Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Umsetzung IE-Richtlinie

Die IE-Richtlinie, Richtlinie 2010/75/EU, enthält Regelungen für Anlagen und Tätigkeiten, die in das sogenannte IPPC-Regime fallen und ersetzt mit 7. Jänner 2013 die bisher geltende IPPC-Richtlinie, Richtlinie 2008/1/EG. Behandlungsanlagen für Abfälle fallen unter dieses Regime, wenn diese im Anhang I der IE-Richtlinie genannte Tätigkeiten über einem bestimmten Schwellenwert durchführen. Fällt eine Behandlungsanlage in dieses IPPC-Regime, so sind neben den allgemeinen anlagenrechtlichen Bestimmungen zusätzlich die Bestimmungen, die für IPPC-Behandlungsanlagen gelten, einzuhalten.

Die Bestimmungen der IE-Richtlinie sind im Vergleich zur IPPC-Richtlinie geändert und erweitert worden. Die Änderungen und Erweiterungen betreffen insbesondere die Veröffentlichung von Genehmigungen, die Erstellung eines Berichts über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser am Gelände der IPPC-Behandlungsanlage, die Rückführung des Geländes in den Ausgangszustand nach Beendigung der Tätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage, die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, Bescheidinhalte, Emissionsgrenzwerte, die Aktualisierung der IPPC-Behandlungsanlage und der Genehmigung und Umweltinspektionen. Diese Änderungen und Erweiterungen sind mit 7. Jänner 2013 in nationales Recht umzusetzen und erfordern eine Anpassung der IPPC-Bestimmungen im AWG 2002.

Der Bund wird die Aufgabe der Erstellung eines Umweltinspektionsplans übernehmen. Auf Landesebene sollen Umweltinspektionsprogramme ausgearbeitet werden. Alle IPPC-Behandlungsanlagen sind ein- bis dreijährlichen Umweltinspektionen zu unterziehen. Zur Bewältigung der Umweltinspektionen und der Aktualisierung der Genehmigungen sowie aufgrund der Erweiterung der Anzahl der IPPC-Behandlungsanlagen müssen den Behörden Amtssachverständigenapparate mit ausreichender personeller Ausstattung zur Verfügung stehen. Auch die hierarchisch übergeordneten Organe sind verpflichtet, daran mitzuwirken, dass die zur Sachentscheidung berufenen Stellen, die etwa infolge Arbeitsüberlastung die Entscheidungsfrist nicht einhalten können, in den Stand gesetzt werden, ihre Entscheidung fristgerecht zu treffen (vgl. Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 23.11.1999, 1 Ob 191/99s).

Die Herausforderung bei der Umsetzung der IE-Richtlinie liegt darin, die aufwendigeren Bestimmungen des Anlagenrechts vollziehbar zu gestalten, in den Rechtsbestand zu integrieren und soweit wie möglich Hilfestellungen bei der Anwendung zu leisten. Das elektronische Datenmanagement in der Umwelt- und Abfallwirtschaft (EDM) soll für Veröffentlichungsverpflichtungen effiziente Lösungen anbieten. Als Erleichterung der Erfüllung der umfangreichen Berichtspflichten an die Europäische Kommission sollen alle dafür relevanten Daten im EDM erfasst werden können.

EU-Glas-Abfallendeverordnung und EU-Schrottverordnung

Die EU-Abfallende-GlasV enthält Kriterien, bei deren Erfüllung bei Bruchglas das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Die EU-SchrottV enthält Kriterien, bei deren Erfüllung bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott das Ende der Abfalleigenschaft erklärt werden kann. Diese Verordnungen sind unmittelbar anwendbar, bedürfen aber der Erlassung notwendiger Begleitregelungen auf nationaler Ebene, insbesondere im Hinblick auf die Festlegung der zuständigen Behörde und die Festlegung von Strafbestimmungen. Gemäß dieser EU-Verordnungen ist eines der Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft die Ausstellung einer Konformitätserklärung und Weitergabe dieser an den nächsten Besitzer. Diese Konformitätserklärung soll als Nachweis über das Ende der Abfalleigenschaft bei jeder Übergabe von Abfallende-Glas bzw. Abfallende-Schrott weitergegeben werden und bei Transporten mitgeführt werden.

Verbringung von Abfällen und Ergänzungen der Straf- und Kontrollbestimmungen

Im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen wird in bestimmten Fällen, zur Wahrung der Ziele und Grundsätze und der öffentlichen Interessen gemäß AWG 2002, die Möglichkeit nachträglich Auflagen, Bedingungen oder Befristungen aufzuerlegen, eingeräumt. Auflagen, Bedingungen oder Befristungen können auch im Falle einer Rückführung einer illegalen oder nicht durchführbaren grenzüberschreitenden Verbringung erfolgen.

Die Strafbestimmungen im AWG 2002 werden, insbesondere im Hinblick auf die EU-SchrottV ergänzt. Weiters wird aufgrund der Präventionswirkung der Strafrahmen angepasst. Kontrollbestimmungen werden an die Vollzugserfahrungen angepasst.

Deregulierung

Im Rahmen eines Deregulierungsprozesses sind von den Bundesländern Deregulierungsvorschläge zum AWG 2002 übermittelt worden. Die Vorschläge zum Anlagenrecht sind insbesondere auf EU-Konformität geprüft und, sofern diese gegeben war, im Rahmen der Verhandlungen zur Novellierung des Anlagenrechts des AWG 2002 diskutiert worden. Diese Deregulierungsvorschläge betreffen:

–      „Reuse“-Betriebe:       Autowerkstätten, Elektrowerkstätten und Werkstätten für Gebinde, die auch Altfahrzeuge, Elektroaltgeräte sowie bestimmte Arbeitsmaschinen oder Gebinde, die Abfälle sind, zur Wiederverwendung vorbereiten, sollen unter bestimmten Umständen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 AWG 2002 ausgenommen werden;

–      Mobile Behandlungsanlagen: Es wird eine Selbstüberprüfungspflicht festgelegt und die Genehmigung durch eine Prüfbescheinigung ermöglicht werden; weiters wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um nähere Bestimmungen über Ausstattung und Betriebsweise dieser Behandlungsanlagen und über die Prüfung und die Prüfbescheinigung festzulegen;

–      Anlagen, die der Gewerbeordnung unterliegen: Wenn diese Anlagen durch Änderung der Rechtslage oder Änderung der Tätigkeit in das Regime des AWG 2002 fallen, soll die bestehende Genehmigung berücksichtigt werden.

Die Deregulierungsvorschläge werden entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen in das AWG 2002 übernommen.

Altlastensanierungsrecht

Für die Beurteilung des Altlastenbeitragstatbestandes betreffend die Beförderung von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z1 bis 3a ALSAG ist derzeit – entsprechend einer Feststellung des Verwaltungsgerichthofes – jene Tätigkeit zu Grunde zu legen, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, und nicht daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Die sich dadurch ergebende Ungleichbehandlung betreffend die im Bundesgebiet behandelten Abfälle soll abgeschafft werden und daher § 3 Abs. 1 Z1 bis 3a ALSAG entsprechend abgeändert werden.

Kompetenzgrundlage:

Verfassungsrechtliche Grundlage für die vorgesehenen Regelungen sind die Kompetenztatbestände „Abfallwirtschaft“ in Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und in Bezug auf Umweltinspektionen auch die in Art. 10 B-VG angeführten umweltrelevanten Kompetenztatbestände in ihrer Gesamtheit; für die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG auch Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) in Verbindung mit § 7 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 („ausschließliche Bundesabgabe“).

Besonderer Teil

Zu Z 9 bis Z 11 (§ 2 Abs. 8):

Die IE-Richtlinie enthält neue Definitionen, die in das AWG 2002 – im Wesentlichen wortgleich – übernommen werden.

Die Definition für „beste verfügbare Techniken“ wurde durch die IE-Richtlinie im Vergleich zur IPPC-Richtlinie nicht wesentlich geändert und ist im AWG 2002 mit der Definition „Stand der Technik“ umgesetzt. Die Definition wird daher beibehalten. Da der Begriff „beste verfügbare Techniken“ insbesondere im Zusammenhang mit BVT-Schlussfolgerungen verwendet wird, wird durch Aufnahme des Klammerausdrucks „(beste verfügbare Techniken – BVT)“ in die Definition „Stand der Technik“ klargestellt, dass „Stand der Technik“ und „beste verfügbare Techniken“ gleichzusetzen sind. Der Begriff „Stand der Technik“ ist daher im Sinne der Definition „beste verfügbare Techniken“ in der IE-Richtlinie auszulegen. Dabei ist die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur besten verfügbaren Technik heranzuziehen.

Die Beibehaltung des Begriffs „Stand der Technik“ signalisiert, dass die Judikatur des VwGH weiterhin zur Auslegung maßgeblich ist. Der Stand der Technik ist nicht allein durch die BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen vorgegeben, sondern auch durch zB Normen und nationale Verordnungen (siehe auch VwGH, Erkenntnis vom 20.9.2011, 2000/07/0221). Weiters ist festzuhalten, dass die Definition „Stand der Technik“ nach dem Wortlaut eine Kosten-Nutzen-Analyse beinhaltet.

Die Ergänzung in der Definition für „wesentliche Änderung“ in § 2 Abs. 8 Z 3 entspricht dem Artikel 20 Abs. 3 der IE-Richtlinie.

Der Begriff „Boden“ wird im AWG 2002 mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet und beschränkt sich nicht jedenfalls auf die oberste Schicht der Erdkruste. Die Definition für „Boden“ ist daher nur für jene Paragraphen anwendbar, die der Umsetzung der IE-Richtlinie dienen.

Beim Begriff „gefährliche Stoffe“ ist zu beachten, dass gemäß Art. 1 Abs. 3 CLP-RL Abfälle von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.

Zu Z 12 und 13 (§ 3 Abs. 1):

Im § 3 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat an die neue EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, angepasst.

