Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Erweiterung des IPPC-Regimes sowie Erhöhung der Anforderungen an die Genehmigung und die Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen infolge Anpassung des AWG 2002 an die Industrieemissions-Richtlinie (IE-Richtlinie)

- Festlegung der zuständigen Behörde und Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der EU-Abfallende-GlasV und der EU-SchrottV

- Deregulierung von Abfallrecht

- Aufhebung der Ungleichbehandlung im Altlastensanierungsrecht betreffend die Beitragspflicht im Exportfall

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Erweiterung des IPPC-Regimes sowie Erhöhung der Anforderungen an die Genehmigung und die Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen

- Festlegung der zuständigen Behörde und Strafbestimmungen

- Deregulierung

- Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie verursacht eine wesentliche Erhöhung des Aufwandes für Verwaltungsbehörden. Insbesondere werden Amtssachverständige für Umweltinspektionen benötigt. Dieser Umstand muss bei der Personalpolitik der Länder berücksichtigt werden. Die Amtssachverständigenapparate müssen aufgestockt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

2.164

1.522

1.522

1.522

1.522

 

Die Umsetzung der IE-Richtlinie erfordert einen erheblichen finanziellen Aufwand für den Vollzug. Insbesondere für die Bundesländer beträgt der jährliche Mehraufwand ca. € 1.510.000.-

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 3 neue sowie 5 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 2.551.000 Euro pro Jahr verursacht.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union oder stimmen mit diesem überein.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG-Novelle Industrieemissionen) und das Altlastensanierungsgesetz geändert werden

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Umsetzung Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, ersetzt unter anderem die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (im Folgenden: IPPC-Richtlinie) und ist bis zum 7. Jänner 2013 in nationales Recht umzusetzen.

Begleitregelungen für die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind und für die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind.

Auf Grundlage der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, wurde die Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31, erlassen, welche ab 11. Juni 2013 gilt. Auf Grundlage der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle wurde ebenfalls die Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011, S. 2, erlassen, welche seit 9. Oktober 2011 gilt. Diese Verordnungen bedürfen Begleitregelungen, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde, die Kontrolle und Strafbestimmungen, im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).

 

Kontrolle

Die Regelungen im AWG 2002 betreffend die Kontrolle und den Strafrahmen, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, bedürfen einer Adaptierung zur Verbesserung deren Wirksamkeit und Entfaltung einer Präventionswirkung.

 

Deregulierung

Die Bundesländer übermittelten eine Liste an Deregulierungsvorschlägen zum Abfallrecht. Diese anlagenrelevanten Vorschläge wurden im Hinblick auf eine mögliche Übernahme in das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) – insbesondere im Hinblick auf EU-Konformität – geprüft.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Keine.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Da es sich vorwiegend um die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben handelt, für welche regelmäßige Berichtspflichten an die Europäische Union bestehen, bedarf es keiner zusätzlichen organisatorischen Maßnahmen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Erweiterung des IPPC-Regimes sowie Erhöhung der Anforderungen an die Genehmigung und die Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen infolge Anpassung des AWG 2002 an die IE-Richtlinie

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

IPPC-Regime entsprechend der Umsetzung der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung

IPPC-Regime entsprechend der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Änderung und Erweiterung der Bestimmungen betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, wobei die Änderungen und Erweiterungen insbesondere die Veröffentlichung von Genehmigungen, die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser am Gelände der IPPC-Behandlungsanlage, die Rückführung des Geländes in den Ausgangszustand nach Beendigung der Tätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage, die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, Bescheidinhalte, Emissionsgrenzwerte, die Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage und der Genehmigung und Umweltinspektionen betreffen.

 

Ziel 2: Festlegung der zuständigen Behörde und Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der EU-Abfallende-GlasV und der EU-SchrottV

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für unmittelbar anwendbare neue EU-Verordnungen gibt es keine Begleitmaßnahmen wie zB Strafbestimmungen.

Festlegung der zuständigen Behörde und Festlegung von Strafbestimmungen, da die EU-Abfallende-GlasV und die EU-SchrottV als unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Erlassung notwendiger Begleitregelungen auf nationaler Ebene bedürfen.

 

Ziel 3: Deregulierung von Abfallrecht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

"Reuse"-Betriebe unterliegen der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002. Mobile Behandlungsanlagen bedürfen einer Genehmigung.

„Reuse“-Betriebe werden unter bestimmten Umständen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 ausgenommen.

Für mobile Behandlungsanlagen besteht eine Selbstüberprüfungspflicht und die Genehmigung kann durch eine Prüfbescheinigung erfolgen.

 

Ziel 4: Aufhebung der Ungleichbehandlung im Altlastensanierungsrecht betreffend die Beitragspflicht im Exportfall

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ungleichbehandlung im Altlastensanierungsrecht betreffend die Beitragspflicht im Exportfall. Die Ungleichbehandlung ist durch eine VwGH-Entscheidung ausgelöst worden.

Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten. Erfüllung des Altlastenbeitragstatbestandes betreffend die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erweiterung des IPPC-Regimes sowie Erhöhung der Anforderungen an die Genehmigung und die Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen

Beschreibung der Maßnahme:

Die IE-Richtlinie, Richtlinie 2010/75/EU, enthält Regelungen für Anlagen und Tätigkeiten, die in das sogenannte IPPC-Regime fallen und ersetzt mit 7. Jänner 2013 die bisher geltende IPPC-Richtlinie, Richtlinie 2008/1/EG. Behandlungsanlagen für Abfälle fallen unter dieses Regime, wenn diese im Anhang I der IE-Richtlinie genannte Tätigkeiten über einem bestimmten Schwellenwert durchführen. Fällt eine Behandlungsanlage in dieses IPPC-Regime, so sind neben den allgemeinen anlagenrechtlichen Bestimmungen zusätzlich die Bestimmungen, die für IPPC-Behandlungsanlagen gelten, einzuhalten.

 

Die Bestimmungen der IE-Richtlinie sind im Vergleich zur IPPC-Richtlinie geändert und erweitert worden. Die Änderungen und Erweiterungen betreffen insbesondere die Veröffentlichung von Genehmigungen, die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser am Gelände der IPPC-Behandlungsanlage, die Rückführung des Geländes in den Ausgangszustand nach Beendigung der Tätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage, die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, Bescheidinhalte, Emissionsgrenzwerte, die Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage und der Genehmigung und Umweltinspektionen. Diese Änderungen und Erweiterungen sind mit 7. Jänner 2013 in nationales Recht umzusetzen und erfordern eine Anpassung der IPPC-Bestimmungen im AWG 2002.

 

Der Bund übernimmt die Aufgabe der Erstellung eines Umweltinspektionsplans. Auf Landesebene werden Umweltinspektionsprogramme ausgearbeitet. Alle IPPC-Behandlungsanlagenwerden ein- bis dreijährlichen Umweltinspektionen unterzogen. Zur Bewältigung der Umweltinspektionen und der Aktualisierung der Genehmigungen sowie aufgrund der Erweiterung der Anzahl der IPPC-Behandlungsanlagen müssen den Behörden Amtssachverständigenapparate mit ausreichender personeller Ausstattung zur Verfügung stehen. Auch die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung die Entscheidungsfrist nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.11.1999, 1 Ob 191/99s).

 

Das elektronische Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft (EDM) wird für Veröffentlichungsverpflichtungen effiziente Lösungen anbieten. Als Erleichterung der Erfüllung der umfangreichen Berichtspflichten an die Europäische Kommission werden alle dafür relevanten Daten im EDM erfasst.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Überprüfung von Behandlungsanlagen, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig sind (auch IPPC-Behandlungsanlagen), längstens alle fünf Jahre

Alle IPPC-Behandlungsanlagen werden ein- bis dreijährlichen Umweltinspektionen unterzogen, wobei sich die konkreten Überprüfungszeiträume für die einzelnen IPPC-Behandlungsanlagen auf den vom Bund erstellten Umweltinspektionsplan und die darauf basierenden Umweltinspektionsprogramme der Länder gründen.

Kein Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers notwendig.

Werden in einer beantragten IPPC-Behandlungsanlage gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, muss als Antragsunterlage ein Bericht über den Ausgangszustand des Bodens vorgelegt werden. Für bestehende IPPC-Behandlungsanlagen wird im Rahmen der erstmaligen Aktualisierung, sofern in der IPPC-Behandlungsanlage mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, auch der Bericht über den Ausgangszustand vorgelegt. Bei Stilllegung einer Anlage erfolgt ein Vergleich von Boden und Grundwasser mit dem Bericht über den Ausgangszustand, wenn bei der Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe vorhanden gewesen sind; nach dem Verursacherprinzip wird das Anlagengelände nach Beendigung der Tätigkeit grundsätzlich in den Ausgangszustand zurückversetzt.

Keine Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich der Grenzwertfestlegung.

BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Erteilung einer Genehmigung. Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich der Grenzwertfestlegung, wobei nur jene BVT-Schlussfolgerungen verbindlich sind, die nach dem 06.01.2011 beschlossen wurden. Anpassung von IPPC-Behandlungsanlagen an den Stand der Technik binnen vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit.

Veröffentlichung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 sowie eines Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3.

Erfüllung der umfassenden Informations- und Veröffentlichungspflichten betreffend Genehmigungen und Auflassungen, Stilllegungen und endgültige Schließungen unter anderem durch Zugänglichmachung der Informationen auf der Internetseite edm.gv.at. Erstellung und Veröffentlichung von Berichten über die Umweltinspektionen.

