Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

           1. das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),

           2. die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder

           3. der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

§ 4. (1) Für allseits umgrenzte Lufträume können dauernd oder für bestimmte Zeiträume folgende Beschränkungen bekannt gegeben werden (Luftraumbeschränkungsgebiete):

           1. das Verbot des Ein-, Aus-, Durchfluges oder Betriebes von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (Luftsperrgebiete),

           2. die Anordnung, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät nur mit bestimmten Einschränkungen zulässig ist (Flugbeschränkungsgebiete), oder

           3. der Hinweis darauf, dass der Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb von Luftfahrzeugen, Flugmodellen, unbemannten Luftfahrzeugen oder selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät mit Gefahren verbunden ist (Gefahrengebiete).

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

§ 5. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

(2) …

(2) …

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 hinzuweisen, soweit dies im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

(5) …

(5) …

(6) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten gemäß §§ 85 ff. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c durch Verordnung hinzuweisen.

 

§ 7. (1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind.

§ 7. (1) Übungsbereich ist ein allseits umgrenzter Luftraum, in dem die Führung von Luftfahrzeugen im Fluge durch Personen zulässig ist, die nicht Inhaber des hiefür erforderlichen Luftfahrerscheines (§ 29) sind. Außerhalb eines Übungsbereiches dürfen Alleinflüge von Personen, die nicht Inhaber des hierfür erforderlichen Luftfahrerscheines sind, nur im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß § 52 Abs. 2 durchgeführt werden.

(2) …

(2) …

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu bewilligen sind, durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen die für die Zivilluftfahrt erforderlichen Übungsbereiche und Erprobungsbereiche durch Verordnung festzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen die in den Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu bewilligen oder zulässig sind, durch Verordnung festzulegen.

(4) …

(4) …

 

(5) Übungs- und Erprobungsbereiche gemäß den Abs. 3 und 4, die lediglich für einen nicht über sechs Monate hinausgehenden Zeitraum eingerichtet werden sollen, können in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.

§ 8. (1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

           1. nach oder von Flughäfen (§ 64),

           2. nach oder von Flugfeldern (§ 65).

Ein- und Ausflüge von Flugfeldern gemäß Z 2 sind nur zulässig, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung festzulegen, nach und von welchen Flugfeldern Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.

§ 8. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Einflüge in das Bundesgebiet und Ausflüge aus demselben von bzw. nach Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören sowie von bzw. nach Staaten, die zwar der Europäischen Union angehören, jedoch kein Vertragsstaat gemäß § 1 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, sind, nur

           1. nach oder von Flughäfen (§ 64) oder

           2. zu militärischen Zwecken nach oder von Militärflugplätzen (§ 60)

durchgeführt werden. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, nach und von welchen Flugfeldern (§ 65) diese Ein- und Ausflüge zulässig sind und welches Verfahren vor solchen Ein- und Ausflügen zu beachten ist. Ein- und Ausflüge nach bzw. von diesen Flugfeldern oder nach bzw. von Militärflugplätzen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Vorschriften über den Grenzübertritt sichergestellt ist. Für die Möglichkeit der grenzbehördlichen Abfertigung ist entsprechende Vorsorge zu treffen. Die Bestimmungen des § 31 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, bleiben unberührt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

           a) ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und

          b) unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen

           1. ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und

           2. unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 genehmigen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesminister für Inneres und für Finanzen zu erlassen.

 

(4) Einflüge in das Bundesgebiet, Ausflüge aus demselben sowie landungslose Überflüge mit ausländischen Militärluftfahrzeugen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport durchgeführt werden. Vor der Erteilung dieser Genehmigung ist der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zu hören. Die Verfahren für diese Genehmigung sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und in luftfahrüblicher Weise kundzumachen.

§ 9. (1) …

§ 9. (1) …

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. …

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur von Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

 

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.

§ 10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht

           a) für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,

          b) für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß § 137 Abs. 1,

           c) für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen.

§ 10. (1) Die Bestimmungen des § 9 gelten nicht

           1. für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,

           2. für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß § 137,

           3. für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen sowie

           4. für Außenabflüge von Hänge- oder Paragleitern.

(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 lit. a) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

(2) Im Falle einer Notlandung (Abs. 1 Z 1) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.

(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 lit. a unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

(3) Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (§ 125), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Abs. 1 Z 1 unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.

 

Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

§ 10a. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß § 126 genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.

II. Teil: Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät.

2. Teil

Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

A. Luftfahrzeuge.

1. Abschnitt

Luftfahrzeuge

§ 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind.

§ 11. (1) Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen, gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (zum Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone) sind. Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge sind die Begriffsbestimmungen gemäß den §§ 24c, 24f und 24g anzuwenden.

§ 12. (1) bis (3) …

§ 12. (1) bis (3) …

 

(4) Die im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung, für die zulässige Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges ausgestellten Urkunden und Genehmigungen sind auch gültig, wenn das Zivilluftfahrzeug außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 verwendet wird, sofern die unionsrechtlichen Bestimmungen zumindest die gleichen Anforderungen stellen wie die in Österreich anwendbaren Vorschriften.

(4) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.

(5) Militärluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn und solange ihre Lufttüchtigkeit (§ 17) gegeben ist.

§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.

§ 15. (1) Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (§ 16) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen und die Farben der Republik Österreich zu führen.

(2) Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.

(2) Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zur Führung des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörde zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn

           1. der Halter

                a) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder

               b) eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, …

(2) Ein Zivilluftfahrzeug ist auf Antrag des Halters in das Luftfahrzeugregister einzutragen, wenn

           1. der Halter

                a) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder

               b) eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, …

(3) und (4)

(3) und (4)

 

(5) Für ein Zivilluftfahrzeug, das Gegenstand einer Einzelvereinbarung oder einer ausführenden Festlegung gemäß § 24b ist, gelten die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 nicht.

§ 18. (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn

           1. …

           2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind.

§ 18. (1) Ausländisch registrierte Zivilluftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, wenn

           1. …

           2. die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind oder

 

           3. diese von einer Einzelvereinbarung oder ausführenden Festlegung gemäß § 24b umfasst sind.

§ 20. (1) und (2) …

§ 20. (1) und (2) …

 

(3) Eine Zwischenbewilligung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.

 

(4) Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Anhang I (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugbedingungen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.

B. Luftfahrtgerät.

2. Abschnitt

Luftfahrtgerät

§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:

           1. bis 8. …

           9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, zu bewilligen oder zu widerrufen sind.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf die Art, die Konstruktionsmerkmale und den Verwendungszweck der Zivilluftfahrzeuge durch Verordnung insbesondere festzulegen:

           1. bis 8. …

           9. unter welchen Voraussetzungen von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungsbetriebe und Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu bewilligen oder zu widerrufen sind.

§ 22. (1) Luftfahrtgerät ist

           1. …

           2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).

§ 22. (1) Luftfahrtgerät ist

           1. …

           2. ein Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne Luftfahrzeug (§ 11) oder Flugmodell (§ 24c) oder unbemanntes Luftfahrzeug (§ 24f und § 24g) zu sein (zB Fesselballone), oder am Boden für den unmittelbaren Flugbetrieb oder für die Simulation eines Luftfahrzeuges verwendet werden kann (zB Startwinde und Flugsimulatoren).

C. Internationale Bestimmungen

3. Abschnitt

Internationale Bestimmungen

Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9

           1. …

           2. in den Verordnungen (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und (EG) Nr. 2042/2003 …

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 24a. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit und Lärmzulässigkeit von Zivilluftfahrzeugen und die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät sowie die Genehmigung, die Untersagung oder den Widerruf von Betrieben gemäß § 21 Abs. 1 Z 9

           1. …

           2. in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1,…

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

(2) Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

§ 24b. (1) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die ausführenden Vereinbarungen sind jeweils als Anhang zu den Rahmenvereinbarungen abzuschließen.

§ 24b. (1) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Ausführung der in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Vorgaben hat von der Austro Control GmbH unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 2 zu erfolgen.

(2) Die ausführenden Vereinbarungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls zu enthalten:

           1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,

           2. die Herstellerbezeichnung und

           3. die Seriennummer

der von der ausführenden Vereinbarung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Vereinbarung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Vereinbarungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.

(2) Die ausführenden Festlegungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls zu enthalten:

           1. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,

           2. die Herstellerbezeichnung und

           3. die Seriennummer

der von der ausführenden Festlegung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Festlegung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Festlegungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.

 

4. Abschnitt

Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge

 

Flugmodelle

§ 24c. (1) Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und

           1. in einem Umkreis von höchstens 500 m und

           2. ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst,

betrieben werden.

(2) Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.

(3) Flugmodelle mit einem Gewicht über 25 kg dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. durch Vorlage einer Bescheinigung glaubhaft gemacht werden kann, dass das Flugmodell den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeitsanforderungen entspricht sowie die gemäß § 24h erlassenen Betriebstüchtigkeitsanforderungen erfüllt, und

           2. durch den Betrieb des Flugmodells das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde hat unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt mit Lufttüchtigkeitshinweis gemäß § 24h festzulegen, welche Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne der Z 1 zu erfüllen sind. Bewilligungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.

(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 3 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(5) Auf Antrag des Betreibers (§ 13 sinngemäß) des Flugmodells kann die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde für Einzelfälle Ausnahmen von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß Abs. 1 Z 1 bewilligen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Diese Ausnahmebewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Die Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(6) Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für Flugmodelle anzuwenden, wobei der Betreiber des Flugmodells als Halter im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

(7) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von Flugmodellen bleiben unberührt.