Zu Z 14 (§ 5 Abs. 1):

Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle können auf EU-Ebene Maßnahmen erlassen werden, die bei bestimmten Abfällen das Ende der Abfalleigenschaft festlegen. § 5 Abs. 1 legt fest, wann ein Abfall das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat. Diese Bestimmung bezieht sich bei der Festlegung des Endes der Abfalleigenschaft auf nationale Regelungen und wird um die Möglichkeit der Erreichung des Abfallendes gemäß einer EU-Regelung ergänzt.

Die erste Abfallenderegelung auf EU-Ebene ist die EU-SchrottV. Diese Verordnung sieht als ein Kriterium für das Ende der Abfalleigenschaft bei Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott vor, dass im Hinblick auf das Vorhandensein von Radioaktivität nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen besteht. Nähere Bestimmungen im Hinblick auf die Radioaktivität und die Notwendigkeit der Überwachung nach Strahlenschutzrecht finden sich im Strahlenschutzgesetz und der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung. Anhang 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung enthält Freigabewerte für Metallschrotte zur Rezyklierung.

Zu Z 15 (§ 5 Abs. 7):

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird als zuständige Behörde für die Anwendung aller EU-Abfallende-Verordnungen festgelegt. Derzeit sind auf Grundlage des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie über Abfälle die EU-SchrottV und die EU-Abfallende-GlasV erlassen worden.

Die gemäß der EU-Abfallenderegelung zu erstellende und an den nächsten Besitzer weiterzugebende Konformitätserklärung wird nicht nur an den ersten Übernehmer weitergegeben, sondern als ein Nachweis des Abfallendes jedenfalls vorliegen bzw. den Abfall begleiten.

Eine Aufbewahrung der Konformitätserklärung in elektronischer (eingescannter) Form ist ausreichend, wenn diese Dokumente nach dem Stand der Technik vor Datenverlust, zB durch Anfertigung von Sicherheitskopien und Aufbewahrung der Sicherungskopien in einer vor Zugriffen Unbefugter gesicherten Weise, gesichert werden.

Die Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren entspricht der im AWG 2002 üblichen Aufbewahrungsfrist. Eine kürzere Aufbewahrungsfrist ist im Hinblick darauf, dass bei eventuellen Strafverfahren die Nachweispflicht betreffend die Nicht-Abfalleigenschaft, den Besitzer des Materials trifft, auch nicht zweckmäßig.

Zu Z 16 und 17 (§ 6):

Der Feststellungsbescheid kann auch im Rahmen von § 82 und § 83 durch Bundespolizei oder Zollorgane veranlasst werden. Die Frist zur Erlassung eines Bescheides bei Veranlassung durch Bundespolizei oder Zollorgane wird dafür auf fünf Werktage verlängert.

Zu Z 18 (§ 13a Abs. 1):

Der Begriff des Herstellers von Elektro- und Elektronikgeräten wurde mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38, erweitert und wird in das nationale Recht übernommen.

Zu Z 19 (§ 13a Abs. 1a):

Gemäß Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektroaltgeräte, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 38, soll es für ausländische Hersteller und ausländische Versandhändler künftig möglich sein, einen inländischen Bevollmächtigten zu bestellen. Die näheren Voraussetzungen sollen im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden.

Zu Z 20 (§ 15 Abs. 8):

Bei Erfüllung der Kriterien einer EU-Abfallenderegelung kann das Ende der Abfalleigenschaft für den Abfall in Anspruch genommen werden. Der Besitzer muss bei Inanspruchnahme des Abfallendes das Vorliegen der Abfallende-Kriterien nachweisen können. Als Erleichterung für die Kontrolle soll als ein Nachweis des Endes der Abfalleigenschaft die Konformitätserklärung den Transport dieses Abfallende-Materials begleiten.

Zu Z 21 (§ 16 Abs. 7 Z 2):

Im Abs. 7 wird ein falscher Verweis berichtigt.

Zu Z 22 und Z 23 (§ 21 Abs. 1 Z 5 und Z 8):

Im Hinblick auf IPPC-Tätigkeiten sollen bei der Registrierung erforderliche Daten angegeben werden. Bestimmte Genehmigungsinhalte von IPPC-Anlagen sind im EDM zu veröffentlichen und der IPPC-Anlage zuzuordnen, daher sollen IPPC-Anlagen bereits nach der mündlichen Verhandlung bis spätestens vor Erteilung der Genehmigung ins Register eingetragen werden. Die IPPC-Anlagen-GLN wird als eindeutige Identifikation verwendet.

Alle IPPC-Anlagen müssen gemäß Art. 23 Abs. 3 Buchstabe c IE-Richtlinie in einem Anlagenverzeichnis geführt werden, das im Umweltinspektionsplan enthalten sein wird.

Bei der Registrierung einer IPPC-Behandlungsanlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 5 Teil 1 durchgeführt wird, soll auch die Haupttätigkeit der Anlage angegeben werden. Die Haupttätigkeit muss dabei keine Tätigkeit aus dem Bereich Abfallbehandlung sein.

Wenn an einem Standort mehrere IPPC-Anlagen betrieben werden, soll für jede Anlage eine Haupttätigkeit angegeben werden.

Aus Darstellungsgründen sollen IPPC-Anlagen zu einer IPPC-Anlageneinheit zusammengefasst werden. Für die IPPC-Anlageneinheit soll eine Haupttätigkeit angegeben werden.

Zur Vorbereitung von Umweltinspektionen sollen im EDM vorhandene Daten, zB Genehmigungen oder Emissionserklärungen, abrufbar sein.

Zu Z 24 und Z 25 (§ 22 Abs. 1):

Zukünftig werden im elektronischen Register Daten erfasst werden, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen benötigt. Diese Bestimmung in § 22 Abs. 1 wird die Datenerfassung und -speicherung auch für nicht dem AWG 2002 unterliegende Anlagen ermöglichen. Die Verpflichtung dazu muss in den entsprechenden Rechtsvorschriften festgelegt werden.

Auf das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, wird hingewiesen. § 4 Abs. 2 Bundes-Berichtspflichtengesetz lautet: „Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.“

Die Weiterentwicklung der EDM-Register erfolgt zur bestmöglichen Integration in die sich ebenso weiterentwickelnde E-Governmentlandschaft Österreichs (Zentrales Gewerberegister neu, Unternehmensregister, Unternehmensserviceportal, Portalverbund, etc.), zur Anpassung an Empfehlungen und Weiterentwicklungen der Plattform Digitales Österreich (dem Koordinierungsgremium der E-Governmentaktivitäten des Bundes und der Länder), zur Optimierung von IT-Prozessen und zur besseren Unterstützung von Betrieben und Behörden inkl. automatisierter Fehlerprüfungen und -rückmeldungen, zur Erhöhung der Datenqualität, zur Anpassung an die Weiterentwicklung internationaler Standards wie zB der UN/CEFACT hinsichtlich elektronischer Nachrichten und Datenstrukturen, zur Anpassung der Software an technisch zeitgemäße Methoden mit höherer Effizienz, höherer Sicherheit oder bessere Usability, zur Anpassung der Software an gestiegene Datenmengen oder veränderte Lastspitzen, zur Anpassung der Software an aktuelle Standardtechnologien, zur Sicherstellung der Bedienbarkeit (zB im Zusammenhang mit Browserweiterentwicklungen), zur Sicherstellung von Integrität und Verfügbarkeit sowie der definierten Funktionalitäten und zur Aufrechthaltbarkeit der Interoperabilität zu anderen IT Systemen, sowie zur Anpassung an neue oder geänderte rechtliche Vorgaben (zB hinsichtlich Datenschutz, E-Government- und IT-Konsolidierungsgesetz).

Zu Z 26 (§ 22 Abs. 2 Z 17):

§ 22 Abs. 2 AWG 2002 listet Daten auf, die als Stammdaten im elektronischen Register erfasst werden dürfen. Die Auflistung in § 22 Abs. 2 begründet alleine noch keine Pflicht zur Registrierung der hier genannten Daten. Die Tätigkeiten gemäß Anhang I der IE-Richtlinie sollen ergänzt werden, wobei die Abfallbehandlung nur einen Teil davon darstellt. Nichtamtliche Sachverständige sollen den Anlagen zugeordnet werden können, wenn diese Zugriff auf Daten einer bestimmten Anlage benötigen.

Durch die Einführung einer IPPC-Anlageneinheit als Zusammenfassung einzelner IPPC-Anlagen kann eine „IPPC-Ansicht“ erzielt werden.

Die Nutzung des EDM-Stammdatenregisters für verschiedene Rechtsbereiche erfordert die Darstellungsmöglichkeit für diese Bereiche. Für einige Rechtsbereiche ist dies schon realisiert, zB für PRTR-Betriebseinrichtungen oder für Deponien („genehmigter Deponiebereich“). Die Aufnahme zusätzlicher Rechtsbereiche, wie IPPC, führt zu einer Weiterentwicklung des Gesamtkonzepts des Stammdatenregisters.

Zu Z 27 (§ 22 Abs. 5d, 6 und 7):

Zu Abs. 5d:

Die Nutzung des Registers (EDM) wird gemäß Abs. 5d auch auf Grundlage landesgesetzlicher Vorschriften ermöglicht.

Zu Abs. 6:

Die Möglichkeit der amtswegigen Erfassung wird gemäß Abs. 6 auf Transporteure von Abfällen, nichtamtliche Sachverständige und Gutachter erweitert.

Zu Abs. 7:

§ 9 UIG regelt die Veröffentlichung von Umweltinformationen. Informationspflichtige Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Gemäß § 9 Abs. 3 UIG sollte die Verbreitung von Umweltinformationen, die in angemessenen Abständen zu aktualisieren sind, nach Möglichkeit über elektronische Medien erfolgen. Im UIG näher geregelte Einschränkungen der Informationspflicht müssen dabei berücksichtigt werden.

Das UIG setzt die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom 14.2.2003, CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht um.

Die IE-Richtlinie sieht Veröffentlichungspflichten, zB in Art. 24 Abs. 2 (Genehmigungsinhalte) oder in Art. 23 Abs. 6 (Umweltinspektionsberichte) vor und verweist dabei auf die Umweltinformationsrichtlinie einschließlich ihrer Einschränkungen.