Die Emissionsgrenzwerte sind auf den Stand der Technik zu stützen; dabei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen.

Die Emissionsgrenzwerte entsprechen den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten der BVT-Schlussfolgerungen, wobei die Emissionsgrenzwerte unter denselben Referenzbedingungen für die gleichen oder kürzere Zeiträume ausgedrückt werden. Oder es werden Emissionsgrenzwerte festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten der BVT-Schlussfolgerungen abweichen; wobei in diesem Fall die Behörde jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung bewertet, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

 

Maßnahme 2: Festlegung der zuständigen Behörde und Strafbestimmungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die EU-Abfallende-GlasV enthält Kriterien, bei deren Erfüllung bei Bruchglas das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Die EU-SchrottV enthält Kriterien, bei deren Erfüllung bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Diese Verordnungen sind unmittelbar anwendbar, bedürfen aber der Erlassung notwendiger Begleitregelungen auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde und die Festlegung von Strafbestimmungen. Gemäß dieser EU-Verordnungen ist eines der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft die Ausstellung einer Konformitätserklärung und Weitergabe dieser an den nächsten Besitzer. Diese Konformitätserklärung soll als Nachweis über das Ende der Abfalleigenschaft bei jeder Übergabe von Abfallende-Glas bzw. Abfallende-Schrott weitergegeben werden und bei Transporten mitgeführt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Konformitätserklärung als Nachweis bei der grenzüberschreitenden Verbringung für bestimmte Arten von Bruchglas und Schrott.

Zielzustand ist die Abwicklung ohne "Stehzeiten" insbesondere an der Grenze. Die Konformitätserklärung wird nicht nur an den ersten Übernehmer weitergegeben, sondern als ein Nachweis des Abfallendes jedenfalls vorliegen bzw. den Abfall begleiten. Die Bundespolizei und die Zollorgane wirken bei der Vollziehung der EU-Abfallende-GlasV mit.

 

Maßnahme 3: Deregulierung

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen eines Deregulierungsprozesses sind von den Bundesländern Deregulierungsvorschläge zum AWG 2002 übermittelt worden. Die Vorschläge zum Anlagenrecht sind insbesondere auf EU-Konformität geprüft und, sofern diese gegeben war, im Rahmen der Verhandlungen zur Novellierung des Anlagenrechts des AWG 2002 diskutiert worden. Diese Deregulierungsvorschläge betreffen:

 

– „Reuse“-Betriebe: Autowerkstätten, Elektrowerkstätten und Werkstätten für Gebinde, die auch bestimmte Abfälle zur Wiederverwendung vorbereiten, sollen unter bestimmten Umständen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 ausgenommen werden;

 

– Mobile Behandlungsanlagen: Es soll eine Selbstüberprüfungspflicht festgelegt werden und die Genehmigung durch eine Prüfbescheinigung ermöglicht werden; weiters soll eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, um nähere Bestimmungen über Ausstattung und Betriebsweise dieser Behandlungsanlagen festzulegen;

 

– Anlagen, die der Gewerbeordnung unterliegen: Wenn diese Anlagen durch Änderung der Rechtslage oder Änderung der Tätigkeit in das Regime des AWG 2002 fallen, soll die bestehende Genehmigung berücksichtigt werden.

 

Die Deregulierungsvorschläge sollen entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen in das AWG 2002 übernommen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

"Reuse"-Betriebe unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 37 AWG 2002; Das Abfallrechtsregime ist aufwendiger als das Gewerberechtsregime.

Ausnahme von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 für Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von insbes. Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikgeräten und Gebinden sowie für Lager für nicht gefährliche Abfälle und für Lager für gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität von bis zu 50 t.

Mobile Behandlungsanlagen unterliegen der behördlichen Genehmigungspflicht. Die Verfahren erfordern Zeit. Eine Beschleunigung ist gewünscht.

Selbstüberprüfungspflicht für mobile Behandlungsanlagen. Ermöglichung der Genehmigung durch Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung und bescheidmäßige Kenntnisnahme dieser Prüfbescheinigung bei bestimmten mobilen Behandlungsanlagen.

Durch eine Änderung einer Tätigkeit kann eine gewerberechtlich genehmigte Anlage in das Abfallrechtsregime fallen. In diesem Fall ist nicht nur die Änderung der Tätigkeit, sondern die gesamte Anlage nach dem AWG 2002 zu genehmigen.

Berücksichtigung einer bestehenden Genehmigung nach der GewO, wenn eine Anlage, die der GewO unterliegt, durch Änderung der Rechtslage oder Änderung der Tätigkeit in das Regime des AWG 2002 fällt.

