Novelle des Luftfahrtgesetzes
Einbringende Stelle: |
BMVIT |
||
Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2014 |
Vorblatt
Ziele
- Begleitende Regelungen zur Erweiterung der sog. „EASA-Grundverordnung“ (EG) Nr. 216/2008 im Hinblick auf die Bereiche „Piloten“, „Flugbetrieb“, „Drittlandsbetreiber“, „Flugplätze“, „Flugsicherungsdienste“ und „Flugverkehrsmanagement“
- Beseitigung von rechtlichen Unsicherheiten bei der Zulässigkeit des Betriebes von Flugmodellen und Unbemannten Luftfahrzeugen
- Ermöglichung der Berücksichtigung der Besonderheiten von Hubschrauber-Krankenhauslandeflächen
- Vereinheitlichung der behördlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf Flughäfen
- Verwaltungsvereinfachungen zB bei der gewerblichen Beförderung mit Hänge- bzw. Paragleitern, Fallschirmen sowie motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern
- Optimierung der Verarbeitung der sicherheitsrelevanten Informationen aus Ereignismeldungen in der Zivilluftfahrt
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Begleitende Regelungen zu den unionsrechtlichen EASA-Durchführungsverordnungen im Hinblick auf die Bereiche „Piloten“, „Flugbetrieb“, „Drittlandsbetreiber“, „Flugplätze“, „Flugsicherungsdienste“ und „Flugverkehrsmanagement“
- Einführung von Sonderbestimmungen für Flugmodelle und Unbemannte Luftfahrzeuge
- Einführung einer speziellen Zivilflugplatz-Bewilligung für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen
- Zusammenführung der Zuständigkeit für die Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen mit der Zuständigkeit zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
- Entfall der Bewilligung für die gewerbliche Beförderung von Personen und/oder Fracht mit Hänge- bzw. Paragleitern, Fallschirmen und motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern
- Übertragung der Zuständigkeit zur Meldedatenverarbeitung an die Austro Control GmbH als Zentrale Meldestelle
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
70 |
70 |
70 |
70 |
70 |
Auszahlungen |
348 |
348 |
348 |
348 |
348 |
Nettofinanzierung |
-278 |
-278 |
-278 |
-278 |
-278 |
Die Mehrkosten werden einerseits durch Einnahmen von Gebühren kompensiert, zum anderen Teil sind diese gemäß § 11 ACG-Gesetz vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem zur Verfügung stehenden Budget zu tragen.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:
Die rechtsetzende Maßnahme enthält 1 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund 0 Euro pro Jahr verursacht.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Mit diesem Bundesgesetz sollen begleitende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S. 1 (CELEX-Nr.: 32008R0216), zur Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1 (CELEX-Nr.: 32011R1178), zur Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21 (CELEX-Nr.: 32011R0805), zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 15 (CELEX-Nr.: 32011R1034), zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23 (CELEX-Nr.: 32011R1035), zur Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 (CELEX-Nr.: 32012R0965) sowie zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S.1 (CELEX-Nr.: 32012R0923) geschaffen werden.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle des Luftfahrtgesetzes
Problemanalyse
Problemdefinition
Die sog. „EASA-Grundverordnung“ (EG) Nr. 216/2008 ist mit den Bereichen „Piloten“, „Flugbetrieb“, „Drittlandsbetreiber“,„Flugplätze“, „Flugsicherungsdienste“ und „Flugverkehrsmanagement“ erweitert worden. Zu den diesbezüglichen unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen müssen begleitende nationale Bestimmungen geschaffen werden. Abgesehen davon sind einige Anpassungen auf Grund der Erfahrungen in der Vollziehung zB im Bereich der Flugmodelle, der unbemannten Luftfahrzeuge, der Hubschrauber-Krankenhauslandeflächen, der Luftverkehrsunternehmen und der Meldedatenverarbeitung erforderlich. Schließlich sind Verwaltungsvereinfachungen insbesondere bei der gewerblichen Beförderung mit (motorisierten) Hänge- und Paragleitern sowie Fallschirmen durchzuführen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Sollte das Vorhaben nicht umgesetzt werden, dann ist einerseits auf Grund der fehlenden begleitenden Regeln zu den unionsrechtlichen Verordnungen ein Vertragsverletzungsverfahren und andererseits insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Anpassungen im Bereich der Flugmodelle, der unbemannten Luftfahrzeuge, der Hubschrauber-Krankenhauslandeflächen und der Luftverkehrsunternehmen ein Nachteil für die Luftverkehrswirtschaft zu erwarten.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2016
Für die interne Evaluierung sollen insbesondere die Anzahl der verarbeiteten Meldedaten, die Anzahl der Betriebsgenehmigungen für unbemannte Luftfahrzeuge und die Anzahl der genehmigten Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen herangezogen werden. Diese Daten liegen bei den zuständigen Behörden auf.