Für aktive Informationspflichten im Sinne des UIG kann das EDM als elektronisches Medium genutzt werden. Die Nutzung wird nicht nur dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft offen stehen, sondern auch anderen informationspflichtigen Stellen.

Dadurch wird den Behörden, die das IPPC-Regime nach anderen Rechtsvorschriften als dem AWG 2002 vollziehen (auch nach Landesgesetzen), ermöglicht, die im EDM angebotenen Anwendungen zur Erleichterung des Vollzugs zu verwenden.

Im EDM sind derzeit bereits alle BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen sowie Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich.

Das EDM-Projekt eIndustrieemissionen wird zukünftig eine Veröffentlichungsmöglichkeit für Genehmigungsinhalte (die auf Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitgehalten werden müssen) und für Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten bereitstellen. Umweltinformationen zu IPPC-Anlagen können systematisiert erfasst und abgefragt werden.

Auch wird die Erstellung der Umweltinspektionsberichte durch EDM unterstützt. Das EDM steht generell für die zuständigen Behörden zur Erfüllung der nationalen Berichtspflichten der IE-Richtlinie zur Verfügung.

Zu Z 28 (§ 22a Abs. 7):

Die IE-Richtlinie sieht umfassende Informations- und Veröffentlichungspflichten und insbesondere aktive Informationsverpflichtungen vor. Diese Informationen insbesondere betreffend Genehmigungen und Auflassungen, Stilllegungen und endgültige Schließungen werden der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich gemacht. Die bisherige strukturierte Eintragung relevanter Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheids bleibt davon unberührt.

Zu Z 30 und Z 31 (§ 37 Abs. 2):

Unter die Ausnahme in § 37 Abs. 2 Z 3a fallen KFZ-Werkstätten, die von KFZ-Mechanikern gemäß § 94 Z 43 GewO 1994 betrieben werden, Werkstätten zur Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten, die von Elektrotechnikern, Mechatronikern und Elektronikern gemäß § 94 Z 16, Z 39 und Z 49 GewO 1994 betrieben werden, Werkstätten zur Reparatur von Arbeitsmaschinen wie zB Rasenmäher sowie Werkstätten zur Reparatur von Gebinden. Werden in diesen Werkstätten auch Altfahrzeuge, Elektro- und Elektronikaltgeräte, Rasenmäher oder Gebinde, die gefährlichen Abfall darstellen, gereinigt und repariert, besteht, sofern eine Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 besteht, keine Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002. Unter Reparatur von Altfahrzeugen und elektrischen und elektronischen Geräten ist auch die Zerlegung dieser Abfälle zur Reparatur dieser Abfälle oder die Entnahme, Reinigung, Reparatur und der Einbau der Bestandteile zu verstehen.

Nicht ausgenommen sind Behandlungsanlagen, in denen Altfahrzeuge oder Elektro- und Elektronikaltgeräte zerlegt und geschreddert werden („Verschrotter“).

Es wird darauf hingewiesen, dass sogenannte „Müllsammelinseln“, die zur Sammlung von Abfall aufgestellt werden, nicht als Anlage im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren sind. Eine Müllsammelinsel stellt einen für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Ort gemäß § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 dar. Eine Genehmigung gemäß § 37 oder als Altstoffsammelzentrum gemäß § 54 ist daher nicht erforderlich. Gleiches gilt für Abfallsammelbehälter im Haushalt oder auf der Straße, sogenannte Rollcontainer (vgl. 984 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, § 54).

Weiters fallen Lager, die IPPC-Behandlungsanlagen darstellen in das AWG-Regime. Dabei handelt es sich um Lager für gefährliche Abfälle mit einer Gesamtkapazität von über 50t, sofern nachfolgend eine der in Anhang 5 Teil 1 Z 1, 2, 4 oder 6 aufgeführten Tätigkeiten durchgeführt wird.

Ein Lager in dem eine Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle erfolgt, ist nicht dem „Lager“ im Sinne dieses Tatbestandes zu subsumieren (siehe dazu in Anhang 2 in der Liste der Verwertungs- und Beseitigungsverfahren die Codes R13 bzw. D15 und Anhang 5 Teil 1 Z 5).

Zwischenlager für bergbauliche Abfälle in Bergbauanlagen fallen ebenfalls nicht unter den Tatbestand „Lager“ gemäß § 37, sofern diese Abfälle innerhalb eines Bergbaubetriebes verwendet oder abgelagert werden (siehe Ausnahme in § 3 Abs. 1 Z 3 AWG 2002).

Zu Z 32 (§ 37 Abs. 3):

Der Einschub dient der Klarstellung, dass IPPC-Behandlungsanlagen nicht im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können.

Zu Z 33 (§ 37 Abs. 4):

Die Auflassung oder Stilllegung einer IPPC-Behandlungsanlage wird der Behörde gesondert angezeigt, weil an die Abschlussphase von IPPC-Behandlungsanlagen Sonderbestimmungen geknüpft sind. Insbesondere muss ein Vergleich mit dem Bericht über den Ausgangszustand durchgeführt werden.

Zu Z 34 (§ 39 Abs. 1 Z 6) und Z 45 (§ 47 Abs. 1 Z 1):

Die Kapazitätsangaben haben bei IPPC-Behandlungsanlagen jedenfalls auch Kapazitätsangaben entsprechend Anhang 5 Teil 1 zu enthalten.

Zu Z 35 (§ 39 Abs. 1 Z 8) und Z 43 (§ 43 Abs. 1 Z 5):

Die Bestimmungen werden hinsichtlich der Abfallhierarchie aktualisiert.

Zu Z 36 (§ 39 Abs. 3 Z 8, 9 10 und 11):

Im Genehmigungsantrag einer IPPC-Behandlungsanlage sollen die gemäß Anhang 5 Teil 1 geplanten IPPC-Tätigkeiten und Kapazitäten angeführt werden. Ist in Anhang 5 Teil 1 die Kapazität beispielsweise ausgedrückt in „t pro Tag“, soll im Genehmigungsantrag jedenfalls auch diese Einheit verwendet werden.

Die Inhalte des Genehmigungsantrags werden entsprechend den Vorgaben in Art. 12 der IE-Richtlinie ergänzt.

Sollen in einer beantragten IPPC-Behandlungsanlage gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, soll – entsprechend den Vorgaben der IE-Richtlinie – als Antragsunterlage ein Bericht über den Ausgangszustand des Bodens und des Grundwassers vorgelegt werden. Dieser Bericht kann entsprechend der Definition in § 2 Abs. 8 Z 12 auch bereits vorhandene Informationen berücksichtigen und enthalten. Gefährliche Stoffe sind dabei jene Stoffe, die gemäß Chemikalienrecht als gefährlich gelten (siehe Definition in § 2 Abs. 8 Z 11). Abfälle fallen nicht unter diese Definition. Eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch Abfälle muss im Bericht nicht berücksichtigt werden. Eine Pflicht zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand soll nur im Hinblick auf relevante gefährliche Stoffe und nur dann bestehen, wenn die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Relevant sind solche gefährlichen Stoffe, die unter Berücksichtigung von Menge oder der stofflichen Eigenschaften (in Hinblick auf die Ausbreitung in der Umwelt und die Wirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Ökosysteme) geeignet sind, eine Verschmutzung (erhebliche Verunreinigung) des Bodens oder des Grundwassers zu verursachen.

Für den Bericht über den Ausgangszustand können auch bereits vorliegende Daten, zB Bericht über Bewertungen von Altlasten, herangezogen werden.

In Hinblick auf Bodenuntersuchungen kann auf den Report 0351 des Umweltbundesamtes „Expositionsabschätzung und Risikoanalyse“ und die Anhänge 1.1 (Bodenuntersuchungen) und 1.2 (Bodenluftuntersuchungen) sowie den Report 0300 „Abschätzung von Sickerwasserbelastungen“ hingewiesen werden. Eine Oberflächenbefestigung oder eine Versiegelungen von einem Anlagengelände stellt grundsätzlich kein Hindernis für die Durchführung von Bodenuntersuchungen dar.

Zu Z 37, Z 38 und Z 41 (§ 40 Abs. 1, 1c, 1d und Abs. 3):

Die IE-Richtlinie dehnt die Öffentlichkeitsbeteiligung am Verfahren auf Aktualisierungen von Genehmigungen aus. Aktualisierungen sind in § 57 geregelt und erfolgen in der Regel im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 37. Eine Aktualisierung wird häufig mit einem Antrag verbunden sein, es ist aber auch möglich, dass Aktualisierungen von Amts wegen angeordnet werden.

Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind IPPC-Behandlungsanlagen, wenn sie die Mengenschwellen des Anhangs 5 Teil 1 Z 2 überschreiten. Wenn sie die Mengenschwellen unterschreiten, gilt für sie – wie bisher – die Verfahrensbestimmungen wie für die Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen. Andere Bestimmungen, die für IPPC-Behandlungsanlagen gelten, zB Umweltinspektionen, gelten jedoch nicht, wenn die Mengenschwellen unterschritten sind.

Die Anwendung des erweiterten Genehmigungsverfahrens für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen resultiert aus Art. 55 IE-Richtlinie, der eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine öffentliche Zugänglichkeit zu den Genehmigungen und Genehmigungsaktualisierungen verlangt.

Bestimmte Genehmigungsinhalte, wie der Spruch der Genehmigung, die Bezeichnung des maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Begründung der Genehmigung und allfällige Ausnahmen, werden der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich gemacht. Projektunterlagen fallen grundsätzlich nicht unter diese Veröffentlichungspflicht. Jedoch sollte Bedacht darauf genommen werden, alle IPPC-relevanten Inhalte vollständig zu veröffentlichen. Besonders gute Projekte benötigen nur wenige Auflagen. Würden in diesen Fällen nur die Bescheidauflagen veröffentlicht werden, bekäme die Öffentlichkeit ein unvollständiges Bild von den zum Schutz der Umwelt vorgesehenen Maßnahmen. Als Richtschnur sollen jene Teile veröffentlicht werden, die für Umweltinspektionen benötigt werden.