 

Maßnahme 4: Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Für die Beurteilung des Altlastenbeitragstatbestandes betreffend die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z1 bis 3a ALSAG ist – entsprechend einer Feststellung des Verwaltungsgerichthofes – jene Tätigkeit zu Grunde zu legen, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, und nicht daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Die sich dadurch ergebende Ungleichbehandlung betreffend die im Bundesgebiet behandelten Abfälle soll abgeschafft werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ungleichbehandlung betreffend die im Bundesgebiet behandelten Abfälle.

Zielzustand ist die Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

2.164

1.522

1.522

1.522

1.522

davon Bund

382

5

5

5

5

davon Länder

1.782

1.517

1.517

1.517

1.517

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

- Ergebnishaushalt – Projekt

 

in Tsd. €

2013

Gesamt

Personalaufwand

32

32

Betrieblicher Sachaufwand

11

11

Werkleistungen

333

333

Aufwendungen gesamt

376

376

Nettoergebnis

-376

-376

 

in VBÄ

2013

Gesamt

Personalaufwand

0,5

0,5

 

Erläuterung

 

Der Umweltinspektionsplan des Bundes wird im Jahr 2013 erstellt. In den Folgejahren werden Aktualisierungen vorgenommen. Das EDM-Projekt eIndustrieemissionen wird in Teilschritten durchgeführt, wobei zunächst die Stammdatenergänzungen erfolgen. Anschließend wird eine elektronische Unterstützung bei der Erstellung von Umweltinspektionsberichten zur Verfügung gestellt.

 

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind Personal- und Sachaufwendungen erforderlich.

 

Zur Umsetzung der Projekte, insbesondere für die EDM-Anwendungen eRAS und eIndustrieemissionen werden Dienstleister (UmweltbundesamtGmbH) herangezogen.

 

- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungenrepräsentativ für "2013-2017"

 

in Tsd. €

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

4

Betrieblicher Sachaufwand

1

Aufwendungen gesamt

5

Nettoergebnis

-5

 

in VBÄ

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

0,1

 

Erläuterung

 

Die Aktualisierung des Umweltinspektionsplans und die Erfüllung der Berichtspflichten bedürfen eines jährlichen Personalaufwandes.

 

Dafür ist auch ein jährlicher Sachaufwand erforderlich.

 

- Bedeckung

 

in Tsd. €

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen brutto

381

5

5

5

5

gem. BFRG/BFG

381

5

5

5

5

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Projekt

 

in Tsd. €

2013

Gesamt

Personalkosten

197

197

Betriebliche Sachkosten

69

69

Kosten gesamt

266

266

Nettoergebnis

-266

-266

 

in VBÄ

2013

Gesamt

Personalaufwand

3,1

3,1

 

Erläuterung

 

Für die Erstellung von Umweltinspektionsprogrammen ist ein entsprechender Personalaufwand erforderlich.

 

Dieser Personalaufwand begründet auch betriebliche Sachkosten.

 

- Kostenmäßige Auswirkungen – Laufende Auswirkungenrepräsentativ für "2013-2017"

 

in Tsd. €

Repräsentatives Jahr

Personalkosten

1.124

Betriebliche Sachkosten

393

Kosten gesamt

1.517

Nettoergebnis

-1.517

 

in VBÄ

Repräsentatives Jahr

Personalaufwand

18,2

 

Erläuterung

 

Der Vollzug der IE-Richtlinie ist für die Länder mit hohem Personalaufwand verbunden.

 

Dieser Personalaufwand begründet auch betriebliche Sachkosten.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Die Informationsverflichtungen für IPPC-Behandlungsanlagen ergeben sich überwiegend aus der IE-Richtlinie. Die Informationsverpflichtungen 3 und 8 für mobile Anlagen dienen der Deregulierung und Beschleunigung von Verfahren.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