(8) Der Betrieb eines Flugmodells innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Unbemannte Geräte bis zu 79 Joule maximaler Bewegungsenergie

§ 24d. Soweit unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie unter oder gleich 79 Joule, die selbständig im Fluge verwendet werden können, nicht höher als 30 Meter über Grund betrieben werden, ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb keine Personen oder Sachen gefährdet werden. Abgesehen davon fallen diese Geräte nicht in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Modellflugplätze

§ 24e. (1) Werden Flugmodelle innerhalb von Modellflugplätzen betrieben, kann der Pilot von der Betriebsvoraussetzung für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 1 Z 1 ohne Bewilligung gemäß § 24c Abs. 5 abweichen. Die übrigen Bestimmungen des § 24c bleiben davon unberührt.

(2) Modellflugplätze sind der Austro Control GmbH vom Nutzungsberechtigten unter Angabe der Lage, der Betriebsarten und Betriebszeiten zu melden und von dieser luftfahrtüblich kundzumachen.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1

§ 24f. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten

           1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder

           2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken

betrieben werden.

(2) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie

           2. durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.

(4) Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.

(5) Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.

(6) Der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2

§ 24g. (1) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und ohne Sichtverbindung betrieben werden.

(2) Für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 sind sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung Sonderbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 festlegen, wenn dadurch das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise

§ 24h. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.

Unbemannte Wetterballone

§ 24i. Abweichend von § 24g Abs. 2 dürfen unbemannte Wetterballone nach Maßgabe der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diesbezüglich unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einer Verordnung gemäß § 124 erlassenen Bestimmungen betrieben werden. Die für selbständig im Fluge verwendbares Luftfahrtgerät geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind für unbemannte Wetterballone anzuwenden.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 24j. Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EG) Nr. 2042/2003 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

Grenzüberschreitende Einflüge unbemannter Luftfahrzeuge
der Klasse 1 und 2

§ 24k. Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder diese auf Grund der in § 24j genannten unionsrechtlichen Regelungen zertifiziert oder bewilligt sind oder für diese von der Austro Control GmbH eine Bewilligung erteilt worden ist. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Herkunftsstaat des Betreibers oder im Registerstaat des unbemannten Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen wie gemäß § 24f und § 24g gestellt werden. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

Datenschutz

§ 24l. Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

III. Teil: Luftfahrtpersonal.

3. Teil

Luftfahrtpersonal

A. Ziviles Luftfahrtpersonal.

1. Abschnitt

Ziviles Luftfahrtpersonal

B. Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

2. Abschnitt

Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

§ 26. Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

§ 26. Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder der gemäß § 57a zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt- Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen.

§ 31. (1) Das Mindestalter für die Erlangung eines Flugschülerausweises oder eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen und Flugschülerausweisen nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.

§ 31. (1) Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine und der mit Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.

(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein oder ein Flugschülerausweis nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.

(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.

§ 33. (1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder von einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (§ 34) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen.

§ 33. (1) Die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (§ 34) oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen.

(2) …

(2) …

(3) …

(3) …

(4) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 1 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob

           1. bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und

           2. flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.

(4) Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 4 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob

           1. bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und

           2. flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.

(5) Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mitzuteilen sind.

(5) Jeder Inhaber einer in § 26 vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten beziehungsweise gemäß § 41 oder § 132a gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) mitzuteilen sind.

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.

(2) Flugmedizinische Stellen sind:

           1. Flugmedizinische Zentren und

           2. Flugmedizinische Sachverständige.

 

(3) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums besteht kein Rechtsanspruch.

 

(4) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:

           1. die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,

           2. die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und

           3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung insbesondere festzulegen:

           1. die Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und

           2. die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und

           3. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.

(6) Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

           1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder

           2. die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.

 

 

(3) Flugmedizinische Stellen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die gemäß § 57a zur Erteilung der jeweiligen Anerkennung oder Zertifizierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Die flugmedizinische Stelle ist verpflichtet, über jede durchgeführte Untersuchung einen schriftlichen Bericht an die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmen, in denen die Übermittlung eines Berichtes gänzlich unterbleiben kann. Die Aufsichtsbehörde (Abs. 3) ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

§ 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß § 34 Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

§ 35. (1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.

(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

(2) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit (§§ 45, 46), die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäß § 46 sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen.

(3) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß § 36 Abs. 2 und Abs. 2 für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.

(3) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann auf der Grundlage der Verordnungen gemäß § 36 Abs. 2 und Abs. 2 für die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.

(4) Der Bewerber um eine Registrierung oder Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls

           1. einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und

           2. seine Verlässlichkeit (§ 32) nachzuweisen.

(4) Der Bewerber um eine Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls

           1. einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und

           2. seine Verlässlichkeit (§ 32) nachzuweisen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung vorsehen, dass abweichend zu Abs. 4 Z 1 Ausbildungen in Zivilluftfahrerschulen mit Sitz außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Joint Aviation Authorities (JAA) genehmigt werden können. In diesem Fall hat der Bewerber um eine Genehmigung einen Zustellbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen.

 

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß § 28 Abs. 3, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen. Die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung der fachlichen Befähigung gemäß § 28 Abs. 3, dann besteht diesbezüglich Betriebspflicht.

(7) Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 6 zweiter bis vierter Satz bleiben unberührt.

(6) Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 6 zweiter bis vierter Satz bleiben unberührt.

Registrierungsverfahren

§ 45.

 

§ 46. (1) Die Tätigkeit einer genehmigten Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.

§ 46. (1) Die Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule darf nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ausgeübt werden.

Widerruf der Registrierung oder Genehmigung

§ 48. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Eintragung (§ 45) oder die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn …

Widerruf der Genehmigung

§ 48. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn …

Zulassung zur praktischen Ausbildung (Flugschülerausweis)

§ 51.

 

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 im Rahmen der praktischen Ausbildung Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, hat sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.

(2) Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a im Rahmen der praktischen Ausbildung Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, hat sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.

C. Militärisches Luftfahrtpersonal

3. Abschnitt

Militärisches Luftfahrtpersonal

D. Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen

4. Abschnitt

Internationale Bestimmungen

§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Untersagung der Ausübung und den Widerruf einer Erlaubnis für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind sinngemäß anzuwenden.

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.

(2) Soweit für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

(2) Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 1 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

 

(3) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH. In Bezug auf die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Flugzeuge (LAPL(A)) und für Hubschrauber (LAPL(H)) sowie die diesbezüglichen Ausbildungsorganisationen und das diesbezügliche Prüfungswesen ist zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde.

 

(4) Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch qualifizierte Stellen gemäß § 120d Abs. 2 beauftragen kann.

 

(5) Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf

           1. Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge – LAPL(S),

           2. Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen für Ballone – LAPL(B)

           3. Segelflugpilotenlizenzen (SPL),

           4. Ballonpilotenlizenzen (BPL) und

           5. Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 4 genannten Lizenzen.

 

(6) Die gemäß Abs. 5 zuständige nationale Behörde ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.

 

Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen

§ 57b. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, ob und inwieweit die jeweils zuständige Behörde die zur Vollziehung der nationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen über ziviles Luftfahrtpersonal und die Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal erforderlichen allgemeinen Hinweise (Zivilluftfahrtpersonal-Hinweise) oder Anweisungen (Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen) vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat. Diese Hinweise bzw. Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

IV. Teil: Flugplätze.

4. Teil

Flugplätze

A. Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 58. (1) …

§ 58. (1) …

(2) § 118 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(2) § 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

 

(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

B. Zivilflugplätze

2. Abschnitt

Zivilflugplätze

§ 72. (1) …

§ 72. (1) …

(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 71 außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber

           1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder

           2. eine juristische Person ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat.

(2) Eine Zivilflugplatz-Bewilligung darf unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 71 außerdem nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber

           1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder

           2. eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat.

Zivilflugplatz-Betriebsordnung und
Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

§ 74. (1) bis (4) …

§ 74. (1) bis (4) …

(5) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren.

(5) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters zu verlautbaren.

 

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen zur Erteilung eines Flughafen-Zertifikates als Bestätigung über die Einhaltung der anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen hinsichtlich der Einrichtungen, die Ausstattung und das betriebliche Verfahren von Flughäfen (§ 64) festzulegen. Das Flughafen-Zertifikat ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) auszustellen. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Flughafen-Zertifikates geführt haben oder die zur Aufrechterhaltung des Flughafen-Zertifikates erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Flughafen-Zertifikat ganz oder zum Teil ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Flughafenzertifikates vorzuschreiben.

 

(7) Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zertifikates für Flugplätze in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und in den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Die Bestimmungen des Abs. 6 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

§ 75. (1) Der Zivilflugplatzhalter darf unbeschadet entgegenstehender landesgesetzlicher Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben seines Zivilflugplatzes dienen.

§ 75. (1) Der Zivilflugplatzhalter darf, soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben seines Zivilflugplatzes dienen.

(2) Der Zivilflugplatzhalter hat für Flugsicherungsstellen (§ 120) und für Dienststellen der Grenzpolizei Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Er hat außerdem für die Reinigung, Beheizung, Beleuchtung sowie für die sonst zu ihrer Benützbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde (§ 68) nach Maßgabe der Bedürfnisse der genannten Dienststellen unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen zu erbringen sind.