Der aktuelle Genehmigungsstand soll nach Möglichkeit erkennbar sein. Es sollen die IPPC-relevanten Inhalte der Erstgenehmigung sowie spätere Aktualisierungen verfügbar sein. Konsolidierte Genehmigungen sollen nach Maßgabe der behördlichen Ressourcen angestrebt werden. Im Verfahren gemäß § 6 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 AWG 2002 kann die Behörde den auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichenden IPPC-relevanten Genehmigungsinhalt feststellen. Der IPPC-relevante Genehmigungsinhalt darf keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalten.

Weiters sind Maßnahmen im Zuge der Schließung von IPPC-Behandlungsanlagen und Emissionsberichte im Wege des EDM veröffentlichbar.

Die zu veröffentlichenden Dokumente können von den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird entsprechende Anleitungen zur Verfügung stellen, wobei auf eine einfache und intuitive Bedienung der Anwendung Wert gelegt wird.

Die Bestimmungen des § 22a Abs. 1 Z 1 lit c AWG 2002 bleiben unberührt.

Zu Z 39 (§ 40 Abs. 2):

Wenn ein Vorhaben Auswirkungen auf ein Grenzgewässer hat, soll die Grenzgewässerkommission informiert werden. Die Verpflichtung zur Befassung der Grenzgewässerkommission ergibt sich aus nationalen und internationalen (bilateralen) Rechtsquellen zum Wasserrecht. Es soll klargestellt werden, dass sich durch das IPPC-Verfahrensrecht keine Änderungen dazu ergeben.

Zu Z 42 (§ 40 Abs. 4):

Wenn das IPPC-Verfahren von einem anderen Staat durchgeführt wird, soll die Öffentlichkeit in gleicher Weise wie bei einem national durchgeführten Verfahren informiert werden. Im Fall von Auswirkungen auf Grenzgewässer soll die Grenzgewässerkommission verständigt werden.

Zu Z 44 (§ 43a):

Die IE-Richtlinie sieht vor, dass BVT-Schlussfolgerungen, das heißt die Teile von BVT-Merkblättern, welche die Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, einschließlich der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte und Überwachungsmaßnahmen, enthalten, mittels Beschluss im Ausschussverfahren erlassen werden. Diese BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokument für die Erteilung einer Genehmigung. Weiters gilt weiterhin, dass bei Erteilung einer Genehmigung einer IPPC-Behandlungsanlage der Stand der Technik einzuhalten ist. Es wird daher dementsprechend in das AWG 2002 aufgenommen, dass für die Erteilung einer Genehmigung entsprechend dem Stand der Technik die BVT-Schlussfolgerungen heranzuziehen sind.

Zu Z 46 (§ 47 Abs. 3 Z 1):

§ 47 Abs. 3 Z 1 wird entsprechend den Anforderungen der IE-Richtlinie an den Inhalt von Genehmigungen für IPPC-Behandlungsanlagen ergänzt und geändert.

Die Behörde soll wie bisher bei Erteilung einer Genehmigung sicherstellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden, wobei die konkrete Technik oder Technologie im Antrag enthalten sein muss und im Fall der Genehmigung zum Genehmigungsinhalt wird.

In § 47 Abs. 3 Z 1 wird zum Ausdruck gebracht, dass Grenzwerte, die in einer allgemein bindenden nationalen Vorschrift, beispielsweise in der Deponieverordnung, festgelegt sind, grundsätzlich Vorrang haben vor Werten, die gemäß BVT-Schlussfolgerungen zur Grenzwertbildung dienen. Die Festlegung weniger strenger Grenzwerte gemäß § 47a Abs. 3 (aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen, oder der technischen Merkmale der IPPC-Behandlungsanlage) soll in diesen Fällen nicht möglich sein. Grenzwerte, die in einer nationalen Vorschrift verbindlich festgelegt sind, sollen auch nicht durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen ersetzt werden können. Ebenso sollen keine anderen Referenzbedingungen oder Messzeiträume gemäß § 47a Abs. 2 festgelegt werden können.

Insofern stellt § 47 Abs. 3 Z 1 die Beibehaltung einer verstärkten Schutzmaßnahme dar, zu der die Mitgliedstaaten gemäß Art. 193 AEUV berechtigt sind. Die Beibehaltung der nationalen Regelungen ist zum Schutz der Umwelt erforderlich und gewährleistet, dass für alle Anlageninhaber einheitliche Standards gelten. Sie stellt auch eine Erleichterung für Vollzugsbehörden dar.

Die Notwendigkeit der Festlegung von Grenzwerten gemäß der IE-Richtlinie (vgl. § 47 Abs. 3 Z 1) besteht nur, wenn einzelne Grenzwerte in einer nationalen Rechtsvorschrift weniger streng sind, bei darüber hinausgehenden Parametern gemäß Anhang 5 Teil 2 oder wenn in einer BVT-Schlussfolgerung, die nach dem 6. Jänner 2011 beschlossen worden ist, zusätzliche Parameter zu begrenzen sind.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft soll danach streben, in den Verordnungen Grenzwerte für alle notwendigen Parameter gemäß den BVT-Schlussfolgerungen aufzunehmen.

Erteilt die Behörde eine Genehmigung auf der Grundlage des Standes der Technik, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen oder in keiner nationalen Regelung beschrieben ist, soll gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Behandlungsanlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird, unter Berücksichtigung der in Anhang 4 aufgeführten Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik bestimmt wird und die Anforderungen des § 47a („Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen“) erfüllt werden.

Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, soll gewährleistet sein, dass die festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das mit dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken erreichbaren Umweltschutzniveau gleichwertig ist.

Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess innerhalb einer IPPC-Behandlungsanlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor, oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potentiellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, und gibt es keine entsprechenden nationalen Regelungen in diesem Bundesgesetz oder gemäß den mitanzuwendenden Vorschriften, soll die zuständige Behörde auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, unter Berücksichtigung von Anhang 4 Genehmigungsauflagen festlegen.

Zu Z 47 (§ 47 Abs. 3 Z 3):

Im Bescheid sind Anforderungen an die Überwachung der Emissionen insbesondere zu Bedingungen für die Einhaltung der Überprüfung der Emissionsgrenzwerte festzulegen. Auf die geltenden Rechtsvorschriften kann verwiesen werden.

Wenn gemäß § 47a Abs. 2 für Emissionsgrenzwerte abweichende Grenzwerte, Zeiträume oder Referenzbedingungen festgelegt worden sind, soll als Vorgabe gelten, dass die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein sollen wie jene nach den besten verfügbaren Techniken. Dadurch soll die Behörde in die Lage versetzt werden, eine Bewertung durchzuführen, ob Festlegungen in der Genehmigung im Ergebnis den besten verfügbaren Techniken entsprechen. Die Möglichkeit der Vorschreibung abweichender Grenzwerte, Zeiträume oder Referenzbedingungen besteht nur, sofern in einer nationalen Rechtsvorschrift keine oder weniger strenge Grenzwerte enthalten sind.

Die IE-Richtlinie verlangt zumindest einmal jährlich eine Übermittlung von Informationen des Anlageninhabers an die zuständige Behörde betreffend die Emissionsüberwachung (§ 47 Abs. 1 Z 8).

Für Inhaber von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die eine jährliche Emissionserklärung abgeben, ist diese Verpflichtung erfüllt. Ebenso für Inhaber von Deponien, die zur Erstellung eines jährlichen Mess- und Überwachungsprogramms verpflichtet sind.

Zu Z 47 (§ 47 Abs. 3 Z 4 und 4a):

In Z 4 sind derzeit nur Auflagen zum Schutz des Bodens enthalten. Als Genehmigungsinhalt werden aufgrund des Berichts über den Ausgangszustand auch angemessene Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers aufgenommen. Weiters werden Überwachungsmaßnahmen für Boden und Grundwasser festgelegt, wie die Überwachung relevanter gefährlicher Stoffe. Die Überwachungen sollen mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden erfolgen, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systemischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos. Die Häufigkeit der wiederkehrenden Überwachung soll für jede einzelne Anlage festgelegt werden; wenn in Rechtsvorschriften die Häufigkeit geregelt ist, genügt ein Verweis auf diese.

Der Terminus „angemessene“ Auflagen oder Anforderungen wird aus der IE-Richtlinie übernommen und beschreibt allgemein den bereits jetzt geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Zu Z 47 (§ 47 Abs. 3 Z 5):

In Z 5 wird klargestellt, dass jedenfalls auch Maßnahmen in der Genehmigung für das „kurzzeitige Abfahren“ sowie für „die endgültige Stilllegung des Betriebs“ aufgenommen werden.

Zu Z 49 (§ 47a):

Die Vorgaben an Emissionsgrenzwerte, äquivalente Parameter und äquivalente technische Maßnahmen für IPPC-Behandlungsanlagen werden entsprechend der IE-Richtlinie festgelegt.

Zu Z 49 (§ 47a Abs. 1):

Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen. Eine etwaige Verdünnung, zB durch Zusammenführung von Abgasen unterschiedlicher Anlagen vor diesem Punkt, wird dabei nicht berücksichtigt.

Begrenzungen der Emissionen in einzelnen Teilströmen sind vor Vereinigung mit anderen einzuhalten, Begrenzungen für den gesamten Abwasserstrom sind vor Einleitung in einen Kanal beziehungsweise einen Vorfluter einzuhalten. Bei einer Einleitung im Wege einer Kanalisation und Kläranlage kann die Wirkung einer Kläranlage bei der der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte berücksichtigt werden, wenn die Kläranlage zur Entfernung dieser Stoffe ausgelegt ist und es bezogen auf die emittierte Fracht nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

Zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt werden für bestimmte Schadstoffe Emissionsgrenzwerte festgelegt. Diese gelten in den meisten Fällen nicht für die Gesamtanlage, sondern für Teile derselben. Dies ist zB in den von der Europäischen Union im Amtsblatt vom 8. März 2012 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Eisen- und Stahlerzeugung ersichtlich, in denen für verschiedene Einrichtungen, wie Sinteranlagen, Kokereien, Stranggießen etc., jeweils unterschiedliche mit den BVT assoziierte Emissionswerte für Emissionen in die Luft und in das Wasser angegeben werden. Die IE-Richtlinie verlangt in ihrem Art. 15, dass die zuständige Behörde Emissionsgrenzwerte gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festlegt.