UMWELTINSPEKTIONEN FÜR IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

§ 63a AWG 2002, Art. 23 IE-Richtlinie 2010/75/EU

571

2

JÄHRLICH FÜR DIE IPPC-BEHANDLUNGSANLAGE AN DIE BEHÖRDE ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

§ 47 Abs. 3 Z 8 AWG 2002, Art. 14 Abs. 1 lit.d IE-Richtlinie

150

3

MOBILE BEHANDLUNGSANLAGEN - EIGENÜBERWACHUNG

§ 52 Abs. 7 AWG 2002

60

4

ÜBERPRÜFUNG UND AKTUALISIERUNG DER GENEHMIGUNG VON IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

§ 57 AWG 2002, Art. 21 IE-Richtlinie

1.201

5

EINTRAGUNG IM STAMMDATENREGISTER

§ 21 Abs. 1 Z 5 und 8 AWG 2002, Fragebogen zur IE-Richtlinie

250

6

STILLLEGUNG VON IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

§ 51 Abs. 2a AWG 2002, Art. 22 IE-Richtlinie

14

7

MEHRAUFWAND BEI NEU- UND ÄNDERUNGSGENEHMIGUNGEN

§§ 39, 40, 43a, 47 und 47a AWG 2002, Art. 12,14,15 und 16 IE-Richtlinie

250

8

MOBILE BEHANDLUNGSANLAGEN - PRÜFBESCHEINIGUNG

§ 52 Abs. 7 und 8 AWG 2002

52

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Die Umsetzung der IE-Richtlinie dehnt die Informationsverpflichtungen für Unternehmen aus. Genehmigungsvoraussetzungen, Überwachungsauflagen, Umweltinspektionen und Informationsverpflichtungen werden ausgebaut.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen

500

5.100

2.550.000

Die Kosten fallen für IPPC-Behandlungsanlagen, unabhängig von der Größe oder der Branche an.

 

Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.

 

Erläuterung

Es sind positive Auswirkungen auf die Internationalisierung von Unternehmen zu erwarten. Auch die Innovationsfähigkeit von Unternehmen wird gestärkt, weil die Anpassung an den Stand der Technik europaweit durchgeführt werden muss.

 

 

Umweltpolitische Auswirkungen

 

Auswirkungen auf Luft oder Klima

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Emissionen von Staub, Stickstoffoxiden oder Treibhausgasen.

 

Erläuterung

Das Vorhaben dient der Anpassung von IPPC-Anlagen an den Stand der Technik. Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Luft, sowie die Einhaltung von Konsensen. Regelmäßige Umweltinspektionen sollen konformes Verhalten sicherstellen. Es werden positive Auswirkungen auf Luftemissionen erwartet. Die Auswirkungen sind abhängig von den Emissionsstandards in den BVT-Schlussfolgerungen. Es werden auf Unionsebene keine wesentlichen Verschärfungen der Standards erwartet.

 

Auswirkungen auf Wasser

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Seen, Fließgewässer oder das Grundwasser.

 

Erläuterung

Das Vorhaben dient der Anpassung von IPPC-Anlagen an den Stand der Technik, der Vermeidung und Verminderung von Emissionen in das Wasser, sowie der Einhaltung von Konsensen. Regelmäßige Umweltinspektionen sollen konformes Verhalten von IPPC-Anlageninhabern sicherstellen. Der "Bericht über den Ausgangszustand" den Schutz von Boden und Grundwasser sicherstellen. Es werden positive Auswirkungen auf die Gewässer erwartet. Die Auswirkungen sind abhängig von den Emissionsstandards in den BVT-Schlussfolgerungen. Es werden auf Unionsebene keine wesentlichen Verschärfungen der Standards erwartet.

 

Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden.

 

Erläuterung

Das Vorhaben dient der Anpassung von IPPC-Anlagen an den Stand der Technik, der Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Umwelt, sowie der Einhaltung von Konsensen. Regelmäßige Umweltinspektionen sollen konformes Verhalten von IPPC-Anlageninhabern sicherstellen. Der "Bericht über den Ausgangszustand" den Schutz von Boden und Grundwasser sicherstellen. Es werden positive Auswirkungen auf Ökosysteme, Tiere, Pflanzen und Boden erwartet. Die Auswirkungen sind abhängig von den Emissionsstandards in den BVT-Schlussfolgerungen. Es werden auf Unionsebene keine wesentlichen Verschärfungen der Standards erwartet.

 

Auswirkungen auf Energie oder Abfall

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall.

 

Erläuterung

Das Vorhaben dient der Anpassung von IPPC-Anlagen an den Stand der Technik, der Vermeidung und Verminderung von Emissionen in die Umwelt, sowie der Einhaltung von Konsensen. Auch der Einsatz und Umgang mit Abfällen ist zu betrachten. Schließlich fallen zahlreiche Abfallbehandlungsanlagen unter das Regelungsregime. Auch die Energieeffizienz von Anlagen ist zu berücksichtigen. Regelmäßige Umweltinspektionen sollen konformes Verhalten von IPPC-Anlageninhabern sicherstellen. Es werden positive Auswirkungen auf die Energie und die Abfallbehandlung erwartet. Die Auswirkungen sind abhängig von den Detailregelungen in den BVT-Schlussfolgerungen. Es werden auf Unionsebene keine wesentlichen Verschärfungen der Standards erwartet.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Personalaufwand - Projekt

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

2013

Umweltinspektionsplan

erstmalige Erstellung

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

25,00 Tage

7.635

2013

EDM-Anwendungen

eRAS und eIndustrieemissionen

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

50,00 Tage

15.270

2013

routinemäßige Umweltinspektionen

Erstellung eines Programms

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

500

1,25 Tage

190.877

2013

routinemäßige Umweltinspektionen

Erstellung eines Programms

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

500

0,50 Stunden

5.778

2013

mobile Behandlungsanlagen

Verordnungsermächtigung und Prüfbescheinigung

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

30,00 Tage

9.162

2013

mobile Behandlungsanlagen

Verordnungsermächtigung und Prüfbescheinigung

Bund

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

1

1,00 Tage

185

 

Personalaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

Personal- aufw.