(2) Der Zivilflugplatzhalter hat für Dienststellen von Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 und für Dienststellen der Grenzpolizei Amts-, Übernachtungs- und Aufenthaltsräume im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Der Zivilflugplatzhalter hat weiters geeignete Räumlichkeiten oder Flächen für Flugsicherungsanlagen (§ 122) und für Einbauten, die für den Betrieb von Flugsicherungsanlagen erforderlich sind, im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen. Er hat außerdem für die Reinigung, Beheizung, Beleuchtung sowie für die sonst zu ihrer Benützbarkeit erforderlichen Leistungen zu sorgen. Wird diesen Verpflichtungen nicht entsprochen, so hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde (§ 68) nach Maßgabe der Bedürfnisse der genannten Dienststellen unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen zu erbringen sind.

§ 78. (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, benützt sowie wesentlich geändert werden.

§ 78. (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet, benützt oder wesentlich geändert werden.

(2) Zur Erteilung dieser Bewilligung ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt verursacht werden könnte (§ 94), hervorruft. Vor der Entscheidung ist der Bundesminister für Landesverteidigung anzuhören.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann in seinem Zuständigkeitsbereich die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder mit der Durchführung der Aufsicht über Bodeneinrichtungen betrauen, wenn dadurch das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird und dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist.

(3) In allen Fällen, in denen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht zuständig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.

 

(4) Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

 

Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen

§ 80b. (1) Abweichend von den §§ 66, 69 bis 72 und 77 kann für Hubschrauberlandeflächen bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet werden, vom Betreiber dieser Landefläche bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß Abs. 2 beantragt werden. Die übrigen Bestimmungen bleiben unberührt, soweit sich aus den Abs. 2 bis 7 nichts anderes ergibt.

(2) Die Zivilflugplatz-Bewilligung für eine Hubschrauberlandefläche bei Krankenhäusern ist zu erteilen, wenn auf Grund der Beschaffenheit der Landefläche und der geplanten Bodeneinrichtungen sowie der Umgebung ein sicherer An- und Abflug von Hubschraubern im Rettungs- und Ambulanzdienst gewährleistet ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder wiederholt gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(3) Die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen sind unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung luftfahrtüblich kundzumachen.

(4) Das Luftfahrtunternehmen darf die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen nur mit jenen Hubschraubermustern benützen, die gemäß dem jeweiligen auf das Hubschrauberbaumuster bezogenen Flug- bzw. Betriebshandbuch für einen sicheren Betrieb auf der Landefläche geeignet sind.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung nähere Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 2 erlassen.

(6) Die Bestimmung des § 73 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebsaufnahmebewilligung zu erteilen ist, wenn vom Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nachgewiesen wird, dass die in der Bewilligung gemäß Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind sowie ein sicherer und geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist.

(7) Für zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 bestehende Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen, die ausschließlich für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze benützt werden und für die keine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 besteht, ist ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 bis längstens 1. Juli 2014 einzubringen. Wird dieser Antrag fristgerecht eingebracht, darf die Benützung der Landefläche bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Antrages weiterhin für Rettungs- und/oder Ambulanzeinsätze gemäß § 9 Abs. 2 bewilligt werden. Wird der Antrag nicht fristgerecht eingebracht, bleiben etwaige zum Zeitpunkt des 1. Jänner 2014 für die Benützung dieser Flächen bestehende Bewilligungen gemäß § 9 Abs. 2 bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung aufrecht. Eine erneute Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 für die Benützung dieser Flächen für Rettungs- oder Ambulanzeinsätze ist nicht zulässig.

C. Militärflugplätze

3. Abschnitt

Militärflugplätze

§ 84. (1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen, wenn die Höhe der Bodeneinrichtung die in § 85 Abs. 2 lit. a und b festgelegten Grenzen übersteigt oder wenn die Anlage eine optische oder elektrische Störwirkung (§ 94) hervorruft.

§ 84. (1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) …

(2) …

 

(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

V. Teil: Luftfahrthindernisse

5. Teil

Luftfahrthindernisse

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse:

           a) Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

          b) Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

§ 85. (1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse

           1. Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und

           2. Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

           a) 100 m übersteigt oder

          b) 30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 Z 1 bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche

           1. 100 m übersteigt oder

           2. 30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

           1. eine Autobahn überqueren oder

           2. sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder

           3. sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(3) Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die

           1. eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, überqueren oder

           2. sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzulegen sind.

(4) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 2 umschriebenen Gebiete festzulegen.

(5) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen.

 

(6) Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.

 

§ 87. (1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde, bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

§ 87. (1) Die Sicherheitszone ist bei Flughäfen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern von der Bezirksverwaltungsbehörde und bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

(4) Die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde kann abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 die Sicherheitszonen-Verordnung ändern, wenn dies zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen, unabdingbar erforderlich ist. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.

 

(5) Der Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung ist bei der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde und bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

 

(6) Die öffentliche Auflage ist durch Anschlag an der Amtstafel der in Abs. 5 genannten Gemeinden während der gesamten Auflagefrist kundzumachen. Darüber hinaus ist die Kundmachung im redaktionellen Teil einer im Bundesland, in dem der Zivilflugplatz gelegen ist, weit verbreiteten Tageszeitung und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Verlautbarung und die Kundmachung haben die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften, die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind, das Recht zusteht, innerhalb der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

 

(7) Die Eigentümer der vom Entwurf zur Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung umfassten Grundstücke sind von der Auflegung gemäß Abs. 5 schriftlich zu verständigen. Bei Wohnungsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung ist auf die Auflage- und Stellungnahmefrist hinzuweisen.

 

(8) Die Notwendigkeit der Verständigung gemäß Abs. 7 entfällt, wenn von der Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung voraussichtlich mehr als 100 Personen berührt sein können.

 

(9) Vor Änderung der Sicherheitszonen-Verordnung sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Einwendungen berücksichtigt worden sind oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Stellungnahme zu den eingebrachten Einwendungen bei den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Änderung der Sicherheitszone erstrecken soll, während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen. In diesem Fall sind diejenigen Eigentümer, die Einwendungen gemäß Abs. 6 vorgebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Stellungnahme zu benachrichtigen.

(4) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.

(10) Die Sicherheitszonen-Verordnung ist aufzuheben, wenn die Sicherheitszone für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen nicht mehr erforderlich ist.

§ 91a. (1) bis (6)

§ 91a. (1) bis (6)

(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen zur raschen Aufarbeitung von Schadholz im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.

(7) Für die befristete Errichtung von Seil- und Drahtverspannungen für land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen im Katastrophenfall sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.

§ 91b. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3, für die keine Bewilligung vorliegt, sind vom Verfügungsberechtigten binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bzw. binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 oder 5 der zuständigen Behörde zu melden.

Bestehende Luftfahrthindernisse

§ 91b. (1) Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des § 85 oder einer Verordnung gemäß § 85 Abs. 4 bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß § 92 zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß § 91a zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist § 96 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Bezüglich der gemäß Abs. 1 gemeldeten Hindernisse im Sinne des § 85 Abs. 3 ist das Verfahren nach § 91a einzuleiten. Die im § 91a Abs. 4 genannten Fristen sind dabei nicht anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Abs. 1 in einem Verfahren gemäß § 92 lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. § 95 Abs. 1 und § 96a sind anzuwenden.

§ 92. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

§ 92. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) sind die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

§ 93. (1) …

§ 93. (1) …

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig.

(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.

Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung

(1) Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. …

Anlagen mit optischer und elektrischer Störwirkung

§ 94. (1) Ortsfeste und mobile Anlagen mit optischer oder elektrischer Störwirkung, durch die eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere eine Verwechslung mit einer Luftfahrtbefeuerung oder eine Beeinträchtigung von Flugsicherungseinrichtungen sowie eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnten, dürfen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert, erweitert und betrieben werden. …

(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, …

(2) Zur Erteilung der in Abs. 1 genannten Bewilligung ist für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH und für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig. Eine außerhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes gelegene Anlage, deren optische oder elektrische Störwirkungen eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt innerhalb einer Sicherheitszone verursachen können, gilt als innerhalb der jeweiligen Sicherheitszone gelegen. Bei Anlagen, die sich außerhalb von Sicherheitszonen befinden, …

§ 95. (1) …

§ 95. (1) …

(2) Ist im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen mit Bescheid die Kennzeichnung von zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bestehenden Objekten gemäß § 85 Abs. 1 lit. a und b vorgeschrieben worden, ist der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung und laufenden Instandhaltung dieser Kennzeichnungen verpflichtet. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Ist im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Zivilflugplätzen mit Bescheid die Kennzeichnung von zum Zeitpunkt dieser Festlegung bereits bestehenden Objekten gemäß § 85 Abs. 1 Z 1 und 2 vorgeschrieben worden, ist der Zivilflugplatzhalter zur Durchführung und laufenden Instandhaltung dieser Kennzeichnungen verpflichtet. Innerhalb der Sicherheitszonen von Militärflugplätzen obliegt die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen dem Bundesminister für Landesverteidigung.

 

Meldung von Luftfahrthindernissen

 

§ 95a. (1) Der Eigentümer eines gemäß § 92 genehmigten Luftfahrthindernisses hat dem örtlich zuständigen Landeshauptmann den Baubeginn sowie die Fertigstellung des Objektes zu melden. Im Falle von befristet errichteten Luftfahrthindernissen kann diese Meldung auch vom Errichter des Objektes erstattet werden. Die Meldung hat genaue Angaben über die Lage und die Beschaffenheit des Luftfahrthindernisses zu enthalten. Bei der Meldung der Fertigstellung eines gemäß § 85 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 genehmigten Luftfahrthindernisses sind die aus der Vermessung ermittelten Genauigkeiten der Position und Höhenwerte anzugeben. Für die Richtigkeit dieser Angaben ist der Meldungsleger verantwortlich.