Ziele
Ziel 1: Optimierung der Verarbeitung der sicherheitsrelevanten Informationen aus Ereignismeldungen in der Zivilluftfahrt
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Unvollständiger Inhalt der Datenbank |
Vollständiger Inhalt der Datenbank |
Ziel 2: Beseitigung von rechtlichen Unsicherheiten bei der Zulässigkeit des Betriebes von Flugmodellen und Unbemannten Luftfahrzeugen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Unzulässiger Einsatz von Unbemannten Luftfahrzeugen für Foto- und Filmaufnahmen |
Erteilte Betriebsbewilligungen für Unbemannte Luftfahrzeuge für Foto- und Filmaufnahmen |
Ziel 3: Ermöglichung der Berücksichtigung der Besonderheiten von Hubschrauber-Krankenhauslandeflächen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nicht ordnungsgemäß bewilligte Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen |
Ordnungsgemäß bewilligte Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen |
Ziel 4: Vereinheitlichung der behördlichen Zuständigkeiten im Hinblick auf Flughäfen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Uneinheitliches Vorgehen bei der Bewilligung von Bodeneinrichtungen auf Flughäfen |
Vereinheitlichte Bewilligungen von Bodeneinrichtungen auf Flughäfen |
Ziel 5: Verwaltungsvereinfachung bei der gewerblichen Beförderung mit Hänge- bzw. Paragleitern, Fallschirmen sowie motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Hänge- bzw. Paragleiter, Fallschirm- sowie motorisierte Hänge- bzw. Paragleiterunternehmen mit Beförderungsbewilligungen |
Hänge- bzw. Paragleiter, Fallschirm- sowie motorisierte Hänge- bzw. Paragleiterunternehmen ohne Beförderungsbewilligungen |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Übertragung der Zuständigkeit zur Meldedatenverarbeitung an die Austro Control GmbH als Zentrale Meldestelle
Beschreibung der Maßnahme:
Die Verarbeitung der in der Zentralen Meldestelle eingelangten Meldungen über Unfälle, Störungen und Ereignisse in der Zivilluftfahrt (Speicherung, Auswertung, Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der EK) ist von der Austro Control GmbH durchzuführen. Auf Grund der Zusammenlegung der Aufgaben der Zentralen Meldestelle mit den Aufgaben der Verarbeitung der Meldedaten bei derselben Behörde sollen Synergieeffekte genutzt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der nicht ordnungsgemäß verarbeiteten Meldedaten |
Anzahl der ordnungsgemäß verarbeiteten Meldedaten |
Maßnahme 2: Einführung von Sonderbestimmungen für Flugmodelle und Unbemannte Luftfahrzeuge
Beschreibung der Maßnahme:
Durch die Einführung eines eigenen Kapitels über Flugmodelle und Unbemannte Luftfahrzeuge, um die Besonderheiten dieser Geräte unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt besser berücksichtigen zu können, sollen die bisher bestehenden rechtlichen Unsicherheiten beseitigt werden. Nach der bisher geltenden Rechtslage war eine eindeutige Zuordnung dieser Geräte entweder als Luftfahrzeug oder als Luftfahrtgerät oft schwierig und für die Normadressaten nicht immer klar ersichtlich. Nach den neuen Bestimmungen soll je nach Einsatz des unbemannten Gerätes der Betrieb entweder genehmigungsfrei oder auf Grund einer Betriebsbewilligung oder aber in Anwendung der für bemannte Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen möglich sein.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Unbemannte Luftfahrzeuge, die nach derzeitiger Rechtslage nicht betrieben werden dürfen |
Unbemannte Luftfahrzeuge, die auf Grundlage einer Betriebsbewilligung betrieben werden dürfen |
Maßnahme 3: Einführung einer speziellen Zivilflugplatz-Bewilligung für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen
Beschreibung der Maßnahme:
Für Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen soll – alternativ zu einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 72 – auch eine besondere Zivilflugplatz-Bewilligung zulässig sein. So soll ermöglicht werden, dass diese Flächen nicht sämtliche für andere Zivilflugplätze geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, sondern davon abweichende Vorgaben, welche die Besonderheiten dieser Flächen berücksichtigen, anwendbar sind. Das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt muss auch im Fall der alternativen Bewilligung jedenfalls erfüllt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die über keine ordnungsgemäß Zivilflugplatz-Bewilligung verfügen |
Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen mit ordnungsgemäßen Zivilflugplatz-Bewilligungen |
Maßnahme 4: Zusammenführung der Zuständigkeit für die Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen mit der Zuständigkeit zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