Repr.*

Berichtspflichten an die EK

Erfassung von Daten

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

6,00 Tage

1.832

Repr.*

Umweltinspektionspläne

Aktualisierung

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

6,00 Tage

1.832

Repr.*

EDM-Anwendungen

eRAS und eIndustrieemissionen

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

9

3,00 Tage

8.246

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Genehmigungen

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

50

2,00 Tage

30.540

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Genehmigungen

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

50

4,00 Stunden

5.500

Repr.*

IIPPC-Behandlungsanlage

Genehmigungen

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

50

5,00 Stunden

5.778

Repr.*

jährliche Informationen

Überprüfung

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

300

5,00 Stunden

57.263

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Überprüfung und Aktualisierung

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

30

65,00 Stunden

74.442

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Überprüfung und Aktualisierung

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

30

5,00 Stunden

4.125

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Überprüfung und Aktualisierung

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

30

7,00 Stunden

4.853

Repr.*

routinemäßige Umweltinspektionen

Aktualisierung des Programms

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

9

3,75 Tage

10.307

Repr.*

routinemäßige Umweltinspektionen

Aktualisierung des Programms

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

9

7,00 Stunden

1.456

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Umweltinspektionen und UI-Bericht

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

260

10,25 Tage

813.898

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Umweltinspektionen und UI-Bericht

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

260

1,00 Stunden

7.150

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

Umweltinspektionen und UI-Bericht

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

260

7,00 Stunden

42.062

Repr.*

zusätzliche Veröffentlichungspflichten

Bescheidinhalte, Abschlussphase

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

9

3,75 Tage

10.307

Repr.*

zusätzliche Veröffentlichungspflichten

Bescheidinhalte, Abschlussphase

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

9

1,00 Tage

1.664

Repr.*

Maßnahmen für die Abschlussphase

Auflassungen, Stilllegungen, Schließungen

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

7

55,00 Stunden

14.698

Repr.*

Maßnahmen für die Abschlussphase

Auflassungen, Stilllegungen, Schließungen

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

7

9,00 Stunden

1.456

Repr.*

Boden- und Grundwasserausgangszustandsbericht

Überprüfung

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

10

21,00 Stunden

8.017

Repr.*

Boden- und Grundwasserausgangszustandsbericht

Überprüfung

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

10

4,00 Stunden

924

Repr.*

BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter

Studieren

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

9

10,00 Tage

27.486

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

Eigenüberwachung

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

60

-1,50 Stunden

-2.475

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

Eigenüberwachung

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

60

1,00 Stunden

2.291

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

Eigenüberwachung

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

60

0,50 Stunden

693

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

Verordnungsermächtigung und Prüfbescheinigung

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

20

-0,50 Tage

-3.054

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

Verordnungsermächtigung und Prüfbescheinigung

Länder

VB-VD-Gehob. Dienst3 v2/1-v2/3; b

20

-0,50 Tage

-2.200

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

Verordnungsermächtigung und Prüfbescheinigung

Länder

VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1

20

-0,50 Tage

-1.849

 

Repr.*: Repräsentatives Jahr

 

Erläuterung:

 

Repr.* : Einsparungen bei Behörden ergeben sich aus den geplanten Regelungen für mobile Behandlungsanlagen. Einerseits sollen Genehmiungen weitgehend durch Prüfbescheinigungen ersetzt und andererseits soll die Eigenüberwachung der mobilen Anlagen ausgebaut werden, was den behördlichen Kontrollaufwand minimiert.

 

Betrieblicher Sachaufwand - Projekt

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Projekt

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

2013

Umweltinspektionsplan

7.635

35

2.672

2013

EDM-Anwendungen

15.270

35

5.345

2013

routinemäßige Umweltinspektionen

190.877

35

66.807

2013

routinemäßige Umweltinspektionen

5.778

35

2.022

2013

mobile Behandlungsanlagen

9.162

35

3.207

2013

mobile Behandlungsanlagen

185

35

65

 

Betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand - Laufende Auswirkungen

 

Jahr

Leistung

Personalaufwand

Overhead %

Arbeitsplatzbez. Sachaufw.