§ 91c. (1) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat ein Verzeichnis der Luftfahrthindernisse im Sinne des § 85 Abs. 2 und 3 in geeigneter Form evident zu halten, der Austro Control GmbH und dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zugänglich zu machen und gegen Kostenbeitrag den Teilnehmern am Luftverkehr auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.

(3) Der Eigentümer eines nicht nur befristet errichteten Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, die von ihm veranlasste Beseitigung des Luftfahrthindernisses dem örtlich zuständigen Landeshauptmann unverzüglich zu melden.

(3) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.

(4) Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses hat, unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, Ausfälle oder Störungen der Kennzeichnung des Luftfahrthindernisses (§ 92 Abs. 2) sowie die erfolgte Behebung der Ausfälle oder Störungen unverzüglich der Austro Control GmbH sowie der für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde (§ 93) anzuzeigen. Die Austro Control GmbH hat diese Informationen in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbaren.

 

(5) Im Falle eines Wechsels des Eigentümers eines Luftfahrthindernisses hat der neue Eigentümer der für die Erteilung der Ausnahmenbewilligung zuständigen Behörde (§ 93) unverzüglich seinen Namen und Anschrift mitzuteilen.

§ 96. (1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden errichtet, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

§ 96. (1) Die zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 93 beziehungsweise die zur Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 94 oder 122 zuständige Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Luftfahrt und auf den Schutz der Allgemeinheit zu bestimmen, ob, inwieweit und innerhalb welcher Frist Luftfahrthindernisse bzw. deren Kennzeichnungen oder die in den §§ 94 oder 122 bezeichneten Anlagen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder entgegen den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden bestehen, errichtet, angepflanzt, abgeändert oder erweitert wurden bzw. betrieben werden, von den Eigentümern auf ihre Kosten zu beseitigen, abzuändern oder zu kennzeichnen sind.

§ 96a. (1) bis (3) …

§ 96a. (1) bis (3) …

 

(4) Ergibt sich im Falle der Festlegung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß § 95 Abs. 2, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Kennzeichnungsmaßnahmen nicht hinreichend geschützt ist, sind die Bestimmungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.

6. Teil

Enteignung für Zwecke der Luftfahrt

VII. Teil: Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

7. Teil

Luftverkehrsunternehmen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

A. Luftverkehrsunternehmen

1. Abschnitt

Luftverkehrsunternehmen

§ 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hiefür

           1. eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, ABL. Nr. L 240, S 1, (Luftfahrtunternehmen), oder

           2. eine Beförderungsbewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß den §§ 104 ff. (Luftbeförderungsunternehmen)

besitzen.

§ 101. Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hierfür

           1. eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder

           2. eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen)

innehaben.

§ 102. (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb oder mit ultraleichten Motorflugzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff. und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 108 zu beantragen.

§ 102. (1) Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht mit Segelflugzeugen, Freiballonen oder Ultraleichtluftfahrzeugen befördern oder ausschließlich Rundflüge, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flugplätzen verbunden ist, durchführen wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff zu beantragen, sofern das Unternehmen nicht bereits eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat erteilte Genehmigung für die Durchführung dieser Beförderungen innehat. Diese ausländische Genehmigung ist an Bord des jeweiligen Luftfahrzeuges mitzuführen.

(2) Alle anderen Unternehmen, die gewerblichen Luftverkehr betreiben wollen, haben beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu beantragen. Für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist die Austro Control GmbH zuständig.

(2) Alle anderen Unternehmen, die im gewerblichen Luftverkehr Fluggäste, Post und/oder Fracht befördern wollen und ihren Hauptgeschäftssitz gemäß Art. 2 Z 26 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 im Inland haben, müssen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 in der jeweils geltenden Fassung beantragen. Zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne des Art. 2 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zuständige nationale Behörde für die Ausstellung des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erforderlichen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie für die Genehmigungen gemäß Art. 13 (Leasing) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist die Austro Control GmbH.

(3) …

(3) …

(4) Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist.

(4) Nicht gewerbliche Flüge gegen Ersatz der Selbstkosten mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen im Fluge verwendet werden dürfen, und Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern sowie die gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- und Paragleitern, Hänge- und Paragleitern und Fallschirmen dürfen ohne die Bewilligungen gemäß den Abs. 1 und 2 durchgeführt werden. Den Fluggästen ist vom Beförderer eine Bestätigung über die Bezahlung des Entgeltes auszustellen, deren Abschnitt vom Beförderer zwei Jahre lang aufzubewahren ist.

§ 103. (1) Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

§ 103. (1) Luftverkehrsunternehmen dürfen, soweit nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.

§ 106. (1) Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           a) der Antragsteller die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, in Österreich wohnhaft ist, verläßlich und fachlich geeignet ist,

          b) die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und

           c) der Abschluß von dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.

(2) Ist der Unternehmer keine physische Person, so muss das Unternehmen seinen Sitz im Inland haben und die Anteilsrechte müssen überwiegend im Eigentum von Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen.

§ 106. Die Beförderungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. der Antragsteller

                a) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie verlässlich und fachlich geeignet ist, oder

               b) eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, sowie die vertretungsbefugten Personen verlässlich und fachlich geeignet sind,             

                2. die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens glaubhaft gemacht wurde und

                3. der Abschluss von dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen wurde.

Im Falle von Rundflügen mit Motorluftfahrzeugen, ausgenommen mit Ultraleichtluftfahrzeugen, ist die Sicherheit des Betriebes jedenfalls durch entsprechende Erfüllung der gemäß § 131 erlassenen Vorschriften oder anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die Erteilung und Aufrechterhaltung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für Luftfahrtunternehmen sowie der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a zu gewährleisten.

§ 107. (1) …

§ 107. (1) …

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:

           a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997),

          b) nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

           c) unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, und

          d) Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen

           1. der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,

           2. unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen beantragt werden muss, und

           3. Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

§ 108. (1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

§ 108. (1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung von der Austro Control GmbH erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).

(2) …

(2) …

 

(3) Ist auf Grund einer Verordnung gemäß § 131 oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen für die Durchführung von den in § 102 Abs. 1 genannten Beförderungen ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnis erforderlich, ersetzt die Ausstellung dieses Zeugnisses die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß Abs. 1.

§ 110. Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

           a) eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

          b) die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist, oder

           c) der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

          d) der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

§ 110. Die für die Erteilung der Beförderungsbewilligung zuständige Behörde hat diese zu widerrufen, wenn

           1. eine der Voraussetzungen gemäß § 106 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

           2. die Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108) rechtskräftig versagt worden ist oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis rechtskräftig versagt worden oder ungültig ist, oder

           3. der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

           4. der Beförderungsbetrieb gemäß § 109 untersagt oder das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgesetzt wurde und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

 

Gewerbliche Beförderung mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen

§ 111. Für die gewerbliche Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen ist keine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff erforderlich. Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass eine gewerbliche Beförderung von Personen mit motorisierten Hänge- oder Paragleitern, Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen nur durchgeführt wird, wenn das Luftfahrzeug die in den gemäß § 21 und § 131 erlassenen Bestimmungen für die Beförderung von Personen und/oder Fracht festgelegten technischen und flugbetrieblichen Voraussetzungen erfüllt sowie die verantwortlichen Piloten einen aufrechten Zivilluftfahrerschein innehaben und die in den gemäß § 29 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen festgelegte Mindesterfahrung aufweisen. Andere Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben unberührt.

Beförderung von Postsendungen

§ 115. (1) Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

(2) Für diese Sendungen haften die Luftfahrtunternehmen der Post gegenüber im selben Umfang, wie die Post nach den geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu haften hat.

Beförderung von Postsendungen

§ 112. Luftfahrtunternehmen haben bei planmäßigen Flügen im Fluglinienverkehr Postsendungen gegen angemessene Vergütung und in jenem Umfang zu befördern, der nach der Leistungsfähigkeit des betreffenden Luftfahrzeuges und unter Beachtung der für die Postbeförderung geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zumutbar ist.

Unterlassungsanspruch

§ 115a. (1) …

Unterlassungsanspruch

§ 113. (1) …

B. Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

2. Abschnitt

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.

8. Teil

Sicherung der Luftfahrt, Betrieb von Zivilluftfahrzeugen und Besondere Sicherheitsmaßnahmen

A. Flugsicherung.

1. Abschnitt

Flugsicherung

§ 119. (1) …

§ 119. (1) …

(2) Die Flugsicherung umfasst:

           1. die Flugsicherungsdienste und zwar die

                a) Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Alarmdienst), …

(2) Die Flugsicherung umfasst:

           1. die Flugsicherungsdienste und zwar die

                a) Flugverkehrsdienste (Flugverkehrskontrolldienste, Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst), …

§ 120. (1) Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in gemeinschaftsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. …

§ 120. (1) Soweit in oder auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen, in unionsrechtlichen Regelungen oder in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Wahrnehmung der Flugsicherung als hoheitliche Aufgabe des Bundes der Austro Control GmbH. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Lizenz gemäß der Richtlinie 2006/23/EG über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22, erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte aufrechte Lizenz im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG innehat.

