderlich sind.

 

§ 55p. (3) Programme gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet.

 

§ 55p. (4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß § 34 bzw. § 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.

§ 55p. (2) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 1 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 1 festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß § 34 bzw. § 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.

§ 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 96/61/EG erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen.

§ 59a. (1) Soweit dies zur Erstellung der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sowie der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten, insbesondere der Richtlinien 2000/60/EG, 91/271/EWG, 91/676/EWG und der Richtlinie 2010/75/EU erforderlich ist, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wasserinformationssystem Austria ein Register zu erstellen, in dem alle wesentlichen Belastungen der Oberflächenwasser- und Grundwasserkörper und erforderlichenfalls deren Auswirkungen auf diese erfasst werden. Das Register ist ein räumlich nach Planungsräumen abrufbares Verzeichnis über die Art und das Ausmaß von signifikanten anthropogenen Belastungen, denen Gewässer unterliegen können. Das Register wird als elektronische Datenbank geführt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters oder einer geeigneten Stelle bedienen.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

                a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

               b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

                c) für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

                e) für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfassten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW 60;

                f) für Materialgewinnungen im Grundwasserbereich (Nassbaggerungen);

               h) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, zuständig

                a) für Angelegenheiten, die ihm durch besondere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugewiesen sind, sowie für Grenzgewässer gegen das Ausland;

               b) für Wasserkraftanlagen mit mehr als 500 kW Höchstleistung;

                c) für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Versorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

               d) für die Einleitung von Abwässern aus Siedlungsgebieten einschließlich der durch die Kanalisation miterfassten gewerblich-industriellen und sonstigen Abwässer, wenn der Bemessungswert der zugehörigen Abwasserreinigungsanlage größer ist als 20 000 EW 60;

                e) für die Angelegenheiten der Wasserverbände und der Zwangsgenossenschaften, in beiden Fällen jedoch ausschließlich der Anlagen.

§ 100. (3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist.

§ 100. (3) Für die fachliche Begutachtung der auf Staubeckenanlagen und Talsperren sich beziehenden technischen Fragen im Zug oder außerhalb eines wasserrechtlichen Verfahrens wird beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Kommission gebildet, deren Zusammensetzung, Bestellung und Tätigkeit durch Verordnung näher zu regeln ist. Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß § 104 Abs. 3 gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und herangezogenen Sachverständigen ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Auf diese Honorare findet § 76 AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

§ 102. (1) Parteien sind:

                a) der Antragsteller;

               b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

                c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

               d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

                e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

                f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

               g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) oder einem Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

               h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben.

§ 102. (1) Parteien sind:

                a) der Antragsteller;

               b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

                c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

               d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

                e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

                f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

               g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

               h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, soferne aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

           a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

          b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

           c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

          d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

           e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

           f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

          g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

          h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

            i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

§ 104. (1) Die Behörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, soferne aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere dahingehend zu prüfen,

                a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden;

               b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;

                c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;

               d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;

                e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;

                f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;

               g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer Vorsorge getroffen ist;

               h) ob das Vorhaben mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d), mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan, dem Hochwasserrisikomanagementplan, mit einem Regionalprogramm (§ 55g) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;

                 i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

§ 104a. (3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 104a. (3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 nach Erschöpfung des Instanzenzugs Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Die Beschwerdefrist beträgt in diesen Fällen – in Abweichung von § 26 Abs. 1 VwGG – drei Monate. Dies gilt auch, wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan dem Verfahren nicht nachweislich beigezogen worden ist. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

§ 130. Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

           2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

           3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

           4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

           5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

           6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 iVm. § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

§ 130. (1) Die Aufsicht über Gewässer und Wasseranlagen (Gewässeraufsicht) erstreckt sich auf

           1. die Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen (§§ 9, 10), einschließlich der nach § 32 bewilligten Anlagen, getroffenen Vorschreibungen (Gewässerpolizei);

           2. den Zustand, insbesondere den hydromorphologischen Zustand der Gewässer, Ufer und Überschwemmungsgebiete, einschließlich der nach §§ 38, 40 und 41 bewilligten Anlagen und der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke (Gewässerzustandsaufsicht);

           3. die Reinhaltung und den Schutz der Gewässer, insbesondere die Überprüfung des ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (ökologische und chemische Gewässeraufsicht);

           4. den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Grundwasserschongebieten, bei Heilquellen, Sand- und Schottergruben;

           5. Tätigkeiten gemäß § 59g. Die Kosten hierfür trägt der Verursacher. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

           6. Tätigkeiten betreffend regelmäßiger Überprüfung von Begrenzungen beziehungsweise Eingriffen (§ 55e Abs. 1 Z 3 bis 7 iVm. § 133 Abs. 6). Die Kosten hierfür trägt der Wasserberechtigte bzw. der Inhaber einer in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen erteilten Genehmigung. In Bezug auf die Kostentragung findet § 76 AVG Anwendung.

 

§ 130. (2) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen. § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

 

§ 130. (3) Die Beschau ist so durchzuführen (§ 133), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in § 38 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 131 Abs. 4 und 133 Abs. 1 zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.

 

§ 130. (4) Bei Anlagen oder Anlagentypen, die – in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU – durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, hat die Gewässeraufsicht sowie die Beschau in Abstimmung mit auf der Grundlage dieses Planes aufgestellten Umweltinspektionsprogrammen zu erfolgen. Die Gewässeraufsicht ist bei der Erstellung der Programme beizuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die im Rahmen einer Umweltinspektion zu prüfenden Inhalte und Kriterien betreffend Emissionen und Auswirkungen dieser Anlagen auf Gewässer festlegen. Diese Daten sind Bestandteil des Wasserinformationssystems (§ 59).