Beschreibung der Maßnahme:
Es soll grundsätzlich jene Behörde für die Bewilligung einer zivilen Bodeneinrichtung auf Flugplätzen zuständig sein, die auch für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständig ist. Es soll somit ein und dieselbe Behörde für sämtliche Bewilligungen im Zusammenhang mit Flugplätzen zuständig sein, um Schnittstellen zu verringern, eine einheitliche Vollziehung zu gewährleisten und Synergien zu nutzen. Bei Flughäfen soll es die Möglichkeit geben, dass der grundsätzlich zuständige BMVIT die Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren kann, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der Bewilligungen für zivile Bodeneinrichtungen auf einem Zivilflugplatz, die von unterschiedlichen Behörden erteilt worden sind |
Anzahl der Bewilligungen für zivile Bodeneinrichtungen auf einem Zivilflugplatz, die von der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde bzw. unter deren Aufsicht erteilt worden sind. |
Maßnahme 5: Entfall der Bewilligung für die gewerbliche Beförderung von Personen und/oder Fracht mit Hänge- bzw. Paragleitern, Fallschirmen und motorisierten Hänge- bzw. Paragleitern
Beschreibung der Maßnahme:
An Stelle der Pflicht zur Beantragung einer Beförderungsbewilligung und einer Betriebsaufnahmebewilligung gemäß den §§ 104 ff soll das Unternehmen bestimmte Betriebsverpflichtungen erfüllen (insbesondere erforderliche Mindesterfahrung des verantwortlichen Piloten). Es soll somit eine Verwaltungsvereinfachung herbeigeführt werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Anzahl der Unternehmen mit Beförderungsbewilligung |
Anzahl der Unternehmen ohne Beförderungsbewilligung |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzierungshaushalt – Gesamt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Einzahlungen |
70 |
70 |
70 |
70 |
70 |
Auszahlungen |
348 |
348 |
348 |
348 |
348 |
Nettofinanzierung |
-278 |
-278 |
-278 |
-278 |
-278 |
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
- Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungenrepräsentativ für „2013-2017“
in Tsd. € |
Repräsentatives Jahr |
Erträge |
70 |
Personalaufwand |
51 |
Betrieblicher Sachaufwand |
18 |
Werkleistungen |
279 |
Aufwendungen gesamt |
348 |
Nettoergebnis |
-278 |
in VBÄ |
Repräsentatives Jahr |
Personalaufwand |
0,9 |
Erläuterung
Die Erträge ergeben sich aus der Verrechnung von durchschnittlichen Gebühren gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverwaltungsverordnung und dem Gebührengesetz für die Bewilligung von Bodeneinrichtungen gemäß § 78 Luftfahrtgesetz. So wurde auf Grund des Erfahrungswertes angenommen, dass mit durchschnittlichen Einnahmen von rund 700 € pro Fall zu rechnen ist.
Der Personalaufwand ergibt sich aus der Annahme, dass pro Jahr durchschnittlich 100 Anträge auf Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen gestellt werden. Für die einzelnen Arbeitsschritte (Antragsbearbeitung, Verhandlungstätigkeit, Nachbereitung) wurde eine Arbeitskraft der Verwendungsgruppe höherer Dienst (v1/3) sowie eine Arbeitskraft der verwendungsgruppe c kalkuliert. Hinsichtlich des Amtssachverständigen wurde berücksichtigt, dass dieser nicht in allen Fällen beizuziehen ist.
Es wurde ein arbeitsplatzbezogener Sachaufwand im Ausmaß von 35 % des Personalaufwandes berücksichtigt.
Bei den Werkleistungen handelt es sich um die Vollziehungstätigkeiten der Austro Control GmbH für die Meldedatenverarbeitung . Für die Meldedatenverarbeitung können keine Gebühren gemäß § 6 ACG-Gesetz eingehoben werden, der Aufwand ist daher vom BMVIT gemäß § 11 ACG-Gesetz aus den zur Verfügung stehenden Mitteln abzudecken.
- Bedeckung
in Tsd. € |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen brutto |
348 |
348 |
348 |
348 |
348 |
durch Umschichtungen |
348 |
348 |
348 |
348 |
348 |
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Die Informationsverpflichtungen im technischen Bereich (insbesondere Beantragung der Zertifizierung oder Betriebsbewilligung für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge) verursachen den Unternehmen keine zusätzlichen Kosten, da diese von den Entwicklungs- oder Herstellungsarbeiten bzw. den erforderlichen Vorarbeiten für den Betrieb umfasst sind. Die Informationsverpflichtung im Bereich der Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen verursacht für die Unternehmen keine zusätzlichen Kosten, da diese Informationsverpflichtung der Ersatz für eine bereits im selben Umfang bestehende Informationsverpflichtung ist.