Diese Grenzwerte für bestimmte Teile von Anlagen sollen dazu beitragen, die Emissionen zu verringern. Es ist daher nicht zulässig, zu hohe Emissionskonzentrationen durch Verdünnen mit Luft, Abluft oder anderen Abgasen an die Emissionsgrenzwerte "anzupassen". Aus diesem Grund ist in der IE-Richtlinie - wie auch in anderen Regelwerken üblich - ein Passus in Art. 15 Abs. 1 enthalten, der besagt, dass etwaige Verdünnungen vor dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Werden die Abgase von verschiedenen Einrichtungen zusammengeführt, sollen die emissionsbegrenzenden Anforderungen so festgelegt werden, dass keine höheren Emissionen als bei einer Ableitung der jeweiligen Abgase ohne Zusammenführung entstehen.

Das Verdünnen soll entweder überhaupt unterbleiben oder das zur Kühlung oder durch Zusammenfassung zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen soll bei der Bestimmung der Schadstoffkonzentration nicht zu berücksichtigen sein, wenn zB aus technischen Gründen eine Kühlung von Abluftströmen erforderlich ist. Es soll die Konzentration entweder vor der Zusammenführung bestimmt und mit den Grenzwerten verglichen oder bei der Berechnung der jeweiligen Schadstoffkonzentration das zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen vom Gesamtvolumenstrom (nach der Zusammenführung) abgezogen werden.

Die wasserrechtlichen Vorschriften, insbesondere das wasserrechtliche Teilstromprinzip, sollen gemäß Abs. 1 zweiter Satz unberührt bleiben. Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

Zu Z 49 (§ 47a Abs. 2):

BVT-Merkblätter und BVT-Schlussfolgerungen beschreiben in der Regel mehrere beste verfügbare Techniken, wobei dem Anlageninhaber die Wahl gelassen werden soll, für welche er sich entscheidet. In den Projektunterlagen soll der Genehmigungswerber die gewählten Techniken und Technologien darlegen und seine Wahlmöglichkeit konsumieren. Die Projektunterlagen sollen integrativer Bestandteil der Genehmigung sein. Wenn der Anlageninhaber nach erteilter Genehmigung die Technologie ändern möchte, bedarf er einer neuen Genehmigung.

Die IE-Richtlinie sieht zwei Möglichkeiten der Grenzwertvorschreibung vor:

1. Die Emissionsgrenzwerte entsprechen den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten der BVT-Schlussfolgerungen, wobei die Emissionsgrenzwerte unter denselben Referenzbedingungen für die gleichen oder kürzere Zeiträume ausgedrückt werden.

2. Es werden Emissionsgrenzwerte festgelegt, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten der BVT-Schlussfolgerungen abweichen. In diesem Fall soll die Behörde jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

Es sind nur jene BVT-Schlussfolgerungen verbindlich, die nach dem 6. Jänner 2011 beschlossen worden sind; Frühere BVT-Schlussfolgerungen müssen hinsichtlich der Grenzwertfestlegung nicht angewendet werden.

Die Grenzwertfestlegung ist vorbehaltlich § 47 Abs. 3 Z 1 durchzuführen, wonach einer nationalen Rechtsvorschrift der Vorrang einzuräumen ist, außer diese ist weniger streng.

Zu Z 49 (§ 47a Abs. 3):

Sofern nationale Vorschriften nicht entgegenstehen, kann die Behörde auch weniger strenge Grenzwerte als mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen vorschreiben. Voraussetzung ist eine Bewertung, ob die Einhaltung des Standes der besten verfügbaren Techniken zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde, entweder aufgrund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen, oder aufgrund der technischen Merkmale der betroffenen Anlage. Die Behörde soll die Begründung für die Abweichung, die Ergebnisse der Bewertung und die Begründung der festgelegten Auflagen dokumentieren und veröffentlichen. Bei jeder Überprüfung der Anlage gemäß § 57 soll eine erneute Bewertung durchgeführt werden.

Zu Z 49 (§ 47a Abs. 4):

Bei Zukunftstechniken kann die Behörde für einen Zeitraum von höchstens neun Monaten Ausnahmen genehmigen. Die Ausnahmen können Emissionsgrenzwerte und deren Referenzbedingungen betreffen, geeignete Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen oder ganz generell den Stand der besten verfügbaren Techniken. Nach Ablauf der Frist soll die Anwendung der Technik beendet werden oder die nach dem Stand der besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sollen eingehalten werden.

Für eine solche Erprobung steht im System des AWG 2002 bereits das Instrument des Versuchsbetriebs gemäß § 44 Abs. 2 zur Verfügung. Dieses ordnet den Versuchsbetrieb den „Vorarbeiten“ zu, die – wie dies bei Zukunftstechniken typisch ist – entweder zur Ausarbeitung eines Projekts (zB im Zuge des Upscaling neuer Techniken vom Labor- und Technikumsmaßstab zum großtechnischen Maßstab) gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 oder als Beweismittel (zB bei der Behördenentscheidung über den großtechnischen Einsatz neuer Techniken) gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 benötigt werden.

Bei einer Genehmigung eines Probebetriebs oder von Vorarbeiten für IPPC-Behandlungsanlagen sollen, sofern der Probebetrieb oder die Vorarbeiten im industriellen Maßstab erfolgen, keine Abweichungen von Emissionsgrenzwerten genehmigt werden, es sei denn, es handelt sich um Zukunftstechniken und die Ausnahmen werden auf höchstens neun Monate befristet. Ein industrieller Maßstab liegt ab Erreichen der Schwellenwerte des Anhangs 5 Teil 1 vor. Einstellungsarbeiten an einer konkreten Behandlungsanlage vor Aufnahme des Regelbetriebs sind nicht als Probebetrieb oder Vorarbeiten zu qualifizieren.

Zu Z 50 (§ 51 Abs. 2a), Z 54 (§ 62 Überschrift) und Z 58 (§ 62 Abs. 8, 9 und 10):

Gemäß Art. 22 Abs. 3 und 4 IE-Richtlinie soll bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit in einer IPPC-Behandlungsanlage der Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung bewertet und bei einer erheblichen Verschmutzung, diese entfernt und das Gelände wieder in den vorigen Zustand gebracht werden.

Es muss sich um eine endgültige Beendigung handeln. Ein vorübergehendes Ruhen einer Tätigkeit löst nicht das Regime einer Boden- und Grundwasserbewertung aus.

Eine IPPC-Tätigkeit kann aus verschiedenen Gründen beendet werden. Die freiwillige Beendigung der Tätigkeit in einer Anlage wird grundsätzlich als „Auflassung“ bezeichnet. Bei Deponien wird der Begriff „Stilllegung“ verwendet. Das Beenden einer Tätigkeit von Amts wegen wird grundsätzlich als „Schließung“ bezeichnet.

Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage soll gemäß § 51 Abs. 2a und § 62 Abs. 8 bei Auflassung, Stilllegung oder endgültiger Schließung der IPPC-Behandlungsanlage eine Bewertung vornehmen, ob eine Boden- oder Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe vorliegt und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen der Behörde anzeigen.

Wird der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage in solchen Fällen nicht tätig, soll gemäß § 62 Abs. 9 und 10 die Behörde die entsprechenden Maßnahmen auftragen.

§ 62 Abs. 9 und 10 betreffen die Schutzgüter Grundwasser und Boden. Sind durch die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs einer IPPC-Behandlungsanlage andere oder weitere Schutzgüter betroffen, soll die Behörde hinsichtlich dieser Schutzgüter gemäß § 62 Abs. 7 vorgehen.

Allfällige Maßnahmen zum Schutz von Boden und Grundwasser, die nicht im Rahmen der Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung des Betriebs einer IPPC-Behandlungsanlage erforderlich sind, sind auch gemäß § 62 Abs. 7 anzuordnen.

In der Überschrift zu § 62 wird klargestellt, dass die Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen sowohl die Betriebsphase als auch die Abschlussphase umfasst.

Gemäß § 40 Abs. 1d wird die Behörde die vom Anlageninhaber bei der Auflassung, Stilllegung oder endgültigen Schließung getroffenen Maßnahmen, auch jene, die sie gemäß § 62 Abs. 9 oder 10 angeordnet hat, der Öffentlichkeit auf der Internetseite edm.gv.at zugänglich machen.

Zu Z 51 (§ 52), Z 61 und Z 62 (§ 65 Abs. 3 und 4):

Mobile Behandlungsanlagen unterliegen einer Selbstüberprüfungspflicht. Die Frist für diese Eigenüberwachung beginnt mit Inkrafttreten der Novelle.

Nach Maßgabe einer Verordnung soll bei bestimmten mobilen Behandlungsanlagen die Genehmigung durch Prüfung und Ausstellen einer Prüfbescheinigung und bescheidmäßige Kenntnisnahme dieser Prüfbescheinigung ermöglicht werden. In die Verordnung können auch Voraussetzungen für die prüfenden Stellen aufgenommen werden.

Grundsätzlich gilt, dass sofern zusätzliche Abfallarten behandelt werden, die Genehmigung der mobilen Behandlungsanlage aufrecht bleibt. Es ist nur die Behandlung der zusätzlichen Abfallarten zu genehmigen bzw. anzuzeigen.

Zu Z 53 (§ 57) und Z 72 (§ 78a):

Mit der IE-Richtlinie wurden die Vorgaben betreffend die regelmäßige Überprüfung und Anpassung an den Stand der Technik für IPPC-Behandlungsanlagen verschärft. Neben der grundsätzlichen Verpflichtung der regelmäßigen Überprüfung und Anpassung ist vorgesehen, dass die Überprüfung und Anpassung innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen erfolgen muss (siehe Artikel 21 und Erwägungsgrund 21 der IE-Richtlinie). Die Überprüfungs- und Aktualisierungspflicht im AWG 2002 wird dementsprechend angepasst.

Abs. 1 und 2:

IPPC-Behandlungsanlagen sollen binnen vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit an den Stand der Technik angepasst sein.