 

Bericht über den Ausgangszustand

§ 134a. (1) Jeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat, wenn im Rahmen einer seiner Tätigkeiten relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder der bestehende Konsens für eine Anlage – jedenfalls zur Anpassung an den Stand der Technik- erneuert bzw. aktualisiert wird, einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zu erstellen oder auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde (als Projektbestandteil) – in der Regel elektronisch – zu übermitteln. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den Inhalt und Umfang der Informationen über Nutzungen des Anlagengeländes, über bestehende oder neue (Grundwasser)messungen bzw. weitere Erhebungen zur Grundwasserverschmutzung sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe (gemäß Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 16. Dezember 2008 S 1) sowie über Datenumfang, Datenformate und Datenschnittstellen festzulegen. Daten sind den für die Genehmigung und Überwachung/Aufsicht von Anlagen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden zugänglich zu machen/zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist Bestandteil des im Rahmen von WISA (§ 59) eingerichteten elektronischen Registers der Belastungen und Auswirkungen (§ 59a).

(3) Der Anlagenbetreiber hat auf seine Kosten den Zustand des Grundwassers im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung aufgrund der von ihm am Anlagengelände durchgeführten Tätigkeiten (Abs. 1) in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten überwachen zu lassen (wiederkehrende Überwachung), sofern die zuständige Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Erfolgt eine wiederkehrende Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde entsprechende Zeitabstände vorschreiben. Bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen (§ 29a) hat der Anlagenbetreiber die durchgeführte Bewertung des aktuellen Standes der Grundwasserverunreinigung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, der für das Stilllegungsverfahren zuständigen Behörde vorzulegen. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

§ 134a. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.

Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen in Anlagenverfahren

§ 134b. Sind auf Vorhaben, die einer Bewilligung bzw. Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG bedürfen, wasserrechtliche Bestimmungen von diesen Behörden mitanzuwenden, so sind bezüglich der mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände auch die nach diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, auch von diesen Behörden wahrzunehmen, soweit die in diesem Bundesgesetz bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben über die behördlichen Befugnisse und Aufgaben nach der GewO 1994, dem AWG 2002 oder dem MinROG hinausgehen. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht bleiben unberührt.

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 29 Abs. 7, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 112 Abs. 6 oder 121 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt;

           2. in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

           3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

           4. einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

           5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

           7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

           8. als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

           9. entgegen einer gemäß § 59a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

         10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

         11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

         12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

         13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt;

         14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;

         15. den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

         16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;

         17. eigenmächtig die natürlichen Abflussverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

         18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

         19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

         20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

         21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

         22. gemäß § 32b Abs. 3 oder § 134 vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;

         23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;

         24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;

         25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);

         26. durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 55b Abs. 2 erster Satz treffenden Sorgfaltspflicht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt.

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

           1. eine nach §§ 12b Abs. 1, 22, 23a Abs. 1, 29 Abs. 7, § 29a Abs. 3, 31 Abs. 2, 31a Abs. 4, 32 Abs. 2 lit. g, 32b Abs. 2 und 4, 56 Abs. 3, 112 Abs. 6 oder 121 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige, Meldung oder Mitteilung nicht, trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig oder rechtzeitig abgibt;

           2. in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichs oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;

           3. in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;

           4. einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;

           5. einen ihm erteilten Auftrag gemäß § 29 Abs. 1 zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen, gemäß § 29a zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit, gemäß § 47 Abs. 1 zur Instandhaltung der Gewässer, gemäß § 121 Abs. 1 zur Beseitigung von Mängeln oder Abweichungen oder einen ihm erteilten Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

           6. die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;

           7. ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120), der Talsperrenaufsicht (§ 23a) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) oder einen Talsperrenverantwortlichen (§ 23a) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert;

           8. als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert (§ 32b Abs. 4);

           9. entgegen einer gemäß § 59a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht oder nicht ordnungsgemäß sammelt, bearbeitet oder in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt;

         10. den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;

         11. das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;

         12. die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;

         13. als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterlässt;

         14. keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder keinen Abwasserbeauftragten (§ 33) bestellt;

         15. den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

         16. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungswasserbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt;

         17. eigenmächtig die natürlichen Abflussverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

         18. größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;

         19. gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;

         20. ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten vernachlässigt;

         21. eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6, dritter Satz, vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;

         22. gemäß § 32b Abs. 3, § 134 oder § 134a vorgeschriebene Nachweise oder Befunde nicht oder nicht fristgerecht vorlegt;

         23. als Talsperrenverantwortlicher (§ 23a), als Bauaufsicht (§ 120) oder als Abwasserbeauftragter (§ 33) die ihm obliegenden Überwachungs- und Informationspflichten grob vernachlässigt;

         24. Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt;

         25. durch die ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vorgenommene Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8).

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

           1. …

           2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29 oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           3. …

           4. …

           5. …

           6. …

           7. …

           8. …

           9. …

         10. …

         11. …

         12. …

         13. …

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer

           1. …

           2. durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß §§ 29, 29a oder 31 Abs. 3 erteilten Auftrages eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;

           3. …

           4. …

           5. …

           6. …

           7. …

           8. …

           9. …

         10. …

         11. …

         12. …

         13. …

 

§ 145. (12) Ziffern 24 bis 26 (§ 55p) und Z 28 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.

Anhang G

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

           1. Einsatz abfallarmer Technologie;

           2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

           3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

           4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

           5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

           6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

           7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

           8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

           9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

         10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

         11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Anhang G

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

           1. Einsatz abfallarmer Technologie;

           2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

           3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

           4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;

           5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

           6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

           7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

           8. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

           9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

         10. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

         11. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;

         12. die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.