(6) Soweit für die Durchführung von Flugsicherungsdiensten eine Fluglotsenlizenz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 erforderlich ist, haben die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte Personal eine von einem Mitgliedstaat erteilte und gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 rechtsgültige Fluglotsenlizenz innehat.

§ 120a. (1) Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs unter Bedachtnahme auf die Abwehr von den der Allgemeinheit drohenden Gefahren aus dem Luftverkehr erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen.

§ 120a. (1) Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug festzulegen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.

(2) Die Austro Control GmbH und die gemäß § 120 Abs. 2 betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs unter Bedachtnahme auf die Abwehr von den der Allgemeinheit drohenden Gefahren aus dem Luftverkehr erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen.

(2) Die Austro Control GmbH und die gemäß § 120 Abs. 2 betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere auf eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.

§ 120b. (1) bis (3) …

§ 120b. (1) bis (3) …

(4) Die gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13, erforderliche Haftungs- und Versicherungsdeckung hat auch die Absicherung des Rückersatzanspruches des Bundes gegen die Flugsicherungsorganisation sowie gegen deren Organe zu umfassen.

(4) Die gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 23, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Haftungs- und Versicherungsdeckung hat auch die Absicherung des Rückersatzanspruches des Bundes gegen die Flugsicherungsorganisation sowie gegen deren Organe zu umfassen.

§ 120c. (1) Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist, unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und berechtigt, Weisungen zu erteilen.

§ 120c. (1) Soweit nicht auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 121a Z 2 etwas anderes festgelegt ist, unterliegen die Flugsicherungsorganisationen gemäß § 120 Abs. 1 und 2 sowie die gemäß § 120 Abs. 3 in Anspruch genommenen Dienstleister der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Bestimmung des § 141 Abs. 2 und 3 ist, unbeschadet der unionsrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 2, sinngemäß anzuwenden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet und berechtigt, Weisungen zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 4 der Rahmenverordnung. Er nimmt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen, sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die der nationalen Aufsichtsbehörde in der Rahmenverordnung, der Flugsicherungsdienste-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 20, der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 26, oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsregelungen übertragen oder eingeräumt sind.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 4 der Rahmenverordnung. Er nimmt, soweit nicht besondere Regelungen bestehen, sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die der nationalen Aufsichtsbehörde in der Rahmenverordnung, der Flugsicherungsdienste-Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 20, der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 26, oder den auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsregelungen übertragen oder eingeräumt sind. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters die zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010, ABl. Nr. L 271 vom 18.10.2011 S. 15.

Zertifizierung und Anerkennung von Organisationen sowie Lizenzierung von Fluglotsen

§ 120d. (1) Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges II der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Überwachung gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 nicht ermöglicht worden und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.

Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen und Beauftragung von qualifizierten Stellen

§ 120d. (1) Die Zertifizierung von Flugsicherungsorganisationen gemäß Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern der Antragsteller die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Zertifizierung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen im Sinn des Anhanges II der Flugsicherungsdienste-Verordnung zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Zertifizierung ist ein Zeugnis in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 ist die Zertifizierung zu widerrufen, wenn eine der Zertifizierungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder von der Flugsicherungsorganisation gegen Auflagen oder einzuhaltende Verpflichtungen verstoßen oder die Aufsicht gemäß Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 nicht ermöglicht worden ist und dadurch die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des ausgestellten Zeugnisses vorzuschreiben.

(2) Die Anerkennung von Organisationen gemäß Art. 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Anerkennung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Anerkennung ist eine Urkunde auszustellen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(2) Die Beauftragung von qualifizierten Stellen gemäß Art. 3 der Flugsicherungsdienste-Verordnung hat durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu erfolgen, sofern die Antragstellerin die Voraussetzungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung erfüllt. Diese Beauftragung ist insofern bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Über diese Beauftragung ist eine Urkunde auszustellen. Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder gegen Verpflichtungen gemäß der Flugsicherungsdienste-Verordnung verstoßen worden ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunde vorzuschreiben.

(3) …

(3) …

(4) Für die Erteilung einer gemeinschaftlichen Fluglotsenlizenz sowie die Zertifizierung eines Ausbildungsanbieters gemäß der Richtlinie 2006/23/EG sind die §§ 28 sowie 44 Abs. 6 anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die zuständige Behörde für die Zertifizierung des Ausbildungsanbieters ist. Die Bestimmungen des § 141 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden, wobei der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Durchführung der Aufsicht auch anerkannte Organisationen gemäß Abs. 2 beauftragen kann.

(4) Die Flugsicherungsorganisationen haben Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß § 57a ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Führung der Datenbank gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Austro Control GmbH hat eine Datenbank mit Angaben zu den Kompetenzen aller Inhaber von gemäß Abs. 4 ausgestellten Fluglotsenlizenzen und den Gültigkeitsdaten der zugehörigen Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Vermerke zu führen. Die Flugsicherungsorganisationen haben zu diesem Zweck Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden aller Inhaber von gemäß Abs. 4 ausgestellten Fluglotsenlizenzen zu führen und diese Daten der Austro Control GmbH auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

 

(6) Die Austro Control GmbH und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie können den nationalen Aufsichtbehörden der anderen Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/23/EG auf Anfrage sachdienliche Informationen übermitteln und angemessene Unterstützung gewähren.

 

§ 120e. (1) Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste von Betriebsorganisationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 335 vom 21.12.2005 S. 13, erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.

§ 120e. (1) Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung der Flugverkehrs-, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste von Betriebsorganisationen im Sinne des Art. 2 Z 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht.

(2) Betriebsorganisationen, deren Hauptbetriebsstätte im Bundesgebiet liegt, sowie deren Personal im technischen Bereich unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005. Sie haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste im Sinne des Abs. 1 für im Gemeinschaftsgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.

(2) Betriebsorganisationen, deren Hauptbetriebsstätte im Bundesgebiet liegt, sowie deren Personal im technischen Bereich unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011. Sie haben die beabsichtigte Erbringung technischer Dienste im Sinne des Abs. 1 für im Unionsgebiet tätige Flugsicherungsorganisationen spätestens einen Monat vor Beginn dieser Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie schriftlich anzuzeigen.

(3) …

(3) …

(4) Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung des Flugberatungsdienstes (Luftfahrtinformationsdienstes) oder des Flugwetterdienstes durch Dritte erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht. Gemeinschaftsrechtliche Anforderungen an die Flugsicherungsorganisationen, wie insbesondere hinsichtlich der Auswahl solcher Dritter und der Regelung der Qualität deren Leistungen, bleiben unberührt.

(4) Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, technische Dienste zur Unterstützung des Flugberatungsdienstes (Luftfahrtinformationsdienstes) oder des Flugwetterdienstes durch Dritte erbringen zu lassen, sofern die Inanspruchnahme nicht der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs entgegensteht und nicht den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widerspricht. Unionsrechtliche Anforderungen an die Flugsicherungsorganisationen, wie insbesondere hinsichtlich der Auswahl solcher Dritter und der Regelung der Qualität deren Leistungen, bleiben unberührt.

(5) Die gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 erforderlichen geeigneten Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt, haben zumindest der von der EUROCONTROL herausgegebenen Sicherheitsanforderung ESARR 5 zu entsprechen und sind von der Austro Control GmbH herauszugeben sowie in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen.

(5) Die gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 erforderlichen geeigneten Sicherheitsvorschriften für Personal im technischen Bereich, das mit der Betriebssicherheit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrnimmt, haben zumindest der von der EUROCONTROL herausgegebenen Sicherheitsanforderung ESARR 5 zu entsprechen.

§ 121a. Im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs kann in Abkommen

           1. festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind, …

§ 121a. Im Interesse der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs kann in Abkommen

           1. festgelegt werden, dass die Republik Österreich Flugverkehrsdienste durch die gemäß § 120 Abs. 1 benannten Flugsicherungsorganisationen auch außerhalb des Bundesgebietes durchzuführen hat, oder dass Flugverkehrsdienste innerhalb des Bundesgebietes von anderen Staaten mit Flugsicherungsorganisationen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen zertifiziert sind, durchzuführen sind, …

§ 122. (1) Ortsfeste Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) dürfen nur mit Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt, nicht gefährdet werden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 2 der Interoperabilitäts-Verordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist. Die Bestimmung der §§ 96 und 96a bleiben unberührt.

§ 122. (1) Flugsicherungsorganisationen haben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Bewilligung zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen, insbesondere die Sicherheit der Luftfahrt, nicht gefährdet werden. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gemäß Art. 2 der Interoperabilitäts-Verordnung und der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften für die Interoperabilität sind nicht Gegenstand dieser Bewilligung. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Wahrung von öffentlichen Interessen oder zur Gewährleistung eines zweckmäßigen Betriebes notwendig ist. Die Bestimmung der §§ 96 und 96a bleiben unberührt.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(4a) Für Flugsicherungsanlagen und ortsfeste militärische Anlagen gemäß Abs. 4 ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

B. Verhalten im Luftverkehr.

2. Abschnitt

Verhalten im Luftverkehr

§ 124. (1) …

§ 124. (1) …

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere

           a) die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,

          b) die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,

           c) die anzuwendenden Signale und Zeichen durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere

           1. die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,

           2. die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen,

           3. die anzuwendenden Signale und Zeichen

durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen:

           a) mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,

          b) mit dem Bundesministerium für Unterricht hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (§ 119 lit. d), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat vor der Erlassung der in Abs. 2 bezeichneten Verordnung das Einvernehmen herzustellen

           1. mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, soweit es sich nicht um Bestimmungen handelt, die zur Sicherung der internationalen Zivilluftfahrt erforderlich sind,

           2. mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Angelegenheiten des Flugwetterdienstes (§ 119 Abs. 2 lit. c), wenn diese mit dem sonstigen Wetterdienst im Zusammenhang stehen.