Die Anpassung an den Stand der Technik bezieht sich grundsätzlich auf die BVT-Schlussfolgerungen, wobei nationale Rechtsvorschriften auch zu beachten sind. Falls keine BVT-Schlussfolgerungen vorhanden sind, müssen IPPC-relevante Vorgaben zur Anpassungen an den Stand der Technik wie beispielsweise aus Richtlinien und Normen oder Vorschriften aus anderen Mitgliedsstaaten der EU mit ambitionierter Umweltpolitik, die den Stand der Technik definieren und umsetzen, berücksichtigt werden. Studien oder Fachgrundlagen begründen noch keinen Stand der Technik. Bei der Anpassung haben die BVT-Schlussfolgerungen oder andere Grundlagen – so wie im Genehmigungsverfahren - Referenzcharakter. Das bedeutet, sie sind mit Ausnahme der Festlegung von Grenzwerten als Richtlinien heranzuziehen. Soweit keine nationalen Rechtsvorschriften gelten, können auch begründete Abweichungen getroffen werden.

Wenn an einem Standort mehrere IPPC-Behandlungsanlagen mit unterschiedlichen Tätigkeiten betrieben werden, muss hinsichtlich der Haupttätigkeit jede IPPC-Behandlungsanlage für sich alleine betrachtet werden. Pro IPPC-Behandlungsanlage soll nur eine Haupttätigkeit angegeben sein. Eine Anpassungspflicht wird nur für jene IPPC-Behandlungsanlagen ausgelöst, zu deren Haupttätigkeit BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht worden sind.

Ist eine Anpassungsverpflichtung ausgelöst worden, soll die IPPC-Behandlungsanlage insbesondere an alle BVT-Schlussfolgerungen angepasst werden, also auch an jene zu Nebentätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden, sowie an Schlussfolgerungen horizontaler BVT-Merkblätter.

Innerhalb von einem Jahr nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit soll der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage der Behörde mitteilen, ob eine Anpassung der Anlage und der Genehmigung erforderlich ist. Diese Mitteilung basiert auf einer Ersteinschätzung des Inhabers der IPPC-Behandlungsanlage. Es ist denkbar, dass die Anlage in manchen Punkten bereits dem Stand der Technik entspricht und nur die Genehmigung in diesen Punkten zu aktualisieren ist. Das Tätigwerden der Behörde nach Abs. 2 ist nicht an die Mitteilung des Inhabers der IPPC-Behandlungsanlage gebunden.

Die Frist zur Mitteilung innerhalb eines Jahres ist darin begründet, dass die Anpassung der IPPC-Behandlungsanlagen binnen vier Jahren abgeschlossen sein soll. Eine Anpassung ist in Folge unverzüglich zu stellen. Dazu soll einerseits die Behörde in die Lage versetzt werden, die Verfahren zur Aktualisierung von allen betroffenen Anlagen zeitgerecht abzuschließen und andererseits soll den Anlageninhabern noch Zeit für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen bleiben. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde einen längeren als vierjährigen Anpassungszeitraum genehmigen.

Wenn eine IPPC-Behandlungsanlage längere Zeit nicht überprüft worden ist und die Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen nicht in naher Zukunft zu erwarten ist, soll ebenfalls eine Überprüfung der Anlage stattfinden. Eine Zehnjahresfrist entspricht dem derzeitigen Rechtsbestand. Die Revisionsarbeiten für das „BREF Waste Treatment Industries“ im Forschungszentrum der Europäischen Kommission in Sevilla beginnen im Jahr 2013 und für das „BREF Waste Incineration“ im Jahr 2014. Erfahrungsgemäß nehmen die Arbeiten einen Zeitraum von drei Jahren in Anspruch.

Gemäß § 78a Abs. 1 gilt die Bestimmung zur Aktualisierung von IPPC-Behandlungsanlagen, die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt worden sind, oder für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt worden ist und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, ab dem 7. Jänner 2014. Eine freiwillige frühere Aktualisierung ist möglich.

Gemäß § 78a Abs. 2 soll die Bestimmung zur Aktualisierung von IPPC-Behandlungsanlagen, die durch die IE-Richtlinie neu ins IPPC-Regime aufgenommen worden sind, ab dem 7. Juli 2015 gelten. Eine freiwillige frühere Aktualisierung ist möglich.

Im Rahmen der erstmaligen Aktualisierung soll, sofern in der IPPC-Behandlungsanlage mit gefährlichen Stoffen umgegangen wird, auch der Bericht über den Ausgangszustand vorgelegt werden.

Die Europäische Kommission hat folgende Grafik zur Erstellung des Berichts über den Ausgangszustand erstellt:

 

 

Abs. 3 bis 5:

Während Abs. 2 die Initiative des Anlageninhabers einfordert, soll in den Fällen des Abs. 3 die Behörde aktiv werden. Es handelt sich um erhebliche Umweltverschmutzungen, um Erfordernisse der Betriebssicherheit, um die Anpassung an neue oder geänderte Rechtsvorschriften oder um die Möglichkeit erheblicher Emissionsverminderungen für Tätigkeiten, die keinen BVT-Schlussfolgerungen unterliegen.

Neue oder geänderte Rechtsvorschriften lösen nur dann eine Aktualisierung aus, wenn sie IPPC-relevant sind. Baurechtliche Bestimmungen fallen nicht darunter.

Genehmigungen für Sanierungskonzepte gemäß § 58 gelten als Aktualisierung gemäß Abs. 3.

Die Behörde kann die Vorlage eines Projekts binnen angemessener Frist verlangen. Sind von einer IPPC-Behandlungsanlage erhebliche Umweltverschmutzungen verursacht worden, soll die Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts auffordern.

Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die Durchführungsmaßnahmen sollen im Rahmen der Aktualisierung festgelegt werden.

Abs. 6:

Die Behörde soll für die Überprüfung der IPPC-Behandlungsanlage und der Aktualisierung der Genehmigung die im Rahmen der Emissionsüberwachung aus Eigen- und Fremdkontrolle oder Umweltinspektionen erlangten Informationen heranziehen.

Zu Abs. 7:

Lässt ein Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage die Anpassungsfristen trotz wiederholter Mahnung ungenützt verstreichen, hat die Behörde bis zum Abschluss der Maßnahmen die Schließung der betroffenen Anlageteile zu verfügen. Damit wird sichergestellt, dass die Maßnahmen auch zeitgerecht umgesetzt werden, wenn die Mahnungen erfolglos sind und die IPPC-Behandlungsanlage nicht kooperiert. Von der Schließung soll nur Gebrauch gemacht werden, als es zur Durchsetzung der Umsetzungsmaßnahmen erforderlich ist (äußerstes Mittel).

Zu Z 55 (§ 62 Abs. 1) und Z 56 (§ 62 Abs. 2b):

Die Planung und Durchführung der Überwachung von IPPC-Behandlungsanlagen richtet sich nach der spezielleren Vorschrift der Umweltinspektionen gemäß § 63a. Aufträge gemäß § 62 können jedoch auch an Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen erteilt werden.

Abs. 2b umfasst gemäß der IE-Richtlinie auch entsprechende Maßnahmen bei Gefährdung der Umwelt.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 1):

Die Anforderungen der IE-Richtlinie im Hinblick auf Umweltinspektionen werden in das AWG 2002 aufgenommen. IPPC-Behandlungsanlagen sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. § 52 AVG findet dabei Anwendung. §§ 52 bis 53a AVG regeln die Beiziehung von Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und durch den ausdrücklichen Verweis erfolgt eine Klarstellung, dass diese Bestimmungen auch für Umweltinspektionen gelten.

Die Entrichtung von Gebühren für allfällig beigezogene nichtamtliche Sachverständige wird ebenfalls gemäß AVG abgewickelt. Gemäß § 76 Abs. 2 AVG sind die Auslagen vom dem Beteiligten zu tragen, durch dessen Verschulden die Amtshandlung verursacht wurde. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Werden im Genehmigungsverfahren nichtamtliche Sachverständige beigezogen, kann es sinnvoll sein, dieselben Sachverständigen für Umweltinspektionen heranzuziehen, weil das erworbene Wissen über das Projekt, die Genehmigung und die Anlage genutzt und Einarbeitungszeit erspart werden kann.

Werden nichtamtliche Sachverständige herangezogen, sind diese als Umweltinspektoren zu verstehen. Die Aufgabe eines Umweltinspektors kann auch die Koordination der Umweltinspektion umfassen.

Die Veröffentlichung der Zusammenfassung des Umweltinspektionsberichts gemäß Abs. 7 obliegt jedoch ausschließlich der Behörde.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 2):

Umweltinspektionen sollen auf Grundlage eines Umweltinspektionsplans und von Programmen regelmäßig durchgeführt werden. Es ist Aufgabe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Umweltinspektionsplan zu erstellen. Der Umweltinspektionsplan wird im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien rechtsmaterienübergreifend gestaltet und alle IPPC-Anlagen werden darin aufgenommen.

Kompetenzrechtlich stützt sich der vorliegende Gesetzesvorschlag – ebenso wie das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998 idF BGBl. I Nr. 35/2012 – auf die in Art. 10 B-VG angeführten umweltrelevanten Kompetenztatbestände in ihrer Gesamtheit (vgl. die RV, 1206 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XX. GP). In die Zuständigkeit der Länder wird dadurch nicht eingegriffen.

Für den Umweltinspektionsplan werden, insbesondere für die Darstellung der wichtigen Umweltprobleme, Daten verwendet, die auf Grund des Umweltkontrollgesetzes vorliegen.

Der Umweltinspektionsplan wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (2001/331/EG) wird hingewiesen.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 3):

Inhaltsvorgaben für Umweltinspektionspläne sind:

           1. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

           2. der räumliche Geltungsbereich des Inspektionsplans (gesamtes Bundesgebiet)

           3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich eines Plans fallenden IPPC-Anlagen 

           4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;

           5. Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6;

           6. gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

Das Anlagenverzeichnis des Umweltinspektionsplans hat einen deklarativen Charakter. Die Aufnahme einer IPPC-Anlage in das Verzeichnis trifft keine rechtsverbindliche Aussage darüber, ob es sich bei dieser Anlage um eine IPPC-Anlage handelt. Wenn eine IPPCAnlage nicht im Umweltinspektionsplan aufscheint, gelten dennoch alle gesetzlichen Verpflichtungen der Betreiber und Behörden.

