Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich
Einbringende Stelle: |
BMeiA |
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Laufendes Finanzjahr: |
2013 |
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2013 |
Vorblatt
Ziele
- Gewährleistung der ungestörten Tätigkeit des Zentrums und einer Gleichbehandlung mit vergleichbaren anderen internationalen Organisationen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Regelung des Status des Zentrums und seiner Mitarbeiter
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Gesamt für die ersten fünf Jahre
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2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Auszahlungen |
3.091 |
3.091 |
3.091 |
3.091 |
3.091 |
Nettofinanzierung |
-3.091 |
-3.091 |
-3.091 |
-3.091 |
-3.091 |
Durch die im Abkommen zu gewährenden Steuerprivilegien wird es zwar zu einem Steuerausfall kommen, doch ist dieser bloß fiktiv, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde das Zentrum außerhalb Österreichs angesiedelt werden. Das Zentrum plant derzeit einen Mitarbeiterstand von ca. 25 Personen. Durch Ansiedlungen und die dadurch ausgelösten positiven Beschäftigungseffekte entstehen Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber die Steuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Abkommen entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, insb. Art. 128 Zollbefrei-ungsVO (VO 2009/1186/EG idgF) und Art. 396 der 6. MehrwertsteuerRL (RL 2006/112/EG idgF).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich
Problemanalyse
Problemdefinition
Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog entstand am 21. Oktober 2012 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog (BGBl. III Nr. 134/2012), dem Österreich als Gründungspartei angehört. Das Gründungsüberkommen sieht in seinem Art. III den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Nullszenario wäre völkerrechtswidrig, da gegen den Art. III des Gründungsabkommens des Zentrums verstoßen würde. Es würde zudem der österreichischen Amtssitzpolitik zuwider laufen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018
Die ungestörte Tätigkeit des Zentrums in Wien und seine Unterstützung durch Österreich als Amtssitzstaat wird beobachtet.
Ziele
Ziel 1: Gewährleistung der ungestörten Tätigkeit des Zentrums und einer Gleichbehandlung mit vergleichbaren anderen internationalen Organisationen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine rechtliche Regelung des Status des Zentrums. |
Gewährung eines Status, wie ihn auch andere vergleichbare internationale Organisationen in Österreich genießen. |
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:
Umsetzung von Wirkungsziel 3 des BMeiA: Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen und Institutionen sowie deren RepräsentantInnen in Österreich. Betreibung von Neuansiedlungen von internationalen Institutionen zwecks Entwicklung Wiens zu einem globalen Kompetenzzentrum mit Schwerpunkt in den Bereichen Abrüstung und nukleare Sicherheit, Energie und interreligiöser Dialog.
Maßnahmen
Maßnahme 1: Regelung des Status des Zentrums und seiner Mitarbeiter
Beschreibung der Maßnahme:
Wie in Amtssitzabkommen üblich, wird die Rechtspersönlichkeit der Organisation, die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Immunität von der Gerichtsbarkeit, Unverletzlichkeit der Archive, Steuer- und Zollbefreiung, Sozialversicherung, der Status der Mitarbeiter und des Generalsekretärs des Zentrums und seiner Besucher geregelt. Dies erfolgt in Umsetzung von Art. III des Gründungsübereinkommens des Zentrums.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Aufbau des Zentrums in Wien. |
Beibehaltung des Amtssitzes Wien durch das Zentrum. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Finanzielle Auswirkungen für den Bund (0,05 VBÄ)
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2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Aufwendungen |
3.091 |
3.091 |
3.091 |
3.091 |
3.091 |
Nettoergebnis |
-3.091 |
-3.091 |
-3.091 |
-3.091 |
-3.091 |
Erläuterung:
Der Aufwand für die Administration des Abkommens im BMeiA (Ausstellung von Legitimationskarten und Bestätigungen) wird auf 0,05 VBÄ geschätzt.
Das Zentrum ist von Steuern und Zöllen befreit (Art. 10). Gemäß Art. 13 Abs. 2 werden Sichtvermerke für bestimmte Personengruppen kostenlos ausgestellt. Die Anzahl der Sichtvermerke wird insbes. von der Anzahl der vom Zentrum veranstalteten Konferenzen und Seminare abhängen. Die Kosten eines Sichtvermerks variieren je nach Visakategorie. Nimmt man 60 Visa pro Jahr und eine Visagebühr von 60 Euro an, so kommt man auf einen fiktiven Gebührenentfall von 3600 Euro. Die Mitarbeiter des Zentrums sind gemäß Art. 14 lit. d einkommenssteuerbefreit. Das Zentrum nimmt die Anstellung von insgesamt ca. 25 Mitarbeitern in Aussicht. Die Mitarbeiter des Zentrums sind gemäß Art. 14 lit. i berechtigt, bestimmte Güter frei von Zöllen und Abgaben einzuführen.
Erläuterung der Bedeckung:
Die Administration des Abkommens im BMeiA wird vom bestehenden Personal abgewickelt und ist somit bedeckt.
Die Steuer- und Abgabenbefreiungen sind lediglich fiktiv, da es auch bisher vor der Errichtung des Sitzes in Wien keine Einnahmen gab und es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde das Zentrum außerhalb Österreichs angesiedelt werden.
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.