§ 125. (1) …

§ 125. (1) …

(2) Der verantwortliche Pilot hat

           a) alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges notwendigen Maßnahmen zu treffen,

          b) strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten binnen 48 Stunden der Austro Control GmbH anzuzeigen,

           c) das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Art. 29 AIZ genannten Urkunden sowie etwaige gemäß den §§ 18 Abs. 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß § 24b Abs. 4 ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Art. 83bis AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.

(2) Der verantwortliche Pilot hat

           1. alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges notwendigen Maßnahmen zu treffen,

           2. strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten binnen 48 Stunden der Austro Control GmbH anzuzeigen,

           3. das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ und den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Art. 29 AIZ genannten Urkunden und das Lärmzeugnis sowie etwaige gemäß den §§ 18 Abs. 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß § 24b Abs. 4 ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Art. 83bis AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.

Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen

Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie Verwendung von Feuerwerkskörpern und Lasern

§ 128. (1) Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

§ 128. (1) Das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

 

(2) Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3 und F4 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, innerhalb von Sicherheitszonen ist verboten.

 

(3) Die Verwendung von Lasern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60825-1+A11+A2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ innerhalb von Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen sowie in einem Umkreis von 2 500 m um den Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 88 Abs. 2 ist verboten. Davon ausgenommen sind Laser und Laser-Einrichtungen, die für Instandhaltungstätigkeiten sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebes von Flugplätzen erforderlich sind.

(2) Außerhalb von Sicherheitszonen dürfen Fesselballone, Drachen und eine größere Anzahl von Kleinluftballonen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die größere Anzahl von Kleinluftballonen Steighöhen von mehr als 100 m ermöglicht.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 dürfen Fesselballone, Drachen sowie im Umkreis von 15 000 m um den Flugplatzbezugspunkt mehr als 30 Kleinluftballone, sonst mehr als 100 Kleinluftballone nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes steigen gelassen werden, wenn der Fesselballon, der Drachen oder die Kleinluftballone Steighöhen von mehr als 100 m ermöglichen.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der größeren Anzahl von Kleinluftballonen weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch das Steigenlassen des Fesselballons, des Drachens oder der Kleinluftballone weder der Luftverkehr noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden können.

(4) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.

(6) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Verhinderung von Gefährdungen erforderlich ist.

Modellflüge

§ 129. (1) Modellflüge dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde durchgeführt werden. Außerhalb von Sicherheitszonen gilt dies nur, wenn das Gewicht des Flugmodells 25 kg übersteigt.

(2) Zuständig zur Erteilung der Bewilligung ist

           1. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde,

           2. innerhalb von Sicherheitszonen bei Flughäfen die Austro Control GmbH,

           3. innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen der Bundesminister für Landesverteidigung und

           4. außerhalb von Sicherheitszonen der Landeshauptmann.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch den Modellflug öffentliche Interessen nicht gefährdet werden können. Die Bestimmungen des § 128 Abs. 4 gelten sinngemäß.

 

§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilen Luftfahrtgeräten aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

§ 130. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen.

(2) Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät, Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen.

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

3. Abschnitt

Betrieb von Zivilluftfahrzeugen

§ 131. (1) …

§ 131. (1) …

(2) …

         12. die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und

         13. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.

(2) …

         12. die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde,

         13. ob und unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde allgemeine im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche oder tunliche Anweisungen oder Hinweise (Betriebstüchtigkeitsanweisungen oder Betriebstüchtigkeitshinweise) im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen in luftfahrtüblicher Weise vorzuschreiben bzw. zu veröffentlichen hat und

         14. die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.

(3) …

(3) …

(4) Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als Betriebsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008, ABl. Nr. L 10 vom 12.1.2008 S. 1, geregelt sind. Zuständige Luftfahrtbehörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

(4) Soweit Bestimmungen über den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, die Erteilung, die Aufrechterhaltung, die Änderung, die Einschränkung, die Aussetzung, die Ungültigkeit oder den Widerruf eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder von Sondergenehmigungen oder Autorisierungen sowie die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung in der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 4, oder in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

 

(5) Werden die Voraussetzungen, die für die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder zu dessen Aufrechterhaltung erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung ungültig ist.

(6) Wird im Falle einer fehlenden oder nicht bzw. nicht mehr ordnungsgemäßen Erklärung der Befähigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Mangel nicht innerhalb der von der Austro Control GmbH festgesetzten Frist behoben, hat die Austro Control GmbH mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug nicht verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der ausgestellten Urkunden (§ 12) vorzuschreiben. Werden lediglich die Voraussetzungen für eine bestimmte Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht mehr erfüllt, kann die Austro Control GmbH unter Beachtung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt feststellen, dass das Luftfahrzeug nur im Hinblick auf diese Einsatzart bzw. Sondergenehmigung oder Autorisierung nicht verwendet werden darf.

(7) Soweit für die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Abs. 4 nationale Übergangsbestimmungen zulässig sind, sind diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festzulegen.

 

Gästeflugregelung

§ 132a. (1) Soweit keine zwischenstaatliche Vereinbarungen oder unionsrechtliche Bestimmungen bestehen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt festlegen, dass

           1. in bestimmten Staaten registrierte Luftfahrzeuge von Zivilluftfahrern mit von diesen Staaten ausgestellten Erlaubnissen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 18 und § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen oder

           2. Fallschirme sowie Hänge- und Paragleiter, deren Verwendung im Bundesgebiet zulässig ist, von Zivilluftfahrern mit einer von einem bestimmten Staat ausgestellten Erlaubnis unentgeltlich auch ohne Anerkennung gemäß § 40 im Bundesgebiet betrieben werden dürfen.

Die Bestimmung des § 41 sowie das Erfordernis einer aufrechten Versicherung gemäß § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 bleiben unberührt.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und § 40 Abs. 2 Z 1 erfüllt werden.

D. Besondere Sicherheitsmaßnahmen

4. Abschnitt

Besondere Sicherheitsmaßnahmen

§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. …

§ 134a. (1) Der Flughafenausweis für Personal, das Zugang zu den Sicherheitsbereichen eines Flughafens haben muss, darf nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom 9.4.2008 S. 72, und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom 5.3.2010 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, unterzogen haben. Zu diesem Zweck hat der Zivilflugplatzhalter die Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit zu enthalten. …

(2) Der Flughafenausweis ist jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen hat. Bei Beendigung der Tätigkeit, die den Zugang zu den Sicherheitsbereichen erforderlich gemacht hat, ist der Flughafenausweis dem Zivilflugplatzhalter unverzüglich zurückzustellen. Der Verlust oder Diebstahl des Flughafenausweises ist von jener Person, auf deren Namen der Flughafenausweis ausgestellt worden ist, unverzüglich dem Zivilflugplatzhalter zu melden. Der Flughafenausweis ist im Sicherheitsbereich deutlich sichtbar zu tragen. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

(2) Eine Verlängerung des Flughafenausweises ist nur zulässig, wenn sich die betreffende Person einer erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 unterzogen hat. Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie das Recht des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt.

 

(3) Der Flugbesatzungsausweis für ein von einem Luftfahrtunternehmen beschäftigtes Besatzungsmitglied darf vom Luftfahrtunternehmen nur jenen Personen ausgestellt werden, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben. Die Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Ein unabhängiger Validierer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 darf für die Durchführung der Validierungen nur Personen einsetzen, die sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 unterzogen haben und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, dass gegen die überprüfte Person Bedenken im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bestehen. Abs. 1 zweiter bis vierter und letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Liegt für eine Person eine gültige Prüfbescheinigung nach erfolgter Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 f des Militärbefugnisgesetzes – MBG, BGBl. I Nr. 86/2000, vor, ist das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß den Abs. 1 und 3 erfüllt.

E. Unfälle und Störungen im Luftverkehr

5. Abschnitt

Unfälle und Störungen im Luftverkehr

§ 136. (1) …

§ 136. (1) …

(2) Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß § 2 Abs. 3 und 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes, BGBl. I Nr. 123/2005. …

(2) Ein Ereignis ist eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegebenheit mit tatsächlichem oder potentiellem Einfluss auf die Sicherheit der Luftfahrt, jedoch ohne die Folge eines Unfalls oder einer schweren Störung gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35. …

(3) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, alle bei ihr eingelangten Meldungen unverzüglich an die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes (§ 3 des Unfalluntersuchungsgesetzes) sowie die sicherheitsrelevanten Meldungen an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß § 120c sowie § 141 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.

(3) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, die bei ihr eingelangten Meldungen über Unfälle und schwere Störungen gemäß Art. 2 Z 1 und Z 16 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 unverzüglich an die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes (§ 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes – UUG 2005, BGBl. I Nr. 123/2005) weiterzuleiten. Die Austro Control GmbH ist weiters verpflichtet, die sicherheitsrelevanten Meldungen unverzüglich an die jeweilige Aufsichtsbehörde gemäß § 120c und § 141 sowie die Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes – FBG, BGBl. I Nr. 97/1998 und, soweit diese Meldungen den Zuständigkeitsbereich einer gemäß § 140b betrauten Behörde berühren, auch an diese weiterzuleiten.