Die Vorgaben für die Aufstellung von Umweltinspektionsprogrammen und Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen haben Erlasscharakter.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 4):

Auf Grundlage der Inspektionspläne erstellt der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen.

Die Häufigkeit der Kontrollen, die auch Vor-Ort-Besichtigungen enthalten müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen soll ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.

Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, soll innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

Ein Onlineüberwachungssystem, zu dem die Behörde Zugang hat, kann die Vor-Ort-Besichtigung der IPPC-Behandlungsanlage unterstützen, die Vor-Ort-Besichtigung jedoch nicht ersetzen.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 5):

Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

1. potentielle und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

2. bisherige Einhaltung der Genehmigungskriterien;

3. Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.

Zur bundesweit einheitlichen systematischen Beurteilung der Umweltrisiken wird im Umweltinspektionsplan die im Rahmen des IMPEL-Netzwerks entwickelte webbasierte Methode zur integrierten Risikoabschätzung aufgenommen. Diese Methode wurde von der Europäischen IMPEL Projektgruppe easytools entwickelt und wird in zahlreichen Mitgliedstaaten eingesetzt. Die Methode wird an österreichische Gegebenheiten angepasst und dabei die hier genannten Kriterien und zu § 63a Abs. 7 beschriebenen Daten und Unterlagen berücksichtigt.

Sind für eine Anlage mehrere Inspektionsbehörden zuständig, wird die systematische Beurteilung und die Entscheidung über die Häufigkeit der Vor-Ort-Kontrolle gemeinsam getroffen.

Darüber hinaus können weitere Kriterien herangezogen werden, wie zB Onlineüberwachungssysteme, zu denen die Behörde einen Zugang hat oder andere Umweltmanagementsysteme (zB ISO 14000, Responsible Care).

Sind für eine Anlage mehrere Inspektionsbehörden zuständig, wird die systematische Beurteilung und die Entscheidung über die Häufigkeit der Vor-Ort-Kontrolle angestrebt.

Gemäß Art. 23 Abs. 4 letzter Satz der IE-Richtlinie kann die Europäische Kommission Leitlinien für die Beurteilung der Umweltrisiken annehmen.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 6):

Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sollen durchgeführt werden, wenn Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen erhoben worden sind, wenn sich ernsthafte umweltbezogene Unfälle oder Vorfälle ereignen oder bei Verstößen gegen Vorschriften. Die Inspektionen sollen sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung durchgeführt werden.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 7):

Es ist zweckmäßig, zur Vorbereitung von Umweltinspektionen auf bereits zur Verfügung stehende, einschlägige Daten und Unterlagen, wie Emissionsberichte, Berichte von Überprüfungen zB nach EMAS, ISO 14000, Responsible Care oder EFB, Überprüfungen nach § 82b GewO und andere Eigen- oder Fremdkontrollen zurückzugreifen. Werden für die Umweltinspektion nichtamtliche Sachverständige beigezogen, sollen auch ihnen diese Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung soll die zuständige Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die betreffende IPPC-Behandlungsanlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen erstellen.

Sind für eine IPPC-Anlage mehrere Behörden zuständig, sollen diese bei der Erstellung des Berichts zusammenarbeiten.

Ein Muster für Umweltinspektionsberichte wird im Rahmen des Bund-Länderarbeitskreises „Umweltinspektionen“ abgestimmt.

Der Bericht soll dem betreffenden Anlageninhaber binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung übermittelt werden. Bei der Übermittlung des Berichts der Behörde an den Anlageninhaber ist das Parteiengehör zu wahren.

Die zuständige Behörde soll eine Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf edm.gv.at veröffentlichen. Im Sinne der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit wird für alle Berichte eine Plattform zur Verfügung gestellt.

Die zuständige Behörde soll sicherstellen, dass der Anlageninhaber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

Zu Z 59 (§ 63a Abs. 8):

Die Tätigkeit der Deponieaufsichtsorgane kann Aufgaben der Umweltinspektion abdecken. Daher gilt die Deponieaufsicht in dem Umfang, in dem diese einer Umweltinspektion entspricht, als Umweltinspektion. Für Deponieaufsichtsorgane erwachsen dadurch keine zusätzlichen Tätigkeiten.

Der Unterschied zur Heranziehung von anderen Berichten, zB gemäß § 82b GewO, liegt darin, dass die Behörde keine Vor-Ort-Kontrolle für die Umweltinspektion der Deponie durchführen muss, wenn sie von der Deponieaufsicht durchgeführt worden ist und der Bericht des Deponieaufsichtsorgans schlüssig und nachvollziehbar die Inspektion abdeckt. Deponieaufsichtsorgane sind von der Behörde bestellte Organe und als verlängerter Arm der Behörde zu betrachten. Die Verfassung der Umweltinspektionsberichte und die Veröffentlichung der Zusammenfassungen obliegen weiter der Behörde.

Zu Z 60 (§ 65 Abs. 1):

Gemäß § 65 können allgemein bindende Vorschriften insbesondere für IPPC-Behandlungsanlagen festgelegt werden. Gemäß der IE-Richtlinie sind bei der Festlegung von näheren Bestimmungen für IPPC-Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen für IPPC-Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 haben sich auf den Stand der Technik zu stützen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der Genehmigung, der Emissionsgrenzwerte, der äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen Maßnahmen zu gewährleisten. Nähere Bestimmungen für IPPC-Behandlungsanlagen gemäß Abs. 1 sind entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik zu aktualisieren, damit auch die Genehmigung aktuell gehalten werden kann.

Mit der Ziffer 3a in Abs. 1 wird eine Ermächtigung geschaffen, um - falls erforderlich - nähere Bestimmungen zum Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 2 Abs. 8 Z 12 festlegen zu können.

Die Entwicklung und Anwendung von Zukunftstechniken wird in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen gegebenenfalls unterstützt, dies gilt insbesondere für die in den BVT-Merkblättern bestimmten Zukunftstechniken.

Zu Z 63 (§ 69 Abs. 11):

In den Fällen, in denen nach Erteilung der Bewilligung für eine Verbringung von Abfällen Umstände zu Tage treten, die dazu führen, dass durch diese Verbringung die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 nicht gewahrt oder die öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden und diese Umstände mit einer Auflage oder Bedingung gemäß Art. 10 der EG-VerbringungsV ausgeräumt werden können, besteht auch die Möglichkeit, Auflagen oder Bedingungen zu erteilen. Dies würde in der Regel Mängel bei der Beförderung der Abfälle betreffen, zB ein undichtes Transportmittel. Statt zB einem Widerruf der Bewilligung der Verbringung gemäß Art. 9 der EG-VerbringungsV kann, sofern der Mangel damit abgestellt werden kann, eine Auflage oder Bedingung erfolgen.

Zu Z 64 (§ 71 Abs. 1):

Im Falle illegaler oder nicht wie vorgesehen abgeschlossener grenzüberschreitender Verbringungen von Abfällen kann gemäß EG-VerbringungsV eine Rückführung des Abfalls in den Versandstaat erfolgen. Die Behörde hat in diesem Fall die Rückführung durch den Rückführungspflichtigen sicherzustellen. Das AWG 2002 enthält derzeit keine Möglichkeit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen aufzuerlegen, wenn die Rückführung durch den Rückführungspflichtigen erfolgt. Um eine ordnungsgemäße Rückführung sicherstellen zu können, wird die Möglichkeit Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festzulegen, ergänzt. Die Auflagen haben dabei den Zweck sicherzustellen, dass die Abfälle einem befugten Abfallbehandler übergeben werden und es zu keiner Beeinträchtigung durch die Rückführung der Abfälle kommt.

Zu Z 65 und 67 (§ 71 Abs. 3 und § 73 Abs. 8):

In den Fällen, in denen gegen die EG-VerbringungsV verstoßen wird und es zu einer Rückführung der Abfälle nach Österreich kommt, lautet – sofern der Rücknahmeverpflichtete keine Berechtigung zur Behandlung dieser Abfälle hat – der Behandlungsauftrag auf Übergabe der Abfälle an einen zur Behandlung dieser Abfälle Berechtigten, da in diesen Fällen zu befürchten ist, dass der Rücknahmepflichtige die erforderlichen Maßnahmen nicht setzt oder die Abfälle den erforderlichen Maßnahmen entzieht. Dabei ist darauf zu achten, dass die Maßnahmen (Behandlung der Abfälle) kostensparend erfolgen.

Zu Z 66 (§ 73 Abs. 7):      

Die örtliche Zuständigkeit betreffend die Beauftragung von Behandlungsaufträgen im Falle von nicht dem AWG 2002 oder der EG-VerbringungsV entsprechenden Verbringungen wird abweichend zum AVG geregelt. Die abweichende Regelung ist erforderlich, um in diesen Fällen rasch, zweckmäßig und kostensparend vorgehen zu können.

Da aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I. Nr. 51/2012) der administrative Instanzenzug (grundsätzlich) abgeschafft wird, werden die entsprechenden legistischen Anpassungen vorgenommen.

Zu Z 68 (§ 73a):

Maßnahmen gemäß § 73 (Behandlungsaufträge) können es erfordern, dass zB fremde Liegenschaften durch Behörden oder den Verpflichteten betreten werden müssen. Beispielsweise könnte ein Auftrag nach § 73 lauten, dass der Verursacher Abfall, der auf einer fremden Liegenschaft nicht entsprechend dem AWG 2002 gelagert wurde, wegzuschaffen ist.

Mit § 73a wird im AWG 2002 festgelegt, dass auch der Liegenschaftseigentümer bzw. die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten solche erforderliche Maßnahmen zu dulden haben. Weiters kann in diesen Fällen bei einem Vermögensschaden eine Entschädigung erfolgen.

Zu Z 69 (§ 75 Abs. 2):

Es wird klargestellt, dass – sofern eine Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in erster Instanz besteht – auch die Kontrollkompetenz gegeben ist und nicht nur in den Fällen, in denen eine Entscheidung für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch den Bundesminister erfolgt.

