Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich

 

Einbringende Stelle:

BMeiA

Laufendes Finanzjahr:

2013

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2013

 

Vorblatt

 

Ziele

 

- Gewährleistung der ungestörten Tätigkeit des Zentrums und einer Gleichbehandlung mit vergleichbaren anderen internationalen Organisationen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

- Regelung des Status des Zentrums und seiner Mitarbeiter

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Gesamt für die ersten fünf Jahre

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Auszahlungen

3.091

3.091

3.091

3.091

3.091

Nettofinanzierung

-3.091

-3.091

-3.091

-3.091

-3.091

 

Durch die im Abkommen zu gewährenden Steuerprivilegien wird es zwar zu einem Steuerausfall kommen, doch ist dieser bloß fiktiv, da es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde das Zentrum außerhalb Österreichs angesiedelt werden. Das Zentrum plant derzeit einen Mitarbeiterstand von ca. 25 Personen. Durch Ansiedlungen und die dadurch ausgelösten positiven Beschäftigungseffekte entstehen Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber die Steuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Abkommen entspricht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, insb. Art. 128 Zollbefrei-ungsVO (VO 2009/1186/EG idgF) und Art. 396 der 6. MehrwertsteuerRL (RL 2006/112/EG idgF).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog über den Sitz des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog in Österreich

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Das Internationale König Abdullah bin Abdulaziz Zentrum für interreligiösen und interkulturellen Dialog entstand am 21. Oktober 2012 mit Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen König Abdullah bin Abdulaziz Zentrums für interreligiösen und interkulturellen Dialog (BGBl. III Nr. 134/2012), dem Österreich als Gründungspartei angehört. Das Gründungsüberkommen sieht in seinem Art. III den Abschluss eines Amtssitzabkommens mit der Republik Österreich vor.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Das Nullszenario wäre völkerrechtswidrig, da gegen den Art. III des Gründungsabkommens des Zentrums verstoßen würde. Es würde zudem der österreichischen Amtssitzpolitik zuwider laufen.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018

Die ungestörte Tätigkeit des Zentrums in Wien und seine Unterstützung durch Österreich als Amtssitzstaat wird beobachtet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Gewährleistung der ungestörten Tätigkeit des Zentrums und einer Gleichbehandlung mit vergleichbaren anderen internationalen Organisationen

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine rechtliche Regelung des Status des Zentrums.

Gewährung eines Status, wie ihn auch andere vergleichbare internationale Organisationen in Österreich genießen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag:

Umsetzung von Wirkungsziel 3 des BMeiA: Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen und Institutionen sowie deren RepräsentantInnen in Österreich. Betreibung von Neuansiedlungen von internationalen Institutionen zwecks Entwicklung Wiens zu einem globalen Kompetenzzentrum mit Schwerpunkt in den Bereichen Abrüstung und nukleare Sicherheit, Energie und interreligiöser Dialog.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Regelung des Status des Zentrums und seiner Mitarbeiter

Beschreibung der Maßnahme:

Wie in Amtssitzabkommen üblich, wird die Rechtspersönlichkeit der Organisation, die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten, Immunität von der Gerichtsbarkeit, Unverletzlichkeit der Archive, Steuer- und Zollbefreiung, Sozialversicherung, der Status der Mitarbeiter und des Generalsekretärs des Zentrums und seiner Besucher geregelt. Dies erfolgt in Umsetzung von Art. III des Gründungsübereinkommens des Zentrums.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufbau des Zentrums in Wien.

Beibehaltung des Amtssitzes Wien durch das Zentrum.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund (0,05 VBÄ)

 

 

2013

2014

2015

2016

2017

Aufwendungen

3.091

3.091

3.091

3.091

3.091

Nettoergebnis

-3.091

-3.091

-3.091

-3.091

-3.091

 

 

Erläuterung:

Der Aufwand für die Administration des Abkommens im BMeiA (Ausstellung von Legitimationskarten und Bestätigungen) wird auf 0,05 VBÄ geschätzt.

Das Zentrum ist von Steuern und Zöllen befreit (Art. 10). Gemäß Art. 13 Abs. 2 werden Sichtvermerke für bestimmte Personengruppen kostenlos ausgestellt. Die Anzahl der Sichtvermerke wird insbes. von der Anzahl der vom Zentrum veranstalteten Konferenzen und Seminare abhängen. Die Kosten eines Sichtvermerks variieren je nach Visakategorie. Nimmt man 60 Visa pro Jahr und eine Visagebühr von 60 Euro an, so kommt man auf einen fiktiven Gebührenentfall von 3600 Euro. Die Mitarbeiter des Zentrums sind gemäß Art. 14 lit. d einkommenssteuerbefreit. Das Zentrum nimmt die Anstellung von insgesamt ca. 25 Mitarbeitern in Aussicht. Die Mitarbeiter des Zentrums sind gemäß Art. 14 lit. i berechtigt, bestimmte Güter frei von Zöllen und Abgaben einzuführen.

 

Erläuterung der Bedeckung:

Die Administration des Abkommens im BMeiA wird vom bestehenden Personal abgewickelt und ist somit bedeckt.

Die Steuer- und Abgabenbefreiungen sind lediglich fiktiv, da es auch bisher vor der Errichtung des Sitzes in Wien keine Einnahmen gab und es weder ein Steueraufkommen noch einen privilegienbedingten Steuerausfall gäbe, würde das Zentrum außerhalb Österreichs angesiedelt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder/Gemeinden.