(4) Alle Informationen aus Meldungen gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.

(4) Alle Informationen aus Meldungen gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung der von der Europäischen Kommission beigestellten Software von der Austro Control GmbH in einer Datenbank nach Tilgung aller auf den Meldenden bezogenen persönlichen Angaben und jener technischen Angaben, die Rückschlüsse auf die Identität des Meldenden oder Dritter ermöglichen könnten, zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten. Abweichend davon sind hinsichtlich meldepflichtiger Ereignisse alle sicherheitsrelevanten Informationen, einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 angeführten Informationen zu speichern, auszuwerten und zu verarbeiten.

(5) Die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Abs. 4 gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.

(5) Die Austro Control GmbH ist Ansprechstelle für den Austausch der sicherheitsrelevanten Informationen aus meldepflichtigen Ereignissen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zu diesem Zweck sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle sicherheitsrelevanten, in der Datenbank gemäß Abs. 4 gespeicherten Informationen über die meldepflichtigen Ereignisse zugänglich zu machen.

(6) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind der Austro Control GmbH, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141 und der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können.

(6) Die Informationen gemäß Abs. 4 und 5 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, den Aufsichtsbehörden gemäß § 120c und § 141, der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sowie der Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Z 8 FBG zugänglich zu machen, damit diese daraus sicherheitstechnische Lehren ziehen können. Dieser Zugang umfasst nicht Angaben, aus denen der Luftfahrzeughalter, der Gegenstand einer Ereignismeldung ist, unmittelbar hervorgeht.

IX. Teil: Behörden und besondere Verfahrensvorschriften.

9. Teil

Besondere Verfahrensvorschriften

Austro Control GmbH

§ 139. Die Austro Control GmbH hat ihren Sitz in Wien. Sie ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weisungsgebunden. Ihr örtlicher Wirkungsbereich umfaßt das ganze Bundesgebiet.

Austro Control GmbH

§ 139. (1) Die Austro Control GmbH hat ihren Sitz in Wien. Sie ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weisungsgebunden. Ihr örtlicher Wirkungsbereich umfaßt das ganze Bundesgebiet.

 

(2) Die Austro Control GmbH ist im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und hat auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen.

§ 140. (1) bis (3) …

§ 140. (1) bis (3) …

 

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 140b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die

           1. …

           2. Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtflugzeuge,

           3. …

§ 140b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und, sofern die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung die Wahrnehmung von Aufgaben einschließlich der Entscheidungsbefugnis von im Luftfahrtgesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Angelegenheiten, insbesondere die

           1. …

           2. Stückprüfung, periodische Nachprüfung von Luftfahrzeugen; Feststellung der Lufttüchtigkeit und der unzulässigen Verwendung im Fluge für motorisierte Hänge- und Paragleiter, Hänge-, Paragleiter, Fallschirme und Ultraleichtluftfahrzeuge; Bewilligung des Betriebes von Flugmodellen,

           3. …

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

 

(3a) Die gemäß Abs. 1 Beauftragten sind im Rahmen der Amtshilfe berechtigt, die zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen und haben auf Verlangen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie der Austro Control GmbH Auskünfte zu erteilen.

(4) …

(4) …

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihnen erzeugten Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät oder deren Bau- und Bestandteile oder für ihren Tätigkeitsbereich mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind: …

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Antrag Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 2, die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 bezeichnet wurden, an natürliche oder juristische Personen für die von ihnen erzeugten oder instandgehaltenen Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge mit Bescheid zu übertragen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sind: …

 

Gebühren

§ 140c.

§ 140c.

§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung oder Durchführung der Registrierung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.

§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe, Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe, Betriebe zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftverkehrsunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH.

(1a) …

(1a) …

(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.

(2) Unternehmer von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer von Betrieben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Halter von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmer und Luftverkehrsunternehmer haben der Aufsichtsbehörde jede im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Bei juristischen Personen trifft diese Verpflichtung die vertretungsbefugten Organe.

(3) …

(3) …

(4) Haupt- oder Generalversammlungen und Aufsichtsratssitzungen von juristischen Personen und Personengesellschaften, die Zivilluftfahrerschulen, Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen betreiben, sind der Aufsichtsbehörde rechtzeitig und unter Anschluss der für die Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Gleiches gilt für Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe.

 

(5) Die Aufsichtsbehörde kann zu den in Abs. 4 bezeichneten Haupt- oder Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe einen rechtskundigen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Haupt- oder Generalversammlungen, Aufsichtsratssitzungen und Sitzungen von Ausschüssen dieser Organe mit beratender Stimme teilzunehmen und alle Aufklärungen zu verlangen, die zur Beurteilung der vorgesehenen Beschlüsse erforderlich sind.

 

(6) Die Austro Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten sowie die Zivilluftfahrzeughalter jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente zu gewähren.

(4) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist berechtigt, die Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften zu überprüfen. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Zivilluftfahrzeughalter, die Betreiber von Flugmodellen sowie die Halter von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Urkunden zu gewähren.

 

(5) Im Falle einer Genehmigung gemäß § 9, § 126 und § 133 ist die zur Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständige Behörde berechtigt, zu überprüfen, ob die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen eingehalten werden. Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Überprüfung erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten, die Genehmigungsinhaber sowie die Zivilluftfahrzeughalter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 72 Stunden nach der Aufforderung, jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen.

Ausweise für Aufsichtsorgane

§ 141a. Alle Organe, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen haben, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den zu Beaufsichtigenden vorzuweisen. …

Ausweise für Aufsichtsorgane

§ 141a. Alle Organe, die ermächtigt sind, in Vollziehung luftfahrtrechtlicher Bestimmungen Aufsichtstätigkeiten durchzuführen, haben eine Dienstkarte mit sich zu führen und diese den zu Beaufsichtigenden vorzuweisen. …

§ 142. (1) Die Tätigkeit eines Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, ABl. Nr. L 138 S. 50.

§ 142. (1) Die Tätigkeit eines Flugplanvermittlers oder Flugplankoordinators dient der vorausplanenden Verteilung nachgefragter Start- und Landezeiten auf die vorhandene Flugplatz- und Flugsicherungskapazität nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 014 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung. Luftverkehrsunternehmen und Halter von nicht im gewerblichen Luftverkehr betriebenen Luftfahrzeugen haben das Starten und Landen auf einem flugplanvermittelten oder koordinierten Flughafen ohne gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zugewiesene Zeitnischen oder zu Zeiten, die erheblich von den zugewiesenen Zeitnischen abweichen, oder die Nutzung von Zeitnischen in einer erheblich anderen Weise als zum Zeitpunkt der Zuweisung angegeben, zu unterlassen.

§ 145. (1) bis (3) …

§ 145. (1) bis (3) …

 

(4) Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012.

Verhältnis zu internationalem Recht und zum Recht der
Europäischen Gemeinschaft

§ 146. (1) …

Verhältnis zu internationalem Recht und zum Recht der
Europäischen Union

§ 146. (1) …

X. Teil

Haftungs- und Versicherungsrecht

10. Teil

Haftungs- und Versicherungsrecht

§ 151. (1) Der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend dem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen: …

§ 151. (1) Der Halter des Luftfahrzeugs oder des selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts haftet für jeden Unfall entsprechend der höchstzulässigen Abflugmasse (Maximum Take-Off Mass – MTOM) bis zu folgenden Beträgen: …

§ 156. (1) …

§ 156. (1) …

(2) Der Beförderer haftet bis zu einem Betrag von 100 000 SZR je Fluggast ohne Rücksicht darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser …

(2) Der Beförderer haftet bis zu einem Betrag von 113 100 SZR je Fluggast ohne Rücksicht darauf, ob ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Für einen diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet er nicht, wenn er beweist, dass dieser …

(3) Wird ein Fluggast mit einem Segelflugzeug, Ultraleicht-Flugzeug, Freiballon, Hängegleiter, Paragleiter, Fallschirm oder motorisierten Hänge- oder Paragleiter befördert und dabei durch einen Unfall getötet oder am Körper verletzt, so haftet der Beförderer für den gesamten Schaden nur dann, wenn dieser auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

entfällt

§ 160. (1) Bei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 17 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 000 SZR beschränkt.

§ 160. (1) Bei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 19 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 131 SZR beschränkt.

§ 164. (1) …

§ 164. (1) …

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von zumindest 250 000 SZR abzuschließen. Bei einem Luftfahrzeug oder einem selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät mit einem MTOM bis zu 2 700 kg muss die Versicherungssumme bei nichtgewerblichen Flügen zumindest 100 000 SZR betragen.

(2) Der Halter eines Luftfahrzeugs oder eines selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgeräts hat zur Deckung der Schadenersatzansprüche der Fluggäste pro vorhandenen Passagierplatz eine Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme von zumindest 250 000 SZR abzuschließen. Bei einem Luftfahrzeug oder einem selbständig im Fluge verwendbaren Luftfahrtgerät mit einem MTOM bis zu 2 700 kg muss die Versicherungssumme bei nichtgewerblichen Flügen zumindest 113 100 SZR betragen.

§ 165. (1) In den Fällen des § 156 Abs. 1 hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.