Unternehmen
Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Phasen des Unternehmenszyklus.
Erläuterung
Die neuen Regelungen hinsichtlich der Flugmodelle und unbemannten Luftfahrzeuge bewirken eine Erleichterung des Marktzuganges der betroffenen Entwicklungs- bzw. Herstellungsunternehmen oder Betreiber.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Personalaufwand – Laufende Auswirkungen
Jahr |
Maßnahme / Leistung |
Tätigkeitsschr. |
Körpersch. |
Verwgr. |
Fallz. |
Zeit |
Personal- aufw. |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
Antragsbearbeitung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
100 |
166,00 Minuten |
10.562 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
Antragsbearbeitung |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
100 |
20,00 Minuten |
770 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
Verhandlung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
100 |
382,50 Minuten |
24.337 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
Verhandlung |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
100 |
90,00 Minuten |
3.467 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
Nachbereitung |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
100 |
140,25 Minuten |
8.923 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
Nachbereitung |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
100 |
65,00 Minuten |
2.504 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Es wurde generell von 100 Verwaltungsverfahren pro Kalenderjahr ausgegangen, bei der Hinzuziehung von Amtssachverständigen des BMVIT wurde kalkuliert, dass diese nicht bei allen Verfahren hinzuziehen sind (0,75).
Der zusätzliche Personalbedarf wird durch personalorganisatorische Maßnahmen innerhalb des Ressorts ausgeglichen.
Betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand – Laufende Auswirkungen
Jahr |
Leistung |
Personalaufwand |
Overhead % |
Arbeitsplatzbez. Sachaufw. |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
10.562 |
35 |
3.697 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
770 |
35 |
270 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
24.337 |
35 |
8.518 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
3.467 |
35 |
1.213 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
8.923 |
35 |
3.123 |
Repr.* |
Bewilligung von Bodeneinrichtungen |
2.504 |
35 |
876 |
Werkleistungen – Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit (€) |
Ges. (ger. in €) |
Repr.* |
Meldedatenverarbeitung |
Bund |
3000 |
93 |
279.000 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : – Meldedatenverarbeitung:
Es wurde von 3000 Fällen pro Jahr mit einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 2 Stunden pro Fall inklusive nachfolgend erforderliche Auswertung sowie qualifizierte Informations- und Datenweitergabe ausgegangen. Die IT-Kosten für das Hosting des BRZ liegen bei rund 3000 €. Mit Nutzung von internen Synergien bei der ACG ist für die Erfüllung der Aufgaben ein Personalaufwand von 2 FTE KV2/8 und 1 FTE KV2/4 erforderlich. Für diese Aufgabe können keine Gebühren eingehoben werden, der Aufwand ist daher vom BMVIT gemäß § 11 des ACG-Gesetzes aus dem zur Verfügung stehenden Budget zu tragen.
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers – Laufende Auswirkungen
Jahr |
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Ertrag |
Gesamt € |
Repr.* |
Gebühren für die Erteilung der Bewilligungen |
Bund |
100 |
700 |
70.000 |
Repr.*: Repräsentatives Jahr
Erläuterung:
Repr.* : Die Kalkulation erfolgte auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung sowie des Gebührengesetzes. Die genaue Höhe der zu erwartenden Einnahmen kann jedoch nur mit einem Durchschnittswert kalkuliert werden, da jeder Fall einen unterschiedlichen Verhandlungsaufwand sowie unterschiedliche zu vergebührende Beilagen beinhaltet.
Bedeckung
in Tsd. € |
Detailbudget |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Die Auszahlungen (brutto) erfolgen in |
41 |
348 |
348 |
348 |
348 |
348 |
Die Bedeckung erfolgt |
||||||
durch Umschichtungen aus |
41 |
348 |
348 |
348 |
348 |
348 |
Erläuterung
Die Aufwendungen werden aus den dem BMVIT zur Verfügung stehenden Mitteln für die gemäß § 11 ACG-Gesetz zu ersetzenden Kosten der ACG beglichen.
Erläuterung der Bedeckung
Die Aufwendungen werden aus den dem BMVIT zur Verfügung stehenden Mitteln für die gemäß § 11 ACG-Gesetz zu ersetzenden Kosten der ACG beglichen.