Repr.*

Berichtspflichten an die EK

1.832

35

641

Repr.*

Umweltinspektionspläne

1.832

35

641

Repr.*

EDM-Anwendungen

8.246

35

2.886

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

30.540

35

10.689

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

5.500

35

1.925

Repr.*

IIPPC-Behandlungsanlage

5.778

35

2.022

Repr.*

jährliche Informationen

57.263

35

20.042

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

74.442

35

26.055

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

4.125

35

1.444

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

4.853

35

1.699

Repr.*

routinemäßige Umweltinspektionen

10.307

35

3.608

Repr.*

routinemäßige Umweltinspektionen

1.456

35

510

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

813.898

35

284.864

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

7.150

35

2.503

Repr.*

IPPC-Behandlungsanlage

42.062

35

14.722

Repr.*

zusätzliche Veröffentlichungspflichten

10.307

35

3.608

Repr.*

zusätzliche Veröffentlichungspflichten

1.664

35

582

Repr.*

Maßnahmen für die Abschlussphase

14.698

35

5.144

Repr.*

Maßnahmen für die Abschlussphase

1.456

35

510

Repr.*

Boden- und Grundwasserausgangszustandsbericht

8.017

35

2.806

Repr.*

Boden- und Grundwasserausgangszustandsbericht

924

35

324

Repr.*

BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter

27.486

35

9.620

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

-2.475

35

-866

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

2.291

35

802

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

693

35

243

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

-3.054

35

-1.069

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

-2.200

35

-770

Repr.*

mobile Behandlungsanlagen

-1.849

35

-647

 

Werkleistungen - Projekt

 

Jahr

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit (€)

Ges. (ger. in €)

2013

EDM-Anwendungen - fachliche Anforderungssammlung

Bund

1

17.000

17.000

2013

EDM-Anwendungen - Businessanalyse

Bund

1

83.000

83.000

2013

EDM-Anwendungen - Anwendungsentwurf

Bund

1

50.000

50.000

2013

EDM-Anwendungen - Implementierung und Testen

Bund

1

183.000

183.000

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

Detailbudget

2013

2014

2015

2016

2017

Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in

43.02.01

381

5

5

5

5

Die Bedeckung erfolgt

gem. BFRG/BFG

381

5

5

5

5

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt durch das Globalbudget 43.02 Abfall- und Siedlungswasserwirtschaft.

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

UMWELTINSPEKTIONEN FÜR IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

§ 63a AWG 2002, Art. 23 IE-Richtlinie 2010/75/EU

geänderte IVP

Europäisch

571.435

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Alle IPPC-Behandlungsanlagen müssen durchschnittlich alle zwei Jahre einer behördlichen Umweltinspektion unterzogen werden. Dabei sind eine Vor-Ort-Kontrolle und die Erstellung eines Umweltinspektionsberichts verpflichtend. Das Parteiengehör zum Umweltinspektionsbericht muss gewahrt werden. Eine Zusammenfassung des Umweltinspektionsberichts ist von der Behörde aktiv zu veröffentlichen.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Die Abwicklung erfolgt durch das EDM-Portal. Der Einstieg ist über das USP möglich.

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Die Anlageninhaber von IPPC-Behandlungsanlagen sind im EDM-Stammdatenregister erfasst und identifiziert.

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

Zur Identifizierung und Authentifizierung werden der Benutzername und das Password verwendet.

 

Unternehmensgruppierung 1: UMWELTINSPEKTIONEN FÜR IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

37:00

53

0,00

0,00

1.961

1.843

 

Fallzahl

310

Sowieso-Kosten in %

6

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

JÄHRLICH FÜR DIE IPPC-BEHANDLUNGSANLAGE AN DIE BEHÖRDE ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

§ 47 Abs. 3 Z 8 AWG 2002, Art. 14 Abs. 1 lit.d IE-Richtlinie

neue IVP

Europäisch

150.287

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Ergebnisse der Emissionsüberwachung sollen jährlich an die Behörde übermittelt werden, damit diese die Einhaltung der Genehmigung überprüfen kann.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Emissionserklärungen für große Verbrennung- und Mitverbrennungsanlagen müssen derzeit schon im Wege des EDM-Portals übermittelt werden. Der Einstieg ist über das USP möglich. Jährliche Emissionsberichte können derzeit auf dem Papierweg der Behörde übermittelt werden. Zukünftig sollen Emissionsberichte über das EDM-Portal eingebracht werden können.

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Die Anlageninhaber von IPPC-Behandlungsanlagen sind im EDM-Stammdatenregister erfasst und identifiziert.

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

Zur Identifizierung und Authentifizierung werden der Benutzername und das Password verwendet.

