Vorblatt

Ziele

- Überweisungen der Österreichischen Nationalbank an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds.

Der gegenständliche Gesetzesentwurf soll die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zur Schenkung von 21,76 Mio. Sonderziehungsrechten (25,13 Mio. Euro) an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds (IWF) ermächtigen. Damit soll die Kreditvergabe an die einkommensschwachen Länder aus dem Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum auch nach 2014 sichergestellt werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Gesetzliche Ermächtigung der OeNB

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Bankwesen“).

Wesentliche Auswirkungen

Es ergeben sich geringfügige Auswirkungen budgetärer Art.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Einzahlungen

-11.300

-22.600

-22.600

-22.600

-22.600

Nettofinanzierung

-11.300

-22.600

-22.600

-22.600

-22.600

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Maßnahme

2013

2014

2015

2016

2017

Verminderung der Gewinnabfuhr der OeNB an den Bund

-11.300

-22.600

-22.600

-22.600

-22.600

 

Da der OeNB durch ihre Schenkung die Basis für Zinseinnahmen entzogen wird, führt die Teilnahme an der Aufstockung des allgemeinen Subventionskontos des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum zu einem Zinsverlust und einer Minderung des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB in der Höhe des SZR-Zinssatzes und einer entsprechenden geringeren Gewinnabfuhr an den Bund. Der Maastricht-Saldo würde sich im selben Ausmaß verschlechtern.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen:

Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist einen Zusammenhang mit Art. 123 AEUV auf, in dem die Finanzierung des Staates durch die Notenbanken verboten wird. Die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem IWF durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken gilt jedoch nicht als Kreditfazilität im Sinne von Art. 123 AEUV (vgl. Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 3603/93 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote, ABl. Nr. L 332 vom 31.12.1993 S. 1). Somit steht der vorliegende Gesetzentwurf im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Bundesgesetz über die Leistung von Beiträgen an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des Internationalen Währungsfonds

Problemanalyse

Problemdefinition

Das Exekutivdirektorium des Internationalen Währungsfonds (IWF) hat in zwei Beschlüssen vom 24. Februar 2012 und vom 28. September 2012 die Verteilung von 700 Mio. Sonderziehungsrechten (SZR) bzw. von 1750 Mio. SZR aus den ungeplanten Gewinnen der Goldverkäufe des IWF angenommen. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) hat daraus für die österreichischen Anteile bereits einen Beitrag in Höhe von 6,22 Mio. SZR (7,18 Mio. Euro) erhalten und soll noch einen Beitrag von 15,54 Mio. SZR (17,95 Mio. Euro) erhalten. Vor dem Hintergrund der vom IWF Exekutivdirektorium gebilligten Strategie vom Juli 2009 über die Mittelvergabe an einkommensschwache Länder und den Ergebnissen einer Überprüfung der finanziellen Ausstattung der Kreditlinien für diese Länder vom 6. September 2012 soll der österreichische Gesamtbetrag von 21,76 Mio. SZR (25,13 Mio. Euro) an eines der Subventionskonten des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des IWF überwiesen werden.

Nullszenario und allfällige Alternativen

Traditionell hat sich Österreich immer an der Dotierung der Subventionskonten für die Kreditkosten der einkommensschwachen Länder beteiligt. Darüber hinaus sind die Entwicklungsländer schwer von der derzeitigen Wirtschaftskrise betroffen. Für Österreich als kleine offene Volkswirtschaft mit einem starken Exportsektor ist die Beteiligung und Mitsprache an Maßnahmen einer Organisation, welche die Stabilität der weltweiten Handels- und Zahlungsströme zum Ziel hat, essentiell. Daher, und wenn Österreich im Einklang mit vergleichbaren Ländern vorgehen will, gibt es keine Alternative zu einer aktiven und einflusswahrenden Teilnahme an der Initiative des IWF.

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die Evaluierung sollte nach 5 Jahren erfolgen. Die benötigten Daten werden von der OeNB bzw. dem IWF zur Verfügung gestellt.

Ziele

Ziel 1: Überweisungen der OeNB an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des IWF.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Überweisungen der OeNB an den IWF.

Maßnahmen

Maßnahme 1: Gesetzliche Ermächtigung der OeNB

Beschreibung der Maßnahme:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Bankwesen“).

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

-

Erfolgte Überweisungen der OeNB an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des IWF.

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Erträge

-11.300

-22.600

-22.600

-22.600

-22.600

Nettoergebnis

-11.300

-22.600

-22.600

-22.600

-22.600

 

Erläuterung:

Da der OeNB durch ihre Schenkung die Basis für Zinseinnahmen entzogen wird, führt die Teilnahme an der Aufstockung des allgemeinen Subventionskontos des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum zu einem Zinsverlust und einer Minderung des geschäftlichen Ergebnisses der OeNB in der Höhe des SZR-Zinssatzes und einer entsprechenden geringeren Gewinnabfuhr an den Bund. Der Maastricht-Saldo würde sich im selben Ausmaß verschlechtern. Wird der Berechnung der derzeitige SZR-Zinssatz zugrunde gelegt (am 11. März 2013 lag der SZR-Zinssatz bei 0,09%, darüber hinaus war 1 SZR = 1.500940 USD = 1.155100 EUR), dann ergeben sich ein jährlicher Zinsenentgang für die OeNB und ein Verlust für den Bundeshaushalt in der Höhe von ca. 19600 SZR (ca. 22600 Euro). Dieser Verlust, der in direktem Zusammenhang mit der geringeren Gewinnabfuhr der OeNB durch deren Zinsenentgang steht, ist zeitlich nicht begrenzt, d.h. dauerhaft. Andererseits wird durch die Teilnahme an der Aufstockung des allgemeinen Subventionskontos des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum die Entwicklungshilfe des Bundes im Jahr der Überweisung erhöht. Für die Jahre 2014 bis 2017 sind daher Mindereinnahmen von jährlich jeweils 22600 Euro zu berücksichtigen. Die Mindereinnahmen für das Jahr 2013 hängen vom Zeitpunkt ab, zu dem das Gesetz in Kraft tritt. Sie sind anteilsmäßig zu berechnen.

Erläuterung der Bedeckung:

Die Bedeckung der eintretenden geringfügigen Einzahlungsausfälle wird vom BMF erbracht.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit der Umsetzung der Reform vom Juli 2009 über die Mittelvergabe des IWF für einkommensschwache Länder im Jänner 2010 sind alle Kreditlinien für diese Länder im Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum zusammengefasst worden. Zugleich mit der Reorganisation der Struktur der Kreditlinien wurde die Aufstockung der Mittel für einkommensschwache Länder auf 11,3 Mrd. SZR bzw. 17 Mrd. USD bis 2014 beschlossen, wobei zusätzlich 1,5 Mrd. SZR (2,3 Mrd. USD) für die Subventionierung der Zinskosten von Krediten aus dem Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum zur Verfügung gestellt werden sollen. Davon sollen 700 Mill. SZR (1,1 Mrd. USD) aus den ungeplanten Gewinnen des IWF aus seinen Goldverkäufen dotiert werden.

Die außerordentlichen Gewinne sind dadurch entstanden, dass der IWF im Zuge der Reform seines Einkommensmodells einen Verkauf von Teilen seiner Goldreserven zu einem Verkaufspreis von 850 USD pro Unze geplant hat, der tatsächliche Verkaufspreis aber deutlich höher lag und das Goldverkaufsprogramm nicht vorzeitig abgebrochen wurde, sodass sich ein außerordentlicher Gewinn von 2,45 Mrd. SZR (3,76 Mrd. USD) ergab.

Um die Kreditvergabe für die einkommensschwachen Länder aus dem Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum auch nach 2014 sicherzustellen, wurde in den Ergebnissen einer Überprüfung der finanziellen Ausstattung der Kreditlinien für diese Länder vom 6. September 2012 eine weitere Aufstockung der Mittel des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum empfohlen. Dazu sollen die restlichen Mittel aus den ungeplanten Gewinnen von 2,45 Mrd. SZR (3,76 Mrd. USD) also 1,75 Mrd. SZR (2,63 Mrd. USD) an eines der Subventionskonten des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum des IWF überwiesen werden.

In einem ersten Schritt hat die OeNB vom IWF eine Überweisung der österreichischen Anteile in Höhe von 6,22 Mio. SZR bzw. 15,54 Mio. SZR an die OeNB (bzw. das österreichische SZR-Konto) verlangt, da sie keine Kompetenz zur direkten Vergabe von Mitteln zur Entwicklungshilfe hat und die österreichischen Anteile nur mittels einer gesetzlichen Ermächtigung zu einem der Subventionskonten des Fonds für Armutsreduktion und Wachstum überweisen kann. Diese soll mit dem gegenständlichen im Entwurf vorliegenden Gesetz geschaffen werden. Das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum wurde gewählt, damit die Mittel ohne Vorbedingungen nach Dringlichkeit eingesetzt werden können.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des im Entwurf vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Bankwesen“).

Besonderer Teil

Zu § 1 :

Die OeNB soll vom Gesetzgeber ermächtigt werden, jene Mittel im Umfang von 6,22 Mio. SZR, die sie vom IWF aus der Verteilung der ungeplanten Gewinne aus den Goldverkäufen erhalten hat, schenkungsweise an das allgemeine Subventionskonto des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum zu überweisen.

Zu § 2 :

Nur bei einer Zustimmung von IWF Mitgliedern, welche zusammen 90% der zur Verteilung an den Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum gelangenden zweiten Tranche aus den ungeplanten Gewinnen des IWF aus seinen Goldverkäufen vertreten, ist die langfristige Stabilität dieses Fonds garantiert.

Zu § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1:

Eine gesetzliche Ermächtigung der OeNB ist vor dem Hintergrund des § 41 Abs 2 des Nationalbankgesetzes (NBG) erforderlich, der es dem Bund untersagt, die Mittel der OeNB, auch nur mittelbar, für seine Zwecke in Anspruch nehmen, ohne dass er den Gegenwert in Gold oder Devisen leistet (vgl. in diesem Sinne bereits die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 104 BlgNR XXI. -GP).