Zu Z 70 (§ 75 Abs. 7):

Für die Anwendung der EU-Abfallende-GlasV und für die Anwendung der EU-SchrottV erhält der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde die entsprechenden Kontrollbefugnisse.

Zu Z 71 (§ 78):

Im Falle von GewO-Anlagen, die durch Änderung der Rechtslage oder durch Änderung oder Erweiterung der Anlage als IPPC-Behandlungsanlage gemäß diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig werden, wird eine Erleichterung geschaffen und die bestehende Genehmigung in ihrem Umfang Berücksichtigung finden.

Zu Z 72 (§ 78a):

Die Übergangsbestimmungen werden entsprechend der IE-Richtlinie ergänzt.

 

Zu Z 73 bis 95 (§ 79):

Die entsprechenden Strafbestimmungen werden angepasst beziehungsweise ergänzt. Dies erfolgt insbesondere auch im Hinblick auf die Nichteinhaltung der EU-SchrottV und der EU-Abfallende-GlasV.

Zu Z 96 bis 98 (§ 79 Abs. 3, § 79 Abs. 6 und § 80 Abs. 1):

Gemäß EU-Recht, insbesondere Art. 36 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, und Art. 50 der EG-VerbringungsV müssen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Im Vergleich zu EU-Nachbarländern enthält das österreichische AWG 2002 niedrig angesetzte Verwaltungsstrafen. Die Strafen bei abfallrechtlichen Verstößen werden daher um circa 10 bis 15 Prozent erhöht, um Abschreckungswirkung zu entfalten und eine Präventionswirkung zu erfüllen. Aufgrund der höheren Abschreckungswirkung ist mit keinen Mehreinnahmen zu rechnen.

Zu Z 99 (§ 80 Abs. 1):

Die allgemeinen Strafbestimmungen hinsichtlich des Versuchs und des Tatorts finden bei den neuen Strafbestimmungen im Hinblick auf Verstöße gegen die EU-SchrottV und der EU-Abfallende-GlasV Anwendung.

 

Zu Z 100 (§ 80 Abs. 5):

Eine Zuständigkeitsregelung wird eingeführt.

 

Zu Z 101 (§ 82) bis Z 108 (§ 83):

Die Bundespolizei und Zollorgane sollen auch bei der Vollziehung der EU-Abfallende-GlasV mitwirken.

Weiters werden im Hinblick auf die Erhöhung der Strafen (siehe § 79) auch die Beträge der Organstrafverfügung und der vorläufigen Sicherheit erhöht. Die vorläufige Sicherheit soll jedenfalls eine allfällige Strafe inklusive Verwaltungskosten abdecken können.

§ 79 Abs. 2 Z 6 enthält eine Strafbestimmung für die Sammlung oder Behandlung nicht gefährlicher Abfälle ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis zu sein. Die Bundespolizei soll in diesen Fällen durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitwirken (vgl. § 82 Abs. 1a).

Zu Z 109 (§ 87 Abs. 9):

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird wie bisher die Berichtspflichten gemäß der EG-Abfallstatistikverordnung, Verordnung (EG) Nr. 2150/2002, wahrnehmen.

 

Zu Z 116 (Anhang 5 Teil 1):

Die angeführten Kapazitätsschwellen beziehen sich auf die genehmigten Kapazitäten und nicht auf die theoretisch möglichen Kapazitäten.

Die Kapazitäten mehrerer Anlagen, die demselben Zweck dienen, sind dabei zusammen zu rechnen. Wird eine geringere als die technisch mögliche Höchstleistung als Kapazität beantragt, ist diese Begrenzung im Bescheid festzulegen und von den Behörden entsprechend zu kontrollieren.

Wird die Anlage über die genehmigte Kapazität hinaus betrieben, stellt diese Vorgangsweise einen konsenslosen Betrieb dar, gegen den entsprechend vorzugehen ist. Ist in einem bestehenden Bescheid keine Kapazitätsangabe in der im Anhang angegebenen Einheit enthalten, ist der bescheidmäßige Genehmigungsumfang entsprechend den konkreten Rahmenbedingungen auf die im Anhang angegebene Einheit umzurechnen bzw. zu ermitteln. Dabei ist es ohne Belang, in welchem materienrechtlichen Bescheid die Festlegung der Kapazität erfolgt ist, sofern sich diese limitierend auf die Gesamtanlage auswirkt (z.B. ist durch die Kapazität der Rauchgasreinigungsanlage auch jene der Kesselanlage beschränkt; eine geringe Kapazität einer Abwasserreinigungsanlage könnte durch eine Einleitung in die Kanalisation „ergänzt“ werden und dadurch für die Kesselanlage eine höhere Kapazität zulassen als jene der Abwasserreinigungsanlage).

Kann auch aus den sonstigen Projektsunterlagen keine Kapazitätsangabe ermittelt werden, ist für die bestehende Anlage von einer maximalen technisch möglichen Kapazität auszugehen.

Zu Artikel 2 Z 1:

In den Erkenntnissen vom 26. Juli 2012, Zl. 2010/07/0215 und Zl. 2012/07/0032 sowie vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0134 hat der VwGH festgestellt, dass der Beurteilung nach § 3 Abs. 1 Z 4 jene Tätigkeit zu Grunde zu legen ist, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, nicht daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Dies führt zu einem ungewollten Ergebnis: Für Abfälle, die in Österreich (vor-)behandelt und anschließend in Österreich einer der beitragspflichtigen Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a zugeführt werden, ist ein Altlastenbeitrag zu bezahlen, für Abfälle, die ins Ausland transportiert, dort (vor-)behandelt und anschließend im Ausland einer beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden, ist jedoch kein Beitrag zu bezahlen. Damit wäre der Anreiz der Umgehung des Altlastenbeitrags verbunden.

Zielsetzung der Neufassung dieses Beitragstatbestandes ist die Sicherstellung der umweltgerechten Behandlung der Abfälle, die Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten und dass die Wirksamkeit der Lenkungsmaßnahme des Altlastensanierungsgesetzes nicht beeinträchtigt wird.

Daher wird § 3 Abs. 1 Z 4 dahingehend abgeändert, dass das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes auch dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn die Abfälle nicht unmittelbar der beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden. Beitragspflicht ist vielmehr auch dann gegeben, wenn notwendige Behandlungsschritte vor der beitragspflichtigen Tätigkeit gesetzt werden, um diese zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob ein Behandlungsverfahren dazu dient, die beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, hat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unter Beachtung österreichischer Rechtsvorschriften zu erfolgen. Dabei ist die Zielsetzung zu beachten und Sorge zu tragen, dass keine Umgehungsmaßnahme gesetzt wird.

Ist zum Beispiel das Befördern von gemischten Siedlungsabfällen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die zuerst mechanisch-biologisch aufbereitet und in Folge zu einem Teil in einer Mitverbrennungsanlage verbrannt, zum anderen Teil auf einer Deponie abgelagert werden, zu beurteilen, so ergibt sich Folgendes:

Da die mechanisch-biologische Aufbereitung von gemischten Siedlungsabfällen vor dem Ablagern nach österreichischen Vorschriften erforderlich ist, erfolgt diese jedenfalls um die beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Auch dürfen gemischte Siedlungsabfälle nicht ohne Aufbereitungsschritt in einer Mitverbrennungsanlage verbrannt werden. Somit ist auch die Aufbereitung vor der Mitverbrennung dieser Abfälle erforderlich, um das Verbrennen in einer Mitverbrennungsanlage zu ermöglichen. Die Beitragspflicht ergibt sich hier zum einen aus § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG, zum anderen aus § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG. Erfolgt in diesem Fall zusätzlich ein kürzer als einjähriges Lagern vor Aufbereitung der gemischten Siedlungsabfälle oder von Fraktionen nach der Aufbereitung, ändert dieses Lagern nichts an der Beurteilung der Beitragspflicht. Denn entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung ermöglicht auch dieses Lagern die Durchführung der beitragspflichtigen Tätigkeit.

In vielen Fällen ist eine Vorbehandlung, dh zB Aufbereitung oder Konditionierung der Abfälle erforderlich. Werden zB Ölabscheideinhalte in einen EU-Mitgliedstaat befördert, um sie dort vor einer Mitverbrennung in einem Zementwerk aufzubereiten, so ist eine Beitragspflicht gegeben.

Beitragspflichtig ist auch die Beförderung von Kunststoffabfällen zur Konditionierung und Einsatz als Ersatzbrennstoff in eine Mitverbrennungsanlage, denn die Konditionierung von Kunststoffabfällen als Ersatzbrennstoff erfolgt in der Regel, um das Verbrennen in einer Mitverbrennungsanlage zu ermöglichen.

Der Beitragspflicht unterliegt zB auch das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes zum Ablagern auf einer Deponie, wenn die Abfälle davor einem Stabilisierungsprozess unterworfen werden. Der Stabilisierungsprozess erfolgt nämlich, um das Ablagern zu ermöglichen.

Demgegenüber können folgende beitragsfreie Beispiele für die Beförderung von Abfällen zum Zweck der Verwertung (abschließende Tätigkeit) genannt werden:

So unterliegt beispielsweise die Beförderung von Salzschlacken aus Aluminium-Schmelzwerken außerhalb des Bundesgebietes, um daraus Salze und Metalle rückzugewinnen, auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn die prozessbedingt anfallenden entzündlichen Gase in Folge einer Verbrennung zugeführt werden oder die prozessbedingt anfallenden Reststoffe abgelagert werden.

Werden zB Bildröhren außerhalb des Bundesgebietes befördert, dort zerlegt, die sortenreine Fraktion von Metallen und Glasscherben in Hüttenwerke und in der Glasproduktion verwertet, so ist auch dann keine Beitragspflicht gegeben, wenn die verbleibenden Reststoffe abgelagert werden.

Das Befördern von Altpapier zur Papiererzeugung außerhalb des Bundesgebietes unterliegt zB auch dann nicht der Beitragspflicht, wenn die anfallenden Spuckstoffe in Folge einer Verbrennung zugeführt werden.