§ 165. (1) In den Fällen des § 156 Abs. 1, ausgenommen im Fall der Beförderung mit Hänge- oder Paragleitern oder Fallschirmen, hat der Beförderer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der ersatzberechtigten natürlichen Person, dieser einen Vorschuss zur Deckung ihrer unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Unentgeltliche Flüge im Rahmen des Flugsports sind davon nicht betroffen.

§ 168. (1) …

§ 168. (1) …

(2) Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung nach § 164 Abs. 1 und 2 ist im Luftfahrzeug mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH oder der gemäß § 167 Abs. 3 zuständigen Behörde und den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen vorzulegen.

(2) Der Versicherungsnachweis über die aufrechte Versicherung nach § 164 Abs. 1 und 2 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 ist im Luftfahrzeug mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Organen der Aufsichtsbehörde, den Organen der Austro Control GmbH oder der gemäß § 167 Abs. 3 zuständigen Behörde und den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen vorzulegen.

XI. Teil

Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

11. Teil

Strafbestimmungen und einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

§ 169. (1) Wer

           1. diesem Bundesgesetz,

           2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

            3. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen,

               b) der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002,

                c) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,

               d) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004,

                e) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,

                f) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,

               g) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,

               h) der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),

                 i) der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),

                 j) der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),

                k) der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),

                 l) der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,

               m) der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008,

               n) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,

         3a. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder

           4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Bezirksverwaltungsbehörde durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.

§ 169. (1) Wer

           1. diesem Bundesgesetz,

           2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,

           3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

                a) der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung),

               b) der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr,

                c) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,         

               d) der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG,

                e) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,

                f) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,

               g) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,

               h) der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),

                 i) der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),

                 j) der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),

                k) der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),

                 l) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010,

               m) der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, ABl. Nr. L 201 vom 03.08.2010 S. 1,

               n) der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008,

               o) der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt,

               p) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft,

               q) der Verordnung (EU) Nr. 255/2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, ABl. Nr. L 80 vom 26.3.2010 S. 10,

                r) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,

                s) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,

                t) als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, genannten Verpflichtungen,

               u) als Luftfahrtunternehmen gegen eine der in Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 festgelegten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtung zur Erstellung eines geeigneten Unterstützungsplanes gemäß Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010,

           4. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen,

           5. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane oder

           6. den in den auf Grund luftfahrtrechtlicher Bestimmungen zu erstellenden Handbüchern festgelegten oder genehmigten sicherheitsrelevanten Verfahren und Vorgaben

zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.

§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn

           1. bis 3. …

           4. Zivilluftfahrer ohne die erforderliche Genehmigung oder Registrierung auszubilden,

           5. und 6. …

§ 171. (1) Bei Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den von der Austro Control GmbH ermächtigten Organen, den mit der Wahrnehmung des Flugverkehrsdienstes betrauten Organen, in für die militärische Nutzung reservierten Lufträumen (§ 121) den in Betracht kommenden militärischen Dienststellen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen, wenn

           1. bis 3. …

           4. Zivilluftfahrer ohne die erforderliche Genehmigung auszubilden,

           5. und 6. …

 

Verschieben von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen

§ 171a. Der Halter eines Zivilflugplatzes ist berechtigt, ein Luftfahrzeug im Falle eines luftfahrtbehördlich oder auf Grund zivilrechtlicher Bestimmungen verfügten Betriebsverbotes auch ohne Zustimmung des Luftfahrzeughalters auf eine andere Abstellposition zu verschieben. Die in anderen Bestimmungen geregelten Voraussetzung über das Bewegen von Luftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen sowie zivilrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

XII. Teil

Schlußbestimmungen

12. Teil

Schlussbestimmungen

§ 172a. (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH.

§ 172a. (1) Für die Kundmachung in luftfahrtüblicher Weise können als Publikationsmittel insbesondere das Österreichische Nachrichtenblatt für Luftfahrer, das Luftfahrthandbuch Österreich (Aeronautical Information Publication [AIP] Austria), die dazu in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen herausgegebenen Ergänzungen oder die NOTAM (Notice to Airmen), jeweils in einer nach Form und Aufbereitung dieser Publikationsmittel üblichen Weise herangezogen werden. Über Art und Inhalt der luftfahrtüblichen Kundmachung entscheidet die zur Erlassung der kundzumachenden Regelung zuständige Behörde. Die Durchführung der luftfahrtüblichen Kundmachung obliegt der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.

(2) Die Austro Control GmbH kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.

(2) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann die Publikationsmittel gemäß Abs. 1 in elektronischer Form betreiben. Dabei sind die Kundmachungen im Internet unter einer von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in luftfahrtüblicher Weise zu verlautbarenden Adresse zur Abfrage bereit zu halten.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 172b. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 173. (1) bis (30) …

§ 173. (1) bis (30) …

(31) Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards durch Flugsicherungsorganisationen sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr der jeweiligen Flugsicherungsorganisation anzuwenden, das am oder nach dem 1. Jänner 2007 beginnt.

(31) Die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Einhaltung internationaler Rechnungslegungsstandards durch Flugsicherungsorganisationen sind erstmals auf jenes Geschäftsjahr der jeweiligen Flugsicherungsorganisation anzuwenden, das am oder nach dem 1. Jänner 2007 beginnt.

(32) bis (36) …

(32) bis (36) …

 

„(37) Die Bezeichnung und Überschrift vor § 1, § 5, § 7 Abs. 1, 3 und 5, § 8, § 9 Abs. 2, 5 und 6, § 10 Abs. 1 bis 3, § 10a samt Überschrift, § 12 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 1, die Bezeichnung und Überschrift vor § 22, die Bezeichnung und Überschrift vor § 24a, § 24a samt Überschrift, § 24b Abs. 1 und Abs. 2, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 25, § 26, § 31, § 33 Abs. 1, 4 und 5, § 34, § 35, die Bezeichnung und Überschrift vor § 44, § 44 Abs. 2 bis 6, § 46 Abs. 1, § 48 samt Überschrift, § 52 Abs. 2, die Bezeichnung und Überschrift vor § 53, die Bezeichnung und Überschrift vor § 57a, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 58, § 58 Abs. 2 und 3, § 59, die Bezeichnung und Überschrift vor § 63, § 72 Abs. 2, die Überschrift zu § 74, § 74 Abs. 5 bis 7, § 75 Abs. 1 und 2, § 78, die Bezeichnung und Überschrift vor § 81, § 84 Abs. 1, § 84 Abs. 3, die Bezeichnung und Überschrift vor § 85, § 85, § 87, § 91a Abs. 7, § 91b samt Überschrift, § 92 Abs. 1, § 93 Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 2, § 95a samt Überschrift, § 96 Abs. 1, § 96a Abs. 4, die Bezeichnung und Überschrift vor § 97, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 101, § 101, § 102 Abs. 1, 2 und 4, § 103 Abs. 1, § 106, § 107 Abs. 2, § 108 Abs. 1 und 3, § 110, § 111 samt Überschrift, § 112, § 113, die Bezeichnung und Überschrift vor § 116, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 119, § 119 Abs. 2, § 120 Abs. 1 und 6, § 120a Abs. 1 und 2, § 120b Abs. 4, § 120c Abs. 1 und 2, § 120d samt Überschrift, § 120e Abs. 1, 2, 4 und 5, § 121a, § 122 Abs. 1 und Abs. 4a, die Bezeichnung und Überschrift vor § 124, § 125 Abs. 2, § 128 samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 131, § 132a samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 134a, § 134a, die Bezeichnung und Überschrift vor § 135, § 136, die Bezeichnung und Überschrift vor § 139, § 139, § 140b Abs. 1, 3a und 5, die Überschrift zu 140c, § 141 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 141a, § 142 Abs. 1, § 145 Abs. 4, die Gliederungsbezeichnung nach § 145b, die Überschrift zu § 146, § 151 Abs. 1, § 156, § 160 Abs. 1, § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 1, § 168 Abs. 2, die Gliederungsbezeichnung vor § 169, § 169 Abs. 1, § 171 Abs. 1, § 171a samt Überschrift, die Bezeichnung und Überschrift vor § 172, § 172a Abs. 1 und 2, § 172b samt Überschrift, § 173 Abs. 31 sowie § 174a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft. § 57a samt Überschrift, § 57b samt Überschrift, § 124 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 4 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(38) Das Inhaltsverzeichnis, § 2, § 4 Abs. 1, die Bezeichnungen und Überschriften vor § 11, § 11 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 130 Abs. 1 und 2, der 4. Abschnitt nach § 24b, § 80b samt Überschrift und § 140 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(39) § 45 samt Überschrift, § 51 samt Überschrift und § 91c treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft. § 129 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(40) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013 dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2013 bzw. vor dem 1. Jänner 2014 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(41) Bewilligungen gemäß § 129, die vor dem 1. Jänner 2014 erteilt worden sind, bleiben bis zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24c oder § 24f, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Befristung oder im Falle einer unbefristet erteilten Bewilligung bis zum 31. Dezember 2014 aufrecht. Verordnungen gemäß § 85 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013 gelten als Verordnungen gemäß § 85 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2013.

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 174a. Mit diesem Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,

           2. die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23,

umgesetzt.

Bezugnahme auf Richtlinien und Hinweise auf die Notifikation

§ 174a. (1) Mit diesem Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997 S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 97,

           2. die Richtlinie 2003/42/EG über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. L 167 vom 4.7.2003 S. 23,

umgesetzt.

 

(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2013 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, der Kommission der Europäischen Union notifiziert (Notifikationsnummer 2013/109/A).