 

Unternehmensgruppierung 2: JÄHRLICH FÜR DIE IPPC-BEHANDLUNGSANLAGE AN DIE BEHÖRDE ZU ÜBERMITTELNDE INFORMATIONEN

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

02:35

53

865,00

0,00

1.002

501

 

Fallzahl

300

Sowieso-Kosten in %

50

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

MOBILE BEHANDLUNGSANLAGEN - EIGENÜBERWACHUNG

§ 52 Abs. 7 AWG 2002

neue IVP

National

60.360

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Mobile Anlagen sollen fünfjährlich einer Eigenüberwachung unterzogen werden, die von einer befugten Fachperson inklusive Berichtlegung durchgeführt werden soll.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 3: MOBILE BEHANDLUNGSANLAGEN - EIGENÜBERWACHUNG

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Externe Gutachten

00:30

53

295,00

0,00

322

215

 

Unternehmensanzahl

300

Frequenz

0,2

Sowieso-Kosten in %

33

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Prüfung und Bericht

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

ÜBERPRÜFUNG UND AKTUALISIERUNG DER GENEHMIGUNG VON IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

§ 57 AWG 2002, Art. 21 IE-Richtlinie

geänderte IVP

Europäisch

1.201.200

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

IPPC-Behandlungsanlagen müssen regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 4: ÜBERPRÜFUNG UND AKTUALISIERUNG DER GENEHMIGUNG VON IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

10:00

53

29.500,00

0,00

30.030

24.024

 

Fallzahl

50

Sowieso-Kosten in %

20

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Genehmigungsverfahren, Projekt

 

Informationsverpflichtung 5

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

EINTRAGUNG IM STAMMDATENREGISTER

§ 21 Abs. 1 Z 5 und 8 AWG 2002, Fragebogen zur IE-Richtlinie

geänderte IVP

Europäisch

250.750

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

IPPC-Behandlungsanlagen müssen einzeln, unter Angabe von nähreren Daten, insbesondere der IPPC-Tätigkeiten, der Kommission berichtet werden. Es handelt sich um einmalige Kosten.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

Die Eintragung erfolgt über das EDM-Portal. Der Einstieg ist über USP möglich.

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

Die Anlageninhaber von IPPC-Behandlungsanlagen sind im EDM-Stammdatenregister erfasst und identifiziert (GLN).

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Nein

Zur Identifizierung und Authentifizierung werden der Benutzername und das Password verwendet.

 

Unternehmensgruppierung 5: EINTRAGUNG IM STAMMDATENREGISTER

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Registrierung, Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis

00:30

53

475,00

0,00

502

502

 

Unternehmensanzahl

500

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Besuch einer Schulungsveranstaltung, Eintragung von Daten im Stammdatenregister

 

Informationsverpflichtung 6

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

STILLLEGUNG VON IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

§ 51 Abs. 2a AWG 2002, Art. 22 IE-Richtlinie

geänderte IVP

Europäisch

14.075

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Bei der Stilllegung von IPPC-Behandlungsanlagen soll der Ausgangszustand des Geländes wieder in jenen Zustand zurückversetzt werden, der vor Aufnahme der Tätigkeit vorhanden gewesen ist.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 6: STILLLEGUNG VON IPPC-BEHANDLUNGSANLAGEN

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

09:00

53

4.550,00

0,00

5.027

2.011

 

Fallzahl

7

Sowieso-Kosten in %

60

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Bericht, dass der Zustand von Boden und Grundwasser dem Ausgangszustand entspricht, oder welche Maßnahmen gesetzt werden.

 

 

Informationsverpflichtung 7

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

MEHRAUFWAND BEI NEU- UND ÄNDERUNGSGENEHMIGUNGEN

§§ 39, 40, 43a, 47 und 47a AWG 2002, Art. 12,14,15 und 16 IE-Richtlinie

geänderte IVP

Europäisch

250.500

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Bei Projekterstellung müssen die BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen in höherem Ausmaß berücksichtigt werden, ein Bericht über den Ausgangszustand soll gegebenenfalls erstellt werden.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 7: MEHRAUFWAND BEI NEU- UND ÄNDERUNGSGENEHMIGUNGEN

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

10:00

53

4.480,00

0,00

5.010

5.010

 

Fallzahl

50

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Mehraufwand bei Projekterstellung

 

Informationsverpflichtung 8

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

MOBILE BEHANDLUNGSANLAGEN - PRÜFBESCHEINIGUNG

§ 52 Abs. 7 und 8 AWG 2002

neue IVP

National

52.600

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Mobile Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, die einer Verordnung gemäß § 65 AWG 2002 unterliegen, sollen durch Vorlage einer Prüfbescheinigung genehmigt werden.

 

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen:

 

Unternehmensgruppierung 8: MOBILE BEHANDLUNGSANLAGEN - PRÜFBESCHEINIGUNG

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Externe Gutachten

10:00

53

2.100,00

0,00

2.630

2.630

 

Fallzahl

20

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Prüfbescheinigung durch einen Umweltgutachter oder eine akkreditierte Stelle